| Regelwerk, Pflichten | |
Ableitung von Pflichten für die Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 30.10.2024
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich und sind die Begriffsbestimmungen ihrem § 1 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur HKWAbfV erfolgt nach
| Nr. | Vorgaben | Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG |
| 6.1.1 | " als Abfall zu entsorgende HKW-haltige Lösemittel werden vom Verwender getrennt gehalten und nicht vermischt " | nach § 69 Abs. 3, 1. Halbsatz: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro |
| 6.1.2. | " die Rücknahme von Lösemitteln wird vom Vertreiber sichergestellt "
≫ § 6 Abs. 1 Nr. 2 HKWAbfV mit Verweis auf § 3 Abs. 1 HKWAbfV ≪ | nach § 69 Abs. 3, 1. Halbsatz: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro |
| 6.1.3. | " dem Vertreiber wird bei der Rückgabe des als Abfall zu entsorgenden Lösemittels die Art der vorherigen Verwendung mitgeteilt "
≫ § 6 Abs. 1 Nr. 3 HKWAbfV mit Verweis auf § 4 Satz 1 HKWAbfV ≪ | nach § 69 Abs. 3, 1. Halbsatz: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro |
| 6.1.4. | " die Vertriebsgebinde sind durch Aufdruck, Prägung oder Aufkleber mit dem vorgeschriebenen Hinweis zur vorgeschriebenen Verwertung/Entsorgung und dem Vermischungsverbot sowie dem Hauptbestandteil und dessen Siedepunkt gekennzeichnet " | nach § 69 Abs. 3, 1. Halbsatz: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro |
| Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG | ||
| 6.2.1 | " zu verwertende HKW-haltige Lösemittel werden vom Verwender getrennt gehalten und nicht vermischt " | nach § 62 Abs. 4, 1. Halbsatz: Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro |
| 6.2.2 | " dem Vertreiber wird bei der Rückgabe des zu verwertenden Lösemittels die vorherige Verwendungart mitgeteilt "
≫ § 6 Abs. 2 Nr. 2 HKWAbfV mit Verweis auf § 4 Satz 1 HKWAbfV ≪ | nach § 62 Abs. 4, 1. Halbsatz: Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro |