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AMR 3.4 - Arbeitsmedizinische Vorsorge:
Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Regel
Vom 12. November 2025
(GMBl. Nr. 2 vom 27.01.2026 S. 29)
Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)
ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Regelungen in § 3, § 4, § 5 und § 5a der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV). Bei Einhaltung der Regeln und Erkenntnisse dieser AMR ist davon auszugehen, dass die gestellten Anforderungen der Verordnung erfüllt sind ( § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Soweit der Arbeitgeber ein von diesen Regeln abweichendes Vorgehen wählt, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen ( § 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).
Zusammenfassung
Arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgt im individuellen Kontakt von Ärztin oder Arzt und beschäftigter Person.
Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt finden digitale Anwendungen Eingang in die arbeitsmedizinische Praxis. Diese arbeitsmedizinische Regel konkretisiert, wie arbeitsmedizinische Vorsorge unter Nutzung digitaler, insbesondere telemedizinischer Anwendungen orts- und zeitflexibler sowie effizient gestaltet werden kann, ohne die gebotene Qualität und Vertraulichkeit zu gefährden. Die Regel enthält maßgebliche Begriffsbestimmungen und konkretisiert sowohl die Arbeitgeberals auch Arztpflichten bei Nutzung digitaler Anwendungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie soll Rechtssicherheit für das Handeln aller Beteiligten schaffen und zur Verbesserung von Effizienz und Erreichbarkeit betriebsärztlicher Leistungen beitragen.
Die erste arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge ist für einen Beschäftigten bei jedem weiteren Anlass nach dem Anhang der ArbMedVV grundsätzlich als Präsenztermin durchzuführen. Weitere Vorsorgen können, soweit ärztlich verantwortbar, telemedizinisch durchgeführt werden.
Beschäftigte müssen über die Besonderheiten einer telemedizinischen Vorsorge aufgeklärt werden. In diesem Rahmen wird Ihnen auch ermöglicht, die arbeitsmedizinische Vorsorge alternativ als Präsenztermin wahrzunehmen.
1. Vorbemerkungen und Zielsetzungen
Arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgt grundsätzlich im individuellen, persönlichen Kontakt - das heißt unter gleichzeitiger physischer Anwesenheit von Ärztin oder Arzt nach § 7 ArbMedVV ("Betriebsärztin oder Betriebsarzt") und beschäftigter Person. Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt finden digitale Anwendungen Eingang in die arbeitsmedizinische Praxis. Sie bieten neue Möglichkeiten, arbeitsmedizinische Vorsorge orts- und zeitflexibler zu gestalten, ohne die gebotene Qualität und Vertraulichkeit zu gefährden. Dies gilt insbesondere in ländlichen Regionen, bei dezentral organisierten Betrieben oder im Kontext mobiler Arbeit (insbesondere Homeoffice). Auch steigende Anforderungen an Effizienz und Erreichbarkeit betriebsärztlicher Leistungen sprechen für einen sachgerechten und verantwortungsvollen Einsatz digitaler Lösungen.
Der Einsatz solcher Anwendungen ist in § 7 Absatz 4 der ärztlichen (Muster-)Berufsordnung geregelt (MBO-Ä). Die vorliegende Arbeitsmedizinische Regel (AMR) "Digitale Anwendungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge" konkretisiert die Anforderungen der ArbMedVV an den Einsatz digitaler, insbesondere telemedizinischer Verfahren im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Die Nutzung digitaler Anwendungen erfordert eine klare Orientierung hinsichtlich der berufsrechtlichen, datenschutzrechtlichen und medizinisch-fachlichen Anforderungen, um ein hohes Qualitätsniveau sowie die Einhaltung arbeitsmedizinischer Standards zu gewährleisten. Die ärztliche Schweigepflicht ist bei der Nutzung digitaler Anwendungen sowie telemedizinischer Vorsorge zu berücksichtigen.
Ziel dieser AMR ist es, Rechtssicherheit für das Handeln aller Beteiligten und Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, wie Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß § § 3, 4, 5 und 5a ArbMedVV unter Wahrung der hohen Qualität auch mit Hilfe von digitaler Anwendungen veranlassen, anbieten oder ermöglichen können. Darüber hinaus konkretisiert diese AMR die Möglichkeiten und Grenzen der telemedizinischen Umsetzung in Bezug auf die ärztlichen Pflichten nach § 6 ArbMedVV (vgl. Abschnitt 4). Mit dieser AMR wird klargestellt, wie von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten den Bedürfnissen von Beschäftigten bei einer Entscheidung über den Einsatz einer telemedizinischen Vorsorge angemessen Rechnung getragen werden kann.
Diese Regel beschränkt sich auf eine Konkretisierung solcher Vorgaben der ArbMedVV, die durch den Einsatz digitaler Anwendungen einschließlich der Telemedizin berührt werden. Alle übrigen Pflichten von Arbeitgebern sowie Ärztinnen oder Ärzten gelten auch bei Einsatz digitaler Anwendungen in der Arbeitsmedizin.
Angesichts der raschen Weiterentwicklung digitaler Technik und zunehmender Erfahrungen mit ihrer Anwendung in der Arbeitsmedizin wird eine angemessene Frist für eine Überprüfung und ggf. Aktualisierung dieser arbeitsmedizinischen Regel empfohlen (vgl. Abschnitt 6).
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Digitale Anwendungen in der Arbeitsmedizin
Digitale Anwendungen in der Arbeitsmedizin sind alle zur Erfüllung von Arbeitgeberpflichten und ärztlichen Pflichten nutzbaren digitalen Techniken.
2.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge in Präsenz (Präsenztermin)
Arbeitsmedizinische Vorsorge in Präsenz ist die gleichzeitige physische Anwesenheit mit unmittelbarem Kontakt und Austausch von Betriebsärztin oder Betriebsarzt und beschäftigter Person.
2.3 Telemedizinische Vorsorge
Telemedizinische Vorsorge im Sinne der ArbMedVV ist die Erbringung betriebsärztlicher Leistungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge über digitale Kommunikationsmedien, bei der Betriebsärztin oder Betriebsarzt und beschäftige Person räumlich voneinander getrennt sind. Telemedizinische Vorsorge kann insbesondere die Anamneseerhebung (einschließlich Arbeitsanamnese), die individuelle ärztliche Beratung sowie die gegebenenfalls telemedizinisch durchführbaren Untersuchungen und Befunderhebungen umfassen. Im Rahmen einer zulässigen Delegation können Teilaufgaben der telemedizinischen Vorsorge auch dadurch erfolgen, dass spezifisch qualifizierte nichtärztliche Fachkräfte im unmittelbaren Kontakt mit der beschäftigten Person im Betrieb eingebunden werden.
2.4 Kommunikationsmedien
Kommunikationsmedien im Sinne dieser Regel sind alle Kommunikationsmittel, die zur ärztlichen Anamnese, Übermittlung individueller medizinischer Daten, von Informationen oder Befunden und zur ärztlichen Beratung eingesetzt werden können, ohne dass Betriebsärztin oder Betriebsarzt und beschäftige Person gleichzeitig am selben Ort körperlich anwesend sind.
2.5 Räumliche und technische Voraussetzungen telemedizinischer Vorsorge
Für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge unter Nutzung digitaler Anwendungen einschließlich der Telemedizin sind räumliche Bedingungen zu nutzen, die eine individuelle, unbeeinträchtigte, und vertrauliche Kommunikation zwischen Betriebsärztin oder Betriebsarzt und beschäftigter Person gewährleisten.
Dies gilt sowohl für die beschäftigte Person, insbesondere bei mobiler Arbeit, als auch für die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt.
Die Anforderungen an die technische Ausstattung, insbesondere hinsichtlich Hardware, Software, Kommunikationsmedien, medizinischer Diagnosetechnik, Dokumentation und Datenspeicherung, sind nicht Gegenstand dieser Regel. Sie werden in einer gesonderten arbeitsmedizinischen Empfehlung konkretisiert.
2.6 Delegation
Delegation im Sinne dieser Regel ist die Übertragung einzelner betriebsärztlicher Leistungen bei der Erfüllung betriebsärztlicher Aufgaben in der arbeitsmedizinischen Vorsorge an spezifisch qualifizierte nichtärztliche Fachkräfte. Die Verantwortung für die fachgerechte Ausführung bleibt bei der delegierenden Betriebsärztin oder dem delegierenden Betriebsarzt ( AME Delegation) und ist in Textform festzuhalten.
2.7 Spezifisch qualifizierte nichtärztliche Personen
Spezifisch qualifizierte nichtärztliche Personen im Sinne dieser Regel sind Angehörige von Gesundheitsberufen, die über eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung verfügen, insbesondere Medizinische Fachangestellte. Die Qualifikation muss geeignet dafür sein, die übertragene betriebsärztliche Leistung sachgerecht und unter Beachtung der arbeitsmedizinischen Standards zu erbringen.
3. Arbeitgeberpflichten
3.1 Beauftragung einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes
Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen ( § 3 Absatz 1 ArbMedVV). Er soll vorrangig die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt nach § 2 ASiG mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen ( § 3 Absatz 2 ArbMedVV). Bei dieser Beauftragung sind auch die Anforderungen der ArbMedVV sowie die konkretisierenden Regeln nach § 9 Absatz 4 ArbMedVV zu berücksichtigen ( § 3 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV). Die Beauftragung soll in Textform (analog oder digital) erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beauftragung eindeutig, vollständig und nachvollziehbar dokumentiert ist.
3.2 Erforderliche Auskünfte über Arbeitsplatzverhältnisse
Der Arbeitgeber hat der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt alle für die arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen ( § 3 Absatz 2 ArbMedVV). Dies kann auch digital erfolgen. Sofern die Gefährdungsbeurteilung elektronisch dokumentiert wird, muss ein digitaler Zugriff durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt auf diese Daten ermöglicht werden. Der Zugriff kann durch ein systematisiertes Rechtemanagement unter Wahrung der Vertraulichkeit gewährleistet werden.
3.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen, anbieten oder ermöglichen
Der Arbeitgeber hat arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen, individuell anzubieten oder zu ermöglichen. Geeignete Kommunikationsmedien können unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere für elektronische Terminbuchungen und die Weitergabe von Personaldaten. Weitere Arbeitgeberpflichten nach § 3 ArbMedVV wie die Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung, die Beauftragung und Information der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes und die Organisation der Vorsorge während der Arbeitszeit können durch entsprechende digitale Prozesse unterstützt werden.
3.4 Führen der Vorsorgekartei
Die Vorsorgekartei kann durch den Arbeitgeber in digitaler Form geführt werden. Eine geeignete IT-gestützte Vorsorgekartei kann die Organisation der Vorsorge erleichtern, insbesondere durch die Möglichkeit, verschiedene Vorsorgeanlässe zu bündeln.
Das Recht der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes auf Einsicht in die Vorsorgekartei ( § 3 Absatz 2 Satz 2 ArbMedVV) ist auch bei digitaler Führung der Vorsorgekartei sicherzustellen.
3.5 Betriebliche Voraussetzungen für den Einsatz digitaler Anwendungen in der Arbeitsmedizinischen Vorsorge
Wenn die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge digitale Anwendungen einschließlich telemedizinischer Verfahren einsetzen will, haben sich Arbeitgeber und Betriebsärztin oder Betriebsarzt dazu abzustimmen, ob die dafür erforderlichen betrieblichen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu gehört insbesondere, dass die Vorsorge individuell, unbeeinträchtigt und vertraulich durchgeführt werden kann. Dafür hält der Arbeitgeber entsprechende technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen vor.
Bei der Ausgestaltung dieser Rahmenbedingungen sind - soweit übertragbar - die Anforderungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) an telemedizinische Leistungen zu berücksichtigen (vgl. BMV-Ä, Anlage 31). Betriebsärztinnen und Betriebsärzte beraten den Arbeitgeber zur angemessenen Gestaltung dieser Voraussetzungen.
Vor dem Beginn einer telemedizinisch durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die beschäftigte Person darüber zu informieren, dass diese in digitaler Form erfolgen soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die telemedizinische Durchführung im konkreten Fall - bezogen auf Vorsorgeanlass und Tätigkeit - aus arbeitsmedizinischer Sicht vertretbar erscheint. Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt hat den Arbeitgeber zuvor darüber zu informieren, ob eine telemedizinische Durchführung für die jeweilige Vorsorgeform grundsätzlich als angemessen bewertet wird (vgl. Abschnitt 4). Der Arbeitgeber hat die beschäftigte Person über die Möglichkeit einer telemedizinischen Vorsorge zu informieren. Wünscht eine beschäftigte Person im Einzelfall eine arbeitsmedizinische Vorsorge in Präsenz, obwohl aus ärztlicher Sicht auch eine telemedizinische Durchführung für vertretbar gehalten wird, ist dem Wunsch zu entsprechen. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall einen Präsenztermin zu ermöglichen.
3.6 Zusätzlicher Präsenztermin
Ergibt sich aus einer telemedizinischen Vorsorge aus ärztlicher Sicht die Notwendigkeit einer weiterführenden Untersuchung oder einer Beratung im persönlichen Kontakt, so ist durch den Arbeitgeber ein entsprechender Präsenztermin im Rahmen dieser Vorsorge zu veranlassen, anzubieten oder zu ermöglichen.
4. Ärztliche Pflichten
4.1 Ärztliche Verantwortung bei telemedizinischer Durchführung
Die ärztliche Verantwortung bleibt bei telemedizinischer Durchführung vollumfänglich bestehen.
Werden Ärztinnen und Ärzte im Rahmen ihrer Facharztweiterbildung mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge betraut, hat die weiterbildende Ärztin oder der weiterbildende Arzt darauf hinzuwirken und zu überwachen, dass auch bei Einsatz digitaler Anwendungen alle Anforderungen der ArbMedVV erfüllt werden.
Die ärztliche Gesamtverantwortung besteht auch dann, wenn Teilaufgaben der arbeitsmedizinischen Vorsorge unter Einsatz digitaler Anwendungen an andere Betriebsärztinnen, Betriebsärzte oder spezifisch qualifizierte nichtärztliche Fachkräfte delegiert werden. Weiterführende Empfehlungen zur Delegation betriebsärztlicher Leistungen enthält die AME "Delegation" (BMAS, Hrsg., Bonn 2019).
4.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge in Präsenz (Präsenztermin)
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist grundsätzlich im individuellen, persönlichen Kontakt zu erbringen, das heißt unter gleichzeitiger physischer Anwesenheit von Betriebsärztin oder Betriebsarzt und beschäftigter Person. Digitale Kommunikationsmedien können unterstützend und ergänzend eingesetzt werden, ersetzen jedoch nicht den persönlichen Kontakt als Regelform der Vorsorge. Ein persönlicher Vorsorgetermin bildet die Grundlage für die ärztliche Einschätzung, die Qualität der Vorsorge sowie insbesondere für den Aufbau eines tragfähigen ärztlichen Vertrauensverhältnisses zur beschäftigten Person. Dieses darf durch den Einsatz digitaler Anwendungen nicht beeinträchtigt werden; insbesondere darf der persönliche Eindruck nicht entfallen oder relativiert werden.
Die erste arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge für einen Beschäftigten ist bei jedem weiteren Anlass nach dem Anhang der ArbMedVV grundsätzlich als Präsenztermin durchzuführen. Eine erste Wunschvorsorge kann telemedizinisch erfolgen. Sofern aus ärztlicher Sicht vertretbar, können weitere Vorsorgen, insbesondere beratende Gespräche ohne unmittelbaren Untersuchungsbedarf, unter Nutzung geeigneter digitaler Kommunikationsmedien durchgeführt werden.
4.3. Telemedizinische Vorsorge
Telemedizinische Vorsorge setzt voraus, dass diese im konkreten Einzelfall betriebsärztlich vertretbar ist, die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt werden kann und die beschäftigte Person über die Besonderheiten einer telemedizinischen Vorsorge aufgeklärt worden ist. Dabei ist insbesondere auf die Möglichkeit eines Präsenztermins hinzuweisen. Diese Aufklärung kann schriftlich oder über geeignete Kommunikationsmittel erfolgen (§ 7 Absatz 4 Satz 2 MBO-Ä). Sie muss die Information darüber enthalten, auf welchem Weg der Wunsch nach einem Präsenztermin kommuniziert werden kann.
Unter Beachtung der in dieser Regel konkretisierten Voraussetzungen kann Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ärztlicher Prüfung im Einzelfall als telemedizinische Vorsorge erfolgen.
Eine generelle telemedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten eines Betriebes ohne individuelle Prüfung widerspricht den Erfordernissen der ArbMedVV und dieser Regel.
4.4 Beratung zu den Voraussetzungen telemedizinischer Vorsorge
Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt haben im Fall der Nutzung digitaler Anwendungen einschließlich der Telemedizin durch entsprechende Information und Beratung darauf hinzuwirken, dass die Rahmenbedingungen für die beschäftigte Person den Anforderungen an eine individuelle und vertrauliche arbeitsmedizinische Beratung entsprechen. Für den Fall mobiler Arbeit hat die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt darauf hinzuweisen, dass die Beratung unbeeinflusst, störungsfrei und unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht erfolgt, insbesondere indem sichergestellt wird, dass sich keine Dritten im Raum befinden oder mithören können. Arbeitet der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin selbst mobil, hat er oder sie zu gewährleisten, dass die Beratung vertraulich erfolgt.
4.5 Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen
Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt muss sich vor einer arbeitsmedizinischen Vorsorge die notwendigen Kenntnisse über die konkreten Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen. Hierzu haben insbesondere persönliche Arbeitsplatzbegehungen zu erfolgen. Darüber hinaus können die erforderlichen Kenntnisse mittels digitaler Anwendungen z.B. Videokonferenzen eingeholt werden. Soweit die Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen IT-System dokumentiert wird, kann ein betriebsärztlicher Zugriff auf dieses System maßgeblich zur Gewinnung von wesentlichen Erkenntnissen beitragen. Auch im Fall der Nutzung digitaler Anwendungen einschließlich der Telemedizin müssen ärztlicherseits alle relevanten Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen bekannt sein und angemessen berücksichtigt werden ( § 6 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV, AMR 3.3 "Ganzheitliche Arbeitsmedizinische Vorsorge").
4.6 Ärztliche Prüfung der Voraussetzungen tele-medizinischer Vorsorge
Die Entscheidung, ob im Einzelfall eine telemedizinische Vorsorge ärztlich vertretbar ist, erfordert eine sorgfältige Prüfung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt. Dabei sind insbesondere folgende Voraussetzungen zu berücksichtigen:
4.7 Information des Arbeitgebers
Das Ergebnis der ärztlichen Prüfung, ob das Angebot einer telemedizinische Vorsorge ärztlich vertretbar ist, hat die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt dem Arbeitgeber in Textform mitzuteilen.
4.8 Notwendigkeit eines zusätzlichen Präsenztermins
Im Verlauf einer ausschließlich telemedizinisch durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorge können sich auf Grundlage der Anamnese, der erhobenen Befunde oder weiterer diagnostischer Erfordernisse Hinweise auf die Notwendigkeit eines ergänzenden Präsenztermins ergeben.
Die arbeitsmedizinische Vorsorgebescheinigung ist dann erst nach Abschluss des vollständigen Vorsorgeverfahrens, das heißt nach dem Präsenztermin, auszustellen.
4.9 Nutzung von Kommunikationsmedien
Bei der Nutzung von Kommunikationsmedien ist sicherzustellen, dass diese vor dem unberechtigten Zugriff auf den vertraulichen Inhalt der Kommunikation geschützt sind. Insbesondere sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um unberechtigte Zugriffe auf personenbezogene medizinische Daten, Inhalte der Anamnese, Beratung oder Befunderhebung wirksam zu verhindern.
Zur Beurteilung der datenschutzrechtlichen Anforderungen können die "Hinweise und Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis" der Bundesärztekammer (abrufbar auf der Internetseite der Bundesärztekammer) ergänzend herangezogen werden.
5. Literatur und sonstige Hinweise
Die Literaturangaben und sonstigen Hinweise dienen allein der Information. Sie sind von der Vermutungswirkung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV ausgenommen.
6. Überprüfung dieser Regel
Angesichts der dynamischen Entwicklung digitaler Technik und der Telemedizin soll diese Regel nach 3 Jahren überprüft und ggf. aktualisiert werden.
| Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln hier:
AMR 3.4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge:
Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge"
Vom 12. November 2025 |
| - Bek. d. BMAS v. 12.11.2025 - IIIb2-36228-15 -
Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Arbeitsmedizinische Regel bekannt.
Die Bekanntmachung berücksichtigt die Änderungen der ArbMedVV durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 12.07.2019 (BGBl. I, S. 1082). |
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