Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung

Vom 10. Oktober 2025
(BGBl. I Nr. 238 vom 15.10.2025 EU)



Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund des § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Satz 2 Nummer 2, des § 8 Absatz 3 Nummer 4 und 5, des § 16b Absatz 1 Satz 2 und des § 21a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt und nach Anhörung der Tierschutzkommission:

Artikel 1
Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Die Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" durch die Angabe "Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat" ersetzt.

2. § 33 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

alt neu
1. nach § 34 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet oder

2. nach § 34 Absatz 3 genehmigt worden sind.

"1. nach § 34 Absatz 1 Satz 1 genehmigt oder

2. nach § 34 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet".

3. § 36 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe a und b wird durch die folgenden Buchstaben a und b ersetzt:

alt neu
a) das Ergebnis ihrer Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe b bis g sowie Nummer 7a des Tierschutzgesetzes und

b) die Festlegung über die Durchführung einer rückblickenden Bewertung nach § 35,

"a) nach § 37 Absatz 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 genehmigt worden sind oder

b) nach § 34 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden sind."

4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 04.12.2026 siehe =>)

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Zeile 2 bis 9" durch die Angabe "Zeile 2 bis 11" ersetzt.

bb) Die Tabelle wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Spalte 10 wird die folgende Spalte 11 eingefügt:

"Kopffüßer
Überdosis eines Betäubungsmittels +
Bolzenschuss
Kohlendioxidsexposition
Zervikale Dislokation
Gehirnerschütterung/stumpfer Schlag auf den Kopf
Dekapitation
Elektrische Betäubung
Inhalation von Inertgasen
(Argon, Stickstoff)
Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und angemessener Munition ".

bbb) Zeile 9 wird durch die folgende Zeile 9 ersetzt:

Fische Amphibien Reptilien Vögel Nagetiere Kaninchen Hunde, Katzen, Frettchen und Füchse Große Säugetiere Primaten Kopffüßer
"Inhalation von Inertgasen (Argon, Stickstoff) + +14 ".

ccc) Nach Zeile 10 wird die folgende Zeile 11 eingefügt:

Fische Amphibien Reptilien Vögel Nagetiere Kaninchen Hunde, Katzen, Frettchen und Füchse Große
Säugetiere
Primaten Kopffüßer
"Hypothermischer Schock +17 ".

cc) In den Anmerkungen wird nach Anmerkung 16 die folgende Anmerkung 17 eingefügt:

"17 Das Verfahren darf nur bei Zebrafischen > 16 Tage nach der Befruchtung und mit einer Körperlänge von höchstens 5 cm angewendet werden. Die Temperatur des hypothermischen Schocks muss < 4 °C betragen und der Temperaturunterschied zur Haltungstemperatur muss > 20 °C betragen. Die Fische dürfen nicht direkt mit Eis in Berührung kommen. Die Mindestexpositionsdauer muss 5 Minuten betragen."

b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

alt neu
2. Die Tötung der Tiere unter Anwendung der unter Nummer 1 genannten Verfahren ist durch eines der folgenden Verfahren abzuschließen:
  1. Bestätigen des endgültigen Kreislaufstillstands,
  2. Zerstören des Gehirns,
  3. Durchtrennen des Rückenmarks im Genick,
  4. Entbluten oder
  5. Bestätigen des Eintritts der Totenstarre.
"2. Die Tötung der Tiere unter Anwendung der unter Nummer 1 genannten Verfahren ist durch eines der folgenden Verfahren abzuschließen:
  1. Bestätigen des endgültigen Kreislaufstillstands,
  2. Zerstören des Gehirns,
  3. Durchtrennen des Rückenmarks im Genick,
  4. Entbluten oder
  5. Bestätigen des Eintritts der Totenstarre.

Die Methoden zur Bestätigung des Todes nach Satz 1 Buchstabe a und e müssen sich für die zu tötende Tierart eignen."

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat kann den Text der Tierschutz-Versuchstierverordnung in der vom 4. Dezember 2026 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen und dabei die Zitierweise von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union redaktionell ändern.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 tritt am 4. Dezember 2026 in Kraft.

EU) Artikel 1 Nummer 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/1262 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Einrichtungen und an die Pflege und Unterbringung der Tiere sowie hinsichtlich der Methoden zur Tötung der Tiere (ABl. L, 2024/1262, 15.5.2024).

ID: 252380


ENDE