| Regelwerk, Pflichten | |
Ableitung von Pflichten für die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz - Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 13.05.2026
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Kinderarbeitsschutzverordnung ergibt sich aus dem Gesetzestext.
| Nummer | Vorgaben | Adressat | Ahndung von Verstößen |
| beschäftigt keine Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2 KindArbSchV Ausnahmen vorsehen.
≫ § 1 KindArbSchV ≪ | Arbeitgeber | Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 1 JArbSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße gemäß § 58 Absatz 4 JArbSchG bis zu 30.000 Euro | |
| beschäftigt Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur mit Tätigkeiten des Kataloges in § 2 KindArbSchV, wenn die Beschäftigung gemäß § 5 Absatz 3 JArbSchG leicht und für sie geeignet ist und den Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht
≫ § 2 KindArbSchV ≪ | Arbeitgeber | Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 2 JArbSchG bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verstoß
Geldbuße gemäß § 58 Absatz 4 JArbSchG bis zu 30.000 Euro |