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UAG-FkR - UAG-Fachkunderichtlinie
Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz für die mündliche Prüfung zur Feststellung der Fachkunde von Umweltgutachtern und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen
Vom 29. Oktober 2019
(BAnz AT 16.01.2020 B5)
Archiv: UAG-Fachkunderichtlinie 2004 2010
I. Vorbemerkung
Ablauf und Inhalt der mündlichen Prüfung, in der der Antragsteller seine Fachkunde nachweisen soll, sind in § 11 Absatz 2, § 7 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 UAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) sowie den §§ 4 bis 7 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung ( UAGZVV) in der aktuell gültigen Fassung (zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 29. März 2017, BGBl. I S. 626) geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 1 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (im Folgenden EMAS-Verordnung genannt) enthält in Artikel 20 die Mindestvoraussetzungen an die fachliche Qualifikation der Umweltgutachter. Die Änderungen der EMAS-Verordnung von 2017 2 und 2018 3 führen dazu, dass Nachhaltigkeitsaspekte künftig konkreten Eingang in das betriebliche Umweltmanagementsystem finden können. Umweltgutachter sollen daher über Kenntnisse der wesentlichen Inhalte eines Nachhaltigkeitsmanagementsystems in ihrem jeweiligen Zulassungsbereich verfügen.
Diese Richtlinie legt die oben genannten Bestimmungen des UAG aus, ordnet die Mindestanforderungen der EMAS-Verordnung ( Artikel 20) einzelnen Prüfungsabschnitten zu und trifft eine nähere Bestimmung über den Inhalt der mündlichen Prüfung im Rahmen von UAG und UAGZVV.
Die mündliche Prüfung ist unselbständiger Bestandteil des Zulassungsverfahrens und hat die Aufgabe, die Fachkunde des Antragstellers festzustellen. Sie besteht in der Regel aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch (vgl. § 5 Absatz 3a UAGZVV). Das Prüfungsgespräch gliedert sich in
Jeder Prüfungsabschnitt entspricht einem Fachgebiet.
Die Fragen zu praktischen Problemen werden häufig mehrere Fachgebiete berühren. So wird die Prüfung praktischer Probleme des Umweltmanagements auch rechtliche Grundlagen der Unternehmensorganisation oder die Stellung des Betriebsbeauftragten behandeln. Die Prüfungskommission kann Fragen zu praktischen Problemen auch fachgebietsübergreifend, d. h. zu allen in § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d UAG aufgeführten Fachgebieten stellen. Bei der Bewertung der Leistungen im jeweiligen Prüfungsabschnitt muss sie die in anderen Prüfungsabschnitten erbrachten Leistungen berücksichtigen, soweit die Prüfungsfragen auch diesem Prüfungsabschnitt zuzurechnen sind.
Die nachgewiesenen Kenntnisse in den Fachgebieten des § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a, b und d UAG werden als branchenübergreifend gewertet (nachfolgend Prüfungsabschnitte II Nummer 1, 2 und 4). Dies ist in der Zulassungsurkunde zum Ausdruck zu bringen. Im Prüfungsabschnitt zu dem Fachgebiet des § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c UAG sind spezifische Kenntnisse in den beantragten Zulassungsbereichen nachzuweisen (nachfolgend Prüfungsabschnitt II Nummer 3). Die Prüfungskommission soll sich ein Bild darüber machen, ob der Antragsteller in den beantragten Zulassungsbereichen hinreichende Kenntnisse nachweisen kann. Auf die Möglichkeit, die Dauer der Prüfung der Fachgebiete nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c UAG zu diesem Zweck zu verlängern, wird hingewiesen ( § 5 Absatz 3 Satz 2 UAGZVV).
II. Fachkundeanforderungen
1. Methodik, Durchführung und Beurteilung der Umweltbetriebsprüfung
(Zu § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a UAG)
Die Fachkundeanforderungen in diesem Prüfungsabschnitt enthalten die Mindestanforderungen der EMAS-Verordnung nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe h "Anforderungen an die Umweltbetriebsprüfung und angewandte Methoden ...".
In diesem Prüfungsabschnitt werden sowohl Kenntnisse der allgemeinen Durchführung und Methodik der Umweltbetriebsprüfung als auch der Vorgehensweise des Umweltgutachters bei der Untersuchung der Angemessenheit der Umweltbetriebsprüfung geprüft.
Die EMAS-Verordnung definiert "Umweltbetriebsprüfung" als:
"die systematische, dokumentierte, regelmäßige und objektive Bewertung der Umweltleistung einer Organisation, des Managementsystems und der Verfahren zum Schutz der Umwelt".
Die Anforderungen an die Umweltbetriebsprüfungen sind im Einzelnen in Artikel 9 und Anhang III der EMAS-Verordnung festgelegt. Die erforderlichen Kenntnisse der Umweltgutachter zur Methodik und Durchführung der Umweltbetriebsprüfung müssen daher folgende Aspekte der Umweltbetriebsprüfung umfassen:
Der Antragsteller hat in diesem Prüfungsabschnitt Wissen über Verknüpfung und Anwendung fachlicher Inhalte entsprechend den Anhängen I, II und III der EMAS-Verordnung, einschließlich zugehöriger Leitlinien, Referenzdokumente und Anleitungen der Kommission, nachzuweisen.
Der Umweltgutachter muss darlegen können, wie folgende Elemente in Verbindung stehen:
Nach Artikel 18 Absatz 3 und 4 der EMAS-Verordnung ist es Aufgabe des Umweltgutachters, insbesondere die Angemessenheit der Umweltbetriebsprüfung mit der erforderlichen fachlichen Sorgfalt zu untersuchen. Dabei prüft der Umweltgutachter, ob die Ergebnisse der internen Umweltbetriebsprüfung zuverlässig sind. Dazu muss die durchgeführte Umweltbetriebsprüfung technisch geeignet sein. Im Rahmen dieses Prüfungsabschnitts werden daher Kenntnisse der generellen Vorgehensweise bei der Untersuchung der technischen Eignung der Umweltbetriebsprüfung erwartet, insbesondere der stichprobenartigen Prüfung der Zuverlässigkeit ihrer Ergebnisse.
2. Umweltmanagement und die Begutachtung von Umweltinformationen/Umweltberichterstattung (Umwelterklärung sowie Ausschnitte aus dieser)
(Zu § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b UAG)
Die Fachkundeanforderungen in diesem Prüfungsabschnitt enthalten die Mindestanforderungen der EMAS-Verordnung nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b "allgemeine Funktionsweise von Umweltmanagementsystemen" und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i "Begutachtung von Umweltinformationen, Umwelterklärung und aktualisierter Umwelterklärung ...".
In diesem Prüfungsabschnitt hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er sowohl die Aufgaben und Funktionsweisen des Umweltmanagementsystems als auch die Grundlagen für die Begutachtung von Umwelterklärung und Umweltinformationen kennt und versteht.
Die spezifischen Anforderungen an Aufbau und Funktionsweise des Umweltmanagementsystems nach der EMAS-Verordnung sind in den Anhängen I bis III (insbesondere Anhang II) der EMAS-Verordnung festgelegt und müssen beherrscht werden (vgl. auch Artikel 18 Absatz 1 bis 4 der EMAS-Verordnung). Die in der EMAS-Verordnung enthaltenen Vorschriften über die Ausstattung, Anwendung und Aufrechterhaltung des Umweltmanagementsystems müssen angewendet werden können.
Das betrifft insbesondere die für Anhang II Teil A der EMAS-Verordnung relevanten und in der Norm DIN EN ISO 14001:2015 niedergelegten Elemente:
Um die richtige Anwendung zu gewährleisten, muss der Antragsteller die Definitionen dieser Elemente durch die Norm kennen sowie die besondere Ausprägung dieser Elemente durch die Definitionen der EMAS-Verordnung beherrschen.
Der Umweltgutachter muss in der Lage sein, die korrekte Umsetzung des Systems in der Organisation, auch im Hinblick auf die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen des Anhang II Teil B der EMAS-Verordnung, zu überprüfen. Dazu gehört die Fähigkeit zu beurteilen, ob das Managementsystem der Organisation in der Lage ist, die Anforderungen im Hinblick auf
zu erfüllen. Dazu muss der Umweltgutachter auch die Eignung und Angemessenheit des Umweltmanagementsystems im Hinblick auf die Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation feststellen und beurteilen können.
Ferner sind hierzu Kenntnisse über eine durchgängige betriebliche Organisation mit Übertragung der Aufgaben und Pflichten sowie der innerbetrieblichen Dokumentation gefordert, insbesondere Kenntnisse über die allgemeine Funktionsweise eines Umweltmanagementsystems. Dazu gehören wesentliche Grundzüge bezüglich
Darüber hinaus sind Kenntnisse über Personalmanagement, Kommunikation, Aus- und Weiterbildung erforderlich, die folgende Elemente beinhalten:
In diesem Prüfungsabschnitt werden weiterhin die von der EMAS-Verordnung geforderten Kenntnisse über Umwelterklärungen verlangt. Die Anforderungen an die Umwelterklärungen gemäß Anhang IV der EMAS-Verordnung müssen ebenso beherrscht werden, wie die Voraussetzungen der Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen und die Beurteilung der schriftlich und grafisch dargestellten Informationen hinsichtlich Datenmanagement, -speicherung und -verarbeitung. Dabei müssen auch die Kriterien für die Gültigkeitserklärung von ausgewählten Informationen, auf denen gemäß Artikel 10 Absatz 5 sowie Anhang V der EMAS-Verordnung das EMAS-Zeichen angebracht werden kann, beherrscht werden sowie die Voraussetzungen der Verwendung des EMAS-Logos.
Die Inhalte des Nutzerhandbuchs (Beschluss (EU) 2017/2285) sowie der Leitlinien (Empfehlungen 2001/680/EG und 2003/532/EG) der Europäischen Kommission gehören ebenfalls zum Prüfungsstoff des Prüfungsabschnitts.
Folgende Nachhaltigkeitsaspekte können je nach Branche und Unternehmen auch im Rahmen des Umweltmanagementsystems einer Organisation relevant sein. Sie entsprechen den Regelungen des § 289c des Handelsgesetzbuchs ( HGB), der die nicht finanzielle Berichtspflicht bestimmter großer Unternehmen betrifft. Relevant sind hier insbesondere die Bereiche Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Menschenrechte, die ebenfalls eine Berührung mit Umweltaspekten haben können und dann als wesentliche indirekte Umweltaspekte anzusehen sind. Da sich die Berichtspflicht der großen Unternehmen auf die Geschäftsbeziehungen und die gesamte Lieferkette erstreckt, betreffen Nachhaltigkeitsaspekte auch andere (kleinere) Unternehmen. Umweltgutachter müssen daher die im Folgenden genannten Nachhaltigkeitsaspekte des § 289c HGB kennen:
Die Leitlinien der EU-Kommission für die Berichterstattung über nicht finanzielle Informationen von 2017 (2017/C215/01) und der Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung (2019/C209/01) geben Hinweise auf den Umgang mit Nachhaltigkeitsthemen, die insbesondere auch im Rahmen eines Umweltmanagementsystems relevant sein können. Von den Umweltgutachtern wird daher erwartet, dass sie diese Leitlinien kennen.
3. Zulassungsbereichsspezifische Angelegenheiten des Umweltschutzes, auch in Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung und die Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung, einschließlich der einschlägigen Rechts- und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften
(Zu § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c UAG)
Die Fachkundeanforderungen in diesem Prüfungsabschnitt enthalten die Mindestanforderungen der EMAS-Verordnung nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d "Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die zu begutachtende und zu validierende Tätigkeit", Buchstabe e "Umweltaspekte und -auswirkungen, einschließlich der Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung", Buchstabe f "umweltbezogene technische Aspekte der zu begutachtenden und zu validierenden Tätigkeit", Buchstabe g "allgemeine Funktionsweise der zu begutachtenden und zu validierenden Tätigkeit ..." und Buchstabe j "Umweltdimension von Produkten und Dienstleistungen ...".
In diesem Prüfungsabschnitt werden spezifische Kenntnisse bezüglich der zu begutachtenden Tätigkeit nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d, e, f, g und j der EMAS-Verordnung in allen für die beantragten Zulassungsbereiche relevanten Gebieten des Umweltschutzes geprüft.
Im Hinblick auf Tätigkeiten, zu deren Ausübung Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften befugt sind, zum Beispiel zur Prüfung von Anforderungen an Strom und Wärme erzeugende Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, können im Anhang zu dieser Richtlinie spezielle Anforderungen konkretisiert werden.
Umfang und Auswahl der zulassungsbereichsspezifischen Prüfungsfragen richten sich nach den Zulassungsbereichen ( § 2 Absatz 4 UAG), für die der Antragsteller seine Zulassung als Umweltgutachter begehrt. Diese Zulassungsbereiche werden gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 in Verbindung mit der deutschen Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 ( WZ 2008), festgelegten Systematik beschrieben, ergänzt um die gemäß UAG-Zulassungsverfahrensverordnung für die Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen zusätzlich eingeführten Zulassungsbereiche; vgl. Artikel 28 Absatz 5 der EMAS-Verordnung und § 2 Absatz 4 UAG. Verlangt werden Kenntnisse über die allgemeine Funktionsweise der zu begutachtenden Tätigkeiten, zulassungsbereichsspezifische Umweltangelegenheiten, die Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung sowie, soweit relevant, umweltbezogene technische und umweltrechtliche Gesichtspunkte in den beantragten Zulassungsbereichen.
Kenntnisse über die allgemeine Funktionsweise der zu begutachtenden Tätigkeiten umfassen typische Betriebs- und Arbeitsabläufe, angewandte (Produktions-)Verfahren, eingesetzte Techniken, im Rahmen der Tätigkeit verwendete Definitionen und Hilfsmittel sowie zulassungsbereichsspezifische Organisationsstrukturen.
Bei den zulassungsbereichsspezifischen Umweltangelegenheiten werden Kenntnisse über die direkten und indirekten Umweltaspekte der Tätigkeiten, Produkte bzw. Dienstleistungen und der damit verbundenen Umweltauswirkungen in den beantragten Zulassungsbereichen sowie über die Organisation des betrieblichen Umweltschutzes, einschließlich dazugehöriger Leitlinien der Kommission, geprüft. Dazu zählen insbesondere Kenntnisse über:
Bei der Prüfung der zulassungsbereichsspezifischen Angelegenheiten des Umweltschutzes werden auch Kenntnisse von Umweltfragen im Hinblick auf die Umweltdimension einer nachhaltigen Entwicklung erwartet. Dies betrifft z.B. Vorteile und Möglichkeiten der Ressourcenschonung durch Kreislaufführung, Rückstandsminimierung, rationelle Energieverwendung und regenerative Energieerzeugung, nachhaltige Produktgestaltung, produktionsintegrierten Umweltschutz, umweltverträgliche Entsorgung sowie zulassungsbereichsspezifische Problemstellungen und Initiativen (z.B. grüner Knopf, Blauer Engel).
Soweit für die von dem Antragsteller beantragten Zulassungsbereiche relevant, werden Kenntnisse typischer umweltbezogener technischer Gesichtspunkte erwartet. Dabei müssen Kenntnisse produktionsintegrierter, nachgeschalteter und sonstiger technischer Möglichkeiten zur Erfassung, Vermeidung und Reduzierung der mit typischen Produktionsabläufen sowie anderen betrieblichen Tätigkeiten verbundenen Umweltauswirkungen nachgewiesen werden.
Die Prüfung orientiert sich insbesondere an folgenden Themen:
Ergänzend wird erwartet, dass Kenntnisse der nachhaltigen Unternehmensführung im jeweiligen Zulassungsbereich vorliegen. Soweit für die von dem Antragsteller beantragten Zulassungsbereiche unter Umweltgesichtspunkten relevant, werden Kenntnisse typischer Herausforderungen, Chancen und Risiken, die mit den zentralen Aktivitäten in Bezug auf Nachhaltigkeit verknüpft sind, erwartet. Abgestellt werden kann hier auf den Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) und die vom Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) veröffentlichten Dokumente, an denen sich Unternehmen zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 289c HGB orientieren können. Die Prüfung orientiert sich insbesondere an folgenden Themen:
Vom Antragsteller werden Kenntnisse der Rechtsgebiete erwartet, die in den von ihm beantragten Zulassungsbereichen von besonderer Bedeutung sind, weil sie direkte oder indirekte Umweltaspekte der zu begutachtenden Tätigkeit der Organisation betreffen oder für das Umweltmanagementsystem der Organisation wesentlich sein können. So können beispielsweise unter anderem auch Kenntnisse des
erwartet werden.
4. Allgemeines Umweltrecht, nach Artikel 30 Absatz 3 und 6 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erstellte Leitlinien sowie Referenzdokumente und Anleitungen der Kommission nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 und einschlägige Normen zum Umweltmanagement
(Zu § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d UAG)
Die Fachkundeanforderungen in diesem Prüfungsabschnitt enthalten die Mindestanforderungen der EMAS-Verordnung nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a "vorliegende Verordnung", Buchstabe c "einschlägige branchenspezifische Referenzdokumente ..." und Buchstabe d "Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die zu begutachtende und zu validierende Tätigkeit".
In diesem Prüfungsabschnitt sind Kenntnisse über wesentliche Grundzüge gesetzlicher Vorschriften, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften abzufragen, soweit sie sich auf den betrieblichen Umweltschutz beziehen. Darüber hinaus werden Kenntnisse des einschlägigen EU-Rechts sowie der einschlägigen Normen zum Umweltmanagement erwartet.
Die Prüfung orientiert sich insbesondere an folgenden Themen:
III. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die UAG-Fachkunderichtlinie vom 28. Januar 2010 (BAnz. S. 1093) außer Kraft.
| Konkretisierung zulassungsbereichsspezifischer Anforderungen für Tätigkeiten aufgrund anderer rechtlicher Regelungen | Anhang |
- Zurzeit nicht belegt -
Bekanntmachung von Richtlinien des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Der beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) gebildete Umweltgutachterausschuss hat am 29. Oktober 2019 auf Grund des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Umweltauditgesetzes (UAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, die Neufassung der Richtlinie für die mündliche Prüfung zur Feststellung der Fachkunde von Umweltgutachtern und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen ( UAG-Fachkunderichtlinie - UAG-FkR) vom 28. Januar 2010 (BAnz. S. 1093) beschlossen.
Das BMU hat den Beschluss des Umweltgutachterausschusses als Aufsichtsbehörde gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 UAG am 16. Dezember 2019 gebilligt.
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