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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über administrative Erleichterungen für Standorte, die nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. der EG Nr. L 168 S. 1) über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Öko-Audit-Verordnung) registriert werden
- Baden-Württemberg -
Vom 21. Dezember 1998
(GABl. Nr. 4/1999 S. 203)
Hinweis:
I. Allgemeine Hinweise
Ziel dieser Verwaltungsvorschrift ist, die am EG-Öko-Audit-System teilnehmenden Unternehmen von betriebsaufwendigen Anforderungen durch Vollzugserleichterungen im Bereich der behördlichen Kontrolle auf der Grundlage des geltenden Rechts zu befreien.
Das System der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 enthält Gewährleistungen für eine betriebliche Eigenkontrolle zur Einhaltung umweltrechtlicher Anforderungen, die die Basis für eine Verlagerung von der behördlichen Überwachung hin zu einer stärkeren unternehmerischen Eigenverantwortung bilden.
Die Anforderungen der Öko-Audit-Verordnung an Umweltmanagementsysteme und Umweltbetriebsprüfungen zur Gewährleistung der Rechtskonformität am Betriebsstandort stellen zusammen mit der hierauf bezogenen umweltgutachterlichen Prüfung, die spätestens alle drei Jahre wiederholt werden muß, sowie mit der Registrierung und mit der staatlichen Aufsicht sicher, daß bei einem eingetragenen Standort grundsätzlich von dessen Rechtskonformität ausgegangen werden kann. Denn die Eintragung eines Standortes darf nur erfolgen, wenn dieser nicht gegen die einschlägigen Umweltvorschriften verstößt. Vor der Eintragung eines Standortes gibt die registerführende Stelle den zuständigen Umweltbehörden Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Eintragung zu äußern. Unterrichtet die Umweltbehörde die registerführende Stelle von einem Rechtsverstoß, wird die Eintragung abgelehnt oder vorübergehend aufgehoben.
Es können daher Erleichterungen im Rahmen des Verwaltungsvollzugs geschaffen werden, die keine Änderungen von Gesetzen bzw. Rechtsverordnungen voraussetzen, sondern auf der Grundlage des geltenden Rechts möglich sind. Für derartige Erleichterungen wird der Begriff "Substitution" verwendet. Sie kommen insbesondere im Rahmen von Ermessensspielräumen ordnungsrechtlicher Normen und im Rahmen der faktischen Spielräume, die die Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe in ordnungsrechtlichen Vorschriften zuläßt, zum Tragen.
Voraussetzung für die Aufnahme der nachfolgenden Substitutionsbestimmungen war die funktionale Äquivalenz von ordnungsrechtlichen Kontrollen und Öko-Audit, so daß eine Absenkung des Niveaus der Überwachung des materiellen Umweltrechts nicht stattfindet. Die Erfüllung von Mitteilungs-, Berichts- oder Anzeigepflichten durch Dokumentationen oder Unterlagen, die im Rahmen der Umsetzung der Öko-Audit-Verordnung erarbeitet wurden, erfordert, daß diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Funktionale Äquivalenz liegt vor, wenn durch Umweltordnungsrecht oder EG-Öko-Audit-System gleichwertig die Einhaltung der umweltrechtlichen Vorgaben gewährleistet wird. Die Anwendung der Substitutionsbestimmungen setzt voraus, daß der zuständigen Behörde die Eintragung des Standorts mitgeteilt und die für gültig erklärte Umwelterklärung vorgelegt wird.
II. Verzeichnis der Substitutionsbestimmungen
1. Betriebsorganisation / Betriebsbeauftragte
1.1 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
§§ 52a BImSchG und 53 KrW-/AbfG
1.2 Anzeigepflichten zu Betriebsbeauftragten
§§ 55 Abs. 1 BImSchG, 58c Abs. 1 BImSchG, 55 Abs. 3 KrW-/AbfG und 21c Abs. 1 WHG
1.3 Jahresberichte der Betriebsbeauftragten
§§ 54 Abs. 2 BImSchG, § 58b Abs. 2 BImSchG, § 55 Abs. 2 KrW-/AbfG und 21b Abs. 3 WHG
1.4 Einzelfallbestellung von Betriebsbeauftragten
§§ 4 Abs. 2 Nr. 2 WHG, 5 Abs. 1 Nr. 1a WHG, 19i Abs. 3 WHG, 54 Abs. 2 KrW-/AbfG und 53 Abs. 2 BImSchG
2. Messungen durch bekanntgegebene Stellen nach § 26 BImSchG
2.1 Angeordnete Messungen
§ 28 BImSchG
2.2 Angeordnete Ermittlungen
§ 26 BImSchG
3. Sonstige Anordnungen zum Einsatz externer Fachkundiger
3.1 § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG
3.2 § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG
3.3 § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG
4. Berichte über Beurteilungen und Messungen / Kalibrierungen
§§ 12 Abs. 6 Satz 4 der 2. BImSchV, 12 Abs. 7 der 2. BImSchV, 24 Abs. 1 und 2 der 13. BImSchV, 27 Abs. 1 der 13. BImSchV, 28 Abs. 3 der 13. BImSchV, 10 Abs. 3 Satz 2 der 17. BImSchV, 12 Abs. 2 der 17. BImSchV, 14 Abs. 1 der 17. BImSchV, 17 Abs. 4 Sätze 5 und 6 der 17. BImSchV, 8 Abs. 5 der 20. BImSchV und 6 Abs. 4 der 21. BImSchV
5. Allgemeine Überwachungsvorschriften
§§ 52 BImSchG, 21 WHG, 82 Abs. 1 WG, 40 KrW-/AbfG und 20 Abs. 1 und 2 LAbfG
6. Sonstige Rechtsvorschriften
6.1 Fakultative Nachweisverfahren über die Beseitigung bzw. Verwertung von Abfällen
6.2 Freistellung von der Führung des Nachweisbuches
§§ 43 Abs. 3 und 46 Abs. 3 KrW-/AbfG
6.3 Emissionserklärung
§ 27 BImSchG
6.4 Auskunft über ermittelte Emissionen und Immissionen (insbesondere Emissionsfernüberwachung)
§ 31 Satz 2 BImSchG
6.5 Information der Öffentlichkeit
§ 18 der 17. BImSchV
6.6 Betriebsanweisungen mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan
§ 3 Abs. 1 Nr. 6 VAwS
6.7 Anlagenkataster
§ 11 VAwS
6.8 Nr. 2.1 Anhang 22 (Mischabwasser) zur Rahmenabwasser VwV (§ 7 Nr. 1 AbwasserV)
III. Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift bezeichnen die Worte "eingetragener Standort" einen Standort, der im Standortregister nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 (Öko-Audit-Verordnung) und § 32 UAG eingetragen ist.
IV. Substitutionsbestimmungen
1. Betriebsorganisation / Betriebsbeauftragte
1.1 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
§§ 52a BImSchG und 53 KrW-/AbfG
Zur Erfüllung der Vorschriften der §§ 52a BImSchG und 53 KrW-/AbfG genügt bei Unternehmen und Anlagen, die Teil eines eingetragenen Standortes sind, die Übermittlung von Unterlagen, die im Rahmen der Umsetzung der Öko-Audit-Verordnung erarbeitet wurden und die entsprechenden Angaben enthalten.
1.2 Anzeigepflichten zu Betriebsbeauftragten
§§ 55 Abs. 1 BImSchG, 58c Abs. 1 BImSchG, 55 Abs. 3 KrW-/AbfG und 21c Abs. 1 WHG
Zur Erfüllung der Vorschriften der §§ 55 Abs. 1 BImSchG, 58c Abs. 1 BImSchG, 55 Abs. 3 KrW-/AbfG und 21c Abs. 1 WHG genügt bei Unternehmen und Anlagen, die Teil eines eingetragenen Standortes sind, die Übermittlung von Unterlagen, die im Rahmen der Umsetzung der Öko-Audit-Verordnung erarbeitet wurden und die entsprechenden Angaben enthalten.
1.3 Jahresberichte der Betriebsbeauftragten
§§ 54 Abs. 2 BImSchG, 58b Abs. 2 BImSchG, 55 Abs. 2 KrW-/AbfG und 21b Abs. 3 WHG
Bei eingetragenen Standorten können die Anforderungen an den Jahresbericht der Betriebsbeauftragten gemäß den Vorschriften der §§ 54 Abs. 2 BImSchG, § 58b Abs. 2 BImSchG und § 55 Abs. 2 KrW-/AbfG durch die im Rahmen der Umsetzung der Öko-Audit-Verordnung zu erstellenden Dokumentationen erfüllt werden. Auf die gesetzliche Befugnis der Behörde, gemäß § 21b Abs. 4 WHG die Aufgabe des Gewässerschutzbeauftragten nach § 21b Abs. 3 WHG entsprechend einzuschränken, wird verwiesen.
1.4 Einzelfallbestellung von Betriebsbeauftragten
§§ 4 Abs. 2 Nr. 2 WHG, 5 Abs. 1 Nr. 1a WHG, 19i Abs. 3 WHG, 54 Abs. 2 KrW-/AbfG und 53 Abs. 2 BImSchG
Bei eingetragenen Standorten ist auf eine Anordnung zur Bestellung von Betriebs-beauftragten gemäß den Vorschriften der §§ 4 Abs. 2 Nr. 2 WHG, 5 Abs. 1 Nr. 1a WHG, 19i Abs. 3 WHG, 54 Abs. 2 KrW-/AbfG und 53 Abs. 2 BImSchG in der Regel zu verzichten.
2. Messungen durch bekanntgegebene Stellen nach § 26 BImSchG
2.1 Angeordnete Messungen
§ 28 BImSchG
Auf die Anordnung von Messungen nach § 28 BImSchG ist bei genehmigungsbedürftigen Anlagen, die Teil eines eingetragenen Standortes sind, in der Regel zu verzichten. In diesem Fall soll als Nebenbestimmung in die Genehmigung aufgenommen werden, daß der Anlagenbetreiber die Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzeigt und den genehmigungskonformen Betrieb der Anlage, d. h. die Einhaltung aller Pflichten, die sich aus der Genehmigung, aus Auflagen, vollziehbaren Anordnungen und Rechtsvorschriften ergeben, bestätigt.
2.2 Angeordnete Ermittlungen
§ 26 BImSchG
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß durch eine Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, soll bei Anlagen eines eingetragenen Standortes eine Ermittlungsanordnung auf der Grundlage des § 26 BImSchG nur erlassen werden, soweit die im Rahmen der Kontrollmaßnahmen oder Messungen des Umweltmanagementsystems (Anhang I B. 4. der Öko-Audit-Verordnung) getroffenen Feststellungen nicht ausreichen oder soweit Belange des Nachbarschutzes die Beauftragung einer bekanntgegebenen Meßstelle im Sinne des § 26 BImSchG erfordern.
3. Sonstige Anordnungen zum Einsatz externer Fachkundiger
3.1 § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG
Von Anordnungen gemäß der Vorschrift des § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist gegenüber Betreibern, deren Anlage Teil eines eingetragenen Standortes ist, abzusehen, es sei denn, es trifft der Fall des § 29a Abs. 2 Nr. 5 BImSchG zu. Der Vollzug des § 13 Abs. 1 der 9. BImSchV bleibt unberührt.
3.2 § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG
Von Anordnungen gemäß der Vorschrift des § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG ist gegenüber Verpflichteten an eingetragenen Standorten abzusehen.
3.3 § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG
Die Erfüllung der materiell-rechtlich weiterbestehenden Betreiberpflichten im Sinne des § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 23 der Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 11. Februar 1994 (GBl. S. 182), geändert durch Verordnung vom 29. November 1995 (GBl. S. 816) wird bei eingetragenen Standorten in der Regel nicht überwacht, es sei denn, es trifft der Fall des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG zu.
4. Berichte über Beurteilungen und Messungen / Kalibrierungen
§§ 12 Abs. 6 Satz 4 der 2. BImSchV, 12 Abs. 7 der 2. BImSchV, 24 Abs. 1 und 2 der 13. BImSchV, 27 Abs. 1 der 13. BImSchV, 28 Abs. 3 der 13. BImSchV, 10 Abs. 3 Satz 2 der 17. BImSchV, 12 Abs. 2 der 17. BImSchV, 14 Abs. 1 der 17. BImSchV, 17 Abs. 4 Sätze 5 und 6 der 17. BImSchV, 8 Abs. 5 der 20. BImSchV und 6 Abs. 4 der 21. BImSchV
Betreiber, deren Anlage Teil eines eingetragenen Standortes ist, können die Berichtspflichten gemäß den Vorschriften der §§ 12 Abs. 6 Satz 4 der 2. BImSchV, 12 Abs. 7 der 2. BImSchV, 24 Abs. 1 und 2 der 13. BImSchV, 27 Abs. 1 der 13. BImSchV, 28 Abs. 3 der 13. BImSchV, 10 Abs. 3 Satz 2 der 17. BImSchV, 12 Abs. 2 der 17. BImSchV, 14 Abs. 1 der 17. BImSchV, 17 Abs. 4 Sätze 5 und 6 der 17. BImSchV, 8 Abs. 5 der 20. BImSchV und 6 Abs. 4 der 21. BImSchV durch die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente, die im Rahmen der Umsetzung der Öko-Audit-Verordnung erstellt wurden, erfüllen.
5. Allgemeine Überwachungsvorschriften
§§ 52 BImSchG, 21 WHG, 82 Abs. 1 WG, 40 KrW-/AbfG und 20 Abs. 1 und 2 LAbfG
Beim Vollzug der allgemeinen Überwachungsvorschriften der §§ 52 BImSchG, 21 WHG, 40 KrW-/AbfG und 20 Abs. 1 und 2 LAbfG ist zu berücksichtigen, ob es sich um einen eingetragenen Standort handelt. Auf § 82 Abs. 1 und 2 WG in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung wasserrechtlicher Verfahren (Wasserrechtsvereinfachungs- und Beschleunigungsgesetz) vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 422) wird verwiesen. Danach kann die Überwachung eingeschränkt werden.
6. Sonstige Rechtsvorschriften
6.1 Fakultative Nachweisverfahren über die Beseitigung bzw. Verwertung von Abfällen
Auf eine Anordnung des Nachweisverfahrens nach §§ 42 und 45 KrW-/AbfG soll gegenüber Besitzern von Abfällen, deren Abfälle im Rahmen einer Tätigkeit auf einem eingetragenen Standort anfallen, verzichtet werden. Anordnungen kommen nur in begründeten Fällen in Betracht.
6.2. Freistellung von der Führung des Nachweisbuches
§§ 43 Abs. 3 und 46 Abs. 3 KrW-/AbfG
Bei eingetragenen Standorten soll Anträgen nach §§ 43 Abs. 3 und 46 Abs. 3 KrW/AbfG auf Freistellung von der Verpflichtung zur Führung eines Nachweisbuches entsprochen werden, soweit die im Rahmen der Umsetzung der Öko-Audit-Verordnung erstellten Unterlagen die Anforderungen an das Nachweisbuch erfüllen.
6.3 Emissionserklärung
§ 27 BImSchG
Betreiber eines eingetragenen Standortes können die Emissionserklärung durch Dokumente, die im Rahmen der Umsetzung der Öko-Audit-Verordnung erarbeitet wurden, ersetzen, sofern diese den Anforderungen des § 27 BImSchG sowie der 11. BImSchV genügen; auf § 4 Abs. 3 der 11. BImSchV wird verwiesen.
6.4 Auskunft über ermittelte Emissionen und Immissionen, insbesondere Emissionsfernüberwachung
§ 31 Satz 2 BImSchG
Will die Behörde gemäß § 31 Satz 2 BImSchG die Art der Übermittlung der Meßergebnisse vorschreiben, hat sie zu prüfen, ob dies bei einem eingetragenen Standort notwendig ist.
6.5 Information der Öffentlichkeit
§ 18 der 17. BImSchV
Eine Umwelterklärung oder eine nach Artikel 5 Abs. 5 vereinfachte jährliche Umwelterklärung gemäß Öko-Audit-Verordnung, die die erforderlichen Angaben enthalten, erfüllen die Anforderungen des § 18 der 17. BImSchV zur Unterrichtung der Öffentlichkeit.
6.6 Betriebsanweisungen mit Überwachungs- Instandhaltungs- und Alarmplan § 3 Abs. 1 Nr. 6 VAwS Bei eingetragenen Standorten können die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 6 VAwS durch im Rahmen der Umsetzung der Öko-Audit-Verordnung zu erstellende Dokumentationen erfüllt werden.
6.7 Anlagenkataster
§ 11 VAwS
Bei eingetragenen Standorten können die Anforderungen an das Anlagenkataster gemäß § 11 Abs. 2 VAwS für Anlagen der Gefährdungsstufe D durch im Rahmen der Umsetzung der Öko-Audit-Verordnung zu erstellende Dokumentationen erfüllt werden.
6.8 Nr. 2.1 Anhang 22 (Mischabwasser) zur Rahmenabwasser VwV (§ 7 Nr. 1 AbwasserV)
Bei eingetragenen Standorten kann die Erstellung eines Abwasserkatasters nach Nr. 2.1 Anhang 22 zur Rahmenabwasser VwV durch im Rahmen der Umsetzung der Öko-Audit-Verordnung zu erstellende Dokumentationen erfüllt werden, wenn es sich ausschließlich um Abwasser aus einem eingetragenen Standort handelt.
V. Sonstige Regelungen
1. Zuständige Behörden
Die Substitutionsbestimmungen sind von den Behörden und Dienststellen anzuwenden, die im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Verkehr gemäß der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien in der Fassung vom 18. Juni 1996 (GBl. S. 490) für den Vollzug oder die Überwachung der Einhaltung der unter IV. aufgeführten Rechtsvorschriften zuständig sind
2. Übergangsregelung
Bei Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift vorhandene bestandskräftige Anordnungen oder Auflagen in Genehmigungsbescheiden, auf die bei eingetragenen Standorten aufgrund der Substitutionsbestimmungen verzichtet werden kann, bleiben wirksam. Auf Antrag prüfen die zuständigen Behörden im Einzelfall, ob die Genehmigung angepaßt werden kann. Dies soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen einer Substitutionsbestimmung im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift vorliegen.
3. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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