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Empfehlung für das Halten von Rindern
Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Vom 7. Februar 2000
(BAnz. 2000 Beilage 89a)



Angenommen vom Ständigen Ausschuss auf dessen 17. Tagung am 21. November 1988

Präambel

Der Ständige Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen
Tierhaltungen unter Berücksichtigung seiner Verpflichtung, gemäß Artikel 9 des Übereinkommens Empfehlungen an die Vertragsparteien auszuarbeiten und zu verabschieden, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse für die verschiedenen Tierarten detaillierte Bestimmungen für die Anwendung der in Kapitel 1 des Übereinkommens dargelegten Grundsätze enthalten; ferner angesichts der Erfahrungen, die bei der Anwendung der in den Artikeln 3 bis 7 des Übereinkommens dargelegten Tierschutzgrundsätze gewonnen wurden; in Anbetracht der Tatsache, dass im Lichte gewonnener Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse über die wesentlichen physiologischen und ethologischen Bedürfnisse von Rindern unablässige Bemühungen erforderlich sind, um sowohl vorhandene als auch künftige Haltungssysteme auf diese Bedürfnisse abzustimmen;

in dem Bewusstsein, dass die Grundvoraussetzungen für Gesundheit und Wohlbefinden bei Rindern darin bestehen, dass die Tiere gut betreut werden, die angewandten Haltungssysteme auf ihre physiologischen Bedürfnisse und Verhaltensmuster abgestimmt und entsprechende Umweltfaktoren gegeben sind, so dass die Bedingungen, unter denen Rinder gehalten werden, der Notwendigkeit

sowie
der Erfüllung anderer lebenswichtiger Bedürfnisse gerecht werden, die gegebenenfalls aufgrund gewonnener Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse ermittelt werden können; besorgt angesichts der Möglichkeit, dass die Ergebnisse bestimmter Entwicklungen in der Biotechnologie die im Zusammenhang mit dem Wohlbefinden von Rindern auftretenden Probleme noch verstärken könnten, und in der Erkenntnis, dass es erforderlich ist sicherzustellen, dass diese Entwicklungen ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigen;

ferner unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es zu den Pflichten des Ausschusses gehört, jede Empfehlung erneut zu prüfen, wenn entsprechende Erkenntnisse vorliegen, und daher von dem Wunsch geleitet, die Fortsetzung der Forschung durch alle Vertragsparteien zu fördern mit dem Ziel, die neuen Techniken optimal einzusetzen, um den Bedürfnissen der Rinder in Bezug auf Gesundheit und Wohlbefinden gerecht zu werden hat folgende Empfehlung für das Halten von Rindern verabschiedet:

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Diese Empfehlung gilt für alle Rinder in landwirtschaftlichen Tierhaltungen.
  2. Im Sinne dieser Empfehlung gilt ein Tier unter 6 Monaten als Kalb.
  3. Besondere Bestimmungen, die in den Anhängen dieser Empfehlung enthalten sind, gelten als fester Bestandteil der Empfehlung.

Betreuung und Überprüfung der Rinder

Artikel 2

Die Tiere sind von einer ausreichenden Anzahl von Betreuern mit entsprechenden theoretischen und praktischen Kenntnissen über Rinder und die jeweiligen Haltungssysteme zu versorgen; die Betreuer müssen in der Lage sein festzustellen, ob die Tiere einen gesunden Eindruck machen (einschließlich Verhaltensänderungen) und ob sich das gesamte Umfeld in einem der Erhaltung ihrer Gesundheit förderlichen Zustand befindet.

Artikel 3

  1. Alle Tiere müssen mindestens einmal täglich gründlich überprüft werden; zu diesem Zweck muss bei Bedarf eine Lichtquelle zur Verfügung stehen. Angebundene Tiere sollten mindestens zweimal täglich gründlich überprüft werden. Diese Überprüfungen müssen unabhängig von automatischen Überwachungsanlagen erfolgen.
    In den Fällen, in denen technische Vorrichtungen zur Aufzeichnung von Daten wie Futteraufnahme, Milchqualität oder Körpertemperatur eingesetzt werden, sollten diese Geräte auch zur Überwachung des Gesundheitszustandes benutzt und die Informationen zweimal täglich überprüft werden.
  2. Bei der gründlichen Überprüfung der Tiere muss insbesondere auf ihre körperliche Verfassung, ihre Bewegungen und ihre Haltung, das Wiederkauen, den Zustand ihres Haarkleides, ihrer Haut, Augen und Ohren, ihres Schwanzes sowie ihrer Beine und Klauen geachtet werden. Gesunde Tiere weisen Lautäußerungen, Aktivitäten, Bewegungen und Körperhaltungen auf, die ihrem Alter, ihrem Geschlecht, ihrer Rasse oder ihrem physiologischen Zustand entsprechen. Dazu gehören: klare glänzende Augen, eine gute Haltung, ein sauberes und glänzendes Haarkleid, normale Klauen und Beine, ein normales Verhalten beim Fressen, Wiederkauen, Trinken, Saugen und Säugen, beim Aufstehen, Abliegen und Ruhen sowie ansonsten normale Bewegungen und Verhaltensweisen.
  3. Gründliche Überprüfung einer Herde bedeutet nicht, dass jedes Tier einzeln untersucht werden muss. Eine Einzeluntersuchung ist nur bei den Tieren vorzunehmen, bei denen die allgemeine Überprüfung ergibt, dass dies notwendig ist.

Artikel 4

  1. Bei der Überprüfung muss berücksichtigt werden, dass zu den Anzeichen einer Erkrankung Teilnahmslosigkeit, Appetitmangel, ein plötzlicher Abfall der Milchleistung, fehlendes Wiederkauen, Ausfluss aus Nasenöffnungen oder Augen, übermäßiger Speichelfluss, anhaltender Husten, geschwollene Gelenke, Lahmheit und Darmstörungen gehören. Ebenso ist auf den Befall mit Ektoparasiten, den Zustand der Exkremente und den Futter- und Wasserverbrauch zu achten.
  2. Falls die Tiere keinen gesunden Eindruck machen oder offenkundig Anzeichen nachteiliger Verhaltensänderungen aufweisen, muss die für sie verantwortliche Person unverzüglich Schritte zur Ermittlung der Ursache unternehmen und geeignete Abhilfemaßnahmen treffen.

Erweist sich die von der verantwortlichen Person durchgeführte Sofortmaßnahme als wirkungslos, so muss entweder ein Tierarzt hinzugezogen oder - bei Bedarf - anderer fachlicher Rat eingeholt werden. Wird die Ursache auf einen Faktor zurückgeführt, der nicht unbedingt sofort beseitigt werden kann, so sollte dann Abhilfe geschaffen werden, wenn der Stall geräumt wird, in jedem Falle jedoch innerhalb von 12 Monaten.

Gebäude und Einrichtungen

Artikel 5

Bei der Planung von Rinderställen muss die von äußeren Umweltfaktoren wie z.B. Lärm, Vibrationen und Luftverschmutzung ausgehende Gefahr berücksichtigt werden.

Artikel 6

  1. Planung, Konstruktion und Wartung von Gebäuden und Einrichtungen für Rinder müssen so erfolgen, dass gute Hygienebedingungen beibehalten werden können, dass die Gefahr einer Erkrankung oder Verletzung der Tiere beschränkt wird und die zur Brandverhütung und -bekämpfung erforderlichen Sicherheitsbedingungen erfüllt sind.
    Durchgänge und Türöffnungen sollten so breit sein, dass sich die Tiere frei bewegen können, ohne Gefahr zu laufen, sich zu verletzen. Scharfe Ecken und Vorsprünge sollten vermieden werden.
  2. Planung, Konstruktion und Wartung von Gebäuden und Einrichtungen für Rinder müssen so erfolgen, dass sie eine mühelose gründliche Überprüfung aller Tiere gestatten.
  3. Unabhängig davon, ob die Tiere angebunden oder in Boxen gehalten werden, sollten die in den Anhängen genannten Unterkünfte für Rinder so geplant sein, dass sie den Tieren jederzeit genügend Bewegungsfreiheit lassen, so dass sie sich mühelos scheuern und lecken können und genügend Raum haben, um abzuliegen, zu ruhen, Schlafhaltungen einzunehmen oder sich zu strecken und aufzustehen.
    Werden Anbindevorrichtungen oder Seile benutzt, so dürfen diese den Tieren - insbesondere beim
    Abliegen, Aufstehen, Trinken und Fressen - keine Verletzungen oder Leiden verursachen.
    Die in den Anhängen genannten Tiere sollten die Möglichkeit haben, andere Rinder zu sehen und zu berühren. Wo immer sich die Gelegenheit bietet, sollten sie in der Lage sein, ihrem sozialen Erkundungsdrang nachzugehen und das mit der Aufrechterhaltung einer sozialen Struktur verbundene Verhalten auszuüben.
  4. Die Böden müssen rutschfest sein und über ein gutes Abflusssystem verfügen, damit Fäkalien und verschüttetes Wasser abgeführt und den Tieren kein Unbehagen, keine Leiden und keine traumatischen Verletzungen zugefügt werden. Spaltenböden oder andere perforierte Böden müssen für Größe und Gewicht der aufgestallten Tiere geeignet sein und eine standfeste, ebene und stabile Fläche bilden.
  5. Für den richtigen Umgang mit Tieren, die einer Untersuchung, einer Behandlung oder einem Test unterzogen werden, sollten ein Zwangsstand oder andere geeignete Einrichtungen mit der Möglichkeit, die Tiere rasch wieder freizulassen, zur Verfügung stehen.
  6. Zur Absonderung und - bei Bedarf - zur Isolierung sollten geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, damit kranke oder verletzte Tiere behandelt werden können.
  7. Für eine Zuchtherde sollten Abkalbeboxen zur Verfügung stehen.
  8. Automatische computergesteuerte Fütterungssysteme sollten so ausgelegt sein, dass sie dem Betreuer mindestens ebenso viele Daten liefern, wie dies im Rahmen eines manuellen Fütterungssystems der Fall wäre, und zwar insbesondere darüber, ob ein einzelnes Tier seine gesamte Futterration verbraucht hat oder nicht.

Artikel 7

Die Vertragsparteien sollten prüfen, ob die Möglichkeit besteht, Maßnahmen zu treffen, damit

  1. verbesserte oder neue Methoden oder Einrichtungen im Bereich der Rinderhaltung vor ihrer gewerbsmäßigen Einführung und Nutzung unter Tiergesundheits- und Tierschutzgesichtspunkten getestet und gegebenenfalls zugelassen werden;
  2. vor dem Bau neuer oder dem Umbau vorhandener Ställe fachlicher Rat über Gesundheits- und Tierschutzaspekte eingeholt wird.

Management

Artikel 8

Unter Berücksichtigung der Tatsache, ob die Tiere enthornt oder nicht enthornt sind und der Gruppengröße sollten die Raumerfordernisse für die in Gruppen gehaltenen Rinder in Abhängigkeit vom gesamten Umfeld, von Alter, Geschlecht, Lebendgewicht und den Verhaltenserfordernissen des jeweiligen Bestands berechnet werden. Raummangel oder Überbesatz, der zu gegenseitigem Treten, Verhaltensstörungen oder anderen Störungen führt, muss vermieden werden.

Artikel 9

Die Tiere sollten in sauberem Zustand gehalten werden.

Teile des Stalles, mit denen die Tiere in Berührung kommen, müssen jedes Mal, nachdem der Stall geräumt worden ist und bevor neue Tiere eingestallt werden, gründlich gesäubert und im Bedarfsfall desinfiziert werden. Während der Stall mit Tieren belegt ist, müssen die Innenflächen und alle Einrichtungen in ausreichendem Maße saubergehalten werden.

Artikel 10

Alle Tiere müssen täglich angemessenen Zugang zu geeignetem, nahrhaftem, hygienisch einwandfreiem und vollwertigem Futter sowie zu genügend Wasser ausreichender Qualität haben, damit ihre Gesundheit und ihre körperliche Vitalität voll erhalten bleiben und ihre Verhaltensbedürfnisse sowie ihre ernährungsphysiologischen Bedürfnisse erfüllt werden. Raufutter sollte unter Berücksichtigung des Alters und der physiologischen Bedürfnisse der Tiere täglich in ausreichender Menge angeboten werden.

Artikel 11

  1. In Rinderställen sollten die Innentemperatur, die Luftgeschwindigkeit, die relative Luftfeuchtigkeit, der Gehalt der Luft an toxischen Gasen und Staub und die sonstigen Luftverhältnisse so eingestellt werden, dass sie keine nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere haben.
  2. Die Einrichtungen zur Lagerung und Aufbereitung der Gülle inner- oder außerhalb des Stalles müssen so geplant, gewartet und betrieben werden, dass verhindert wird, dass die Tiere Gasen in gesundheitsschädlicher Konzentration ausgesetzt sind.
  3. In geschlossenen Räumen, in denen die Gesundheit der Tiere von einem künstlichen Lüftungssystem abhängt, muss die Versorgung mit Frischluft auch dann sichergestellt sein, wenn das Lüftungssystem ausfällt.

Artikel 12

Die Tiere dürfen nicht unnötigerweise ständigem oder plötzlichem Lärm ausgesetzt sein. Lüftungsventilatoren, Futterautomaten oder andere Einrichtungen müssen so konstruiert, angebracht, betrieben und gewartet werden, dass sie sowohl direkt, d.h. durch ihren Betrieb, als auch indirekt, d.h., aufgrund ihrer Bauweise den geringstmöglichen Lärm erzeugen.

Artikel 13

Die Tiere dürfen weder ständig bei starker Beleuchtung noch in völliger Dunkelheit gehalten werden. Künstliche Lichtquellen müssen so angebracht sein, dass das Licht den Tieren kein Unbehagen verursacht und die Lichtstärke muss ausreichen, um ihnen sowohl bei natürlicher als auch bei künstlicher Beleuchtung normale Verhaltensweisen zu gestatten.

Artikel 14

Stromkreisläufe und elektrische Geräte müssen so gewartet werden, dass die Tiere keiner Streuspannung ausgesetzt sind.

Artikel 15

Sämtliche automatischen oder sonstigen mechanischen Einrichtungen, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, müssen mindestens einmal am Tag überprüft werden. Es sollten Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass jeder Fehler im Lüftungssystem, der Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere gefährden könnte, umgehend festgestellt und beseitigt werden kann. Sollte sich eine sofortige Behebung des Fehlers als unmöglich erweisen, müssen geeignete Schritte unternommen werden, um Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere so lange sicherzustellen, bis der Fehler behoben ist.

Artikel 16

  1. Werden Rinder im Freien auf Weiden ohne natürlichen Schutz oder ohne Schatten gehalten, so sollte ein künstlicher Schutz gegen Witterungseinflüsse bereitgestellt werden.
  2. Weiden sollten so ausgewählt und bewirtschaftet werden, dass sichergestellt ist, dass die weidenden Tiere weder physischen noch chemischen oder sonstigen Gesundheitsgefährdungen ausgesetzt sind, die der Betreuer verhindern kann.

Veränderungen des Phäno- und/oder Genotyps

Artikel 17

  1. Eingriffe, die den Verlust einer bedeutenden Gewebemenge oder eine Veränderung des Knochenbaus der Rinder zur Folge haben, sind verboten, und zwar insbesondere:
    1. das Verändern oder Verstümmeln der Zunge;
    2. das Enthornen auf andere Weise als durch operatives Entfernen der Hörner;
    3. das Kürzen des Schwanzes.
  2. Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 sind gestattet:
    1. bei Eingriffen aus veterinärmedizinischen Gründen;
    2. bei den folgenden Eingriffen, die nur im Interesse des Tieres oder bei Bedarf zum Schutz von Menschen, die in enge Berührung mit den Tieren kommen, und unter den in den Absätzen 3 und/oder 4 genannten Bedingungen vorgenommen werden dürfen:
      1. das Zerstören oder Entfernen der Hornanlage in einem frühen Stadium mit dem Ziel, eine spätere Enthornung zu vermeiden;
      2. das Enthornen, sofern die Hörner durch einen operativen Eingriff entfernt werden;
      3. das Einziehen eines Nasenrings bei Bullen und Kühen;
    3. bei folgenden Eingriffen, die nach Möglichkeit zu vermeiden sind, jedoch nach den Absätzen 3 und 4 und unter den folgenden Bedingungen vorgenommen werden können:
      1. das Kastrieren von Bullen und männlichen Kälbern, vorzugsweise durch operatives Entfernen der Hoden, jedoch nicht durch Methoden, die unnötige und länger anhaltende Schmerzen und Leiden verursachen;
      2. das Kastrieren von Mastkühen, falls dies im Rahmen der nationalen Gesetzgebung gestattet ist;
      3. das Einkerben oder Lochen der Ohren, falls dies im, Rahmen der nationalen Gesetzgebung gestattet ist.
  3. Eingriffe, bei denen ein Tier tatsächlich oder wahrscheinlich erhebliche Schmerzen leiden wird, müssen unter lokaler oder allgemeiner Betäubung von einem Tierarzt oder von einer nach den nationalen Bestimmungen qualifizierten Person vorgenommen werden. Diese Eingriffe umfassen das Sterilisieren sowie das Enthornen und das Entfernen/Zerstören der Hornanlage durch einen operativen Eingriff oder durch Ausbrennen der Hornanlage bei Tieren im Alter von mehr als 4 Wochen und sollten auch Kastration und Vasektomie mit einschließen.
  4. Eingriffe, bei denen keine Betäubung erforderlich ist, müssen so an den Tieren vorgenommen werden, dass unnötige oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden vermieden werden. Solche Eingriffe können von fachkundigem Personal vorgenommen werden und umfassen - unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen
    1. das Zerstören oder Entfernen der Hornanlage bei unter 4 Wochen alten Tieren:
      1. durch Ätzen;
      2. durch Ausbrennen der Hornanlage unter der Bedingung, dass der Eingriff mit einem Instrument erfolgt, das mindestens 10 Sekunden lang genügend Wärme erzeugt;
    2. das Einziehen eines Nasenringes bei Bullen und Kälbern;
    3. das Einkerben oder Lochen der Ohren.

Artikel 18

  1. Die Kennzeichnung der Rinder sollte sorgfältig von fachkundigen Personen vorgenommen werden, um den Tieren während des Kennzeichnungsvorgangs oder anschließend unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen.
    Insbesondere toxische Stoffe/Substanzen (Materialien) sollten verboten werden, und Ätzmittel oder heiße Eisen dürfen nur dann benutzt werden, wenn sich eine Kennzeichnung zu besonderen Zwecken (z.B. zur Bekämpfung von Tierkrankheiten), die unter allen Umständen dauerhaft sein soll, nicht mittels anderer Methoden erzielen lässt.
  2. Halsbänder oder -ketten, Schwanz- oder Fußbänder oder -ketten sollten in sauberem Zustand gehalten und bei Bedarf angepasst werden.

Artikel 19

Züchtungen oder Zuchtprogramme, die entweder bei den Eltern oder bei den Nachkommen zu Leiden oder Schäden führen oder bei denen diese Wahrscheinlichkeit gegeben ist, sollten nicht durchgeführt werden.

Zusatzbestimmungen

Artikel 20

Diese Empfehlung findet in den einzelnen Vertragsstaaten keine unmittelbare Anwendung, sondern wird nach dem von jeder Vertragspartei für geeignet erachteten Verfahren - d.h. im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebung oder der Verwaltungspraxis - umgesetzt.

Artikel 21

Diese Empfehlung wird durch einen Anhang mit Sonderbestimmungen für Kälber vervollständigt.

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Besondere Bestimmungen für Zucht- oder Mastbullen  Anhang A

Zuchtbullen

  1. Buchten oder Stände für Bullen sollten so angelegt sein, dass die Tiere die Aktivitäten des landwirtschaftlichen Betriebes sehen und hören können.
  2. Als Richtwert sollte eine Einzelbucht für einen ausgewachsenen Bullen durchschnittlicher Größe einen Liegebereich von mindestens 16 m2 umfassen. Für Bullen mit einem Gewicht von mehr als 1.000 kg sollte der Liegebereich mindestens 1 m2 je 60 kg Lebendgewicht betragen.
  3. Der Deckbereich sollte so geplant, ausgestattet und gewartet werden, dass Verletzungen bei Bulle und Kuh vermieden werden.
  4. Bullen sollten täglich ausreichend Bewegung haben.

Mastbullen

  1. Bullen sollten in einer mit genügend Umweltreizen ausgestatteten Umgebung gehalten werden, die ihnen soziale Kontakte ermöglicht. Dies lässt sich in der Regel am einfachsten durch Laufstallhaltung erreichen. Außer in den Fällen, in denen der Bestand sehr klein ist oder Krankheiten, Verletzungen oder Drangsalierungen durch andere Tiere eine Absonderung erforderlich machen, sollten Bullen in Gruppen 1 gehalten werden. Eine Gruppe sollte maximal 20 Tiere umfassen. Eine bereits bestehende Gruppe sollte nicht durch zusätzliche Tiere erweitert und nicht mit einer anderen Gruppe zusammengelegt werden.
  2. Die Haltung von nicht enthornten Bullen in Gruppen sowie die gemeinsame Haltung enthornter und nicht enthornter Bullen sollte vermieden werden.
  3. Bei Gruppenhaltung sollte der Richtwert für die zulässige Mindestfläche für Bullen mit einem Gewicht von etwa 600 kg nicht weniger als 3,0 m2 je Tier betragen. Es sollte ein bequemer Liegebereich zur Verfügung gestellt werden.
  4. Treten Schwanzspitzenentzündungen oder Anzeichen anormalen Verhaltens auf, sollte das Haltungssystem verbessert werden, zum Beispiel durch die Reduzierung der Besatzdichte, die Vermeidung einer reizarmen Umgebung, die Anreicherung der Nahrung mit Raufutter, die Verbesserung der Bodenqualität und der klimatischen und hygienischen Verhältnisse.
  5. Bei Anbindehaltung müssen die Halsbänder oder -ketten bedarfsgerecht angepasst werden, damit den Tieren unnötige Schmerzen oder Leiden erspart bleiben.
  6. Die Verwendung von Elektrodrähten, die Bullen daran hindern sollen, sich gegenseitig zu bespringen, sollte vermieden werden.
  7. Bei der Planung und Konstruktion sowie beim Umbau von Ställen für Mastbullen sollte man sich bemühen, Haltungssysteme zu entwickeln und anzuwenden, durch die aller Wahrscheinlichkeit nach keine Verletzungen entstehen, die die Befriedigung von Verhaltensbedürfnissen ermöglichen und die - im Lichte der beim Vergleich von Liegebereichen mit Einstreu und mit Spaltenböden gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse - mit einem geeigneten Bodenbelag versehen sind.

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 Besondere Bestimmungen für Kühe und Färsen Anhang B
  1. Bei der Laufstallhaltung darf die Zahl der aufgestallten Tiere weder die Zahl der verfügbaren Liegeboxen noch - falls Raufutter nicht ad libitum verabreicht wird - die Zahl der Fressplätze übersteigen. Es wird empfohlen, zusätzliche Liegeboxen verfügbar zu halten. Anordnung und Abmessung der Durchgänge und der Auslauffläche müssen angemessen dimensioniert sein, um unnötigen sozialen Druck zu vermeiden.
  2. Ein Stand muss so lang sein, dass das Tier auf festem Boden stehen und liegen kann. Liegeboxen und Stände sollten beim Aufstehen und beim Abliegen artgemäßes Verhalten ermöglichen.
  3. Die Tiere sollten nicht auf Vollspaltenböden gehalten werden. Es sollte ihnen ein Liegebereich mit festem Boden zur Verfügung stehen, der mit Stroh oder anderer geeigneter Einstreu bedeckt ist, damit ihr Wohlbefinden sichergestellt ist und die Verletzungsgefahr auf das geringstmögliche Maß beschränkt wird.
  4. Scharfkantige oder spitze Vorrichtungen zur Steuerung des Verhaltens der Tiere dürfen - außer zu Einzäunungszwecken - nicht benutzt werden. Geräte zur Verabreichung von Stromstößen zu anderen als zu Einzäunungszwecken sollten nicht benutzt werden. Unter der Bedingung, dass sie ordnungsgemäß überprüft und auf jedes einzelne Tier entsprechend abgestimmt werden, können Kuhtrainer für die Dauer des zur Erzielung des Lerneffekts erforderlichen Zeitraumes eingeschaltet sein; während der perinatalen Periode dürfen sie nicht benutzt werden.
  5. Die Tiere sollten im Sommer Gelegenheit haben, sich so oft wie möglich - vorzugsweise täglich - im Freien aufzuhalten.
  6. Zur Vermeidung von Euterverletzungen sollten entsprechende Melktechniken angewandt werden, und die Melkgeräte sollten sich in gutem Zustand befinden.
  7. Der Schwanz sollte bei Kühen nicht ständig hochgebunden sein.
  8. In die tägliche Überprüfung der Tiere müssen auch Euter und Genitalien mit einbezogen werden. Während des letzten Trächtigkeitsmonats sollte bei den Tieren sorgfältig auf Anzeichen von Anomalien geachtet werden.
  9. Es wird empfohlen, vor dem Abkalben und während des Abkalbevorgangs gesonderte Buchten mit festem Boden und Einstreu zur Verfügung zu stellen.
  10. Der zuständige Betreuer sollte erfahren und mit den Methoden des Abkalbens vertraut sein und insbesondere auf die hygienischen Verhältnisse - vor allem beim überwachten Abkalben - achten. Er sollte sicherstellen, dass das Kalb unmittelbar nach seiner Geburt von der Kuh abgeleckt werden kann.
  11. Bei zu erwartenden Schwierigkeiten sollte bereits in einem frühen Stadium des Abkalbevorgangs tierärztlicher Rat eingeholt werden.
  12. Die Verwendung anderer mechanischer Hilfsmittel als der manuell benutzten Ketten und Stricke beim Kalben sollte vermieden werden; sie dürfen lediglich unter außergewöhnlichen Umständen und selbst dann nur unter der Bedingung verwendet werden, dass sie mit einer Vorrichtung zum raschen Loslassen versehen sind und von einer versierten Kraft eingesetzt werden. Ist eine manuelle Entbindung ohne die erhebliche Gefahr von Schäden bei Kuh oder Kalb nicht möglich, so muss tierärztlicher Rat eingeholt werden.
  13. Kaiserschnitte müssen von einem Tierarzt und dürfen ausschließlich im Interesse einzelner Tiere und nicht als Routinemaßnahme durchgeführt werden.
  14. Bei der Zucht - insbesondere in den Fällen, in denen Rinder zum ersten Mal belegt werden - müssen die Vater- und Muttertiere unter Berücksichtigung von Rasse, Größe, Alter sowie ihrer bisherigen Leistungen und Ergebnisse sorgfältig ausgewählt werden, um die beim Kalben auftretenden Schwierigkeiten zu verringern

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Besondere Bestimmungen für Kälber  Anhang C

Angenommen vom Ständigen Ausschuss auf dessen 26. Tagung am 8. Juni 1993

  1. Kälber müssen von einem frühen Lebensalter an mit entsprechender Sorgfalt behandelt werden und. ausreichende Kontaktmöglichkeiten haben, damit sich eine positive Beziehung zwischen Mensch und Tier entwickeln kann.
  2. Kälber sollten nicht angebunden gehalten werden; bei Boxenhaltung dürfen sie nicht angebunden werden. Es kann notwendig sein, Kälber für die Zeit einer Untersuchung, Behandlung oder bei Gruppenhaltung während der Fütterung und für eine kurze Zeit nach der Milchtränke zur Vermeidung gegenseitigen Saugens vorübergehend in angemessener Weise zu fixieren.
  3. Werden Kälber in Einzelboxen gehalten, müssen diese so angeordnet und ausgelegt sein, dass Sichtkontakt zu anderen Kälbern oder Tieren möglich ist.
  4. Die Abmessungen der Einzelboxen oder -stände müssen der Größe des jeweiligen Tieres am Ende seines Aufenthaltes in dieser Box oder diesem Stand entsprechen. Die Breite der Box sollte nicht weniger und vorzugsweise mehr als die Widerristhöhe des Tieres betragen; die Box sollte länger als die Körperlänge des Tieres (gemessen am aufrecht stehenden Tier vom ausgestreckten Kopf bis zum Schwanzansatz) plus 40 cm sein.
  5. Nach Möglichkeit sollte eine Gruppenhaltung der Kälber empfohlen werden, soweit folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. Die freie Liegefläche muss ausreichend sein, um es allen Tieren zu ermöglichen, sich mühelos gleichzeitig hinzulegen und
    2. jedes Tier muss sich ohne Schwierigkeiten umdrehen, ausruhen, erheben, putzen und sauberhalten können.
  6. Für bis zu zwei Wochen alte Kälber muss und für ältere Kälber sollte die Liegefläche geeignetes formbares, sauberes und trockenes Einstreumaterial in ausreichender Höhe aufweisen. Kälberställe müssen mindestens acht Stunden täglich gut - vorzugsweise durch natürliche Lichtquellen beleuchtet sein.
  7. In Ställen untergebrachte Kälber müssen mindestens zweimal täglich kontrolliert, und wenn sich dies als erforderlich erweist, gründlich untersucht werden.
    Kranke oder verletzte Tiere müssen erforderlichenfalls in Krankenbuchten mit trockener, weicher Einstreu abgesondert werden.
  8. Die für die Haltung und, Pflege der Tiere verantwortliche Person sollte darauf achten, dass neugeborene Kälber sobald wie möglich nach ihrer Geburt und in jedem Fall in den ersten sechs Stunden ihres Lebens ausreichend Biestmilch vom Muttertier oder aus einer anderen geeigneten Quelle erhalten. Könnte dies zu einem erhöhten Krankheitsrisiko führen - wie im Falle der Verwendung von Kolostralmilch aus einem fremden Betrieb -, so sollte eine entsprechende Behandlung der Milch erfolgen, z.B. einstündige Erhitzung auf 56 °C; es darf jedoch keinesfalls zu einer Überhitzung kommen, da dadurch Antikörper zerstört werden.
    Mehr als zwei Wochen alte Kälber müssen Zugang zu schmackhaftem, leicht verdaulichem und nahrhaftem Futter haben, das dem Alter, Gewicht und den biologischen Bedürfnissen entsprechend ausreichend Eisen und Raufutter enthält, damit sich die Tiere gesund entwickeln und normal verhalten können sowie eine entsprechende Entwicklung des Pansens möglich ist. Die Tiere müssen jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität haben oder zumindest ihren Flüssigkeitsbedarf durch Aufnahme sonstiger Flüssigkeiten decken können.
    Alle Kälber müssen während der ersten vier Wochen und in jedem Fall bis zur Aufnahme der erforderlichen Menge an fester Nahrung mindestens zweimal täglich Flüssignahrung erhalten. Die Versorgung mit Milch über einen Sauger anstelle eines Eimers wird dringend empfohlen.
    Maulkörbe für Kälber sind nicht zulässig.
  9. Werden Kälber aus Eimern getränkt, sollte jedes Zier Zugang zu einem eigenen Eimer haben. Die für die Fütterung von Flüssignahrung erforderlichen Geräte sollten unmittelbar nach jedem Gebrauch gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Futtertröge müssen saubergehalten und Futterreste entfernt werden. Kot, Urin und verdorbenes Futter müssen entfernt und das Einstreumaterial so oft wie erforderlich gewechselt werden.
    Werden Muttertiere in einer Gruppe mit ihren neugeborenen Kälbern gehalten und ist zusätzliche Nahrung für diese Kälber erforderlich, muss dafür eine getrennte Einrichtung zur Verfügung stehen, zu der nur die Kälber Zugang haben.
  10. Kälber bis zum Alter von einer Woche oder Kälber, bei denen der Nabel noch nicht völlig abgetrocknet ist, dürfen von dem Betrieb, in dem sie geboren wurden, nur in Notfällen entfernt werden. Sollen Kälber an einen anderen Ort verbracht oder vermarktet werden, sind entsprechende Vorkehrungen zum Schutz ihrer Gesundheit und ihres Wohlbefindens
  11. Dem Betrieb neuzugegangene Kälber sollten ausreichend lange getrennt von anderen Kälbern gehalten werden, um einer gegenseitigen Ansteckung vorzubeugen. Werden Kälber zu Mastzwecken zugekauft und gehalten, sollte dies in getrennten stabilen Gruppen erfolgen.
  12. Eine Elektro-Immobilisierung darf nicht angewandt werden.
  13. Zu landwirtschaftlichen Zwecken gehaltene Kälber dürfen nicht für öffentliche Vorführungen oder
    Ausstellungen verwendet werden, wenn dabei die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ihre Gesundheit und
    ihr Wohlbefinden beeinträchtigt werden.
  14. DA einige derzeit verwendeten Systeme nicht so geplant oder konstruiert sind oder so betrieben werden,
    dass sie allen biologischen Bedürfnissen von Kälbern entsprechen, müssen Anstrengungen unternommen werden, Haltungssysteme zu entwickeln und einzusetzen, die die Gefahr von Verletzungen und Krankheiten auf ein Mindestmaß beschränken und die Befriedigung aller artgemäßen biologischen Bedürfnisse, vor allem durch geeignete Fütterungssysteme und durch die Vermeidung einer reizarmen Umgebung, eines zu geringen Platzangebotes und unzureichender Kontakte mit Artgenossen, ermöglichen.


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