|
Vollzug umweltrechtlicher Vorschriften bei nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates registrierten Organisationen und bei Unternehmen, deren Umweltmanagementsystem gemäß EN ISO 14001 von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle überprüft wurde
("EMAS - Betriebe")
- Sachsen-Anhalt -
RdErl. des MRLU vom 11.03.2002 - 33.1/44950
(MBl. Nr. 26 vom 21.05.2002 S. 530; 10.07.2008 S. 494)
Bezug:
a) RdErl. des MU vom 12.08.1998 (MBl. LSA S. 1603).
b) RdErl. des MRLU vom 21.08.2001 (33.1/44950-n. v.)
1. Allgemeines
Das System der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.03.2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG L 114 S. 1) enthält Gewährleistungen für eine staatlich überwachte Eigenkontrolle zur Einhaltung umweltrechtlicher Anforderungen, die die Basis für eine Verlagerung von der behördlichen (Fremd-) Überwachung hin zu einer stärkeren Eigenüberwachung bilden und ihren Niederschlag in einem modifizierten Vollzug bei nach Art. 6 der Verordnung registrierten Organisationen finden sollen.
Die zuständige Behörde kann im Rahmen eines Ermessens im Einzelfall die nachfolgenden Erleichterungen auch bei einer Zertifizierung nach EN ISO 14001 einräumen. Land und Wirtschaft analysieren gemeinsam die Erfahrungen mit EMAS und EN ISO 14001. Bei entsprechenden Ergebnissen wird das Land künftig auch generell Erleichterungen bei einer Zertifizierung gewähren.
2. Immissionsschutzrecht
2.1 § 26 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), i. d. F. der Bek. vom 14.05.1990, (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Art. 49 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) - Messungen aus besonderem Anlass
Bestehen konkrete Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen, soll eine Ermittlungsanordnung auf der Grundlage des § 26 BImSchG nur erlassen werden, soweit die im Rahmen der Kontrollmaßnahmen des Umweltmanagementsystems getroffenen Feststellungen nicht ausreichen oder soweit Belange des Nachbarschutzes die Beauftragung einer bekannt gegebenen Messstelle im Sinne des § 26 BImSchG erfordern.
2.2 § 27 BImSchG - Emissionserklärung
Die Emissionserklärung kann durch Dokumente, die im Rahmen des Umweltmanagementsystems erarbeitet wurden, ersetzt werden, sofern diese den Anforderungen des § 27 BImSchG sowie der Emissionserklärungsverordnung ( 11. BImSchV) vom 12.12.1991. (BGBl. I S. 2213), geändert durch Art. 2 Nr. 5 der Vierten Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 18.10.1999 (BGBl. I S. 2059), genügen; § 4 Abs. 3 der 11. BImSchV bleibt unberührt.
2.3 § 28 BImSchG - Angeordnete Messungen
Auf die Anordnung von Messungen nach § 28 BImSchG ist bei genehmigungsbedürftigen Anlagen in der Regel zu verzichten. In diesem Fall soll als Nebenbestimmung in die Genehmigung aufgenommen werden, dass der Anlagenbetreiber die Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzeigt und den genehmigungskonformen Betrieb der Anlage, d. h. die Einhaltung aller Pflichten, die sich aus der Genehmigung, aus Auflagen, vollziehbaren Anordnungen und Rechtsvorschriften ergeben, bestätigt.
2.4 § 29 Abs. 1 Satz 1 BImSchG - Kontinuierliche Messungen
Bei der Ausübung der Anordnungsbefugnis soll die zuständige Behörde berücksichtigen, ob die Anlage zu einem Umweltmanagementsystem gehört.
2.5 § 29a Abs. 2 Nr. 3 BImSchG - Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
Auf die Anordnung von sicherheitstechnischen Prüfungen in regelmäßigen Abständen nach § 29a Abs. 2 Nr. 3 BImSchG soll in der Regel verzichtet werden.
2.6 § 31 Satz 2 BImSchG - Festlegung der Art der Übermittlung der Messergebnisse
Auf die Anordnung der Emissionsfernüberwachung (EFU) soll in der Regel verzichtet werden, wenn die Übertragung nicht aufgrund der ohnehin vorhandenen kontinuierlichen Messtechnik mit geringem Aufwand möglich ist.
2.7 § 52 BImSchG - Überwachung
Bei der allgemeinen Überwachung des Betriebes ist ein vorhandenes Umweltmanagementsystem zu berücksichtigen. Die Überwachungsintervalle sollen entsprechend verlängert werden.
2.8 § 52a Abs. 2 BImSchG - Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
Zur Erfüllung der Vorschrift genügt die Übersendung von Unterlagen zur Betriebsorganisation, die im Rahmen des Umweltmanagementsystems aktuell erarbeitet wurden und die die entsprechenden Angaben enthalten.
2.9 § 53 Abs. 2 BImSchG - Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten im Einzelfall
Auf die Anordnung zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten im Einzelfall gemäß der Vorschrift soll in der Regel verzichtet werden.
2.10 § 54 Abs. 2 BImSchG - Jahresbericht der Immissionsschutzbeauftragten
Die im Rahmen der Umsetzung des Umweltmanagementsystems zu erstellenden Dokumentationen ersetzen den Jahresbericht des Immissionsschutzbeauftragten im Sinne der Vorschrift, soweit die Dokumentationen die Aussagetiefe der Jahresberichte des Beauftragten erreichen.
2.11 § 55 Abs. 1 Satz 2 BImSchG - Anzeige der Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten
Zur Erfüllung der Vorschrift genügt die Übersendung von Unterlagen, die im Rahmen des Umweltmanagementsystems erarbeitet wurden und die die entsprechenden Angaben enthalten.
2.12 § 58a Abs. 2 BImSchG - Bestellung eines Störfallbeauftragten im Einzelfall
Auf die Anordnung zur Bestellung eines Störfallbeauftragten im Einzelfall gemäß der Vorschrift soll in der Regel verzichtet werden.
2.13 § 58b Abs. 2 Satz 1 BImSchG - Jahresbericht der Störfallbeauftragten
Die im Rahmen der Umsetzung des Umweltmanagementsystems zu erstellenden Dokumentationen ersetzen den Jahresbericht des Störfallbeauftragten im Sinne der Vorschrift, soweit die Dokumentationen die Aussagetiefe der Jahresberichte des Beauftragten erreichen.
2.14 § 58c Abs. 1 Satz 1 BImSchG-Anzeige der Bestellung des Störfallbeauftragten
Zur Erfüllung der Vorschrift genügt die Übersendung von Unterlagen, die im Rahmen des Umweltmanagementsystems erarbeitet wurden und die die entsprechenden Angaben enthalten.
2.15 § 12 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 Satz 3 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen ( 2. BImSchV) vom 10.12.1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen vom 21.08.2001 (BGBl. I S. 2180) - Berichte über Messungen
Betreiber können der Berichtspflicht durch die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente, die im Rahmen des Umweltmanagementsystems erstellt werden, nachkommen, sofern diese die Anforderungen erfüllen.
2.16 § 4 Abs. 1 Satz 2, §§ 4c, 4d der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ( 9. BImSchV) i. d. F. der Bek. vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Art. 7 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379)- Antragsunterlagen
Unterlagen, die im Rahmen der Umsetzung des Umweltmanagementsystems erstellt werden, sind als Antragsunterlagen im Rahmen von Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
2.17 § 24 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 der Verordnung über Großfeuerungsanlagen ( 13. BImSchV) vom 22.06.1983 (BGBl. I S. 719), zuletzt geändert durch Art. 6 des 2. Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 03.05.2000 (BGBl. I S. 632) und § 10 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 6 Satz 5 und 6 der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfalle und ähnliche brennbare Stoffe ( 17. BImSchV) vom 23.11.1990 (BGBl. I S. 2545), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) - Unterlagen zu Messungen
Betreiber können der Berichtspflicht durch die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente, die im Rahmen des Umweltmanagementsystems erstellt wurden, nachkommen, sofern diese die Anforderungen erfüllen.
2.18 § 18 der 17. BImSchV - Unterrichtung der Öffentlichkeit
Eine Umwelterklärung, die die erforderlichen Angaben enthält, erfüllt die Anforderungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit.
2.19 §§ 8 Abs. 5 und 9 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen ( 20. BImSchV) vom 27.05.1998 (BGBl. I S. 1174), geändert durch Art. 3 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen - Berichte zur Überprüfung und zu Messungen
Betreiber können die Berichtspflicht durch die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente, die im Rahmen der Umsetzung des Umweltmanagementsystems erstellt wurden, erfüllen, sofern diese die Anforderungen erfüllen.
2.20 § 6 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen ( 21. BImSchV) vom 07.10.1992 (BGBl. I S. 1730) - Überwachung
Betreiber können die Berichtspflicht durch die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente, die im Rahmen des Umweltmanagementsystems erstellt wurden, erfüllen, sofern diese die Anforderungen erfüllen.
2.21 Nr. 3.2.2.1 Abs. 4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 27.02.1986 (GMBl. S. 95) - Einzelmessungen
Es soll von der Möglichkeit, auf Einzelmessungen zugunsten anderer Prüfungen und Nachweise zu verzichten, Gebrauch gemacht werden.
3. Abfallrecht
3.1 §§ 19 und 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 57 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) - Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
Unterlagen, die im Rahmen des Umweltmanagementsystems erarbeitet wurden, ersetzen die betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen, sofern sie die gleiche Aussagetiefe haben und den Anforderungen der §§ 19 und 20 KrW-/AbfG sowie der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung ( AbfKoBiV) vom 13.09.1996 (BGBl. I S. 1447), geändert durch Art. 4 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379), genügen. § 8 Abs. 6 AbfKoBiV bleibt unberührt.
3.2 § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG - Anforderungen zur Prüfung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen durch Sachverständige
Auf die Anordnung von Prüfungen der Konzepte und Bilanzen durch Sachverständige soll in der Regel verzichtet werden.
3.3 § 40 KrW-/AbfG - Allgemeine Überwachung
Bei der allgemeinen Überwachung des Betriebes ist zu berücksichtigen, dass ein Umweltmanagementsystem besteht. Die Überwachungsintervalle sollen entsprechend verlängert werden.
3.4 § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG - Fakultatives Nachweisverfahren
Auf Entscheidungen über die Anordnung von Nachweispflichten gemäß § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 45 Abs. 1 KrW/AbfG, § 45 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG sowie § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG soll gegenüber solchen Abfallbesitzern verzichtet werden, deren Abfälle im Rahmen einer Tätigkeit des ein Umweltmanagementsystem besitzenden Unternehmens oder Unternehmensteils anfallen.
3.5 § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG; Nr. 5.4.3.1 der Technischen Anleitung zur Lagerung, chemisch/ physikalischen, biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (TA Abfall) vom 12.03.1991 (GMBl. S. 139) - Obligatorisches Nachweisverfahren
Von der Führung eines Nachweis- oder Betriebstagebuches soll auf Antrag freigestellt werden, wenn jeweils gleichwertige Angaben in den Unterlagen enthalten sind, die im Rahmen des Umweltmanagementsystems erarbeitet wurden.
3.6 § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG - Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren
Bei Unternehmen und Anlagen können die entsprechenden Unterlagen, die im Rahmen der Umsetzung des Umweltmanagementsystems erarbeitet wurden, geeignet sein, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
3.7 § 53 Abs. 2 KrW-/AbfG - Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
Zur Erfüllung der Vorschrift genügt die Übersendung von Unterlagen, die im Rahmen des Umweltmanagementsystems erarbeitet wurden und die die entsprechenden Angaben enthalten.
3.8 § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG - Bestellung eines Abfallbeauftragten im Einzelfall
Auf die Anordnung zur Bestellung eines Abfallbeauftragten im Einzelfall gemäß der Vorschrift soll in der Regel verzichtet werden.
3.9 § 55 Abs. 2 KrW-/AbfG - Jahresbericht der Abfallbeauftragten
Die im Rahmen des Umweltmanagementsystems zu erstellenden Dokumentationen ersetzen den Jahresbericht des Abfallbeauftragten im Sinne der Vorschrift, soweit die Dokumentationen die Aussagetiefe der Jahresberichte des Beauftragten erreichen.
3.10 § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG - Anzeige der Bestellung des Betriebsbeauftragten
Zur Erfüllung der Vorschrift genügt die Übersendung von Unterlagen, die im Rahmen des Umweltmanagementsystems erarbeitet wurden und die die entsprechenden Angaben enthalten.
3.11 Nr. 5.4.4.2 Satz 1, 1. Halbsatz, Nr. 7.6 Abs. 2 TA Abfall -.Informationspflichten über Abfallentsorgungsanlagen, Jahresübersicht bzw. Lagerung von Kleinmengen
Bei Unternehmen und Anlagen, die ein Umweltmanagementsystem besitzen, können in dessen Rahmen erstellte Unterlagen geeignet sein, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
3.12 Nr. 9.6.2 Satz 2 und Nr. 10.5.3 TA Abfall - Abfallkataster
Bei Unternehmen und Anlagen, die ein Umweltmanagementsystem besitzen, können in dessen Rahmen erstellte Unterlagen geeignet sein, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
4. Wasserrecht
§ 6 Abs. 2 Nr. 2, § 40 Abs. 2, § 165 Abs. 3 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ( WG LSA) i. d. F. der Bek. vom 21.04.1998 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.03.2001 (GVBl. LSA S. 132), - Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten im Einzelfall
Bei einem vorhandenen Umweltmanagementsystem soll in der Regel auf Einzelanordnungen zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragen verzichtet werden, § 40 Abs. 1 WG LSA bleibt unberührt.
Bei der Überwachung soll so weit wie möglich auf die Dokumentationen, die im Rahmen des Umweltmanagementsystems erstellt wurden, zurückgegriffen werden. Bei der Festlegung der Überwachungsintervalle ist zu berücksichtigen, dass ein Umweltmanagementsystem eingeführt wurde. Der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden.
4.2 § 41 Abs. 2 WG LSA - Jahresbericht der Gewässerschutzbeauftragten
Auf den Jahresbericht an den Benutzer kann verzichtet werden, wenn gleichwertige Angaben des Gewässerschutzbeauftragten im Rahmen des Umweltmanagementsystems aktuell erstellt wurden und die zuständige Behörde zustimmt.
4.3 § 42 Abs. 1 Satz 2 WG LSA - Anzeige der Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten
Zur Erfüllung der Vorschrift genügt die Übersendung von Unterlagen, die im Rahmen des Umweltmanagementsystems aktuell erarbeitet wurden und die die entsprechenden Angaben enthalten.
4.4 § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( VAwS LSA) vom 25.01.1996 (GVBl. LSA S. 58), geändert durch Verordnung vom 05.12.1997 (GVBl. LSA S. 1067) - Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan
Bei Unternehmensstandorten mit einem Umweltmanagementsystem können die nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 VAwS LSA, geforderte Ausstellung und Einhaltung einer Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandsetzungs- und Alarmplan durch entsprechende Dokumentationen im Rahmen des Umweltmanagementsystems erfüllt werden. Die Überwachung von Erstellung und Fortschreibung der Betriebsanweisung durch die Wasserbehörde entfällt, wenn im Rahmen des Umweltmanagementsystems die materiellen Vorgaben der VAwS LSA beachtet wurden.
4.5 § 9 Abs. 2 VAwS LSA - Merkblätter
Die Überwachung des Anbringens der Merkblätter zu den Betriebs- und Verwaltungsvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie der Unterrichtung des Betriebspersonals dazu durch die Wasserbehörde entfällt, wenn im Rahmen des Umweltmanagementsystems die materiellen Vorgaben der VAwS LSA beachtet wurden.
4.6 § 11 VAwS LSA - Anlagenkataster
Bei Unternehmensstandorten mit einem Umweltmanagementsystem können die Anforderungen an die Anlagendokumentation gemäß § 11 Abs. 2 VAwS LSA durch gleichwertige Dokumentationen, die im Rahmen des Umweltmanagementsystems erarbeitet wurden, erfüllt werden. Die Überwachung von Erstellung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Fortschreibung nach § 11 Abs. 3 der Anlagendokumentation durch die Wasserbehörde entfällt, wenn im Rahmen des Umweltmanagements die materiellen Vorgaben der VAwS LSA beachtet wurden.
4.7 § 6 WG LSA - Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen
Bei der Entscheidung über Auflagen und Benutzungsbedingungen hinsichtlich Berichts- und Dokumentationspflichten, Messverfahren sowie Heranziehung von Sachverständigen ist ein Umweltmanagementsystem des Antragstellenden Unternehmensstandortes zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
4.8 Buchstabe B des Anhangs 22 i. V. m. § 1 der Abwasserverordnung ( AbwV) i. d. F. der Bek. vom 20.09.2001 (BGBl. I S. 2440) - Abwasserkataster
Bei Unternehmensstandorten mit einem Umweltmanagementsystem kann die Erstellung des Abwasserkatasters durch gleichwertige Dokumentationen erfüllt werden, die im Rahmen des Umweltmanagementsystems erarbeitet wurden, wenn alle gemäß Buchstabe B des Anhangs 22 V i. V. m. § 1 AbwV geforderten Angaben enthalten sind und wenn es sich ausschließlich um Abwasser aus einem Standort mit einem Umweltmanagementsystem handelt.
4.9 § 5 Eigenüberwachungsverordnung vom 01.07.1999 (GVBl. LSA S. 182) - Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
Die Tatsache, dass ein Umweltmanagementsystem vorhanden ist, wird bei der Entscheidung über die Ausnahme von der Mitteilungspflicht zu Gunsten des Standortes berücksichtigt.
5. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bezugs-RdErl. außer Kraft. Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.05.2008 in Kraft
| ENDE | |