Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung

Vom 24. September 2014
(BGBl. I Nr. 45 vom 02.10.2014 S. 1558)



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 Buchstabe e, Nummer 7, 8, 10, 12, 13, 15, 17 Buchstabe a, Nummer 18, 20 und 21, des § 9 und des § 26 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 1, und des § 43 Absatz 4 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Fischseuchenverordnung

Die Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:
  1. Ausbruch einer der in Anlage 1 genannten Seuchen, wenn diese durch die in Anlage 1 jeweils bezeichnete Untersuchung festgestellt ist;
  2. Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der
    1. klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung,
    2. klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder
    3. pathologisch-anatomischen und epidemiologischen Untersuchung

den Ausbruch einer der in Anlage 1 genannten Seuchen befürchten lässt.

"Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:
  1. Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen, wenn diese durch eine der in Anlage 1 Spalte 2 jeweils bezeichnete Untersuchung bei einer der in Anlage 1 Spalte 3 jeweils bezeichneten empfänglichen Art festgestellt worden ist;
  2. Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der
    1. klinischen und pathologischanatomischen Untersuchung,
    2. klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder
    3. pathologischanatomischen und epidemiologischen Untersuchung

    den Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1genannten Seuchen befürchten lässt."

b) In Satz 2 wird die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anlage 1 Spalte 1" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Wer eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach § 3 ausübt, hat Fische aus Aquakultur, die für die in Anlage 1 genannten Seuchen empfänglich sind, nach Maßgabe des Anhangs III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG in geeigneter Weise untersuchen zu lassen. Sofern eine Laboruntersuchung hierfür erforderlich ist, ist diese von einem von der zuständigen Behörde benannten Laboratorium durchzuführen. "(1) Wer eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach § 3 ausübt, hat die in der Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für die jeweils in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen empfänglich sind, nach Maßgabe des Anhangs III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG in geeigneter Weise untersuchen zu lassen. Soweit eine Laboruntersuchung hierfür erforderlich ist, ist diese von einer von der zuständigen Behörde benannten Untersuchungseinrichtung durchzuführen."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Befugnis der Länder unberührt, unter Beachtung der Vorschriften der Richtlinie 2006/88/EG eigene Vorschriften zu erlassen, die das Nähere der Untersuchungen nach Absatz 1 einschließlich der Sachkunde derjenigen Personen, die die Untersuchungen durchführen, regeln."

3. In § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und in § 12 Absatz 1 wird jeweils die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anlage 1 Spalte 1" ersetzt.

4. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Fische aus Aquakultur in freie Gewässer oder in Angelteiche nur verbracht werden dürfen, soweit sie aus einem im Hinblick auf die in Anlage 1 aufgeführten seuchenfreien Schutzgebiet stammen. "(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Fische aus Aquakultur in freie Gewässer oder in Angelteiche nur verbracht werden dürfen, soweit sie aus einem Schutzgebiet stammen, das frei von den in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 aufgeführten Seuchen ist."

5. In § 15 werden die Wörter "Fische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen empfänglich sind," durch die Wörter "Die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuchen empfänglich sind," ersetzt.

6. In § 16 werden die Wörter "Wildlebende Fische, die nicht aus einem Schutzgebiet stammen, das von einer in Anlage 1 aufgeführten Seuche frei ist, und die für diese Seuche empfänglich sind," durch die Wörter "Die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten empfänglichen Arten wildlebender Fische, die nicht aus einem Schutzgebiet stammen, das von einer in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuche frei ist," ersetzt.

7. In § 20 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Anlage 1 " durch die Angabe "Anlage 1 Spalte 1 Nummer 1" ersetzt.

8. In § 28 Absatz 5 wird die Angabe "Anlage 1 " durch die Angabe "Anlage 1 Spalte 1 Nummer 1" ersetzt.

9. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Anlage 1
(zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 15, 16)

Liste der Seuchen


  Untersuchungsart
  histologisch molekularbiologisch mykologisch parasitologisch virologisch
1. Exotische Seuchen          
           
Weichtiere: Infektion mit Bonamia exitiosa X     X  
Infektion mit Perkinsus marinus
X     X  
Infektion mit Microcytos mackini
  X     X
           
Krebstiere: Taura-Syndrom   X     X
YellowHEAD Disease
  X     X
           
           
2. Nicht exotische Seuchen          
           
Fische: Virale hämorrhagische Septikämie   X     X
Infektiöse hämatopoetische Nekrose
  X     X
Koi-Herpes-Viruserkrankung
  X     X
Infektiöse Anämie der Lachse
  X     X
           
Weichtiere: Infektion mit Marteilia refringens X     X  
Infektion mit Bonamia ostreae
X     X  
           
Krebstiere: Weißpünktchenkrankheit         X
"Anlage 1
(zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 28)

Liste der Seuchen


1 2 3
Seuchen Untersuchungsmethoden Empfängliche Arten
histo-
logisch
mole- kular- bio- logisch para-
sito-
logisch
viro-
logisch
1. Exotische Seuchen
Fische: Epizootische Hämatopoetische Nekrose X X Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Europäischer Flussbarsch (Perca fluviatilis)
Weichtiere: Infektion mit
Bonamia exitiosa
X X Australische Flachauster (Ostrea angasi),
Chilenische Flachauster (Ostrea chilensis)
Infektion mit Perkinsus marinus X X Pazifische Auster (Crassostrea gigas),
Amerikanische Auster (Crassostrea virginica)
Infektion mit Micro- cytos mackini X X Pazifische Auster (Crassostrea gigas),
Amerikanische Auster (Crassostrea virginica), Westamerikanische Auster (Ostrea conchaphila), Europäische Auster (Ostrea edulis)
Krebstiere: Taura-Syndrom X Atlantische Weiße Garnele (Penaeus setiferus), Pazifische Blaue Garnele (Penaeus stylirostris), Pazifische Weiße Garnele (Penaeus vannamei)
Yellowhead Disease X Atlantische Braune Garnele (Penaeus aztecus), Nördliche Rosa Garnele (Penaeus duorarum),
Radgarnele (Penaeus japonicus),
Schwarze Tigergarnele (Penaeus monodon), Atlantische Weiße Garnele (Penaeus setiferus), Pazifische Blaue Garnele (Penaeus stylirostris), Pazifische Weiße Garnele (Penaeus vannamei)
2. Nicht exotische Seuchen
Fische: Virale hämorrhagische Septikämie X X Hering (Clupea spp.),
Felchen (Coregonus sp.),
Hecht (Esoxlucius),
Schellfisch (Gadus aeglefinus),
Pazifischer Kabeljau (Gadus macrocephalus),
Dorsch (Gadus morhua),
Pazifischer Lachs (Oncorhynchus spp.), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seequappe (Onos mustelus),
Forelle (Salmo trutta),
Steinbutt (Scophthalmus maximus),
Sprotte (Sprattus sprattus),
Äsche (Thymallus thymallus),
Japanische Flunder (Paralichthys olivaceus)
Infektiöse hämatopoetische Nekrose X X Keta-Lachs (Oncorhynchus keta),
Silberlachs (Oncorhynchus kisutch),
Japan-Lachs (Oncorhynchus masou), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss),
Rotlachs (Oncorhynchus nerka),
Biwa-Forelle (Oncorhynchus rhodurus),
Königslachs (Oncorhynchus tshawytscha),
Atlantischer Lachs (Salmo salar)
Koi-Herpes-Infektion X X Karpfen (Cyprinus carpio)
Infektiöse Anämie der Lachse: Infektion mit Genotyp HPR-deletiert der Art Isavirus X X Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Atlantischer Lachs (Salmo salar),
Forelle (Salmo trutta)
Weichtiere: Infektion mit Marteilia refringens X X Australische Flachauster (Ostrea angasi),
Chilenische Flachauster (Ostrea chilensis),
Europäische Auster (Ostrea edulis),
Argentinische Auster (Ostrea puelchana),
Miesmuschel (Mytilus edulis),
Mittelmeermiesmuschel (Mytilus galloprovincialis)
Infektion mit Bonamia ostreae X X Australische Flachauster (Ostrea angasi),
Chilenische Flachauster (Ostrea chilensis), Westamerikanische Auster (Ostrea conchaphila), Asiatische Auster (Ostrea denselammellosa), Europäische Auster (Ostrea edulis),
Argentinische Auster (Ostrea puelchana)
Krebstiere: Weißpünktchenkrankheit X alle zehnfüßigen Krebstiere
(Ordnung der Dekapoden)".

Artikel 2
Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung

In § 1 Nummer 3 der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. November 2010 (BGBl. I S. 1637), die zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird das Wort "Tierseuchengesetz" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetz" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

________________
* Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie 2014/22/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die infektiöse Anämie der Lachse (ISA) (ABl. Nr. L 44 vom 14.02.2014 S.45).

ID 142091

ENDE