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Ableitung von Pflichten für die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz - Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV

zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 13.05.2026

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Kinderarbeitsschutzverordnung ergibt sich aus dem Gesetzestext.


Nummer Vorgaben Adressat Ahndung von Verstößen
beschäftigt keine Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2 KindArbSchV Ausnahmen vorsehen.

§ 1 KindArbSchV ≪

Arbeitgeber Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 1 JArbSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 58 Absatz 4 JArbSchG bis zu 30.000 Euro
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bei Vorsatz oder Wiederholung,
gemäß § 58 Absatz 5 JArbSchG sechs Monate oder Geldstrafe bei Fahrlässigkeit

beschäftigt Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur mit Tätigkeiten des Kataloges in § 2 KindArbSchV, wenn die Beschäftigung gemäß § 5 Absatz 3 JArbSchG leicht und für sie geeignet ist und den Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht

§ 2 KindArbSchV ≪

Arbeitgeber Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 2 JArbSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß

Geldbuße gemäß § 58 Absatz 4 JArbSchG bis zu 30.000 Euro
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bei Vorsatz oder Wiederholung,
gemäß § 58 Absatz 5 JArbSchG sechs Monate oder Geldstrafe bei Fahrlässigkeit