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AMR 11.2 Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Anlässen für nachgehende Vorsorge
Arbeitsmedizinische Regel (AMR)

Vom 22. Juni 2026
(GMBl. Nr. 20 vom 28.07.2026 S. 455)


Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) bekannt gegeben.

Diese AMR regelt im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) bei Anlässen für nachgehende Vorsorge nach Anhang 1 Teil 1 Absatz 3 ArbMedVV.

Aus Anlass der Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längerer Latenzzeit Gesundheitsstörungen auftreten können, entscheidet der Arbeitgeber einmalig über die Erforderlichkeit des Angebotes zur nachgehenden Vorsorge.

Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen ( § 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).

1 Zielsetzungen und Vorbemerkungen

(1) Auch nach Beendigung von besonders gefährdenden oder gefährdenden Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen können längere Zeit nach der Exposition (Latenzzeit) Gesundheitsstörungen auftreten. Für diese Fälle enthält die ArbMedVV Angebotsvorsorge in Form der nachgehenden Vorsorge. Ziel der nachgehenden Vorsorge ist die frühzeitige Erkennung von nach längerer Latenzzeit auftretenden arbeitsbedingten Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten. Die Beschäftigten oder die ehemals Beschäftigten werden entsprechend individuell aufgeklärt und beraten.

(2) Es können Arbeitsbedingungen vorliegen, bei denen aufgrund des geringen Ausmaßes der Gefährdung Gesundheitsstörungen nicht zu erwarten sind und deshalb nachgehende Vorsorge nicht angeboten werden muss.

(3) Durch diese AMR sollen nach Anhang 1 Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV Ausnahmen für das Angebot nachgehender Vorsorge definiert werden (sogenannte Abschneidekriterien).

(4) Nicht Bestandteil dieser AMR sind Regelungen zur Pflicht- und Angebotsvorsorge nach Anhang Teil 1 Absatz 1 und 2 ArbMedVV.

2 Begriffsbestimmungen

(1) Anlässe für nachgehende Vorsorge im Sinne dieser AMR nach Anhang Teil 1 Absatz 3 ArbMedVV sind:

1. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einem Gefahrstoff, sofern

  1. der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzell-mutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der GefStoffV ist
    oder
  2. die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B bezeichnet werden.

2. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen.

3. Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei als krebserzeugend eingestufte Faserstäube der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der GefStoffV freigesetzt werden können.

(2) Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach § 2 Abs. 5 GefStoffV (im Text als Tätigkeiten mit Gefahrstoffen benannt).

(3) Ein bestimmter Gefahrstoff im Sinne dieser AMR ist der einzelne Gefahrstoff, mit dem der oder die Beschäftigte tätig war. Bei einer Tätigkeit mit mehreren Gefahrstoffen ist die Beurteilung nach Abschnitt 3 für jeden Gefahrstoff vorzunehmen.

(4) Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne von § 6 Absatz 13 GefStoffV liegen vor, wenn aufgrund der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale, der Arbeitsbedingungen, einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition Maßnahmen nach § 8 GefStoffV zum Schutz der Beschäftigten ausreichen.

(5) Von einer ausreichenden Empfindlichkeit eines Messverfahrens im Sinne dieser AMR ist dann auszugehen, wenn die Bestimmungsgrenze des Verfahrens unterhalb des aktuellen Grenzwertes liegt.

3 Angebotsvorsorge nach Beendigung der Tätigkeit (nachgehende Vorsorge)

3.1 Modalitäten der Beurteilung

3.1.1 Vorgehen

Der Arbeitgeber hat, wenn er vom Angebot nachgehender Vorsorge absehen will, für alle Anlässe nach Abschnitt 2 Absatz 1 zu prüfen, ob ein Regelfall nach Abschnitt 3.2 gegeben ist.

Liegt kein Regelfall vor, prüft der Arbeitgeber die Abschneidekriterien nach Abschnitt 3.3.

Ist ein Abschneidekriterium erfüllt und will der Arbeitgeber vom Angebot nachgehender Vorsorge absehen, ist dies nur möglich, wenn der Arzt oder die Ärztin, der oder die mit der Vorsorge beauftragt wurde (in der Regel der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin, im Folgenden kurz der Arzt oder die Ärztin), dies schriftlich empfiehlt ( Abschnitt 3.4).

3.1.2 Allgemeine Modalitäten

Maßgeblich für die Beurteilung sind alle Kriterien und Erkenntnisse, die im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit mit dem bestimmten Gefahrstoff vorliegen.

Bei der Beurteilung sind alle Tätigkeiten beim aktuellen Arbeitgeber mit dem bestimmten Gefahrstoff zu betrachten. Bei unterschiedlichen Expositionshöhen ist die Tätigkeit mit der höchsten Exposition maßgeblich.

Besondere Auffälligkeiten bei Betriebsbegehungen, beim Tragen von persönlicher Schutzausrüstung, beim Berufskrankheitengeschehen sowie unfallartige Gefahrstoffkontaminationen sind zu berücksichtigen.

3.1.3 Beurteilung von Gefahrstoffmessungen in der Luft

Bei der Verwendung von Ergebnissen der Gefahrstoffmessungen zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen sind die Anforderungen der TRGS 400 und TRGS 402 zu beachten. Für die Bewertung, dass die Grenzwerte bzw. Beurteilungsmaßstäbe eingehalten sind, müssen die Messergebnisse auf Messverfahren basieren, die für die bei Beendigung der Tätigkeit aktuellen Beurteilungsmaßstäbe ausreichend empfindlich und genau sind. Es ist darauf zu achten, dass die jeweiligen Messungen bei repräsentativen Arbeitsbedingungen und ausreichender Probenahmelänge durchgeführt und die Wirkungen der persönlichen Schutzausrüstung dabei nicht berücksichtigt wurden. Messungen mit personengebundenen Probenahmegeräten haben im Vergleich zu stationären Messungen eine höhere Aussagekraft.

3.1.4 Erkenntnisse des Arztes oder der Ärztin

(1) Neben Erkenntnissen aus der Betriebsbetreuung gewinnt der Arzt oder die Ärztin zusätzliche Informationen in persönlichen Gesprächen mit Beschäftigten. Dabei können Erkenntnisse zur Einhaltung von Schutzmaßnahmen, zur persönlichen Arbeitshygiene, zu Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit, zu arbeitsbedingten Gesundheitsstörungen sowie zu einer individuell erhöhten gesundheitlichen Gefährdung gewonnen werden.

(2) Wichtige Erkenntnisquelle kann auch ein Biomonitoring sein. Bei der Beurteilung können nur Biomonitoringverfahren verwendet werden, die für die bei Beendigung der Tätigkeit aktuellen Beurteilungswerte nach AMR 6.2 wie beispielsweise BGW, Äquivalenzwert zur Akzeptanzkonzentration oder BAR-Wert ausreichend empfindlich und genau sind. Es ist darauf zu achten, dass die jeweiligen Biomonitoringuntersuchungen bei repräsentativen Arbeitsbedingungen und aussagefähigen Probenahmezeitpunkten durchgeführt wurden. Insbesondere bei Arbeitsbedingungen mit stark schwankenden Expositionen müssen in der Regel mehrere Biomonitoringwerte vorliegen.

(3) Neben der arbeitsmedizinischen Vorsorge können auch die Versorgung von Arbeitsunfällen oder Informationen über Berufskrankheitenverfahren weitere Erkenntnisse erbringen.

3.2 Regelfälle für nachgehende Vorsorge

Bei den in Anhang Teil 1 Absatz 3 ArbMedVV genannten Anlässen ist eine nachgehende Vorsorge anzubieten:

  1. wenn bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen keine ausreichenden Informationen über die Höhe der Exposition vorliegen,
  2. bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen mit Risikokonzentrationen nach TRGS 910, wenn eine Exposition oberhalb der Akzeptanzkonzentration vorlag,
  3. bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen mit Arbeitsplatzgrenzwert nach TRGS 900, wenn eine Exposition oberhalb des Arbeitsplatzgrenzwertes mit Berücksichtigung des Kurzzeitwertes vorlag,
  4. wenn bei Tätigkeiten mit einem hautresorptiven Gefahrstoff eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann,
  5. bei Tätigkeiten mit Expositionen gegenüber Asbest oder
  6. wenn bei unfallartigen Ereignissen nach fallbezogener Bewertung im Rahmen der Ereignisnachbereitung von einer erhöhten Gefahrstoffaufnahme auszugehen ist.

3.3 Abschneidekriterien für nachgehende Vorsorge

Liegt kein Fall des Abschnitts 3.2 vor, muss bei den in Anhang Teil 1 Absatz 3 ArbMedVV genannten Anlässen eine nachgehende Vorsorge nicht angeboten werden, wenn

  1. die Tätigkeit keine Tätigkeit mit dem Gefahrstoff nach der GefStoffV ist, jedoch eine Exposition besteht, und die Dauer der aufsummierten Tätigkeitszeiträume weniger als 12 Monate betrug
    oder
  2. auf der Grundlage von Gefahrstoffmessungen nach Abschnitt 3.1.3 die Einhaltung der Hintergrundkonzentration oder der Akzeptanzkonzentration nachgewiesen ist
    oder
  3. es sich ausschließlich um Tätigkeiten an einer technisch dichten Anlage gemäß TRGS 500 handelte
    oder
  4. es sich ausschließlich um Labortätigkeiten mit laborüblichen Mengen unter Einhaltung der Anforderungen der TRGS 526 handelte
    oder
  5. ausschließlich eine geringe Gefährdung im Sinne von § 6 Absatz 13 GefStoffV in Verbindung mit TRGS 400, TRGS 401 und TRGS 402 vorlag. Bei Tätigkeiten nach TRGS 906 ist die Gefährdung nach stoffspezifischen TRGS zu beurteilen
    oder
  6. wenn der Arzt oder die Ärztin bei Tätigkeiten mit hautresorptiven Gefahrstoffen die Einhaltung des Beurteilungswerts im Biomonitoring unter Beachtung der Anforderungen in der AMR 6.2 feststellt und dem Arbeitgeber mitteilt, dass eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden kann

und außerdem

der Arzt oder die Ärztin nach § 7 ArbMedVV das Absehen von nachgehender Vorsorge aufgrund seiner bzw. ihrer arbeitsmedizinischen Erkenntnisse unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht empfiehlt.

Der Nachweis der Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten, die keine Schwellenwerte für die krebserzeugende Wirkung sind, ist allein nicht ausreichend, um eine geringe Gefährdung zu belegen. Tätigkeiten unter Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten, die Schwellenwerte für die krebserzeugende Wirkung sind, werden nicht als krebserzeugende Tätigkeit gewertet und lösen deshalb keine nachgehende Vorsorge aus.

3.4 Empfehlung des Arztes oder der Ärztin

Eine Empfehlung des Arztes oder der Ärztin, auf nachgehende Vorsorge zu verzichten, kann dann erfolgen, wenn die Gesamtbeurteilung der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse für alle Tätigkeiten mit einem bestimmten Gefahrstoff ergibt, dass das Risiko, infolge der Tätigkeit an Krebs zu erkranken, gering ist oder nicht besteht.

Eine kritische Beurteilung ist insbesondere durchzuführen bei

.

Ablaufdiagramm zum Vorgehen nach 3.1.1. Anhang

Der Anhang dient einer vereinfachten, überblicksartigen Darstellung des Ablaufs. Er ist von der Vermutungswirkung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV ausgenommen.

Druck- und Lokalversion

Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln, hier: AMR 11.2 "Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Anlässen für nachgehende Vorsorge"

Vom 22. Juni 2026
(GMBl. Nr. 20 vom 28.07.2026 S. 455)

- Bek. d. BMAS v. 22.6.2026 - IIIb2-36628-15/32 -

Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Arbeitsmedizinische Regel bekannt:
ID: 262020



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