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3.10.5 Abfallgruppe 10 05 - Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie

Abfallart 10 05 03 - Filterstaub

Filterstäube fallen bei der Abgasreinigung in verschiedenen Prozessstufen sowohl bei der thermischen Primär- als auch bei der Sekundärerzeugung von Zink an, z.B. bei der Rohstoffvorbehandlung, den verschiedenen Röstprozessen oder der Raffination. Die Stäube enthalten Metalle und deren Verbindungen (Blei, Zink, Arsen, Antimon, Cadmium). Abhängig von den jeweiligen Prozessen und eingesetzten Rohstoffen können die Filterstäube sehr unterschiedliche Metall-Zusammensetzungen aufweisen. Die Filterstäube werden wegen der hohen Zinkgehalte meist in den Prozess zurückgeführt. Aufgrund der Zink- und Bleigehalte wird der Abfall als umweltgefährlich eingestuft. Liegt der Cadmiumgehalt zwischen 1 % und < 7 % ist der Abfall auch giftig. Höhere Cadmiumgehalte sind nicht zu erwarten.

10 05 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Filterstaub Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x

* gilt nur für hohe Cadmiumgehalte

Abfallart 10 05 05 - feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

Es handelt sich beispielsweise um Filterstäube, die bei der trockenen Abgasreinigung anfallen oder um verbrauchtes Filtermaterial. Die Zusammensetzung dieser Abfälle ist mit den Filterstäuben (siehe Abfallschlüssel 10 05 03) vergleichbar. Der Abfall wird aufgrund der hohen Zink- und Bleigehalte als umweltgefährlich eingestuft. Liegt der Cadmiumgehalt zwischen 1 % und < 7 % ist der Abfall auch giftig. Höhere Cadmiumgehalte sind nicht zu erwarten.

10 05 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung


Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x

* gilt nur für hohe Cadmiumgehalte

Abfallart 10 05 06 - Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

Werden Nassabscheider zur Reinigung der Abgase eingesetzt, entstehen Filterschlämme. Nassabscheider werden insbesondere in den Bereichen Metall-Schmelze und -Raffination verwendet. Das Abwasser aus der Abgasbehandlung wird im Allgemeinen durch Neutralisation und Fällung gereinigt und die anfallenden Filterkuchen unter dieser Abfallart entsorgt. Je nach Herkunft sind diese Abfälle mit Metallen und Metalloxiden bzw. den Metallhydroxiden und Metallsulfiden belastet. In der thermischen Zinkmetallurgie sind insbesondere die Metalle Zink, Blei und Cadmium sowie deren Verbindungen zu beachten. Aufgrund der Blei- und Zinkgehalte wird der Abfall als umweltgefährlich eingestuft. Liegt der Cadmiumgehalt zwischen 1 % und < 7 % ist der Abfall auch giftig. Höhere Cadmiumgehalte sind nicht zu erwarten.

10 05 06 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x

* gilt nur für hohe Cadmiumgehalte

Abfallart 10 05 08 - ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

Kühlwässer, die offen zur Oberflächenkühlung eingesetzt werden, können abhängig von der Prozessstufe und Prozessführung mit Ölen und anderen Schmierstoffen verunreinigt sein, beispielsweise beim Warm- oder Kaltwalzen von Zink. Die Kühlwässer werden in der Regel im Kreislauf geführt und dabei behandelt, z.B. kann das enthaltene Öl über Ölabscheider abgetrennt werden. Diese Abfälle enthalten Mineralöle, die als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft sind. Ab einem Mineralölanteil dieser Abfälle von 25 % ist der Abfall entsprechend einzustufen.

10 05 08 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

* gilt nur, wenn der Mineralölanteil im Abfall 25 %

Abfallart 10 05 10 - Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

Krätzen und Abschaum können fein verteiltes Zink in metallischer Form enthalten, das mit Wasser unter Wasserstoffbildung reagiert. Ein Abfall, der dieser Abfallart zugeordnet ist, gibt hochentzündlichen Wasserstoff in gefährlichen Mengen ab, so dass eine Einstufung des Abfalls mit R14/ 15 erfolgt. Außerdem sind Krätzen und Abschaum mit Zinkgehalten ab 25 % als umweltgefährlich mit R50/ 53 und mit R51/ 53 im Konzentrationsbereich zwischen 2,5 % und < 25 % zu bewerten.

10 05 10 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgebe Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

3.10.6 Abfallgruppe 10 06 - Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie

Abfallart 10 06 03 - Filterstaub

Filterstäube fallen in der thermischen Primär- und Sekundär-Kupfermetallurgie in verschiedenen Prozessen an, z.B. bei der Aufbereitung von Erzen und Sekundärmaterial, in der Schmelzanlage, im Konverter-Bereich und bei der Raffination. Je nach Prozess, Ofentyp und Einsatzmaterial schwankt die Zusammensetzung der Filterstäube deutlich. Als gefahrenrelevante Schadstoffe sind insbesondere Metalle (Kupfer, Blei, Zink und Arsen) und deren Verbindungen (z.B. Oxide, Sulfide) enthalten. Aufgrund der Kupfer-, Blei-, Zink- und Arsengehalte ist der Abfall als umweltgefährlich einzustufen.

10 06 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Filterstaub Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 10 06 06 - feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

Es handelt sich beispielsweise um Filterstäube, die bei der trockenen Abgasreinigung anfallen oder um verbrauchtes Filtermaterial. Die Zusammensetzung dieser Abfälle ist mit den Filterstäuben (siehe Abfallschlüssel 10 06 03) vergleichbar. Der Abfall wird aufgrund der Kupfer-, Blei-, Zink- und Arsengehalte als umweltgefährlich eingestuft.

10 06 06 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 10 06 07 - Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

Werden Nassabscheider zur Reinigung der Abgase eingesetzt, entstehen Filterschlämme. Nassabscheider werden insbesondere in den Bereichen Metall-Schmelze und -Raffination verwendet. Das Abwasser aus der Abgasbehandlung wird im Allgemeinen durch Neutralisation und Fällung gereinigt und die anfallenden Filterkuchen unter dieser Abfallart entsorgt. Je nach Herkunft sind diese Abfälle mit Metallen und Metalloxiden bzw. den Metallhydroxiden und Metallsulfiden belastet. In der thermischen Kupfermetallurgie sind insbesondere die Metalle Kupfer, Zink, Blei, Cadmium und Arsen und deren Verbindungen zu beachten. Aufgrund der Kupfer-, Zink-, Cadmium- und Bleigehalte ist der Abfall als umweltgefährlich zu bewerten.

10 06 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 10 06 09 - ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

Kühlwässer, die offen zur Oberflächenkühlung eingesetzt werden, können abhängig von der Prozessstufe und Prozessführung mit Ölen und anderen Schmierstoffen verunreinigt sein, z.B. beim Warm- oder Kaltwalzen von Kupfer. Die Kühlwässer werden in der Regel im Kreislauf geführt und dabei behandelt, z.B. kann das enthaltene Öl über Ölabscheider abgetrennt werden. Diese Abfälle enthalten Mineralöle, die als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft sind. Ab einem Mineralölanteil dieser Abfälle von 25 % ist der Abfall entsprechend einzustufen.

10 06 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
ölhaltige Abfälle aus der

Kühlwasserbehandlung

Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

* gilt nur, wenn der Mineralölanteil im Abfall > 25 %

3.10.7 Abfallgruppe 10 07 - Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie

Abfallart 10 07 07 - ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

Kühlwässer, die offen zur Oberflächenkühlung eingesetzt werden, können abhängig von der Prozessstufe und Prozessführung mit Ölen und anderen Schmierstoffen verunreinigt sein, z.B. beim Warm- oder Kaltwalzen von Edelmetallen. Die Kühlwässer werden in der Regel im Kreislauf geführt und dabei behandelt, z.B. kann das enthaltene Öl über Ölabscheider abgetrennt werden. Diese Abfälle enthalten Mineralöle, die als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft sind. Ab einem Mineralölanteil dieser Abfälle von 25 % ist der Abfall entsprechend einzustufen.

10 07 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

* gilt nur, wenn der Mineralölanteil im Abfall > 25 %

3.10.8 Abfallgruppe 10 08 - Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie

Abfallart 10 08 08 - Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

Salzschlacken fallen an, wenn im Schmelzofen des Primär- oder Sekundärprozesses das flüssige Metall durch eine Salzdecke vor Oxidation und Abbrand geschützt werden muss. Dabei können auch Verunreinigungen des Metalls in die Schlacke übergehen. Die in Bezug auf die Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale werden dabei im Wesentlichen von den in Salzschlacken enthaltenen Metalle oder deren Verbindungen (z.B. Oxide oder in geringerem Ausmaß Nitride) verursacht. Es sind hier insbesondere Abfälle aus der Herstellung von Alkali- und Erdalkalimetallen von Bedeutung. In Deutschland wird insbesondere Magnesium in größeren Mengen hergestellt. Bei der Magnesiumherstellung fallen Salzschlacken im Raffinationsofen an. Magnesium-Salzschlacken können in Kontakt mit Wasser hochentzündliche Gase (Wasserstoff) und giftige Gase (Ammoniak) freisetzen, so dass der Abfall der Stoffkategorie 10a bzw. 10b zuzuordnen ist. Salzschlacken mit einem sehr hohen Magnesium-Anteil von über 75 % sind im Allgemeinen nicht gefährlich in Bezug auf die Stoffkategorien 10a bzw. 10b. Die Zinkgehalte im Abfall führen zur Einstufung als umweltgefährlich mit R51/ 53.

10 08 08 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

Abfallart 10 08 10 - Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

Krätzen und Abschaum, insbesondere aus der Herstellung von Alkali- und Erdalkalimetallen können fein verteiltes Metall aus der Schmelze enthalten. Metalle wie Natrium, Kalium und Magnesium reagieren mit Wasser unter Entwicklung von hochentzündlichem Wasserstoff. Einige Metalle bilden bei Luftkontakt neben den Oxiden auch Nitride, die meist in geringer Menge vorliegen. Nitride, z.B. Magnesiumnitrid, können in Kontakt mit Wasser giftiges Ammoniak freisetzen. Ein Abfall, der dieser Abfallart zugeordnet worden ist, gibt entzündliche Gase in gefährlichen Mengen ab, so dass eine Einstufung des Abfalls mit R14/ 15 erfolgt. Außerdem können giftige Gase (z.B. Ammoniak) freigesetzt werden ( R29).

10 08 10 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 10 08 12 - teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung

Anoden für die sonstige Nichteisenmetall-Herstellung bestehen im Wesentlichen aus Petrolkoks, Steinkohlenteerpech und Restanoden. Die bei der Anodenherstellung anfallenden Abfälle enthalten Kohlenteer, der polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) beinhaltet. Einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, wie das Benzo(a)pyren, sind als umweltgefährlich (N; R50/ 53) eingestuft. Abfälle mit einem Benzo(a)pyren-Gehalt 0,025 % sind mit R50/ 53 als umweltgefährlich (N) zu bewerten. Ein niedrigerer Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,0025 % bis < 0,025 % führt zu einer Einstufung als N; R51/ 53.

10 08 12 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 10 08 15 - Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

Filterstäube fallen in der thermischen Nichteisen-Metallurgie in verschiedenen Prozessen an, z.B. bei der Aufbereitung von Erzen und Sekundärmaterial, in der Schmelzanlage, im Konverter-Bereich und bei der Raffination. Je nach Prozess, Ofentyp und Einsatzmaterial schwankt die Zusammensetzung der Filterstäube deutlich. Als gefahrenrelevante Schadstoffe sind insbesondere Metalle (Blei, Zink, Cadmium, Nickel, Kobalt, Vanadium, Arsen, Antimon) und deren Verbindungen (z.B. Oxide, Sulfide) enthalten. Filterstäube aus der Kobalt- und Nickel-Metallurgie können als umweltgefährlich mit R50/ 53 bewertet werden, wenn die Metallgehalte für Kobalt 2,5 % erreichen oder überschreiten und für Nickel 25 % erreichen oder überschreiten. Mit Kobaltgehalten zwischen 0,25 % und < 2,5 % sind die Stäube als umweltgefährlich mit R51/ 53 zu beurteilen. Diese Einstufung trifft ebenfalls bei Nickelgehalten zwischen > 2,5 % und < 25 % im Staub zu. Außerdem führen Nickelgehalte ab 10 % zur Abfalleinstufung als giftig. Wenn Chrom-VI-Verbindungen, z.B. Chromtrioxid, oder Cadmium enthalten sind, sind die Stäube im Konzentrationsbereich zwischen 1 % und < 7 % als giftig und ab 7 % als sehr giftig einzustufen. Die Bewertung der Filterstäube ist im Einzelfall und in Abhängigkeit vom hergestellten Nichteisenmetall zu treffen.

Da in Deutschland neben Magnesium insbesondere Nickel und Zinn hergestellt werden, basiert die folgende Abfalleinstufung auf der thermischen Nickelerzeugung. Die im Filterstaub enthaltenen Metalle und relevanten Metallverbindungen aus der Herstellung von Magnesium und Zinn erfüllen in der Regel nicht die nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale.

10 08 15 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x *

* gilt für Abfälle aus der thermischen Nickelerzeugung

Abfallart 10 08 17 - Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Werden Nassabscheider zur Reinigung der Abgase eingesetzt, entstehen Filterschlämme. Nassabscheider werden insbesondere in den Bereichen Metall-Schmelze und -Raffination verwendet. Das Abwasser aus der Abgasbehandlung wird im Allgemeinen durch Neutralisation und Fällung gereinigt und die anfallenden Filterkuchen unter dieser Abfallart entsorgt. Je nach Herkunft ist dieser Abfall mit Metallen und Metalloxiden bzw. den Metallhydroxiden und Metallsulfiden belastet. Insbesondere die Metalle Nickel, Kobalt, Zink, Blei, Cadmium und Arsen und deren Verbindungen sind zu beachten. Die Bewertung der Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasreinigung ist im Einzelfall und in Abhängigkeit vom hergestellten Nichteisenmetall zu treffen, wobei die Aussagen zu den Filterstäuben (siehe Abfallschlüssel 10 08 15) angewendet werden können. Die folgende Abfalleinstufung bezieht sich auf die thermische Nickelmetallurgie.

10 08 17 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x *

* gilt für Abfälle aus der thermischen Nickelerzeugung

Abfallart 10 08 19 - ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

Kühlwässer, die offen zur Oberflächenkühlung eingesetzt werden, können abhängig von der Prozessstufe und Prozessführung mit Ölen und anderen Schmierstoffen verunreinigt sein, z.B. beim Warm- oder Kaltwalzen von anderen Nichteisenmetallen. Die Kühlwässer werden in der Regel im Kreislauf geführt und dabei behandelt, z.B. kann das enthaltene Öl über Ölabscheider abgetrennt werden. Diese Abfälle enthalten Mineralöle, die als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft sind. Liegt der Mineralölanteil dieser Abfälle bei oder oberhalb von 25 %, ist der Abfall entsprechend einzustufen.

10 08 19 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
ölhaltige Abfälle aus der

Kühlwasserbehandlung

Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

* gilt nur, wenn der Mineralölanteil im Abfall > 25 %

3.10.9 Abfallgruppe 10 09 - Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

Abfallart 10 09 05 - gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

Im Eisenguss wird häufig Sand zur Herstellung von verlorenen Gießformen eingesetzt. Nicht abgegossene Gießsande können bei der Herstellung von Formen und Kernen entstehen, die im Wesentlichen Neusand, Altsand, nicht ausgehärtete Bindemittel und weitere Zusatzstoffe, z.B. Schlichten, enthalten. Die mit Bezug auf die Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale gehen dabei im Wesentlichen auf die nicht ausgehärteten organischen Bindemittel, z.B. Phenol- oder Furanharze, zurück. Der Anteil des Binders am Formsand liegt im Allgemeinen bei 40 % - 50 %. Nicht ausgehärtete Bindersysteme enthalten noch relevante Anteile an Monomeren, z.B. Phenol oder Furfurylalkohol. Beide Stoffe sind giftig und können in relevanten Mengen im Gießsand vor dem Gießen enthalten sein.

10 09 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 10 09 07 - gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

Die abgegossenen Gießsande sind thermisch belastet und enthalten bei Verwendung organischer Binder deren Zersetzungsprodukte, z.B. polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). Die Metallgehalte sind im Allgemeinen gering. Einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, z.B. das Benzo(a)pyren, werden als umweltgefährlich mit R50/ 53 eingestuft, erreichen im Allgemeinen jedoch nicht die entsprechenden Konzentrationsgrenzen im Altsand. Altsande aus Eisen- und Stahlgießereien sind in Bezug auf die Störfall-Verordnung nicht als gefährlich zu bewerten.

Abfallart 10 09 09 - Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

In Gießereien fallen Filterstäube insbesondere bei der Reinigung von Ofenabgasen an. Außerdem entstehen Filterstäube durch die Abluftreinigung in den Bereichen Altsandaufbereitung und Formbau sowie in den Betriebsbereichen Gießen und Nachbearbeitung der Gießprodukte. Filterstäube aus dem Ofenbereich enthalten die geschmolzenen Metalle (Eisen und Legierungsbestandteile) in metallischer und oxidierter Form sowie Schmutz und Aschen aus Brenn- und Zuschlagsstoffen. Die Stäube können mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen oder Dioxinen/Furanen belastet sein. Filterstäube aus den anderen Arbeitsbereichen enthalten Feinanteile der Formsande, Eisenpartikel und Reste der ausgehärteten Bindemittel. Im Allgemeinen werden die Konzentrationsgrenzen der relevanten Gefahrenmerkmale von den Metalloxiden und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen nicht überschritten. Ausnahme sind hier die Bleioxide. Sollten die Filterstäube bleihaltig sein ist der Abfall als umweltgefährlich mit R51/ 53 einzustufen.

10 09 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

*) wenn die Filterstäube Blei enthalten

Abfallart 10 09 11 - andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

In der Regel wird dieser Abfallschlüssel nicht genutzt und ist vorgesehen für andere feste Abfälle als Filterstaub, die in Gießereien anfallen können, z.B. andere metallische Teilchen mit Anhaftungen von Metalloxiden oder Bindesystemen. Die Bewertung ist abhängig vom jeweiligen Abfall im Einzelfall durchzuführen. Da es sich um feste Abfälle handelt, können die entzündlichen Eigenschaften (Nr. 6, 7a, 7b, 8) gemäß Störfall-Verordnung ausgenommen werden. Auch sind explosionsgefährliche, sehr giftige, giftige und brandfördernde Stoffe in relevanten Konzentrationen sowie Stoffe, die mit Wasser entzündliche oder giftige Gase (Nr. 10a bzw. 10b) freisetzen, in der Regel nicht zu erwarten.

100911 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 10 09 13 - Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

Im Eisen- und Stahlguß werden neben ungefährlichen anorganischen Bindemitteln wie Bentonit auch organische Bindemittel eingesetzt, z.B. Furan- oder Phenolharzsysteme. Abfälle dieser Bindemittel können als giftig eingestufte Stoffe wie Phenol oder Furfurylalkohol enthalten.

10 09 13 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 10 09 15 - Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

Die rissanzeigenden Substanzen arbeiten im Wesentlichen nach zwei Verfahren, die Magnetpulver-Rissprüfung (MT) und die Eindringprüfung (PT). Bei den MT-Mitteln werden sehr kleine, gefärbte Eisenoxid-Teilchen in Wasser oder Öle (n-Paraffine) suspendiert. Die Mittel enthalten weitere Zusätze, z.B. bei wässrigen Systemen Antirostmittel oder Entschäumer. Die MT-Mittel werden als Konzentrate inklusive Zusätzen angeboten und müssen zur Anwendung mit Wasser bzw. Öl verdünnt werden. Alle Einzelkomponenten können auch einzeln bezogen und zur Anwendung gemischt werden. Die MT-Mittel, deren Einzelkomponenten und Zusatzstoffe weisen in der Regel keine nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale auf. Dies gilt auch für die bei der Eindringprüfung verwendeten Prüfmittel, die im Wesentlichen aus mit Farbstoff versetzten organischen Lösemitteln wie Glykolen bestehen. Alle Prüfmittel werden auch als Fertigprodukte in Spraydosen angeboten, die gegebenenfalls unter einem anderen Abfallschlüssel, z.B. dem Abfallschlüssel 16 05 04, zu entsorgen sind. Wenn organische Lösemittel verwendet werden, ist der Abfall als entzündlich einzustufen.

10 09 15 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

3.10.10 Abfallgruppe 10 10 - Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen

Abfallart 10 10 05 - gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

Auch beim Gießen von Nichteisenmetallen wird das Sandgussverfahren eingesetzt oder es werden Sand-Kerne für Dauerformen verwendet. Dabei können nicht abgegossene Gießsande entstehen, die im Wesentlichen Neusand, Altsand, nicht ausgehärtete Bindemittel und weitere Zusatzstoffe, z.B. Schlichten, enthalten. Die mit Bezug auf die Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale gehen dabei im Wesentlichen auf die nicht ausgehärteten organischen Bindemittel, z.B. Phenol- oder Furanharze, zurück. Der Binderanteil am Formsand liegt im Allgemeinen bei 40 % - 50 %. Nicht ausgehärtete Bindersysteme enthalten noch relevante Anteile an Monomeren, z.B. Phenol oder Furfurylalkohol. Beide Stoffe sind giftig und können in relevanten Mengen im Gießsand vor dem Gießen enthalten sein.

10 10 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 10 10 07 - gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

Die abgegossenen Gießsande sind thermisch belastet und enthalten bei Verwendung organischer Binder deren Zersetzungsprodukte, z.B. polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). Die Metallgehalte sind im Allgemeinen gering. Einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, z.B. das Benzo(a)pyren, werden als umweltgefährlich mit R50/ 53 eingestuft, erreichen im Allgemeinen jedoch nicht die entsprechenden Konzentrationsgrenzen im Altsand. Altsande aus Nichteisenmetallgießereien sind in Bezug auf die Störfall-Verordnung nicht als gefährlich zu bewerten.

Abfallart 10 10 09 - Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

In Gießereien fallen Filterstäube insbesondere bei der Reinigung von Ofenabgasen an. Außerdem entstehen Filterstäube durch die Abluftreinigung in den Bereichen Altsandaufbereitung und Formbau sowie in den Betriebsbereichen Gießen und Nachbearbeitung der Gießprodukte. Filterstäube aus dem Ofenbereich enthalten die geschmolzenen Metalle (Eisen und Legierungsbestandteile) in metallischer und oxidierter Form sowie Schmutz und Aschen aus Brenn- und Zuschlagsstoffen. Die Stäube können mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen oder Dioxinen/Furanen belastet sein. Filterstäube aus den anderen Arbeitsbereichen enthalten Feinanteile der Formsande, Eisenpartikel und Reste der ausgehärteten Bindemittel. Aufgrund der Metalloxidgehalte, z.B. an Kupfer-, Blei- oder Zinkoxiden, wird der Abfall als umweltgefährlich eingestuft.

10 10 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 10 10 11 - andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

In der Regel wird dieser Abfallschlüssel nicht genutzt und ist vorgesehen für andere feste Abfälle als Filterstaub, die in Gießereien anfallen können, z.B. andere metallische Teilchen mit Anhaftungen von Metalloxiden oder Bindesystemen. Die Bewertung ist abhängig vom jeweiligen Abfall im Einzelfall durchzuführen. Da es sich um feste Abfälle handelt, können die entzündlichen Eigenschaften (Nr. 6, 7a, 7b, 8) gemäß Störfall-Verordnung ausgenommen werden. Auch sind explosionsgefährliche, sehr giftige, giftige und brandfördernde Stoffe in relevanten Konzentrationen sowie Stoffe, die mit Wasser entzündliche oder giftige Gase (Nr. 10a bzw. 10b) freisetzen, in der Regel nicht zu erwarten.

10 10 11 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 10 10 13 - Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

Im Nichteisenmetallguss werden neben ungefährlichen anorganischen Bindemitteln wie Bentonit auch organische Bindemittel eingesetzt, z.B. Furan- oder Phenolharzsysteme. Abfälle dieser Bindemittel können als giftig eingestufte Stoffe wie Phenol oder Furfurylalkohol enthalten.

10 10 13 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Abfälle von

Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 10 10 15 - Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

Die rissanzeigenden Substanzen arbeiten im Wesentlichen nach zwei Verfahren, die Magnetpulver-Rissprüfung (MT) und die Eindringprüfung (PT). Bei den MT-Mitteln werden sehr kleine, gefärbte Eisenoxid-Teilchen in Wasser oder Öle (n-Paraffine) suspendiert. Die Mittel enthalten weitere Zusätze, z.B. bei wässrigen Systemen Antirostmittel oder Entschäumer. Die MT-Mittel werden als Konzentrate inklusive Zusätzen angeboten und müssen zur Anwendung mit Wasser bzw. Öl verdünnt werden. Alle Einzelkomponenten können auch einzeln bezogen und zur Anwendung gemischt werden. Die MT-Mittel, deren Einzelkomponenten und Zusatzstoffe weisen in der Regel keine nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale auf. Dies gilt auch für die bei der Eindringprüfung verwendeten Prüfmittel, die im Wesentlichen aus mit Farbstoff versetzten organischen Lösemitteln wie Glykolen bestehen. Alle Prüfmittel werden auch als Fertigprodukte in Spraydosen angeboten, die gegebenenfalls unter einem anderen Abfallschlüssel, z.B. dem Abfallschlüssel 16 05 04, zu entsorgen sind. Wenn organische Lösemittel verwendet werden, ist der Abfall als entzündlich einzustufen.

10 10 15 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

3.10.11 Abfallgruppe 10 11 - Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen

Abfallart 10 11 09 - Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen

Gemengeabfälle entstehen aus Fehlchargen, Verschüttungen und enthalten teilweise Filterstäube aus dem Bereich der Gemengezubereitung. Die Hauptkomponenten beispielsweise für die Herstellung eines Kalknatronglases sind Sand, Soda, Kalk, Dolomit, Feldspat und Pottasche. Die Schadstoffe treten im Allgemeinen in geringen Konzentrationen auf und bestehen aus Metallen oder deren Verbindungen (meist Oxide). Relevant sind insbesondere Blei, Zink und Barium. Feuerfeste Borosilikat-Gläser erfordern Boroxid-Zusätze. Farbige Gläser werden durch Beimischungen von Spuren verschiedener Schwermetalloxide erreicht. Im Allgemeinen werden die relevanten Grenzkonzentrationen im Abfall nicht erreicht. Bei der Herstellung von Spezialgläsern, insbesondere bleihaltiger Gläser durch Einsatz von Blei-II-oxid bis zu ca. 70 %, kann der Gemengeabfall als umweltgefährlich mit R50/ 53 bei einem Bleigehalt ab 25 % bzw. mit R51/ 53 bei Bleigehalten zwischen 2,5 % und < 25 % eingestuft werden.

10 11 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x *

* gilt für die Herstellung bleihaltiger Gläser

Abfallart 10 11 11 - Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren)

Insbesondere bei der Herstellung von Spezialgläsern können Schwermetalle bzw. Schwermetalloxide enthalten sein, wobei die Zusammensetzungen stark variieren. Von Bedeutung ist beispielsweise Blei-II-Oxid (PbO) als Bestandteil von Bildröhrenglas. Bei beschichteten Gläsern können Leuchtstoffe anhaften, wobei meist Sulfide, Silikate und Oxide z.B. von Zink, Cadmium, Yttrium oder den Seltenen Erden, verwendet werden. Die Bewertung dieser Abfälle ist im Einzelfall und in Abhängigkeit von der Art des Spezialglases zu treffen. Für Glas aus Elektrodenstrahlröhren (Bildschirmröhren) ist beispielweise der Blei-II-Oxid-Gehalt relevant. Das Konusglas enthält ca. 20 % - 24 % PbO und ist damit als umweltgefährlich mit R51/ 53 einzustufen. Röhrenhalsglas (28 % - 30 % PbO) und Glasfritten (ca. 80 % PbO) sind als umweltgefährlich mit R50/ 53 zu bewerten.

10 11 11 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die
Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren)
Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x *

* gilt für Spezialgläser, z.B. Glas aus Elektronenstrahlröhren

Abfallart 10 11 13 - Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

Glaspolier- und Glasschleifschlämme entstehen bei d er mechanischen Bearbeitung von Glasprodukten. Sie werden, gegebenenfalls unter Zugabe von Flockungsmitteln, aus den im Kreislauf geführten Schleifwässern abgetrennt oder zusammen mit der Schleif- oder Läpppaste ausgetragen. Gefährliche Inhaltsstoffe stamme n aus den verwendeten Rohmaterialien und Beschichtungen, z.B. Metalle oder Metallverbindungen (Blei, Arsen, Cadmium, Quecksilber), oder den eingesetzten Kühl- und Schmierstoffen, z.B. Kohlenwasserstoffen. Der Abfall wird als umweltgefährlich eingestuft.

10 11 13 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 10 11 15 - feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Bei diesem Abfall handelt es sich im Allgemeinen um Filterstäube, die bei der Rohstoffaufbereitung, insbesondere bei der Gemengezubereitung, b ei der trockenen Abgasreinigung im Schmelzprozess und in der Glasnachbearbeitung entstehen. Die Filterstäube aus der Rohstoffaufbereitung können gefahrenrelevante Stoffe, wie Bleioxid oder verschiedene Fluoride, enthalten. Die Filterstäube aus der Glasbearbeitung weisen in der Regel die Zusammensetzung der jeweils bearbeiteten Glassorte auf. Die Filterstäube aus dem Schmelzprozess bestehen aus Stäuben beim Gemengetransport, den flüchtigen Bestandteilen bzw. Reaktionsprodukten aus Gemenge, Glasschmelze sowie metallischen Verunreinigungen in Brennstoffen wie Nickel und Vanadium bei Heizölfeuerung. Metallische Verunreinigungen gehen auch auf den Einsatz von Altglasscherben in der Schmelze zurück. Die Zusammensetzung der Stäube hängt stark vom hergestellten Glas ab. In Bezug auf die nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale sind Abfälle aus der Herstellung von Kalknatrongläsern, Borsilikatgläsern, Glaswolle und Glasfasern unkritisch. Bei der Herstellung von Spezialgläsern können relevante Schadstoffbelastungen, insbesondere an Blei, Selen, Arsen, Cadmium, Nickel und Zink, vorliegen.

Im Allgemeinen ist der Abfall nicht gemäß Störfall- Verordnung einzustufen. Liegen Abfälle aus der Herstellung von Spezialgläsern vor, kann de r Abfall im Einzelfall als giftig und umweltgefährlich einzustufen sein. So führen beispielsweise Cadmium- oder Arsengehalte zwischen 1 % und < 7 % zur Einstufung des Abfalls als giftig. Blei- und Cadmiumgehalte können zur Einstufung als umweltgefährlich mit R51/ 53 bzw. mit R50/ 53 führen.

10 11 15 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x *

* bei der Herstellung von Spezialgläsern zu prüfen

Abfallart 10 11 17 - Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Bei der nassen Reinigung von Abgasen aus dem Schmelzprozess werden die Schadgase ausgewaschen, wobei die resultierenden Salze nicht gefahrenrelevant sind. Außerdem werden partikelförmige Bestandteile aus dem Rauchgas entfernt, die flüchtige Metalle und Metallverbindungen sowie Staubpartikel aus der Glasschmelze und dem Gemenge enthalten. Gefahrenrelevant sind insbesondere die Schwermetalle Blei, Cadmium, Quecksilber und Zink sowie Selen und Arsen. Die Zusammensetzung der Stäube hängt stark vom hergestellten Glas ab. In Bezug auf die nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale sind Kalknatrongläser, Borsilikatgläser, Glaswolle und Glasfasern unkritisch. Bei der Herstellung von Spezialgläsern können relevante Schadstoffbelastungen auftreten.

Im Allgemeinen ist der Abfall nicht gemäß Störfall- Verordnung einzustufen. Liegen Abfälle aus der Herstellung von Spezialgläsern vor, kann de r Abfall im Einzelfall als giftig und umweltgefährlich einzustufen sein. So führen beispielsweise Cadmium- oder Arsengehalte zwischen 1 % und < 7 % zur Einstufung des Abfalls als giftig. Blei- und Cadmiumgehalte können zur Einstufung als umweltgefährlich mit R51/ 53 bzw. mit R50/ 53 führen.

10 11 17 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x *

* bei der Herstellung von Spezialgläsern zu prüfen

Abfallart 10 11 19 - feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Abwässer aus der Glasindustrie sind im Allgemeinen gering belastet und stammen im Wesentlichen aus Reinigungs-, Kühl- und Abschreckvorgängen in der Produktion bzw. sind Kühl- und Abschlämmwässer aus geschlossenen Kreislaufsystemen. Auch die Abwässer aus Nass-Wäschern werden der Abwasserbehandlung zugeführt. Die Abwässer enthalten Glasfeststoffe, geringe Ölverschmutzungen und lösliche Stoffe aus der Glasherstellung, z.B. Natriumsulfat, sowie Chemikalien zur Behandlung von Kühlwassersystemen. Zur Abwasserbehandlung werden Ölabscheidung, Flotation und Sedimentation und bei Bedarf auch eine chemischphysikalische Behandlung durchgeführt. Die resultierenden festen Abfälle können als gefährliche Inhaltsstoffe Mineralölkohlenwasserstoffe und Metallverbindungen enthalten. Die Schadstoffgehalte erreichen im Allgemeinen nicht die Grenzkonzentrationen der nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale.

Wenn Spezialgläser hergestellt werden, können erhöhte Blei-, Cadmium-, Arsen-, Nickel- oder Selengehalte festgestellt werden. Liegen die Cadmium- oder Arsengehalte zwischen 1 % und < 7 %, ist der Abfall als giftig zu bewerten. Blei- und Cadmiumgehalte können zur Einstufung als umweltgefährlich mit R51/ 53 bzw. mit R50/ 53 führen.

10 11 19 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x *

* bei der Herstellung von Spezialgläsern zu prüfen

3.10.12 Abfallgruppe 10 12 - Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug

Abfallart 10 12 09 - feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Über die Einsatz- und Brennstoffe werden Metalle in den Herstellungsprozess eingetragen. Im Feuerungsprozess können Dioxine und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe entstehen. Dioxine, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe sowie Metalle und deren Verbindungen werden mit dem Filterstaub ausgetragen . Der Filterstaub wird häufig in den Prozess zurückgeführt und fällt als Abfall an, wenn der Zyklus der Schadstoffanreicherung mit Blick auf die Luftemissionen zu unterbrechen ist. Im Filterstaub können sich insbesondere die vergleichsweise flüchtigen Metalle (z.B. Arsen, Cadmium, Quecksilber, Blei, Thallium und Zink) und deren Verbindungen anreichern. Aufgrund der Schwermetallgehalte und Übergangsmetallgehalte, z.B. an Cadmium und Zink, ist der Abfall als umweltgefährlich einzustufen. Bei einem Quecksilber- bzw. Thalliumgehalt zwischen 1 % und < 7 % ist der Abfall auch giftig.

10 12 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x

* gilt abhängig von den genannten Schwermetallgehalten im Abfall

Abfallart 10 12 11 - Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten

Glasuren bestehen wie Glas aus einem Mineralmehl, z . B. aus Kieselsäure und Alkali- bzw. Erdalkalioxiden. Die Alkali- oder Erdalkalioxide können auch durch Bor- oder Bleiverbindungen ersetzt werden. Als Füllmaterial wird häufig Aluminiumoxid zugesetzt. Diesem Grundkörper können verschiedene, meist anorganische Farbpigmente bis zu ca. 10 % zugemischt werden. Dabei handelt es sich um Verbindungen von Blei, Cadmium, Kobalt, Chrom, Nickel, Zinn und Kupfer. Die Verwendung blei- und cadmiumhaltiger Pigmente in Glasuren ist gesetzlich eingeschränkt. Im Allgemeinen sind die Glasuren nicht nach den für die Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmalen einzustufen. Sollten bleihaltige Farbpigmente enthalten sein, kann der Abfall bei Gehalten zwischen 2,5 % und < 25 % als umweltgefährlich mit R51/ 53 einzustufen sein. Bei Verwendung cadmiumhaltiger Pigmente ist der Abfall ab Cadmiumgehalten von 10 % als giftig zu bewerten.

10 12 11 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x *

* gilt abhängig von den genannten Schwermetallgehalten im Abfall

3.10.13 Abfallgruppe 10 13 - Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen

Abfallart 10 13 09 - asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement

Asbest ist nach der Stoffrichtlinie R48/ 23 zugeordnet und mit T eingestuft (giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen). Die Konzentrationen von Asbest im Asbestzement führen gemäß der Zubereitungsrichtlinie zu einer Einstufung des Asbestzements als giftig.

10 13 09 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x

Abfallart 10 13 12 - feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Über die Einsatzstoffe, Brennstoffe und Sekundärrohstoffe/-Brennstoffe (Abfälle) werden Metalle in den Herstellungsprozess eingetragen. Im Feuerungsprozess können Dioxine und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe entstehen. Der Filterstaub wird häufig in den Prozess zurückgeführt und fällt als Abfall an, wenn der Zyklus der Schadstoffanreicherung mit Blick auf die Luftemissionen zu unterbrechen ist. Im Filterstaub können sich insbesondere die vergleichsweise flüchtigen Metalle (z.B. Arsen, Cadmium, Quecksilber, Blei, Thallium und Zink) und deren Verbindungen anreichern. Im Allgemeinen werden die Grenzkonzentrationen der nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale nicht erreicht. Der Abfall ist als umweltgefährlich mit R51/ 53 einzustufen, wenn die Gehalte von Cadmium und Zink zwischen 0,0025 % und < 0,025 % bzw. 0,025 % und < 0,25 % liegen. Bei einem Quecksilber- und Thalliumgehalt zwischen 1 % und < 7 % ist der Abfall giftig. Werden die genannten Konzentrationsobergrenzen überschritten, ist der Abfall als umweltgefährlich mit R50/ 53 bzw. als sehr giftig einzustufen, was im All gemeinen nicht zutrifft.

10 13 12 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x * x *

* gilt abhängig von den genannten Schwermetallgehalten im Abfall

3.10.14 Abfallgruppe 10 14 - Abfälle aus Krematorien

Abfallart 10 14 01 quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung

Quecksilber (Hg) ist mit R26 als sehr giftig (T+) und mit R48/ 23 als giftig (T) sowie mit R50/ 53 als umweltgefährlich (N) eingestuft. Nach Zubereitungsrichtlinie sind Abfälle, die Quecksilber (metallisch) in Konzentrationen ab 7 % enthalten, ebenfalls sehr giftig und in Konzentrationen zwischen 1 % und < 7 % als giftig z u bewerten. Quecksilber-Konzentrationen ab 0,25 % führen zu einer Einstufung dieser Abfälle als N; R50/ 53 und in niedrigeren Konzentrationen zwischen 0,025 % bis < 0,25 % als N ; R51/ 53. Wenn Krematorien über eine Rauchgasreinigung verfügen, können beispielsweise Gewebefilterstäube anfallen. Diese Filterstäube bestehen häufig aus Kalk und können unter anderem auch Quecksilber, z.B. aus Amalgamfüllungen, in Konzentrationen enthalten, die zu einer Einstufung des Abfalls als umweltgefährlich mit R51/ 53 führen.

10 14 01 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x

3.11 Abfallkapitel 11 - Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen- Hydrometallurgie

3.11.1 Abfallgruppe 11 01 - Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung)

Abfallart 11 01 05 - saure Beizlösungen

Saure Beizlösungen enthalten die freien Säuren sowie deren Salze mit den Legierungsbestandteilen der behandelten Metalle (z.B. Eisen, Chrom, Nickel, Zink, Kupfer, Cadmium). Als Beizsäuren werden Salz-, Schwefel-, Salpeter-, Phosphor-, Fluss- und Chromsäure sowie Mischsäuren daraus eingesetzt. Aufgrund der vorliegenden Schwermetall- und Übergangsmetallsalze, z.B. von Kupfer, Nickel oder Zink, ist der Abfall als umweltgefährlich einzustufen. Werden Flusssäure oder Chromsäure zum Beizen eingesetzt, ist der Abfall außerdem als sehr giftig bzw. als giftig bei niedrigeren Säuregehalten zwischen 1 % und < 7 % zu bewerten. Hohe Anteile an Chromsäure können auch zur Einstufung als brandfördernd mit R9 führen.

11 01 05 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
saure Beizlösungen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x * x * x ** x x

*) gilt nur, wenn Flusssäure bzw. Chromsäure enthalt en ist
**) gilt nur für Chromsäure

Abfallart 11 01 06 - Säuren a. n. g.

Wenn unter dieser Abfallart Flusssäure, Chromsäure oder Mischsäuren entsorgt werden, ist der Abfall als sehr giftig bei Säuregehalten ab 7 % und bei Gehalten zwischen 1 % und < 7 % als giftig einzustufen. Chromsäure ist darüber hinaus auch brandfördernd (R9) und umweltgefährlich. Die Einstufung ist abhängig von d er jeweiligen Säure im Einzelfall vorzunehmen.

11 01 06 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
Säuren a. n. g. Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x * x * x ** x ** x **

*) gilt nur, wenn Flusssäure bzw. Chromsäure enthalt en sind
**) gilt nur für Chromsäure

Abfallart 11 01 07 - alkalische Beizlösungen

Alkalische Beizlösungen, z.B. Natronlauge, werden im Allgemeinen bei der Behandlung von Aluminium- oder Zinkwerkstücken eingesetzt. Der Abfall besteht im Wesentlichen aus Natronlauge und enthält Aluminium, Zink und Legierungsmetalle, z.B. Mangan und Kupfer.

Die Abfallinhaltsstoffe erfüllen die nach Störfall- Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale nicht. Der Abfall ist daher nicht einzustufen.

Abfallart 11 01 08 - Phosphatierschlämme

Überwiegend Werkstücke aus Eisen werden phosphatiert, um die Korrosionsbeständigkeit und die Haftung für weitere Beschichtungen, z.B. Lacke, zu verbessern. Die Phosphatierlösung besteht aus Phosphorsäure und enthält je nach Verfahren Zink-, Nickel- oder Kupferionen, Nitrit und Chlort als Beschleuniger sowie Wasserstoffperoxid als Oxidationsmittel. Regelmäßig wird ein Bodensatz aus dem Prozessbad entfernt und verbrauchte Prozessbäder fallen an. In der Regel werden diese Abfälle chemischphysikalisch behandelt (Entgiftung, Neutralisation, Hydroxid-Fällung), wobei Phosphatierschlamm zur Entsorgung anfällt. Von den Inhaltstoffen ist lediglich Nickelhydroxid als giftig mit R48/ R23 und als umweltgefährlich mit R50/ 53 eingestuft. In der Regel liegen die Nickelhydroxidgehalte im Schlamm unterhalb der Grenzkonzentrationen zu den oben genannten Einstufungen als giftig (C > 10 %) bzw. umweltgefährlich mit R50/ 53 (C > 25 %). Bei Nickelgehalten ab 2,5 % ist der Abfall als umweltgefährlich mit R51/ 53 einzustufen.

11 01 08 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Phosphatierschlämme Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 11 01 09 - Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten

Galvanikschlämme fallen bei der chemischphysikalischen Behandlung (CPB) der verbrauchten Prozessbäder, Spülwässer und sonstigen an organischen Galvanikabwässer an. Die CPB umfasst dabei im Allgemeinen die Entgiftung der Nitrite, Cyanide bzw. Chrom-VI-Verbindungen. Es folgt die Metallhydroxid-Fällung mit Natronlauge oder Kalkmilch. Zur Einhaltung der geforderten Einleitbedingungen für Galvanikabwässer, kann sich eine Sulfidfällung anschließen, so dass auch Metallsulfidschlämme zur Entsorgung anstehen. Abschließend werden die Fällungsschlämme entwässert (Sedimentation, Kammerfilterpresse) und entsorgt. Der resultierende anorganische Schlamm enthält in relevanten Konzentrationen im Wesentlichen die gefällten Metallhydroxide, -sulfate, -phosphate, -silikate und -fluoride bzw. Metallsulfide, die teilweise als giftig und umweltgefährlich einzustufen sind, z.B. Nickelhydroxid oder Nickelsulfid (beide T; R48/ 23, N; R50/ 53). Bei unvollständiger Entgiftung können auch sehr giftige Cyanide und Chrom- VI-Verbindungen enthalten sein.

11 01 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x

* gilt nur, wenn Cyanide bzw. Chrom-VI-Verbindungen enthalten sind

Abfallart 11 01 11 - wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten

Spülwässer fallen beim Abspülen der Werkstücke an, wenn diese das Prozessbad verlassen. Die Spülwässer enthalten die jeweiligen Bestandteile des Prozessbades in Verdünnungen von 0,01 % - 10 %, je nach eingesetzter Spültechnik. Die in Bezug auf die Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale gehen dabei von den eingesetzten Schwermetallverbindungen, insbesondere Chrom-VI-Verbindungen, Nitriten und Cyaniden aus. Aufgrund der Schwermetallgehalte wird der Abfall als umweltgefährlich eingestuft. Sollten die Abwässer Chrom-VI-Verbindungen oder Cyanide enthalten, ist der Abfall außerdem giftig.

11 01 11 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x

* gilt nur, wenn Cyanide bzw. Chrom-VI-Verbindungen enthalten sind

Abfallart 11 01 13 - Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten

Die Entfettung der Werkstücke wird in sauren oder alkalischen Bädern durchgeführt. Dabei werden die enthaltenen Öle und Fette regelmäßig durch Ölabscheider oder Filtration aus dem Bad entfernt, so dass der Fett- und Ölgehalt im Bad gering ist und hohe Standzeiten realisiert werden können. Verbrauchte saure Entfettungsbäder enthalten verdünnte Salzsäure, Phosphorsäure, Emulgatoren, Korrosionsschutz mittel sowie freie und emulgierte Öle und Fette. Alkalische Entfettungsbäder enthalten Natriumhydroxid, Carbonate, Phosphate, Silikate, Tenside sowie freie und emulgierte Öle und Fette. Entfettungsbäder können in vergleichsweise geringen Mengen umweltgefährliche Schwermetall- und Übergangsmetallverbindungen aufweisen, z.B. von Nickel, Kupfer oder Zink, so dass der Abfall als umweltgefährlich einzustufen ist. Sind Cyanide oder Chrom-VI-Verbindungen enthalten, ist der Abfall auch als sehr giftig und giftig zu bewerten.

11 01 13 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x x

* gilt nur, wenn Cyanide bzw. Chrom-VI-Verbindungen enthalten sind

Abfallart 11 01 15 - Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten

Ionenaustauscher werden in Galvanikbetrieben beispielsweise zur abschließenden Abwasserbehandlung oder zur Reinigung von Spülwässern betrieben und dienen der Entfernung von Metallionen aus dem jeweiligen Wasser. Bei der periodischen Regenerierung der Harze fallen Eluate und Schlämme (Regenerate) an, deren Metallgehalte mit den verbrauchten Prozesslösungen vergleichbar sind. Der Abfall wird daher als umweltgefährlich eingestuft.

11 01 15 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 11 01 16 - gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

Die verbrauchten Ionenaustauscherharze aus Galvanik betrieben sind mit den dort eingesetzten Metallen, z.B. Kupfer und Nickel, beladen. Viele Kupfer- und Nickelverbindungen sind als umweltgefährlich eingestuft. Daher werden die verbrauchten Ionenaustauscherharze entsprechend bewertet.

110116 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 11 01 98 - andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

In der Praxis wird diese Abfallart genutzt, um gefährliche Konzentrate, insbesondere chromat- und cyanidhaltige Konzentrate oder Gemische daraus, zu entsorgen. Unter der Annahme, dass der Abfall eine ähnliche Zusammensetzung wie die Konzentrate aufweist, wird der Abfall als sehr giftig, giftig und umweltgefährlich eingestuft.

11 01 98 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x ** x * x *

*) gilt nur, wenn Cyanide bzw. Chrom-VI-Verbindungen enthalten sind
**) gilt nur für Dichromate

3.11.2 Abfallgruppe 11 02 - Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie

Abfallart 11 02 02 - Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)

Das beim Rösten von Zinkerzen gewonnene Zinkoxid wird in Schwefelsäure gelöst und die edleren Begleitmetalle, wie z.B. Blei, Cadmium, Nickel oder Eisen, werden durch Zugabe von Zinkstaub abgeschieden. Die unter anderem bei diesem Prozess anfallenden Schlämme enthalten die metallischen oder salzartig vorliegen den Begleitmetalle sowie Zink und verschiedene Eisenverbindungen. Einige Metallsulfate, z.B. von Zink, Nickel oder Cadmium, sind unter anderem als umweltgefährlich eingestuft. Insbesondere die Zinksulfatgehalte des Abfalls übersteigen die relevanten Konzentrationsgrenzen, so dass der Abfall als umweltgefährlich mit R50/ 53 und R51/ 53 bewertet wird.

11 02 02 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit) Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 11 02 05 - Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten

Abfälle aus der Kupferraffination enthalten neben Kupferverbindungen weitere Übergangsmetall- und Schwermetallverbindungen, z.B. von Eis en, Zink, Nickel, Kobalt, Blei, Arsen und Antimon oder von Edelmetallen. Die Metalle können i n unterschiedlicher Form metallisch oder salzartig, z.B. als Sulfate, vorliegen. Der Abfall ist beispielsweise ab einem Kupfersulfatgehalt von 0,0025 % als umweltgefährlich mit R50/ 53 einzustufen und als umweltgefährlich mit R51/ 53, wenn die Kupfersulfatgehalte zwischen 0,00025 % und < 0,0025 % liegen.

11 02 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Abfälle aus Prozessen der Kupfer- Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 11 02 07 - andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Abfälle aus der hydrometallurgischen Herstellung weiterer Metalle, z.B. von Nickel und Kobalt, können unter dieser Abfallart entsorgt werd en. Je nach Metall und Herstellungsverfahren können die Abfälle giftig und umweltgefährlich sein, da die Metalle und die entsprechenden Begleitmetalle in Form der Metalle, Oxide, Hydroxide oder Salze enthalten sind.

11 02 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

3.11.3 Abfallgruppe 11 03 - Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen

Abfallart 11 03 01 - cyanidhaltige Abfälle

Zum Härten von Eisen- und auch Nichteisenmetallen w erden Salzbäder aus Alkali- und Erdalkalicarbonaten und -chloriden sowie aus Alkalicyaniden und -cyanaten verwendet. Cyanidhaltiger Abfall fällt an, wenn verbrauchte Salz- und Abschreckbäder sowie Filterstäube zu entsorgen sind. Natrium- und Kaliumcyanid sind als sehr giftig und umweltgefährlich eingestuft. Auch im Abfall werden die relevant en Konzentrationsgrenzen zur entsprechenden Einstufung in vielen Fällen erreicht.

11 03 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
cyanidhaltige Abfälle Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 11 03 02 - andere Abfälle

Werden cyanidfreie Härtesalze verwendet, sind insbesondere Bariumchlorid und Natrium- oder Kaliumnitrit relevante gefährliche Bestandteile der Abfälle aus Härtereiprozessen. Die Nitrite sind giftig, umweltgefährlich und brandfördernd. Bariumchlorid ist giftig. Diese Stoffe können in relevanten Konzentrationen im Abfall vorliegen, so dass der Abfall entsprechend einzustufen ist.

11 03 02 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Abfälle Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

3.11.4 Abfallgruppe 11 05 - Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung Abfallart 11 05 03 - feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

Der Abfall besteht aus Aschen und Filterstäuben, die unter anderem Zink, Eisen, Aluminium oder Blei und weitere Metalle metallisch oder als Oxid enthalten. Die Aschen und Stäube können dabei sehr feinkörnig sein. Der Abfall wird daher als umweltgefährlich eingestuft.

11 05 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 11 05 04 - gebrauchte Flussmittel

Beim Verzinken wird die Oberfläche des Werkstücks im Fluxbad vorbereitet, das Flussmittel wie Zinkchlorid oder Ammoniumchlorid enthält. Das Flussmittel löst die auf dem Werkstück vorhandene Oxidschicht auf und sorgt für eine bessere Benetzung des Werkstücks mit dem Zink. Zinkchlorid ist als umweltgefährlich mit R50/ 53 eingestuft. Gebrauchte Flussmittel mit einer Konzentration > 2,5 % an Zinkchlorid sind ebenfalls als umweltgefährlich mit R50/ 53 zu bewerten und mit R51/ 53 einzustufen, wenn niedrigere Konzentration von 0,25 % bis < 2,5 % vorliegen

11 05 04 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gebrauchte Flussmittel Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

3.12 Abfallkapitel 12 - Abfälle aus Prozessen der mechanischen

Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

3.12.1 Abfallgruppe 12 01 - Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

Abfallart 12 01 06 - halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

Verbrauchte Kühlschmierstoffe (KSS), die nicht wassermischbar sind und halogenierte Verbindungen enthalten, fallen unter diese Abfallart. Die Hauptkomponenten bestehen aus Grundölen auf Mineralölbasis, die als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft sind. Verschiedene Additive, z.B. Chlorparaffine, werden dem Produkt zugegeben, um die erforderlichen Eigenschaften zu erreichen. Im Allgemeinen werden chlorierte Produkte nur noch selten eingesetzt und können Gehalte bis zu 5 % im Abfall erreichen. Der Anteil an Mineralölen im Abfall bewirkt eine Einstufung als umweltgefährlich mit R51/ 53.

12 01 06 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 12 01 07 - halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

Verbrauchte Kühlschmierstoffe (KSS), die nicht wassermischbar sind, fallen unter dieser Abfallart an. Die Hauptkomponenten bestehen aus Grundölen auf Mineralölbasis, die als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft sind. Verschiedene Additive werden dem Produkt zugegeben, um die erforderlichen Eigenschaften zu erreichen, und überschreiten im Allgemeinen nicht die Konzentrationsgrenzen der nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale. Der Ölanteil beträgt im Allgemeinen zwischen 50 % und 90 %, so dass der Abfall als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft wird.

12 01 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 12 01 08 - halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

Verbrauchte wassermischbare Kühlschmierstoffe (KSS) werden unter dieser Abfallart entsorgt, wobei Konzentrate, Emulsionen und Lösungen anfallen. Konzentrate, die durch Wasserzusatz vor Ort zur gebrauchsfertigen Emulsion an gerührt werden, können auch unter der Abfallschlüsselnummer 12 01 06 (Bearbeitungsöle) entsorgt werden. Emulsionen und Lösungen sind in der Regel Mischungen aus Wasser, den Grundölen und Additiven zur Verbesserung der Eigenschaften. Es können halogenierte Additive enthalten sein. Die Anteile der einzelnen Additive sind insbesondere aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen so gering, dass im Allgemeinen keine der nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale aufgrund der Additive zutreffen. Die mineralischen Grundöle sind als umweltgefährlich mit R51/ 53 einzustufen. Der Anteil dieser Grundöle im Abfall schwankt zwischen 5 % und 20 %. Werden Konzentrate unter dieser Abfallart entsorgt, kann der Ölanteil auch bei oder oberhalb von 25 % liegen, so dass der Abfall entsprechend einzustufen ist.

120108 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

* gilt nur, wenn der Mineralölanteil im Abfall > 25 %

Abfallart 12 01 09 - halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

Verbrauchte wassermischbare Kühlschmierstoffe (KSS) werden unter dieser Abfallart entsorgt, wobei Konzentrate, Emulsionen und Lösungen anfallen. Konzentrate, die durch Wasserzusatz vor Ort zur gebrauchsfertigen Emulsion an gerührt werden, können auch unter der Abfallschlüsselnummer 12 01 07 (Bearbeitungsöle) entsorgt werden. Emulsionen und Lösungen sind in der Regel Mischungen aus Wasser, den Grundölen und Additiven zur Verbesserung der Eigenschaften. Die Anteile der einzelnen Additive sind im Wesentlichen aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen so gering, dass im Allgemeinen keine der nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale aufgrund der Additive zutreffen. Die mineralischen Grundöle sind als umweltgefährlich mit R51/ 53 einzustufen. Der Anteil dieser Grundöle im Abfall schwankt zwischen 5 % und 20 %. Werde n Konzentrate unter dieser Abfallart entsorgt, kann der Ölanteil auch bei oder oberhalb von 25 % liegen, so dass der Abfall entsprechend einzustufen ist.

12 01 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

* gilt nur, wenn der Mineralölanteil im Abfall > 25 %

Abfallart 12 01 10 - synthetische Bearbeitungsöle

Anstelle der Mineralöle werden synthetische Öle, z.B. synthetische Ester oder aliphatische Kohlenwasserstoffe, als Grundöle verwendet. Zusätze wie phosphor- und schwefelhaltige Additive reduzieren beispielsweise Reibungs- und Verschleißeffekte. Die synthetischen Öle sind in der Regel nicht eingestuft.

Abfallart 12 01 12 - gebrauchte Wachse und Fette

Wachse und Fette werden beispielsweise bei der Kaltumformung von Metallen als Schmierstoffe eingesetzt. Um die gewünschten Eigenschaften gezielt einzustellen werden verschiedene Additive zugesetzt, so dass je nach Anwendungsbereich die Zusammensetzung der Wachse und Fette stark variiert. Einige Produkte sind nicht kennzeichnungspflichtig, während andere Produkte aufgrund der Zusätze, z.B. Zinkoxid, von den Herstellern als umweltgefährlich eingestuft wurden. Dementsprechend werde n gebrauchte Fette und Wachse als umweltgefährlich eingestuft.

12 01 12 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gebrauchte Wachse und Fette Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 12 01 14 - Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

Bei der mechanischen Oberflächenbearbeitung werden mit dem Kühlschmierstoff (KSS) feine Metallspäne und Schleifmittelabrieb fortgespült. Der KSS wird filtriert und wiederverwendet. Unter dieser Abfallart wird der bei der KSS -Aufbereitung anfallende Schlamm entsorgt. Die Abfallzusammensetzung variiert abhängig vom Bearbeitungsverfahren, vom Werkstück (Metalle und Legierungsbestandteile, z.B. Nickel, Cadmium und Blei) und dem eingesetzten KSS (Öle, Additive). Die Metall- und Ölgehalte in diesen Bearbeitungsschlämmen liegen im Allgemeinen unter den Konzentrationsgrenzen für die nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale. Die übrigen Abfallinhaltsstoffe, z.B. der Schleifmittelabrieb, weisen keine relevanten Gefahrenmerkmale auf. Der Abfall wird daher im Allgemeinen nicht eingestuft. Sollten Cyanide enthalten sein, i st der Abfall mit einem Cyanidgehalt zwischen 1 % und < 7 % giftig bzw. sehr giftig ab mindestens 7 %. Liegt die Cyanidkonzentration zwischen 2,5 % und < 25 % ist der Abfall außerdem umweltgefährlich mit R51/ 53, was auch ab einem Mineralölgehalt ab 25 % zutrifft.

12 01 14 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x **

* gilt nur, wenn Cyanide enthalten sind
** gilt nur, wenn Cyanide enthalten sind oder der Mineralölanteil im Abfall > 25 % beträgt

Abfallart 12 01 16 - Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Die eingesetzten mineralischen, metallischen oder organischen Strahlmittel besitzen keine relevanten Gefahrenmerkmale. Das Gefährdungspotential des Abfalls ist im Einzelfall zu beurteilen und hängt von dem abgestrahlten Material a b, das auch schon vor langer Zeit auf - gebracht worden sein kann. Somit sind heutige Anwendungsverbote und -einschränkungen für bestimmte Stoffe bei der Abfallbeurteilung nicht zwingend relevant. Bei den organischen Schadstoffen sind insbesondere polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und PCB (aus teer- bzw. ölhaltigen Anstrichen) sowie zinnorganische Verbindungen aus Antifoulding-Farben zu beachten. Fällt der Abfall im Produktionsbereich an, sind auch Mineralölkohlenwasserstoffe, z.B. aus der Entfettung, relevant. Als anorganische Schadstoffe sind insbesondere Schwermetalle und Übergangsmetalle, z.B. Nickel, Cadmium oder Zink und Schwermetallverbindungen, z.B. Mennige (Rostschutz anstriche) oder Farbpigmente wie Bleichromat oder Cadmiumpigmente, zu beachten. Es kann in speziellen Fällen auch eine Asbestverunreinigung bestehen. Im Allgemeinen werde n die Konzentrationsgrenzen für die nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale von den oben genannten Schadstoffen im Abfall nicht erreicht. Bei speziellen Belastungen sind die nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale im Einzelfall, insbesondere die giftigen und umweltgefährlichen Eigenschaften, zu überprüfen.

12 01 16 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

Abfallart 12 01 18 - ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)

Die Abfallentstehung entspricht der Abfallart 12 01 14 (Bearbeitungsschlämme). Hier sind aber die Schlämme mit vergleichsweise hohen Metall- bzw. Ölgehalten zu entsorgen. Je nach eingesetztem Kühlschmierstoff können hohe Ölgehalte von bis zu 50 % auftreten. Aufgrund der möglichen Gehalte an Mineralölkohlenwasserstoffen wird der Abfall als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft.

12 01 18 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
ölhaltige

Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)

Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 12 01 19 - biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle

Biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle enthalten synthetisch hergestellte Öle, z.B. Ester oder Fettalkohole. Diese Bearbeitungsöle sind nicht universell einsetzbar, da Additive nur beschränkt zugesetzt werden können, so dass bestimmte Eigenschaften nicht einzustellen sind. Viele Additive würden die biologische Abbaubarkeit des Produkts stark reduzieren. Der Abfall erfüllt in der Regel kein Gefahrenmerkmal gemäß Störfall-Verordnung.

Abfallart 12 01 20 - gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

Verbrauchte Hon- und Schleifmittel, z.B. Schleifscheiben, werden unter dieser Abfallart entsorgt. Die Schleifmittel bestehen im Allgemeinen au s einer Unterlage, z.B. Papier oder Metall, auf die kunstharz- oder keramisch gebunden die Schleifkörper angebracht sind. Als Schleifkörper werden harte und chemisch sowie thermisch stabile Stoffe wie Quarz, Korund, Diamant, Siliciumcarbid, Bornitrid oder Chrom-III-oxid verwendet. Diese Stoffe besitzen in Bezug auf die Störfall-Verordnung keine relevanten Gefahrenmerkmale. Die Schleifmittel können nach Gebrauch mit Kühlschmierstoffen verunreinigt sein, deren Anteil jedoch nicht die relevanten Konzentrationsgrenzen erreicht. Der Abfall ist nach der Störfall-Verordnung nicht einzustufen.

3.12.2 Abfallgruppe 12 03 - Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)

Abfallart 12 03 01 - wässrige Waschflüssigkeiten

Zur Entfettung von Werkstücken können in verschiedenen Verfahren, z.B. im Spritzverfahren, wässrige Reinigungsmittel eingesetzt werden. Die beste Entfettungswirkung wird mit alkalischen Mitteln erreicht. Es werden aber auch Neutralreiniger oder saure Reiniger eingesetzt. In den wässrigen Waschflüssigkeiten sammeln sich die vom Werkstück entfernten freien oder emulgierten Öle, Fette und Wachse an, die eine Einstufung des Abfalls gemäß Störfall-Verordnung bewirken können. Öle und Fette sind als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft, was bei entsprechenden Gehalten ab 25 % auch für den Abfall gilt.

12 03 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
wässrige Waschflüssigkeiten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 12 03 02 - Abfälle aus der Dampfentfettung

Bei der Dampfentfettung werden Lösemittel bis zum Siedepunkt erwärmt und der entstehende Lösemitteldampf an die zu reinigenden Bauteile geleitet. Am kalten Werkstück kondensiert das Lösemittel und spült die Verunreinigungen ab. Kondensat und Verunreinigung sammeln sich im Sumpf, aus dem das Lösemittel durch Erhitzen verdampft wird. Die im Siedesumpf angesammelten Verschmutzungen müssen regelmäßig entnommen und entsorgt werden. Bei den Verschmutzungen handelt es sich um Öle, Fette und Wachse und anorganische Partikel wie Rost oder Zunder. Als Lösemitte l werden chlorierte Kohlenwasserstoffe, z.B. Methylenchlorid und polare Kohlenwasserstoffe wie Alkohole, Ketone und Ester, z.B. Isopropanol, Aceton oder Essigsäureethylester, eingesetzt, die dem Abfall anhaften. Hauptsächlich enthält der Abfall Öle und Fette in Konzentrationen von mindestens 25 % und wird daher als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft. D er Abfall kann auch entzündlich sein, wenn Lösemittel mit einem Flammpunkt:
< 55°C zur Entfettung verwendet worden sind.

12 03 02 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Abfälle aus der Dampfentfettung Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x

*) gilt nicht, wenn der Flammpunkt des Abfalls nachweislich oberhalb von 55°C liegt

3.13 Abfallkapitel 13 - Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter die Kapitel 05, 12 und 19 fallen)

3.13.1 Abfallgruppe 13 01 - Abfälle von Hydraulikölen

Abfallart 13 01 01 - Hydrauliköle, die PCB enthalten

Polychlorierte Biphenyle sind als umweltgefährlich (N) eingestuft; zugeordnet sind R50/ 53 in hohen Konzentrationen (C > 25 %) und R51/ 53 bei niedrigeren Konzentrationen ( 2,5 % < C < 25 %). Für PCB-haltiges Hydrauliköl ist damit eine Einstufung gemäß H 14 bzw. 9a und 9b vorzunehmen.

13 01 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Hydrauliköle, die PCB enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 13 01 04 - chlorierte Emulsionen

Schwer entflammbare Hydrauliköle bestehen aus einer Öl-in-Wasser-Emulsion mit einem Wassergehalt von mehr als 80 %. Das Öl ist dabei ei n Mineralöl oder ein Polyglykol. Wasser-in-Öl-Emulsionen mit Wassergehalten von mehr als 40 % werden seltener verwendet. Mineralöle sind unter anderem als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft, während Polyglykole im Allgemeinen keine der nach der Stoffrichtlinie relevanten Gefahrenmerkmale aufweisen. Zusätze an chlorierten Kohlenwasserstoffen, z.B. z um Flammschutz, führen zu einer Einstufung des Abfalls als umweltgefährlich mit R50/ 53.

13 01 04 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
chlorierte Emulsionen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 13 01 05 - nichtchlorierte Emulsionen

Schwer entflammbare Hydrauliköle bestehen aus einer Öl-in-Wasser-Emulsion mit einem Wassergehalt von mehr als 80 %. Das Öl ist dabei ei n Mineralöl oder ein Polyglykol. Wasser-in-Öl-Emulsionen mit Wassergehalten von mehr als 40 % werden seltener verwendet. Mineralöle sind unter anderem als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft, während Polyglykole im Allgemeinen keine nach der Stoffrichtlinie relevanten Gefahrenmerkmale aufweisen. Aufgrund des möglichen Mineralölanteils von ca. 20 % bis 60 % wird der Abfall als umweltgefährlich mit R51/ 53 bewertet.

13 01 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
nichtchlorierte Emulsionen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 13 01 09 - chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

Altbestände an Hydrauliköl oder schwer entflammbare Hydrauliköle für spezielle Anwendungen, z.B. im Steinkohlebergbau, können chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten. Weiterhin können chlorierte Flammschutzmittel wie chlorierte Phosphorsäureester, z.B. Tris(2chlorethylphosphat (TCEP), enthalten sein. Einige der eingesetzten chlorierten Verbindungen sind umweltgefährlich mit R50/ 53 und die verwendete n hochraffinierten Mineralöle sind umweltgefährlich mit R51/ 53. Die chlorierten Hydrauliköle auf Mineralölbasis werden daher als umweltgefährlich eingestuft.

13 01 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 13 01 10 - nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

Als Grundöle dieser Hydrauliköle werden mit einem Anteil von mehr als 95 % hochraffinierte Mineralöle eingesetzt, die als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft sind. Je nach Anwendungsbereich und gewünschter Eigenschaft werden mit einem Gesamtanteil von ca. 5 % verschiedene Additive, z.B. zur Erhöhung des Korrosionsschutzes, der Altersbeständigkeit, zur Verminderung von Fressverschleiß oder zur Verbesserung des Viskositäts-Temperatur-Verhaltens, zugesetzt. Diese Additive liegen im Produkt im Allgemeinen jeweils in Konzentrationen unterhalb der Kennzeichnungspflicht vor, s o dass der Abfall aufgrund des Mineralölanteils als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft wird.

13 01 10 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 13 01 11 - synthetische Hydrauliköle

Synthetische Hydrauliköle enthalten als Ölkomponente organische Flüssigkeiten wie Phosphorsäureester, Polyglykole, Fettsäureester oder synthetische aliphatische Kohlenwasserstoffe wie Polyalphaolefine (PAO) sowie verschiedene Additive. Einige der synthetischen Grundöle, z.B. Triphenylphosphat, sind umweltgefährlich mit R50/ 53. Der Abfall stellt in der Regel ein Gemisch aus den verschiedenen synthetischen Hydraulikölen dar, so dass der Abfall als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft wird, da die umweltgefährlichen Substanzen im Gemisch in geringerer Konzentration vorliegen.

13 01 11 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
synthetische
Hydrauliköle
Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 13 01 12 - biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle

Das Grundöl der biologisch leicht abbaubaren Öle besteht häufig aus natürlichen Estern, z.B. Rapsöl, synthetischen Estern, Polyalkylenglykolen oder Polyalphaolefinen (PAO). Außerdem sind Additive zugesetzt, um beispielsweise den Korrosions- oder Oxidationsschutz sicherzustellen. Die einzelnen Grundöle sowie die Zubereitung (Grundöle und Additive) sind im Allgemeinen nicht gemäß der Stoffrichtlinie eingestuft.

Abfallart 13 01 13 - andere Hydrauliköle

Diese Abfallart umfasst beispielsweise Hydrauliköle unbekannter Herkunft oder Mischungen, die Hydrauliköle enthalten. Alle Öle sind im Allgemeinen halogenfrei, da ansonsten ein anderer Abfallschlüssel zu wählen ist. Die Abfallart wird aufgrund der enthaltenen Mineralöle als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft.

13 01 13 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Hydrauliköle Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

3.13.2 Abfallgruppe 13 02 - Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen

Abfallart 13 02 04 - chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

Die Öle enthalten chlorierte Kohlenwasserstoffe, z.B. Chlorparaffine. Weiterhin können chlorierte Flammschutzmittel wie chlorierte Phosphorsäureester, z.B. Tris(2chlorethylphosphat (TCEP), vorliegen. Einige der eingesetzten chlorier ten Verbindungen können als umweltgefährlich mit R50/ 53 eingestuft sein und die Mineral öle sind umweltgefährlich mit R51/ 53. Die chlorierten Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle au f Mineralölbasis werden daher entsprechend bewertet.

13 02 04 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 13 02 05 - nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

Die Grundöle bestehen je nach Anwendungsbereich aus verschiedenen hochraffinierten Mineralölen und liegen mit Anteilen von ca. 90 % - 99 % im Produkt vor. Verschiedenartige Additive verleihen dem Öl die gewünschten Eigenschaften und verbessern beispielsweise den Korrosionsschutz oder die Viskosität bei niedrigen Temperaturen. Die Additive liegen in den Produkten im Allgemeinen jeweils in Mengen unterhalb der relevanten Konzentrationsgrenzen zur Einstufung vor. Somit ist im Wesentlich en der Mineralölanteil für die Einstufung des Abfalls als umweltgefährlich mit R51/ 53 verantwortlich.

130205 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 13 02 06 - synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

Als Basisöle werden synthetisch hergestellte Stoffe wie Polyalphaolefine (PAO) und Ester (Dicarbonsäureester und Polyolester) eingesetzt. Verschiedene Additive mit Gesamtanteilen bis zu 30 % am Produkt sorgen für spezielle Eigenschaften, die auf die jeweiligen Anwendungsgebiete abgestimmt sind. Der vergleichsweise hohe Anteil an Additiven, z.B. Antioxidantien wie N-Phenyl-1-naphthylamin, kann zu einer Einstufung als umweltgefährlich mit R51/ 53 führen. Der Abfall wird daher entsprechend eingestuft.

13 02 06 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

*) gilt nur, wenn Additive mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind

Abfallart 13 02 07 - biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

Das Grundöl der biologisch leicht abbaubaren Öle besteht häufig aus natürlichen Estern, z.B. Rapsöl, synthetischen Estern, Polyalkylenglykole n oder Polyalphaolefinen (PAO). Außerdem sind Additive zugesetzt, um beispielsweise den Korrosions- oder Oxidationsschutz sicherzustellen. Die einzelnen Grundöle sowie die Zubereitung (Grundöle und Additive) sind im Allgemeinen nicht gemäß der Stoffrichtlinie eingestuft.

Abfallart 13 02 08 - andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

Diese Abfallart umfasst beispielsweise Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle unbekannter Herkunft oder Mischungen mit anderen Ölsorten. Alle Öle sind im Allgemeinen halogenfrei, da ansonsten ein anderer Abfallschlüssel zu wählen ist. Die Abfallart wird aufgrund der enthaltenen Mineralöle als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft.

13 02 08 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

3.13.3 Abfallgruppe 13 03 - Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen

Abfallart 13 03 01 - Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten

Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind als umweltgefährlich (N) mit R50/ 53 eingestuft. Abfälle mit hohen Konzentrationen an PCB (C 22 25 %) sind damit ebenfalls als N; R50/ 53 und in niedrigeren Konzentrationen (2,5 % :5 C < 25 %) als N; R51/ 53 einzustufen. Der Flammpunk t von Isolierölen liegt meist oberhalb von 130°C und weitere mögliche Nebenbestandteile wie chlorierte Benzole oder Paraffine bzw. Zersetzungsprodukte wie Dioxine und Furane treten in der Regel nicht in gefahrenrelevanten Mengen auf . Die Hauptkomponente besteht aus Mineralölkohlenwasserstoff en, die mit R51/ 53 eingestuft sind.

13 03 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 13 03 06 - chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen

Im Allgemeinen werden den Isolier- und Wärmeübertragungsölen heute keine chlorierten Kohlenwasserstoffe mehr zugesetzt. In Altbeständen sind jedoch immer noch chlorhaltige Öle zu erwarten, die z.B. Trichlorbenzole mit Anteilen von ca. 10 % - 20 % enthalten. 1,2,3- Trichlorbenzol ist beispielsweise umweltgefährlich mit R50/ 53. Insgesamt betrachtet führen die chlorierten Verbindungen in diesen Ölen zur Abfalleinstufung als umweltgefährlich mit R50/ 53. Aufgrund des Mineralölanteils wird der Abfall auch als umweltgefährlich mit R51/ 53 bewertet.

13 03 06 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 13 03 07 - nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis

Die Produkte enthalten mit Anteilen über 90 % hochraffinierte Mineralöle meist mit Kohlenstoff ketten im C1 5 bis C30-Bereich. Verschiedene Additive liegen in der Regel in Konzentrationen jeweils unterhalb der Einstufungspflicht vor. Die verwendeten Mineralölkomponenten sind als umweltgefährlich mit R51/ 53 einzustufen. Entsprechend wird dieser Abfall bewertet.

13 03 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 13 03 08 - synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle

Je nach Anwendungsbereich können organische Flüssigkeiten, z.B. Dibenzyltoluole oder Dimethyldiphenylether, oder synthetische aliphatische Kohlenwasserstoffe, z.B. Polyalphaolefine (PAO), als Wärmeträger- bzw. Isolieröl eingesetzt werden. Einige der organischen Flüssigkeiten sind umweltgefährlich ( R50/ 53) und mit Anteilen von 25 % und mehr im Produkt enthalten, so dass der Abfall als umweltgefährlich mit R50/ 53 eingestuft wird und bei Anteilen von 2,5 % bis < 25 % als umweltgefährlich mit R51/ 53.

13 03 08 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 13 03 09 - biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle

Das Grundöl der biologisch leicht abbaubaren Öle besteht häufig aus natürlichen Estern, z.B. Rapsöl, synthetischen Estern, Polyalkylenglykole n oder Polyalphaolefinen (PAO). Außerdem sind Additive zugesetzt, um beispielsweise den Korrosions- oder Oxidationsschutz sicherzustellen. Die einzelnen Grundöle sowie die Zubereitung (Grundöle und Additive) sind im Allgemeinen nicht gemäß Stoffrichtlinie eingestuft. Im Allgemeinen werden diese Grundöle nicht als Isolier- und Wärmeübertragungsöle eingesetzt.

Abfallart 13 03 10 - andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle

Diese Abfallart umfasst beispielsweise Isolier- und Wärmeübertragungsöle unbekannter Herkunft oder Mischungen mit anderen Ölsorten. Alle Öle sind im Allgemeinen halogenfrei, da ansonsten ein anderer Abfallschlüssel zu wählen ist . Die Abfallart wird aufgrund der enthaltenen Mineralöle als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft.

13 03 10 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

3.13.4 Abfallgruppe 13 04 - Bilgenöle

Abfallart 13 04 01 - Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt

Im tiefsten Schiffsteil, der Bilge, sammelt sich Wasser, das mit Treibstoffen, Ölen und Fetten verunreinigt ist. Der Ölanteil der Bilgenöle beträgt ca. 5 % - 15 %. Die im Schiffsbereich eingesetzten Treibstoffe sind Schweröle, die als umweltgefährlich mit R50/ 53 eingestuft sind. Die Schmieröle und Fette sind umweltgefährlich mit R51/ 53. Bilgenöle werden aufgrund der enthalten Schweröle als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft.

130401 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 13 04 02 - Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

Abwässer, die im Bereich der Mole aufgefangen und abgeleitet werden, können sich in Herkunft, Art und Zusammensetzung von Bilgenölen aus Schiffen erheblich unterscheiden und hängen unter anderem auch von den Gütern ab, die jeweils verladen werden. Daher kann im Einzelfall auch eine weitergehende Einstufung des Abfalls als umweltgefährlich mit R51/ 53, die sich aufgrund des Mineralölanteils ergibt, erforderlich werden.

13 04 02 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Bilgenöle aus Molenablaufkanälen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

* im Einzelfall können weitere Gefahrenmerkmale zutreffen, die z.B. von den Ladegütern an der Mole ab hängen

Abfallart 13 04 03 - Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt

Im tiefsten Schiffsteil, der Bilge, sammelt sich Wasser, das mit Treibstoffen, Ölen und Fetten verunreinigt ist. Der Ölanteil der Bilgenöle beträgt ca. 5 % - 15 %. Die im Schiffsbereich eingesetzten Treibstoffe sind Schweröle, die als umweltgefährlich mit R50/ 53 eingestuft sind. Die Schmieröle und Fette sind umweltgefährlich mit R51/ 53. Bilgenöle werden aufgrund der enthaltenen Schweröle als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft.

13 04 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

3.13.5 Abfallgruppe 13 05 - Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern

Abfallart 13 05 01 - feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

Die Anlagen reinigen Oberflächenwässer, die mineral ölverunreinigt sind und beispielsweise im Kraftfahrzeuggewerbe, bei Tankstellen, Waschanlagen oder beim Lagern und Umschlagen ölhaltiger Produkte entstehen. Entsprechend können z.B. Treibstoffe, Altöle, Fette und Schmierstoffe, Hydrauliköle, Frostschutzmittel sowie Reinigungsmittel und Tenside im Abwasser enthalten sein. Im Sandfang, der dem Abscheider vorgelagert ist, werden die im Abwasser enthaltenen Feststoffe größtenteils zurückgehalten. Bei der regelmäßigen Reinigung der Sandfänge wird die Feststoffphase entnommen und entsorgt. Es handelt sich überwiegend um mineralisches Material (Sand) mit Ölgehalte n von 2 % - 20 %. Die relevanten Gefahrenmerkmale des Abfalls werden durch Mineralöle bestimmt, die als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft sind.

130501 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

* gilt nur, wenn der Mineralölanteil im Abfall > 25 %

Abfallart 13 05 02 - Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern

Das im Sandfang vorgereinigte Abwasser enthält neben Ölen noch feinkörnige Feststoffanteile, die sich als Schlamm im nachgeschalteten Abscheider absetzen. Bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten fällt dieser ölhaltige Schlamm zur Entsorgung an. Der Ölgehalt variiert stark und liegt in der Regel unterhalb von 10 %. Die relevanten Gefahrenmerkmale des Abfalls werden durch Mineralöle bestimmt, die als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft sind.

130502 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme aus Öl- /Wasserabscheidern Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

* gilt nur, wenn der Mineralölanteil im Abfall > 25 %

Abfallart 13 05 03 - Schlämme aus Einlaufschächten

Einlaufschächte befinden sich meist an Straßen oder Verkehrsflächen und führen das Abwasser zur Reinigungsanlage. Grobstoffe werden in einfachen Fangkörben zurückgehalten und fallen bei Reinigungsarbeiten als Abfall an, wie auch die überwiegend mineralischen Feststoffe, die sich am Schachtboden ansammeln. Wen n Schlammfänge ohne nachgeschalteten Ölabscheider arbeiten, werden die dort anfallenden Abfälle häufig ebenfalls unter dieser Abfallart entsorgt. Der Ölgehalt liegt in de r Regel unterhalb von 10 %. Die relevanten Gefahrenmerkmale des Abfalls werden durch Mineralöle bestimmt, die als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft sind.

Bei Einlaufschächten der Straßenentwässerung sind die Ölgehalte der abgeschiedenen Feststoffe sehr gering, so dass diese Abfälle nicht gemäß Störfall-Verordnung einzustufen sind.

13 05 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme aus Einlaufschächten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

* gilt nicht für Abfälle aus Einlaufschächten der reinen Straßenentwässerung und gilt nur, wenn der Mineralölanteil im Abfall > 25 %

Abfallart 13 05 06 - Öle aus Öl-/Wasserabscheidern

Wird die schwimmende Ölphase aus Öl-/Wasserabscheidern separat entfernt und entsorgt, fallen Öl-Wasser-Gemische mit einem Ölanteil von ca. 50 % - 90 % an. Die relevanten Gefahrenmerkmale des Abfalls werden durch Mineralöle bestimmt, die als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft sind.

130506 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Öle aus Öl-/Wasserabscheidern Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 13 05 07 - öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern

Die separat entsorgte Wasserphase aus Öl-/Wasserabscheidern fällt unter diese Abfallart. Gemäß Anhang 49 der Abwasserverordnung (Mineralölhaltiges Abwasser) darf der Ölgehalt des Abwassers vor der Einleitung bei maximal ca. 0, 002 % liegen. Ist die Funktion des Abscheiders gestört, liegt eine Havarie vor oder enthält das Wasser stabile Emulsionen, wird der Einleitungsgrenzwert nicht mehr eingehalten und das Wasser ist zu entsorgen. Wird bei der Reinigung des Abscheiders die Ölphase zusammen mit der Wasserphase entnommen, fällt dieser Abfall ebenfalls an. Dabei können Ölgehalte von mehreren Prozent im Abfall auftreten. Die relevanten Gefahrenmerkmale des Abfalls werden durch Mineralöle bestimmt, die als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft sind.

130507 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
öliges Wasser aus Öl- /Wasserabscheidern Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

* gilt nur, wenn der Mineralölanteil im Abfall > 25 %

Abfallart 13 05 08 - Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

Werden Schlamm und ölhaltige Wasserphase aus dem Sandfang bzw. Schlamm, Wasser- und Ölphase aus dem Öl-/Wasserabscheider gemeinsam erfasst und entsorgt, fällt ein Gemisch aus mineralischen Feststoffen, Wasser und Mineralölen an. Die Zusammensetzung des Gemischs variiert stark und der Ölanteil liegt im Allgemeinen bei unter 10 %. Aufgrund des Mineralölanteils im Abfall wird dieser als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft.

13 05 08 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

* gilt nur, wenn der Mineralölanteil im Abfall > 25 %

3.13.6 Abfallgruppe 13 07 - Abfälle aus flüssigen Brennstoffen

Abfallart 13 07 01 - Heizöl und Diesel

Nicht mehr verwendungsfähige Heizöle, Diesel und Kerosin werden unter dieser Abfallart entsorgt. Heizöl und Diesel sind als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft. Kerosin kann auch entzündlich mit R10 sein.

13 07 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Heizöl und Diesel Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x

* gilt nur für Kerosin

Abfallart 13 07 02 - Benzin

Nicht mehr verwendungsfähiges Benzin wird unter dieser Abfallart entsorgt, das als umweltgefährlich mit R51/ 53 und als hochentzündlich mit R12 eingestuft ist.

13 07 02 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Benzin Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 13 07 03 - andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)

Andere Brennstoffe als Benzine, Heizöl, Diesel und Kerosine können Schweröle sein, die z.B. als Treibstoff für Schiffsmotoren oder in Kraftwerken eingesetzt werden. Nicht mehr verwendungsfähige Brennstoffe können unter dieser Abfallart entsorgt werden. Der Abfall wird aufgrund der Erdölfraktionen "Heavy fuel oil components" als umweltgefährlich mit R50/ 53 bzw. für die Erdölfraktion "Vacuum gas oils" mit R51/ 53 eingestuft.

13 07 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Brennstoffe (einschließlich

Gemische)

Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

3.13.7 Abfallgruppe 13 08 - Ölabfälle a.n.g.

Abfallart 13 08 01 - Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern

Zur Entsalzung von Ölen wird Wasser zugegeben und anschließend stark vermischt, so dass sich die wasserlöslichen Salze in der Wasserphase anreichern, die vom Öl getrennt wird. Als weitere Phase bildet sich eine Emulsion zwischen de r Wasser- und der Ölphase, die in der Regel in der Anlage verbleibt, aber in bestimmten Abständen entfernt und entsorgt wird. Die Schlämme bzw. Emulsionen aus Entsalzern können bis zu 50 % Öle und Fette enthalten. Verschiedene mineralische Öle sind als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft, so dass der Abfall entsprechend bewertet wird.

13 08 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 13 08 02 - andere Emulsionen

Es kann sich um Öl-in-Wasser-Emulsionen mit Ölanteilen bis zu 20 % bzw. um Wasser-in-Öl-Emulsionen mit Ölanteilen bis zu 60 % handeln. D er Abfall wird aufgrund des Mineralölanteils als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft.

13 08 02 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Emulsionen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 13 08 99 - Abfälle a. n. g.

In der Praxis wird diese Abfallart genutzt, um Öl-Wasser-Gemische und ölhaltige Schlämme zu entsorgen, die aus unterschiedlichen Anwendungsbereichen kommen können. Die Ölphase dieser Gemische variiert stark und kann über 50 % liegen. Mineralöle sind umweltgefährlich mit R51/ 53, so dass der Abfall entsprechend eingestuft wird.

13 08 99 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Abfälle a. n. g. Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

3.14 Abfallkapitel 14 - Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08)

3.14.1 Abfallgruppe 14 06 - Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen

Abfallart 14 06 01 - Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW

In der Regel dürfen Fluorchlorkohlenwasserstoffe heute in der EU nicht mehr produziert, in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) wurden unter anderem als Kühlmittel in Kühlgeräten eingesetzt und können daher heute noch als Abfall anfallen. HFCKW erfüllen meist nicht die nach der Störfall-Verordnung maßgeblichen Gefahrenmerkmale, jedoch sind einige Verbindungen dieser Klasse als hochentzündlich eingestuft.

14 06 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

* gilt nur bei bestimmten hochentzündlichen HFCKW

Abfallart 14 06 02 - andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische

Diese flüssigen Lösemittel und Lösemittelgemische stammen z.B. aus den Bereichen Entsorgung, Chemie oder Metallverarbeitung. Beispielsweise werden unter dieser Abfallart Kaltreiniger und Entlackungsmittel entsorgt, die chlorierte Lösemittel wie Tetrachlorethen (Per) enthalten. Per ist als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft. Einige chlorierte Lösemittel, z.B. Dichlorbenzole, sind umweltgefährlich mit R50/ 53. Auch das giftige Tetrachlormethan (Tetra) oder das sehr giftige 1,1,2,2-Tetrachloreth an kann unter dieser Abfallart entsorgt werden. Häufig liegt der Flammpunkt der Lösemittelgemische zwischen 0°C und 21 °C, so dass sie als leichtentzündlich einzustufen sind.

14 06 02 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x x x

* gilt nur für 1,1,2,2-Tetrachlorethan

Abfallart 14 06 03 - andere Lösemittel und Lösemittelgemische

Der flüssige Abfall fällt z.B. in den Bereichen Entsorgung, Chemie, Metallverarbeitung, Lackierung, Druckerei oder Möbelherstellung an. Beispielsweise handelt es sich um halogenfreie Entlackungs- und Entfettungsmittel oder Verdünner. Der Abfall kann durch die enthaltenen Lösemittel giftig und umweltgefährlich sei n. Die Einstufung als giftig ergibt sich insbesondere durch Methanol. Beispielsweise sind Lösemittel wie Propylbenzol, Tetralin oder Hexan umweltgefährlich. Die Abfälle können entzündlich oder leicht- bzw. hochentzündlich sein.

14 06 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Lösemittel und Lösemittelgemische Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x x

Abfallart 14 06 04 - Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten

Schlammförmig anfallende halogenierte Lösemittel sind analog zu den flüssigen Lösemittelgemischen (siehe Abfallschlüssel 14 06 02) als giftig, entzündlich und umweltgefährlich zu bewerten. Aufgrund der Abfallkonsistenz werden die physikalischen Gefahren hier als geringer eingeschätzt.

14 06 04 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme oder feste Abfälle, die

halogenierte Lösemittel enthalten

Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 14 06 05 - Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten

Schlammförmig anfallende nicht halogenierte Lösemittel sind analog zu den flüssigen Lösemittelgemischen (siehe Abfallart 14 06 03) als giftig, entzündlich und umweltgefährlich zu bewerten. Aufgrund der Abfallkonsistenz werden die physikalischen Gefahren hier als geringer eingeschätzt.

14 06 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

3.15 Abfallkapitel 15 - Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.)

3.15.1 Abfallgruppe 15 01 - Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)

Abfallart 15 01 10 - Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

Bei diesem Abfallschlüssel ist auf die in Behältnissen vorhandenen Inhaltsstoffe abzustellen bzw. auf die Stoffe, die die Verpackungen verunreinigen. Diese können in relevanten Mengen vorliegen und unterliegen nach der Definition d es Abfallschlüssels keinen Einschränkungen. Damit kommen alle Kategorien gefährlicher Stoffe der Störfall-Verordnung (Nr. 1 - 10b der Stoffliste der 12. BImSchV) sowie die korrespondierenden H-Kriterien in Betracht. Die Einstufungen 6, 7a, 7b und 8 entfallen, wenn die Verpackungen restentleert sind. Es ergibt sich die folgende Darstellung:

15 01 10 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x x x x x * x * x * x * x x x x

* gilt nicht, wenn die Verpackung restentleert ist

Abfallart 15 01 11 - Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse

In der Praxis werden im Wesentlichen Acetylengasflaschen unter diesem Abfallschlüssel entsorgt. Zur Stabilisierung des Acetylens wird das Gas gelöst in Aceton oder Dimethylformamid in einer porösen Masse in der Druckgasflasche aufbewahrt. In vor 1994 gefertigten Druckgasflaschen enthält diese poröse Masse ca. 10 % Asbest, das als giftig mit R48/ 23 eingestuft ist. Zubereitungen mit einem Asbestgehalt 22 10 % sind ebenfalls giftig. Das Lösemittel Aceton ist mit R11 als leichtentzündlich eingestuft.

15 01 11 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste

poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse

Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x **

*) gilt nur für asbesthaltige Druckgasflaschen
**) gilt nur für acetonhaltige Druckgasflaschen

3.15.2 Abfallgruppe 15 02 - Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

Abfallart 15 02 02 - Aufsaug- u. Filtermaterialen (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

Bei diesem Abfallschlüssel kommen alle Kategorien gefährlicher Stoffe der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung (Nr. 1 - 10b) in Betracht, wobei flüssige Stoffe (Nr. 6, 7a, 7b, 8) auszuschließen sind. Damit sind folgende Einstufungen einschlägig:

15 02 02 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
Aufsaug- u. Filtermaterialen (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x x x x x x x x

3.16 Abfallkapitel 16 - Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind

3.16.1 Abfallgruppe 16 01 - Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)

Abfallart 16 01 04 - Altfahrzeuge

Altfahrzeuge, die nicht gemäß Altfahrzeugverordnung vorbehandelt wurden, fallen unter diese Abfallart. Dementsprechend kann das Altfahrzeug sämtliche Betriebsflüssigkeiten und gefährlichen Bauteile enthalten, die unter anderem in den AVV-Kapiteln 16 01 und 16 06 genannt werden. Aufgrund des hohen Gesamtgewichtes eines Kraftfahrzeugs (PKW: ca. 1.000 - 1.500 kg) ist nicht davon auszugehen, dass die Grenzkonzentrationen der nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale erreicht werden. Die Altfahrzeuge werden daher nicht eingestuft.

Abfallart 16 01 07 - Ölfilter

In Ölfiltern aus Kraftfahrzeugen reichern sich Partikel wie thermische Zersetzungsprodukte, Metallabrieb und Schmutz an. Beim Wechsel wird der Filter zusammen mit dem darin enthaltenen Öl entfernt. Dauerfilter bestehen aus eine m Druckguss- oder Kunststoffgehäuse, das bei der Wartung geöffnet wird, um den Filtereinsatz auszutauschen. Der Ölanteil im Filter beträgt ca. 20 % bis 35 %, so dass der Abfall aufgrund des Mineralölanteils als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft wird.

16 01 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Ölfilter Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 16 01 08 - quecksilberhaltige Bestandteile

Quecksilber (Hg) ist mit R26 als sehr giftig (T+) und mit R48/ 23 als giftig (T) sowie mit R50/ 53 als umweltgefährlich (N) eingestuft. Nach de r Zubereitungsrichtlinie sind Abfälle, die Quecksilber (metallisch) in Konzentrationen ab 7 % enthalten, ebenfalls sehr giftig und in Konzentrationen zwischen 1 % und < 7 % als giftig z u bewerten. Quecksilber-Konzentrationen ab 0,25 % führen zu einer Einstufung dieser Abfälle als N; R50/ 53 und in niedrigeren Konzentrationen zwischen 0,025 % bis < 0,25 % als N ; R51/ 53. In Kraftfahrzeugen wurde in der Vergangenheit Quecksilber je nach Hersteller in Beleuchtungsschaltern, Air-Bag-Sensoren und ABS-Systemen eingebaut. Aktuell wird Quecksilber noch in Spuren in Leuchtmitteln (HID-Lampen) eingesetzt. Je nach Bauart kann ein Schalter bis zu 90 % Quecksilber enthalten.

16 01 08 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
quecksilberhaltige Bestandteile Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 16 01 09 - Bestandteile, die PCB enthalten

Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind mit R50/ 53 als umweltgefährlich (N) eingestuft. Abfälle mit hohen Konzentrationen an PCB (C 22 25 %) sind damit ebenfalls als N; R50/ 53 und in niedrigeren Konzentrationen (2,5 % :5 C < 25 %) als N; R51/ 53 einzustufen. PCB-haltige Bestandteile aus Kraftfahrzeugen können beispielsweise Kondensatoren sein. Der PCB-Gehalt der Bestandteile wird auf das darin enthaltene PCB-haltige Öl bzw. die PCB-haltige Flüssigkeit bezogen, so dass PCB-Gehalte von 25 % oder höhere Konzentrationen möglich sind.

16 01 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Bestandteile, die PCB enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 16 01 10 - explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)

Die in Kraftwagen verwendeten Bauteile, z.B. Airbags oder Gurtstraffer, fallen in der Regel in die ADR-Gefahrenunterklasse 1.4*. Dementsprechend wird der Abfall eingestuft.

16 01 10 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
explosive Bauteile (z.B. aus Airbags) Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 4 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

* ADR-Gefahrenunterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände, die im Falle einer Entzündung oder Zündung währ end der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder Reichweiten entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer hat keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamt en Inhalts des Versandstücks zur Folge.

Abfallart 16 01 11 - asbesthaltige Bremsbeläge

Asbest ist als giftig mit R48/ 23 (Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen) eingestuft. Da seit 1993 i n Deutschland und seit 2005 in der EU ein Herstellungs- und Anwendungsverbot für Asbest besteht, ist immer weniger mit dem Anfall von asbesthaltigen Bremsbelägen zu rechnen. Bei alt en Bremsbelägen bzw. Bremsbelägen von Kraftfahrzeugen, die außerhalb der EU produzier t worden sind, kann grundsätzlich Asbest mit Anteilen von 10 % bis 70 % enthalten sei n. Damit ist dieser Abfall gemäß Zubereitungsrichtlinie als giftig einzustufen.

16 01 11 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
asbesthaltige Bremsbeläge Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 16 01 13 - Bremsflüssigkeiten

Bremsflüssigkeiten bestehen in der Regel aus Polyglykolen und enthalten in geringen Mengen Zusätze, beispielsweise zum Korrosionschutz oder als Entschäumer. In Ausnahmefällen werden auch Mineralöle oder Silikonflüssigkeiten, z.B. für Oldtimer, verwendet. Die Flammpunkte der Bremsflüssigkeiten liegen verwendungsgemäß deutlich über 55°C. Polyglykole, z.B. Triethylenglykolmonobutylether (TEGBE), sind nach den Kategorien der Störfall-Verordnung nicht als gefährlich einzustufen. Damit entfällt eine Einstufung des Abfalls.

Abfallart 16 01 14 - Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

Je nach Anwendungsbereich als Frostschutz für Kühlerwasser oder Scheibenwasser im Kraftfahrzeug besitzen Frostschutzmittel eine unterschiedliche Zusammensetzung. Im Bereich Scheibenwasser wird häufig Ethanol als Hauptkomponente eingesetzt und das Frostschutzmittel ist leichtentzündlich. Im Bereich Motorkühlung werden Mittel auf Glykolbasis eingesetzt, z.B. das Ethylenglykol. Hier liegen die Flammpunkte gemäß der Anwendung deutlich über 55°C. Die Hauptkomponenten der Frostschutzmittel zur Motorkühlung sind nach den Kategorien der Störfall-Verordnung nicht als gefährlich einzustufen. Abhängig vom Flammpunkt des zur Entsorgung anstehenden Frostschutzmittels kann der Abfall entzündlich oder leichtentzündlich sein.

16 01 14 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x *

* gilt nicht, wenn der Flammpunkt des Abfalls nachweislich oberhalb von 55°C liegt

Abfallart 16 01 21 - gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen

Hier ist im Einzelfall und abhängig vom jeweiligen gefährlichen Bauteil zu entscheiden. In diese Abfallart fallen im Allgemeinen die noch nicht in den AVV-Kapiteln 16 01 oder 16 06 genannten Bauteile. Dies können beispielsweise bleihaltige Schwingungsdämpfer oder Kraftstoffbehälter mit bleihaltiger Innenbeschichtung sein. Auch Lithium-Akkumulatoren aus Elektrofahrzeugen oder ausgebaute Klimaanlagen können unter diese Abfallart fallen. In vielen Autoklimaanlagen wird derzeit das Kältemittel Tetrafluorethan (R 134a) eingesetzt, das nicht nach einem störfallrelevanten Gefahrenmerkmal eingestuft ist. In Lithium-Akkumulatoren werden organische Elektrolyte eingesetzt, die entzündlich sein können. Wenn beispielsweise die Bleigehalte in bleihaltigen Bauteil en zwischen 2,5 % und < 25 % liegen, ist der Abfall als umweltgefährlich mit R51/ 53 einzustufen. Bei Bleigehalten ab 25 % ist der Abfall umweltgefährlich mit R50/ 53 (z.B. Bleigewichte zum Reifenauswuchten).

16 01 21 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x ** x * x *

* gilt z.B. für bleihaltige, gefährliche Bauteile
** gilt z.B. für entzündliche, organische Elektrolyte in Akkumulatoren wie Lithium-Akkumulatoren

3.16.2 Abfallgruppe 16 02 - Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten Abfallart 16 02 09 - Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten

Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind mit R50/ 53 als umweltgefährlich (N) eingestuft. Abfälle mit hohen Konzentrationen an PCB (C 22 25 %) sind damit ebenfalls als N; R50/ 53 und in niedrigeren Konzentrationen (2,5 % :5 C < 25 %) als N; R51/ 53 einzustufen. Der PCB-Gehalt in Transformatoren und Kondensatoren wird auf das darin enthaltene PCB-haltige Öl bzw. die PCB-haltige Flüssigkeit bezogen, so dass PCB-Ge halte von 25 % und mehr möglich sind.

16 02 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 16 02 10 - gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen

Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind mit R50/ 53 als umweltgefährlich (N) eingestuft. Abfälle mit hohen Konzentrationen an PCB (C 22 25 %) sind damit ebenfalls als N; R50/ 53 und in niedrigeren Konzentrationen (2,5 % :5 C < 25 %) als N; R51/ 53 einzustufen. Geräte, die P CB enthalten, können beispielsweise Ölradiatoren sein. Der PCB-Gehalt in solchen Geräten wird auf das darin enthaltene PCB-haltige Öl bzw. die PCB-haltige Flüssigkeit bezogen, so dass PCB-Gehalte von 25 % und mehr möglich sind.

16 02 10 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 16 02 11 - gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

Unter diese Abfallart fallen im Allgemeinen alle Ar ten von Kühl- und Klimageräten bzw. die darin enthaltenen Kompressoren, die als Kühlmittel teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) enthalten. Diese HFCKW erfüllen meist nicht die nach Störfall-Verordnung maßgeblichen Gefahrenmerkmale, jedoch sind einige Verbindungen dieser Klasse als hochentzündlich eingestuft. Da die Geräte aber als Gesamtheit zu betrachten sind, scheidet eine Einstufung unter 8 aus.

Abfallart 16 02 12 - gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten

Asbest ist als giftig mit R48/ 23 (Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen) eingestuft. Gebrauchte elektrische Geräte, insbesondere solche Geräte, die über eine Heizfunktion verfügen und vor ca. 1995 in Deutschland, vor 2005 in der EU oder außerhalb der EU hergestellt worden sind, können freies Asbest enthalten. Typische Geräte dieser Art sind z.B. alte Nachtspeicherheizungen, Toaster oder Haartrockner. Beträgt der Asbestanteil der gebrauchten Geräte 10 % oder mehr, ist dieser Abfall gemäß der Zubereitungsrichtlinie als giftig einzustufen.

16 02 12 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gebrauchte Geräte, die
freies Asbest enthalten
Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

* gilt nicht, wenn der Asbestgehalt nachweislich < 10 %

Abfallart 16 02 13 - gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen

Es handelt sich dabei um Geräte, bei denen noch keine Schadstoffentfrachtung stattgefunden hat oder die Schadstofffreiheit nicht belegt werden konnte. Bei den gefährlichen Bestandteilen kann es sich beispielsweise um Batterie n bzw. Akkumulatoren (siehe Hinweise zu den Abfällen im AVV-Kapitel 16 06), Bildschirmröhren oder beschichtete Gläser (siehe Hinweise zum Abfallschlüssel 10 11 11) handeln. Die in Bezug auf die Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale sind im Einzelfall und in Abhängigkeit von der Art der gefährlichen Bestandteile zu beurteilen, wobei die entzündlichen Eigenschaften (Nr. 6, 7a, 7b, 8) für diesen festen Abfall ausgeschlossen werden können. Insbesondere die sehr giftigen, giftigen und umweltgefährlichen Abfalleigenschaften sind zu überprüfen.

160213 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Gefährliche Bestandteile

enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen

Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x

* gilt nur, wenn Nickel-Cadmiumbatterien enthalten sind

Abfallart 16 02 15 - aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile

Bei den gefährlichen Bestandteilen kann es sich beispielsweise um Batterien bzw. Akkumulatoren (siehe Hinweise zu den Abfällen im AVV-Kapitel 16 06), Bildschirmröhren oder beschichtete Gläser (siehe Hinweise zum Abfallschlüssel 10 11 11) handeln. Kondensatoren aus Kältegeräten, die keine FCKW als Kältemittel enthalten, können ebenfalls unter diese Abfallart fallen. Zu diesen Kältemitteln zählen z.B. gasförmige Kohlenwasserstoffe wie Ethan (R 170) und Propan (R 290) oder fluorierte Kohlenwasserstoffe wie Tetrafluorethan (R 134a). Die in Bezug auf die Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale sind im Einzelfall und in Abhängigkeit von der Art der gefährlichen Bestandteile zu beurteilen. Neben den entzündlichen Eigenschaften sind insbesondere die sehr giftigen, giftigen und umweltgefährlichen Gefahrenmerkmale des Abfalls zu überprüfen.

160215 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x * x * x * x * x x

* gilt nur, wenn Stoffe mit entsprechenden Eigenschaften vorhanden sind

3.16.3 Abfallgruppe 16 03 - Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse

Abfallart 16 03 03 - anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Bei dieser Abfallart kommen grundsätzlich alle Kategorien gefährlicher Stoffe der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung (Nr. 1 bis 10 b) sowie die entsprechenden H-Kriterien in Betracht. Eine konkrete Einstufung ist daher im Einzelfall durchzuführen.

160303 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x x x x x x x x

Soweit zusätzliche Einzelstoffe relevant werden, wird auf die Nr. 15.1-15.4, 16.1, 16.2, 19, 29, 35, 3 6, 39.1 und 39.2 der Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung verwiesen. Für gasförmige Substanzen ist eine andere Abfallart anzuwenden (siehe 16 05 04).

Abfallart 16 03 05 - organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Bei dieser Abfallart kommen grundsätzlich alle Kategorien gefährlicher Stoffe der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung (Nr. 1 bis 10 b) sowie die entsprechenden H-Kriterien in Betracht. Eine konkrete Einstufung ist daher im Einzelfall durchzuführen.

16 03 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x x x x x x x x

Soweit zusätzliche Einzelstoffe relevant werden, wird auf die Nr. 12.1 - 12.17, 13.1 - 13.3, 18, 22, 2 5, 26, 27, 28, 32, 33, und 37 der Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung verwiesen. Für gasförmige Substanzen ist eine andere Abfallart anzuwenden (siehe 16 05 04).

3.16.4 Abfallgruppe 16 04 - Explosivabfälle

Abfallart 16 04 01 - Munition

Umgang und Handhabung von Munition unterliegt dem deutschen Waffen- und Sprengstoffrecht. Die dort genannten Regelungen und maximalen Lagermengen sind zu beachten. Munition kann verschiedenen Unterklassen der ADR-Gefahrenklasse 1 zugeordnet werden. So werden beispielsweise Jagd- und Sportmunition der Gefahrenunterklasse 1.4S zugeordnet und Treibladungspulver, z.B. Schwarzpulver, der Gefahrenklasse 1.1 D. Die Verpackung der Munition ist unter anderem mit der zutreffenden ADR -Gefahrenunterklasse zu kennzeichnen. Wenn die Munition nicht in ordnungsgemäß beschrifteten Verpackungen als Abfall anfällt, ist der Abfall als explosionsgefährlich gemäß Nr. 5 in Anhang I der Störfall-Verordnung einzuordnen.

16 04 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Munition Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 16 04 02 - Feuerwerkskörperabfälle

Feuerwerkskörper gehören zu den Explosivstoffen und unterliegen dem deutschen Sprengstoffrecht. Die dort genannten Regelungen und maximalen Lagermengen sind zu beachten. Für den Transport sind Feuerwerkskörper in die ADR- Gefahrenunterklassen 1.4 sowie 1.3 einzuordnen. Dies entspricht der Nr. 4 bzw. Nr. 5 aus Anhang I der Störfall-Verordnung. In der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) sind unter anderem die erlaubten Lagermengen für Feuerwerkskörper geregelt, die unabhängig von der Störfall-Verordnung zu beachten sind. So ist beispielsweise eine Sondergenehmigung zur Lagerung von Feuerwerkskörpern ab einer Menge von 1.000 kg einzuholen . In Bezug auf die Mengenschwellen sind die Maßgaben des Sprengstoffrechts anzuwenden.

16 04 02 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Feuerwerkskörperabfälle Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 4 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

3.16.4.3 Abfallart 16 04 03 - andere Explosivabfälle

Explosivstoffe und Abfälle aus Explosivstoffen unterliegen dem deutschen Sprengstoffrecht. Es sind die dort genannten Regelungen und maximalen Lagermengen zu beachten. Die Explosivstoffe können grundsätzlich allen ADR-Gefahrenklassen 1.1 - 1.6 zugeordnet werden. Die Zuordnung trifft in der Regel der Hersteller. I n Bezug auf die Mengenschwellen sind die Maßgaben des Sprengstoffrechts anzuwenden.

16 04 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Explosivabfälle Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 4 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

3.16.5 Abfallgruppe 16 05 - Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien

Abfallart 16 05 04 - gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)

Die Einstufung des Abfalls ist im Einzelfall und ab hängig von den Inhaltsstoffen der Druckbehälter durchzuführen. Die gefährlichen Eigenschaf ten des Gases oder der Gasmischung können der Kennzeichnung der Flasche entnommen werd en. Dabei können grundsätzlich alle nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale mit Ausnahme der explosionsgefährlichen Eigenschaften (Nr. 4 und 5) und der Eigenschaften in Bezug auf die Freisetzung von entzündlichen und giftigen Gasen (Nr. 10a und 10b) zutreffen.

16 05 04 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich

Halonen)

Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x x x x x

Abfallart 16 05 06 - Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien

In Betracht kommen bei diesem Abfallschlüssel alle Kategorien gefährlicher Stoffe der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung (Nr. 1 - 10b) sowie die entsprechenden H-Kriterien.

16 05 06 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x x x x x x x x x x x x

Soweit zusätzlich Einzelstoffe in Betracht kommen, wird auf die Nr. 12.1- 12.17, 15.1 - 15.4, 16.1 - 1 6.2, 18.1 - 18.2, 19, 22, 25, 26, 27, 28, 29, 32, 33, 35, 36, 37, 39. 1 - 39.2 der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung verwiese n. Für gasförmige Substanzen ist ein anderer Abfallschlüssel einschlägig.

Abfallart 16 05 07 - gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

Bei dieser Abfallart kommen grundsätzlich alle Kategorien gefährlicher Stoffe der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung (Nr. 1 bis 10 b) sowie die entsprechenden H-Kriterien in Betracht. Eine konkrete Einstufung ist daher im Einzelfall durchzuführen.

16 05 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gebrauchte

anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x x x x x x x x

Soweit zusätzliche Einzelstoffe relevant werden, wird auf die Nr. 15.1-15.4, 16.1, 16.2, 19, 29, 35, 3 6, 39.1 und 39.2 der Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung verwiesen. Für gasförmige Substanzen ist eine andere Abfallart anzuwenden (siehe 16 05 04).

Abfallart 16 05 08 - gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

Bei dieser Abfallart kommen grundsätzlich alle Kategorien gefährlicher Stoffe der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung (Nr. 1 bis 10 b) sowie die entsprechenden H-Kriterien in Betracht. Eine konkrete Einstufung ist daher im Einzelfall durchzuführen.

16 05 08 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x x x x x x x x

Soweit zusätzliche Einzelstoffe relevant werden, wird auf die Nr. 12.1 - 12.17, 13.1 - 13.3, 18, 22, 2 5, 26, 27, 28, 32, 33, und 37 der Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung verwiesen. Für gasförmige Substanzen ist eine andere Abfallart anzuwenden (siehe 16 05 04).

3.16.6 Abfallgruppe 16 06 - Batterien und Akkumulatoren

Abfallart 16 06 01 - Bleibatterien

Aufgrund des Bleigehaltes von über 25 % in Bleiakkumulatoren werden diese Abfälle als umweltgefährlich eingestuft.

16 06 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Bleibatterien Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 16 06 02 - Ni-Cd-Batterien

Je nach Bauart weisen Ni-Cd-Batterien Nickelgehalte von 7 % - 30 % auf und die Cadmiumgehalte können zwischen 8 % und 25 % schwanken. Der Abfall wird aufgrund des Cadmiumgehaltes als sehr giftig und giftig eingestuft. Die Cadmium- und Nickelgehalte in den Batterien bewirken eine Abfalleinstufung als um weltgefährlich.

16 06 02 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Ni-Cd-Batterien Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 16 06 03 - Quecksilber enthaltende Batterien

Quecksilberhaltige Batterien enthalten neben metallischem Quecksilber auch Quecksilberoxid (HgO). Beide Stoffe sind unter anderem als sehr giftig und umweltgefährlich mit R50/ 53 eingestuft. Abfälle, die HgO in Konzentrationen ab 2 % enthalten, sind ebenfalls sehr giftig und in Konzentrationen zwischen 0,5 % und < 2 % als giftig zu bewerten. HgO-Konzentrationen ab 0,00025 % führen zur Einstufung als umweltgefährlich. Batterien dürfen seit 2001 maximal 0,0005 % Quecksilber enthalten. Als Ausnahme dürfen Knopfzellen maximal 2 % Quecksilber beinhalten. Eine Stichprobenuntersuchung des Umweltbundesamtes von 2007 hat die Einhaltung dieser Grenzwerte an derzeit her gestellten Batterien grundsätzlich bestätigt.

16 06 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Quecksilber enthaltende Batterien Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x

* gilt nur für quecksilberhaltige Knopfzellen

Abfallart 16 06 06 - getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren

Die getrennt gesammelten Elektrolyte sind im Einzel fall entsprechend der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften einzustufen. Organische Elektrolyte, die in verschiedenen lithiumhaltigen Batterietypen verwendet werden, können beispielsweise als entzündlich (R10) oder leichtentzündlich (R11) eingestuft werden. Dabei handelt es sich um aprotische Lösemittel wie organische Carbonate, z.B. Ethylencarbonat, oder Ether, z.B. 1,2-Dimethoxyethan. Andere typische Elektrolyte wie verdünnte Kali- und Natronlauge oder verdünnte Schwefelsäure sind nicht nach den für die Störfall-Verordnung relevant en Gefahrenmerkmalen einzustufen. In Elektrolyten enthaltenes Lithium kann auch eine Einstufung des Abfalls nach Nr. 10a bewirken, da in Kontakt mit Wasser das hochentzündliche Gas Wasserstoff entstehen kann.

16 06 06 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
getrennt gesammelte Elektrolyte aus

Batterien und Akkumulatoren

Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x

* gilt nur für flüssige, organische Elektrolyte

3.16.7 Abfallgruppe 16 07 - Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)

Abfallart 16 07 08 - ölhaltige Abfälle

Das Gefahrenpotenzial in Bezug auf die Störfall-Verordnung geht im Wesentlichen von den Mineralölanteilen des Abfalls aus, z.B. aus der Reinigung von Lagertanks für Heizöl und Diesel. Je nach Lagergut können aber auch pflanzliche Öle enthalten sein. Neben den Reinigungsrückständen sind auch die ölhaltigen Produkte aus der Restentleerung unter dieser Abfallart zu entsorgen. Der Ölgehalt schwankt stark und kann 25 % erreichen oder überschreiten. Der Abfall wird aufgrund des Mineralölanteils als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft.

16 07 08 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
ölhaltige Abfälle Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 16 07 09 - Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten

Nicht oder überwiegend nicht ölhaltige Abfälle aus der Tank- und Fassreinigung werden unter dieser Abfallart entsorgt. Auch die bei der Restentleerung anfallenden, nicht ölhaltigen Lagergüter sind unter diesem Abfallschlüssel zu entsorgen. Die Abfallgefährlichkeit wird vom jeweiligen Lagergut bestimmt. In der Regel ist diese Abfallart anzuwenden, wenn Gefahrgüter transportiert bzw. gelagert wurden, so dass bekannt ist, welche Gefahrenmerkmale zutreffen. Der Abfall ist dann entsprechend der Störfall-Verordnung im Einzelfall zu bewerten, wobei grundsätzlich alle relevanten Gefahrenmerkmale (Nr. 1 bis 10b) zutreffen können.

16 07 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x x x x x x x x

3.16.8 Abfallgruppe 16 08 - Gebrauchte Katalysatoren

Abfallart 16 08 02 - gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten

In der Abfallverzeichnisverordnung werden die Übergangsmetalle Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal genannt. Auf einige dieser Übergangsmetalle und deren Verbindungen (z.B. Oxide, Halogenide, Sulfide oder Acetate), die als Katalysator genutzt werden, treffen die nach Anhang I der Störfall-Verordnung relevanten Gefährlichkeitsmerkmale zu, so dass diese Abfallart gemäß der nachstehenden Tabelle einzustufen ist.

160802 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

Abfallart 16 08 05 - gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten

Phosphorsäure wird z.B. bei der Alkylierung von Benzol zu Cumol eingesetzt. Auch die Herstellung von Isopropanol durch Hydrierung von Propen wird durch Phosphorsäure katalysiert. Dementsprechend können die gebrauchten Katalysatoren durch Produkte, Lösemittel oder Edukte in relevanten Mengen verunreinigt sein.

16 08 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x

* gilt nur, wenn Benzol enthalten ist

Abfallart 16 08 06 - gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden

Gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysator verwendet wurden, können Basen (Natrium-, Calciumhydroxid) oder Mineralsäuren (HCl, H2SO4, H3PO4, HF) sein. Von den Basen und Mineralsäuren ist nur Flusssäure nach den Kriterien der Störfall-Verordnung gefährlich (sehr giftig). Allerdings können die eingesetzten Edukte, Produkte und Lösemittel giftig, umweltgefährlich oder leichtentzündlich sein. Als flüssige Katalysatoren werden auch metallorganische Verbindungen, z.B. bei der Polymerisierung, eingesetzt, die giftig, leichtentzündlich und umweltgefährlich sind.

16 08 06 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gebrauchte

Flüssigkeiten, die als Katalysatoren

verwendet wurden

Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x x x x

* gilt z.B. bei Verwendung von Flusssäure

Abfallart 16 08 07 - gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

Gebrauchte Autokatalysatoren können krebserregende Mineralfasern enthalten und werden daher unter diesem Abfallschlüssel entsorgt. Auf Katalysatoren aus Kraftwagen treffen die Kriterien der Störfall-Verordnung nicht zu.

Im Weiteren fallen Katalysatoren aus der chemischen Industrie an, die durch vielfältige Stoffe aus den jeweiligen Syntheseprozessen in relevanten Mengen verunreinigt sein können. Dies sind Stoffe wie Quecksilber, Kupferchlorid oder Phosphortrichlorid.

16 08 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gebrauchte Katalysatoren, die

durch gefährliche

Stoffe verunreinigt sind

Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x * x * x ** x **

*) gilt nicht für gebrauchte Katalysatoren aus Kraftfahrzeugen
**) gilt nur für Phosphortrichlorid

3.16.9 Abfallgruppe 16 09 - Oxidierende Stoffe

Abfallart 16 09 01 - Permanganate, z.B. Kaliumpermanganat

Kaliumpermanganat ist als brandfördernd mit R8 und als umweltgefährlich eingestuft.

16 09 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Permanganate, z.B.
Kaliumpermanganat
Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

Abfallart 16 09 02 - Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat

Beispielsweise ist Kaliumchromat als umweltgefährlich mit R50/ 53 eingestuft. Darüber hinaus sind Dichromate auch brandfördernd (R8), sehr giftig ( R26) und giftig (R25-48/23).

16 09 02 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x

Abfallart 16 09 03 - Peroxide, z.B. Wasserstoffperoxid

Peroxide wie beispielsweise Wasserstoffperoxid, Dilauroylperoxid, Natriumperoxid oder Natriumperoxocarbonat sind brandfördernd. Bestimmte organische Peroxide können auch explosionsgefährlich, giftig, leichtentzündlich oder umweltgefährlich sein.

16 09 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Peroxide, z.B. Wasserstoffperoxid Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x ** x x x

* gilt für Peroxide, die als giftig eingestuft sind
** gilt für Peroxide, die als explosionsgefährlich eingestuft sind

Abfallart 16 09 04 - oxidierende Stoffe a. n. g.

Andere oxidierende Stoffe können beispielsweise Chlorate, Chlorite, Perborate oder bestimmte Nitrate sein. Alle oxidierend wirkenden Stoffe sind brandfördernd. Einige Stoffe wie Natriumperborat sind weiterhin giftig oder umweltgefährlich wie Kaliumchlorat.

16 09 04 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
oxidierende Stoffe a. n. g. Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

3.16.10 Abfallgruppe 16 10 - Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung Abfallart 16 10 01 - wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Diese wässrigen Abfälle zur externen Behandlung können im Grundsatz aus allen Branchen, z.B. aus dem Galvanik-, Chemie- oder Textil-Bereich stammen. Daher ist eine generelle Einstufung nicht möglich und der Abfall ist im Einzelfall mit Blick auf die Herkunftsbranche einzustufen. Dabei kann gegebenenfalls auf vergleichbare Abfallarten der jeweiligen Branche, die in diesem Leitfaden behandelt worden sind, zurückgegriffen werden. Wenn beispielsweise Spülwässer aus der Galvanik zu bewerten sind, wird auf die Hinweise zum Abfallschlüssel 11 01 11 verwiesen. Es sind insbesondere die sehr giftigen, giftigen und umweltgefährlichen Eigenschaften des Abfalls zu prüfen.

16 10 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 16 10 03 - wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten

Diese wässrigen Abfälle zur externen Behandlung können im Grundsatz aus allen Branchen, z.B. aus dem Galvanik-, Chemie- oder Textil-Bereich, stammen. Daher ist eine generelle Einstufung nicht möglich und der Abfall ist im Einzelfall mit Blick auf die Herkunftsbranche einzustufen. Dabei kann gegebenenfalls auf vergleichbare Abfallarten der jeweiligen Branche, die in dieser Vollzugshilfe behandelt worden sind, zurückgegriffen werden. Wenn beispielsweise Beizlösungen aus der Galvanik zu bewert en sind, wird auf die Hinweise zu den Abfallschlüsseln 11 01 05 und 11 01 07 verwiesen. Es sind insbesondere die sehr giftigen, giftigen und umweltgefährlichen Eigenschaften des Abfalls zu prüfen.

16 10 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

3.16.11 Abfallgruppe 16 11 - Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

Abfallart 16 11 01 - Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

Dieser Abfall fällt insbesondere bei der Herstellung von Primäraluminium mittels Schmelzflusselektrolyse an, wo die mit Kohle ausgekleidete Wanne des Elektrolysebades als Kathode dient. Am Wannenboden sammelt sich das flüssige Aluminium. Durch Wartung und Instandhaltung entstandener Ofenausbruch besteht vor allem aus feuerfesten Materialien und Kathodengraphit. Der Ausbruch ist verunreinigt mit Schlacken und Rückständen aus Metall bzw. Metalloxiden, Fluoriden und in geringen Mengen mit Nitriden und Cyaniden. Beim Schmelzen von sonstigen Nichteisenmetallen wer den zum Teil Tiegel als Schmelz- und Transportgefäße eingesetzt, die mit Graphit oder Siliciumcarbid ausgekleidet sind. Diese graphithaltigen Ausbrüche fallen ebenfalls unter diesen Abfallschlüssel. Im Allgemeinen werden die Grenzkonzentrationen in Bezug auf die relevanten Gefahrenmerkmale nicht überschritten.

Abfallart 16 11 03 - andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

Ofenausbruch besteht aus dem feuerfesten Auskleidungsmaterial (basisch: Magnesit, Chrommagnesit, Chromit, Dolomit, Kalkstein oder sau er: SiO2, ZrO2, TiO2 oder neutral: Tonerde, SiO2) und gegebenenfalls anhaftenden Schlacken, Krätzen oder Metallen und Metalloxiden. Außerdem kann der Ausbruch mit Stoffen verunreinigt sein, die durch das Rohmaterial eingetragen wurden. Im Allgemeinen werden die Konzentrationsgrenzen der nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale nicht überschritten. In Einzelfällen können insbesondere Bleigehalte zwischen 2,5 % und 25 % bzw. Zinkgehalte zwischen 0,25 % und 2,5 % zur Einstufung als umweltgefährlich mit R51/ 53 führen. Zinkgehalte ab 2,5 % bewirken eine Einstufung des Abfalls als umweltgefährlich mit R50/ 53. Metallgehalte ab 25 % sind nicht zu erwarten. Sollten gegebenenfalls Cadmiumgehalte bei oder oberhalb von 0,25 % liegen, ist der Abfall als umweltgefährlich mit R50/ 53 zu bewerten und bei Gehalten zwischen 0,025 % und < 0,25 % mit R51/ 53.

16 11 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x *

* Blei-, Zink- und Cadmiumgehalte sind zu prüfen

Abfallart 16 11 05 - Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

Diese Abfälle entstehen in Kraftwerken, anderen Verbrennungsanlagen (z.B. für Abfälle), bei der Herstellung von Baustoffen (Zement, Branntkalk und Gips) und bei der Herstellung von Glas- und Keramikerzeugnissen. Die Brennräume sind meist mit sauren bis neutralen Schamotten ausgekleidet. In Ausmauerungen, die vor 1994 hergestellt wurden, kann Asbest vorhanden sein. Die schädlichen Verunreinigungen im Ofenausbruch hängen vom jeweiligen Feuerungsprozess, den thermisch behandelten Materialien (z.B. Abfall) und den mit dem Rohmaterial eingetragenen Verunreinigungen (z.B. schwermetallhaltige Glasur- und Pigmentrückstände) ab. Im Allgemeinen sind die Schwermetallgehalte in diesem Abfall geringer als in den Abfällen aus den metallurgischen Prozess en und der Abfall ist nicht nach Anhang I der Störfall-Verordnung einzustufen. Allerdings liegen die Konzentrationsgrenzen für Cadmium zur Einstufung des Abfalls als umweltgefährlich sehr niedrig, so dass die Cadmiumgehalte zu prüfen sind (Nr. 9a: C > 0,25 % und Nr. 9b: 0,025 % < C < 0,25 %)

16 11 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x *

* Cadmiumgehalte sind zu prüfen

3.17 Abfallkapitel 17 - Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)

3.17.1 Abfallgruppe 17 01 - Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

Abfallart 17 01 06 - Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

Bei diesem Abfallschlüssel kommen grundsätzlich alle Kategorien gefährlicher Stoffe der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung (Nr. 1 - 10b) in Betracht, wobei flüssige Stoffe (Nr. 6, 7a, 7b, 8), brandfördernde und explosionsgefährliche Stoffe auszuschließen sind. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass in den durch diesen Abfallschlüssel charakterisierten Abfällen heftig mit Wasser reagierende Stoffe ( R14, R14/ 15) oder Stoffe, die bei Berührung mit Wasser giftige Gase entwickeln (R29) noch enthalten sind.

17 01 06 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x x x x

3.17.2 Abfallgruppe 17 02 - Holz, Glas und Kunststoff

Abfallart 17 02 04 - Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

In Bezug auf die Abfalleinstufung nach Störfall-Verordnung ist im Allgemeinen die Altholz-Fraktion dieser Abfallart relevant. Dies sind insbesondere Althölzer, die mit Holzschutzmitteln behandelt worden sind, z.B. Konstruktionshölzer von tragenden Teilen, Holzfachwerk, Dachsparren, Fenster, Außentüren, imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich, Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hölzer aus Garten- und Landschaftsbau sowie Wasserbau, Altholz aus abgewrackten Schiffen und Waggons oder aus Schadensfällen, z.B. Brandholz. In mit Teerölen imprägnierten Hölzern, z.B. Bahnschwellen, können vergleichsweise hohe PAK-Gehalte festgestellt werden und der Abfall ist aufgrund der Benzoapyren-Gehalte im Bereich von 0,0025 % bis < 0,025 % als umweltgefährlich mit R51/ 53 und ab 0,025 % mit R50/ 53 einzustufen. Im Allgemeinen ist das übrige Abbruch-Holz nicht nach den für die Störfall-Verordnung relevanten Kategorien als gefährlich einzustufen. Jedoch können in Einzelfällen vergleichsweise hohe Gehalte an bestimmte n organischen Holzschutzmitteln sowie Quecksilber- und Kupfer-Verbindungen zur Einstufung als umweltgefährlich mit R51/ 53 führen. Bei Pentachlorphenol-Gehalten von 1 % bis < 7 % ist der Abfall auch giftig.

17 02 04 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x ** x * x *

*) gilt für Hölzer bei Anwendung von teerölhaltigen oder quecksilber- bzw. kupferhaltigen Holzschutzmitteln
**) gilt für Hölzer bei Anwendung von Pentachlorphenol als Holzschutzmittel

3.17.3 Abfallgruppe 17 03 - Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

Abfallart 17 03 01 - kohlenteerhaltige Bitumengemische

Diese Abfallart wird durch das im Steinkohlenteer vorhandene Benzoapyren geprägt, welchem nach der Stoffrichtlinie R50/ 53 bzw. bei abnehmenden Konzentrationen R51/ 53 zugeordnet ist.

17 03 01 - H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
Kohlenteerhaltige
Bitumengemische
Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x x

Abfallart 17 03 03 - Kohlenteer und teerhaltige Produkte

Diese Abfallart fasst kohlenteerhaltige Abfälle aus dem Baubereich, z.B. Dachpappen oder Teerkork, zusammen. Kohlenteer enthält polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), von denen einige mit R50/ 53 als umweltgefährlich (N) eingestuft sind. Beispielsweise sind Abfälle mit einem Gehalt an Benzoapyren 22 0,025 % als umweltgefährlich mit R50/ 53 zu bewerten. Ein niedrigerer Benzoapyren-Gehalt von 0,0025 % bis < 0,025 % führt zu einer Einstufung als N; R51/ 53. Steinkohlenteer enthält Phenole und Kresole, die teilweise als giftig (R23/24/25 bzw. R24/25) eingestuft sind. Im Abfall werden die Konzentrationsgrenzen aus der Zubereitungsrichtlinie von 10 % für Phenol und 5 % für Kresol in der Regel nicht erreicht.

17 03 03 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
Kohlenteer und teerhaltige Produkte Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x x

3.17.4 Abfallgruppe 17 04 - Metalle (einschließlich Legierungen)

Abfallart 17 04 09 - Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

Metallabfälle dieser Abfallart fallen beispielsweise beim Rückbau von Industrieanlagen an. Diese Abfälle können dann aus Anlagenteilen, z.B. metallischen Behältern, Kesseln, Rohrleitungen, Heizkörpern mit gefährlichen Anstrichen (z.B. PCB-haltig), Elektroden und beschichteten Metallfolien bestehen. Damit ist die Abfalleinstufung im Einzelfall und in Abhängigkeit von der Herkunft vorzunehmen. Beispielsweise sind die Abfälle mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Asbest und gefährlichen Metallen wie Quecksilber oder Schwermetallverbindungen verunreinigt. Daher sind die Abfälle insbesondere auf Inhaltsstoffe mit giftigen und umweltgefährlichen Eigenschaften zu prüfen.

17 04 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

Abfallart 17 04 10 - Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten

Insbesondere in der Erde verlegte Starkstromkabel o der Fernmeldeleitungen älterer Bauart enthalten teergetränkte Papiere oder Gewebe in der Ummantelung. Ein spezieller Kabeltyp von Starkstromleitungen ist mit PCB-haltigen Ölen gefüllt, um die elektrische Durchschlagsfähigkeit zu erhöhen. Asbesthaltige Kabelummantelungen wurden früher ebenfalls eingesetzt. Kohlenteer enthält polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sowie Phenole und Kresole.

Einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, z.B. Benzoapyren und PCB, sind mit R50/ 53 als umweltgefährlich (N) eingestuft. Abfälle mit Benzoapyren-Gehalten > 0,025 % oder mit PCB-Gehalten > 25 % sind ebenfalls mit N; R50/ 53 zu bewerten. Niedrigere Gehalte an Benzoapyren (0,0025 % bis < 0,025 %) führen zur Einstufung des Abfalls als N; R51/ 53. Diese gilt für Abfälle mit PCB-Gehalten von 2,5 % bis < 25 %.

Im Abfall werden die Konzentrationsgrenzen aus der Zubereitungsrichtlinie von 10 % für Phenol und 5 % für Kresol in der Regel nicht erreicht, die als giftig mit R23/ 24/ 25 bzw. mit R24/ 25 eingestuft sind. Asbestgehalte von > 10 % in Abfällen führen zur Einstufung als giftig mit R48/ 23.

17 04 10 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x ** x **

*) gilt nur für asbesthaltige Kabel
**) gilt nur für kohlenteer- oder PCB-haltige Kabel

3.17.5 Abfallgruppe 17 05 - Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

Abfallart 17 05 03 - Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

Es können grundsätzlich alle Kategorien gefährliche r Stoffe der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung (Nr. 1 - 10b) zutreffen, wobei flüssige Stoffe (Nr. 6, 7a, 7b, 8) auszuschließen sind. Brandfördernde und explosionsfähige Stoffe sind in der Regel nur bei entsprechender Herkunft des Abfalls, z.B. aus Rüstungsaltlasten, zu erwarten. Es können in der Regel auch Stoffe ausgeschlossen werden, die heftig mit Wasser reagieren ( R14, R14/ 15) oder Stoffe, die mit Wasser giftige Gase entwickeln ( R29). Der Abfall kann also grundsätzlich als sehr giftig, giftig, umweltgefährlich oder in speziellen Fällen auch als brandfördernd oder explosionsfähig eingestuft werden. Die Einstufung ist im Einzelfall durchzuführen.

17 05 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x * x * x x

* gilt nur für Abfälle mit entsprechender Herkunft, z.B. aus Rüstungsaltlasten

Abfallart 17 05 05 - Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält

Insbesondere wenn Baggergut aus dem Hafenbereich, d er Nähe von Werften oder aus Havarien stammt, können grundsätzlich alle Kategorien gefährlicher Stoffe der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung (Nr. 1 - 10b) zutreffen, wobei flüssige Stoffe (Nr. 6, 7a, 7b, 8), brandfördernde (Nr. 3) und explosionsfähige Stoffe (Nr. 4 und 5) auszuschließen sind. Außerdem können Stoffe ausgeschlossen werden, die heftig mit Wasser reagieren ( R14, R14/ 15) oder Stoffe, die mit Wasser giftige Gase entwickeln (R29). Der Abfall kann also grundsätzlich als sehr giftig, giftig und umweltgefährlich eingestuft werden. Im Regelfall ist der Abfall aufgrund möglicher Gehalte an Schwermetallverbindungen, z.B. von Quecksilber, Thallium, Blei, Cadmium oder Arsen, als umweltgefährlich einzustufen. Organische Schadstoffe können z.B. durch Pestizide oder organische Zinnverbindungen eingetragen werden, die beispielsweise eine Einstufung des Abfalls als giftig bewirken können. Die Einstufung ist im Einzelfall durchzuführen.

17 05 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 17 05 07 - Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält

Gleisschotter kann abhängig von der Herkunft, z. B aus dem Weichenbereich, dem Betankungsbereich, von Industriegleisen oder aus Havarie n, gefährliche Eigenschaften aufweisen. Die relevanten Stoffe sind in der Regel Mineralölkohlenwasserstoffe, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder Herbizide. Im Allgemeinen werden die Grenzkonzentrationen der nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale nicht erreicht, so dass der Abfall nicht eingestuft wird.

3.17.6 Abfallgruppe 17 06 - Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

Abfallart 17 06 01 - Dämmmaterial, das Asbest enthält

Asbest ist als giftig mit R48/ 23 (Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen) eingestuft. Unter diese Abfallart fallen Abfälle mit schwach gebundenem Asbest mit einer Rohdichte unter 1000 kg/m3. Viele diese Baustoffe enthalten Asbest in Konzentrationen von 10 % oder mehr, z.B. Leicht bauplatten unter den Produktbezeichnungen "Promabest" oder "Sokalit", Asbestschnüre oder Spritzasbest (mehr als 90 % Asbest), Brandschutztüren und Dichtungen. Diese Abfälle sind gemäß Zubereitungsrichtlinie als giftig einzustufen.

17 06 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Dämmmaterial, das Asbest enthält Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 17 06 03 - anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

Das Dämmmaterial kann als gefährlich eingestuft sei n, da künstliche Mineralfasern (KMF), die krebserzeugend sein können, enthalten sind. Die s ist für eine Gefahreneinstufung nach Störfall-Verordnung jedoch nicht relevant. Daher sind in der Regel die schädlichen Anhaftungen, insbesondere aus dem Bereich der industriellen Anwendung, für die Einstufung zu betrachten, die daher im Einzelfall durchzuführen ist . Bei diesen Anhaftungen kann es sich um Teere, Öle, chemische Verunreinigungen oder Produktionsrückstände handeln. Auch Dämmmaterial aus Brandschäden kann unter dieser Abfallart entsorgt werden. Bei der Einzelfallprüfung sind die Inhaltsstoffe insbesondere auf sehr giftige, giftige und umweltgefährliche Eigenschaften zu prüfen.

17 06 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 17 06 05 asbesthaltige Baustoffe

Asbest ist als giftig mit R48/ 23 (Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen) eingestuft. Unter diese Abfallart fallen Abfälle mit fest gebundenem Asbest mit einer Rohdichte über 1000 kg/m3. Viele diese Baustoffe enthalten Asbest in Konzentrationen von 10 % oder mehr. Beispiele dafür sind Asbestzementplatten für Heizkörper- und Fassadenverkleidungen oder Dacheindeckungen (z.B. Baufanit, Eternit), Asbestzementrohre, Kanalelemente oder Blumenkästen. Diese Abfälle sind gemäß der Zubereitungsrichtlinie als giftig einzustufen.

17 06 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
asbesthaltige Baustoffe Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x


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