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Ableitung von Pflichten für die Altölverordnung (AltölV)
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 30.10.2024

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich dem § 1 und sind die Begriffsbestimmungen dem § 1a zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Altölverordnung erfolgt nach

Nr. Vorgaben Adressat Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG
10.1.1 "die PCB-Grenzwerte für aufzubereitende Öle werden eingehalten "

≫ § 10 Abs. 1 Nr. 1 AltölV mit Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 AltölV ≪

Aufbereiter, Entsorger nach § 69 Abs. 3, 1. Halbsatz: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro
10.1.2. " das Vermischungsverbot für Altöle mit anderen Abfällen wird eingehalten "

≫ § 10 Abs. 1 Nr. 2 AltölV mit Verweis auf § 4 Abs. 1 AltölV ≪

Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Aufbereiter, Entsorger, nach § 69 Abs. 3, 1. Halbsatz: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro
10.1.3. " das Vermischungsverbot für PCB-haltige Öle mir anderen Ölen wird eingehalten "

≫ § 10 Abs. 1 Nr. 3 AltölV mit Verweis auf § 4 Abs. 2 Satz 1 AltölV ≪

Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Aufbereiter, Entsorger, nach § 69 Abs. 3, 1. Halbsatz: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro
10.1.4. " das Vermischungsverbot für Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien wird eingehalten "

≫ § 10 Abs. 1 Nr. 4 AltölV mit Verweis auf § 4 Abs. 3 AltölV ≪

Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Aufbereiter, Entsorger, nach § 69 Abs. 3, 1. Halbsatz: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro
10.1.5. " Altöle der Sammelkategorien 1 bis 4 werden von Erzeugern, Einsammlern, Beförderern und Entsorgern nach Abfallschlüsseln getrennt gehalten wenn dies
- im Genehmigungsbescheid der Altölentsorgungsanlage oder
- in der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder
- in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 oder
- der Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Nachweisverordnung angeordnet ist. "

≫ § 10 Abs. 1 Nr. 5 AltölV mit Verweis auf § 4 Abs. 6 AltölV ≪

Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Aufbereiter, Entsorger, nach § 69 Abs. 3, 1. Halbsatz: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro
10.1.6. " der Händler ermöglicht die Rückgaben von gebrauchtem Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl durch Endverbraucher, der darauf hingewiesen wird "

≫ § 10 Abs. 1 Nr. 6 AltölV mit Verweis auf § 8 Abs. 1 AltölV ≪

Inverkehrbringer nach § 69 Abs. 3, 1. Halbsatz: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 15 KrWG
10.2.1. " werden die Grenzwerte für aufzubereitende oder energetisch zu verwertende Altöle überschritten, wird die für den Altöleinsammler zuständige Behörde davon unterrichtet, Rückstellproben werden der zuständigen Behörde auf Verlangen zu überlassen. "

≫ § 10 Abs. 2 Nr. 1 AltölV mit Verweis auf § 5 Abs. 4 AltölV ≪

Aufbereiter, Entsorger nach § 69 Abs. 3, 2. Halbsatz: Geldbuße bis zu zehntausend Euro
10.2.2. "Gebinde für Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle werden dem vorgeschriebenen Aufdruck oder Aufkleber
versehen "

≫ § 10 Abs. 2 Nr. 2 AltölV mit Verweis auf § 7 AltölV ≪

Inverkehrbringer nach § 69 Abs. 3, 2. Halbsatz: Geldbuße bis zu zehntausend Euro