Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung

Vom 25. April 2006
(eBAnz AT25 2006 V1)



Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4b, 11, 13 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 und den §§ 27 und 29, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Schweinepest-Schutzverordnung vom 6. April 2006 (eBAnz AT19 2006 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2006 (eBAnz AT22 2006 V2), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des § 2 dürfen Schweine zur unmittelbaren Schlachtung in eine Schlachtstätte verbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland gelegen ist, soweit die Schweine unmittelbar vor der Versendung mindestens 60 Tage oder, soweit die Schweine jünger als 60 Tage alt sind, seit ihrer Geburt im Versandbetrieb gehalten worden sind, und sichergestellt ist, dass
  1. die Schweine aus einem Betrieb versendet werden, der außerhalb Nordrhein-Westfalens gelegen ist,
  2. der Betrieb, aus dem die Schweine versendet werden, 60 Tage vor der Versendung keine Schweine zugekauft hat und
  3. die Schweine vor der Versendung klinisch nach Kapitel IV Abschnitt D Nr. 3 der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 39 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind.
 "Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der §§ 2 und 2a dürfen
  1. Schweine zur unmittelbaren Schlachtung in eine Schlachtstätte verbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland gelegen ist, soweit die Schweine aus einem Betrieb versendet werden, der außerhalb Nordrhein-Westfalens gelegen ist und sichergestellt ist, dass die Transportfahrzeuge, mit denen die Schweine befördert werden, unmittelbar vor der Beförderung zwei Mal gereinigt und desinfiziert werden,
  2. Zucht- und Nutzschweine in einen Betrieb verbracht werden, der in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland gelegen ist, soweit die Schweine unmittelbar vor der Versendung mindestens 45 Tage oder, soweit die Schweine jünger als 45 Tage alt sind, seit ihrer Geburt im Versandbetrieb gehalten worden sind, und sichergestellt ist, dass
    1. die Schweine aus einem Betrieb versendet werden, der außerhalb Nordrhein-Westfalens gelegen ist,
    2. der Betrieb, aus dem die Schweine versendet werden, 45 Tage vor der Versendung keine Schweine zugekauft hat und
    3. die Schweine vor der Versendung klinisch nach Kapitel IV Abschnitt D Nr. 3 der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 39 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter "dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 1" ersetzt.

b) Absatz 1a

(1a) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb in einem Beobachtungsgebiet in Nordrhein-Westfalen in einen Betrieb in demselben Beobachtungsgebiet genehmigen, soweit
  1. in dem Bestimmungsbetrieb keine Schweine gehalten werden und
  2. die Schweine
    1. nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung befördert werden und
    2. vor der Versendung nach Kapitel IV Abschnitt D Nr. 2 der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind.

Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unterrichtet die zuständige Behörde, die das Verbringen nach Satz 1 genehmigt, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wöchentlich unter Angabe der Anzahl der verbrachten Schweine sowie des jeweiligen Herkunfts- und Bestimmungsbetriebs über die erteilten Genehmigungen.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Schweine von außerhalb Nordrhein-Westfalens nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Hauptverkehrsstraßen oder auf Schienenwegen zur unmittelbaren Schlachtung in eine in Nordrhein-Westfalen gelegene Schlachtstätte verbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen ab dem 15. April 2006 aus Schweine haltenden Betrieben, die in Nordrhein-Westfalen gelegen sind, Schweine

  1. zur unmittelbaren Schlachtung in eine in Nordrhein-Westfalen gelegene Schlachtstätte,
  2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur unmittelbaren Schlachtung in eine außerhalb Nordrhein-Westfalens gelegene Schlachtstätte, soweit
    1. die Schweine des Versandbetriebes klinisch nach Kapitel IV Abschnitt D Nr. 3 der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind und
    2. die für die Schlachtstätte zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat,
  3. zur tierärztlichen Untersuchung in ein staatliches Untersuchungsamt Nordrhein-Westfalens, verbracht werden oder
  4. zur unmittelbaren Tötung in einen in Nordrhein-Westfalen liegenden Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorien 1 und 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
 "(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Schweine von außerhalb des in der Anlage bezeichneten Gebietes 1 nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Hauptverkehrsstraßen oder auf Schienenwegen zur unmittelbaren Schlachtung in eine in diesem Gebiet gelegene Schlachtstätte verbracht werden.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von

  1. Schweinen zur unmittelbaren Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Schlachtstätte im Inland, soweit
    1. die Schweine nicht aus einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet stammen und
    2. die Schweine vor der Versendung klinisch nach Artikel IV Abschnitt D Nr. 3 der Entscheidung 2002/106/ EG mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind,
  2. Zucht- und Nutzschweinen in einen in der Anlage bezeichneten Gebiet 1 gelegenen anderen Betrieb, soweit die Schweine unmittelbar vor der Versendung mindestens 45 Tage oder, soweit die Schweine jünger als 45 Tage alt sind, seit ihrer Geburt im Versandbetrieb gehalten worden sind, und sichergestellt ist, dass
    1. der Betrieb, aus dem die Schweine versendet werden, 45 Tage vor der Versendung keine Schweine zugekauft hat und
    2. die Schweine vor der Versendung klinisch nach Kapitel IV Abschnitt D Nr. 3 der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind,
  3. Schweinen aus einem Betrieb im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieb in demselben Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet, in dem im Zeitpunkt des Verbringens keine Schweine gehalten werden, soweit die Schweine
    1. nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 1 Buchstabe f und Abs. 2 der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung verbracht werden und
    2. vor der Versendung nach Kapitel IV Abschnitt D Nr. 2 der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 unterrichtet die zuständige Behörde das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft wöchentlich unter Angabe der Anzahl der verbrachten Schweine sowie des jeweiligen Herkunfts- und Bestimmungsbetriebs über die erteilten Genehmigungen."

d) Absatz 4

(4) Die zuständige Behörde kann das Verbringen von Schweinen nach Absatz 3 Nr. 1, 3 und 4 untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

wird aufgehoben.

3. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:

" § 2a

(1) Das Verbringen von Schweinen aus Schweine haltenden Betrieben, die in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 2 gelegen sind, ist verboten.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen aus Schweine haltenden Betrieben, die in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 2 gelegen sind,

  1. Schweine zur unmittelbaren Schlachtung in eine im Inland gelegene Schlachtstätte verbracht werden,
  2. Zucht- und Nutzschweine in einen Betrieb im Inland verbracht werden, soweit die Schweine unmittelbar vor der Versendung mindestens 45 Tage oder, soweit die Schweine jünger als 45 Tage alt sind, seit ihrer Geburt im Versandbetrieb gehalten worden sind, und sichergestellt ist, dass
    1. der Betrieb, aus dem die Schweine versendet werden, 45 Tage vor der Versendung keine Schweine zugekauft hat und
    2. die Schweine vor der Versendung klinisch nach Kapitel IV Abschnitt D Nr. 3 der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann das Verbringen von Schweinen nach Absatz 2 untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Nordrhein-Westfalens" durch die Wörter "des in der Anlage bezeichneten Gebietes 1" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Das Verbringen von Eizellen und Embryonen von Schweinen aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland ist verboten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Eizellen und Embryonen in Betrieben, die außerhalb Nordrhein-Westfalens gelegen sind, gewonnen worden sind.  "(2) Das Verbringen von Eizellen und Embryonen von Schweinen aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 1 in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland ist verboten."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Halter von Fahrzeugen, die Tiere, Futter, Gülle, Tierkörper und deren Teile transportieren, haben sicherzustellen, dass ein Fahrzeug ein in der Anlage bezeichnetes Gebiet nur verlässt, soweit das Fahrzeug zuvor gereinigt und desinfiziert worden ist und während der letzten drei Tage vor dem Verlassen des jeweiligen Gebietes mit dem Fahrzeug keine Schweine haltenden Betriebe befahren worden sind.  "(1) Halter von Fahrzeugen, die Futter, Gülle, Tierkörper oder deren Teile transportieren, haben, soweit ein Schweine haltender Betrieb außerhalb des in der Anlage bezeichneten Gebietes 1 befahren werden soll, sicherzustellen, dass ein Fahrzeug das in der Anlage bezeichnete Gebiet 1 nur verlässt, soweit das Fahrzeug zuvor gereinigt und desinfiziert worden ist und während der letzten drei Tage vor dem Verlassen des jeweiligen Gebietes mit dem Fahrzeug keine Schweine haltenden Betriebe befahren worden sind."

b) In Absatz 2 werden

aa) das Wort "Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter "dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 1",

bb) die Wörter "ein in der Anlage bezeichnetes Gebiet" durch die Wörter "das Gebiet"

ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter "dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 1" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1a Satz 1 oder Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 4" durch die Angabe " § 2a Abs. 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:

alt neu
1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 ein Schwein verbringt,

2. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 Schweinesamen, Eizellen oder Embryonen verbringt,

 "1. entgegen § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 oder § 2a Abs. 1 ein Schwein verbringt,

2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Schweinesamen, Eizellen oder Embryonen verbringt,".

7. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage (zu § 4 Abs. 1 und 2)

Gebiet 1: Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster

Gebiet 2: Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln

 "Anlage (zu §§ 2 bis 4)

Gebiet 1: Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster

Gebiet 2: Regierungsbezirke Detmold und Köln"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.