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Förderrichtlinie UEP II
Förderrichtlinie für die Gewährung von Förderungen im Rahmen des Umweltentlastungsprogramms II in Berlin

- Berlin -

Stand: 22.09.2008
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz



Das Umweltentlastungsprogramm II (UEP II) wird finanziert vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Land Berlin

1. Zielsetzung der Förderung, Rechtsgrundlage

Ziel des Umweltentlastungsprogramms II ist es, einen Beitrag zu leisten zur Verbesserung der Berliner Umweltsituation, zur Steigerung des umweltverträglichen Wachstums der Berliner Wirtschaft und zur Stabilisierung der nachhaltigen Beschäftigung.

Grundlage für die Gewährung von Fördermitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und aus dem Haushalt des Landes Berlin sind das "Operationelle Programm des Landes Berlin für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2007-2013" sowie alle damit in Zusammenhang stehenden EU-rechtlichen Bestimmungen. Darüber hinaus gelten die Landeshaushaltsordnung Berlin (LHO), insbesondere die §§ 23 und 44 und die hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften. Ein Anspruch auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben, die im besonderen Interesse des Landes Berlin liegen und in Berlin realisiert werden. Gegenstand der Förderung sind folgende Maßnahmen:

2.1 Sanierung von Umweltschäden / Minderung umweltbedingter Risiken, insbesondere:

2.1.1 Erkundung / Beseitigung von Bodenverunreinigungen

2.1.2 Erkundung / Beseitigung von Grundwasserverunreinigungen

2.1.3 Verbesserung der Gewässergüte

2.2 Umweltorientierte Forschung und Entwicklung, die darauf abzielt, innovative Verfahren zum Klimaschutz und/oder zur Minderung von Schadstoffen und Lärm einzuführen

2.2.1 industrielle Forschung

2.2.2 experimentelle Entwicklungen

2.3 Untersuchungen zu den Folgen und Konsequenzen des Klimawandels für Berlin

2.4 Bekämpfung des Klimawandels, insbesondere:

2.4.1 Einsatz erneuerbarer Energien

2.4.2 Verbesserung der Energieeffizienz und Senkung von Treibhausgasen

2.5 Einführung von Umweltmanagementsystemen

2.6 Reduzierung verkehrsbedingter Emissionen

2.6.1 Mobilitätsmanagement- und Verkehrssteuerungssysteme

2.6.2 Verminderung von Lärm und/oder Luftbelastungen

2.7 Erhalt und Ausbau von Natur- und Landschaftsschutzgebieten

3. Antragsberechtigung

3.1 Antragsberechtigt sind (soweit in 3.2 nicht anders geregelt):

Gemeinnützige
Institutionen
Öffentliche
Institutionen
kleine und mittlere
Unternehmen
Sanierung von Umweltschäden
gemäß Nummer 2.1
nein ja nein
Umweltorientierte F+E
gemäß Nummer 2.2
nur private und öffentliche Forschungseinrichtungen
Untersuchungen zum Klimawandel
gemäß Nummer 2.3
nein ja nein
Bekämpfung des Klimawandels
gemäß Nummer 2.4.
ja ja ja
Einführung Umweltmanagement
gemäß Nummer 2.5
ja ja ja
Reduzierung Verkehrs-Emissionen
gemäß Nummer 2.6
ja ja ja
Natur- und Landschaftsschutz
gemäß Nummer 2.7
nein ja nein

3.2 Nicht antragsberechtigt sind:

4. Fördervoraussetzungen

4.1 Die Fördervoraussetzungen entsprechen den Regelungen der Ausführungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 LHO.

4.2 Eine Förderung wird nur für Vorhaben gewährt, die ohne einen Zuschuss nicht oder nur in deutlich vermindertem Umfang oder mit deutlichem Zeitverzug realisiert würden.

4.3 Die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter sowie der Grundstückserwerb sind nicht förderfähig.

4.4 Investitionen in den Wohnungsbau sind nicht förderfähig.

4.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind mobile Wirtschaftsgüter, die leicht über die Grenzen Berlins hinaus transportiert bzw. verlagert werden können, es sei denn, der Einsatz der mobilen Wirtschaftsgüter ist ausschließlich innerhalb der Grenzen Berlins sinnvoll.

4.6 Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mehrere Jahre zweckentsprechend genutzt werden (Zweckbindungsfrist), es sei denn, sie werden durch höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Die Zweckbindungsfrist wird in jedem Einzelfall festgelegt. Sie erstreckt sich mindestens fünf Jahre über das Projektende hinaus.

4.7 Förderfähig sind nur Vorhaben, die noch nicht begonnen wurden. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Vorhabensbeginn. Der frühestmögliche Beginn des geförderten Vorhabens wird im Zuwendungsbescheid bzw. in der Verwaltungsvereinbarung festgelegt. Die Vorhaben sollen eine Laufzeit von drei Jahren nicht überschreiten.

5. Art der Förderung

5.1 Bei der Förderung handelt es sich um eine Projektförderung (Anteilsfinanzierung) in Form eines Zuschusses zu den Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Projektes stehen.

5.2 Als förderfähige Ausgaben kommen in Frage:

Nicht förderfähig sind pauschale Gemeinkostenzuschläge (z.B. pauschale Personalgemeinkostensätze, pauschale Bauherrenkostensätze, pauschale Betriebskostensätze etc.). Gemeinkosten sind nur dann förderfähig, wenn sie auf nachgewiesenen Ausgaben beruhen und nach einer begründeten und angemessenen Methode anteilig zugerechnet werden können.

5.3 Die Einzelheiten einer Förderung werden in Form eines Bewilligungsbescheids geregelt. Bei öffentlichen Institutionen, die Teil der unmittelbaren Verwaltung Berlins sind (Senatsverwaltungen, nachgeordnete Behörden und Bezirksämter) werden die Einzelheiten einer Förderung in Form einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.

6. Umfang und Höhe der Förderung

6.1 Sanierung von Umweltschäden und Risikominderung entsprechend Nummer 2.1

Förderfähig sind Ausgaben für die Erkundung und/oder Beseitigung von Umweltschäden sowie für die Verbesserung der Gewässergüte, soweit es sich um Ausgaben für Aufträge handelt, die gemäß dem geltenden Vergaberecht beauftragt werden.

Sofern investive Maßnahmen Bestandteil des Vorhabens sind, sind die darauf bezogenen ingenieurtechnischen Leistungen nur bis zum Umfang von 20 v. H. der Investitionskosten förderfähig.

Die Förderquote 3 richtet sich nach der finanziellen Situation des Fördermittelempfängers, dem Umfang der zu erwartenden Umweltentlastungen und dem Stellenwert, den das zur Förderung beantragte Projekt für die nachhaltige Entwicklung Berlins einnimmt.

6.2 Umweltorientierte Forschung und Entwicklung entsprechend Nummer 2.2

Zuwendungsfähig sind Ausgaben von Forschungseinrichtungen 2, soweit es sich um Ausgaben für Investitionen, für Dienstleistungen Dritter sowie für Personal- und Sachaufwendungen handelt. Die Ausgaben müssen unmittelbar der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.12.2006) dienen.

Der Gemeinschaftsrahmen definiert "industrielle Forschung" und "experimentelle Entwicklung" im Wesentlichen wie folgt (verbindlich ist die komplette Definition unter Punkt 2.2 des Gemeinschaftsrahmens):
Industrielle Forschung bezeichnet planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder erhebliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen zu bewirken.

Experimentelle Entwicklung bezeichnet die Verwendung (einschl. des Erwerbs) vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erarbeitung von Plänen und Konzepten für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.

Die Förderquote 3 richtet sich nach der finanziellen Situation des Fördermittelempfängers, dem Umfang der zu erwartenden Umweltentlastungen und dem Stellenwert, den das zur Förderung beantragte Projekt für die nachhaltige Entwicklung Berlins einnimmt.

6.3 Untersuchungen zu den Folgen und Konsequenzen des Klimawandels für Berlin entsprechend Nummer 2.3

Gefördert werden Studien zu den Folgen und Konsequenzen des Klimawandels für Berlin. Förderfähig sind Dienstleistungen Dritter, soweit diese über die erforderliche wissenschaftliche Kompetenz verfügen.

Die Förderquote 3 richtet sich nach der finanziellen Situation des Fördermittelempfängers, dem Umfang der zu erwartenden Umweltentlastungen und dem Stellenwert, den das zur Förderung beantragte Projekt für die nachhaltige Entwicklung Berlins einnimmt.

6.4 Bekämpfung des Klimawandels entsprechend Nummer 2.4:

Es werden Vorhaben gefördert, deren Beitrag zur Senkung klimaschädlicher Gase modellhaft ist und die deshalb zur Nachahmung anregen. Durch die geförderte Maßnahme muss der Verbrauch fossiler Energieträger (Primärenergieverbrauch) um mindestens 30 % reduziert werden. Außerdem darf der finanzielle Aufwand, der notwendig ist, um z.B. die CO2-Emissionen um eine t/a oder den Primärenergiebedarf um eine MWh/a zu senken, ein wirtschaftlich vertretbares Maß nicht überschreiten. Bei Bauvorhaben muss darüber hinaus ein Standard erzielt werden, der deutlich über die gesetzlichen Mindestnormen der Energieeinsparverordnung hinausgeht.

Förderfähig sind Investitionsausgaben sowie Planungsleistungen Dritter für

Bei beihilferechtlich relevanten Vorhaben sind gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen 4 lediglich die Investitionsmehrkosten der umweltentlastenden Maßnahme im Vergleich zu einer Referenzinvestition förderfähig. Bei der Errichtung von Anlagen zur Einführung erneuerbarer Energien besteht die Referenzinvestition in den Kosten eines herkömmlichen Kraftwerks oder Heizsystems mit derselben Kapazität in Bezug auf die tatsächliche Energieerzeugung (vgl. Nr. 105 der Leitlinien, abgedruckt als Anhang zu dieser Förderrichtlinie). Bei Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz ist die unmittelbar auf die Energieeinsparung bezogene Investition zu vergleichen mit einer Maßnahme, die zum Erreichen des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Energieeinsparungsniveaus erforderlich wäre (vgl. Nr. 98 i. V. m. Nr. 81, 83 und 84 der Leitlinien).

Operative Gewinne und Kosten sind entsprechend den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen 4 (Nr. 106 bzw. 98c i. V. m. Nr. 82) zu berücksichtigen. Der maßgebliche Auszug aus den Leitlinien ist der Förderrichtlinie als Anlage beigefügt.

Für alle anderen Vorhaben (i. d. R. von öffentlichen und gemeinnützigen Antragstellern) sind die zur Erreichung des Förderziels notwendigen Investitionsausgaben förderfähig.

Anlagen, für deren Betrieb eine Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder vergleichbaren Regelungen gewährt wird, sind nicht förderfähig.

Planungsleistungen Dritter und ingenieurtechnische Leistungen Dritter sind bis zur Höhe von insgesamt 20 v.H. der Investitionsausgaben (ohne Planungsleistungen und ingenieurtechnische Leistungen) förderfähig. Bei Bauvorhaben müssen die Planungsleistungen von einem Unternehmen bzw. Planungsbüro entsprechend HOAI erbracht werden.

Für öffentliche und gemeinnützige Institutionen richtet sich die Förderquote 3 nach der finanziellen Situation des Fördermittelempfängers, dem Umfang der zu erwartenden Umweltentlastungen und dem Stellenwert, den das zur Förderung beantragte Projekt für die nachhaltige Entwicklung Berlins einnimmt. Öffentliche und gemeinnützige Institutionen, bei denen die Investition für eine wirtschaftliche Tätigkeit Verwendung findet, werden hinsichtlich der Förderquote wie Unternehmen behandelt.

Die Förderquote für kleine Unternehmen 1 beträgt maximal 80 v. H. der förderfähigen Ausgaben, die Förderquote für mittlere Unternehmen 1 maximal 70 v. H. der förderfähigen Ausgaben. Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen 5 ist nicht zulässig.

Sofern der Fördermittelempfänger berechtigt ist, eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) zu erhalten, wird die maximal zulässige Förderung zunächst um die voraussichtliche Investitionszulage vermindert. Die Förderung aus dem UEP II darf die reduzierte Förderhöchstgrenze nicht überschreiten. Eine abschließende Verrechnung von UEP-Förderung und Investitionszulage erfolgt im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung (siehe Nummer 7.4) anhand des Bescheids des zuständigen Finanzamtes über die tatsächlich gewährte Investitionszulage.

6.5 Einführung von Umweltmanagementsystemen entsprechend Nummer 2.5

Förderfähig sind Ausgaben für Beratungsleistungen Dritter sowie für Validierung und Zertifizierung im Zusammenhang mit der erstmaligen Einführung eines Umweltmanagementsystems gemäß EMAS und/oder DIN EN ISO 14001.

Die Förderquote beträgt maximal 50 v.H. der anerkennungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 50.000 Euro 6 . Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen 5 ist nicht zulässig.

6.6 Vorhaben zur Reduzierung verkehrsbedingter Emissionen entsprechend Nummer 2.6 Bei Vorhaben nach Nummer 2.6.1 sind Beratungsleistungen Dritter förderfähig.

Die Förderquote beträgt maximal 50 v.H. der anerkennungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 50.000 Euro 6. Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen 5 ist nicht zulässig.

Der Empfänger der Fördermittel muss mit Beginn des Vorhabens mitteilen, von wem, wann und in welchem Umfang das Mobilitätsmanagement- bzw. Verkehrssteuerungssystem angewendet werden soll. Kommt es zu keiner Anwendung, können die Fördermittel ganz oder teilweise widerrufen werden.

Bei Vorhaben nach Nummer 2.6.2 sind Investitionsausgaben, Planungsleistungen Dritter und ingenieurtechnische Leistungen Dritter förderfähig, soweit die Planungsleistungen und ingenieurtechnische Leistungen insgesamt 15 v.H. der Investitionsausgaben (ohne Planungsleistungen und ingenieurtechnische Leistungen) nicht übersteigen. Bei

Bauvorhaben müssen die Planungsleistungen von einem Unternehmen bzw. Planungsbüro entsprechend HOAI erbracht werden.

Ausgenommen von der Förderung sind Investitionen in den Straßenbau sowie der Erwerb von Fahrzeugen und anderen Beförderungsmitteln.

Für öffentliche und gemeinnützige Institutionen richtet sich die Förderquote 3 nach der finanziellen Situation des Fördermittelempfängers, dem Umfang der zu erwartenden Umweltentlastungen und dem Stellenwert, den das zur Förderung beantragte Projekt für die nachhaltige Entwicklung Berlins einnimmt.

Die Förderung von Unternehmen richtet sich nach der Lage der zu fördernden Betriebsstätte 7 in Berlin sowie nach der Größe 1 des Unternehmens.

Die Förderhöchstgrenzen betragen

im C-Fördergebiet der deutschen Regionalfördergebietskarte

für kleine Unternehmen 35 v.H.
für mittlere Unternehmen 25 v.H.

im D-Fördergebiet der deutschen Regionalfördergebietskarte

für kleine Unternehmen 20 v.H.
für mittlere Unternehmen 10 v.H.

der förderfähigen Ausgaben.

Eine Kumulierung der Förderung mit anderen Beihilfen 5 ist nicht zulässig.

Sofern der Fördermittelempfänger berechtigt ist, eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz ( InvZulG) zu erhalten, wird die maximal zulässige Förderung zunächst um die voraussichtliche Investitionszulage vermindert. Die Förderung aus dem UEP II darf die reduzierte Förderhöchstgrenze nicht überschreiten. Eine abschließende Verrechnung von UEP-Förderung und Investitionszulage erfolgt im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung (siehe Nummer 7.4) anhand des Bescheids des zuständigen Finanzamtes über die tatsächlich gewährte Investitionszulage.

Die für Umweltpolitik zuständige Senatsverwaltung kann die Gewährung einer Förderung davon abhängig machen, dass bestimmte, quantifizierte Umweltentlastungen erreicht werden und/oder die Umweltentlastungen in einem bestimmten Verhältnis zum Kostenaufwand stehen.

6.7 Vorhaben zum Natur- und Landschaftsschutz entsprechend Nummer 2.7

Es können Vorhaben gefördert werden, die dem Erhalt oder Ausbau bestehender Natur- oder Landschaftsschutzgebiete und/oder der Umsetzung der Ziele von Natura 2000 dienen. Darüber hinaus kann die Renaturierung von Flächen in einer Weise gefördert werden, die zu einer Schutzwürdigkeit als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet führt, wenn nach Abschluss der Renaturierung das Verfahren zur Unterschutzstellung eingeleitet wird.

Förderfähig sind Investitionsausgaben, Dienstleistungen Dritter sowie Planungsleistungen Dritter, soweit letztere 15 v.H. der Investitionsausgaben (ohne Planungsleistungen) nicht übersteigen. Die Planungsleistungen müssen von einem Unternehmen bzw. Planungsbüro entsprechend HOAI erbracht werden.

Die Förderquote 3 richtet sich nach der finanziellen Situation des Fördermittelempfängers und dem Stellenwert, den das zur Förderung beantragte Projekt für den Natur- und Landschaftsschutz in Berlin einnimmt.

6.8 Bereitstellung von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung

Für alle Vorhaben gemäß Nummer 2.1 bis 2.7 gilt: Mittel aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung - EFRE - können maximal in Höhe von 50 v.H. der Projektausgaben bereit gestellt werden. Mindestens im Umfang der EFRE-Mittel sind öffentliche Mittel des Landes Berlin und/oder des Bundes und/oder private Mittel aufzubringen.

7. Durchführungsbestimmungen

7.1 Antragsverfahren und Gewährung von Fördermitteln

Anträge zu den unter Ziffer 2.1.3 genannten Maßnahmen sind an die für Umweltpolitik zuständige Senatsverwaltung zu richten.

Anträge zu den unter den Ziffern 2.1.1, 2.1.2 sowie 2.2 bis 2.7 genannten Maßnahmen sind bei der mit der Programmträgerschaft beauftragten Beratungs- und Servicegesellschaft Umwelt mbH, Saarbrücker Straße 38A, 10405 Berlin, einzureichen. Zur Erleichterung der Antragstellung ist zuvor eine Projektskizze einzureichen, um auf dieser Basis ein Beratungsgespräch mit dem Programmträger führen zu können.

Alle Anträge sind förmlich (Antragsformular) einzureichen.

Zur Prüfung des Vorhabens kann der Programmträger bzw. die für Umweltpolitik zuständige Senatsverwaltung zusätzliche, über die im Antragsformular erbetenen Angaben hinausgehende Informationen anfordern.

Alle eingereichten Unterlagen werden vertraulich behandelt. Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrages ist jedoch, dass sich der Antragsteller einverstanden erklärt, dass Auskünfte zu im Antrag gemachten Angaben bezüglich weiterer Anträge für denselben Zuwendungszweck bei anderen öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen sowie zu ggf. existierenden behördlichen Auflagen bei anderen öffentlichen Stellen durch den Programmträger oder die für Umweltpolitik zuständige Senatsverwaltung eingeholt werden.

Darüber hinaus erklärt sich der Antragsteller damit einverstanden, dass im Falle der Gewährung einer Förderung folgende Daten veröffentlicht werden: Name und Sitz des Fördermittelempfängers, Höhe der Förderung, Kurzbezeichnung des geförderten Vorhabens.

Über die Gewährung einer Förderung und die im Einzelfall maßgeblichen Förderbedingungen (Höhe der Förderung, Auflagen etc.) entscheidet die für Umweltpolitik zuständige Senatsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Hinweise zur Konkretisierung der qualitativen Anforderungen und Förderbedingungen für die einzelnen Förderschwerpunkte sind beim Programmträger erhältlich und auf der Internetseite www.uepberlin.de abrufbar.

7.2 Auszahlung von Fördermitteln

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt aufgrund bezahlter Rechnung und erbrachter Leistung. Vorschusszahlungen sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind branchenüblich und zwischen Fördermittelempfänger und Auftragnehmer vertraglich vereinbart. Bei Rechnungen von Generalübernehmern ist vor Auszahlung die letztendliche Verwendung der Fördermittel nachzuweisen.

Zahlungsanforderungen (einschließlich der erforderlichen Nachweise) sind an den Programmträger zu richten. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in allen Fällen durch die für Umweltpolitik zuständige Senatsverwaltung. Nicht in Anspruch genommene Boni und Skonti werden nicht erstattet.

7.3 Vergabe von Aufträgen

7.3.1 Fördermittelempfänger in privater Rechtsform, die nicht dem § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen und für die Durchführung eines Projekts eine Förderung von höchstens 50 v. H. der Projektausgaben erhalten, brauchen die einschlägigen Vergabevorschriften nicht zu beachten. Dies gilt abweichend von Nr. 3.1 ANBest-P auch für Zuwendungen von mehr als 50.000 Euro. Nummer 7.3.3 und 7.3.4 bleiben unberührt.

7.3.2 Fördermittelempfänger in privater Rechtsform, die nicht dem § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen und für die Durchführung eines Projekts eine Förderung von mehr als 50 v. H. der Projektausgaben sowie mehr als 50.000 Euro erhalten, haben - je nach Beschaffenheit des/der zu vergebenden Auftrags/Aufträge - zu beachten:

Dabei kann

7.3.3 Der freihändigen Vergabe muss stets die Einholung von mindestens drei Angeboten vorausgehen.

7.3.4 Die Vergabe von Aufträgen gemäß 7.3.2 u. 7.3.3 ist schriftlich zu dokumentieren.

7.4 Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung

Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel ist spätestens drei Monate nach Ende der Projektlaufzeit in Form eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises beim Programmträger vorzulegen, es sei denn, im Zuwendungsbescheid bzw. in der Verwaltungsvereinbarung wird eine hiervon abweichende Frist genannt. Bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises bleiben mindestens 5.000 Euro gesperrt.

7.5 Übrige Durchführungsbestimmungen

Im Übrigen erfolgt die Durchführung der Förderung entsprechend § 44 der Landeshaushaltsordnung Berlin (LHO) und der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften, einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) 9 , welche im Falle der Förderung durch Verwaltungsvereinbarung entsprechend angewendet werden. Der Zuwendungsbescheid bzw. die Verwaltungsvereinbarung können weitere Nebenbestimmungen und Anlagen enthalten.

7.6 Rückforderung von Fördermitteln

Die ggf. erforderliche (teilweise) Aufhebung des Zuwendungsbescheids sowie die Rückforderung und Verzinsung von Fördermitteln richten sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ § 48 ff. VwVfG, siehe auch Nr. 8 ANBest-P). Bei der Rückforderung von Fördermitteln, die auf Basis einer Verwaltungsvereinbarung gewährt wurden, werden die genannten Vorschriften entsprechend angewendet.

8. Inkrafttreten und Geltungsdauer der Richtlinie

Die Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt von Berlin in Kraft. Ihre Gültigkeit endet am 31.12.2011.

Eine Verlängerung der Laufzeit bis zum 31.12.2015 ist vorgesehen.

.

Auszug aus den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen v
om 01.04.2008, Amtsblatt EG 2008/C 82/01
Anlage

3.1 Vereinbarkeit von Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag

3.1.1 Beihilfen für Unternehmen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern.

...

Methode zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten

80. Beihilfefähig sind nur die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus erforderlich sind; sie werden in zwei Schritten berechnet. Zunächst wird, falls angemessen, anhand der kontrafaktischen Fallkonstellation der unmittelbar auf den Umweltschutz bezogene Investitionsanteil ermittelt. Anschließend werden die operativen Gewinne abgezogen und die operativen Kosten hinzugerechnet.

81. Feststellung des unmittelbar auf den Umweltschutz bezogenen Investitionsanteils:

  1. Sofern sich der Anteil der umweltschutzbezogenen Kosten an den Gesamtkosten der Investition ohne weiteres feststellen lässt, gilt dieser Anteil als beihilfefähig42.
  2. Ansonsten müssen die Investitionsmehrkosten durch Vergleich der Investition mit
    der Situation ohne Beihilfe ermittelt werden. Die korrekte beihilfefreie Fallkonstellation bilden die Kosten einer Investition, die technisch vergleichbar ist, aber ein geringeres Maß an Umweltschutz (das verbindlichen Gemeinschaftsnormen - sofern vorhanden - entspricht) bietet, und ohne Beihilfe tatsächlich durchgeführt werden könnte ("Referenzinvestition"). Eine technisch vergleichbare Investition ist eine Investition mit der gleichen Produktionskapazität und den gleichen technischen Merkmalen (mit Ausnahme jener Merkmale, die sich direkt auf den Mehraufwand für den Umweltschutz beziehen). Darüber hinaus muss die Referenzinvestition aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine ernstzunehmende Alternative zu der geprüften Investition bilden.

82. Feststellung der operativen Gewinne/Kosten: Vorbehaltlich anderer Bestimmungen in diesem Kapitel werden bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die operativen Gewinne abgezogen werden müssen und die operativen Kosten zu den Investitionsmehrkosten hinzugerechnet werden dürfen.

83. Beihilfefähig sind Investitionen in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte.

42 Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein bestehendes Produktionsverfahren modernisiert wird und die Bestandteile, die die Umweltverträglichkeit verbessern, eindeutig ausgewiesen werden können.

84. Bei Investitionen zur Erreichung eines höheren als des auf Gemeinschaftsebene vorgeschriebenen Umweltschutzniveaus sollte bei der kontrafaktischen Analyse auf Folgendes abgestellt werden:

  1. Kommt ein Unternehmen nationalen Normen nach, die aufgrund fehlender verbindlicher Gemeinschaftsnormen angenommen wurden, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionsmehrkosten zur Erreichung des auf nationaler Ebene vorgeschriebenen Umweltschutzniveaus.
  2. Erfüllt oder übertrifft ein Unternehmen nationale Normen, die strenger als die Gemeinschaftsnormen sind, oder geht es freiwillig über die Gemeinschaftsnormen hinaus, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionsmehrkosten zur Erreichung eines höheren als des auf Gemeinschaftsebene vorgeschriebenen Umweltschutzniveaus. Investitionskosten zur Erreichung des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus sind nicht beihilfefähig.
  3. Fehlen verbindliche Umweltnormen, so entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionskosten, die notwendig sind, um ein Umweltschutzniveau zu erreichen, das höher ist als das Umweltschutzniveau, das ein Unternehmen ohne Umweltschutzbeihilfe erreichen würde.

3.1.5 Beihilfen für Energiesparmaßnahmen

Beihilfefähige Kosten

98. Beihilfefähig sind nur die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Energieeinsparungsniveaus erforderlich sind.

Bei der Berechung dieser Mehrkosten ist Folgendes zu beachten:

  1. Die Feststellung des unmittelbar auf Energieeinsparung bezogenen Investitionsanteils muss nach den Vorgaben unter den Randnummern 81 und 83 erfolgen.
  2. Für die Feststellung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Energieeinsparungsniveaus sind die Bestimmungen der Randnummer 84 maßgebend.
  3. Feststellung der operativen Gewinne/Kosten: Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für Energiesparmaßnahmen ergeben und bei KMU in den ersten drei Lebensjahren, bei Großunternehmen, welche nicht am EU-Emissionshandelsystem teilnehmen, in den ersten vier Lebensjahren und bei Großunternehmen, welche am EU-Emissionshandelsystem teilnehmen, in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt. Bei Großunternehmen kann dieser Zeitraum auf die ersten drei Lebensjahre der Investition verkürzt werden, wenn der Abschreibungszeitraum der betreffenden Investition nachweislich nicht länger als drei Jahre beträgt.

3.1.6 Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien

Beihilfefähige Kosten

105. Bei Investitionen in die Nutzung erneuerbarer Energien sind nur die Mehrkosten beihilfefähig, die der Beihilfeempfänger im Vergleich zu einem herkömmlichen Kraftwerk oder Heizsystem mit derselben Kapazität in Bezug auf die tatsächliche Energieerzeugung aufbringen muss.

106. Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden gemäß den Randnummern 81 bis 83 die operativen Gewinn und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für erneuerbare Energien ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt.

________

1 Die Klassifizierung der Unternehmensgrößen richtet sich nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, Amtsblatt EG vom 09.08.2008, L214/3) oder jeder anderen Verordnung, durch die diese Verordnung ersetzt wird.

2 Forschungseinrichtungen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Institutionen in privater oder öffentlicher Rechtsform, deren Hauptaufgabe in Forschung und Entwicklung besteht. Die Einrichtungen müssen entsprechend qualifizierte Mitarbeiter/innen beschäftigen und die Ergebnisse der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Technologietransfer verbreiten.

3 Die Förderquote ist der prozentuale Anteil der aus dem UEP II gewährten Förderung an allen förderfähigen Projektausgaben.

4 Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen vom 01.04.2008, Amtsblatt EG vom 01.04.2008, 2008/C 82/01).

5 Unter Beihilfen sind staatliche Hilfen (Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften etc.) zu verstehen, die der Wettbewerbskontrolle der EU im Sinne des Vertrags von Amsterdam, Art. 87, unterliegen.

6 Die Förderung erfolgt im Rahmen von Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, Amtsblatt EG vom 09.08.2008, L214/3).

7 Die Förderung erfolgt im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24.10.2006 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (Regionalbeihilfenfreistellungsverordnung, Amtsblatt EG vom 01.11.2006, L302/29).

8 Dieser Schwellenwert wurde zuletzt durch Art. 2 Nr. 1 b der Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 vom 04.12.2007 auf 206.000 Euro festgesetzt.

9 Die Anwendung der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis für Bildung und Forschung (NKBF 98) ist nicht zulässig - auch nicht für umweltorientierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gemäß Nummer 2.2.

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