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3.17.7 Abfallgruppe 17 08 - Baustoffe auf Gipsbasis

Abfallart 17 08 01 - Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

Es handelt sich in der Regel um Gipskarton- oder Gipsfaserplatten, die durch eine meist industrielle Nutzung entsprechend verunreinigt sind. Daher sind die schädlichen Anhaftungen, insbesondere aus dem Bereich der industriellen Anwendung, für die Einstufung im Einzelfall zu betrachten. Bei diesen Anhaftungen kann es sich um verschiedene chemische Verunreinigungen oder Produktionsrückstände handeln. Bei der Einzelfallprüfung sind insbesondere die giftigen und umweltgefährlichen Eigenschaften der Abfallinhaltsstoffe zu prüfen.

17 08 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

3.17.8 Abfallgruppe 17 09 - Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

Abfallart 17 09 01 - Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten

Quecksilber (Hg) ist mit R26 als sehr giftig (T+) und mit R48/ 23 als giftig (T) sowie mit R50/ 53 als umweltgefährlich (N) eingestuft. Nach der Zubereitungsrichtlinie sind Abfälle, die Quecksilber (metallisch) in Konzentrationen ab 7 % enthalten, ebenfalls sehr giftig und in Konzentrationen zwischen 1 % und < 7 % als giftig z u bewerten. Quecksilber-Konzentrationen ab 0,25 % führen zu einer Einstufung dieser Abfälle als N; R50/ 53 und in niedrigeren Konzentrationen zwischen 0,025 % bis < 0,25 % als N ; R51/ 53. Nutzungsbedingt können hohe Quecksilber-Belastungen in Abbruchmaterialien von historischen Produktionsstätten zur Spiegelherstellung oder zur Holzimprägnation auftreten. Allgemein können aus dem Bereich der Haustechnik auch Hg-haltige Bauteile als Bau- und Abbruchmaterial anfallen, z.B. Leuchtstoffröhren, Pumpen, Manometer oder Schalter (Erläuterungen zur Einstufung siehe Abfallschlüssel 16 01 08 und 20 01 21).

17 09 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x * x

* gilt nicht für Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen

Abfallart 17 09 02 - Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)

Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind mit R50/ 53 als umweltgefährlich (N) eingestuft. Abfälle mit hohen Konzentrationen an PCB (C > 25 %) sind damit ebenfalls als N; R50/ 53 und in niedrigeren Konzentrationen (2,5 % :5 C < 25 %) als N; R51/ 53 einzustufen. Im Baubereich fallen unter Umständen viele verschiedene PCB-haltige Materialien zur Entsorgung an, deren PCB-Gehalte stark schwanken. Dichtungsmassen können beispielsweise zwischen 10 % und 70 % PCB enthalten, während Deckenplatten ("Wilhelmi-Platte") ca. 0,5 % PCB pro Platte aufweisen. Kleinkondensatoren aus alten Leuchtstoff röhren können zwischen 50 und 200 g PCB enthalten. Wenn keine produktspezifische Trennung der PCB-haltigen Bauabfälle durchgeführt wird, können nicht nur im Einzelfall PCB-Gehalte von 25 % oder mehr möglich sein.

17 09 02 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 17 09 03 sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

Bei den gemischten Baustellenabfällen können grundsätzlich alle Kategorien gefährlicher Stoffe der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung (Nr. 1 - 10b) zutreffen, wobei flüssige Stoffe (Nr. 6, 7a, 7b, 8) auszuschließen sind. Brandfördernde und explosionsfähige Stoffe sind in der Regel nicht zu erwarten. Auch Stoffe, die heftig mit Wasser reagieren (R14, R14/15) oder Stoffe, die mit Wasser giftige Gase entwickeln (R29), können im Allgemeinen ausgeschlossen werden. Die möglichen giftigen und umweltgefährlichen Eigenschaften der Abfallinhaltsstoffe sind herkunfts- und stoffbezogen im Einzelfall zu überprüfen.

17 09 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

3.18 Abfallkapitel 18 - Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)

3.18.1 Abfallgruppe 18 01 - Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen

Abfallart 18 01 03 - Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

Infektiöse Abfälle enthalten lebensfähige Mikroorganismen oder deren Toxine (Krankheitserreger), die bei Kontakt mit Menschen bzw. Tieren zu r Übertragung von Krankheiten führen können. Der Abfall ist in Bezug auf die nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale nicht einzustufen.

Abfallart 18 01 06 - Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

Der Abfall kann Laborchemikalien, organische Lösemittel, z.B. Formalin, und andere Chemikalien enthalten. Grundsätzlich können alle relevanten Gefahrenmerkmale (Nr. 1 - 10b) zutreffen. Die Einstufung des Abfalls ist im Einzel fall vorzunehmen.

18 01 06 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x x x x x x x x

Abfallart 18 01 08 - zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

Die enthaltenen Wirkstoffe weisen karzinogene, mutagene bzw. reproduktionstoxische Potenziale auf. Diese Gefahrenmerkmale sind in Bezug auf die Störfall-Verordnung nicht relevant. Allerdings können relevante Wirkstoffe auch giftig sein. Der Abfall wird daher entsprechend als giftig eingestuft.

18 01 08 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
zytotoxische und zytostatische Arzneimittel Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 18 01 10 - Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

Quecksilber (Hg) ist mit R26 als sehr giftig (T+) und mit R48/ 23 als giftig (T) sowie mit R50/ 53 als umweltgefährlich (N) eingestuft. Nach Zubereitungsrichtlinie sind Abfälle, die Quecksilber (metallisch) in Konzentrationen ab 7 % enthalten, ebenfalls sehr giftig und in Konzentrationen zwischen 1 % und < 7 % als giftig z u bewerten. Quecksilber-Konzentrationen ab 0,25 % führen zu einer Einstufung dieser Abfälle als N; R50/ 53 und in niedrigeren Konzentrationen zwischen 0,025 % und < 0,25 % als N ; R51/ 53. Amalgam für Zahnfüllungen enthält in der Regel ca. 50 % Quecksilber und ist n ach den Maßgaben der Zubereitungsrichtlinie einzustufen6.

18 01 10 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

3.18.2 Abfallgruppe 18 02 - Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren

Abfallart 18 02 02 - Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

Infektiöse Abfälle enthalten lebensfähige Mikroorganismen oder deren Toxine (Krankheitserreger), die bei Kontakt mit Menschen bzw. Tieren zu r Übertragung von Krankheiten führen können. Der Abfall ist in Bezug auf die nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale nicht einzustufen.

Abfallart 18 02 05 - Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

Der Abfall kann Laborchemikalien, organische Lösemittel, z.B. Formalin, und andere Chemikalien enthalten. Grundsätzlich können alle relevanten Gefahrenmerkmale (Nr. 1 - 10b der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung) zutreffen. Die Einstufung des Abfalls ist im Einzelfall vorzunehmen.

18 02 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x x x x x x x x

Abfallart 18 02 07 - zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

Die enthaltenen Wirkstoffe weisen karzinogene, mutagene bzw. reproduktionstoxische Potenziale auf. Diese Gefahrenmerkmale sind in Bezug auf die Störfall-Verordnung nicht relevant. Allerdings können relevante Wirkstoffe auch giftig sein. Der Abfall wird daher entsprechend als giftig eingestuft.

18 01 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
zytotoxische und zytostatische Arzneimittel Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

3.19 Abfallkapitel 19 - Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke

3.19.1 Abfallgruppe 19 01 - Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

Abfallart 19 01 05 - Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

Zur Abtrennung gasförmiger Schadstoffe im Rauchgas kann eine Nassabscheidung eingesetzt werden. Dabei entstehen wässrige Abfälle, aus denen durch Zusatz von Kalk oder Natronlauge Reaktionsprodukte wie Gips und andere Salze gefällt werden. Nach dem Abfiltrieren bleibt Filterkuchen als Abfall zurück, der unter anderem Metallhydroxide, Chloride, Fluoride, Sulfate, Phosphate, Silikate und organische Bestandteile enthält. Aufgrund der Schwermetallgehalte, z.B. an Zink und Kupfer, wird der Abfall als umweltgefährlich eingestuft. Quecksilber mit Gehalten von 0,5 % bis < 2 % führt zu einer Abfalleinstufung als giftig. Quecksilbergehalte von 2 % oder mehr sind in den Filterkuchen nicht zu erwarten.

19 01 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Filterkuchen aus der Abgasbehandlung Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x

* gilt nur, wenn Quecksilber enthalten ist

Abfallart 19 01 06 - wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle

Waschwässer aus der Nassabscheidung enthalten unter anderem Schwermetalle und deren Verbindungen sowie chlor-, fluor- und schwefelhaltige Säuren (z.B. Salz- und Flusssäure, schweflige Säure) sowie auskondensierte organische Verbindungen. Diese organischen Verbindungen liegen im Allgemeinen nicht in gefahrenrelevanten Konzentrationen in Bezug auf die in der Störfall-Verordnung genannten Gefahrenmerkmale vor. Aufgrund der Gehalte an Schwermetallen und Übergangsmetallen, z.B. von Kupfer, wird der Abfall als umweltgefährlich eingestuft.

19 01 06 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 19 01 07 - feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

Der Abfall entsteht bei der Sprühabsorption zur Entfernung der gasförmigen Schadstoffe im Rauchgas. Dabei werden Absorptionsmittel wie Kalkmilch oder Natronlauge in das Rauchgas eingesprüht und das enthaltene Wasser verdampft. Die gasförmigen Schadstoffe reagieren dabei zu Salzen (Chloride, Fluoride, Sulfate/Sulfite), die trocken und rieselfähig als feste Abfälle anfallen. Aufgrund der Gehalte an Schwermetallen und Übergangsmetallen, z.B. von Cadmium und Zink, wird der Abfall als umweltgefährlich eingestuft.

19 01 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 19 01 10 - gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung

Die gebrauchte Aktivkohle ist im Wesentlichen mit organischen Verbindungen (z.B. Dioxinen), Blei-, Cadmium-, Quecksilber- oder Zinkverbindungen beladen. Aufgrund der möglichen Schwermetallgehalte und Übergangsmetallgehalte wird der Abfall als umweltgefährlich eingestuft. Bei Quecksilbergehalten von 0,5 % bis < 2 % ist der Abfall auch giftig. Quecksilbergehalte ab 2 % führen zu einer Abfalleinstufung als sehr giftig und sind in der Regel im Abfall nicht zu erwarten. Ebenso erreichen die Dioxingehalte in der gebrauchten Aktivkohle nicht die Konzentrationsgrenzen (2,3,7,8-Tetrachlordibenzodioxin von 4 mg/kg bzw. 28 mg/kg), um den Abfall als giftig bzw. sehr giftig z u bewerten.

19 01 10 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x

* gilt abhängig von den Quecksilbergehalten

Abfallart 19 01 11 - Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

Aschen und Schlacken aus der Müllverbrennung können Schwermetallverbindungen in Form von Oxiden, Carbonaten, Sulfaten und Chloriden enthalten. In höheren Oxidationsstufen der Schwermetalle sind im Allgemeinen nur noch Oxide und Chloride anzutreffen. Organische Verbindungen weisen hohe Zerstörungsraten von bis z u 98 % auf und sind daher in Schlacken nicht in relevanten Mengen zu erwarten. Aufgrund der Blei-, Cadmium-, Kupfer- und Zinkgehalte wird der Abfall als umweltgefährlich eingestuft. Liegen die Nickelgehalte bei 1 % oder mehr, kann der Abfall auch giftig sein.

19 01 11 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x

* gilt abhängig vom Nickelgehalt

Abfallart 19 01 13 - Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

Die partikelförmigen Bestandteile der Rauchgase wer den in Filteranlagen als Filterstäube abgeschieden. Filterstäube enthalten unter anderem Schwermetalle und Schwermetallverbindungen, meist als leicht lösliche Salze. Die Schwermetallverbindungen liegen insbesondere als Chloride, Bromide, Sulfate oder Oxide vor. Flüchtige Schwermetalle, z.B. Quecksilber, können auch elementar in Filterstäuben vorkommen. In kälteren Zonen kann es zur Bildung organischer Chlorverbindungen (Dioxine, Chlorbenzole, PCB) kommen. Die organischen Schadstoffe liegen im Allgemeinen nicht in gefahrenrelevanter Konzentration vor. Der Abfall ist aber aufgrund der Schwermetallgehalte und Übergangsmetallgehalte insbesondere an Blei, Cadmium, Kupfer und Zink als umweltgefährlich einzustufen.

19 01 13 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 19 01 15 - Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

Kesselstäube entstehen durch Ablagerungen fester Staubpartikel im Kesselbereich, die regelmäßig entfernt werden. Kesselstäube haben im All gemeinen eine ähnliche Zusammensetzung wie Filterstäube und enthalten Schwermetall e und deren Verbindungen in relevanten Konzentrationen, z.B. Chloride, Bromide, Sulfate und Oxide sowie Quecksilber. In kälteren Zonen kann es zur Bildung organischer Chlorverbindungen (Dioxine, Chlorbenzole, PCB) kommen. Die organischen Schadstoffe liegen im Allgemeinen nicht in gefahrenrelevanter Konzentration vor. Der Abfall ist aufgrund der Schwermetallgehalte und Übergangsmetallgehalte insbesondere an Blei, Cadmium, Kupfer und Zink als umweltgefährlich mit R51/ 53 einzustufen. Aufgrund der Zink- und Cadmiumgehalte ist der Abfall auch umweltgefährlich mit R50/ 53.

19 01 15 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 19 01 17 - Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

In der Regel werden feste Pyrolyserückstände unter dieser Abfallart entsorgt, die im Wesentlichen aus Pyrolysekoks, Metallen, Sand und Glas bestehen. Die Metalle werden abgetrennt und es bleiben die mineralischen Rückstände gemischt mit Koks zurück. Abhängig vom Verfahren und von der Pyrolysetemperatur sind in diesem Pyrolysekoks beispielsweise polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe als organische Schadstoffe sowie Schwermetalle und Übergangsmetalle, z.B. Kupfer und Zink, sowie deren Verbindungen enthalten. Aufgrund dieser Metallgehalte ist der Abfall als umweltgefährlich einzustufen.

19 01 17 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

3.19.2 Abfallgruppe 19 02 - Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)

Abfallart 19 02 04 - vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten

Es kann sich um feste sowie flüssige Abfälle handeln, die zum Zweck der weiteren Entsorgung, z.B. in Verbrennungs- oder anderen Behandlungsanlagen, zusammengestellt werden. Die Gefahrenmerkmale müssen im Einzelfall bestimmt werden und hängen von den jeweils eingesetzten gefährlichen Abfällen ab. Bei flüssige n Abfällen wie Lösemittelgemischen ist auf den Flammpunkt zu achten, um die Entzündlichkeit einschätzen zu können. Um Giftigkeit und Umweltgefährlichkeit des Abfalls bewerten zu können, sind insbesondere Metalle/Halbmetalle und deren Verbindungen (Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Zink, Arsen und Antimon) zu beachten. Im Bereich der organischen Schadstoffe können PCB, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (insbesondere Benzoapyren) sowie Mineralölkohlenwasserstoffe bzw. organische Lösemittel die giftigen und umweltgefährlichen Eigenschaften des Abfalls bestimmen. Brandfördernde und explosionsgefährliche Abfalleigenschaften (Nr. 3, 4 und 5) können in der Regel ausgeschlossen werden wie auch die Freisetzung von entzündlichen bzw. giftigen Gasen bei Wasserkontakt (Nr. 10a und 10b).

19 02 04 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x x x x

Abfallart 19 02 05 - Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

Bei der physikalisch-chemischen Behandlung von Abwässern und Konzentraten werden die anorganisch und organisch belasteten Abfälle in unterschiedlichen Prozessen getrennt behandelt.

Die anorganisch belasteten Abfälle werden zuerst entgiftet, um Cyanide, Nitrite und Chrom-VI in ungefährliche Verbindungen zu überführen. Anschließend werden die Schwermetalle als Hydroxide oder Oxidhydrate durch Zugabe von Kalkmilch oder Natronlauge gefällt. An die Hydroxidfällung kann sich eine Sulfidfällung an schließen, wobei die Metallsulfide mit Hilfe von Natriumsulfid oder Polyorganosulfiden gefällt werden. Der resultierende anorganische Schlamm enthält in relevanten Konzentrationen im Wesentlichen die gefällten Metallhydroxide, -sulfate, -phosphate, -silikate und -fluoride bzw. Metallsulfide, die teilweise als giftig und umweltgefährlich einzustufen sind, z.B. Nickelhydroxid oder Nickelsulfid (beide T; R48/ 23, N; R50/ 53). Bei unvollständiger Entgiftung können auch sehr giftige Cyanide und Chrom-VI-Verbindungen enthalten sein.

Organisch belastete Abfälle können sehr unterschiedlich sein und beispielsweise Benzin, Diesel oder Schmier- und Kühlmittel enthalten. Schlämme fallen in der 3-Phasen-Trennung (Öl-Wasser-Schlamm) und bei der chemischen Behandlung feindisperser Öle und Emulsionen mittels Spaltung, Fällung und Flockung an. Die Emulsionsspaltung wird dabei mit anorganischen Spaltmitteln, z.B. Eisen-III-chlorid oder Aluminiumchlorid in Verbindung mit Kalkmilch, durchgeführt. Es fällt ein ölhaltiger Hydroxidschlamm an. Relevante Verunreinigungen in organisch belasteten Schlämmen sind insbesondere Öle und Fette, die nicht über die in der Störfall-Verordnung genannten Gefahrenmerkmale verfügen. Als giftig eingestufte Phenole und Benzole liegen in nicht relevanten Konzentrationen vor. Die folgende Einstufung basiert daher auf den anorganischen Abfallinhaltsstoffen.

19 02 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x

* gilt nur, wenn Cyanide bzw. Chrom-VI-Verbindungen enthalten sind

Abfallart 19 02 07 - Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen

Die Abfälle entstehen beispielsweise bei der Abtrennung nicht emulgierter und nicht gelöster Öle und Fette von der wässrigen Phase durch Flotation. Die aufschwimmende öl- bzw. fetthaltige Phase kann auch weitere Stoffe, z.B. Lösemittel oder anorganische Verunreinigungen, enthalten. Außerdem entsteht dieser Abfall, wenn die organische Phase durch physikalische Verfahren, z.B. Membranverfahren (Ultrafiltration, Umkehrosmose), Eindampfung oder Elektrokoagulation, abgetrennt wird. Der Öl- b zw. Fettgehalt in den Abfällen liegt allgemein über 90 %. Außerdem können vergleichsweise hohe PAK-Gehalte in den Ölen und Konzentraten angetroffen werden. Der Abfall wird aufgrund des Ölgehalts als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft. Liegen polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, z.B. Benzoapyren, mit Gehalten ab 0,025 % vor, ist der Abfall als umweltgefährlich mit R50/ 53 zu bewerten.

19 02 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x

* gilt für hohe Benzoapyrengehalte

Abfallart 19 02 08 - flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Flüssige brennbare Abfälle können beispielsweise in der chemischen Stufe bei der Spaltung von Emulsionen mit organischen Spaltmitteln, z.B. mit kationischen Polymeren, entstehen. Die aufschwimmende öl- bzw. fetthaltige Phase kann abhängig vom Ausgangsmaterial organische Verunreinigungen, z.B. Lösemittel oder anorganische Verunreinigungen enthalten. Aufgrund des möglichen Mineralölanteils von mindestens 25 % wird der Abfall als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft. Liegen organische Lösemittel mit einem Flammpunkt von < 55°C vor, ist der Abfall auch entzündlich.

19 02 08 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x

* gilt nicht, wenn der Flammpunkt des Abfalls nachweislich oberhalb von 55°C liegt

Abfallart 19 02 09 - feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

Teilweise werden die zu Beginn des Behandlungsprozesses mechanisch abgetrennten festen Stoffe dieser Abfallart zugeordnet. Dabei handelt es sich beispielsweise um ölverunreinigte, stückige Materialien unterschiedlichster Art, z.B. Putztücher oder Verpackungsmaterialien. Wenn der Ölgehalt der Abfälle 25 % erreicht oder übersteigt, ist der Abfall als umweltgefährlich mit R51/ 53 einzustufen

19 02 09 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

* gilt nur, wenn der Mineralölanteil im Abfall e 25 %

Abfallart 19 02 11 - sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

In der Praxis werden sehr unterschiedliche Abfälle, z.B. Abwässer, Kristallisate, Adsorbenzien oder auch mineralische Abfälle, entsorgt. Daher ist im Einzelfall zu entscheiden, wie der Abfall einzustufen ist. Hier sind insbesondere Metalle/Halbmetalle und deren Verbindungen (Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Zink, Arsen und Antimon) zu beachten. Im Bereich der organischen Schadstoffe können PCB, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (insbesondere Benzoapyren) sowie Mineralölkohlenwasserstoffe bzw. organische Lösemittel die giftigen und umweltgefährlichen Eigenschaften des Abfalls bestimmen. Bei flüssigen Abfällen ist der Flammpunkt zu überprüfen, um die Entzündlichkeit des Abfalls bewerten zu können.

19 02 11 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x x x x

3.19.3 Abfallgruppe 19 03 - Stabilisierte und verfestigte Abfälle

Abfallart 19 03 04 - als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle

Die Einstufung dieser Abfallart hängt von den als gefährlich eingestuften Abfällen ab, die stabilisiert wurden. Bei unvollständiger Stabilisierung ist davon auszugehen, dass die Gefahrenmerkmale der Ausgangsabfälle weiterhin zutreffen . Die Entscheidung ist im Einzelfall zu treffen. Dabei können die Aussagen dieses Leitfaden s zum Ausgangsabfall als Bewertungsgrundlage herangezogen werden. Es sind insbesondere die giftigen, sehr giftigen und umweltgefährlichen Abfalleigenschaften zu überprüfen.

19 03 04 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 19 03 06 - als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle

Die Einstufung dieser Abfallart hängt von den als gefährlich eingestuften Abfällen ab, die verfestigt wurden. Durch die Verfestigung, z.B. durch Zugabe von Bindemitteln, werden lediglich die physikalischen Eigenschaften verändert, so dass die Gefahrenmerkmale der verfestigten Abfälle grundsätzlich weiterhin zutreffen . Die Einstufung der verfestigten Abfälle ist im Einzelfall zu treffen, wobei die Aussagen dieses Leitfadens zum Ausgangsabfall herangezogen werden können. Die gegebenenfalls entzündlich en Eigenschaften des Ausgangsabfalls treffen auf den verfestigten Abfall nicht mehr zu. Insbesondere die sehr giftigen, giftigen und umweltgefährlichen Abfalleigenschaften sind zu überprüfen.

19 03 06 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

3.19.4 Abfallgruppe 19 04 - Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung

Abfallart 19 04 02 - Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung

Bei der Verglasung wird der zu behandelnde Abfall b ei sehr hohen Temperaturen (> 1.500°C) eingeschmolzen, wobei die organischen Verunreinigungen vollständig zerstört werden. Die Pyrolyse- und Rauchgase werden gefiltert und in einer thermischen Nachverbrennung gereinigt. Aufgrund der hohen Kosten wird dieses Behandlungsverfahren selten eingesetzt. Die Filterstäube werden in der Regel in den Prozess zurückgeführt. Die Filterstäube können Metalle/Halbmetalle und deren Verbindungen sowie Dioxine enthalten. Insbesondere die flüchtigen bzw. halbflüchtigen Schwermetalle und Schwermetall-Verbindungen können sich im Filterstaub anreichern. Im Allgemeinen ist nicht mit einer Überschreitung der Grenzkonzentrationen in Bezug auf die relevante n Gefahrenmerkmale zu rechnen. Für die Metallverbindungen von Cadmium und Zink liegen die Grenzkonzentrationen für die Einstufung als umweltgefährlich vergleichsweise niedrig. Abfälle mit Cadmiumgehalten ab 0,025 % bzw. Zinkgehalten ab 0,25 % sind umweltgefährlich . Ab Gehalten von 0,5 % an Quecksilber- bzw. 1 % an Cadmium- und Thallium-Verbindungen ist der Abfall auch als giftig zu bewerten. Diese Metallgehalte (Quecksilber, Cadmium, Thallium, Blei, Zink) sollten im Abfall überprüft werden.

19 04 02 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x *

* gilt abhängig von den genannten Schwermetallgehalten im Abfall

Abfallart 19 04 03 - nicht verglaste Festphase

Unter diese Abfallart fallen vor dem Schmelzprozess aussortierte, nicht für die Verglasung geeignete Abfallkomponenten, z.B. Metallstücke und Keramik. Außerdem können unvollständig verglaste Stoffe aus der thermischen Behandlung unter dieser Abfallart entsorgt werden. Im Allgemeinen sollten die nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale auf diese Abfallart nicht zutreffen. Für die Metallverbindungen von Cadmium und Zink liegen die Grenzkonzentrationen für die Einstufung als umweltgefährlich vergleichsweise niedrig. Abfälle mit Cadmiumgehalten ab 0,025 % bzw. Zinkgehalten ab 0,25 % sind umweltgefährlich. Ab Gehalten von 0,5 % an Quecksilber- bzw. 1 % an Cadmium- und Thallium-Verbindungen ist der Abfall auch als giftig zu bewerten. Diese Schwermetallgehalte (Quecksilber, Cadmium, Thallium, Blei, Zink) sollten im Abfall üb erprüft werden.

19 04 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
nicht verglaste Festphase Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x *

* gilt abhängig von den genannten Schwermetallgehalten im Abfall

3.19.5 Abfallgruppe 19 07 - Deponiesickerwasser

Abfallart 19 07 02 - Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält

Deponiesickerwasser kann mit organischen Stoffen (z.B. Phenolen, Aromaten, Lösemitteln, Pestiziden), Schwermetallen und Übergangsmetallen (Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Arsen), Halogenverbindungen und weiteren Stoffen verunreinigt sein. Im Allgemeinen werden die Grenzkonzentrationen der relevanten Gefahrenmerkmale im Deponiesickerwasser nicht überschritten.

3.19.6 Abfallgruppe 19 08 - Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.

Abfallart 19 08 06 - gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

Ionenaustauscher werden insbesondere zur weiteren Abtrennung von Schwermetallen oder Anionen (z.B. Nitrat) aus dem Abwasser eingesetzt. Entsprechend sind gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze beispielsweise mit Schwermetallen und Übergangsmetallen wie Chrom-VI, Quecksilber, Thallium, Nickel, Kupfer, Blei, Cadmium oder Zink verunreinigt. Die Metalle sind an das Austauscherharz gebunden. Bei Quecksilbergehalten zwischen 0,5 % und < 2 % ist der Abfall giftig und ab 2 % sehr giftig. Für Thallium sind diese Gefahrenmerkmale bei Konzentrationen zwischen 1 % und < 7 % (giftig) bzw. ab 7 % (sehr giftig) im Abfall gegeben. Aufgrund der Schwermetallgehalte ist der Abfall in jedem Fall als umweltgefährlich zu bewerten.

19 08 06 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x x

* gilt nur, wenn Quecksilber bzw. Thallium enthalte n sind

Abfallart 19 08 07 - Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

Zur Regeneration von Ionenaustauschern werden diese meist mit Säuren (z.B. Salz- oder Schwefelsäure) für Kationentauscher und mit Laugen für Anionentauscher gespült, wobei die an das Austauscherharz gebundenen Schadstoffe mit d er Lösung ausgespült werden. In den Regeneraten liegen dann die entsprechenden Substanz en, z.B. Chloride oder Sulfate, vor. Viele dieser Schwermetallverbindungen sind als umweltgefährlich und einige dieser Verbindungen sind als sehr giftig eingestuft. Eine Einstufung des Abfalls als giftig ist vorzunehmen, wenn die Quecksilbergehalte zwischen 0,5 % und < 2 % liegen, die Cadmiumgehalte zwischen 1 % und < 7 % liegen oder die Nickelgehalt e 1 % erreichen oder überschreiten. Quecksilber- und Cadmiumgehalte, die zu einer Einstufung als sehr giftig führen, sind im Allgemeinen nicht zu erwarten.

19 08 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x

* gilt abhängig von den genannten Schwermetallgehalten im Abfall

Abfallart 19 08 08 - schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen

Relevante Membransysteme in der Abwasserbehandlung sind die Ultrafiltration und Umkehrosmose, die häufig bei der Sicherwasseraufbereitung angewendet werden und zur Bildung schwermetallhaltiger Konzentrate führen. Mit Hilfe der Ultrafiltration kann beispielsweise eine Aufkonzentrierung bis zu 50 % erfolgen. Aufgrund der Schwermetallgehalte ist der Abfall als umweltgefährlich einzustufen. Eine Einstufung des Abfalls als giftig ist vorzunehmen, wenn die Quecksilbergehalte zwischen 0,5 % und < 2 % liegen, die Cadmiumgehalte zwischen 1 % und < 7 % liegen oder die Nickelgehalte 1 % erreichen oder überschreiten.

19 08 08 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x

* gilt abhängig von den genannten Schwermetallgehalten im Abfall

Abfallart 19 08 10 - Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen

Bei der Behandlung von Industrieabwässern wird in d er Regel dem Feststoffabscheider ein Ölabscheider nachgeschaltet, bevor das Abwasser in die biologische Reinigungsstufe gelangt. Die in den Ölabscheidern abgetrennte Ölphase besteht im Wesentlichen aus Mineralölen, die als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft sind.

19 08 10 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 19 08 11 - Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

Bei der biologischen Abwasserbehandlung werden die organischen Inhaltsstoffe von Mikroorganismen abgebaut, wobei der Abbau nicht immer vollständig sein muss und zu Abbauprodukten führt, die im Schlamm verbleiben. Der anfallende Schlamm wird zur Entsorgung entwässert und meist durch Kalkzugabe konditioniert. Die Trockensubstanz enthält im Wesentlichen organisches und mineralisches Material. Nebenbestandteile des Schlamms sind abhängig von der Abwasserherkunft und bestehen aus Metallen, Metallverbindungen oder gegebenenfalls aus persistenten halogenierten oder halogenfreien organischen Substanzen. Der Abfall wird als umweltgefährlich eingestuft.

19 08 11 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 19 08 13 - Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten

Diese Schlämme stammen aus der chemischen oder chemischphysikalischen Abwasserbehandlung, die speziell auf die Abwasserherkunft aus gerichtet ist. In der Regel gelten hier die Aussagen, die zur Abfallart 19 02 05 getroffen worden sind.

Die anorganischen Schlämme enthalten die schwerlöslichen Metallhydroxide, -sulfate, - phosphate, -silikate und -fluoride. Bei der Sulfidfällung entstehen Metallsulfide, die im Schlamm verbleiben. Die Fällungsprodukte sind teilweise als giftig und umweltgefährlich einzustufen, z.B. Nickelhydroxid oder Nickelsulfid (beide T; R48/ 23, N; R50/ 53). Bei unvollständiger Entgiftung können auch sehr giftige Cyanide und Chrom-VI-Verbindungen enthalten sein. Relevante Verunreinigungen in organisch belasteten Schlämmen sind insbesondere Öle und Fette, die nicht über die in der Störfall-Verordnung genannten Gefahrenmerkmale verfügen. Als giftig eingestufte Phenole und Benzol e liegen in nicht relevanten Konzentrationen vor. Die folgende Einstufung basiert daher auf den anorganischen Abfallinhaltsstoffen.

19 08 13 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x

* gilt nur, wenn Cyanide bzw. Chrom-VI-Verbindungen enthalten sind

3.19.7 Abfallgruppe 19 10 - Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen

Abfallart 19 10 03 - Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten

Bei diesem Abfallschlüssel könnten Quecksilber, Blei, Mineralölkohlenwasserstoffe und PCB von Bedeutung sein. Bei näherer Betrachtung zeigte sich, dass lediglich die Konzentrationen von Blei und ggf. für Mineralölkohlenwasserstoffe für eine Einstufung relevant sind. Bleiverbindungen wie Pb3O4, PbO2 und PbO ist R50/ 53 zugeordnet, Mineralölkohlenwasserstoffen kann R51/ 53 zugeordnet werden.

19 10 03 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x x

Abfallart 19 10 05 - andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten

Diese Abfallart fasst Abfälle aus dem Schredderprozess zusammen, die sich keiner anderen spezielleren Abfallart aus den AVV-Kapiteln 19 10 o der 19 12 zuordnen lassen. Es handelt sich dabei beispielsweise um Schlämme aus der Nassentstaubung oder um Fraktionen, aus denen der Wertstoffanteil (z.B. Metalle, Kunststoffe) während des Behandlungsprozesses entnommen wurde. Gefahrenrelevante Inhaltsstoffe dieser Fraktionen können Mineralölkohlenwasserstoffe, teilweise auch PCB und Schwermetalle sein. Im Allgemeinen werden die Grenzkonzentrationen der nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale nicht erreicht.

3.19.8 Abfallgruppe 19 11 - Abfälle aus der Altölaufbereitung

Abfallart 19 11 01 - gebrauchte Filtertone

Im Wesentlichen werden hier die Bleicherden aus der Altölaufbereitung nach dem Schwefelsäure-Bleicherdeverfahren erfasst. Nachdem das Altöl mit konzentrierter Schwefelsäure versetzt worden ist, um die Verunreinigungen als unlösliche Stoffe zusammen mit der überschüssigen Säure als Säureteer abzutrennen, bleibt das Säureöl zurück. Dieses Öl wird mit Bleicherde (z.B. Tonerde) versetzt, um die noch enthaltenen Verunreinigungen zu adsorbieren. Das Öl hellt sich dabei auf, wird gebleicht. Das gebleichte Öl kann als Grundöl weitergenutzt werden. Das Adsorbens fällt als verbrauchte Bleicherde an und enthält im Wesentlichen Mineralölkohlenwasserstoffe. Der Abfall wird daher als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft.

19 11 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gebrauchte Filtertone Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 19 11 02 - Säureteere

Bei der Altölaufbereitung nach dem Schwefelsäure-Bleicherde-Verfahren fallen Säureteere als schwarze, zähflüssige Masse an. Das Altöl wird mit konzentrierter Schwefelsäure umgesetzt, wobei die Verunreinigungen (z.B. Olefine, Aromaten) polymerisiert bzw. sulfoniert werden. Die Reaktionsprodukte sind unlöslich im Öl und werden als Säureteer abgetrennt. Die Säureteere enthalten die nicht umgesetzte Säure , Sulfonierung- und Polymerisationsprodukte sowie Mineralölkohlenwasserstoffe. Der Abfall wird daher als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft.

19 11 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Säureteere Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 19 11 03 - wässrige flüssige Abfälle

Prozessabwässer, z.B. aus der Entwässerung von Alt ölen, können stark salzhaltig sein und Sulfide enthalten. Außerdem können im Abfall emulgierte, gelöste oder freie Öle vorliegen. Liegen die Ölgehalte im Abfall bei 25 % oder höhere n Konzentrationen wird der Abfall als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft.

19 11 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
wässrige flüssige Abfälle Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x *

* gilt nur, wenn der Mineralölanteil im Abfall e 25 %

Abfallart 19 11 04 - Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

Die bei der Brennstoffreinigung eingesetzten Basen sind nicht nach den Gefahrenmerkmalen der Störfall-Verordnung einzustufen, so dass mögliche Gefahren von den Brennstoffen, z.B. Diesel- oder Schwerölen, ausgehen, die als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft sind. In diesen Abfällen werden in der Regel keine Brennstoffkonzentrationen von 25 % erreicht oder überschritten, so dass der Abfall nicht eingestuft wird.

Abfallart 19 11 05 - Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

In Abwasserschlämmen aus der Altölaufbereitung lieg en insbesondere Öle und Fette, Phenole, polychlorierte Biphenyle (PCB) oder polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) vor. Störfallrelevante Gefahrenmerkmale gehen dabei von Phenol (giftig) sowie den PCB und einigen PAK (umweltgefährlich) aus. Schwermetalle, z.B. Blei, Cadmium, Chrom, Eisen, Kupfer, Nickel und Zink, können ebenfalls enthalten sein. Beispielsweise sind Nickel- und Cadmiumverbindungen wie Hydroxide oder Sulfide als giftig und umweltgefährlich eingestuft. Damit ist der Abfall als giftig und umweltgefährlich (N; R50/ 53, R51/ 53) zu bewerten, wenn die relevanten Konzentrationsgrenzen überschritten werden.

19 11 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

Abfallart 19 11 07 - Abfälle aus der Abgasreinigung

Abgase werden trocken oder nass über verschiedenartige Filtersysteme gereinigt, wobei Filterstäube und Schlämme anfallen, die im Wesentlichen Ruß enthalten. Die im Altöl enthaltenen Metalle, z.B. Nickel, können auch in dies en Abfällen als Metall oder Oxide enthalten sein. Die Metallgehalte erreichen nicht die relevanten Konzentrationsgrenzen, so dass der Abfall gemäß Störfall-Verordnung nicht einzustufen ist.

3.19.9 Abfallgruppe 19 12 - Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.

Abfallart 19 12 06 - Holz, das gefährliche Stoffe enthält

Holz aus der mechanischen Behandlung fällt in Form von Hackschnitzeln und Spänen unterschiedlicher Größe an, um energetisch oder stofflich verwertet zu werden. Das aufgrund mangelnder Qualität nicht verwertbare Altholz sowie die Feinfraktion aus der Altholzaufbereitung fallen unter diese Abfallart. Die im Holz enthaltenen Schadstoffe stammen im Wesentlichen aus der Behandlung mit Holzschutzmitteln, aber auch aus der industriellen Nutzung, z.B. als Industriefußboden oder Kühlturmwand ung. Weitere Eintragsquellen für Schadstoffe sind beispielsweise Farben und Lacke (Blei, Chrom, Cadmium, Zink) oder PVC-Beschichtungen. Die anorganischen Holzschutzmittel enthalten Arsen-, Bor-, Chrom-, Kupfer-, Quecksilber- und Zink-Verbindungen in unterschiedlicher Art und Zusammensetzung. In organischen Holzschutzmitteln können viele verschiedene organische, teilweise halogenierte Wirkstoffe mit Gehalten von ca. 5 % - 15 % vorkommen. Außerdem wurden einige Hölzer, z.B. Bahnschwellen, mit Teerölen behandelt, die aufgrund der PAK- und Phenolgehalte gefährlich sind. Obwohl einige der Stoffe nicht mehr oder nur noch eingeschränkt genutzt werden dürfen, können sie weiterhin im Altholz vorkommen. Im Allgemeinen ist das Holz nicht nach den für die Störfall-Verordnung relevanten Kategorien als gefährlich einzustufen. In Einzelfällen können vergleichsweise hohe Gehalte an bestimmten organischen Holzschutzmitteln, Benzoapyren sowie Quecksilber- und Kupfer-Verbindungen zur Einstufung als umweltgefährlich führen. Bei Pentachlorphenol-Gehalten von 1 % bis < 7 % ist der Abfall auch giftig.

19 12 06 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Holz, das gefährliche Stoffe enthält Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x ** x * x *

* gilt bei Anwendung von teerölhaltigen oder quecksilber- bzw. kupferhaltigen Holzschutzmitteln ** bei Anwendung von Pentachlorphenol als Holzschutzmittel

Abfallart 19 12 11 - sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten

Es handelt sich in der Regel um Sortierreste oder u m Materialmischungen, die für einen bestimmten Entsorgungsweg (z.B. zur Ablagerung oder Verbrennung) zusammengestellt wurden. Es sind dabei sehr viele verschiedene Fraktion en wie Glas, Boden und Steine, Kehricht und Siebreste aus der mechanischen Abfallaufbereitung, aber auch organisches Material wie Öle, Farben und Lacke sowie Aufsaugmaterial (z.B. Holzspäne) enthalten. In der Regel werden in diesem Abfall die Grenzkonzentrationen der in Bezug auf die Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale nicht erreicht. In Einzelfällen können allerdings die Grenzkonzentrationen zur Einstufung als umweltgefährlich üb erschritten werden, z.B. bei Bleigehalten zwischen 2,5 und < 25 % oder bei Benzoapyren-Gehalten zwischen 0,0025 % und < 0,025 % ist der Abfall mit R51/ 53 zu bewerten. Cadmiumgehalte ab 0,025 % können eine Einstufung des Abfalls als umweltgefährlich mit R50/ 53 bewirken.

19 12 11 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x *

* Blei-, Cadmium- und Benzoapyrengehalte sind zu prüfen

3.19.10 Abfallgruppe 19 13 - Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser

Abfallart 19 13 01 - feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

Es können sich die typischerweise im Boden anzutreffenden Verunreinigungen in diesem Abfall befinden, z.B. Schwermetallverbindungen, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), PCB, Mineralöle, organische Lösemitte l, Phenole oder Pestizide. Im Allgemeinen werden die Grenzkonzentrationen der nach der Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale nicht überschritten. Werden jedoch PAK-haltige Böden behandelt, kann die Grenzkonzentration zur Abfalleinstufung als umweltgefährlich mit R50/ 53 durch Benzoapyren-Gehalte > 0,025 % überschritten werden. Bei Benzoapyren-Gehalten zwischen 0,0025 % und < 0,025 % ist der Abfall als umweltgefährlich mit R51/ 53 zu bewerten.

19 13 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x *

* gilt, falls keine gegenteilige Analytik vorgelegt werden kann

Abfallart 19 13 03 - Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

Es können sich die typischerweise im Boden anzutreffenden Verunreinigungen in diesem Abfall befinden, z.B. Schwermetallverbindungen, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, PCB, Mineralöle, organische Lösemittel, Phenole oder Pestizide. Im Allgemeinen werden die Grenzkonzentrationen der nach Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale nicht überschritten. Werden jedoch PAK-haltige Böden behandelt, kann die Grenzkonzentration zur Abfalleinstufung als umweltgefährlich mit R51/ 53 überschritten werden, wenn die Benzoapyren-Gehalte zwischen 0,0025 % und < 0,025 % liegen. Bei Benzoapyren-Gehalten ab 0,025 % ist der Abfall umweltgefährlich mit R50/ 53.

19 13 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x *

* gilt, falls keine gegenteilige Analytik vorgelegt werden kann

Abfallart 19 13 05 - Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

In der Regel sind die Schadstoffe in den Schlämmen enthalten, die Ursache für die Grundwassersanierung waren, z.B. Pestizide, Mineralölkohlenwasserstoffe, Phenole, Lösemittel und anorganische Stoffe. Es ist eine Einzelfallbeurteilung abhängig von der jeweiligen Sanierungsmaßnahme durchzuführen. Insbesondere die giftigen und umweltgefährlichen Abfalleigenschaften sind zu überprüfen.

19 13 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

Abfallart 19 13 07 - wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

Die wässrigen Abfälle können die Schadstoffe enthalten, die Ursache für die Grundwassersanierung waren, z.B. Pestizide, Mineralölkohlenwasserstoffe, Phenole, Lösemittel und anorganische Stoffe. Konzentrate, z.B. aus dem Einsatz von Ionenaustauschern, enthalten möglicherweise Schwermetalle bzw. Schwermetallverbindungen. Es ist eine Einzelfallbeurteilung abhängig von der jeweiligen Sanierungsmaßnahme durchzuführen. Insbesondere die giftigen und umweltgefährlichen Abfalleigenschaften sind zu überprüfen.

19 13 07 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x

3.20 Abfallkapitel 20 - Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

3.20.1 Abfallgruppe 20 01 - Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

Abfallart 20 01 13 - Lösemittel

Diese Lösemittel werden meist im Rahmen der kommunalen Schadstoffsammlung eingesammelt und können halogenierte und nicht halogenierte Lösemittel enthalten. Die Lösemittelgemische sind in jedem Fall als entzündlich, leicht- und hochentzündlich sowie als umweltgefährlich einzustufen. Außerdem können grundsätzlich auch giftige Lösemittel vorkommen. Der Abfall wird daher gemäß folgender Tabelle eingestuft.

20 01 13 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Lösemittel Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x x

Abfallart 20 01 14 - Säuren

Im Regelfall handelt es sich um Säuren, die im Rahm en von kommunalen Sammlungen in Privathaushalten oder gegebenenfalls im Kleingewerbe anfallen. Dies sind z.B. Salzsäure, Schwefelsäure, Salpetersäure oder Phosphorsäure. Außerdem können säurehaltige Produkte wie Entkalker, Rostentferner (30 %-ige Phosphorsäure) und Batteriesäuren (verdünnte Schwefelsäure) eingesammelt werden. Auch organische Säuren können unter diese Abfallart fallen. Nur in Ausnahmefällen weisen diese Säuren Gefahrenmerkmale auf, die in Bezug auf die Störfall-Verordnung relevant sind. Dies gilt z.B. für konzentrierte Salpetersäure (C > 65 %), die brandfördernd ist oder für Essigsäure, die entzündlich ist.

20 01 14 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Säuren Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x **

* gilt nur für konzentrierte Salpetersäure
** gilt für organische Säuren

Abfallart 20 01 15 - Laugen

Im Regelfall handelt es sich um basische Stoffe, di e im Rahmen von kommunalen Sammlungen in Privathaushalten oder gegebenenfalls im Kleingewerbe anfallen. Dies können beispielsweise Natrium-, Kalium- oder Calciumhydroxid sein oder Produkte bzw. Reste aus der Anwendung dieser Produkte wie alkalische Beizen oder Bleichmittel. Die alkalischen Bleichmittel sind häufig als umweltgefährlich eingestuft.

20 01 15 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Laugen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x *

* gilt nur bei alkalischen Bleichmitteln

Abfallart 20 01 17 - Fotochemikalien

Im Rahmen der kommunalen Schadstoffsammlung fallen Fotochemikalien aus privaten Haushalten oder gegebenenfalls im Kleingewerbe an, z.B. Entwickler, Fixierer und Bleichlösungen. Diese Fotochemikalien werden separat oder als Gemische eingesammelt. Daher wird der Abfall wie Entwicklerlösung (siehe Abfallart 09 01 01) als umweltgefährlich mit R50/ 53 und R51/ 53 eingestuft.

20 01 17 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Fotochemikalien Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 20 01 19 - Pestizide

Im Rahmen der kommunalen Schadstoffsammlung aus Haushalten und gegebenenfalls Kleingewerbe fallen verschiedenartige Pestizide an, die auch aus Altbeständen stammen oder eine unbekannte Herkunft besitzen können. Daher können auch Pestizide eingesammelt werden, die als sehr giftig, giftig und umweltgefährlich einzustufen sind, z.B. lindanhaltige Präparate. Haushaltsübliche Pestizide mit einer aktuellen Zulassung sind dagegen in der Regel nicht giftig, sondern häufig als umweltgefährlich eingestuft. Die gegebenenfalls enthaltenen organischen Lösemittel führen zu einer Abfalleinstufung als entzündlich bzw. leicht- oder hochentzündlich.

20 01 19 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Pestizide Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x x

Abfallart 20 01 21 - Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle

Quecksilber (Hg) ist mit R26 als sehr giftig (T+) und mit R48/ 23 als giftig (T) sowie mit R50/ 53 als umweltgefährlich (N) eingestuft. Abfälle, die Quecksilber (metallisch) in Konzentrationen von 7 % oder mehr enthalten, sind ebenfalls sehr giftig und in Konzentrationen zwischen 1 % und < 7 % als giftig zu bewerten. Quecksilber-Konzentrationen ab 0,25 % führen zu einer Einstufung dieser Abfälle als N; R50/ 53 und in niedrigeren Konzentrationen zwischen 0,025 % und < 0,25 % als N; R51/ 53. Energiesparlampen können bis zu 0,025 % Quecksilber enthalten und sind damit als umweltgefährlich mit R51/ 53 einzustufen. Andere quecksilberhaltige Abfälle könnten die relevanten Konzentrationsgrenzen erreichen und wären dann entsprechend einzuordnen.

20 01 21 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x * x

* gilt nicht für Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen

Abfallart 20 01 23 - gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

Unter diese Abfallart fallen im Allgemeinen alle Ar ten von Kühl- und Klimageräten bzw. die darin enthaltenen Kompressoren, die als Kühlmittel teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) enthalten. Diese HFCKW erfüllen meist nicht die nach Störfall-Verordnung maßgeblichen Gefahrenmerkmale, jedoch sind einige Verbindungen dieser Klasse als hochentzündlich eingestuft. Da die Gerät e aber als Gesamtheit zu betrachten sind, scheidet eine Einstufung unter Nr. 8 der Stoff liste aus.

Abfallart 20 01 26 - Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen

Die im Rahmen der Schadstoffsammlung bei Haushalten und Kleingewerbe unter dieser Abfallart eingesammelten Öle und Fette können aus dem Schmierstoffbereich stammen oder als Altöle angefallen sein. Die genaue Herkunft der Abfälle ist meist unbekannt, wenn keine Originalgebinde abgegeben werden. Daher kann davon ausgegangen werden, dass viele dieser Öle und Fette auf Mineralölen basieren, die als umweltgefährlich mit R51/ 53 eingestuft sind. Der Abfall wird entsprechend bewertet.

20 01 26 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 20 01 27 - Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten

Farben, Klebstoffe und Kunstharze, die im Rahmen der Schadstoffsammlung aus Privathaushalten und gegebenenfalls Kleingewerbe anfallen, werden unter dieser Abfallart zusammengefasst und weisen die im Kapitel 3.8 dargestellten Gefahrenmerkmale in Bezug auf die Störfall-Verordnung auf. Diese gehen bei nicht ausgehärteten Produkten im Wesentlichen von den enthaltenen Lösemitteln aus. Der Abfall wird daher als entzündlich bzw. leichtentzündlich eingestuft.

20 01 27 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x

Abfallart 20 01 29 - Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

Es kann sich um eine breite Produktpalette handeln, die im Rahmen der kommunalen Schadstoffsammlung aus Haushalten und gegebenenfalls Kleingewerbe anfällt. In der Regel werden diese Abfälle in Originalgebinden abgegeben und können als Einzelchargen sortiert werden. Beispielsweise fallen Entkalker, Entfettungsmittel, Wasch- und Bleichmittel, Desinfektionsmittel, Seifen, lösemittelhaltige Reinigungsmittel oder Rostentferner an. Je nach Produkt und Anwendungsgebiet sind dabei als gefährliche Stoffe z.B. Phosphorsäure, Salzsäure, organische Säuren (Ameisensäure, Zitronensäure), Hypochlorit, Percarbonate, Laugen, Tenside und leicht flüchtige Lösemittel, z.B. Ethanol, enthalten. Viele dieser Stoffe besitzen nicht die gemäß Störfall-Verordnung relevant en Gefahrenmerkmale, so dass im Wesentlichen die brandfördernden, entzündlichen, leichtentzündlichen und umweltgefährlichen Eigenschaften einiger Stoffe in Reinigungsmitteln relevant sein können.

20 01 29 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x

Abfallart 20 01 31 - zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

Die enthaltenen Wirkstoffe weisen karzinogene, mutagene bzw. reproduktionstoxische Potenziale auf. Diese Gefahrenmerkmale sind in Bezug auf die Störfall-Verordnung nicht relevant. Allerdings können relevante Wirkstoffe auch giftig sein. Der Abfall wird daher entsprechend als giftig eingestuft.

20 01 31 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
zytotoxische und zytostatische Arzneimittel Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Abfallart 20 01 33 - Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten

Wenn Batterien und Akkumulatoren sortenrein unter d en Abfallschlüsseln 16 06 01, 16 06 02 und 16 06 03 erfasst werden, gelten die zu diesen Abfallarten getroffenen Aussagen in dieser Vollzugshilfe. Bei Gemischen aus verschiedenen Batterien und Akkumulatoren wird eine konservative Einstufung vorgenommen und die niedrigste Mengenschwelle für die Nickel-Cadmium-Batterien angewendet. Demnach werden Batteriegemische als sehr giftig, giftig und umweltgefährlich eingestuft.

20 01 33 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Abfallart 20 01 35 - gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen

Es handelt sich dabei um Geräte, bei denen noch keine Schadstoffentfrachtung stattgefunden hat oder die Schadstofffreiheit nicht belegt werden konnte. Bei den gefährlichen Bestandteilen kann es sich beispielsweise um Batterie n bzw. Akkumulatoren (siehe Hinweise zu den Abfällen im AVV-Kapitel 16 06), Bildschirmröhren oder beschichtete Gläser (siehe Hinweise zum Abfallschlüssel 10 11 11) handeln. Die in Bezug auf die Störfall-Verordnung relevanten Gefahrenmerkmale sind im Einzelfall und in Abhängigkeit von der Art der gefährlichen Bauteile durchzuführen, wobei die entzündlichen Eigenschaften (Nr. 6, 7a, 7b, 8) für diesen festen Abfall ausgeschlossen werden können. Es sind insbesondere die sehr giftigen, giftigen und umweltgefährlichen Abfalleigenschaften zu überprüfen.

20 01 35 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x

* gilt nur, wenn Nickel-Cadmiumbatterien enthalten sind

Abfallart 20 01 37 - Holz, das gefährliche Stoffe enthält

Holzabfälle aus privaten Haushalten oder ähnliche Abfälle aus dem Kleingewerbe werden unter dieser Abfallart entsorgt und können insbesondere durch Farben, Lacke, Beschichtungen, Kleber und Leime sowie Holzschutzmittel verunreinigt sein. Im Allgemeinen ist das Holz nicht nach den für die Störfall-Verordnung relevant en Kategorien als gefährlich einzustufen. Jedoch können in Einzelfällen vergleichsweise hohe Gehalte an bestimmten organischen Holzschutzmitteln, Benzoapyren sowie Quecksilber- und Kupfer-Verbindungen zur Einstufung als umweltgefährlich führen. Bei Pentachlorphenol-Gehalten von 1 % bis < 7 % ist der Abfall auch giftig.

20 01 37 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Holz, das gefährliche Stoffe enthält Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x ** x * x *

* gilt bei Anwendung von teerölhaltigen oder quecksilber- bzw. kupferhaltigen Holzschutzmitteln
** gilt bei Anwendung von Pentachlorphenol als Holz schutzmittel

4 Zuordnung von Stoffkategorien und Mengenschwellen der Störfall-Verordnung zu den Abfallschlüsseln gefährlicher Abfälle der Abfallverzeichnis-Verordnung

Hinweis zur Anwendung der Tabelle:

Die Tabelle weist für jeden Abfallschlüssel alle grundsätzlich einschlägigen Nummern der Stoffliste der 12. BImSchV aus. Die resultierenden Mengenschwellen stellen die niedrigsten sich ergebenden Mengenschwellen dar. Diejenigen Nummern gefährlicher Stoffe bzw. Zubereitungen, die zu den in der Tabelle aufgeführten Mengenschwellen führen, sind durch Fettdruck markiert.

Wenn durch ausreichende Detailkenntnisse bzw. eine Einzelfallbetrachtung die Eigenschaften mit den niedrigsten Mengenschwellen ausgeschlossen werden können, sind alle weiteren Eigenschaften zu prüfen und die vorliegenden Eigenschaften mit den nächst höheren Mengenschwellen zu Grunde zu legen.

Bestehen auf Grund von Detailkenntnissen bzw. einer Einzelfallbetrachtung Kenntnisse darüber, dass über die in der Tabelle mittels der Nummern der Stoffliste aufgeführten Eigenschaften gefährlicher Stoffe und Zubereitungen hinaus weitere Eigenschaften relevant sein können, sind diese zu ermitteln und zu prüfen. Dann sind die im konkreten Fall vorliegenden Eigenschaften mit den niedrigsten Mengenschwellen z u Grunde zu legen.

Die Einstufung für leichtentzündliche Stoffe nach N r. 7a der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung weist im Fall von Nr. 6 lit. b der Anmerkungen zur Stoffliste eine Besonderheit auf. Sie hängt nicht alleine von den stofflichen Eigenschaften des Abfalls, sondern auch von der konkreten Art der Behandlung d es Abfalls (z.B. hoher Druck oder hohe Temperatur) ab. Dies macht eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Dieser Leitfaden weist daher in der Regel keine Einstufung unter 7a auf. Soweit beispielsweise Lösemittel eine Einstufung als 7b aufweisen, ist daher zusätzlich eine Einstufung unter 7a zu prüfen.

Abfallbezeichnung Einschlägige Nr. der Stoffliste der 12. BImSchV Mengenschwelle in kg
Betriebsbereich nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 § 1 Abs. 1 Satz 2
01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen
01 03 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
01 03 04 Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz 9a, 9b 100.000 200.000
01 03 05 andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der 9a, 9b 100.000 200.000
01 03 07 physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen 1, 2, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
01 04 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der
01 04 07 physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen
01 05 Bohrschlämme und andere Bohrabfälle
01 05 05 ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle 9b 200.000 500.000
01 05 06 Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 2, 9a, 9b 50.000 2 200 .000 2
02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln
02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei
02 01 08 Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten 1, 2, 7b, 9a, 9b
10b, 15.1, 15.2,
15.3, 39.1, 39.2
5.000 1 20.000 1
03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
03 01 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln
03 01 04 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten - - -
03 02 Abfälle aus der Holzkonservierung
03 02 01 halogenfreie organische Holzschutzmittel 2, 9a, 9b 50.000 1 200.000 1
03 02 02 chlororganische Holzschutzmittel 2, 9a, 9b 50.000 200.000
03 02 03 metallorganische Holzschutzmittel 2, 9a, 9b 50.000 1 200.000 1
03 02 04 anorganische Holzschutzmittel 2, 3, 5, 9a, 9b 10.000 1 50.000 1
03 02 05 andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 2, 9a, 9b 50.000 1 200.000 1
04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
04 01 Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
04 01 03 Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase 9b 200.000 1 500.000 1
04 02 Abfälle aus der Textilindustrie
04 02 14 Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmitte l enthalten 9b 200.000 1 500.000 1
04 02 16 Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten 2, 9a, 9b 50.000 200.000
04 02 19 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalte n 1,2,9a,9b 5.000 1 20.000 1
05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
05 01 Abfälle aus der Erdölraffination
05 01 02 Entsalzungsschlämme 6 5.000.000 50.000.000
05 01 03 Bodenschlämme aus Tanks 6, 7b, 8, 9b 10.000 1 50.000 1
05 01 04 saure Alkylschlämme - - -
05 01 05 verschüttetes Öl 8, 9b 10.000 50.000
05 01 06 ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung 9b 200.000 1 500.000 1
05 01 07 Säureteere 9b 200.000 500.000 -
05 01 08 andere Teere 9b 200.000 500.000
05 01 09 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalte n 1,2,9b 5.000 1 20.000 1
0501 11 Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen - - -
05 01 12 säurehaltige Öle 9b 200.000 500.000
05 01 15 gebrauchte Filtertone 9b 200.000 500.000
05 06 Abfälle aus der Kohlepyrolyse
05 06 01 Säureteere 9a, 9b 100.000 200.000
05 06 03 andere Teere 9a, 9b 100.000 200.000
05 07 Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport
05 07 01 quecksilberhaltige Abfälle 1, 2, 9a, 9b 5.000 20.000
06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
06 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren
06 01 01 Schwefelsäure und schweflige Säure 2, 9a, 9b, 10a 50.000 200.000
06 01 02 Salzsäure 9b 200.000 500.000
06 01 03 Flusssäure 1, 2 5.000 20.000
06 01 04 Phosphorsäure und phosphorige Säure - - -
06 01 05 Salpetersäure und salpetrige Säure 3 50.000 1 200.000 1
06 01 06 andere Säuren 1, 2, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
06 02 Abfälle aus HZVA von Basen
06 02 01 Calciumhydroxid - - -
06 02 03 Ammoniumhydroxid 9a 100.000 200.000
06 02 04 Natrium- und Kaliumhydroxid - - -
06 02 05 andere Basen 7b, 9a, 9b 100.000 200.000
06 03 Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden
06 03 11 feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten 1, 2, 9a, 9b 5.000 20.000
06 03 13 feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten 1, 2, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
06 03 15 Metalloxide, die Schwermetalle enthalten 1, 2, 9a, 9b 5.000 20.000
06 04 Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen
06 04 03 arsenhaltige Abfälle 1, 2, 9a, 9b 5.000 20.000
06 04 04 quecksilberhaltige Abfälle 1, 2, 9a, 9b 5.000 20.000
06 04 05 Abfälle, die andere Schwermetalle enthalte n 1, 2, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
06 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
06 05 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalte n 1, 2, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
0606 Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen
06 06 02 Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten 2, 9a, 9b 50.000 200.000
06 07 Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie
06 07 01 asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse 2 50.000 200.000
06 07 02 Aktivkohle aus der Chlorherstellung 1, 2, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
06 07 03 quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme 1, 2, 9a, 9b 5.000 20.000
06 07 04 Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure 3, 9a, 9b 50.000 100.000
06 08 Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen
06 08 02 gefährliche Chlorsilane enthaltende Abfälle 6, 7a, 7b, 8, 10a 10.000 1 50.000 1
06 09 Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie
06 09 03 Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten 9a, 9b 100.000 200.000
06 10 Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln
06 10 02 Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 3 50.000 200.000
06 13 Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g.
06 13 01 anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide 1, 2, 9a, 9b, 10b 5.000 1 20.000 1
06 13 02 gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02) 2, 9a, 9b 50.000 200.000
06 13 04 Abfälle aus der Asbestverarbeitung 2 50.000 200.000
06 13 05 Ofen- und Kaminruß 9a, 9b 100.000 200.000
07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
07 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien
07 01 01 wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 2, 6, 9a, 9b 50.000 200.000
07 01 03 halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 2, 6, 7b, 9a, 9b 50.000 1 200.000 1


07 01 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 2, 6, 7b, 8, 9a, 9b 10.000 50.000
07 01 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 1, 2, 6, 7b, 9a, 9b, 10a 5.000 1 20.000 1
070108 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 1, 2, 6, 7b, 8, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
070109 halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 2, 6, 9a, 9b 50.000 200.000
07 01 10 andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 2, 6, 9a, 9b 50.000 200.000
07 01 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 2, 9a, 9b 50.000 200.000
0702 Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
07 02 01 wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 2, 6, 9a, 9b 50.000 200.000
07 02 03 halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 1, 2, 6, 7b, 8, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
07 02 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 1, 2, 6, 7b, 8, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
07 02 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 1, 2, 6, 7b, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
07 02 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 1, 2, 6, 7b, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
070209 halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 2, 6, 9a, 9b, 10a 50.000 200.000
07 02 10 andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 2, 6, 9a, 9b 50.000 200.000
07 02 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 1, 2, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
070214 Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten 1, 2, 3, 6, 7a, 7b, 8, 9a, 9b 5.000 2 20 .000 2
07 02 16 gefährliche Silicone enthaltende Abfälle - - -
07 03 Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)
07 03 01 wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 2, 6, 9a, 9b 50.000 200.000
07 03 03 halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 1, 2, 6, 7b, 9a, 9b, 10a 5.000 1 20. 000 1
07 03 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 2, 6, 7b, 8, 9a, 9b 10.000 50.000
07 03 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 1, 2, 6, 7b, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
07 03 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 1, 2, 6, 7b, 8, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
070309 halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 2, 6, 9a, 9b 50.000 200.000
07 03 10 andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 2, 6, 9a, 9b 50.000 200.000
07 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 2,9a,9b 50.000 200.000
0704 Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden
07 04 01 wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 2, 6, 9a, 9b 50.000 200.000
07 04 03 halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 2, 6, 7b, 9a, 9b 50.000 1 200.000 1
07 04 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 2, 6, 7b, 8, 9a, 9b 10.000 50.000
07 04 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 1, 2, 6, 7b, 9a, 9b, 10a 5.000 1 20.000 1
070408 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 1, 2, 6, 7b, 8, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
070409 halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 2, 6, 9a, 9b, 10a 50.000 200.000
07 04 10 andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 2, 6, 9a, 9b 50.000 200.000
07 04 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 1, 2, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
070413 feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 1, 2, 3, 5, 9a, 9b, 10a, 10b 5.000 2 20 .000 2
0705 Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika
07 05 01 wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 2, 6, 9a, 9b 50.000 200.000
07 05 03 halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 1, 2, 6, 7b, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
07 05 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 2, 6, 7b, 8, 9a, 9b 10.000 50.000
07 05 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 1, 2, 6, 7b, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
07 05 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 1, 2, 6, 7b, 8, 9a, 9b 5. 1 20.000 1
070509 halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 2, 6, 9a, 9b 50.000 200.000
07 05 10 andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 2, 6, 9a, 9b 50.000 200.000
07 05 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalte n 1,2,9a,9b 5.000 1 20.000 1
070513 feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 1, 2, 3, 9a, 9b, 10a,10b 5.000 2 20 .000 2
0706 Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln
07 06 01 wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 2, 6, 9a, 9b 50.000 200.000
07 06 03 halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 2, 6, 7b, 9a, 9b 50.000 200.000
07 06 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 2, 6, 7b, 8, 9a, 9b 10.000 50.000
07 06 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 2, 6, 7b, 9a, 9b 50.000 200.000
07 06 08 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 2, 6, 7b, 8, 9a, 9b 10.000 50.000
07 06 09 halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 2, 6, 9a, 9b 50.000 200.000
07 06 10 andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 2, 6, 9a, 9b 50.000 200.000
07 06 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 2,9a,9b 50.000 200.000
0707 Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.
07 07 01 wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 2, 6, 9a, 9b 50.000 200.000
07 07 03 halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 2, 6, 7b, 9a, 9b, 10a 50.000 200.000
07 07 04 andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 2, 6, 7b, 8, 9a, 9b 10.000 50.000
07 07 07 halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände 1, 2, 6, 7b, 9a, 9b, 10a 5.000 1 20.000 1
070708 andere Reaktions- und Destillationsrückstände 1, 2, 6, 7b, 8, 9a, 9b, 5.000 1 20.000 1
070709 halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 2, 6, 9a, 9b, 10a 50.000 200.000
07 07 10 andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien 2, 6, 9a, 9b 50.000 200.000
07 07 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalte n 1,2,9a,9b 5.000 1 20.000 1
08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben
08 01 Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken
08 01 11 Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 6, 7b, 9b 200.000 500.000
08 01 13 Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 6,7b, 9a, 9b 100.000 200.000
08 01 15 wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 6, 9b 200.000 500.000
08 01 17 Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoff e enthalten 6, 7b 5.000.000 50.000.000
08 01 19 wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 6 5.000.000 50.000.000
08 01 21 Farb- oder Lackentfernerabfälle 6 5.000.000 1 50.000.000 1
08 03 Abfälle aus HZVA von Druckfarben
08 03 12 Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 6, 7b 5.000.000 50.000.000
08 03 14 Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 6, 7b 5.000.000 50.000.000
08 03 16 Abfälle von Ätzlösungen - - -
08 03 17 Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 6 5.000.000 1 50.000.000 1
08 03 19 Dispersionsöl 6 5.000.000 50.000.000
08 04 Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)
08 04 09 Klebstoff - und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 6, 7b 5.000.000 50.000.000
08 04 11 klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten 6, 7b 5.000.000 50.000.000
08 04 13 wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 6 5.000.000 50.000.000
08 04 15 wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten 6 5.000.000 50.000.000
08 04 17 Harzöle 6 5.000.000 50.000.000
08 05 Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle
08 05 01 Isocyanatabfälle 1, 2, 9b 5.000 20.000 1
09 Abfälle aus der fotografischen Industrie
09 01 Abfälle aus der fotografischen Industrie
09 01 01 Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis 9a, 9b 100.000 200.000
09 01 02 Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis 9a, 9b 100.000 200.000
09 01 03 Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis 6, 7b, 9a, 9b 100.000 200.000
09 01 04 Fixierbäder - - -
09 01 05 Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder - - -
09 01 06 silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle - - -
09 01 11 Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen - - -
09 01 13 wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen - - -
10 Abfälle aus thermischen Prozessen
10 01 Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
10 01 04 Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung 2, 9b 50.000 200.000
10 01 09 Schwefelsäure - - -
10 01 13 Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen 9a, 9b 100.000 2 200 .000 2
10 01 14 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoff e enthalten 2, 9a, 9b 50.000 200.000
10 01 16 Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten 9a, 9b 100.000 200.000
10 01 18 Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 9a, 9b 100.000 200.000
10 01 20 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten - -
100122 wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten 9a, 9b 100.000 200.000
10 02 Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
10 02 07 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 9a, 9b 100.000 200.000
10 02 11 ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 9b 200.000 1 500.000 1
10 02 13 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 9a, 9b 100.000 200.000
1003 Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie
10 03 04 Schlacken aus der Erstschmelze 10a, 10b 50.000 200.000
10 03 08 Salzschlacken aus der Zweitschmelze 10a, 10b 50.000 200.000
10 03 09 schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze 10a, 10b 50.000 200.000
10 03 15 Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt 10b 50.000 200.000
10 03 17 teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung 9a, 9b 100.000 200.000
10 03 19 Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 2, 9a, 9b, 10b 50.000 1 200.000 1
10 03 21 andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten 3, 9a, 9b, 10a, 10b 50.000 2 200 .000 2
100323 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 2, 9a, 9b, 10b 50.000 1 200.000 1
10 03 25 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 2, 9b 50.000 1 200.000 1
100327 ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 9b 200.000 1 500.000 1
10 03 29 gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen 2, 3, 9a, 9b, 10a,

10b

50.000 2 200.000 2
10 04 Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
10 04 01 Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 9a, 9b 100.000 200.000
10 04 02 Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) 9a, 9b 100.000 200.000
10 04 03 Calciumarsenat
(Nr. 16.1 der Stoffliste in Anhang I der StörfallV)
2, 9a, 9b
(16.1)
1.000 2.000
10 04 04 Filterstaub 1, 2, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
10 04 05 andere Teilchen und Staub 2, 9a, 9b 50.000 2 200 .000 2
10 04 06 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 1, 2, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
10 04 07 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 1, 2, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
10 04 09 ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 9b 200.000 1 500.000 1
10 05 Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
10 05 03 Filterstaub 2, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
10 05 05 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 2, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
10 05 06 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 2, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
10 05 08 ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 9b 200.000 1 500.000 1
10 05 10 Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährliche r Menge abgeben 9a, 9b, 10a 100.000 200.000
10 06 Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
10 06 03 Filterstaub 9a, 9b 100.000 200.000
10 06 06 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 9a, 9b 100.000 200.000
10 06 07 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 9a, 9b 100.000 200.000
10 06 09 ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 9b 200.000 1 500.000 1
10 07 Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie
10 07 07 ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 9b 200.000 1 500.000 1
10 08 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie
10 08 08 Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) 9b, 10a, 10b 50.000 200.000
10 08 10 Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährliche r Menge abgeben 10a, 10b 50.000 200.000
10 08 12 teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung 9a, 9b 100.000 200.000
10 08 15 Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 2, 9a, 9b 50.000 2 200 .000 2
10 08 17 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 2, 9a, 9b 50.000 2 200 .000 2
100819 ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung 9b 200.000 1 500.000 1
10 09 Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
10 09 05 gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen 2 50.000 200.000
10 09 07 gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen - - -
10 09 09 Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 9b 200.000 1 500.000 1
10 09 11 andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten 9a, 9b 1 00.000 2 200 .000 2
10 09 13 Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten 2 50.000 200.000
10 09 15 Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten 6 5.000.000 50.000.000
10 10 Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
10 10 05 gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen 2 50.000 200.000
10 10 07 gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen - - -
10 10 09 Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 9a, 9b 100.000 200.000
10 10 11 andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten 9a, 9b 1 00.000 2 200 .000 2
10 10 13 Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten 2 50.000 200.000
10 10 15 Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten 6 5.000.000 50.000.000
10 11 Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen
10 11 09 Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen 9a, 9b 100.000 1 200.000 1
10 11 11 Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Elektronenstrahlröhren) 9a, 9b 100.000 2 200 .000 2
10 11 13 Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 9a, 9b 100.000 1 200.000 1
10 11 15 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 2, 9a, 9b 50.000 2 200 .000 2
10 11 17 Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 2, 9a, 9b 50.000 2 200 .000 2
1011 19 feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalte n 2, 9a, 9b 50.000 2 200.000 1
1012 Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug
10 12 09 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 2, 9a, 9b 50.000 1 200.000 1
10 12 11 Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten 2, 9b 50.000 1 200.000 1
10 13 Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen
10 13 09 asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement 2 50.000 200.000
10 13 12 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 2, 9b 50.000 1 200.000 1
10 14 Abfälle aus Krematorien
10 14 01 quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung 9b 200.00 500.000
11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie
11 01 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung)
11 01 05 saure Beizlösungen 1, 2, 3, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
11 01 06 Säuren a. n. g. 1, 2, 3, 9a, 9b 5.000 2 20 .000 2
11 01 07 alkalische Beizlösungen - - -
11 01 08 Phosphatierschlämme 9b 200.000 500.000
11 01 09 Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten 1, 2, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
11 01 11 wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten 2, 9a, 9b 50.000 1 200.000 1
11 01 13 Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten 1, 2, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
11 01 15 Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten 9a, 9b 100000 200000
11 01 16 gesättigte oder verbrauchte Ionenaustausch erharze 9a, 9b 100.000 200.000
11 01 98 andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 1, 2, 3, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
11 02 Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie
11 02 02 Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit) 9a, 9b 100.000 200.000
11 02 05 Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten 9a, 9b 100.000 200.000
11 02 07 andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 2, 9a, 9b 50.000 200.000
11 03 Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen
11 03 01 cyanidhaltige Abfälle 1, 2, 9a, 9b 5.000 20.000
11 03 02 andere Abfälle 2, 3, 9a, 9b 50.000 200.000
11 05 Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung
11 05 03 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 9a, 9b 100.000 200.000
11 05 04 gebrauchte Flussmittel 9a, 9b 100.000 200.000
12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
12 01 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
12 01 06 halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) 9b 200.000 500.000
12 01 07 halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) 9b 200.000 500.000
12 01 08 halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen 9b 200.000 1 500.000 1
12 01 09 halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen 9b 200.000 1 500.000 1
12 01 10 synthetische Bearbeitungsöle - - -
12 01 12 gebrauchte Wachse und Fette 9a, 9b 100.000 200.000
12 01 14 Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 1, 2, 9b 5.000 1 20.000 1
12 01 16 Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoff e enthalten 2, 9a, 9b 50.000 2 200 .000 1
12 01 18 ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme) 9b 200.000 500.000
12 01 19 biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöl e - - -
12 01 20 gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten - - -
12 03 Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)
12 03 01 wässrige Waschflüssigkeiten 9b 200.000 500.000
12 03 02 Abfälle aus der Dampfentfettung 6, 9b 200.000 500.000
13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter die Kapitel 05, 12 und 19 fallen)
13 01 Abfälle von Hydraulikölen
13 01 01 Hydrauliköle, die PCB enthalten 9a, 9b 100.000 200.000
13 01 04 chlorierte Emulsionen 9a, 9b 100.000 200.000
13 01 05 nichtchlorierte Emulsionen 9b 200.000 500.000
13 01 09 chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis 9a, 9b 100.000 200.000
13 01 10 nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis 9b 200.000 500.000
13 01 11 synthetische Hydrauliköle 9b 200.000 500.000
13 01 12 biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle - - -
13 01 13 andere Hydrauliköle 9b 200.000 500.000
13 02 Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen
13 02 04 chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis 9a, 9b 100.000 200.000
13 02 05 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröl e auf Mineralölbasis 9b 200.000 500.000
13 02 06 synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle 9b 200.000 1 500.000 1
13 02 07 biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle - - -
12 01 07 halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) 9b 200.000 500.000
12 01 08 halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen 9b 200.000 1 500.000 1
12 01 09 halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen 9b 200.000 1 500.000 1
12 01 10 synthetische Bearbeitungsöle - - -
12 01 12 gebrauchte Wachse und Fette 9a, 9b 100.000 200.000
12 01 14 Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 1, 2, 9b 5.000 1 20.000 1
12 01 16 Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoff e enthalten 2, 9a, 9b 50.000 2 200 .000 2
12 01 18 ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme) 9b 200.000 500.000
12 01 19 biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöl e - - -
12 01 20 gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten - - -
12 03 Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)
12 03 01 wässrige Waschflüssigkeiten 9b 200.000 500.000
12 03 02 Abfälle aus der Dampfentfettung 6, 9b 200.000 500.000
13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter die Kapitel 05, 12 und 19 fallen)
13 01 Abfälle von Hydraulikölen
13 01 01 Hydrauliköle, die PCB enthalten 9a, 9b 100.000 200.000
13 01 04 chlorierte Emulsionen 9a, 9b 100.000 200.000
13 01 05 nichtchlorierte Emulsionen 9b 200.000 500.000
13 01 09 chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis 9a, 9b 100.000 200.000
13 01 10 nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis 9b 200.000 500.000
13 01 11 synthetische Hydrauliköle 9b 200.000 500.000
13 01 12 biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle - - -
13 01 13 andere Hydrauliköle 9b 200.000 500.000
13 02 Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen
13 02 04 chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis 9a, 9b 100.000 200.000
13 02 05 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröl e auf Mineralölbasis 9b 200.000 500.000
13 02 06 synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle 9b 200.000 1 500.000 1
13 02 07 biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle - - -
13 02 08 andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröl e 9b 200.000 500.000
13 03 Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen
13 03 01 Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten 9a, 9b 100.000 200.000
13 03 06 chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 1 3 03 01 fallen 9a, 9b 100.000 200.000
13 03 07 nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis 9b 200.000 500.000
13 03 08 synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle 9a, 9b 100.000 200.000
13 03 09 biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle - - -
13 03 10 andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle 9b 200.000 500.000
13 04 Bilgenöle
13 04 01 Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt 9b 200.000 500.000
13 04 02 Bilgenöle aus Molenablaufkanälen 9b 200.000 2 500 .000 2
13 04 03 Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt 9b 200.000 500.000
12 01 07 halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) 9b 200.000 500.000
12 01 08 halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen 9b 200.000 1 500.000 1
12 01 09 halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen 9b 200.000 1 500.000 1
12 01 10 synthetische Bearbeitungsöle - - -
12 01 12 gebrauchte Wachse und Fette 9a, 9b 100.000 200.000
12 01 14 Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten 1, 2, 9b 5.000 1 20.000 1
12 01 16 Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 2, 9a, 9b 50.000 2 200 .000 2
12 01 18 ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme) 9b 200.000 500.000
12 01 19 biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöl e - - -
12 01 20 gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten - - -
12 03 Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)
12 03 01 wässrige Waschflüssigkeiten 9b 200.000 500.000
12 03 02 Abfälle aus der Dampfentfettung 6, 9b 200.000 500.000
13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter die Kapitel 05, 12 und 19 fallen)
13 01 Abfälle von Hydraulikölen
13 01 01 Hydrauliköle, die PCB enthalten 9a, 9b 100.000 200.000
13 01 04 chlorierte Emulsionen 9a, 9b 100.000 200.000
13 01 05 nichtchlorierte Emulsionen 9b 200.000 500.000
13 01 09 chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis 9a, 9b 100.000 200.000
13 01 10 nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis 9b 200.000 500.000
13 01 11 synthetische Hydrauliköle 9b 200.000 500.000
13 01 12 biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle - - -
13 01 13 andere Hydrauliköle 9b 200.000 500.000
13 02 Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen
13 02 04 chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis 9a, 9b 100.000 200.000
13 02 05 nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröl e auf Mineralölbasis 9b 200.000 500.000
13 02 06 synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle 9b 200.000 1 500.000 1
13 02 07 biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle - - -
13 02 08 andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle 9b 200.000 500.000
13 03 Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen
13 03 01 Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten 9a, 9b 100.000 200.000
13 03 06 chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 1 3 03 01 fallen 9a, 9b 100.000 200.000
13 03 07 nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis 9b 200.000 500.000
13 03 08 synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle 9a, 9b 100.000 200.000
13 03 09 biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle - - -
13 03 10 andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle 9b 200.000 500.000
13 04 Bilgenöle
13 04 01 Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt 9b 200.000 500.000
13 04 02 Bilgenöle aus Molenablaufkanälen 9b 200.000 2 500 .000 2
13 04 03 Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt 9b 200.000 500.000
13 05 Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern
13 05 01 feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl- /Wasserabscheidern 9b 200.000 1 500.000 1
13 05 02 Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern 9b 200.000 1 500.000 1
13 05 03 Schlämme aus Einlaufschächten 9b 200.000 1 500.000 1
13 05 06 Öle aus Öl-/Wasserabscheidern 9b 200.000 500.000
13 05 07 öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern 9b 200.000 1 500.000 1
13 05 08 Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl- /Wasserabscheidern 9b 200.000 1 500.000 1
13 07 Abfälle aus flüssigen Brennstoffen
13 07 01 Heizöl und Diesel 6, 9b 200.000 500.000
13 07 02 Benzin 8, 9b 10.000 50.000
13 07 03 andere Brennstoffe (einschließlich Gemisch e) 9a, 9b 100.000 200.000
13 08 Ölabfälle a.n.g.
13 08 01 Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern 9b 200.000 500.000
13 08 02 andere Emulsionen 9b 200.000 500.000
13 08 99 Abfälle a. n. g. 9b 200.000 500.000
14 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08)
14 06 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen
14 06 01 Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW 8 10.000 1 50.000 1
14 06 02 andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische 1, 2, 6, 7b, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
14 06 03 andere Lösemittel und Lösemittelgemische 2, 6, 7b, 8, 9a, 9b 10.000 50.000
14 06 04 Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten 2, 6, 9a, 9b 50.000 200.000
14 06 05 Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten 2, 6, 9a, 9b 50.000 200.000
15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)
15 01 Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
15 01 10 Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinig t sind 1, 2, 3, 5, 6, 7a,
7b, 8, 9a, 9b, 10a,
10b
5.000 1, 2 20.000 1, 2
15 01 11 Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse 2, 7b 50.000 1 200.000 1
15 02 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
15 02 02 Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 1, 2, 3, 5, 9a, 9b,
10a, 10b
5.000 2 20.000 2
16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
16 01 Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)
16 01 04 Altfahrzeuge - - -
16 01 07 Ölfilter 9b 200.000 500.000
16 01 08 quecksilberhaltige Bestandteile 1, 2, 9a, 9b 5.000 20.000
16 01 09 Bestandteile, die PCB enthalten 9a, 9b 100.000 200.000
16 01 10 explosive Bauteile (z.B. aus Airbags) 4 50.000 200.000
16 01 11 asbesthaltige Bremsbeläge 2 50.000 200.000
16 01 13 Bremsflüssigkeiten - - -
16 01 14 Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 6, 7b 5.000.000 1 50.000.000 1
16 01 21 gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen 6, 9a, 9b 100.000 2 200 .000 2
16 02 Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten
16 02 09 Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten 9a, 9b 100.000 200.000
16 02 10 gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen 9a, 9b 100.000 200.000
16 02 11 gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten - -. -
16 02 12 gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten 2 50.000 1 200.000 1
16 02 13 gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen 1, 2, 9a, 9b 5.000 2 20 .000 2
16 02 15 aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile 1, 2, 6, 7a, 7b, 8,
9a, 9b
5.000 2 20 .000 2
16 03 Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse
16 03 03 anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 1, 2, 3, 5, 6, 7a,
7b, 8, 9a, 9b, 10a,
10b
5.000 2 20 .000 2
16 03 05 organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 1, 2, 3, 5, 6, 7a,
7b, 8, 9a, 9b, 10a,
10b
5.000 2 20 .000 2
16 04 Explosivabfälle
16 04 01 Munition 5 10.000 50.000
16 04 02 Feuerwerkskörperabfälle 4, 5 10.000 50.000
16 04 03 andere Explosivabfälle 4, 5 10.000 50.000
16 05 Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien
16 05 04 gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) 1, 2, 3, 6, 7a, 7b,
8, 9a, 9b
5.000 2 20 .000 2
16 05 06 Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien 1, 2, 3, 5, 6, 7a,
7b, 8, 9a, 9b, 10a,
10b
5.000 2 20 .000 2
160507 gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 1, 2, 3, 5, 6, 7a,
7b, 8, 9a, 9b, 10a,
10b
5.000 2 20.000 2
160508 gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten . 1, 2, 3, 5, 6, 7a,
7b, 8, 9a, 9b, 10a,
10b
5.000 2 20.000 2
16 06 Batterien und Akkumulatoren
16 06 01 Bleibatterien 9a, 9b 100.000 200.000
16 06 02 Ni-Cd-Batterien 1, 2, 9a, 9b 5.000 20.000
16 06 03 Quecksilber enthaltende Batterien 2, 9a, 9b 50.0001) 200.0001)
16 06 06 getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren 6, 7b, 10a 100.0002) 500 .0002)
16 07 Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)
16 07 08 ölhaltige Abfälle 9b 200.000 500.000
16 07 09 Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten 1, 2, 3, 5, 6, 7a,
7b, 8, 9a, 9b, 10a,
10b
5.000 2 20 .000 2
16 08 Gebrauchte Katalysatoren
16 08 02 gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten 2, 9a, 9b 50.000 200.000
16 08 05 gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten 2, 6, 7b, 9b 50.000 1 200.000 1
16 08 06 gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden 1, 2, 7a, 7b, 9a,

9b, 10a

5.000 1 20.000 1
16 08 07 gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 1, 2, 9a, 9b, 10a,
10b
5.000 1 20.000 1
16 09 Oxidierende Stoffe
16 09 01 Permanganate, z.B. Kaliumpermanganat 3, 9a, 9b 50.000 200.000
16 09 02 Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat 1, 2, 3, 9a, 9b 5.000 20.000
16 09 03 Peroxide, z.B. Wasserstoffperoxid 2, 3, 5, 7b, 9a, 9b 10.000 1 50.000 1
16 09 04 oxidierende Stoffe a. n. g. 2, 3, 9a, 9b 50.000 200.000
16 10 Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung
16 10 01 wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 1, 2, 9a, 9b 5.000 2 20 .000 2
16 10 03 wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten 1, 2, 9a, 9b 5.000 2 20 .000 2
16 11 Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
16 11 01 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten - - -
16 11 03 andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 9a, 9b 100.000 1 200.000 1
16 11 05 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten 9a, 9b 100.000 1 200.000 1
17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
17 01 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
17 01 06 Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoff e enthalten 1, 2, 9a, 9b 5.000 2 20 .000 2
17 02 Holz, Glas und Kunststoff
17 02 04 Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinig t sind 2, 9a, 9b 50.000 1 200.000 1
17 03 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
17 03 01 kohlenteerhaltige Bitumengemische 9a, 9b 100.000 200.000
17 03 03 Kohlenteer und teerhaltige Produkte 9a, 9b 100.000 200.000
17 04 Metalle (einschließlich Legierungen)
17 04 09 Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 2, 9a, 9b 50.000 200.000
17 04 10 Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten 2, 9a, 9b 50.000 1 200.000 1
17 05 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
17 05 03 Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten 1, 2, 3, 5, 9a, 9b 5.000 2 20 .000 2
17 05 05 Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält 1, 2, 9a, 9b 5.000 2 20 .000 2
17 05 07 Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält - - -
17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
17 06 01 Dämmmaterial, das Asbest enthält 2 50.000 200.000
17 06 03 anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält 1, 2, 9a, 9b 5.000 20.000
17 06 05 asbesthaltige Baustoffe 2 50.000 200.000
17 08 Baustoffe auf Gipsbasis
17 08 01 Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 2, 9a, 9b 50.000 200.000
17 09 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
17 09 01 Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten 1, 2, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
17 09 02 Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) 9a, 9b 100.000 200.000
17 09 03 sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalte n 2, 9a, 9b 50.000 2 200 .000 2
18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
18 01 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen
18 01 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden - - -
1801 06 Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 1, 2, 3, 5, 6, 7a,
7b, 8, 9a, 9b, 10a,
10b
5.000 2 20.000 2
18 01 08 zytotoxische und zytostatische Arzneimitte l 2 50.000 200.000
18 01 10 Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin 1, 2, 9a, 9b 5.000 20.000
18 02 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
18 02 02 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden - - -
180205 Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 1, 2, 3, 5, 6, 7a,
7b, 8, 9a, 9b, 10a,
10b
5. 000 2 20. 000 2
18 02 07 zytotoxische und zytostatische Arzneimitte l 2 50.000 200.000
19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
19 01 05 Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 2, 9a, 9b 50.000 1 200.000 1
19 01 06 wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle 9a, 9b 100.000 200.000
19 01 07 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 9a, 9b 100.000 200.000
19 01 10 gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung 2, 9a, 9b 50.000 1 200.000 1
19 01 11 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten 2, 9a, 9b 50.000 1 200.000 1
19 01 13 Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 9a, 9b 100.000 200.000
19 01 15 Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält 9a, 9b 100.000 200.000
19 01 17 Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 9a, 9b 100.000 200.000
19 02 Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)
19 02 04 vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten 1, 2, 6, 7a, 7b, 8,
9a, 9b
5.000 2 20 .000 2
19 02 05 Schlämme aus der physikalisch-chemischen
Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten
1, 2, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
190207 Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen 9a, 9b 100.000 1 200.000 1
19 02 08 flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 6, 9b 200.000 500.000
19 02 09 feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 9b 200.000 1 500.000 1
19 02 11 sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 1, 2, 6, 7a, 7b, 8,
9a, 9b
5.000 2 20 .000 1
1903 Stabilisierte und verfestigte Abfälle
19 03 04 als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle 1, 2, 9a, 9b 5.000 2 20 .000 2
19 03 06 als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle 1, 2, 9a, 9b 5.000 2 20 .000 2
19 04 Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
19 04 02 Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung 2, 9a, 9b 50.000 1 200.000 1
19 04 03 nicht verglaste Festphase 2, 9a, 9b 50.000 1 200.000 1
19 07 Deponiesickerwasser
19 07 02 Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoff e enthält - - -
19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.
19 08 06 gesättigte oder verbrauchte Ionenaustausch erharze 1, 2, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
19 08 07 Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern 2, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
19 08 08 schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen 2, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
19 08 10 Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit
Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen
9b 200.000 500.000
19 08 11 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten 9a, 9b 100.000 200.000
19 08 13 Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten 1, 2, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
1910 Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen
19 10 03 Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten 9a, 9b 100.000 200.000
19 10 05 andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten - - -
19 11 Abfälle aus der Altölaufbereitung
19 11 01 gebrauchte Filtertone 9b 200.000 500.000
19 11 02 Säureteere 9b 200.000 500.000
19 11 03 wässrige flüssige Abfälle 9b 200.000 1 500.000 1
19 11 04 Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen - - -
19 11 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalte n 2, 9a, 9b 50.000 200.000
191107 Abfälle aus der Abgasreinigung - - -
19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.
19 12 06 Holz, das gefährliche Stoffe enthält 2, 9a, 9b 50.000 1 200.000 1
19 12 11 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten 9a, 9b 100.000 1 200.000 1
19 13 Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser
19 13 01 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten 9a, 9b 100.000 1 200.000 1
19 13 03 Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten 9a, 9b 100.000 1 200.000 1
19 13 05 Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten 2, 9a, 9b 50.000 2 200 .000 2
19 13 07 wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten 2, 9a, 9b 50.000 2 200 .000 2
20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen
20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
20 01 13 Lösemittel 2, 6, 7b, 8, 9a, 9b 10.000 50.000
20 01 14 Säuren 3, 6 50.000 1 200.000 1
20 01 15 Laugen 9a, 9b 100.000 1 200.000 1
20 01 17 Fotochemikalien 9a, 9b 100.000 200.000
20 01 19 Pestizide 1, 2, 6, 7b, 9a, 9b 5.000 20.000
20 01 21 Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle 1, 2, 9a, 9b 5.000 1 20.000 1
20 01 23 gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten - - -
20 01 26 Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen 9b 200.000 500.000
20 01 27 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten 6, 7b 5.000.000 50.000.000
20 01 29 Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 3, 6, 7b, 9a, 9b 50.000 200.000
20 01 31 zytotoxische und zytostatische Arzneimitte l 2 50.000 200.000
20 01 33 Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten 1, 2, 9a, 9b 5.000 20.000
20 01 35 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, di e gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen 1, 2, 9a, 9b 5.000 2 20.000 2
20 01 37 Holz, das gefährliche Stoffe enthält 2, 9a, 9b 50.000 1 200.000 1
1) Siehe Anmerkungen im Textteil

2) Es wird auf die besondere Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung und auf entsprechende Anmerkungen im Textteil hingewiesen.

5 Beispiele und Hinweise

Die folgenden Beispiele zeigen exemplarisch, wie bei unterschiedlichen Kenntnissen über die Zusammensetzung von Abfällen eine Einstufung und Ermittlung der Mengenschwellen gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung erfolgen n.

Beispiel 1: Korrektes Vorgehen bei der Berechnung von Mengenschwellen

Ein verbreitetes Missverständnis zur Beurteilung von Abfällen nach Anhang I der Störfall-Verordnung soll hier zuerst erläutert und das korrekte Vorgehen dargestellt werden.

Es wird verkannt, dass sich die Mengenschwelle auf den gemäß der Zubereitungsrichtlinie eingestuften Abfall bezieht und nicht auf die M enge der gefährlichen Inhaltsstoffe.

Beispielfall: Ein zu beurteilender Abfall weist ein e Konzentration von 5 % Arsen(III)- Oxid auf. Arsen(III)-Oxid ist als sehr giftig und als umweltgefährlich mit dem Gefahrenhinweis R50/ 53 eingestuft.

Falsches Vorgehen:

Die Mengenschwelle bezieht sich auf den im Abfall befindlichen Stoff. Aufgrund der Einstufung des Stoffes werden zur Beurteilung des Abfalls die Nummern 1 (Sehr giftig) und 9a (Umweltgefährlich in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R50 oder R50/ 53) betrachtet. Die Mengenschwelle für die Grundpflichten (Spalte 4) ist bei Nr. 1 mit 5.000 kg niedriger als bei Nr. 9a mit 100.000 k g, daher ist der niedrigere Wert anzuwenden. Da der Abfall nur 5 % Arsen(III)-Oxid enthält, würde aus Sicht des Betreibers als Mengengrenze für den gesamten Abfall 100.0 00 kg angesehen. Der Betreiber käme zu dem Schluss, dass er weniger als 100.00 0 kg Abfall lagern darf, ohne unter den Geltungsbereich der Störfall-Verordnung z u fallen.

Korrektes Vorgehen:

Die Mengenschwelle bezieht sich auf den gem. Zubereitungsrichtlinie eingestuften Abfall. Eine Konzentration von 5 % des sehr giftige n Stoffes Arsen(III)oxid führt gem. Tabelle I in Anhang II der Zubereitungsrichtlinie z u einer Einstufung der Zubereitung als giftig (1 % :5 Grenzkonzentration < 7 %). Da die Mengenschwelle für die Grundpflichten (Spalte 4) bei Nr. 2 der Stoffliste (= giftig) niedriger ist als bei Nr. 9a (umweltgefährlich in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R50 oder R50/ 53) ist der Wert bei Nr. 2 anzuwenden. Es gilt somit für den Abfall eine Mengenschwelle für die Grundpflichten (Spalte 4) von 50.000 kg.

Beispiel 2: Vorgehen bei der Bestimmung von Mengenschwellen für einen Abfall, der einen unter Nr. 13 - 39.2 der Stoffliste namentlich genannten Stoff enthält

Solange der Abfall die gefährlichen Eigenschaften d es namentlich genannten Stoffes besitzt, ist die Mengenschwelle dieses Stoffes heranzuziehen. Wenn sich die gefährlichen Eigenschaften auf Grund der vorhandenen Konzentration im Abfall ändern, sind die Mengenschwellen der Nummern 1 - 10b heranzuziehen (s. Anhang I der Störfall-Verordnung, "Anwendbarkeit der Verordnung" Nr. 2). Ausreichend hierfür ist, dass sich eine gefährliche Eigenschaft ändert.

Für einen Abfall, der beispielsweise Arsen(III)oxid (Nr. 16.2 der Stoffliste) enthält, ist wie folgt vorzugehen:

Gemäß der Zubereitungsrichtlinie ist ein Abfall, der mindestens 25 % Arsen(III)oxid enthält, als umweltgefährlich mit R50/ 53 einzustufen.

Er ist zudem als sehr giftig ab Konzentrationen von mindestens 7 % Arsen(III)oxid einzustufen. Dies entspricht auch der Einstufung de s reinen Stoffes Arsen(III)oxid.

Ein Abfall mit 30 % Arsen(III)oxid hat die gleichen Eigenschaften wie reines Arsen(III)oxid. Daher sind die Mengenschwellen aus Nr. 16.2 der Stoff liste zu verwenden (100 kg).

Ein Abfall mit 24 % Arsen(III)oxid ist zwar sehr giftig, ist aber nicht als umweltgefährlich mit R50/ 53 einzustufen. Daher ist der Abfall gem. Nr. 1 der Stoffliste einzustufen. Es ergeben sich die Mengenschwellen für sehr giftig von 5.000 kg bzw. 20.000 kg.

Beispiel 3: Detailkenntnisse über Abfall sind vorhanden (Verfahren 1)

Ein Abfall aus der genau definierten Herstellung von Arzneimitteln enthält 95 % Heptan. Andere für eine Einstufung relevante Stoffe sind nicht vorhanden. Heptan besitzt gemäß der Legaleinstufung der Stoffrichtlinie die Einstufungen F; R1 1 und N; R50/ 53.

Da der einzustufende Abfall im Wesentlichen aus Heptan besteht, kann angenommen werden, dass er auch leichtentzündlich mit F; R1 1 ist. Im Zweifel ist der Flammpunkt des Abfalls zu bestimmen.

Für Heptan liegen keine spezifischen Konzentrationsgrenzen in der Stoffrichtlinie bzgl. der aquatischen Toxizität vor. Damit bestimmt sich die Beurteilung der aquatischen Toxizität nach der Zubereitungsrichtlinie. Da keine Erkenntnisse für einen L(E)C 50-Wert < 0, 1 mg/l für die aquatische Toxizität vorliegen, ist davon auszugehen, dass der L(E)C50-Wert zwischen 0,1 mg/l und 1 mg/l liegt. Damit ist gemäß Anhang I II Teil B I. Tabelle 1b der Zubereitungsrichtlinie eine Konzentration von 25 % oder mehr f ü r eine Einstufung als R50/ 53 relevant. Diese Konzentration ist hier überschritten, so dass der Abfall auch mit R50/ 53 einzustufen ist.

Damit treffen die Stoffkategorien 7b und 9a der Stoff liste des Anhangs I der Störfall-Verordnung auf den einzustufenden Abfall zu, von denen di e Nr. 9a die niedrigsten Mengenschwellen aufweist. Für die Ermittlung der Mengenschwellen ist daher die Stoffkategorie 9a heranzuziehen. Weitere Ermittlungen sind nicht erforderlich.

Beispiel 4: Kenntnis der H-Kriterien (Verfahren 2) sowie weiterer Informationen (Verfahren 1)

An einem Standort werden mehrere Anlagen zur Produktion unterschiedlicher Pflanzenschutzmittel betrieben. Bei diesen Prozessen fallen halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen an. Die unterschiedlichen Abfälle werden unter dem Abfallschlüssel 07 04 03 entsorgt. Aufgrund der Produktionsprozesse kann ausgeschlossen werden, dass Abfälle mit den H-Kriterien H 1 (explosiv), H 2 (brandfördernd) und H 6 (giftig) entstehen. Möglich ist aber, dass die anfallenden Abfälle die H-Kriterien H 3-A (leichtentzündbar) und H 14 (ökotoxisch) erfüllen.

Da das H-Kriterium H 3-A mehrere gefährliche Stoffkategorien des Anhangs I der Störfall-Verordnung umfasst, weist der Betreiber durch eine entsprechende Abfallprüfung nach, dass lediglich die Stoffkategorie Nr. 7b (entzündliche Flüssigkeiten) der Stoffliste einschlägig ist. Die Umweltgefährlichkeit führt zu einer Einstufung gemäß Nr. 9a des Anhangs I der Störfall-Verordnung (umweltgefährlich in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53).

Wenn mehrere Stoffkategorien auf den Abfall zutreffen, ist die Kategorie mit der niedrigsten Mengenschwelle zu berücksichtigen. Damit ergeben sich Mengenschwellen gemäß Nr. 9a der Stoffliste aus Anhang I der Störfall-Verordnung von 100.000 kg (Grundpflichten) und 200.000 kg (erweiterte Pflichten).

Beispiel 5: Kenntnis der Abfallart (Verfahren 3)

Ein Abfallentsorger lagert Stoffe mit dem Abfallschlüssel 06 04 03 - arsenhaltige Abfälle. Eine Einschränkung bzgl. der Zusammensetzung des Ab falls wird von ihm nicht vorgenommen. Damit ist der Abfall gemäß Kapitel 3.6.4 des Leitfadens einzustufen.

06 04 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
arsenhaltige Abfälle Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Hieraus resultieren Einstufungen mit den Nr. 1, 2, 9a, 9b der Stoffliste gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung. Die untere Mengenschwelle von 5.000 kg (Grundpflichten) und die obere Mengenschwelle von 20.000 kg (erweiterte Pflichten) sind anzuwenden, da die Stoffkategorie 1 (sehr giftig) über die niedrigsten Mengenschwellen verfügt.

Beispiel 6: Kenntnis der Abfallart (Verfahren 3) sowie weiterer Informationen (Verfahren 1)

In einem Unternehmen der Chemieindustrie fallen Filtermaterialien als Abfall an, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind. Der Abfall wird unter dem Abfallschlüssel 15 02 02* (Aufsaug- u. Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind) entsorgt.

Für diesen Abfall kommen aufgrund der zugeordneten Abfallart grundsätzlich die Einstufungen 1, 2, 3, 5, 9a, 9b, 10a, 10b der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung in Betracht, wie die in Kapitel 3.15.2 dieses Leitfadens aufgeführte Tabelle zeigt.

15 02 02 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
Aufsaug- u. Filtermaterialen (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x x x x x x x x

Das Unternehmen und die Aufsichtsbehörde können auf grund der Produktionsweise sehr giftige Stoffe (Nr. 1 der Stoffliste der Störfall-Verordnung), brandfördernde Stoffe (Nr. 3 der Stoffliste der Störfall-Verordnung) und explosionsgefährliche Stoffe (Nr. 5 der Stoffliste der Störfall-Verordnung) ausschließen. Damit sind im konkreten Fall folgende Stoffkategorien der Störfallverordnung zur Abfalleinstufung relevant:

Von diesen auf den Abfall zutreffenden Stoffkategorien nach Störfall-Verordnung sind mit Nr. 2 und Nr. 10b der Stoffliste der Störfall-Verordnung die geringsten Mengenschwellen verbunden. Somit ergeben sich für den Abfall Mengenschwellen von 50.000 kg für einen Betriebsbereich, der den Grundpflichten der Störfall- Verordnung unterliegt und 200.000 kg für einen Betriebsbereich, der den erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung unterliegt.

Beispiel 7: Kenntnis der Abfallart (Verfahren 3)

In einer kommunalen Sammelstation für gefährliche Abfälle aus Haushalten besteht für Lösemittel eine Lagerkapazität von 6.000 kg. Der einschlägige Abfallschlüssel 20 01 13 (Lösemittel) weist die Einstufungen mit den Nummern 2, 6 , 7b, 8, 9a, 9b auf, wie die Tabelle in Kapitel 3.20.1 dieses Leitfadens zeigt:

20 01 13 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Lösemittel Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x x x

Die niedrigsten Mengenschwellen ergeben sich aus der Einstufung 8 (hochentzündlich) und betragen 10.000 kg (Grundpflichten, Spalte 4 der St off liste der Störfall-Verordnung) bzw. 50.000 kg (erweiterte Pflichten, Spalte 5 der Stoff liste der Störfall-Verordnung). Damit wird die Abfallsammelstation nicht vom Geltungsbereich d er Störfall-Verordnung umfasst.

Beispiel 8: Kenntnis der Abfallart (Verfahren 3) und Maßnahmen bei Einrichtung und Betrieb von Anlagen

Es wird ein Abfalllager geplant und dabei ist zu prüfen, ob das Lager unter den Geltungsbereich der Störfall-Verordnung fällt. Es sollen dort Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle sowie gebrauchte elektrische und elektronische Geräte gelagert werden.

Als Arbeitsgrundlage dient eine Liste der vorhanden en Abfälle mit deren Abfallschlüsseln und die allgemeinen Zuordnungen zum Anhang I der Störfall-Verordnung gemäß Kapitel 3 des Leitfadens. Folgende Abfallschlüssel und Einstufungstabellen mit Fußnoten sind relevant:

20 01 21 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x * x * x

* gilt nicht für Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen

20 01 35 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen Nr. Stoffliste

12. BImSchV

1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x * x x x

* gilt nur, wenn Nickel-Cadmiumbatterien enthalten sind

Eine Auswertung der grundsätzlichen Einstufungen der Abfallarten gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung sowie der in der textlichen Beschreibung (siehe Kapitel 3) und den Fußnoten genannten Einschränkungen kann zu folgendem Vorgehen bei der Einrichtung und Betriebsweise des Abfalllagers führen:

Auf Basis dieser differenzierten Abfalllagerung können dann beispielsweise die maximalen Lagermengen je Abfallfraktion ermittelt werden, die erlaubt sind, ohne dass das Lager unter den Geltungsbereich der Störfall-Verordnung fällt. Gegebenenfalls sind die entsprechenden Beschränkungen der Annahme- und Lagermengen festzulegen.

Beispiel 9: Einstufung von entzündbaren Abfällen

Folgende Besonderheit existiert bei entzündbaren Abfällen, d. h. Abfällen mit leicht- oder hochentzündlichen oder entzündlichen Eigenschaften.

Abfälle, die aus brennbaren Feststoffen bestehen oder feste Abfälle, die brennbare Flüssigkeiten enthalten (z.B.16 01 04 - Altfahrzeuge), werden im Sinne der Störfall-Verordnung nicht als entzündlich eingestuft. Die Einstufungen mit den Nummern 6 bis 8 der Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung werden nur für flüssige oder gasförmige Stoffe / Zubereitungen vergeben. Dies wird auch bei folgendem Abfallschlüssel deutlich, der in der Regel feste Abfälle umfasst, aber auch brennbare Flüssigkeiten enthalten kann:

15 02 02 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3-B H 3-A H 14 - H 12
Aufsaug- u. Filtermaterialen (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x x x x x x x x

Im Sinne der Störfall-Verordnung ist Flüssigkeit je der Stoff, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20ºC und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.

Schlämme und Filterkuchen werden daher als Flüssigkeit betrachtet und eingestuft, wie die Bewertung des folgenden Abfalls zeigen soll (s. Kapitel 3.7.1 des Leitfadens):

07 01 10 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x

Wenn Filterkuchen bei der Abfallannahme ausgeschlossen werden können (z.B. weil keine entsprechenden Lagerbehälter vorhanden sind), ist die Einstufung "entzündlich" (Nr. 6 der Stoffliste gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung) für den Abfallschlüssel 07 01 10 nicht mehr relevant, da Aufsaugmaterialien von fester Konsistenz sind.

Beispiel 10: Anwendung der Quotientenregel

Für die Bestimmung der Anwendbarkeit der Störfall-Verordnung muss gemäß Nr. 5 des Anhangs I nach dem Vergleich einzelner Stoffe und Kategorien mit den Mengenschwellen zusätzlich überprüft werden, ob das Gefahrenpotential der Anlage nicht durch Aufsummierung mehrerer kleinerer Stoffmengen die Grenze zur Anwendung der Verordnung erreicht. Dazu werden jeweils für die Stoffe und Kategorien mit de n Gefahrenpotentialen "giftig", "entzündlich" oder "umweltgefährlich" die Mengen für die einzelnen Stoffe/Kategorien aufsummiert und die Quotienten mit den jeweiligen Mengenschwellen gebildet.

Die Quotienten desselben Gefahrenpotentials

werden dann addiert.

Die Quotientenbildung ist jeweils für die Mengenschwellen der Spalte 4 (Grundpflichten) und 5 (erweiterte Pflichten) des Anhangs I der Störfall -Verordnung durchzuführen. Sobald die Summe der Quotienten eines Gefahrenpotentiales > 1 wird, ist die Störfall-Verordnung anzuwenden.

In einer Anlage zur Aufbereitung von Bau- und Abbruchabfällen fallen nach der Behandlung auch folgende gefährliche Abfälle an:

17 01 06 H-Kriterium H6 H 2 H 1 H 3- B H 3-A H 14 - H 12
Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufungen x x x x


17 05 03 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x * x * x x

* gilt nur für Abfälle, die eine entsprechende Herkunft, z.B. aus Rüstungsaltlasten aufweisen.

17 05 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x x x x


17 06 01 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
Dämmmaterial, das Asbest enthält Nr. Stoffliste 12. BImSchV 1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x


17 06 05 H-Kriterium H6 H2 H1 H3-B H3-A H14 - H12
asbesthaltige Baustoffe Nr. Stoffliste
12. BImSchV
1 2 3 5 6 7a 7b 8 9a 9b 10a 10b
Mögliche Einstufung x

Die Abfallarten sind maximal in folgenden Mengen au f dem Betriebsgelände vorhanden:

Abfallart Menge [kg] Mengenschwellen nach Kapitel 4 [kg]
17 01 06 4.000 5.000 20.000
17 05 03 4.000 5.000 20.000
17 05 05 4.000 5.000 20.000
17 06 01 2.000 50.000 200.000
17 06 05 2.000 50.000 200.000

Die Lagermengen bis zum Abtransport zur weiteren Entsorgung sind dabei jeweils so kalkuliert, dass die Mengenschwellen der Störfall-Verordnung nicht erreicht werden sollen.

Anwendung der Quotientenregel für Grundpflichten

QGgiftig = q170106 + q 70503 + q170505 + q170601 + q170605 = 4000/5000+4000/5000+4000/5000+2000/50000+2000/50000 = 2,48

QGentzündlich entfällt, da nur ein Abfall in die Kategorien 3 und 5 fällt.

QGumweltgefährlich = q170106 + q170503 + q170505 = 4000/100000+4000/100000+4000/100000 = 0,12

Anwendung der Quotientenregel für erweiterte Pflichten

QEgiftig = q170106 + q170503 + q170505 + q170601 + q170605 = 4000/20000+4000/20000+4000/20000+2000/200000+2000/200000 = 0,62

QEentzündlich entfällt, da nur ein Abfall in die Kategorien 3 und 5 fällt.

QEumweltgefährlich = q170106 + q170503 + q170505 = 4000/200000+4000/200000+4000/200000 = 0,06

Aufgrund der Überschreitung der Mengenschwelle für giftige Stoffe (QGgiftig > 1) unterliegt die Anlage den Grundpflichten der Störfall-Verordnung. Die Mengenschwelle für erweiterte Pflichten wird nicht erreicht (größter QE = 0,62 < 1).

Hinweis zur Einzelfallbetrachtung:

Bei den in Kapitel 4 mit der Fußnote 2 versehenen Abfällen ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Insbesondere bei heterogen zusammengesetzten Abfallarten, die Abfälle mit sehr unterschiedlichen Eigenschaften zusammenfassen können (z.B. 16 03 03), kann es sonst zu einer unzutreffenden Abfalleinstufung komm en.

6 Anhänge

6.1 Anhang 1: Anhang I der Störfall-Verordnung

Anwendbarkeit der Verordnung

1. Dieser Anhang betrifft das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen. Er bestimmt die Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung.

2. Gemische und Zubereitungen werden in der gleiche n Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammensetzung innerhalb der Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in den in Anmerkung 1 zu der Stoffliste dieses Anhangs aufgeführten einschlägigen Richtlinien oder deren letzten Anpassungen an den technischen Fortschritt festgelegt sind, es sei den n, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.

3. Die nachstehend angegebenen Mengenschwellen der Tabelle gelten je Betriebsbereich (Spalten 4 und 5).

4. Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an einem Ort befinden, an de m sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs wirken können.

5. Zur Prüfung der Anwendung der Verordnung sind di e Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beachtung von Nummer 4 über den Betriebsbereich zu addieren und jede Einzelsumme mit den in den Spalten 4 und 5 angegebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Beim Vorhandensein mehrerer gefährlich er Stoffe gelten zusätzlich die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe in einem Betriebsbereich:

Der Betriebsbereich fällt unter die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung, wenn die Summe

q1/Q1 + q2/Q2 + q3/Q3 + q4/Q4 + q5/Q5 + ... qx/Qx > 1 ist,

wobei q(1, 2 ... x) die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes (1 , 2 ... x) (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie) dieses Anhangs und Q(1, 2 ... x) die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes (1, 2 ... x) (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie) der Spalte 4 oder 5 dieses Anhangs sind.

Diese Regel findet unter folgenden Bedingungen Anwendung:

  1. bei den unter den Nummern 11 bis 39 namentlich aufgeführten Stoffen und Zubereitungen in Mengen unter ihrer individuellen Mengenschwelle, wenn sie zusammen mit Stoffen der gleichen, unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführten Kategorie in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
  2. für das Addieren der Mengen von Stoffen und Zubereitungen der gleichen, unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführten Kategorie,
  3. für das Addieren der Mengen der Kategorien 1 und 2, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind
  4. für das Addieren der Mengen der Kategorien 3, 4, 5, 6, 7a, 7b und 8, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
  5. für das Addieren der Mengen der Kategorien 9a und 9b, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind.

6. Fällt ein unter den Nummern 11 bis 39 namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführte Kategorie, so sind die unter den Nummer n 11 bis 39 festgelegten Mengenschwellen Qx anzuwenden.

7. Fallen unter den Nummern 11 bis 39 namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Zubereitungen unter mehr als eine der unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführten Kategorien, so ist die jeweils niedrigste Mengenschwelle anzuwenden. Bei Anwendung der in Nummer 5 festgelegten Additionsregel ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht.

8. Auf Stoffe, Stoffgruppen und Zubereitungen, die nicht als gefährlich nach einer der unter Anmerkung 1 zur Stoffliste dieses Anhangs auf geführten Richtlinien eingestuft sind (z.B. Abfall), die aber dennoch in einem Betriebsbereich vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betriebsbereich angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, finden die Verfahren für die vorläufige Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung.

9. Im Sinne dieser Verordnung ist Gas jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 20°C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101 ,3 kPa hat.

10. Im Sinne dieser Verordnung ist Flüssigkeit jeder Stoff, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20°C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.

Stoffliste

Nr. Gefährliche Stoffe,
Einstufungen 1
CAS-Nr. 2 Mengenschwellen in kg
Betriebsbereiche nach
§ 1 Abs. 1
Satz 1
§ 1 Abs. 1
Satz 2
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
1 Sehr giftig 5.000 20.000
2 Giftig 50.000 200.000
3 Brandfördernd 50.000 200.000
4 Explosionsgefährlich 3
(wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklasse 1.4 fällt)
50.000 200.000
5 Explosionsgefährlich 3
(wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 oder unter den Gefahrenhinweis R 2 oder R 3 fällt)
10.000 50.000
6 Entzündlich 5 5.000 000 50.000 000
7a Leichtentzündlich 6 50.000 200.000
7b Leichtentzündliche Flüssigkeiten 7 5.000 000 50.000 000
8 Hochentzündlich 8 10.000 50.000
9a Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53 100.000 200.000
9b Umweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 51/53 200.000 500.000
10a Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15 100.000 500.000
10b Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 29 50.000 200.000
11 Hochentzündliche verflüssigte Gase (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas 50.000 200.000
12 Folgende krebserzeugende Stoffe bei einer Konzentration von über 5 Gewichtsprozent: 500 2.000
12.1 4-Aminodiphenyl und/oder seine Salze 92-67-1
12.2 Benzidin und/oder seine Salze 92-87-5
12.3 Benzotrichlorid 98-07-7
12.4 Bischlormethylether 542-88-1
12.5 Chlormethylmethylether 107-30-2
12.6 1,2-Dibrom-3-chlorpropan 96-12-8
12.7 1,2-Dibromethan 106-93-4
12.8 Diethylsulfat 64-67-5
12.9 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid 79-44-7
12.10 1,2-Dimethylhydrazin 540-73-8
12.11 N,N-Dimethylnitrosamin 62-75-9
12.12 Dimethylsulfat 77-78-1
12.13 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) 680-31-9
12.14 Hydrazin 302-01-2
12.15 2-Naphthylamin und/oder seine Salze 91-59-8
12.16 4-Nitrobiphenyl 92-93-3
12.17 1,3-Propansulton 1120-71-4
13 Erdölerzeugnisse: 2.500 000 25.000 000
13.1 Ottokraftstoffe und Naphta
13.2 Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe)
13.3 Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme)
14 Acetylen 74-86-2 5.000 50.000
15.1 Ammoniumnitrat 9 6484-52-2 5.000 000 10.000 000
15.2 Ammoniumnitrat 10 6484-52-2 1.250 000 5.000 000
15.3 Ammoniumnitrat 11 6484-52-2 350.000 2.500 000
15.4 Ammoniumnitrat 12 6484-52-2 10.000 50.000
16.1 Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze 1.000 2.000
16.2 Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze 100 100
17 Arsenwasserstoff (Arsin) 7784-42-1 200 1.000
18 Bleialkylverbindungen, wie 5.000 50.000
18.1 Bleitetraethyl 78-00-2
18.2 Bleitetramethyl 75-74-1
19 Brom 7726-95-6 20.000 100.000
20 Chlor 7782-50-5 10.000 25.000
21 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 7647-01-0 25.000 250.000
22 Ethylenimin (Aziridin) 151-56-4 10.000 20.000
23 Ethylenoxid 75-21-8 5.000 50.000
24 Fluor 7782-41-4 10.000 20.000
25 Formaldehyd 15) (> 90 Gew.- %) 50-00-0 5.000 50.000
26 Methanol 67-56-1 500.000 5.000 000
27 4,4'-Methylenbis(2chloranilin) (MOCA) und seine Salze 101-14-4 10 10
28 Methylisocyanat 624-83-9 150 150
29 Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid) 1.000 1.000
30 Phosgen 75-44-5 300 750
31 Phosphorwasserstoff (Phosphin) 7803-51-2 200 1.000
32 Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD) in TCDD-Äquivalenten berechnet 16 1 1
33 Propylenoxid (1,2-Epoxypropan) 75-56-9 5.000 50.000
34 Sauerstoff 7782-44-7 200.000 2.000 000
35 Schwefeldichlorid 10545-99-0 1.000 1.000
36 Schwefeltrioxid 7446-11-9 15.000 75.000
37 Toluylendiisocyanat (TDI-Gemisch) 10.000 100.000
38 Wasserstoff 1333-74-0 5.000 50.000
39.1 Kaliumnitrat 13 7757-79-1 5.000 000 10.000 000
39.2 Kaliumnitrat 14 7757-79-1 1.250 000 5.000 000

Anmerkungen zur Stoffliste

  1. Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien und ihrer jeweiligen Anpassung an den technischen Fortschritt:
  2. Registriernummer des Chemical Abstracts Service.
  3. "Explosionsgefährlich" nach Nr. 4 und 5 der Stoffliste bezeichnet
    1. einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquelle n besteht (Gefahrenhinweis R 2),
    2. einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 3), oder
    3. einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand der Klasse 1 des am 30. September 1957 geschlossenen Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf d er Straße (UN/ADR) - in der jeweils geltenden Fassung - in der Fassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/111/ EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 25).

      Unter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die Zwecke dieser Verordnung als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exothermechemische Reaktionen erzielt werden soll. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung sowohl nach der UN/ADR-Systematik als auch mit dem

      Gefahrenhinweis R 2 oder R 3 eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der Einstufung mit Gefahrenhinweisen.

      Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ADR-Systematik eingestuft. Die betreffenden Unterklassen sind folgende:

      Unterklasse 1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst).

      Unterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind. Unterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht

      massenexplosionsfähig sind:

    4. bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
    5. die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.

    Unterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer hat keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes zur Folge. Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren.

    Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.

    Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieser Verordnung diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Verordnung der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.

  4. (weggefallen)
  5. "Entzündlich" nach Nr. 6 der Stoffliste bezeichnet flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55°C haben (Gefahrenhinweis R 10) und die Verbrennung unterhalten.
  6. "Leichtentzündlich" nach Nr. 7a der Stoffliste bezeichnet
    1. flüssige Stoffe und Zubereitungen, die sich in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich Feuer fangen können (Gefahrenhinweis R 17), oder
    2. flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55°C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z.B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko von Störfällen entstehen kann.
  7. "Leichtentzündlich" nach Nr. 7b der Stoffliste bezeichnet flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21°C haben und nicht hochentzündlich sind (Gefahrenhinweis R 11, zweiter Gedankenstrich)
  8. "Hochentzündlich" nach Nr. 8 der Stoffliste bezeichnet
    1. flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0°C haben und deren Siedepunkt (bzw. Anfangssiedepunkt im Fall eines Siedebereichs) bei Normaldruck höchstens 35°C beträgt (Gefahrenhinweis R 12, erster Gedankenstrich),
    2. Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind (Gefahrenhinweis R 12, zweiter Gedankenstrich) und die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, oder
    3. flüssige entzündliche oder leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedepunkts gehalten werden.
  9. Ammoniumnitrat (5.000 000/10.000 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

    Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

  10. Ammoniumnitrat (1.250 000/5.000 000): Düngemittelqualität

    Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

    und die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG erfüllen. Unter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe A zugeordnet sind und die den Detonationstest bestehen.

  11. Ammoniumnitrat (350.000/2.500 000): Technische Qualität

    Dies gilt

    Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) der Gruppe A I, D IV und E zugeordnet sind.

  12. Ammoniumnitrat (10.000/50.000): Nicht spezifikationsgerechtes Material ("Off-Specs") und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen.

    Dies gilt für

  13. Kaliumnitrat (5.000 000/10.000 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.

    Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden.

  14. Kaliumnitrat (1.250 000/5.000 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.

    Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden.

  15. Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
  16. Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:
    Internationale Toxizitätsäquivalenzfaktoren (ITEF) nach NATO/CCMS
    Polychlordibenzodioxine Polychlordibenzodioxine
    2,3,7,8-TCDD 1 2,3,7,8-TCDF 0,1
    1,2,3,7,8-PeCDD 0,5 2,3,4,7,8-PeCDF 0,5
    1,2,3,7,8-PeCDF 0,05
    1,2,3,4,7,8-HxCDD 0,1 1,2,3,4,7,8-HxCDF 0,1
    1,2,3,6,7,8-HxCDD 1,2,3,7,8,9-HxCDF
    1,2,3,7,8,9-HxCDD 1,2,3,6,7,8-HxCDF
    2,3,4,6,7,8-HxCDF
    1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0,01 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0,01
    1,2,3,4,7,8,9-HpCDF
    OCDD 0,001 OCDF 0,001

    (T = tetra, Pe = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa).

    1) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt v on gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat.
    2) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt v on gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.
    3) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt v on gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat.
    4) Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt v on gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.

6.2 Anhang 2 Literaturverzeichnis

/1/ Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung d er Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421)

/2/ Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist

/3/ Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2.001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)

/4/ Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3379

/5/ Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe vom 27. Juni 1967 (EG-Amtsblatt Nr. L 196 S. 1), zuletzt angepasst durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (EG- Amtsblatt Nr. L 38, S. 1)

/6/ Richtlinie 1999/45/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 (EG-Amtsblatt Nr. L 200 S. 1) zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, zuletzt geändert durch Verordnung (E G) Nr. 1272/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EG-Amtsblatt Nr. L 3 53, S. 1)

/7/ Verordnung Nr. 1272/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EG-Amtsblatt Nr. L 353, S. 1)

/8/ Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (EG-Amtsblatt Nr. L 16, S. 1, 20.1.2011)

/9/ Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffe n und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (EG-Amtsblatt Nr. L 235, S. 1)

/10/ Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 vom 10. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffe n und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (EG-Amtsblatt Nr. L 297, S. 1, 5.9.2009)

/11/ Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von St offen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (EG-Amtsblatt Nr. L 83, S.1)

/12/ Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (EG-Amtsblatt Nr. L 138, S. 66, 26.5.2011)

/13/ Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Amtsblatt Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13) zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/105/EG d es europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (EG-Amtsblatt Nr. L 345, S. 97)

/14/ Richtlinie 2008/98/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (EG-Amtsblatt Nr. L 312, S. 3)

/15/ TRGS 200: Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen; Ausgabe: Oktober 2011

/16/ Hegemann, Marianne (Tauw GmbH), Einstufung von Abfällen nach Anhang I - Abschlussbericht im Auftrag der GFI Umwelt - Gesellschaft für Infrastruktur und Umwelt mbH, 31. März 2012

/17/ Streicher, Manfred; Werny, Jürgen; Abfallcheck von A bis Z; edition Balzer; September 2004

/18/ Wuttke, Joachim; Baehr, Tilmann; Praxishandbuch zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung; Umweltbundesamt (Hrsg.); Erich Schmidt Verlag GmbH & Co, Berlin 2008

6.3 Anhang 3: Mitglieder und Gäste des Arbeitskreises "Einstufung von Abfälleng gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung"

Mitglieder
Name Institution/Organisation
Claudia Baitinger Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND)
Prof. Dr. Herbert Bender BASF SE
Dipl.-Ing Ingo Döring Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Angelika Horster Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) / Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU)
Dipl.-Phys. Oliver Kalusch (Vorsitz) Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e.V. (BBU)
Dr. Ute Metz-Schmidt BP Refining
Dr. Michael Oberdörfer Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV)
Christiane Sanllorente Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Dr. Horst Suchomel HIM GmbH
Dipl.-Ing Wolfgang von Borries Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV)
Gäste
Name Institution/Organisation
Dr. Enrique Freudenberg BASF SE
Dr. Marianne Hegemann Tauw GmbH
Dr. Birgit Meyer Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV)
Dr. Dieter Schiefer Amt der Oberösterreichischen Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft
BMU
Dipl.-Ing. Agr. Ruth Oldenbruch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Geschäftsstelle der KAS
Dipl.-Biologin Sabine Maslowski GFI Umwelt - Gesellschaft für Infrastruktur und Umwelt mbH
Dipl.-Biologin Martina Peuser GFI Umwelt - Gesellschaft für Infrastruktur und Umwelt mbH

1) Schwermetalle im Sinne dieses Leitfadens sind Schwermetalle gemäß Nr. 3 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der AVV.

2) Übergangsmetalle im Sinne dieses Leitfadens sind Übergangsmetalle gemäß Fußnote 33) der Anlage zu § 2 Abs. 1 der AVV.

3) Soweit in diesem Kapitel im Hinblick auf die Einstufung von Abfällen auf die Konzentrationen von sehr giftigen, giftigen und umweltgefährlichen Stoffen in einem Abfall abgestellt wird, steht C für die Konzentration der jeweilig en Stoffe.

4) Bei Abfallschlüsseln mit der Abkürzung a.n.g. steht dies für "anderweitig nicht genannt"

5) Gemäß Stellungnahme der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) vom 29.08.2012 zur Einstufung von Amalgam

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