Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung

Vom 2. März 2006
(Banz. 2006)



Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und 3 und § 30, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 19. Februar 2006 (eBAnz AT8.2006 V1) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
  1. Ausbruch der Geflügelpest, wenn hoch pathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen-, Genomnachweis) bei einem wildlebenden Vogel nachgewiesen worden ist;
  2. Geflügel: alle Vögel, die
    1. zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern,
    2. zur Herstellung anderer Produkte,
    3. zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder
    4. im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung der in den Buchstaben A bis c genannten Vogelarten

    in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

  3. Bruteier: Eier von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Wachteln, Laufvögeln, Enten und Gänsen, die zur Bebrütung bestimmt sind;
  4. freilebendes Federwild: freilebende Vogelarten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden;
  5. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere Vögel als das in Nummer 2 genannte Geflügel.
 "(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
  1. Ausbruch der Geflügelpest, wenn hoch pathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen-, Genomnachweis) bei einem wildlebenden Vogel nachgewiesen worden ist;
  2. Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 durch virologische Untersuchung bei einem wildlebenden Vogel nachgewiesen worden ist.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Geflügel: alle Vögel, die
  1. zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern,
  2. zur Herstellung anderer Produkte,
  3. zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder
  4. im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung der in den Buchstaben A bis c genannten Vögel

in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

  1. Bruteier: Eier von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Wachteln, Laufvögeln, Enten und Gänsen, die zur Bebrütung bestimmt sind;
  2. freilebendes Federwild: freilebende Vogelarten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden;
  3. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere Vögel als das in Nummer 1 genannte Geflügel."

2. In § 3 Satz 2 wird das Wort "Rechtsvorschriften" durch die Wörter "tierseuchenrechtlicher Vorschriften bei der für die Überwachung zuständigen Behörde" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern "Ist der" die Wörter "Verdacht des Ausbruches oder der" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. dürfen Geflügel, Bruteier und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten aus einem Geflügel haltenden Betrieb nicht verbracht werden,  "3. dürfen Geflügel und Bruteier aus oder in Geflügel haltende Betriebe sowie in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten aus einem Betrieb nicht verbracht werden,".

bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe b wird das Wort "Schabefleisch" durch das Wort "Separatorenfleisch" ersetzt.

bbb) Die Wörter "aus oder in Geflügel haltende Betriebe" werden durch die Wörter "aus dem Sperrbezirk" ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 6. wird angefügt.

c) Die Absätze 4 und 5 werden angefügt.

4. Die § § 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für

  1. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen von Anhang VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie von Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen,
  2. behandelte Federn und Federteile von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung der Erreger gewährleistenden Verfahren behandelt wurden,
  3. Erzeugnisse von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht keinen besonderen tierseuchenrechtlichen Anforderungen unterliegen und die nicht aus sonstigen tierseuchenrechtlichen Gründen vom Verbringen ausgeschlossen oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse nach Anhang VIII Kapitel VII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(2) Behandelte Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nr. 2 müssen bei der Verbringung von einem Handelspapier nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sein, aus dem unter der Nummer 6.1 hervorgeht, dass die Erzeugnisse einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet.

(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt für unbehandelte Federn oder Federteile nach Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die von Geflügel von außerhalb des Sperrbezirkes stammen, entsprechend.

(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt werden.

§ 6

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für das Verbringen von Junghennen, Mastputen und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten unter amtlicher Aufsicht im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder zu einem im Inland gelegenen Betrieb genehmigen.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen von

  1. Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel anderer Arten zur unmittelbaren Schlachtung zu einer Schlachtstätte im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befindet, zu einer von der zuständigen Behörde bezeichneten anderen Schlachtstätte,
  2. Eintagsküken aus dem Sperrbezirk unter amtlicher Kontrolle in einen anderen im Inland gelegenen Betrieb, sofern in diesem Betrieb kein Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten gehalten werden oder die Eintagsküken zu einem Bestimmungsbetrieb unter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 24 Abs. 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. EG Nr. L 167 S. 1) verbracht werden und im Bestimmungsbetrieb für mindestens 21 Tage verbleiben,
  3. in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten
    1. zu einem im Inland gelegenen Betrieb, in dem kein Geflügel gehalten wird, wenn die Sendung aus höchstens fünf Vögeln besteht,
    2. aus einer nach Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 54) zugelassenen Einrichtung, zugelassenen Institution oder zugelassenem Zentrum zu einer nach Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EG zugelassenen Einrichtung, zugelassenen Institution oder zugelassenem Zentrum.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen,

  1. zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Brüterei,
  2. in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in ein Drittland, soweit sichergestellt ist, dass
    1. die Bruteier aus Betrieben stammen, bei denen kein Verdacht auf Geflügelpest vorliegt und in dem Betrieb Stichprobenuntersuchungen durchgeführt wurden, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen und
    2. die Bedingungen von Artikel 26 Abs. 1 Buchstabe b, c und d der Richtlinie 2005/94/EG eingehalten werden.

Die Gesundheitsbescheinigung nach Muster 1 im Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6), nach der Sendungen von Bruteiern auf dem Weg in andere Mitgliedstaaten begleitet werden müssen, muss folgenden Vermerk enthalten: "Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission."

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen von

  1. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a für frisches Fleisch von Geflügel, das gemäß Anhang II sowie Anhang III Abschnitt II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 22) erzeugt und nach Anhang I Abschnitt I, II und III sowie Abschnitt IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206) kontrolliert worden ist,
  2. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b, c und d für Hackfleisch, Schabefleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, das oder die frisches Fleisch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a enthält oder enthalten und das nach Anhang III Abschnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist,
  3. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a für frisches Fleisch von frei lebendem Federwild, das in einen Betrieb befördert wird, um nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 18 S. 11) behandelt zu werden,
  4. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c für Fleischerzeugnisse, die aus frischem Fleisch von freilebendem Federwild hergestellt worden und die nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden sind.

(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen für das Verbringen von

  1. frischem Fleisch von freilebendem Federwild, das von außerhalb des Sperrbezirkes in einen Betrieb in dem Sperrbezirk gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt wird und gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 überwacht wird,
  2. Hackfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und Schabefleisch, das oder die frisches Fleisch nach Nummer 1 enthalten und in dem Sperrbezirk gemäß Anhang III Abschnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden sind.

Das frische Fleisch nach Satz 1 Nr. 1 sowie die Erzeugnisse nach Satz 1 Nr. 2 müssen von einem Handelspapier begleitet sein, das folgenden Vermerk enthält: "Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission."

 " § 5 06

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für

  1. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen des Anhangs VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an die Verarbeitung erfüllen,
  2. behandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung der Erreger gewährleistenden Verfahren behandelt worden sind,
  3. unbehandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an das Inverkehrbringen erfüllen und von Geflügel stammen, das außerhalb des Sperrbezirks gehalten worden ist,
  4. Erzeugnisse von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht keinen besonderen tierseuchenrechtlichen Anforderungen unterliegen und die nicht aus sonstigen tierseuchenrechtlichen Gründen vom Verbringen ausgeschlossen oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs VIII Kapitel VII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(2) Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sein, aus dem unter Nummer 6.1 hervorgeht, dass die Erzeugnisse einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung der Erreger gewährleistenden Verfahren behandelt worden sind.

(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt werden.

§ 6 06

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für das Verbringen von Junghennen, Mastputen und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten unter amtlicher Aufsicht im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder zu einem im sonstigen Inland gelegenen Betrieb genehmigen.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen von

  1. Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten zur unmittelbaren Schlachtung in eine Schlachtstätte im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befindet, in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,
  2. Eintagsküken aus dem Sperrbezirk unter amtlicher Überwachung in einen im Inland gelegenen Betrieb, soweit in diesem Betrieb kein Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten gehalten werden oder die Eintagsküken in einen Betrieb unter Einhaltung der Anforderungen des Artikels 24 Abs. 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. EG 2006 Nr. L 10 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung verbracht werden und in diesem Betrieb für mindestens 21 Tage verbleiben,
  3. in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten
    1. in einen im Inland gelegenen Betrieb, in dem kein Geflügel gehalten wird, wenn die Sendung aus höchstens fünf Vögeln besteht,
    2. aus einem Zoo, einem Wildpark oder einer sonstige Einrichtung, der oder die nach den zur Umsetzung des Artikels 13 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen sind,
  4. Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten unter amtlicher Überwachung in einen im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieb.

(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen,

  1. in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Brüterei,
  2. in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in ein Drittland, soweit sichergestellt ist, dass
  1. die Bruteier aus einem Betrieb stammen, bei dem kein Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest vorliegt und in dem Stichprobenuntersuchungen durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen und
  2. die Anforderungen des Artikels 26 Abs. 1 Buchstabe b, c und d der Richtlinie 2005/94/EG eingehalten werden.

Die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, muss folgenden Vermerk enthalten: "Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission."

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen von

  1. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a für frisches Fleisch von Geflügel, das nach Anhang II und Anhang III Abschnitt II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet und gewonnen sowie nach Anhang I Abschnitt I, II, III und IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung überwacht worden ist,
  2. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b, c oder d für Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, das oder die frisches Fleisch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a enthält oder enthalten und das oder die nach Anhang III Abschnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist oder sind,
  3. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a für frisches Fleisch von freilebendem Federwild, das in einen Betrieb verbracht wird, um nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung behandelt zu werden,
  4. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c für Fleischerzeugnisse, die aus frischem Fleisch von freilebendem Federwild hergestellt und nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden sind.

(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen für das Verbringen von

  1. frischem Fleisch von freilebendem Federwild, das von außerhalb des Sperrbezirkes stammt, in einem Betrieb im Sperrbezirk nach Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 untersucht wird,
  2. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, das oder die frisches Fleisch nach Nummer 1 enthält oder enthalten und im Sperrbezirk nach Anhang III Abschnitt V oder VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden ist oder sind.

Das frische Fleisch nach Satz 1 Nr. 1 sowie die Erzeugnisse nach Satz 1 Nr. 2 müssen von einem Handelspapier begleitet sein, das folgenden Vermerk enthält: "Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "gehaltener Vögel zur unmittelbaren Schlachtung zu einer Schlachtstätte" durch die Wörter "gehaltenen Vögeln zur unmittelbaren Schlachtung in eine Schlachtstätte" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Eintagsküken aus dem Beobachtungsgebiet unter amtlicher Kontrolle zu einem im Inland gelegenen Betrieb.  "2. Junghennen, Mastputen, Eintagsküken und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten aus dem Beobachtungsgebiet unter amtlicher Überwachung zu einem im sonstigen Inland gelegenen Betrieb."

6. § 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8

Eine Genehmigung nach den §§ 5 bis 7 darf nur auf der Grundlage einer Risikobewertung der zuständigen Behörde erteilt werden und, soweit sichergestellt ist, dass die dort genannten Erzeugnisse von Erzeugnissen, die die Tiergesundheitsanforderungen für den Handel, das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr erfüllen, getrennt gewonnen, behandelt, gelagert und befördert werden.

 " § 8

Eine Genehmigung nach den §§ 5 bis 7 darf nur auf der Grundlage einer Risikobewertung der zuständigen Behörde erteilt werden und nur, soweit sichergestellt ist, dass

  1. die dort genannten lebenden Tiere so gehalten worden sind,
  2. die dort genannten Erzeugnisse so gewonnen, bearbeitet, behandelt, gelagert und befördert werden,

dass der Tiergesundheitsstatus lebender Tiere und Erzeugnisse, die die Tiergesundheitsanforderungen für den innergemeinschaftlichen Handel, das Inverkehrbringen und die Ausfuhr erfüllen, nicht beeinträchtigt werden."

7. Nach § 8 wird der § 9 eingefügt.

8. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die neuen § § 10 und 11.

9. Der neue § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt; die Nummer 2a wird eingefügt.

b) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt; die Nummern 4. und 5. werden angefügt

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.