| Regelwerk, Pflichten | |
Ableitung von Pflichten für die Nachweisverordnung (NachwV)
zum Pflichtenmanagement
zuletzt bearbeitet: 30.10.2024
Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich dem § 1 zu entnehmen.
Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zur Nachweisverordnung erfolgt nach
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
| Nr. | Ahndung von Verstößen | Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des KrWG § 69 Abs. 2 Nr. 15 |
| 29.1 | die Auflagen über den nach Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung erfüllen
≫ § 29 Nr. 1 NachwV mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 2, auch i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 15 Nr. 1 NachwV ≪ | nach § 69 Abs. 3, 2. Halbsatz: Geldbuße bis zu zehntausend Euro |
| 29.2 | Mitführen der erforderlichen Nachweise durch den Beförderer oder Einsammler und Vorlage auf Verlangen
≫ § 29 Nr. 2 NachwV mit Verweis auf § 6 Abs. 3 Satz 2, auch i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 16b Satz 1 NachwV ≪ | nach § 69 Abs. 3, 2. Halbsatz: Geldbuße bis zu zehntausend Euro |
| 29.3 | vollziehbare Anordnung bezüglich Zulässigkeit der Entsorgung, des Sammelentsorgungsnachweises und der Störung des Kommunikationssystems im Rahmen der elektronischen Nachweisführung erfüllen
≫ § 29 Nr. 3 NachwV mit Verweis auf § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 2, oder § 22 Abs. 2, auch i.V.m. Abs. 3 NachwV ≪ | nach § 69 Abs. 3, 2. Halbsatz: Geldbuße bis zu zehntausend Euro |
| 29.4 | ein Kommunikationssystems im Rahmen der elektronischen Nachweisführung wird eingerichtet und unterhalten | nach § 69 Abs. 3, 2. Halbsatz: Geldbuße bis zu zehntausend Euro |
| 29.5 | Mitteilungen werden unter Angabe des eröffneten Empfangszugangs zu versandt
≫ § 29 Nr. 5 NachwV mit Verweis auf § 18 Abs. 1 Satz 1 NachwV ≪ | nach § 69 Abs. 3, 2. Halbsatz: Geldbuße bis zu zehntausend Euro |
| 29.6 | der Abfallbeförderer gewährleistet, dass die erforderlichen Angaben während des Beförderungsvorganges mitgeführt und bei Kontrollen vorgelegt werden können
≫ § 29 Nr. 6 NachwV mit Verweis auf § 18 Abs. 2 Satz 1 NachwV ≪ | nach § 69 Abs. 3, 2. Halbsatz: Geldbuße bis zu zehntausend Euro |
| 29.8 | Störung des Kommunikationssystems werden gemeldet
≫ § 29 Nr. 8 NachwV mit Verweis auf § 22 Abs. 1 Satz 5 NachwV ≪ | nach § 69 Abs. 3, 2. Halbsatz: Geldbuße bis zu zehntausend Euro |
| 29.10 | Kennnummern werden nur zweckgebunden verwendet
≫ § 29 Nr. 10 NachwV mit Verweis auf § 28 Abs. 5 Satz 2 NachwV ≪ | nach § 69 Abs. 3, 2. Halbsatz: Geldbuße bis zu zehntausend Euro |