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Ableitung von Pflichten für die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 24.10.2024

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich dem § 1 und sind die Begriffsbestimmungen dem § 2 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung erfolgt nach

Nr. Vorgaben Adressat Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
im Sinne des EnVKG § 15 Abs. 2
8.1 den Händlern für energieverbrauchsrelevante Produkte Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung stellen

§ 8 Nr. 1 EnVKV mit Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b oder Nr. 2 b EnVKV ≪

Lieferanten Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
8.2. den Händlern für bestimmte energieverbrauchsrelevante Produkte elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung stellen

§ 8 Nr. 2 EnVKV mit Verweis auf § 4 Abs. 2 Satz 2 EnVKV ≪

Lieferanten Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
8.3. die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen

§ 8 Nr. 3 EnVKV mit Verweis auf § 4 Abs. 3 Satz 1 EnVKV ≪

Lieferanten Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
8.4. die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitgeliefert werden

§ 8 Nr. 4 EnVKV mit Verweis auf § 4 Abs. 3 Satz 2 EnVKV ≪

Lieferanten Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
8.5. Etiketten werden deutlich sichtbar an den vorgesehen Stellen der energieverbrauchsrelevante Produkte angebracht

§ 8 Abs. 4 Satz 1 EnVKV mit Verweis auf § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV≪

Händler Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
8.6. es wird Sorge getragen, dass die Etiketten nicht verdeckt werden

§ 8 Nr. 6 EnVKV mit Verweis auf § 4 Abs. 4 Satz 2 EnVKV ≪

Händler Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
8.7. elektrische Lampen werden nur mit den erforderlichen Etiketten ausgestellt

§ 8 Nr. 7 EnVKV mit Verweis auf § 4 Abs. 5 Nr. 1 EnVKV ≪

Händler Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
8.8. Lichtquellen werden nur mit den erforderlichen Etiketten ausgestellt und die vorgeschriebenen Informationen werden ausgewiesen

§ 8 Nr. 8 EnVKV mit Verweis auf § 4 Abs. 5 Nr. 2 b EnVKV ≪

Händler Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
8.9 die Datenblätter werden zur Abgabe an den Endverbraucher bereitgehalten, wenn energieverbrauchsrelevante Produkte ausgestellt werden

§ 8 Nr. 9 EnVKV mit Verweis auf § 4 Abs. 6 EnVKV ≪

Händler Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
8.10 es wird sichergestellt, dass die erforderlichen Etiketten zur energetischen Klassifizierung ohne Verzug zur Verfügung stehen

§ 8 Nr. 10 EnVKV mit Verweis auf § 4a Satz 3 oder § 4b Abs. 2 EnVKV ≪

Lieferanten Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
8.11 die erforderliche Anzahl an Etiketten wird in der geforderten Weise für die genannten Geräte rechtzeitig mitgeliefert

§ 8 Nr. 11 EnVKV mit Verweis auf § 4b Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Nr. 6, 7 oder 8 EnVKV ≪

Lieferanten Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
8.12 im Versandhandel werden dem Interessenten vor Vertragsabschluß die relevanten Daten übermittelt

§ 8 Nr. 12 EnVKV mit Verweis auf § 5 Abs. 1 EnVKV ≪

Lieferanten
Händler
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
8.13 im Internethandel werden die elektronischen Etiketten oder Datenblätter gemäß den Anforderungen dargestellt

§ 8 Nr. 13 EnVKV mit Verweis auf § 5 Abs. 2 Satz 2 EnVKV ≪

Händler Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
8.14 die technische Dokumentation werden den zuständigen Marktüberwachungsbehörden rechtzeitig zur Verfügung gestellt

§ 8 Nr. 14 EnVKV mit Verweis auf § 6 Abs. 3 EnVKV ≪

Lieferanten Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
8.15 bei der Produktwerbung wird bei Energieverbrauchs- oder Preisangaben auf die Energieeffizienzklasse des Produktes und das Spektrum der Energieeffizienzklassen hingewiesen

§ 8 Nr. 15 EnVKV mit Verweis auf § 6a Satz 1 EnVKV ≪

Lieferanten
Händler
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
8.16 in technischen Produktwerbeschriften werden Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt oder es wird auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der Energieeffizienzklassen hingewiesen

§ 8 Nr. 16 EnVKV mit Verweis auf § 6b Satz 1 EnVKV ≪

Lieferanten
Händler
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
8.17 irreführende Etiketten oder Etiketten, die zu Verwechselung mit der Energieeffizienzetikettierung führen können, werden nicht verwendet

§ 8 Nr. 17 EnVKV mit Verweis auf § 7 Satz 1 EnVKV ≪

Jeder Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro