Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung

Vom 31. Mai 2006
(eBAnz AT32 2006 vom 02.06.2006)



Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4a, 11 und 12, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 und den §§ 27 und 29, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Schweinepest-Schutzverordnung vom 6. April 2006 (eBAnz AT19.2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2006 (eBAnz AT 29.2006 V1), wird wie folgt geändert:

1. § 1

§ 1 06b 06c

(1) Das Verbringen von Schweinen aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland ist abweichend von § 8 Abs. 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung verboten.

(2) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 3 sowie der §§ 2 und 2a dürfen

  1. Schweine zur unmittelbaren Schlachtung in eine Schlachtstätte verbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland gelegen ist, soweit die Schweine aus einem Betrieb versendet werden, der außerhalb Nordrhein-Westfalens gelegen ist und sichergestellt ist, dass die Transportfahrzeuge, mit denen die Schweine befördert werden, unmittelbar vor der Beförderung zwei Mal gereinigt und desinfiziert werden,
  2. Zucht- und Nutzschweine in einen Betrieb verbracht werden, der in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland gelegen ist, soweit die Schweine unmittelbar vor der Versendung mindestens 45 Tage oder, soweit die Schweine jünger als 45 Tage alt sind, seit ihrer Geburt im Versandbetrieb gehalten worden sind, und sichergestellt ist, dass
    1. die Schweine aus einem Betrieb versendet werden, der außerhalb Nordrhein-Westfalens gelegen ist,
    2. der Betrieb, aus dem die Schweine versendet werden, 45 Tage vor der Versendung keine Schweine zugekauft hat und
    3. die Schweine vor der Versendung klinisch nach Kapitel IV Abschnitt D Nr. 3 der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 39 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind.

Im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat darf die Versendung der Schweine frühestens drei Tage nach der Ausstellung der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung vorgeschriebene Gesundheitsbescheinigung beginnen. Die zuständige Behörde hat die Versendung der Schweine spätestens drei Tage vor der Versendung

  1. dem Bestimmungsmitgliedstaat sowie den Mitgliedstaaten, durch die die Sendung befördert wird, und
  2. der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Absatz 2 gilt nicht für das Verbringen von Schweinen aus einem Schweine haltenden Betrieb in

  1. Nordrhein-Westfalen,
  2. einem anderen Land, sofern in den Schweine haltenden Betrieb nach dem 15. Januar 2006 Schweine aus Nordrhein-Westfalen eingestellt worden sind.

wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach der Angabe "Entscheidung 2002/106/EG" die Angabe "der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 39 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Zucht- und Nutzschweinen in einen in der Anlage bezeichneten Gebiet 1 gelegenen anderen Betrieb, soweit die Schweine unmittelbar vor der Versendung mindestens 45 Tage oder, soweit die Schweine jünger als 45 Tage alt sind, seit ihrer Geburt im Versandbetrieb gehalten worden sind, und sichergestellt ist, dass
  1. der Betrieb, aus dem die Schweine versendet werden, 45 Tage vor der Versendung keine Schweine zugekauft hat und
  2. die Schweine vor der Versendung klinisch nach Kapitel IV Abschnitt D Nr. 3 der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind,
"2. Zucht- und Nutzschweinen in einen in der Anlage bezeichneten Gebiet 1 gelegenen anderen Betrieb, soweit die Schweine unmittelbar vor der Versendung mindestens 30 Tage oder, soweit die Schweine jünger als 30 Tage alt sind, seit ihrer Geburt im Versandbetrieb gehalten worden sind und sichergestellt ist, dass
  1. der Betrieb, aus dem die Schweine versendet werden, nicht in einem Sperrbezirk oder in einem Beobachtungsgebiet gelegen ist und 30 Tage vor der Versendung keine Schweine zugekauft hat und
  2. die Schweine vor der Versendung klinisch nach Kapitel IV Abschnitt D Nr. 2 der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind,".

cc) In Nummer 3 werden

aaa) die Wörter "im Sperrbezirk oder" und

bbb) die Wörter "Sperrbezirk oder"

gestrichen.

b) Folgende Absätze werden angefügt:

"(4) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Schweinen zur unmittelbaren Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass die Schweine spätestens 12 Stunden nach ihrer Ankunft in der Schlachtstätte geschlachtet werden und

  1. die Schweine aus einem Beobachtungsgebiet, das in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 1 gelegen ist, verbracht werden und
    1. dieses Beobachtungsgebiet um einen Sperrbezirk eingerichtet worden ist, in dem 21 Tage vor dem Verbringen der Schweine kein Ausbruch der Schweinepest festgestellt worden ist, und seit der vorläufigen Reinigung und Desinfektion der jeweiligen Seuchenbetriebe im Sperrbezirk mindestens 21 Tage vergangen sind und
    2. alle Schweine in Schweine haltenden Betrieben im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind, oder
  2. die Schweine aus einem unter behördlicher Überwachung stehenden Betrieb stammen,
    1. der nach den Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchungen keinen Kontakt zu einem Seuchenbetrieb hatte und
    2. in dem die Schweine klinisch und labordiagnostisch nach Anhang IV Buchstabe D Nr. 1, 3, 4 und 5 der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind.

Die zuständige Behörde darf eine Genehmigung nach Satz 1 nur erteilen, soweit die Schlachtstätte in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet 1 gelegen ist und sichergestellt ist, dass

  1. in der Schlachtstätte keine anderen als die in Satz 1 genannten Schweine zur gleichen Zeit geschlachtet werden und
  2. die zur Beförderung der Schweine benutzten Transportfahrzeuge nach jedem Transport zweimal gereinigt und desinfiziert werden.

(5) Das Fleisch von Schweinen, die unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 geschlachtet worden sind,

  1. ist mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung zu kennzeichnen und
  2. muss beim innergemeinschaftlichen Verbringen von einer Bescheinigung nach Artikel 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 94 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung, das von einem amtlichen Tierarzt mit einem Gesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs III der Entscheidung 2006/346/EG der Kommission vom 15. Mai 2006 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/274/EG (ABl. EU Nr. L 128 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung zu ergänzen ist, begleitet sein.

(6) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Mitgliedstaaten

  1. Angaben über
    1. den Namen und die Anschrift der nach Absatz 4 Satz 2 in Betracht kommenden Schlachtstätten,
    2. die nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2001/89/EG verwendete Kennzeichnung,
  2. wöchentlich Angaben über die
    1. Anzahl der in Schlachtstätten im Sinne der Nummer 1 geschlachteten Schweine und
    2. Anzahl und Umfang der durchgeführten Kontrollen."

3. In § 2a Abs. 2 Nr. 2 werden

a) im einleitenden Satzteil jeweils die Angabe "45 Tage" durch die Angabe "30 Tage",

b) in Buchstabe a die Angabe "45 Tage" durch die Angabe "30 Tage" und

c) in Buchstabe b die Angabe "Kapitel IV Abschnitt D Nr. 3" durch die Angabe "Kapitel IV Abschnitt D Nr. 2"

ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 1" die Angabe "und Abs. 4 Satz 1" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1," gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.