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Ableitung von Pflichten für die Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
zum Pflichtenmanagement
(Gültig bis 31.12.2028)



zuletzt bearbeitet: 21.02.2023

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen den § § 1, 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Klärschlammverordnung erfolgt nach

Nr. Vorgaben Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
im Sinne des § 69 Absatz 1 Nr. 8 KrWG
36.1.1 "Klärschlammerzeuger legen Berichte über Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung oder Klärschlammentsorgung an die zuständigen Behörden bis zum 31.12.2023 vor. Wird eine Abwasserbehandlungsanlage erstmals nach dem 31.12.2023 in Betrieb genommen geschieht dies spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme."

≫ § 36 Abs. 1 Nr. 1 AbfKlärV mit Verweis auf § 3a Abs. 1 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu hunderttausend Euro
36.1.2 "Proben des Klärschlammes werden untersucht. Das Ergebnis wird den zuständigen Behörden mitgeteilt."

≫ § 36 Abs. 1 Nr. 1 AbfKlärV mit Verweis auf § 3a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 5 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu hunderttausend Euro
36.1.3 "Die Untersuchung des Klärschlammes und des Bodens wird regelmäßig bestimmt."

≫ § 36 Abs. 1 Nr. 1 AbfKlärV mit Verweis auf § 3a Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu hunderttausend Euro
36.1.4. "vor erstmaliger Ausbringung des Klärschlammes / Klärschlammerzeugnisses wird die Bodenbeschaffenheit des betroffenen Bodens bestimmt "

≫ § 36 Abs. 1 Nr. 1 AbfKlärV mit Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu hunderttausend Euro
36.1.5. " vor erstmaliger Ausbringung des Klärschlammes / Klärschlammerzeugnisses werden bestimmte chemische-physikalische Eigenschaften des betroffenen Bodens bestimmt "

≫ § 36 Abs. 1 Nr. 2 AbfKlärV mit Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2, oder § 4 Abs. 2 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu hunderttausend Euro
36.1.6. " Die Ausbringung Klärschlammes /des Klärschlammerzeignisses erfolgt nur, wenn die Vorsorgewerte für Metalle, PCP und Benzo(a)pyren des Bodens eingehalten werden. "

≫ § 36 Abs. 1 Nr. 5 AbfKlärV mit Verweis auf § 7 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
36.1.7

.

" Die Abgabe / Ausbringung des Klärschlamms erfolgt nur, wenn die Grenzwerte der Düngemittelverordnung eingehalten werden "

≫ § 36 Abs. 1 Nr. 6 AbfKlärV mit Verweis auf § 8 Abs. 1 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
36.1.8. " die Klärschlammverwendung erfolgt nur, wenn die Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene erfüllt sind "

≫ § 36 Abs. 1 Nr. 7 AbfKlärV mit Verweis auf § 11 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
36.1.9. " der Klärschlammerzeuger bringt den Klärschlamm unmittelbar nach Abstimmung mit dem Klärschlammnutzer aus "

≫ § 36 Abs. 1 Nr. 8 AbfKlärV mit Verweis auf § 12 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
36.1.10 " der Klärschlamm / das Klärschlammererzeugnis wird zeitnahe am Einbringungsort in der festgelegten Menge in gesicherter Lagerung bereitgestellt "

≫ § 36 Abs. 1 Nr. 9 AbfKlärV mit Verweis auf § 13 Abs. 1 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
36.1.11 " die Ausbringungsgrenzen hinsichtlich der Mengen pro Flächeneinheit werden eingehalten "

≫ § 36 Abs. 1 Nr. 10 AbfKlärV mit Verweis auf § 14 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
36.1.12 " die Tiefenbegrenzung für dem Eintrag von Klärschlammerzeugnissen wird eingehalten "

≫ § 36 Abs. 1 Nr. 11 AbfKlärV mit Verweis auf § 14 Abs. 2 Satz 4 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
36.1.13 " nur geeigneter Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen wird zur Ausbringung abgegeben "

≫ § 36 Abs. 1 Nr. 12 AbfKlärV mit Verweis auf § 15 Abs. 1 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
36.1.14.1 " Klärschlamm / Klärschlammerzeugnisse aus Abwasserbehandlungsanlagen der industriellen Kartoffelverarbeitung werden nicht auf landwirtschaftliche Nutzflächen ausgebracht (Kartoffelkrebs) "

≫ § 36 Abs. 1 Nr. 13 AbfKlärV mit Verweis auf § 15 Abs. 4 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
36.1.14.2 " Klärschlamm oder Klärschlammerzeugnisse wird nur auf landwirtschaftliche Nutzflächen zur Lebens- oder Futtermittelproduktion ausgebracht, wenn der geforderte zeitliche Abstand eingehalten wird "

≫ § 36 Abs. 1 Nr. 13 AbfKlärV mit Verweis auf § 15 Abs. 5 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
36.1.14.3 " in bestimmten Schutzgebietsflächen sind Klärschlamm oder Klärschlammerzeugnisse von der Ausbringung ausgeschlossen "

≫ § 36 Abs. 1 Nr. 13 AbfKlärV mit Verweis auf § 15 Abs. 6 Satz 1 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
36.1.15 " der Träger der Qualitätssicherung unterrichtet die zuständige Behörde über die Überwachungstätigkeit der Qualitätszeichennehmer sowie über die Erteilung und den Entzug von Qualitätszeichen "

≫ § 36 Abs. 1 Nr. 14 AbfKlärV mit Verweis auf § 24 Abs. 2 Satz 1 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu hunderttausend Eurovorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß


Nr. Vorgaben Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 69 Absatz 2 Nr. 15 KrWG
36.2.1 " zur Untersuchung Verpflichtete legen die Untersuchungsergebnisse entsprechend der Vorgaben der zuständigen Behörde vor "

≫ § 36 Abs. 2 Nr. 1 AbfKlärV mit Verweis auf § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu zehntausend Euro
36.2.2. " der Klärschlammerzeuger sowie der Erzeugnisshersteller entnehmen Rückstellproben und lagern diese konserviert für mindestens fünf Jahre "

≫ § 36 Abs. 2 Nr. 2 AbfKlärV mit Verweis auf § 9 Abs. 2 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu zehntausend Euro
36.2.3. " bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlamm und Klärschlammprodukten erfolgt die Dokumentastion über das Lieferscheinverfahren "

≫ § 36 Abs. 2 Nr. 3 AbfKlärV mit Verweis auf § 17 Abs. 1 Satz 1 oder § 18 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu zehntausend Euro
36.2.4. " die Abgabe des Klärschlammes / des Klärschlammproduktes wird auf dem Lieferschein protokolliert "

≫ § 36 Abs. 2 Nr. 4 AbfKlärV mit Verweis auf § 17 Abs. 1 Satz 3 oder § 18 Abs. 1 Satz 3 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu zehntausend Euro
36.2.5. " während der Beförderung des Klärschlammes / des Klärschlammproduktes werden der Lieferschein und die erforderlichen Nachweise mitgeführt "

≫ § 36 Abs. 2 Nr. 5 AbfKlärV mit Verweis auf § 17 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu zehntausend Euro
36.2.6. " Der Klärschlammnutzer bzw. der Hersteller von Klärschlammprodukten bestätigt die Anlieferung sowie die bestimmungsgemäße Verwendung auf dem Lieferschein "

≫ § 36 Abs. 2 Nr. 6 AbfKlärV mit Verweis auf § 17 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 oder § 18 Abs. 3 Satz 1 oder 2 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu zehntausend Euro
36.2.7 " ein externer Beförderer des Klärschlammes / der Klärschlammprodukte bestätigt die Anlieferung sowie die bestimmungsgemäße Verwendung auf dem Lieferschein und übersendet den Lieferschein an den Klärschlammerzeuger / den Klärschlammprodukthersteller, der wiederum versendet Kopien an die Beteiligten "

≫ § 36 Abs. 2 Nr. 7 AbfKlärV mit Verweis auf § 17 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu zehntausend Euro
36.2.8. " der Erzeuger des Klärschlammes / des Klärschlammproduktes bewahrt das Original des ausgefüllten / unterschriebenen Lieferscheins zwölf Jahre auf und legt es der zuständigen Behörden auf Verlangen vor "

≫ § 36 Abs. 2 Nr. 8 AbfKlärV mit Verweis auf § 17 Abs. 7 Satz 1, auch i.V.m. Satz 2, oder § 18 Abs. 7 Satz 1 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu zehntausend Euro
36.2.9 " der Klärschlammerzeuger führt kalenderjährliche Register mit den geforderten Inhalten "

≫ § 36 Abs. 2 Nr. 9 AbfKlärV mit Verweis auf § 34 Abs. 1 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu zehntausend Euro
36.2.10 " der Klärschlammerzeuger übermittelt die erforderlichen Daten elektronisch an die für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständige Behörde "

≫ § 36 Abs. 2 Nr. 10 AbfKlärV mit Verweis auf § 34 Abs. 3 Satz 1 AbfKlärV ≪

Geldbuße bis zu zehntausend Euro