Vollzugserleichterungen für Betriebe, die sich am Öko-Audit-System beteiligen und der immissionsschutz- und abfallrechtlichen Überwachung unterliegen
- Niedersachsen -

Vom 2. April 1998
(Nds. MBl. S. 810)
Gl.-Nr. 28000 00 00 00.009



RdErl. d. MU - 307-05151/2/7/3 - VORIS - 28000 00 00 00.009

I. Allgemeines

Seit dem 10.4.1995 ist die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29.06.1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) - im folgenden: EG-Öko-Audit-VO - in Kraft. Sie regelt, unter welchen Bedingungen gewerbliche Unternehmen für einen bestimmten Standort eine Teilnahmeerklärung an diesem Audit-System in ihrem Geschäftsverkehr verwenden dürfen.

Die Durchführung eines Öko-Audits ist ein innerbetriebliches Verfahren, das sehr stark auf die Eigeninitiative und Eigenverantwortung der Unternehmen setzt. Im Öko-Audit setzen fortschrittliche Betriebe Instrumente und Mechanismen der Eigenkontrolle ein, die bei Einhaltung professioneller Audit-Standards je nach betrieblichen Verhältnissen in erheblichem Maß Verbesserungen der Umweltsituation des Betriebes zur Folge haben können.

Die Rechtslage und Praxis der gewerbeaufsichtlichen Überwachung in Niedersachsen lassen den Ämtern und den für einen Überwachungsbezirk oder eine Branche zuständigen einzelnen Bediensteten der Gewerbeaufsicht einen weitgehenden Spielraum zur eigenverantwortlichen Festlegung der Prioritäten in der Überwachung der betroffenen Betriebe.

Die Einführung des Öko-Audit-Systems nach der EG-Öko-Audit-VO und die Teilnahme der Unternehmen an diesem System an den einzelnen auditierten Standorten haben zu einer deutlichen Stärkung der betrieblichen Eigenverantwortung für die Umweltrelevanz betrieblicher Produktion und Dienstleistung geführt und die kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes zum Programm. Das verantwortlich festgelegte Umweltmanagement und die hierbei zu praktizierenden innerbetrieblichen Eigenkontrollen rechtfertigen es, den am Öko-Audit teilnehmenden Betrieben gegenüber anderen Betrieben deutliche Erleichterungen beim behördlichen Vollzug des Umweltrechts zu gewähren. Im Rahmen des geltenden Rechts bestehen hierfür zur Zeit zwar nur geringe Spielräume, insbesondere fast keine Möglichkeiten für Erleichterungen in der Durchführung präventiver Kontrollen, also Zulassungsverfahren. Die im Rahmen der Überwachung von umweltrelevanten Betrieben gegebenen Möglichkeiten sollen deshalb um so konsequenter genutzt werden.

Erleichterungen für Unternehmen, die an einem Standort am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung teilnehmen (Artikel 1 EG-Öko-Audit-VO) - im folgenden: Öko-Audit-Betriebe - entlasten nicht nur diese Betriebe, sondern geben zudem den Überwachungsbehörden die Chance, sich im Rahmen ihrer Prioritätensetzung verstärkt nicht teilnehmenden, unter Umweltgesichtspunkten problematischeren Betrieben intensiver widmen zu können.

Für die Durchführung des Öko-Audits wird von den Verbänden der Wirtschaft und den Industrie- und Handelskammern in Niedersachsen die frühzeitige Einbindung der Behörden, deren Aufgaben im Bereich der Überwachung von Umweltvorschriften liegen, durch das teilnehmende Unternehmen empfohlen. Die Behördenvertreterinnen und Behördenvertreter erhalten Transparenz über das im Betrieb eingeführte Umweltmanagementsystem und so zusätzliche Sicherheit für die Verantwortbarkeit der Reduzierung ihrer Kontrollen.

Einbindung bedeutet in diesem Zusammenhang Information über die wesentlichen Eckpunkte des Verfahrens, das der zu zertifizierende Betrieb für sich einführt. Die Einbindung findet ihre Grenzen, wenn die interne Offenheit der betrieblichen Verfahrensbeteiligten gefährdet erscheint, es sei denn, es bestehen rechtliche Informationspflichten gegenüber der Behörde. Empfehlungen zu den Arbeitsschritten im einzelnen, durch die die frühzeitige Einbindung der Umweltbehörden in das Öko-Audit-Verfahren vollzogen werden sollte, finden sich in der Anlage.

II. Regelungen zur Entlastung für Öko-Audit-Betriebe im einzelnen

Bei der immissionschutz- und abfallrechtlichen Überwachung ist folgendes zu beachten:

1. Abfallwirtschaftlicher Bereich

1.1 Abfallbilanzen und -konzepte

Betriebliche Abfallbilanzen und -konzepte sind Bestandteil des Öko-Audits. Die zuständige Überwachungsbehörde geht bei auditierten Betrieben ohne Kontrolle im einzelnen davon aus, daß den Vorschriften seitens des Betriebes genügt wird - §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG). Es ist weiter davon auszugehen, daß die Anforderungen des § 8 Abs. 6 der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV) erfüllt werden. Von der Anordnungsbefugnis nach § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG, eine Sachverständige oder einen Sachverständigen mit der Prüfung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen zu beauftragen, soll bei auditierten Betrieben kein Gebrauch gemacht werden.

Soweit Daten für die öffentliche Abfallwirtschaftsplanung erforderlich sind, werden sie von der Wirtschaft oder den betroffenen Betrieben zur Verfügung gestellt.

1.2 Fakultatives Nachweisverfahren über die Beseitigung von Abfällen

Von der Anordnungsbefugnis nach § 42 KrW-/AbfG zum Nachweis der Beseitigung von Abfällen soll bei Vorliegen einer gültigen Umwelterklärung abgesehen werden.

1.3 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation

Validierte Betriebe erfüllen die Anforderungen nach § 53 Abs. 2 KrW-/AbfG zur Mitteilung darüber, auf welche Weise sichergestellt ist, daß die der Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen dienenden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden, durch die Mitteilung der abgeschlossenen Zertifizierung oder Registrierung.

2. Immissionsschutzrechtlicher Bereich

2.1 Wiederkehrende Messungen

Bei der Anordnung von wiederkehrenden Messungen nach § 28 Nr. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie bei Einzelmessungen gemäß Nr. 3.2.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ( TA Luft) soll auf Wunsch des Betreibers die Messung durch Meßtrupps erfolgen (externe, aber auch ggf. betriebseigene) oder durch die Immissionsschutzbeauftragte oder den Immissionsschutzbeauftragten, wenn diese oder dieser jeweils qualitätssichernden Anforderungen nach DIN 45.000 entsprechen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß die Ergebnisse der Überwachungsbehörde auf deren Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. (Dies entspricht schon bisher geübter Praxis in Niedersachsen.)

Bei Änderungsgenehmigungen soll für Öko-Audit-Betriebe von der Anordnung zur Einzelmessung gemäß Nr. 3.2.2 TA Luft nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Hinsichtlich bestehender Anordnungen in Genehmigungsbescheiden sollen auf Antrag des Betreibers die Möglichkeiten zur Eigenmessung durch die Immissionsschutzbeauftragte, den Immissionsschutzbeauftragten oder durch einen Meßtrupp erfolgen, die oder der jeweils den Anforderungen nach DIN 45000 entsprechen.

2.2 Emissionsfernüberwachung

Der Anschluß einer Anlage an das System der Emissionsfernüberwachung in Niedersachsen (im folgenden: EFÜ-System) enthebt die betroffenen Betriebe von erheblichen betriebsinternen Dokumentations- und externen Berichtspflichten gegenüber der Überwachungsbehörde. Als externes Kontrollinstrument darf es andererseits nicht die Wahrnehmung der betrieblichen Eigenverantwortung für die betrieblicherseits zu verantwortende Umweltsituation schwächen. Außerdem spielt der Anschluß an das EFÜ-System eine nicht unbedeutende Rolle zur Vertrauensbildung zwischen dem Betrieb einerseits, seiner Nachbarschaft und der Öffentlichkeit sowie zur immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörde andererseits, worauf die Teilnahme beim Öko-Audit u. a. auch ausgerichtet ist. Bei künftigen Entscheidungen über den Anschluß einer Anlage an das EFÜ-System soll neben den Faktoren

die Teilnahme des Betriebes am Öko-Audit Berücksichtigung finden. Zwischen dem Betrieb und der Behörde sollen streitige Entscheidungen nach Möglichkeit vermieden werden.

2.3 Information der Öffentlichkeit zu den Emissionen bei Verbrennungsanlagen

Die Umwelterklärung des Öko-Audits enthält in aller Regel die nach § 18 der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe ( 17. BImSchV) erforderlichen Angaben, so daß eine gesonderte Unterrichtung der Öffentlichkeit nur in Ausnahmefällen erforderlich ist.

2.4 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation

Validierte Betriebe erfüllen die Anforderungen nach § 52a Abs. 2 BImSchG zur Mitteilung darüber, auf welche Weise sichergestellt ist, daß die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen dienenden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden, durch die Mitteilung der abgeschlossenen Zertifizierung oder Registrierung.

2.5 Handhabung der Überwachung

Der weitgehende Ermessensspielraum der Gewerbeaufsichtsämter in der Durchführung der allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Überwachung nach § 52 BImSchG ist bei Öko-Audit-Betrieben so zu handhaben, daß künftig immissionsschutzrechtliche und abfallrechtliche Betriebsprüfungen lediglich aus besonderem Anlaß erfolgen. Ausgenommen hiervon sind Betriebe, die aus sonstigen Gründen einer Überwachung durch die Gewerbeaufsichtsämter, z.B. im Arbeitsschutz und der Anlagensicherheit, bedürfen.

Auch bei Betrieben, die der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV) unterliegen, soll bei der Festlegung eines Überwachungsturnus die Teilnahme am Öko-Audit Berücksichtigung finden.

3. Sonstiges

Die nach dem Verfahren des Öko-Audits vorgesehene Behördenabfrage der registerführenden Stelle ist nach Aktenlage zu bescheiden, gesonderte Betriebsbegehungen finden hierfür nicht statt.

Bei Informations- und Dokumentationspflichten gegenüber Behörden bleibt es den Betrieben unbenommen, Daten- und Informationsträger aus der betrieblichen Eigenüberprüfung auch zuständigen Behörden zu präsentieren (d. h. zu übermitteln oder zur Einsichtnahme im Betrieb vorzuhalten) und damit gesetzlichen Informations- und Dokumentationspflichten zu genügen.

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Empfehlungen zum frühzeitigen Einbezug umweltrechtlicher Überwachungsbehörden bei der Durchführung eines betrieblichen Öko-Audits  Anlage

1. Rechtzeitige Vorab-Information, daß das Öko-Audit am Standort stattfinden soll.

2. Vorstellung des Audit-Teams, Darstellung der Arbeitssystematik.

3. Information nach dem Dokumenten-Audit, falls vom Betrieb Handlungsbedarf festgestellt wurde.

4. Erläuterung des Umweltmanagementsystems (Strukturorganisation, Ablauforganisation, Berichtswege, Umweltpolitik) an Hand des Umweltmanagementhandbuchs.

5. Erläuterung der Vorgehensweise bei Ermittlung umweltrelevanter Daten.

6. Erläuterung des konzeptionellen Ansatzes, der hinter ausgewählten Zielen und Maßnahmen steht, an Hand der vorliegenden Umwelterklärung.

7. Einbindung bei offiziellen Veranstaltungen zur Information der Öffentlichkeit über das Auditverfahren.

ENDE