Regelwerk, Pflichten Frame öffnen

Ableitung von Pflichten für die Nachweisverordnung (NachwV)
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 30.10.2024

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich dem § 1 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Nachweisverordnung erfolgt nach


Nr. Ahndung von Verstößen Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
im Sinne des KrWG § 69 Abs. 2 Nr. 15
29.1 die Auflagen über den nach Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung erfüllen

§ 29 Nr. 1 NachwV mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 2, auch i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 15 Nr. 1 NachwV ≪

nach § 69 Abs. 3, 2. Halbsatz: Geldbuße bis zu zehntausend Euro
29.2 Mitführen der erforderlichen Nachweise durch den Beförderer oder Einsammler und Vorlage auf Verlangen

§ 29 Nr. 2 NachwV mit Verweis auf § 6 Abs. 3 Satz 2, auch i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 16b Satz 1 NachwV

nach § 69 Abs. 3, 2. Halbsatz: Geldbuße bis zu zehntausend Euro
29.3 vollziehbare Anordnung bezüglich Zulässigkeit der Entsorgung, des Sammelentsorgungsnachweises und der Störung des Kommunikationssystems im Rahmen der elektronischen Nachweisführung erfüllen

§ 29 Nr. 3 NachwV mit Verweis auf § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 2, oder § 22 Abs. 2, auch i.V.m. Abs. 3 NachwV

nach § 69 Abs. 3, 2. Halbsatz: Geldbuße bis zu zehntausend Euro
29.4 ein Kommunikationssystems im Rahmen der elektronischen Nachweisführung wird eingerichtet und unterhalten

§ 29 Nr. 4 NachwV mit Verweis auf § 17 Abs. 1 NachwV

nach § 69 Abs. 3, 2. Halbsatz: Geldbuße bis zu zehntausend Euro
29.5 Mitteilungen werden unter Angabe des eröffneten Empfangszugangs zu versandt

§ 29 Nr. 5 NachwV mit Verweis auf § 18 Abs. 1 Satz 1 NachwV

nach § 69 Abs. 3, 2. Halbsatz: Geldbuße bis zu zehntausend Euro
29.6 der Abfallbeförderer gewährleistet, dass die erforderlichen Angaben während des Beförderungsvorganges mitgeführt und bei Kontrollen vorgelegt werden können

§ 29 Nr. 6 NachwV mit Verweis auf § 18 Abs. 2 Satz 1 NachwV

nach § 69 Abs. 3, 2. Halbsatz: Geldbuße bis zu zehntausend Euro
29.8 Störung des Kommunikationssystems werden gemeldet

§ 29 Nr. 8 NachwV mit Verweis auf § 22 Abs. 1 Satz 5 NachwV

nach § 69 Abs. 3, 2. Halbsatz: Geldbuße bis zu zehntausend Euro
29.10 Kennnummern werden nur zweckgebunden verwendet

§ 29 Nr. 10 NachwV mit Verweis auf § 28 Abs. 5 Satz 2 NachwV

nach § 69 Abs. 3, 2. Halbsatz: Geldbuße bis zu zehntausend Euro