| Regelwerk, Pflichten | |
Ableitung von Pflichten für die Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
zum Pflichtenmanagement
(Gültig bis 31.12.2028)
zuletzt bearbeitet: 21.02.2023
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den § § 1, 2 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Klärschlammverordnung erfolgt nach
| Nr. | Vorgaben | Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 69 Absatz 1 Nr. 8 KrWG |
| 36.1.1 | "Klärschlammerzeuger legen Berichte über Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung oder Klärschlammentsorgung an die zuständigen Behörden bis zum 31.12.2023 vor. Wird eine Abwasserbehandlungsanlage erstmals nach dem 31.12.2023 in Betrieb genommen geschieht dies spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme." ≫ § 36 Abs. 1 Nr. 1 AbfKlärV mit Verweis auf § 3a Abs. 1 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu hunderttausend Euro |
| 36.1.2 | "Proben des Klärschlammes werden untersucht. Das Ergebnis wird den zuständigen Behörden mitgeteilt."
≫ § 36 Abs. 1 Nr. 1 AbfKlärV mit Verweis auf § 3a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 5 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu hunderttausend Euro |
| 36.1.3 | "Die Untersuchung des Klärschlammes und des Bodens wird regelmäßig bestimmt."
≫ § 36 Abs. 1 Nr. 1 AbfKlärV mit Verweis auf § 3a Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu hunderttausend Euro |
| 36.1.4. | "vor erstmaliger Ausbringung des Klärschlammes / Klärschlammerzeugnisses wird die Bodenbeschaffenheit des betroffenen Bodens bestimmt "
≫ § 36 Abs. 1 Nr. 1 AbfKlärV mit Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu hunderttausend Euro |
| 36.1.5. | " vor erstmaliger Ausbringung des Klärschlammes / Klärschlammerzeugnisses werden bestimmte chemische-physikalische Eigenschaften des betroffenen Bodens bestimmt " ≫ § 36 Abs. 1 Nr. 2 AbfKlärV mit Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2, oder § 4 Abs. 2 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu hunderttausend Euro |
| 36.1.6. | " Die Ausbringung Klärschlammes /des Klärschlammerzeignisses erfolgt nur, wenn die Vorsorgewerte für Metalle, PCP und Benzo(a)pyren des Bodens eingehalten werden. " ≫ § 36 Abs. 1 Nr. 5 AbfKlärV mit Verweis auf § 7 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
| 36.1.7
. | " Die Abgabe / Ausbringung des Klärschlamms erfolgt nur, wenn die Grenzwerte der Düngemittelverordnung eingehalten werden " ≫ § 36 Abs. 1 Nr. 6 AbfKlärV mit Verweis auf § 8 Abs. 1 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
| 36.1.8. | " die Klärschlammverwendung erfolgt nur, wenn die Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene erfüllt sind " ≫ § 36 Abs. 1 Nr. 7 AbfKlärV mit Verweis auf § 11 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
| 36.1.9. | " der Klärschlammerzeuger bringt den Klärschlamm unmittelbar nach Abstimmung mit dem Klärschlammnutzer aus " ≫ § 36 Abs. 1 Nr. 8 AbfKlärV mit Verweis auf § 12 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
| 36.1.10 | " der Klärschlamm / das Klärschlammererzeugnis wird zeitnahe am Einbringungsort in der festgelegten Menge in gesicherter Lagerung bereitgestellt " ≫ § 36 Abs. 1 Nr. 9 AbfKlärV mit Verweis auf § 13 Abs. 1 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
| 36.1.11 | " die Ausbringungsgrenzen hinsichtlich der Mengen pro Flächeneinheit werden eingehalten " ≫ § 36 Abs. 1 Nr. 10 AbfKlärV mit Verweis auf § 14 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
| 36.1.12 | " die Tiefenbegrenzung für dem Eintrag von Klärschlammerzeugnissen wird eingehalten " ≫ § 36 Abs. 1 Nr. 11 AbfKlärV mit Verweis auf § 14 Abs. 2 Satz 4 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
| 36.1.13 | " nur geeigneter Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen wird zur Ausbringung abgegeben " ≫ § 36 Abs. 1 Nr. 12 AbfKlärV mit Verweis auf § 15 Abs. 1 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
| 36.1.14.1 | " Klärschlamm / Klärschlammerzeugnisse aus Abwasserbehandlungsanlagen der industriellen Kartoffelverarbeitung werden nicht auf landwirtschaftliche Nutzflächen ausgebracht (Kartoffelkrebs) " ≫ § 36 Abs. 1 Nr. 13 AbfKlärV mit Verweis auf § 15 Abs. 4 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
| 36.1.14.2 | " Klärschlamm oder Klärschlammerzeugnisse wird nur auf landwirtschaftliche Nutzflächen zur Lebens- oder Futtermittelproduktion ausgebracht, wenn der geforderte zeitliche Abstand eingehalten wird " ≫ § 36 Abs. 1 Nr. 13 AbfKlärV mit Verweis auf § 15 Abs. 5 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
| 36.1.14.3 | " in bestimmten Schutzgebietsflächen sind Klärschlamm oder Klärschlammerzeugnisse von der Ausbringung ausgeschlossen " ≫ § 36 Abs. 1 Nr. 13 AbfKlärV mit Verweis auf § 15 Abs. 6 Satz 1 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
| 36.1.15 | " der Träger der Qualitätssicherung unterrichtet die zuständige Behörde über die Überwachungstätigkeit der Qualitätszeichennehmer sowie über die Erteilung und den Entzug von Qualitätszeichen " ≫ § 36 Abs. 1 Nr. 14 AbfKlärV mit Verweis auf § 24 Abs. 2 Satz 1 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß |
| Nr. | Vorgaben | Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 69 Absatz 2 Nr. 15 KrWG |
| 36.2.1 | " zur Untersuchung Verpflichtete legen die Untersuchungsergebnisse entsprechend der Vorgaben der zuständigen Behörde vor " ≫ § 36 Abs. 2 Nr. 1 AbfKlärV mit Verweis auf § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu zehntausend Euro |
| 36.2.2. | " der Klärschlammerzeuger sowie der Erzeugnisshersteller entnehmen Rückstellproben und lagern diese konserviert für mindestens fünf Jahre " ≫ § 36 Abs. 2 Nr. 2 AbfKlärV mit Verweis auf § 9 Abs. 2 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu zehntausend Euro |
| 36.2.3. | " bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlamm und Klärschlammprodukten erfolgt die Dokumentastion über das Lieferscheinverfahren " ≫ § 36 Abs. 2 Nr. 3 AbfKlärV mit Verweis auf § 17 Abs. 1 Satz 1 oder § 18 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu zehntausend Euro |
| 36.2.4. | " die Abgabe des Klärschlammes / des Klärschlammproduktes wird auf dem Lieferschein protokolliert " ≫ § 36 Abs. 2 Nr. 4 AbfKlärV mit Verweis auf § 17 Abs. 1 Satz 3 oder § 18 Abs. 1 Satz 3 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu zehntausend Euro |
| 36.2.5. | " während der Beförderung des Klärschlammes / des Klärschlammproduktes werden der Lieferschein und die erforderlichen Nachweise mitgeführt " ≫ § 36 Abs. 2 Nr. 5 AbfKlärV mit Verweis auf § 17 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu zehntausend Euro |
| 36.2.6. | " Der Klärschlammnutzer bzw. der Hersteller von Klärschlammprodukten bestätigt die Anlieferung sowie die bestimmungsgemäße Verwendung auf dem Lieferschein " ≫ § 36 Abs. 2 Nr. 6 AbfKlärV mit Verweis auf § 17 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 oder § 18 Abs. 3 Satz 1 oder 2 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu zehntausend Euro |
| 36.2.7 | " ein externer Beförderer des Klärschlammes / der Klärschlammprodukte bestätigt die Anlieferung sowie die bestimmungsgemäße Verwendung auf dem Lieferschein und übersendet den Lieferschein an den Klärschlammerzeuger / den Klärschlammprodukthersteller, der wiederum versendet Kopien an die Beteiligten " ≫ § 36 Abs. 2 Nr. 7 AbfKlärV mit Verweis auf § 17 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu zehntausend Euro |
| 36.2.8. | " der Erzeuger des Klärschlammes / des Klärschlammproduktes bewahrt das Original des ausgefüllten / unterschriebenen Lieferscheins zwölf Jahre auf und legt es der zuständigen Behörden auf Verlangen vor " ≫ § 36 Abs. 2 Nr. 8 AbfKlärV mit Verweis auf § 17 Abs. 7 Satz 1, auch i.V.m. Satz 2, oder § 18 Abs. 7 Satz 1 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu zehntausend Euro |
| 36.2.9 | " der Klärschlammerzeuger führt kalenderjährliche Register mit den geforderten Inhalten " ≫ § 36 Abs. 2 Nr. 9 AbfKlärV mit Verweis auf § 34 Abs. 1 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu zehntausend Euro |
| 36.2.10 | " der Klärschlammerzeuger übermittelt die erforderlichen Daten elektronisch an die für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständige Behörde " ≫ § 36 Abs. 2 Nr. 10 AbfKlärV mit Verweis auf § 34 Abs. 3 Satz 1 AbfKlärV ≪ | Geldbuße bis zu zehntausend Euro |