Änderungstext

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem Umweltauditgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

Vom 13. Dezember 2011
(BGBl. Nr. 67 vom 21.12.2011 S. 2727)


Auf Grund des § 28 sowie des § 36 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), von denen § 28 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, sowie des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, im Falle des § 36 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses und im Falle des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern:

Artikel 1
Änderung der UAG-Beleihungsverordnung

In § 1 Absatz 1 Satz 1 der UAG-Beleihungsverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1)" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der UAG-Gebührenverordnung

Die UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "(Nummer 11 und 12 des Gebührenverzeichnisses)" durch die Wörter "(Nummer 13 und 14 des Gebührenverzeichnisses)" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:


alt neu
.
Gebührenverzeichnis  Anlage 06
(zu § 1 Abs. 1)
  Amtshandlungen der Zulassungsstelle Gebührensatz
(Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer)
1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes  
a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes 625 Euro
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung 85 Euro
aa) bei drei Prüfern  
bb) bei vier Prüfern 113 Euro
cc) bei fünf Prüfern 141 Euro
2. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes

a) Zulassung als Umweltgutachter

2 500 Euro
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung 85 Euro
aa) bei drei Prüfern  
bb) bei vier Prüfern 113 Euro
cc) bei fünf Prüfern 141 Euro
3. § 10 des Umweltauditgesetzes

Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren)

3 000 Euro
4. Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren

Je Fachgebiet zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b

200 Euro
5. Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren z

uzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b

800 Euro
6. Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes 350 Euro
a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis 31. Juli 2006zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b  
b) sonstige Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 800 Euro
7. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 800 Euro
8. Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Umweltauditgesetzes 1000 Euro
9. Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes 1000 Euro
10. Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung

Je Fachgebiet zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b

200 Euro
11. Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes  
a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat  
aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung war, bis 31. Juli 2006 20 Euro
bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und jede Umweltgutachterorganisation 45 Euro
b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes  
aa) mit bis zu 50 Beschäftigten 150 Euro
bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 300 Euro
cc) mit mehr als 250 Beschäftigten 700 Euro
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.  
c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)

Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes

 
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten 50 Euro
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten 100 Euro
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten 150 Euro
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 300 Euro
ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten 720 Euro
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten 920 Euro
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.  
d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)

Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes

 
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten 45 Euro
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten 95 Euro
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten 145 Euro
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 285 Euro
ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten 690 Euro
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten 880 Euro
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.  
e) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibilitätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten 80 Euro
f) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begutachtungen durch Geschäftsstellen- oder Witnessaudit je Audittag und je externem Beauftragten 650 Euro
12. Anlassaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichtsmaßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde  
a) bei einfachem Prüfungsaufwand 100 Euro
b) bei normalem Prüfungsaufwand ohne Hinzuziehung von externen Behörden (Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage) 500 Euro
c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand  
aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter 1000 Euro
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem 600 Euro
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 11 Buchstabe f  
d) bei hohem Prüfungsaufwand  
aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter 1500 Euro
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem 600 Euro
cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 11 Buchstabe f".  
 "Anlage

(zu § 1 Absatz 1)

Gebührenverzeichnis

Amtshandlungen der Zulassungsstelle Gebührensatz
(Nettobetrag zuzüglich
Umsatzsteuer)
Angaben in Euro
1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes
a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes 625
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
aa) bei drei Prüfern 95
bb) bei vier Prüfern 126
cc) bei fünf Prüfern 158
2. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes
a) Zulassung als Umweltgutachter 2.500
b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
aa) bei drei Prüfern 95
bb) bei vier Prüfern 126
cc) bei fünf Prüfern 158
3. § 10 des Umweltauditgesetzes
Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren) 3.000
4. Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren
Je Fachgebiet 200
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
5. Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren 800
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b
6. Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes
a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis 31. Juli 2006 350
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
b) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern bereits zuvor ein Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter gestellt wurde 800
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
c) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern ein Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter zuvor noch nicht gestellt wurde 2000
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
7. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltaudit-Gesetzes 800
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
8. Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Umweltauditgesetzes 1.000
9. Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes auf weitere Zulassungsbereiche aufgrund der Anstellung zeichnungsberechtigter Personen 1.000
10. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird. 800
zuzüglich Auslagen für den externen Experten für das Fachgespräch gemäß § 5a Abs. 2 der UAG-Zul assungsverfah rensverord nu ng
11. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (vertragliche Vereinbarung)
a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat 800
b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buchstabe a 300
12. Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird. 1.000
13. Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat 1.000
b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buchstabe a 500
14. Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung
Je Fachgebiet 200
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
15. Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes
a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat
aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung war, bis 31. Juli 2006 20
bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und jede Umweltgutachterorganisation 45
b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 50 Beschäftigten 150
bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 300
cc) mit mehr als 250 Beschäftigten 700
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten 50
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten 100
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten 150
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 300
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten 720
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten 920
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten 45
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten 95
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten 145
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 285
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten 690
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten 880
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
Diese Gebühren gelten auch bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigungen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen
e) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 22. Dezember 2011 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigungen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten 45
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten 95
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten 145
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten 285
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten 690
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten 880
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Im Falle von Gutachten/Bescheinigungen/Berichten/Prüfhandlungen nach anderen rechtlichen Regelungen als der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird bei der Zahl der Beschäftigten anstelle der Gesamtzahl Beschäftigter am Standort die Zahl der Beschäftigten, die dem Prüfungsgegenstand zugeordnet werden können, zugrunde gelegt.
f) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibilitätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten 95
g) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begutachtungen durch Geschäftsstellenaudit nach § 15 Abs. 3 UAG oder Witnessaudit nach § 15 Abs. 2 UAG je Audittag und je externem Beauftragten 750
16. Anlassaufsicht nach den §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichtsmaßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde
a) bei einfachem Prüfungsaufwand 100
b) bei normalem Prüfungsaufwand

ohne Hinzuziehung von externen Behörden (Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage)

600
  Amtshandlungen

der Zulassungsstelle

Gebührensatz
(Nettobetrag

zuzüglich
Umsatzsteuer)

Angaben in Euro

  c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand  
  aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter 1 200
  bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem 700
  cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 15 Buchstabe g 750
  d) bei hohem Prüfungsaufwand  
  aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter 1 800
  bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem 700
  cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 15 Buchstabe g 750
17. Antrag auf Fortführung der Tätigkeit des Umweltgutachters gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 des Umweltauditgesetzes (befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts) 1 000".

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten
nach § 37 Absatz 1 des Umweltauditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt

In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Absatz 1 des Umweltauditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 557) werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 3490)" ein Komma und die Wörter "das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt und die Wörter "geändert durch die Verordnung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2427)" durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der UAG-Gebührenverordnung in der vom 22. Dezember 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.