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PrivilegVwV - Verwaltungsvorschrift über Erleichterungen beim Vollzug von Gesetzen des Umweltschutzes für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte oder nach DIN/EN/ISO 14001 zertifizierte Organisationen
- Bremen -

Vom 16. September 2004
(ABl. Nr. 98 vom 16.09.2004 S. 635)



I. Zweck

Mit dieser Verwaltungsvorschrift wird die "Verwaltungsvorschrift über Erleichterungen beim Vollzug von Gesetzen des Umweltschutzes" vom 10. Juni 1999 (Brem.ABl. S. 447) ersetzt.

In der (Bundes-) "Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte Standorte und Organisationen (EMAS-Privilegierungs-Verordnung - EMASPrivilegV) " vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) sind Erleichterungen für die Bereiche des Immissionsschutz- und des Abfallrechts geregelt. Mit dieser PrivilegVwV werden weitere Regelungen für den abfallrechtlichen und den immissionsschutzrechtlichen Vollzug sowie entsprechende Bestimmungen für den Bereich des wasserrechtlichen Vollzugs getroffen.

Darüber hinaus wird die Möglichkeit eingeräumt, auch nach der DIN/EN/ISO 14001 zertifizierten Standorten und Organisationen Vollzugserleichterungen in den Bereichen des Immissionsschutz-, Abfall- und Gewässerschutzrechts zu gewähren.

Von Organisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registriert worden sind, kann grundsätzlich erwartet werden, dass sie über umfassende Kenntnisse der jeweils einschlägigen Umweltvorschriften verfügen, diese einhalten und darüber hinaus regelmäßige Verbesserungen des betrieblichen Umweltschutzes oberhalb der gesetzlichen Mindestanforderungen anstreben. Daher ist es vertretbar, solche Unternehmen von Vollzugsmaßnahmen zu entlasten, die als im Rahmen des EMAS-Verfahrens hinreichend erbracht anerkannt werden und soweit nicht die Gefahr eines Abbaues von Umweltstandards besteht. Das gleiche gilt in ähnlicher Weise für DIN/EN/ISO 14001 zertifizierte Organisationen.

Durch die Möglichkeit, Vollzugserleichterungen zu gewähren, sollen Organisationen im Geltungsbereich der Verwaltungsvorschrift zur Teilnahme an den Umweltmanagement- und Umweltauditsystemen EMAS und DIN/EN/ISO 14001 motiviert werden.

II. Begriffsbestimmungen und Zuständigkeit

  1. Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist EMAS-Anlage eine Anlage, die Bestandteil einer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragenen Organisation oder eines nach Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 auf der EMAS-Eintragungsliste verbleibenden Standorts ist.
  2. Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist ISO 14001 zertifizierte Organisation eine Gesellschaft, eine Körperschaft, ein Betrieb, ein Unternehmen, eine Behörde oder eine Einrichtung bzw. ein Teil oder eine Kombination hiervon, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, öffentlich oder privat, mit eigener Funktion und eigener Verwaltung, die nach dem System der DIN/EN/ISO 14001 ein Umweltmanagementsystem errichtet hat und zertifiziert worden ist.
  3. Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist ISO 14001 zertifizierter Standort das gesamte Gelände an einem geografisch bestimmten Ort, das der Kontrolle einer Organisation untersteht und an dem Tätigkeiten ausgeführt, Produkte hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden, einschließlich der gesamten Infrastruktur, aller Ausrüstungen und aller Materialien, für das nach dem System der DIN/EN/ISO 14001 ein Umweltmanagementsystem errichtet und das zertifiziert worden ist.
  4. Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist ISO 14001 zertifizierte Anlage Bestandteil einer Organisation im Sinne von Nr. II. 2 dieser Verwaltungsvorschrift.
  5. Über die jeweilige Gewährung von Vollzugserleichterungen entscheidet in den Bereichen des Immissionsschutz- sowie des Abfallrechts die jeweils zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde, im Bereich des Wasserrechts die zuständige Wasserbehörde.
  6. Die Gewährung der Vollzugserleichterungen bedarf keines besonderen Antrags.

III. Vollzugserleichterungen

Den Antragstellern können folgende Erleichterungen beim Vollzug immissionsschutzrechtlicher, abfallrechtlicher und wasserrechtlicher Vorschriften gewährt werden:

1. Allgemeine Regelungen

1.1 Umfang der Vollzugserleichterungen

Die folgenden Vollzugserleichterungen gelten für EMAS-Organisationen, -Standorte und -Anlagen. Sie gelten auch für ISO 14001 zertifizierte Organisationen, Standorte und Anlagen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.2 Allgemeine Überwachungsvorschriften

Beim Vollzug der allgemeinen Überwachungsvorschriften ( § 52 BImSchG, § 40 KrW-/AbfG, § 63 BremWG) ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine eingetragene EMAS-Organisation oder um eine ISO 14001 zertifizierte Organisation handelt.

1.3 Überwachungshäufigkeit

Sofern keine anderen rechtlichen Verpflichtungen bestehen, sollen die Überwachungsintervalle einer EMAS-Anlage im Einzelfall verlängert werden, in der Regel um die Hälfte, jedoch höchstens auf sechs Jahre. Die Festlegung der Überwachungsintervalle ist möglichst mit den Intervallen der Überprüfung innerhalb des Umweltmanagementsystems abzustimmen. Satz 1 ist bei einer ISO 14001 zertifizierten Anlage anwendbar, soweit auf Grund der Ergebnisse bisheriger Regelüberwachung keine Beanstandungen festgestellt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Überwachung von Indirekteinleitungen.

1.4 Erteilung von Nebenbestimmungen, Anordnungen, Auflagen und Nutzungsbedingungen

Bei der Entscheidung über Nebenbestimmungen, Anordnungen, Auflagen und Nutzungsbedingungen ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine eingetragene EMAS-Organisation oder um eine ISO 14001 zertifizierte Organisation handelt.

2. Spezielle Regelungen im Bereich des Immissionsschutzes

2.1 Übernahme von im Rahmen von EMAS und DIN/EN/ISO 14001 erstellten Dokumentationen

Auf die Führung von Dokumentationen und die Einhaltung von Berichtspflichten kann verzichtet werden, soweit entsprechende gleichwertige Dokumentationen und Berichte im Rahmen von EMAS und ISO 14001 erstellt werden. Im Rahmen der Gleichwertigkeit sind auch die Anforderungen in Datenformat und Datenstruktur zu erfüllen.

2.2 Zu § 26 BImSchG
(Messungen aus besonderem Anlass)

Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass durch eine Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, soll eine Ermittlungsanordnung nach § 26 BImSchG nur erlassen werden, soweit die im Rahmen der Kontrollmaßnahmen des Umweltmanagementsystems getroffenen Feststellungen nicht ausreichen oder soweit Belange des Nachbarschutzes die Beauftragung einer bekannt gegebenen Messstelle im Sinne von § 26 BImSchG erfordern.

2.3 Zu § 28 Satz 1 Nr. 2 BImSchG
(Anordnung wiederkehrender Messungen)

Auf die Anordnung von Messungen nach § 28 Satz 1 Nr. 2 BImSchG soll verzichtet werden.

2.4 Zu § 31 BImSchG
(Auskunft über ermittelte Emissionen und Immissionen)

Bei Anordnungen nach § 31 Satz 2 BImSchG ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine eingetragene EMAS-Organisation oder um eine ISO 14001 zertifizierte Organisation handelt.

2.5 Zu § 53 Abs. 2 BImSchG
(Anordnung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz)

Auf die Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz nach § 53 Abs. 2 BImSchG soll bei einer ISO 14001 zertifizierten Organisation verzichtet werden.

2.6 Zu § 58a Abs. 2 BImSchG
(Anordnung der Bestellung von Störfallbeauftragten)

Auf die Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2 BImSchG soll bei einer ISO 14001 zertifizierten Organisation verzichtet werden.

3. Spezielle Regelungen im Bereich des Abfallrechts

3.1 Zu § § 19, 20 KrW-/AbfG
(Anerkennung der Abfallbilanz und des Abfallwirtschaftskonzepts)

Erfüllen von ISO 14001 zertifizierten Organisationen vorgelegte Dokumente die inhaltlichen Anforderungen der § § 19, 20 KrW-/AbfG sowie der Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen, so werden diese als Abfallwirtschaftskonzept oder dessen Fortschreibung und als Abfallbilanz anerkannt.

3.2 Zu § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG
(Anordnung von Prüfungen durch externe Sachverständige)

Von Anordnungen nach § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG soll abgesehen werden.

3.3 Zu § § 42, 45 KrW-/AbfG
(Fakultative Nachweisverfahren über die Beseitigung bzw. Verwertung von Abfällen)

Auf eine Anordnung des Nachweisverfahrens soll verzichtet werden, wenn die Abfälle an einem EMAS-Standort oder einem ISO 14001 zertifizierten Standort anfallen.

3.4 Zu § § 43, 46 KrW-/AbfG
(Obligatorisches Nachweisverfahren über die Beseitigung bzw. Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen)

Dem Antrag auf Freistellung von der Führung eines Nachweisbuches soll entsprochen werden, wenn gleichwertige Angaben im Rahmen von EMAS und ISO 14001 erstellt werden. Im Rahmen der Gleichwertigkeit sind auch die Anforderungen in Datenformat und Datenstruktur zu erfüllen.

3.5 Zu § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG
(Anordnung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall)

Auf die Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG soll bei einer ISO 14001 zertifizierten Organisation verzichtet werden.

4. Spezielle Regelungen im Bereich des Wasserrechts

4.1 Übernahme von im Rahmen von EMAS und DIN/EN/ISO 14001 erstellten

Dokumentationen Auf die Führung von Dokumentationen und die Einhaltung von Berichtspflichten kann insoweit verzichtet werden, dass entsprechende gleichwertige Dokumentationen und Berichte im Rahmen von EMAS und ISO 14001 erstellt werden. Im Rahmen der Gleichwertigkeit sind auch die Anforderungen in Datenformat und Datenstruktur zu erfüllen.

4.2 Zu § 5 Abs. 2 Nr. 2 BremWG, § 40 Abs. 2 BremWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremWG, § 146 Abs. 3 Satz 2 BremWG
(Anordnung der Bestellung von Betriebsbeauftragten und Gewässerschutzbeauftragten)

Auf die Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer verantwortlichen Betriebsbeauftragten nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BremWG oder eines Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz nach § 40 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremWG, § 146 Abs. 3 Satz 2 BremWG soll verzichtet werden.

4.3 Zu § 41 Abs. 3 BremWG
(jährliche Berichte des Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz)

Jährliche Berichte sind nicht erforderlich, sofern sich gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben und der Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz den Bericht mitgezeichnet hat und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen Berichts einverstanden ist.

4.4 Zu § 42 Abs. 1 Satz 2 BremWG
(Anzeigepflichten zu Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz)

Die Pflicht nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BremWG, die Bestellung und Abberufung des Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie die Änderung seines Aufgabenbereichs anzuzeigen, wird auch dadurch erfüllt, dass der zuständigen Behörde Unterlagen zugeleitet werden, die im Rahmen von EMAS und ISO 14001 erstellt worden sind und gleichwertige Angaben enthalten. Im Rahmen der Gleichwertigkeit sind auch die Anforderungen in Datenformat und Datenstruktur zu erfüllen.

IV Frühzeitige Information

Den Organisationen bleibt es unbenommen, die zuständigen Behörden frühzeitig über die Eintragung in das EMAS-Register beziehungsweise über die Zertifizierung nach DIN/EN/ISO 14001 zu informieren sowie ihnen Daten- und Informationsträger aus der Eigenüberprüfung zu präsentieren. Eine frühzeitige Einbindung der Genehmigungs- und Überwachungsbehörden durch an EMAS oder DIN/EN/ISO 14001 teilnehmende Betriebe dient der Erhöhung der Transparenz.

V. Widerruf

Die zuständige Behörde kann die nach dieser Verwaltungsvorschrift von ihr gestatteten Überwachungserleichterungen ganz oder teilweise widerrufen, wenn

  1. der Betreiber Rechts- oder Strafvorschriften zum Schutz der Umwelt, einer Nebenbestimmung, Anordnung, Auflage oder Nutzungsbedingung zuwider handelt oder
  2. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, die Eintragung einer Organisation in das EMAS-Register oder die Zertifizierung nach ISO 14001 zu verweigern, zu streichen oder auszusetzen.

Soweit die zuständige Behörde von der Möglichkeit des Widerrufs nach Satz 1 Gebrauch macht, hat sie die Register führende Stelle zu unterrichten.

VI. Aufhebungsbestimmungen

Die Verwaltungsvorschrift über Erleichterungen beim Vollzug von Gesetzen des Umweltschutzes vom 10. Juni 1999 (Brem.ABl. S. 447) wird hiermit aufgehoben.

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