Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-II-Richtlinie im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (§§ 4 und 16 BImSchG)
Arbeitshilfe (2. Version)
Kommission für Anlagensicherheit (KAS)
Stand Februar 2013
Hinweis der Kommission für Anlagensicherheit:
Die Erstellung der Arbeitshilfe erfolgte auf Bitte des Ausschusses Anlagenbezogener Immissionsschutz / Störfallvorsorge (AISV) der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI). Die KAS entschied in ihrer Sitzung am 26. Februar 2013 aufgrund eines nicht einheitlichen Meinungsbildes innerhalb der Kommission zwei inhaltlich voneinander abweichende Vorgehensweisen darzulegen und an den AISV weiterzugeben.
Von einer Minderheit der Mitglieder der Kommission für Anlagensicherheit am 26. Februar 2013 befürwortet.
Arbeitshilfe zur Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-II-RL im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (§§ 4 und 16 BImSchG)
Vorwort
Die nachfolgend beschriebene Vorgehensweise soll den zuständigen Behörden eine Hilfestellung geben, wie der Entscheidung des EuGH vom 15. September 2011 in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren innerhalb von Betriebsbereichen Rechnung getragen werden kann. Dabei ist folgendes zu beachten:
Wie auch für den Leitfaden KAS-18 gilt auch für diese Arbeitshilfe, dass sie sich nur auf den Menschen als zu schützendes Objekt bezieht. Für andere Schutzobjekte nach § 50 Abs. 1 BImSchG sind gesonderte Betrachtungen vorzunehmen.
Wortlaut des Artikels 12 (1)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihren Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung und/oder anderen einschlägigen Politiken das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, Berücksichtigung findet. Dazu überwachen sie
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrer Politik der Flächennutzung oder Flächenausweisung und/oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter die se Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, wichtigen Verkehrswegen (so weit wie möglich), Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt und dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt.
Aussagen der Entscheidung des EuGH vom 15.09.2012
Konsequenzen für Genehmigungsbehörden
Auch wenn sich diese Entscheidung primär auf ein Baugenehmigungsverfahren außerhalb eines Betriebsbereichs bezieht, gilt sie nach Auffassung des Laib-Ausschusses für Rechtsfragen, Umsetzung und Vollzug (RUV) vom 26.06.2012 analog auch für andere Verfahren mit gebundener Entscheidung wie immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren innerhalb von Betriebsbereichen:
Das bedeutet, dass die entsprechenden Genehmigungsbescheide grundsätzlich eine Aussage hinsichtlich der Berücksichtigung angemessener Abstände nach Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie enthalten müssen. Liegt ein Bauleitplan vor, bei dessen Erstellung die Anforderungen d es Artikels 12 bereits berücksichtigt wurden, so kann darauf verwiesen werden und weitere Prüfungen sind nicht erforderlich, sofern der Antragsgegenstand durch den Bauleitplan bereits berücksichtigt ist.
Die Berücksichtigung des Artikels 12 erfolgt unabhängig von den Anforderungen des § 3 (3) StörfallV und stellt einen zusätzlichen Prüfungspunkt dar, sofern die Anlage nach der Umsetzungsfrist der Seveso- II-RL (Februar 1999) genehmigt oder wesentlich geändert wurde. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Betreiber den Pflichten des § 3 (3) nachgekommen ist und vorbeugend Maßnahmen getroffen hat, um die Auswirkungen v on Störfällen so weit wie möglich zu begrenzen.
Im Folgenden wird eine Vorgehensweise vorgestellt, die es Betreibern und Genehmigungsbehörden ermöglichen soll, zu entscheiden, ob eine explizite Berücksichtigung angemessener Abstände nach Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie in einem konkreten Genehmigungsverfahren erforderlich ist. Dabei soll festgelegt werden, wer in welchem Schritt des Genehmigungsverfahrens welche Aufgaben wahrzunehmen hat. Zuerst ist der Antragsteller gefordert. Er muss in seinem Genehmigungsantrag darlegen, dass das von ihm beabsichtigte Vorhaben sowohl fachrechtlich als auch bauplanungsrechtlich zulässig ist. In den hier vorliegenden Fällen wird es vornehmlich um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gehen. Der Antragsteller hat sich zu vergewissern, ob von seinem Vorhaben schutzbedürftige Objekte gemäß Artikel 12 Seveso-II-RL bzw. § 50 BImSchG berührt sein können. Ist für das betroffene Gewerbe/Industriegebiet in der Bauleitplanung der Artikel 12 Seveso-II-RL bzw. § 50 BImSchG noch nicht berücksichtigt worden, so muss dies nunmehr nachgeholt werden.
Vorgehensweise
Grundsätzlich ist der Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie in Genehmigungsverfahren nach den § 4 BImSchG und § 16 BImSchG (sofern auch Störfallbelange betroffen sind) zu berücksichtigen, wenn ein Bauleitplan nicht vorliegt oder in dem vorliegenden Bauleitplan die Belange de s Artikels 12 nicht berücksichtigt wurden. Dabei kommt es nicht darauf an , ob sich der vom Betriebsbereich ausgehende Gefährdungsbereich vergrößern kann und sich damit die möglichen Auswirkungen für die Bevölkerung erhöhen oder nicht. Die vorgeschlagene Vorgehensweise differenziert deshalb nicht zwischen Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG (Neugenehmigungen ) und Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG (Änderungsgenehmigungen, sofern auch Störfallbelange betroffen sind) und ist ergänz end dem angefügten Ablaufschema zu entnehmen.
Wichtig für bestehende Betriebsbereiche ist, dass b ei der nächsten anstehenden Änderungsgenehmigung, bei der auch Störfallbelange betroffen sind, die bisher versäumte bauplanungsrechtliche Bewertung nach Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie nachgeholt wird. Die Bewertung obliegt den dafür zuständigen Baubehörden, die hierfür zu konsultieren sind. Die formelle und materielle Zuständigkeit für die Entscheidung über den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag obliegt der nach Landesrecht zuständigen Immissionsschutzbehörde. Um diese bauplanungsrechtliche Bewertung durchführen zu können, muss der Antragsteller im Regelfall die aktuelle und geplante Gefährdungssituation bezogen auf die jeweilige Anlage gemäß " KAS-18 Leitfaden" im Genehmigungsantrag darstellen. Bei der dann anstehenden Bewertung der Baubehörden sollte bei bestehenden Betriebsbereichen die gegebenenfalls vorhandene und möglicherweise seit Jahren bestehende konfliktfreie Situation angemessen berücksichtigt werden. Dabei kommt nach der Rechtsprechung des BVerwG am 20. Dezember 2012 dem gegenseitigen Rücksichtnahmegebot eine besondere Bedeutung zu. Dies kann dazu führen, dass in kritischen Situationen und beispielsweise bereits eingetretenen Nachbarschaftsgefährdungen die Baubehörde keine positive Entscheidung i m Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots treffen kann. Dann kann eine möglicherweise positive Sachentscheidung erst getroffen werden, wenn die ausstehende Bauleitplanung nachgeholt worden ist, in deren Verlauf auch die vom EuGH angesprochenen sozioökonomischen Faktoren bei der Abwägungberücksichtigt werden können.
Die nachfolgend beschriebenen Punkte sind vom Antragsteller bereits im Genehmigungsantrag durchzuführen und zu dokumentieren .
Schritt 1: Ermittlung der Abstände:
Um beurteilen zu können, ob sich im Gefährdungsbereich des Betriebsbereichs im Sinne des Artikels 12 eine schutzbedürftige Nutzung befindet oder nicht, ist sowohl im Falle von Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG als auch Neugenehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG der angemessene Abstand bezogen auf den Antragsgegenstand zu ermitteln. Hierbei ist die im Kapitel 3.2 des Leitfadens KAS-18 beschriebene und im Folgenden zitierte Vorgehensweise heranzuziehen:
"Abweichend von Kap. 3.1 wird für die Vorgehensweise folgende Empfehlung für die der Einzelfallbetrachtung zugrunde zu legen den Ereignisse1 ausgesprochen:
Als ergänzende Erkenntnisquelle können zusätzlich auch andere Beurteilungswerte (z.B. AEGL-Werte) herangezogen werden. Befindet sich innerhalb des angemessenen Abstands bezogen auf die jeweilige Anlage keine schutzbedürftige Nutzung, erübrigt sich eine weitere Prüfung.
Schritt 2: Schutzbedürftige Nutzung innerhalb des angemessenen Abstands
In diesen Fällen ist bei Änderungsgenehmigungen nach § 16 BImSchG auch der angemessene Abstand des Ausgangszustands wie unter Schritt 1 beschrieben zu ermitteln und dem geplanten Zustand gegenüber zu stellen. Führt der Antragsgegenstand nicht zu einer (wesentlichen) Vergrößerung des bisher vorhandenen Abstandes, kann dies ein Indiz für die Bau/Bauplanungsbehörde sein, unter Beachtung des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots sich für das Vorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht auszusprechen.
Es bleibt jedoch der Bau/Bauplanungsbehörde vorbehalten, die bauplanungsrechtliche Bewertung hier vorzunehmen.
Zunahme der Gefährdung durch Änderung
Erhöht sich die Gefährdung durch die geplante Änderung signifikant, muss davon ausgegangen werden, dass hier das gegenseitige Rücksichtnahmegebot i. d. R. nicht mehr ausreicht, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit herzustellen, sofern diese nicht durch zusätzliche Maßnahmen erreichbar ist. Eine möglicherweise positive Sachentscheidung könnte erst nach der Aufstellung eines Bebauungsplans getroffen werden.
Bei Neugenehmigungen nach § 4 BImSchG könnte das gegenseitige Rücksichtnahmegebot nur dann greifen, wenn die nach KAS 18 Leitfaden ermittelten angemessenen Abstände geringfügig unterschritten werden.
Schritt 3: Konsultation und Beurteilung
Der so ermittelte angemessene Abstand für den Antragsgegenstand, bei Änderungsgenehmigungen ergänzt um den für den Ausgangszustand, ist mit den real vorliegenden Abständen zu schutzbedürftigen Gebieten/Gebäuden zu vergleichen. Hierzu ist die Konsultation der Bau/Bauplanungsbehörden unabdingbar. Inwieweit die Differenz zwischen angemessenem und realem Abstand als minder relevant beurteilt wird und somit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots gegeben ist, müssen alleinig die Bau/Bauplanungsbehörden beurteilen. Dies kann u. a. von folgenden Faktoren abhängen (nicht abschließende Nennung):
Wird der angemessene Abstand unterschritten, so kann die Bau/Bauplanungsbehörde unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren dem Vorhaben bauplanungsrechtlich uneingeschränkt zustimmen, nur mit entsprechenden Auflagen zustimmen oder dieses ablehnen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann dann
* Bei § 16'er Änderungsgenehmigungen ist angemessen zu berücksichtigen, wenn sich die Gefährdungssituation im Hinblick auf Art 12. Seveso-II-RL nicht vergrößert.
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1) Die Ereignisse stellen einen "Dennoch-Störfall" nach Nr. 9.2.6.2.3 der Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung, BMU (Hrsg.), Bonn 2004, dar.
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