Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich

Vom 5. September 2023
(BGBl. I Nr. 247 vom 15.09.2023)



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Besondere Gebührenverordnung BMU vom 30. Juni 2021 (BGBl. I S. 2334), die durch Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

alt neu
BMUBGebV - Besondere Gebührenverordnung BMU
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
 " BMUVBGebV - Besondere Gebührenverordnung BMUV
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich".

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 15 wird angefügt:

"15. Einwegkunststofffondsgesetz.".

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

"Abschnitt 15
Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)".

b) Folgender Abschnitt 15 wird angefügt:

"Abschnitt 15
Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen Verwaltungsakte auf Grundlage des EWKFondsG
1.1 Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 und 4 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand
1.2 Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 10 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand
1.3 Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 11 Absatz 4 Satz 2 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand
1.4 Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand
1.5 Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 5 Nummer 2 und 5 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand
1.6 Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand
1.7 Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 21 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand
1.8 Entscheidung über einen Widerspruch gegen sonstige Verwaltungsakte, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG nach Zeitaufwand
1.9 Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs auf sonstige Weise, bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, mit Ausnahme von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG nach Zeitaufwand
2 Erlass eines Verwaltungsakts nach § 22 Absatz 1 EWKFondsG nach Zeitaufwand".


A rtikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 231827


ENDE