Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung
Vom 2. März 2006
(Banz. 2006)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und 3 und § 30, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 19. Februar 2006 (eBAnz AT8.2006 V1) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
| "(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
|
2. In § 3 Satz 2 wird das Wort "Rechtsvorschriften" durch die Wörter "tierseuchenrechtlicher Vorschriften bei der für die Überwachung zuständigen Behörde" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern "Ist der" die Wörter "Verdacht des Ausbruches oder der" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. dürfen Geflügel, Bruteier und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten aus einem Geflügel haltenden Betrieb nicht verbracht werden, | "3. dürfen Geflügel und Bruteier aus oder in Geflügel haltende Betriebe sowie in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten aus einem Betrieb nicht verbracht werden,". |
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird das Wort "Schabefleisch" durch das Wort "Separatorenfleisch" ersetzt.
bbb) Die Wörter "aus oder in Geflügel haltende Betriebe" werden durch die Wörter "aus dem Sperrbezirk" ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 6. wird angefügt.
c) Die Absätze 4 und 5 werden angefügt.
4. Die § § 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für
(2) Behandelte Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nr. 2 müssen bei der Verbringung von einem Handelspapier nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sein, aus dem unter der Nummer 6.1 hervorgeht, dass die Erzeugnisse einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet. (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt für unbehandelte Federn oder Federteile nach Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die von Geflügel von außerhalb des Sperrbezirkes stammen, entsprechend. (4) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt werden. § 6 (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für das Verbringen von Junghennen, Mastputen und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten unter amtlicher Aufsicht im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder zu einem im Inland gelegenen Betrieb genehmigen. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen von
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen,
Die Gesundheitsbescheinigung nach Muster 1 im Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6), nach der Sendungen von Bruteiern auf dem Weg in andere Mitgliedstaaten begleitet werden müssen, muss folgenden Vermerk enthalten: "Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission." (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen von
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen für das Verbringen von
Das frische Fleisch nach Satz 1 Nr. 1 sowie die Erzeugnisse nach Satz 1 Nr. 2 müssen von einem Handelspapier begleitet sein, das folgenden Vermerk enthält: "Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission." | " § 5 06
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für
(2) Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sein, aus dem unter Nummer 6.1 hervorgeht, dass die Erzeugnisse einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung der Erreger gewährleistenden Verfahren behandelt worden sind. (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt werden. § 6 06 (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für das Verbringen von Junghennen, Mastputen und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten unter amtlicher Aufsicht im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder zu einem im sonstigen Inland gelegenen Betrieb genehmigen. (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen von
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen,
Die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, muss folgenden Vermerk enthalten: "Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission." (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen von
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen für das Verbringen von
Das frische Fleisch nach Satz 1 Nr. 1 sowie die Erzeugnisse nach Satz 1 Nr. 2 müssen von einem Handelspapier begleitet sein, das folgenden Vermerk enthält: "Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission." |
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "gehaltener Vögel zur unmittelbaren Schlachtung zu einer Schlachtstätte" durch die Wörter "gehaltenen Vögeln zur unmittelbaren Schlachtung in eine Schlachtstätte" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. Eintagsküken aus dem Beobachtungsgebiet unter amtlicher Kontrolle zu einem im Inland gelegenen Betrieb. | "2. Junghennen, Mastputen, Eintagsküken und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten aus dem Beobachtungsgebiet unter amtlicher Überwachung zu einem im sonstigen Inland gelegenen Betrieb." |
6. § 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8
Eine Genehmigung nach den §§ 5 bis 7 darf nur auf der Grundlage einer Risikobewertung der zuständigen Behörde erteilt werden und, soweit sichergestellt ist, dass die dort genannten Erzeugnisse von Erzeugnissen, die die Tiergesundheitsanforderungen für den Handel, das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr erfüllen, getrennt gewonnen, behandelt, gelagert und befördert werden. | " § 8
Eine Genehmigung nach den §§ 5 bis 7 darf nur auf der Grundlage einer Risikobewertung der zuständigen Behörde erteilt werden und nur, soweit sichergestellt ist, dass
dass der Tiergesundheitsstatus lebender Tiere und Erzeugnisse, die die Tiergesundheitsanforderungen für den innergemeinschaftlichen Handel, das Inverkehrbringen und die Ausfuhr erfüllen, nicht beeinträchtigt werden." |
7. Nach § 8 wird der § 9 eingefügt.
8. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die neuen § § 10 und 11.
9. Der neue § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt; die Nummer 2a wird eingefügt.
b) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt; die Nummern 4. und 5. werden angefügt
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.