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AMR 14.2 - Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen
Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Vom 22. Juni 2026
(GMBl. Nr. 20 vom 28.07.2026 S. 458)
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Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)
ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des Anhangs Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen ( § 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).
1 Zielsetzung
Ziel dieser AMR ist es, die Einteilung der Atemschutzgeräte in die Gruppen 1 bis 3 zu erläutern und festzulegen.
2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
(1) Atemschutzgeräte sind persönliche Schutzausrüstungen, die den Träger bzw. die Trägerin vor dem Einatmen von Gefahr- und Biostoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel schützen. Sie werden nach ihrer Funktionsweise in Filtergeräte und Isoliergeräte unterteilt.
(2) Filtergeräte sind Geräte, die abhängig von der Umgebungsatmosphäre wirken.
(3) Isoliergeräte wirken unabhängig von der Umgebungsatmosphäre und werden in frei tragbare und nicht frei tragbare Geräte unterteilt. Bei den frei tragbaren Geräten unterscheidet man Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) und Regenerationsgeräte.
(4) Atemwiderstand ist der Strömungswiderstand, der bei der Atmung mit einem Atemschutzgerät entsteht. Er setzt sich aus Ein- und Ausatemwiderstand zusammen. Die Angaben des Atemwiderstandes beziehen sich auf ein Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20 x 1,5 l/min oder kontinuierlich 95 l/min.
3 Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte
3.1 Atemschutzgeräte werden in dieser AMR nach dem Einatemwiderstand beziehungsweise dem Gerätegewicht in die Gruppen 1, 2 und 3 eingeteilt.
3.2 Gruppe 1: Atemschutzgeräte, die eine Angebotsvorsorge erfordern
Filtergeräte mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3; frei tragbare Isoliergeräte unter 5 kg; Druckluft-Schlauchgeräte mit Maske.
3.3 Gruppe 2: Atemschutzgeräte, die eine Pflichtvorsorge erfordern
Filtergeräte mit Gasfiltern und Kombinationsfiltern aller Filterklassen; Frischluft-Saugschlauchgeräte.
3.4 Gruppe 3: Atemschutzgeräte, die eine Pflichtvorsorge erfordern
Pressluftatmer und Regenerationsgeräte mit einem Gerätegewicht über 5 kg.
3.5 Atemschutzgeräte, die nicht den Gruppen 1, 2 oder 3 zugeordnet sind
Bei der Verwendung von Atemschutzgeräten, die nicht den Gruppen 1, 2 oder 3 zugeordnet sind, ist keine arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge erforderlich. Kann eine Gesundheitsgefährdung dennoch nicht ausgeschlossen werden, so ist Beschäftigten eine Wunschvorsorge zu ermöglichen. Über die Möglichkeit der Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV muss informiert werden, beispielsweise im Rahmen der Unterweisung. Dabei ist die arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) "Wunschvorsorge" zu berücksichtigen.
Atemschutzgeräte, bei deren Verwendung keine arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge erforderlich ist, sind:
4 Hinweise und Literaturangaben
Die Hinweise und Literaturangaben dienen der Information. Sie sind von der Vermutungswirkung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV ausgenommen.
(1) Arbeitsmedizinische Grundlagen
Das Tragen von Atemschutzgeräten kann durch einen ggf. erhöhten Atemwiderstand oder durch das Gerätegewicht eine Belastung darstellen.
In erster Linie kann eine erhöhte Beanspruchung der Lunge und des Herzkreislaufsystems resultieren. Das Ausmaß der Beanspruchung hängt dabei vom Gerätetyp, der Tragedauer, der Arbeitsschwere, den Umgebungsbedingungen und individuellen gesundheitlichen Voraussetzungen wie möglichen Vorerkrankungen ab [ 3].
Beispielsweise ist mit dem Tragen von FFP2-Masken zur Prävention luftübertragbarer Infektionen zwar eine Änderung von physiologischen Atemparametern verbunden, bei leichter bis mittelschwerer Arbeit sind diese jedoch nicht in einem relevanten Umfang zu erwarten [ 4]. Das gilt auch für Schwangere [ 5].
Partikelfiltrierende Halbmasken mit Ausatemventil können gegebenenfalls den Ausatemwiderstand und damit die Beanspruchung der Atemschutzgeräte tragenden Personen durch das Gerät reduzieren [ 1]. Diese sollten daher bevorzugt ausgewählt werden, sofern der Schutz Dritter vor Infektionen nicht erforderlich ist.
Mit zunehmender körperlicher Schwere der Arbeit erhöht sich die Beanspruchung, ebenso je nach Gerätetyp mit zunehmender Tragedauer (Gebrauchsdauer). Die Tragedauer sollte daher je nach Gerätetyp begrenzt werden [ 1].
Hohe Umgebungstemperaturen oder das Tragen von isolierender Schutzkleidung kann durch erhöhten Flüssigkeitsverlust sowie unzureichenden Wärmeaustausch die Beanspruchung erhöhen und eine Austrocknung (Exsikkose) bzw. Überwärmung (Hyperthermie) begünstigen.
Belastung der Umgebungsluft durch Stäube können den Atemwiderstand durch Belegung (Beaufschlagung) eines Filters mit den Staubpartikeln und damit die Beanspruchung der Atemschutzgeräte tragenden Personen erhöhen. Dies wird durch hohe Luftfeuchtigkeit begünstigt.
Mögliche lokale Hautreaktionen im Bereich des Atemanschlusses können durch im Gerätematerial enthaltene Inhaltsstoffe oder Feuchtigkeit ausgelöst werden.
Ein hohes Gewicht des Gerätes kann zu Muskel-Skelett-Beschwerden beitragen.
Mit dem Tragen von Atemschutzgeräten kann eine psychische Belastung verbunden sein (z.B. Klaustrophobie durch eingeschränktes Sichtfeld oder räumliche Enge) und Stressreaktionen auslösen. Dies ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn das Tragen eines Atemschutzgerätes ungewohnt ist.
Beanspruchungsfolgen im Sinne chronischer Erkrankungen oder der langfristigen Verschlimmerung vorbestehender Erkrankungen durch das Tragen von Atemschutzgeräten sind nicht bekannt. Bei vorbestehenden Erkrankungen der Lunge oder des Herzkreislaufsystems kann jedoch eine akute Verschlechterung während des Tragens nicht ausgeschlossen werden.
Die wesentliche Gefährdung im Zusammenhang mit dem Tragen von Atemschutzgeräten resultiert jedoch aus einem unzureichenden Dichtsitz durch fehlende Anpassung oder einer nicht ausreichenden Filterwirkung bzw. der Auswahl nicht geeigneter Geräte.
(2) Literatur
| [ 1] | DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV), 2021, https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1011%7CDGUV-Regel112-190_Benutzung-von-Atemschutzgeraeten_Download.pdf |
| [ 2] | DIN EN 134 "Atemschutzgeräte - Benennungen von Einzelteilen" Deutsches Institut für Normung e. V. (Hrsg.) |
| [ 3] | DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen "Atemschutzgeräte (Arbeitsmedizinische Vorsorge)", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV), 2024, https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/4783 |
| [ 4] | Marek et al."Effects of wearing different FACE masks on cardiopulmonary performance at rest and exercise in a partially double-blinded randomized cross-over study" 2023, Sci Rep 13:6950, https://www.nature.com/articles/s41598-023-32180-9 |
| [ 5] | Ausschuss für Mutterschutz ( AfMu), FAQ 3 "Dürfen Schwangere FFP2 Masken tragen?" 2024 in MuSchInfo 11.2.02 "FAQ zu Schutzmaßnahmen bei luftgetragenen Infektionserregern", https://www.ausschuss-fuer-mutterschutz.de/fileadmin/content/Dokumente/MuSchInfo_11.2.02_FAQ_Mutterschutz_luftgetragene_Infektionserreger.pdf |
| Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln, hier: AMR 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen"
Vom 22. Juni 2026 |
| - Bek. d. BMAS v. 22.6.2026 - IIIb2-36628-15/12 -
Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Arbeitsmedizinische Regel bekannt.
Der Ausschuss für Arbeitsmedizin hat die AMR 14.2 neu gefasst.
Die Neufassung erfolgte, weil die ursprüngliche Fassung nicht mehr den Stand der arbeitswissenschaftlichen und arbeitsmedizinischen Forschung berücksichtigt. Mit dieser Bekanntmachung verliert die Bekanntmachung vom 26.03.2014 (GMBl v. 23.6.2014, S. 791 ff.), zuletzt geändert am 2.3.2016 (GMBl v. 2.3.2016, S. 173 ff.) ihre Gültigkeit. |
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