Arbeitsschutz
Biologische Arbeitsstoffe
Bek. des BMA vom 15. November 2001 - III b 3-34504-7 -
(Bundesarbeitsblatt Nr. 12 aus 2001 S. 61)
Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe wird in seiner Sitzung am 27. November 2001 aus aktuellem Anlass einen Beschluss über sicherheitstechnische Anforderungen zur Milzbranddiagnostik in Laboratorien fassen.
Wegen der Dringlichkeit wird im folgenden der Beschlussentwurf vorab im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben. Die endgültige Bekanntmachung des Beschlusses wird im Januarheft des BArbBl. erfolgen. Die Einstellung ins Internet (http://www.baua.de/praxl) erfolgt unmittelbar nach der Beschlussfassung.
Ausgabe: November 2001
| Beschlussentwurf des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) | Sicherheitstechnische Anforderungen zur Milzbranddiagnostik in Laboratorien | 604 |
Der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat zur Konkretisierung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen folgende Erkenntnisse ermittelt und Regelungen beschlossen.
1 Anwendungsbereich
Dieser Beschluss gilt für Tätigkeiten bei der Milzbranddiagnostik in Laboratorien.
2 Allgemeines
In den USA wurden mit Milzbranderregern (Endosporen von Bacillus anthracis) kontaminierte Postsendungen verschickt, die auch zu Infektionen bei Menschen geführt haben. In Deutschland treten ebenfalls verdächtige Gegenstände - insbesondere Postsendungen - auf. Obwohl bisher in diesen Fällen keine Milzbranderreger festgestellt wurden, muss jeweils eine Abklärung des Verdachts erfolgen. Dadurch werden in erhöhtem Umfang labordiagnostische Untersuchungen auf Milzbranderreger erforderlich.
3 Gefährdungsbeurteilung und Zuordnung zu Schutzstufen
(1) Der Milzbranderreger ist nach der RL 2000/54/EG in die Risikogruppe 3 eingestuft. Er kann beim Menschen schwerwiegende Erkrankungen wie Haut-, Darm- und Lungenmilzbrand hervorrufen.
Der durch die Inhalation von Milzbrandendosporen hervorgerufene Lungenmilzbrand ist nur schwer behandelbar und führt bei verspäteter Diagnose in den meisten Fällen zum Tode. Eine hohe Gefährdung der Beschäftigten besteht deshalb bei pulverförmigen, verstäubbaren Proben, die leicht über den Luftweg übertragen werden und zu einer weiträumigen Kontamination der Umgebung führen können. Dies gilt auch für Gegenstände, die mit diesen Pulvern kontaminiert sind.
Hautmilzbrand kann durch Hautkontakt (Verletzungen) hervorgerufen werden.
Darmmilzbrand wird durch orale Aufnahme der Erreger verursacht. Die Gefahr dieser Erkrankung durch Tätigkeiten in Laboratorien ist deshalb gering.
(2) Bei Tätigkeiten in Laboratorien ist zu unterscheiden zwischen
Zur diagnostischen Erstuntersuchung gehören die Anfertigung und Beurteilung von mikroskopischen Präparaten, das Anlegen und Beurteilen von Kulturen sowie ggf. serologische Untersuchungen unmittelbar am Untersuchungsmaterial.
Zur weiterführenden Diagnostik gehören die endgültige Identifizierung der in der Primärkultur gewachsenen, verdächtigen Bakterien mit Hilfe traditioneller physiologischer Testverfahren oder molekularbiologischer Techniken sowie der diagnostische Tierversuch.
(3) Tätigkeiten nach Absatz 2 Nummer 1 sind nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung.
Die diagnostische Erstuntersuchung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs wie Abstrichen, Blut etc. wird der Schutzstufe 2 zugeordnet.
Die diagnostische Erstuntersuchung von verdächtigen Materialien und Umweltproben, die Milzbrandendosporen enthalten können, wird der Schutzstufe 3 zugeordnet.
(4) Tätigkeiten nach Absatz 2 Nummer 2 sind gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung, die demnach der Schutzstufe 3 zuzuordnen sind.
4 Schutzmaßnahmen
4.1 Laborausstattung
(1) Laboratorien, in denen gezielte bzw. nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 3 durchgeführt werden, müssen mindestens den Anforderungen der Schutzstufe 3 nach Anhang II BioStoffV entsprechen und alle dort benannten Sicherheitsmaßnahmen erfüllen. Die entsprechenden Regelungen der TRBA 100 sind zu berücksichtigen.
(2) Laboratorien, in denen nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 2 durchgeführt werden, müssen mindestens den Anforderungen der Schutzstufe 2 nach Anhang II BioStoffV entsprechen. Die entsprechenden Regelungen der TRBA 100 sind zu berücksichtigen.
4.2 Persönliche Voraussetzungen
Es ist sicherzustellen, dass die speziellen Fachkenntnisse, die für die sachgerechte Durchführung der Milzbranddiagnostik erforderlich sind, vorliegen. Hierzu kann eine Einweisung durch qualifizierte Mitarbeiter/innen eines Speziallabor i.S.v. Nummer 4.3 Abs. 4 zur Harmonisierung des Wissensstandes sowie zur Abstimmung der Methoden und verwendeten Diagnostika erforderlich sein.
4.3 Organisatorische Maßnahmen
(1) Gezielte sowie nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 3 zum Nachweis des Milzbranderregers sind bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 13 Abs. 1 und 2 BioStoffV). Eine gesonderte Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits eine Anzeige über Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 erfolgt ist und es sich um eine auf Milzbranddiagnostik spezialisierte Einrichtung im Sinne von Absatz 4 handelt.
(2) Über die Beschäftigten, die Tätigkeiten nach Absatz 1 ausführen, ist ein Verzeichnis zu führen (§ 13 Abs. 3 und 4 BioStoffV).
(3) Tätigkeiten, die dem Nachweis des Milzbranderregers dienen, sind nach § 44 IfSG sowie §§ 2-7 TierseuchenerregerVO erlaubnispflichtig.
(4) Im Rahmen der diagnostischen Erstuntersuchung positiv befundene Proben und Isolate sind zur weiteren Diagnostik unverzüglich an ein darauf spezialisiertes Labor abzugeben. Entsprechende Laboratorien bestehen beispielsweise am RKI Berlin, an der Uni Hohenheim oder an der Uni Bonn.
4.4 Zusätzliche Maßnahmen
(1) Der Transport und die Anlieferung bzw. Sammlung verdächtiger Proben bzw. Materialien hat unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen zu erfolgen, um eine Kontamination der Umgebung zu verhindern.
Es ist insbesondere sicherzustellen, dass eine Verschleppung von Probenmaterial oder eine Kontamination von Menschen und Gegenständen auch während des innerbetrieblichen Transports ausgeschlossen wird. Ggf. sind zentrale Aufnahmestellen einzurichten, in denen die Proben bzw. kontaminierten Gegenstände vor dem Weitertransport bei Bedarf äußerlich desinfiziert und in geeignete Behältnisse verpackt werden können. Den dort Beschäftigten ist geeignete Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Transportweg ist so kurz wie möglich zu halten. Ein Transport durch Klinikbereiche ist zu vermeiden.
(3) Um Missbrauch zu verhindern, müssen Milzbranderreger sowie Proben, die Milzbrandendosporen enthalten oder enthalten können, unter Verschluss aufbewahrt werden.
5 Spezielle Regelungen bei der Gefahr möglicher bioterroristischer Anschläge
(1) Bei der z.Z. bestehenden möglichen Gefährdung durch bioterroristische Anschläge kann es aufgrund eines stark erhöhten Probenumfangs zu Kapazitätsengpässen in den auf die Milzbranddiagnostik spezialisierten Laboratorien i.S.d. Nummer 4.3 Abs. 4 kommen, so dass
die erforderliche zeitnahe Diagnostik nicht immer gewährleistet werden kann. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde nach § 14 Abs. 1 Biostoffverordnung im Einzelfall eine Ausnahme von den Anforderungen der Nr. 4.1 Abs. 1 für die diagnostische Erstuntersuchung von verdächtigen Materialien erteilen. Für die Erteilung einer Ausnahme hält der ABAS die unter 5.1 und 5.2 genannten Mindestanforderungen für erforderlich.
(2) Die Ausnahme sollte zeitlich befristet erteilt werden.
(3) Vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung muss eine entsprechende Erlaubnis nach § 44 IfSG und §§ 2-7 Tierseuchenerreger-VO vorliegen.
5.1 Technische und organisatorische Anforderungen
(1) Die Regelungen der Nummern 4.2 bis 4.4 gelten uneingeschränkt.
(2) Die Laboratorien müssen grundsätzlich den Anforderungen der Schutzstufe 3 nach Anhang II BioStoffV entsprechen. Die entsprechenden Regelungen der TRBA 100 sind zu berücksichtigen. Abgewichen werden kann von der Forderung
(3) Zusätzlich zu den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt folgendes:
Das Autoklavieren muss unter den für die Sterilisation von Endosporen des Bacillus anthracis erforderlichen Bedingungen erfolgen. Dazu muss der Autoklav mit einer Abdampffiltration ausgerüstet sein. Bei der Verwendung von Vollmantel-Autoklaveimern sollte der Autoklav mit einer Vakuumpumpe ausgerüstet sein, um eine gleichmäßige Verteilung des gespannten Dampfes zu erreichen.
Das Autoklavieren hat bei einer Temperatur von mindestens 1300 C bei einer Haltezeit von mindestens 30 min., verbunden mit einer Temperaturmessung im Autoklaviergut (Referenzgefäß) zu erfolgen.
5.2 Persönliche Schutzausrüstungen
Folgende persönliche Schutzausrüstungen sind zu verwenden:
Gefahrstoffe
Bek. des BMA vom 2. November 2001 - III b 3-35125-5 -
Ankündigung von Luftgrenzwerten für Trichlorethylen und Dieselmetoremissionen
Der Unterausschuss V "Luftgrenzwerte" (UA V) des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) beabsichtigt, den Luftgrenzwert für Dieselmotoremissionen zu überprüfen und für Trichlorethylen (Trichlorethen, TRI) einen Luftgrenzwert nach dem Stand der Technik (technikbasierter Luftgrenzwert) festzulegen. Die Neufestsetzung des Grenzwertes für Trichlorethylen ist erforderlich, weil die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG die Aufhebung des Grenzwertes in der MAK- und BAT-Werte-Liste 1996 bekanntgegeben und den Stoff als krebserzeugend in die Kategorie 1 eingestuft hat. Eine Übernahme der Bewertung in die TRGS 905 wird derzeit im Ausschuss für Gefahrstoffe beraten.
Die Festsetzung der Luftgrenzwerte erfolgt auf der Basis des seit 1997 angewendeten Grenzwertekonzeptes [1, 2] unter Zugrundelegung der Ableitungskriterien [3] gemäß TRUS 102. Das heißt, die Festlegung des Grenzwertes basiert maßgeblich auf Arbeitlplatzmessergebnissen, die dem UA V vorgelegt werden.
Alle Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, die Umgang mit Trichlorethylen haben bzw. in deren Arbeitsbereichen Dieselmotoremissionen auftreten können, sowie Stellen (beispielsweise Aufsichtsbehörden, Arbeitsschutzinstitutionen, Verbände), die über entsprechende Daten verfügen, werden gebeten, Expositionsmessdaten (Messergebnisse) nach dem Stand der Technik sowie arbeitsmedizinische Erfahrungen dem UA V des AGS mitzuteilen:
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Friedrich-Henkel-Weg 1-25
44149 Dortmund
Hinsichtlich der Definition von nach dem Stand der Technik abgeleiteten Grenzwerten wird auf die TRGS 102 "Technische Richtkonzentrationen für gefährliche Stoffe" verwiesen [4]. Für die Ermittlung des Standes der Technik sind Messergebnisse von besonderer Bedeutung, wobei auch das anzuwendende Messverfahren eine wichtige Rolle spielt. Zur Messung von Dieselmotoremissionen und Trichlorethylen sind in der Literatur [5, 6] geeignete Messverfahren beschrieben. Maßgeblich für die Festlegung des Grenzwertes sind Messergebnisse auf der Basis der beschriebenen oder eines vergleichbaren Verfahrens.
Es ist notwendig, dass zu den eingehenden Messergebnissen ergänzende Informationen zum Arbeitsbereich gegeben werden. Hinsichtlich der Darstellung der Messdaten wird auf eine Empfehlung [7] verwiesen.
Messergebnisse zu Trichlorethylen oder Dieselmotoremissionen sollten dem UA V bis spätestens zum 31. August 2002 vorgelegt werden. Alle nach diesem Stichtag eingehenden Ergebnisse können bei der Beratung zur Grenzwertfestsetzung nicht mehr berücksichtigt werden.
Literatur
[1] Pflaumbaum, W.: Gefahrstoffe: Grenzwerte. ESV-Arbeitstransparente zur Arbeitssicherheit, Erich Schmidt Verlag, Bielefeld 2000
[2] Luftgrenzwerte für Gefahrstoffe am Arbeitsplatz (Kennzahl 1404) In: BIA-Arbeitsmappe Messung von Gefahrstoffen. Hrsg.: Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit - BIA, Sankt Augustin. Erich Schmidt Verlag, Bielefeld 1989 - Losebl.Ausg.
[3] Pflaumbaum, W.; Blome, H.; Kleine, H.; Smola, T.: Gefahrstoffliste 2000 (BIA-Report 1/2000). Hrsg.: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin 2000
[4] Technische Regeln für Gefahrstoffe: Technische Richtkonzentrationen (TRK) für gefährliche Stoffe (TRGS 102). Köln: Carl Heymanns Verlag
[5] BIA-Arbeitsmappe Messung von Gefahrstoffen. Hrsg.: Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit - BIA, Sankt Augustin. Erich Schmidt Verlag, Bielefeld 1989- Losebl.-Ausg.
[6] Von den Berufsgenossenschaften anerkannte Analysenverfahren zur Feststellung der Konzentration krebserzeugender Arbeitsstoffe in der Luft in Arbeitsbereichen (BGI 505), Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Str. 449, D-50939 Köln, 1981 - Losebl.-Ausg.
[7] Alker M.; Gielen H.-G.; Sonnenschein G.; Pflaumbaum, W.: Luftgrenzwerte - Aufbereitung von Arbeitsplatzdaten. BArbBl. (2000) Nr. 1, S. 14 - 16 oder im Internet unter: www.hvb .delbia (BIAFachinformationen)
Ankündigung eines Luftgrenzwertes für Schweißrauche
Der Unterausschuss V "Luftgrenzwerte" (UA V) des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) hat im Rahmen der Beratungen zur Festlegung des Allgemeinen Staubgrenzwertes [1] beschlossen, einen speziellen Luftgrenzwert für Schweißrauche aufzustellen.
Die Festsetzung des Schweißrauch-Grenzwertes erfolgt auf der Basis des seit 1997 angewendeten Grenzwertekonzeptes [2, 3] unter Zugrundelegung der Ableitungskriterien [4] gemäß TRGS 102. Das heißt, die Festlegung des Grenzwertes basiert maßgeblich auf Arbeitsplatzmessergebnissen, die dem UA V vorgelegt werden.
Alle Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, bei denen auf Grund von Schweißarbeiten Schweißrauche entstehen sowie Stellen (beispielsweise Aufsichtsbehörden, Arbeitsschutzinstitutionen, Verbände), die über entsprechende Daten zur Schweißrauchexposition verfügen, werden gebeten, Expositionsmessdaten (Messergebnisse) nach dem Stand der Technik sowie arbeitsmedizinische Erfahrungen dem UA V des AGS mitzuteilen:
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Friedrich-Henkel-Weg 1-25
44149 Dortmund
Hinsichtlich der Definition von nach dem Stand der Technik abgeleiteten Grenzwerten wird auf die TRGS 102 "Technische Richtkonzentrationen für gefährliche Stoffe" verwiesen [5]. Für die Ermittlung des Standes der Technik sind Messergebnisse von besonderer Bedeutung, wobei auch das anzuwendende Messverfahren eine wichtige Rolle spielt. Zur Messung von Schweißrauchen sind in der BIA-Arbeitsmappe [6] geeignete Messverfahren beschrieben. Sie beinhalten Ausführungen über die in Deutschland empfohlenen und eingesetzten Geräte zur Probenahme der einatembaren und alveolengängigen Partikelfraktionen (E-/A-Staub) in der Luft in Arbeitsbereichen sowie Empfehlungen zur Probenahme.
Da z. Z. keine einheitlichen und verbindlichen Vorschriften zur Messung von Schweißrauchen bezüglich der Positionierung des Probenahmekopfes bei personengetragenen Messsystemen vorliegen, werden alle Messergebnisse unabhängig von der Anordnung des Probenahmekopfes akzeptiert. Die gewählte Art der Positionierung [im Schweißerschutzschirm (Klappschirm), hinter dem Handschirm (Schweißerschutzschild), unter der Schweißerschutzhaube, vor dem Schweißerschutzschild bzw. -schirm] ist bei jedem Messergebnis auszuweisen. Dabei sollen die Messungen vor dem Schirm und vor der Haube zur Beurteilung des Arbeitsbereiches sowie der Effektivität der technischen Schutzmaßnahmen dienen. Für die Bestimmung und Beurteilung der Exposition sollen die Messungen hinter dem Schirm und hinter der Haube herangezogen werden. Wünschenswert ist die Messung der A- und E-Staubfraktion. Da dies aber aus messtechnischer Sicht in der Praxis nur im begrenzten Umfang möglich sein wird, ist vorzugsweise die E-Staubfraktion zu messen. Für Messungen hinter dem Schirm und unter der Haube stehen momentan keine geeigneten Messsysteme für die A-Staubprobenahme zur Verfügung, hier kann in der Regel nur die E-Staubfraktion bestimmt werden.
Beim Schweißen von hochlegierten Stählen sind die Arbeitsplatzkonzentrationen aller Stäube mit einem stoffspezifischen Grenzwert (z.B.Chrom-VI-Verbindungen oder Nickeloxid) zusätzlich zu ermitteln. Hierzu ist in der Regel die E-Staubfraktion zu messen.
Maßgeblich für die Festlegung des Grenzwertes sind Messergebnisse auf der Basis der beschriebenen oder eines vergleichbaren Verfahrens.
Da zur Ableitung der Grenzwerte nur Messergebnisse berücksichtigt werden können, die an Arbeitsplätzen bestimmt wurden, die dem Stand. der Technik entsprechen, ist es notwendig, dass zu den eingehenden Messergebnissen ergänzende Informationen zum Stand der Technik und zum Arbeitsbereich gegeben werden. Dies beinhaltet auch Angaben über die ggf. parallele Durchführung weiterer stauberzeugender Arbeiten (z.B. Schleifarbeiten) und zur Art der Schweißraucherfassung.
Hinsichtlich der Darstellung der Messdaten wird auf eine Empfehlung [71 verwiesen, wobei hier ergänzend die Anordnung des Probenahmekopfes gemäß den oben beschriebenen Arten der Positionierung auszuweisen ist.
Messergebnisse zu Schweißrauchen sollten dem UA V bis spätestens zum 31. August 2002 vorgelegt werden. Alle nach diesem Stichtag eingehenden Ergebnisse können bei der Beratung zur Grenzwertfestsetzung nicht mehr berücksichtigt werden.
Literatur
[1] Änderung der TRGS 900 vom 1. August 2001. BArbBl. (2001) Nr. 9, S.86-89
[2] Pflaumbaum, W.: Gefahrstoffe: Grenzwerte. ESV-Arbeitstransparente zur Arbeitssicherheit, Erich Schmidt Verlag, Bielefeld 2000
[3] BIA-Arbeitsmappe Messung von Gefahrstoffen. Kennzahl 1404 Bielefeld: Erich Schmidt Verlag 1989- Losebl.-Ausg.
[4] Pflaumbaum, W.; Blome, H.; Kleine, H.; Smola, T.: Gefahrstoffliste 2000 (BIA-Report 1/2000). Hrsg.: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin 2000
[5] Technische Regeln für Gefahrstoffe: Technische Richtkonzentrationen (TRK) für gefährliche Stoffe (TRGS 102). Köln: Carl Heymanns Verlag
[6] BIA-Arbeitsmappe Messung von Gefahrstoffen. Kennzahlen 3005, 3010, 3014/1, 3020- Bielefeld: Erich Schmidt Verlag 1989- Losebl.-Ausg.
[7] Alker M.; Gielen H.-G.; Sonnenschein G.; Pflaumbaum, W.: Luftgrenzwerte - Aufbereitung von Arbeitsplatzdaten. BArbBl. (2000) Nr. 1, S. 14 - 16 oder im Internet unter: www.hvbg.delbia (BIA-Fachinformationen)
Gerätesicherheitsgesetz (GSG)
Vergabe des GS-Zeichens durch ausländische Zertitizierungsstellen
Bek. des BMA vom 7. November 2001 - III b 6-35006 - Mit der Änderung des GSG durch das Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes vom 27. Dezember 2000 besteht für ausländische Zertifizierungsstellen die Möglichkeit der Vergabe des GS-Zeichens.
In § 9 Absatz 3a GSG heißt es:
"Zertifizierungsstelle für die Zuerkennung des GS-Zeichens nach § 3 Absatz 4 ist auch eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässige Stelle...
Darüber hinaus werden in § 9 verschiedene Voraussetzungen genannt, die eine Zertifizierungsstelle erfüllen muss, wenn sie das GS-Zeichen vergeben will. Da eine ausländische Zertifizierungsstelle nicht an die Vorgaben des GSG gebunden ist, sieht § 9 Absatz 3a den Abschluss eines Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem jeweiligen Staat, in dem die Zertifizierungsstelle ihren Sitz hat, vor.
Sinn und Zweck dieses Verwaltungsabkommens ist es, die einschlägigen Bestimmungen des GSG für die Zulassung einer Stelle auch für die ausländischen Stellen verbindlich zu regeln. Damit ist eine Gleichbehandlung der deutschen und ausländischen Zertifizierungsstellen sichergestellt.
Wesentliche Elemente des Verwaltungsabkommens sind u.a. die Anerkennung und Überwachung der ausländischen Zertifizierungsstelle durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) sowie eine Auskunftspflicht gegenüber den deutschen Marktüberwachungsbehörden.
Im folgenden ist ein Mustervertragstext des Verwaltungsabkommens abgedruckt, aus dem die Bestimmungen im einzelnen hervorgehen.
Verwaltungsabkommen nach § 9 Abs. 3a des Gerätesicherheitsgesetzes zwischen dem Ministerium xyz1) und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bezüglich der Anerkennung von xyz2) Stellen für Produktkonformitäts-Zertifizierung, zur Zuerkennung des deutschen GS-Zeichens
In Anbetracht der Möglichkeit im Rahmen des deutschen Gerätesicherheitsgesetzes Stellen aus dem Bereich der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Wirtschaftsraumes als Zertifizierungsstellen für die Zuerkennung des GS-Zeichens anzuerkennen vereinbaren das Ministerium xyz1) und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung das im Folgenden beschriebene Verfahren zur Zulassung von xyz2) Stellen für Produktkonformitäts-Zertifizierung (im Folgenden kurz: Zertifizierungsstellen):
Das Ministerium xyz1) und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung tragen für die ordnungsgemäße Durchführung des oben beschriebenen Verfahrens Sorge.
Die mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Kosten sind von der Zertifizierungsstelle zu tragen.
Ist ein mit einem GS-Zeichen versehenes Produkt im Rahmen der Marktaufsicht beanstandet worden, so können die zuständigen Marktaufsichtsbehörden erforderliche Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen.
Die erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung sind in deutscher Sprache zu leisten.
Das Abkommen kann von einer der Parteien gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung nicht mehr erfüllt sind.
Im September 2001 kam es zu einem ersten Abschluss eines Verwaltungsabkommens mit Dänemark. Die erste ausländische Stelle, die auf der Basis eines Verwaltungsabkommens zukünftig das GS-Zeichen vergeben wird, ist die dänische Prüfstelle UL International DEMKO A/S. Diese hat sich einem entsprechenden Anerkennungsverfahren durch die ZLS unterzogen und erfolgreich zum Abschluss gebracht.
Weitere Anfragen bezüglich des Abschlusses eines Verwaltungsabkommens liegen derzeit aus Schweden und Osterreich vor. Es ist damit zu rechnen, dass es in naher Zukunft auch in diesen Staaten Stellen geben wird, die berechtigt sind, das GS-Zeichen zu vergeben.
1) Zuständiges Ministerium des Vertragsstaates
2) Nationalität der Stelle