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Ableitung von Pflichten für das Verpackungsgesetz (VerpackG)
zum Pflichtenmanagement



zuletzt bearbeitet: 30.10.2024

Für diese Regelung ist der Anwendungsbereich dem § 2 und sind die Begriffsbestimmungen dem § 3 zu entnehmen.

Die Ableitung der gesetzlichen Pflichten zum Verpackungsgesetz erfolgt nach

Nr. Vorgaben Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
gemäß VerpackG § 36 Abs. 1 und § 37
36.1.1 " Die Schwermetallgrenzwerte in den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen/ -bestandteilen werden eingehalten "
" Kunststofftragetaschen (...) werden nicht in Verkehr gebracht "

§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG mit Verweis auf § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, oder VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 2. Satzteil: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
Einziehung
" systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden nur in Verkehr gebracht, wenn sie an einem System beteiligt sind "

§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG mit Verweis auf § 7 Absatz 7 Satz 1 VerpackG ≪

" Verpackungen werden nur in Verkehr gebracht, wenn ordnungsgemäß registriert sind"

§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG mit Verweis auf § 9 Absatz 5 Satz 1 VerpackG ≪

36.1.2. " Verpackungsmaterialien werden mit den vorgeschriebenen Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet "

§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VerpackG mit Verweis auf § 6 Satz 2 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 3. Satzteil: Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
Einziehung
36.1.3. " Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungennehmen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen teil "

§ 36 Abs. 1 Nr. 3 VerpackG mit Verweis auf § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2,1. Satzteil: Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro und
Einziehung
36.1.4. " Systembetreiber gewähren Vertreibern für die Vermittlung von Herstellern kein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile "

§ 36 Abs. 1 Nr. 4 VerpackG mit Verweis auf § 7 Abs. 6 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 1. Satzteil: Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro und
Einziehung
36.1.5. " systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden nicht in Verkehr gebracht, wenn sie nicht an einem System beteiligt sind"

§ 36 Abs. 1 Nr. 5 VerpackG mit Verweis auf § 7 Absatz 7 Satz 2 ≪

nach § 36 Abs. 2, 2. Satzteil: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
Einziehung
" Verpackungen werden nur in Verkehr gebracht, wenn sie Ordnungsgemäß registriert sind "

§ 36 Abs. 1 Nr. 5 VerpackG mit Verweis auf § 9 Absatz 5 Satz 2 ≪

36.1.5.a " Fulfilment-Dienstleister erbringen keine Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht an einem System beteiligt haben "

§ 36 Abs. 1 Nr. 5 VerpackG mit Verweis auf § 7 Abs. 7 Satz 3 erster Halbsatz VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 2. Satzteil: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
Einziehung
" Fulfilment-Dienstleister erbringen keine Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen, wenn die Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert sind "

§ 36 Abs. 1 Nr. 5 VerpackG mit Verweis auf § 9 Abs. 5 Satz 3 VerpackG ≪

36.1.6. " Alternativ werden die vom Herstellers in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unentgeltlich zurückgenommen und einer Verwertung (Branchenlösung). "

§ 36 Abs. 1 Nr. 6 VerpackG mit Verweis auf § 8 Abs. 2 Satz 1 ≪

nach § 36 Abs. 2, 2. Satzteil: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
Einziehung
36.1.7. " Mengenstromnachweispflichtige legen bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres die Nachweise der Zentralen Stelle schriftlich vor "

§ 36 Abs. 1 Nr. 7 VerpackG mit Verweis auf § 8 Abs. 3 Satz 3 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 2. Satzteil: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
Einziehung
36.1.8 " Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen lassen sich vor Inverkehrbringen der Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren "

§ 36 Abs. 1 Nr. 8 VerpackG mit Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 1 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 2. Satzteil: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
Einziehung
36.1.9 " Änderungen von Registrierungsdaten der Hersteller werden der Zentralen Stelle mitgeteilt"

§ 36 Abs. 1 Nr. 9 VerpackG mit Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 2 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 3. Satzteil: Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
Einziehung
36.1.10. " der Hersteller übermittelt die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben, deren Änderungen, sowie Rücknahmen von nicht an Endverbraucher abgegebene Verpackungen auch an die Zentrale Stelle"

§ 36 Abs. 1 Nr. 10 VerpackG mit Verweis auf § 10 Abs. 1 Satz 1, auch i.V.m. Satz 2 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 3. Satzteil: Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
Einziehung
36.1.11 " Systembeteiligungspflichtige geben jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen ab (Vollständigkeitserklärung). "

§ 36 Abs. 1 Nr. 11 VerpackG mit Verweis auf § 11 Abs. 1 Satz 1 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 2. Satzteil: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
Einziehung
36.1.12 " die Systeme errichten im Einzugsgebiete der beteiligten Hersteller ein für den privaten Endverbraucher kostenloses Hol- oder Bringsystem zur flächendeckenden Getrenntsammlung aller restentleerten Verpackungen "

§ 36 Abs. 1 Nr. 12 VerpackG mit Verweis auf § 14 Abs. 1 Satz 1 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 1. Satzteil: Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro und
Einziehung
36.1.13 " die von den Systemen erfassten Abfälle werden einer den Anforderungen gemäßen Verwertung zugeführt "

§ 36 Abs. 1 Nr. 13 VerpackG mit Verweis auf § 14 Abs. 2 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 1. Satzteil: Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro
36.1.14 " Hersteller und Vertreiber erfüllen ebenfalls die Rücknahme- und Verwertungspflichten für Verpackungen, die zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gehören"
" die erfoderlichen finanziellen und organisatorischen Mittel werden vorgehalten "

§ 36 Abs. 1 Nr. 14 VerpackG mit Verweis auf § 15 Abs. 1 Satz 1, auch i.V.m. Abs. 4 Satz 1 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 2. Satzteil: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
Einziehung
36.1.15 " Letztvertreiber von Verpackungen weisen die Endverbraucher auf die Rückgabemöglichkeiten von systemunverträglichen Verpackungen (z.B. Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter) hin. "
" die erfoderlichen finanziellen und organisatorischen Mittel werden vorgehalten "

§ 36 Abs. 1 Nr. 15 VerpackG mit Verweis auf § 15 Abs. 2 Satz 2, auch i.V.m. Abs. 4 Satz 1 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 2. Satzteil: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
Einziehung
36.1.16 " Hersteller und Vertreiber, die Verpackungen zurücknehmen führen diese einer den Anforderungen gemäßen Verwertung zu "

§ 36 Abs. 1 Nr. 16 VerpackG mit Verweis auf § 15 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 3 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 2. Satzteil: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
Einziehung
36.1.17 " die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen von zurückgenommenen systemunverträglichen Verpackungen wird dokumentiert und darüber der Nachweis geführt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt. Der Endverbraucher wird über die Rückgabemöglichkeiten informiert"

§ 36 Abs. 1 Nr. 17 VerpackG mit Verweis auf § 15 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 5, jeweils auch i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 3 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 2. Satzteil: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
Einziehung
36.1.18 " der Betrieb eines Systems bedarf der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde "

§ 36 Abs. 1 Nr. 18 VerpackG mit Verweis auf § 18 Abs. 1 Satz 1 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 1. Satzteil: Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro und
Einziehung
36.1.19 " Systeme erfüllen die Informationspflichten gegenüber der Zentralen Stelle über Qualität und Quantität der Verpackungen aufgeschlüsselt nach Herstellern durch Zwischen- und Jahresmeldungen "

§ 36 Abs. 1 Nr. 19 VerpackG mit Verweis auf § 20 Abs. 1 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 2. Satzteil: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
Einziehung
36.1.20 " Systeme berichten der Zentralen Stelle und dem UBA jährlich über die ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte "

§ 36 Abs. 1 Nr. 20 VerpackG mit Verweis auf § 21 Abs. 2 Satz 1 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 2. Satzteil: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
Einziehung
36.1.20a " Hersteller von Einwegkunststoffflaschen aus Polyethylenterephthalat beachten ab 01.01.2025 (2030) die Mindestmengen an Kunststoffrezyklaten "

§ 36 Abs. 1 Nr. 20a VerpackG mit Verweis auf § 30a Abs. 1 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 3. Satzteil: Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
Einziehung
36.1.21 " Hersteller von Getränken in Einwegverpackungen erheben von ihren Abnehmern je Verpackung ein Pfand (> 0,25 Euro brutto), das über die Handelskette bis zu Endverbraucher weitergegeben wird "

§ 36 Abs. 1 Nr. 21 VerpackG mit Verweis auf § 31 Abs. 1 Satz 1, auch i.V.m. Satz 2 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 2. Satzteil: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
Einziehung
36.1.22 " Einwegverpackungen werden als pfandpflichtig gekennzeichnet "

§ 36 Abs. 1 Nr. 22 VerpackG mit Verweis auf § 31 Abs. 1 Satz 3 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 2. Satzteil: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
Einziehung
36.1.23 " Vertreiber von Getränken in Einwegverpackungen nehmen unter Pfanderstattung restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Vertriebsort während der geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurück "

§ 36 Abs. 1 Nr. 23 VerpackG mit Verweis auf § 31 Abs. 2 Satz 1 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 2. Satzteil: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
Einziehung
36.1.24 " die Pfanderstattung erfolgt nur unter Rücknahme der Verpackung "

§ 36 Abs. 1 Nr. 24 VerpackG mit Verweis auf § 31 Abs. 2 Satz 2 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 3. Satzteil: Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
Einziehung
36.1.25 " zurückgenommene Einweggetränkeverpackungen werden einer Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt "

§ 36 Abs. 1 Nr. 25 VerpackG mit Verweis auf § 31 Abs. 3 Satz 1 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 2. Satzteil: Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
Einziehung
36.1.26 " Hersteller, die Einweggetränkeverpackungen vertreiben, beteiligen sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem zur Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen, das eine Internetinformationsseite für Endverbraucher betreibt "

§ 36 Abs. 1 Nr. 26 VerpackG mit Verweis auf § 31 Abs. 1 Satz 4 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 2. Satzteil: : Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
Einziehung
36.1.27 " Letztvertreiber weisen Endverbraucher durch Informationstafeln auf die EINWEG- oder MEHRWEG-Eigeschaften der jeweiligen Verpackungen hin (Hinweispflichten)"

§ 36 Abs. 1 Nr. 27 VerpackG mit Verweis auf § 32 Abs. 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch i.V.m. Abs. 3 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 3. Satzteil: Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
Einziehung
36.1.28 " Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst vor Ort mit Waren befüllt werden, bieten ab 01.01.2023 ebenfalls Mehrwegverpackungsalternativen an "

§ 36 Abs. 1 Nr. 28 VerpackG mit Verweis auf § 33 Abs. 1 Satz 1 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 3. Satzteil: Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
Einziehung
36.1.29 " Die Waren in Mehrwegverpackungsalternativen werden gegenüber den Einwegprodukten vom Letztvertreiber nicht in für den Endverbraucher zur ungünstigeren Konditionen angeboten "

§ 36 Abs. 1 Nr. 30 VerpackG mit Verweis auf § 33 Abs. 1 Satz 2, auch i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 3. Satzteil: Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
Einziehung
36.1.30 " Letztvertreiber weisen die Endverbraucher durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf die Waren in Mehrwegverpackungsalternativen hin. "

§ 36 Abs. 1 Nr. 31 VerpackG mit Verweis auf § 33 Abs. 2 Satz 1, auch i.V.m. Satz 2, oder § 34 Abs. 3 Satz 1, auch i.V.m. Satz 2 VerpackG ≪

nach § 36 Abs. 2, 3. Satzteil: Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
Einziehung