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KAS-61 Leitfaden - Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung
Kommission für Anlagensicherheit (KAS)

(am 9.3.2023 von der KAS verabschiedet)
(Quelle: www.kas-bmu.de)



ersetzt KAS-25

- I -

Die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) ist ein nach § 51a Bundes-Immissionsschutzgesetz beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gebildetes Gremium.

Ihre Geschäftsstelle ist bei der GFI Umwelt - Gesellschaft für Infrastruktur und Umwelt mbH in Bonn eingerichtet.

Anmerkung:

Dieses Werk wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen der Verfasser und der Auftraggeber keine Haftung für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können daher keine Ansprüche gegenüber dem Verfasser und/oder dem Auftraggeber geltend gemacht werden.

Dieses Werk darf für nichtkommerzielle Zwecke vervielfältigt werden. Der Auftraggeber und der Verfasser übernehmen keine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Vervielfältigung oder mit Reproduktionsexemplaren.

- II -

1 Einleitung

In Genehmigungsverfahren oder im Rahmen der behördlichen Überwachung stellt sich häufig die Frage, ob eine Anlage oder ein Betrieb aufgrund der vorhandenen Abfälle unter den Geltungsbereich der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV) fällt. Von dieser Entscheidung ist abhängig, welche Pflichten der jeweilige Betreiber zu erfüllen hat.

Grundsätzlich erfolgt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach der Störfall-Verordnung gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ( CLP-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung (siehe Anhang I der Störfall-Verordnung, Mengenschwellen Nr. 2). Abfälle gelten nach CLP-Verordnung nicht als Stoff oder Gemisch (siehe Artikel 1, Absatz 3 CLP-Verordnung) und unterliegen deshalb nicht der Gefahreneinstufung nach Titel II der CLP-Verordnung. Allerdings bestimmt Nr. 8 in Anhang I der Störfall-Verordnung, Mengenschwellen, dass Abfall trotzdem bestmöglich den ähnlichsten Gefahrenkategorien nach Nummer 1 der Stoffliste oder dem ähnlichsten der namentlich genannten Stoffe unter Nummer 2 der Stoffliste zuzuordnen ist, wenn der Abfall unter den vor Ort angetroffenen Bedingungen hinsichtlich seines Störfallpotenzials (siehe Kapitel 4) gleichwertige Eigenschaften besitzt oder besitzen könnte. Damit sind grundsätzlich auch Abfälle bei den Mengenberechnungen zu berücksichtigen, anhand derer ermittelt wird, ob ein Betriebsbereich gemäß der Störfall-Verordnung vorliegt.

Für die Anwendung der Störfall-Verordnung erfolgt die Einstufung der gefährlichen Abfälle nach dem Chemikalienrecht und nicht nach dem Abfallrecht. Das Abfallrecht legt gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) die gefahrenrelevanten Eigenschaften der Abfälle (HP-Kriterien) fest (siehe Kapitel 8.3). Diese HP-Kriterien entsprechen nicht exakt der Gefahreneinstufung gemäß CLP-Verordnung. Deshalb sind grundsätzlich die Regelungen und Methoden der CLP-Verordnung auf die einzustufenden Abfälle anzuwenden und nicht die Einstufungskriterien der Abfallrahmenrichtlinie. Das Vorgehen zur Einstufung von Abfällen im Sinne des Chemikalienrechts beschreibt Kapitel 3 in diesem Leitfaden.

Für die Bewertung der Abfälle im Rahmen der Störfall-Verordnung durch den Betreiber muss insbesondere im Fall von Abfallentsorgungsanlagen sichergestellt sein, dass die erforderlichen Informationen vom Abfallerzeuger bis zum Abfallentsorger weitergegeben werden, z.B. durch eine entsprechend ausführliche Abfalldeklaration des Abfallerzeugers im Rahmen des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens für gefährliche Abfälle (s. Nachweisverordnung). Gegebenenfalls muss der Abfallentsorger entsprechende Informationen im Rahmen dieses Nachweisverfahrens anfordern.

Wenn ein Abfall entsprechend Anhang I der Störfall-Verordnung eingestuft worden ist, ist die jeweilige Abfallmenge zur Berechnung der Mengenschwelle heranzuziehen, d. h. die Mengenschwelle bezieht sich auf die Gesamtmenge des Abfalls und nicht auf die Menge der darin enthaltenen gefährlichen Inhaltsstoffe.

Die Zuordnung von Abfällen und Abfallarten im Sinne der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zu den Gefahrenkategorien des Anhangs I der Störfall-Verordnung einschließlich der Bestimmung der für diese Abfälle relevanten Mengenschwellen kann in der Praxis erhebliche Probleme bereiten. Die Angabe von Abfallarten gemäß Abfallverzeichnis der AVV ohne weitere Informationen oder eine detaillierte Analyse erlaubt häufig keine Zuordnung der Abfälle zu den Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung.

Daher wurde im Auftrag der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) der Leitfaden "Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung" ( KAS-25) erstellt und im Oktober 2012 von der KAS verabschiedet. Dieser Leitfaden basiert jedoch auf nicht mehr geltenden Rechtsgrundlagen, insbesondere im Chemikalienrecht. Deshalb ist eine Überarbeitung des KAS-25-Leitfadens erforderlich geworden.

Der überarbeitete Leitfaden liegt nun vor und stellt die Zuordnung von Abfällen zu den Gefahrenkategorien nach Anhang I der Störfall-Verordnung dar. In Abhängigkeit von den vorliegenden Kenntnissen über die einzustufenden Abfälle können die folgenden Verfahren verwendet werden ( siehe Kapitel 2):

  1. Detailkenntnisse zur stofflichen Zusammensetzung der jeweiligen Abfälle liegen vor
  2. Lediglich die Abfallarten gemäß AVV der jeweiligen Abfälle liegen vor

Der Schwerpunkt des Leitfadens behandelt den regelmäßig auftretenden Fall, dass der individuelle Abfall lediglich einer AVV-Abfallart zugeordnet werden kann und weitergehende Kenntnisse über den Abfall nicht vorliegen. Für diesen Fall enthält der Leitfaden eine Zuordnung der AVV-Abfallart zu den im Regelfall vorliegenden Gefahrenkategorien nach Anhang I der Störfall-Verordnung. Sollten weitere Kenntnisse über die einzustufenden Abfälle vorliegen, sind die jeweiligen Fußnotenregelungen zu beachten (s. Kapitel 6). Diese Zuordnung erfolgte im Wesentlichen auf Grundlage der in Kapitel 3 dieses Leitfadens dargestellten Methodik sowie der begleitenden und weiterführenden Diskussion des KAS-Arbeitskreises "Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung".

Der Leitfaden umfasst die 408 im Abfallverzeichnis der AVV mit einem Sternchen (*) als gefährlich gekennzeichneten Abfallarten. Für Abfälle, die diesen gefährlichen Abfallarten zugeordnet wurden, wird ein weitgehender Zusammenhang zwischen den gefahrenrelevanten Eigenschaften nach Abfallrecht, den Gefahreneinstufungen nach CLP-Verordnung und den Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung angenommen.

Die Ergebnisse dieser Zuordnung fasst eine tabellarische Übersicht in Kapitel 5 des Leitfadens zusammen. Es wird darauf verwiesen, dass sich die Voraussetzungen, Rand- und Rahmenbedingungen sowie Einschränkungen der Einstufungen aus den ausführlichen Darstellungen zur Einstufung der jeweiligen Abfallschlüssel in Kapitel 6 ergeben. Sie sind zum Verständnis der Einstufung heranzuziehen.

Beispiele und Hinweise zur Anwendung des Leitfadens enthält Kapitel 7 des Leitfadens. Abschließend stellt der Leitfaden in Kapitel 8 einige Anhänge zusammen.

2 Verfahren zur Einstufung von Abfällen

Nach den Maßgaben des Chemikalienrechts erfolgt die Einstufung der Abfälle in Bezug auf die physikalisch-chemischen Gefahren (Abfälle mit explosiven, entzündbaren, oxidierenden, pyrophoren oder selbstzersetzlichen Eigenschaften) durch entsprechende Prüfung der Abfälle. Die Einstufung der Abfälle als akut gesundheitsgefährdend oder umweltgefährlich kann neben der Anwendung von Prüfverfahren auch anhand von Berechnungsmethoden auf Grundlage der enthaltenen gefährlichen Stoffe ermittelt werden.

Kapitel 3 beschreibt die Methodik zur Zuordnung von Abfällen zu den Gefahrenkategorien nach Anhang I der StörfallV, die bei der Erstellung dieses Leitfadens angewandt wurde (siehe Kapitel 6). Dabei wurden die Gesundheits- und Umweltgefahren nach der Berechnungsmethode ermittelt.

Die Kenntnisse der zuständigen Behörden, der Betreiber oder Dritter über zu beurteilende Abfälle können je nach Herkunft und Charakterisierung des Abfalls sehr unterschiedlich sein. Bei der Zuordnung von Abfällen zu den Gefahrenkategorien nach Störfall-Verordnung sind daher nachfolgende zwei Fälle zu unterscheiden.

2.1 Detailkenntnisse hinsichtlich der gefährlichen Abfälle

Ist die stoffliche Zusammensetzung eines Abfalls in qualitativer und quantitativer Hinsicht genau bekannt (z.B. bei bestimmten Produktionsverfahren der chemischen Industrie), kann der Abfall anhand der in Kapitel 3 dargestellten Methodik im Sinne des Chemikalienrechts beurteilt und den Gefahrenkategorien nach Anhang I der Störfall-Verordnung zugeordnet werden. Ein Antragsteller in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren kann dann beispielsweise genau charakterisierte Abfälle und den vorgesehenen Umgang damit beantragen.

2.2 Kenntnis der Abfallart nach AVV

Sind im konkreten Einzelfall lediglich die AVV-Abfallarten ohne weitere Kenntnisse der Eigenschaften der vorhandenen Abfälle bekannt, bedarf es einer Zuordnung dieser Abfallarten zu den jeweiligen Gefahrenkategorien und Mengenschwellen der Störfall-Verordnung gemäß Kapitel 6 dieses Leitfadens.

Auch bei der Anwendung der Abfallarten-Zuordnung nach Kapitel 6 dieses Leitfadens haben Betreiber, die Abfälle erzeugen oder handhaben, die Möglichkeit zu belegen, dass bestimmte Gefahrenmerkmale beispielsweise aufgrund spezifischer Produktionsweisen oder einer exakt definierten Herkunft auszuschließen sind. So kann eine für den Anlagenbetreiber günstigere Zuordnung zu den Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung begründet werden. Andererseits können neue Produktionsweisen oder ein neuer Erkenntnisstand dazu führen, dass den Abfällen einer Abfallart weitere Gefahrenkategorien nach Störfall-Verordnung zuzuordnen sind, so dass sich ggf. geringere Mengenschwellen ergeben können. Bei jeder Änderung der Produktionsweise oder der Erkenntnisse ist die Abfalleinstufung zu überprüfen.

3 Zuordnung der Abfälle zu den Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung bei Detailkenntnissen zum jeweiligen Abfall

Die Zuordnung von Abfällen zu den störfallrechtlichen Gefahrenkategorien erfolgt nach den Regelungen der CLP-Verordnung zur Einstufung von Gemischen. Dazu werden detaillierte Informationen über die im Abfall enthaltenen Stoffe benötigt.

Neben der CLP-Verordnung wird für die Einstufung der Abfälle auch auf die TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" und auf den Technischen Leitfaden zur Abfalleinstufung (Bekanntmachung der Kommission, 2018/C 124/01) zurückgegriffen.

3.1 Erforderliche Informationen für eine Zuordnung der AVV-Abfallart zu Gefahrenkategorien nach Störfallrecht

Für die Zuordnung der Abfälle zu den Gefahrenkategorien nach Störfall-Verordnung sind u. a. folgende Informationen relevant:

3.1.1 Ermittlung der Stoffe im Abfall und deren Gehalte (Abfallinhaltsstoffe)

Die Ermittlung möglicher Inhaltsstoffe einer AVV-Abfallart kann insbesondere erfolgen durch:

3.1.2 Recherche der Stoffeinstufung nach CLP-Verordnung (für Abfallinhaltsstoffe)

Für die ermittelten, möglichen Inhaltsstoffe eines Abfalls ist deren CLP-Einstufung zu recherchieren. Bei der Einstufung von Stoffen unterscheidet die CLP-Verordnung die harmonisierte Einstufung und die Selbsteinstufung. Harmonisierte Einstufungen sind innerhalb der EU verbindlich und werden in Tabelle 3 im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung aufgeführt. Es ist dabei jeweils der aktuelle Stand der CLP-Verordnung zu beachten.

Für Stoffe ohne harmonisierte Einstufung oder bei denen sich die harmonisierte Einstufung nur auf bestimmte Gefahrenklassen beschränkt, sind Hersteller, Importeure oder Anwender verpflichtet, die Stoffe vor dem Inverkehrbringen selbst einzustufen bzw. die noch fehlenden Gefahrenmerkmale selbst zu bewerten. Auch diese Selbsteinstufungen sind zu beachten. Die Selbsteinstufungen der Industrie sowie die harmonisierten Einstufungen werden in den Datenbanken der Europäischen Chemikalienagentur ECHA veröffentlicht. Diese und weitere allgemein zugängliche Informationsquellen zur Einstufung von Stoffen und Gemischen stellt Kapitel 8.5 zusammen.

3.1.3 Ermittlung der "gefährlichen Stoffe nach Störfall-Verordnung" im Abfall

Liegt die CLP-Einstufung der möglichen Abfallinhaltsstoffe einer AVV-Abfallart vor, sind nur solche Stoffe zu berücksichtigen, die entweder in Nr. 2 der Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung genannt sind oder die über mindestens eine Einstufung verfügen, die den Gefahrenkategorien nach Nr. 1 der Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung entspricht.

Eine Zuordnung der H-Sätze nach CLP-Verordnung zu den Gefahrenkategorien nach Nr. 1 in Anhang I der Störfall-Verordnung enthält Kapitel 8.2.

3.2 Ermittlung der Gefahrenkategorien nach Nr. 1 in Anhang I der Störfall-Verordnung

Sollten die Abfälle mehr als einen möglichen "gefährlichen Stoff im Sinne der Störfall-Verordnung" enthalten, so basiert die Ermittlung der ähnlichsten Gefahrenkategorie nach Störfall-Verordnung auf den entsprechenden CLP-Regelungen zur Einstufung von Gemischen in Bezug auf die Gesundheits- und Umweltgefahren. Das entsprechende Vorgehen wird im Folgenden dargestellt.

Weiterhin wird erläutert, wie die physikalischen Gefahren der Abfälle zur Festlegung auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach Störfall-Verordnung zu bewerten sind.

Handelt es sich bei den Abfällen um einen Einzelstoff, ist dessen CLP-Einstufung zur Ermittlung der störfallrechtlichen Gefahrenkategorie anzuwenden.

3.2.1 Gesundheitsgefahren ( Nr. 1.1 des Anhangs I der Störfall-Verordnung)

3.2.1.1 Akute Toxizität ( Nr. 1.1.1 und 1.1.2 des Anhangs I der Störfall-Verordnung)

Die Gefahrenklasse "Akute Toxizität" wird gemäß Anhang I Teil 3 Kapitel 3.1 Nr. 3.1.1.2 der CLP-Verordnung differenziert nach

Für die jeweilige Differenzierung der Gefahrenklasse "Akute Toxizität" existieren jeweils vier Gefahrenkategorien. Relevant für die Störfall-Verordnung sind bei der oralen und inhalativen akuten Toxizität die Kategorien 1 - 3 und bei der dermalen akuten Toxizität nur die Kategorien 1 und 2.

Heutzutage werden aufgrund von Tierschutzbestimmungen keine klassischen LD50-Tests mehr durchgeführt. Daher wird als Maß für die Wirkpotenz ein sogenannter ATE-Wert verwendet. Dabei handelt es sich um einen Schätzwert für die akute Toxizität, der einem LC/LD50-Wert gleichkommt. Falls verfügbar wird der LC/LD50-Wert selbst verwendet. Die Tabelle 3.1.1 in Anhang I Teil 3 Kapitel 3.1 Nr. 3.1.2.1 der CLP-Verordnung legt die Grenzen der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 mit Hilfe von ATE-Werten fest.

Gemische, die nicht über Erfahrungen beim Menschen, über Prüfdaten am Gemisch selbst oder über die Anwendung von Übertragungsgrundsätzen (Bridging Principles) eingestuft werden können, sind über ihre Bestandteile einzustufen. Dies trifft in der Regel bei den Abfällen zu. Die Einstufung erfolgt mittels der Additivitätsformel.

Aus den ATE-Werten der einzelnen Inhaltsstoffe eines Gemisches (ATEi) und ihrer Konzentrationen (Ci) lässt sich gemäß der in Anhang I Nr. 3.1.3.6.1 aufgeführten Additivitätsformel der CLP-Verordnung ein ATE-Wert für das Gemisch (ATEmix) berechnen. Dieser Wert wird dann der Einstufung des Gemisches anhand der Tabelle 3.1.1 in Nr. 3.1.2.1 Anhang I der CLP-Verordnung zugrunde gelegt. Die Rechnung ist für jeden einzelnen Expositionsweg separat durchzuführen. Informationslücken bei einzelnen Expositionswegen werden mit Extrapolation von anderen Expositionswegen überbrückt. Häufig sind aber schlüssige Daten nur für einen Expositionsweg (meist oral) verfügbar.

Additivitätsformel nach Nr. 3.1.3.6.1 in Anhang I CLP-Verordnung:

Druck- und Lokalversion

Falls Bestandteile unbekannter akuter Toxizität mit einer Gesamtkonzentration > 10 % im Gemisch enthalten sind, bezieht sich die ATE-Berechnung nur auf die bekannten Bestandteile und verwendet eine diesbezüglich modifizierte Formel:

Druck- und Lokalversion

Für viele Stoffe sind allerdings keine validierten ATE-Werte verfügbar, sondern lediglich die Einstufungskategorie. Dann lässt sich aus der Tabelle 3.1.2 im Anhang I Abschnitt 3.1.3 der CLP-Verordnung ein Umrechnungswert ablesen, der in die Berechnungen eingesetzt werden kann.

Diese Umrechnungswerte können auch genutzt werden, um sich ein Bild davon zu machen, ab welcher Konzentration im Gemisch die Einstufung eines Inhaltsstoffes auch die Einstufung des Gemisches bestimmt. So führt zum Beispiel ein Inhaltsstoff der Kategorie 1 unabhängig vom Expositionsweg dazu, dass ein Gemisch ab einem Gehalt von 10 % als Kategorie 1 einzustufen ist, wenn sich die Berechnung auf den Umrechnungswert stützt. Analoge Überlegungen für die Kategorie 2 ergeben je nach Expositionsweg eine Konzentration zwischen 10 % und 25 %, bei Kategorie 3 sind es 28 % bis 33 %.

Für die Bewertung des Abfalls ist vor diesem Hintergrund eine zweistufige Strategie anzuwenden:

  1. Wenn geeignete Daten (ATE-Werte; Konzentrationsangaben) zu den Abfallinhaltsstoffen vorliegen, kann die Einstufung des Abfalls mit Hilfe der Additivitätsformel nach der CLP-Verordnung berechnet werden.
  2. Wenn keine geeigneten Daten zur Benutzung der Additivitätsformel vorliegen, kann zur Einstufung des Abfalls ein vereinfachtes Konzentrationsmodell gemäß Nr. 2.2.1 in Anhang 2 zur TRGS 201 angewendet werden. Dies ist in der Tabelle 1 dargestellt. Für die Einstufung des Abfalls werden die Konzentrationen der darin enthaltenen Stoffe (Ci) in der jeweiligen Kategorie aufsummiert. Dabei sind lediglich die Einzelkomponenten mit einer Konzentration ab 0,1 % zu berücksichtigen.

Tabelle 1: Einstufung von Gemischen bzgl. der Toxizität anhand der Summe der Konzentrationen der Inhaltsstoffe nach TRGS 201

Einstufung der Einzelkomponenten im Gemisch
Einstufung des Gemisches (Abfalls) Akut toxisch, Kategorie 1 Akut toxisch, Kategorie 2 Akut toxisch, Kategorie 3
H-Satz H300, H310, H330 H300, H310, H330 H331, H301 *
Berücksichtigungsgrenze > 0,1 %
Akut toxisch, Kategorie 1
alle Expositionswege ∑ ci ≥ 10 %
Akut toxisch, Kategorie 2
oral ∑ ci ≥ 1 % ∑ ci ≥ 10 %
dermal ∑ ci ≥ 2,5 % ∑ ci ≥ 25 %
inhalativ ∑ ci ≥ 2 % ∑ ci ≥ 20 %
Akut toxisch, Kategorie 3
oral ∑ ci ≥ 0,17 % ∑ ci ≥ 1,7 % ∑ ci ≥ 33 %
dermal ∑ ci ≥ 0,5 % ∑ ci ≥ 5 % ∑ ci ≥ 30 %
inhalativ ∑ ci ≥ 0,4 % ∑ ci ≥ 4 % ∑ ci ≥ 28 %

3.2.1.2 Spezifische Zielorgan-Toxizität ( Nr. 1.1.3 des Anhangs I der Störfall-Verordnung)

Die spezifische Zielorgantoxizität wird in folgende zwei Gefahrenklassen nach Anhang I Teil 3 der CLP-Verordnung unterschieden:

Für die Störfall-Verordnung ist nur die spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Kategorie 1 (STOT SE 1; H370) relevant.

Enthält ein gefährlicher Abfall einen oder mehrere Stoffe, die als spezifisch zielorgantoxisch (einmalige Exposition) Kategorie 1 eingestuft sind, ist er ebenso einzustufen, wenn einer dieser Stoffe in Konzentrationen ≥ 10 % (Allgemeiner Konzentrationsgrenzwert) oder in Konzentrationen größer gleich seines spezifischen Konzentrationsgrenzwertes im Abfall vorliegt. Eine Addition der Konzentrationen mehrerer vorhandener Stoffe mit der Einstufung Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Kategorie 1 erfolgt nicht.

Tabelle 2: Einstufung von Gemischen bzgl. Spezifischer Zielorgan-Toxizität

Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Einzelstoff
STOT SE 1 ( H370)
Gemisch Kategorie 1

≥ 10 %
allgemeiner Konzentrationswert

≥ spezifischer Konzentrationsgrenzwert 1

1 Der spezifische Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung als STOT SE 1 ist, soweit vorhanden, in Anhang VI, Teil 3, Tabelle 3 der CLP-Verordnung in der Spalte "Spezifische Konzentrationsgrenzen, M-Faktoren und ATE" oder im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nach Artikel 42 CLP-Verordnung bei der ECHA aufgelistet.

3.2.2 Physikalische Gefahren ( Nr. 1.2 des Anhangs I der Störfall-Verordnung)

Eine Zuordnung des Abfalls zu den einzelnen physikalischen Gefahren auf Grund seiner prozentualen Zusammensetzung ist nicht möglich, da in der Regel die Zusammensetzung variiert bzw. nicht genau bekannt ist. Auch bei Kenntnis der genauen Zusammensetzung ist in der Regel die Zuordnung nicht möglich. Die Abfälle sind auf Grund von Untersuchungsergebnissen oder konservativ anhand der Inhaltsstoffe einzustufen.

Siehe auch TRGS 201, Anhang 2, Nr. 2.1:

"Wenn bekannt ist, dass die Stoffe in einem Gemisch nicht in gefährlicher Weise miteinander reagieren und keine Änderung sicherheitstechnisch wichtiger Eigenschaften stattfindet (z.B. Verringerung der thermischen Stabilität), wird das Gemisch wie der "gefährlichste" enthaltene Stoff eingestuft. Dabei ist auch die katalytische Wirkung von Stoffen in geringen Konzentrationen, die ggf. gefährliche Reaktionen auslösen können, zu berücksichtigen. Hinweise für eine entsprechende Rangfolge der Eigenschaften gibt das Gefahrgutrecht (siehe insbesondere ADR 2.1.3.5.3 bis 2.1.3.10)."

Prüfmethoden für die Untersuchungen der einzelnen physikalischen Gefahren finden sich in Anhang I " Teil 2: Physikalische Gefahren" der CLP-Verordnung und in den Leitlinien zur Anwendung der CLP-Kriterien (Guidance on the Application of the CLP Criteria Guidance to Regulation (EC) No 1272/2008 on classification, labelling and packaging (CLP) of substances and mixtures, Version 5.0 July 2017) in Verbindung mit Anhang I der CLP-Verordnung.

Die Einstufung der Abfälle bezüglich der physikalischen Gefahren kann je nach Informationsstand auf unterschiedliche Weise erfolgen.

Liegen Untersuchungen des Abfalls entsprechend Anhang I Teil 2 der CLP-Verordnung vor, so ist entsprechend der Untersuchungsergebnisse einzustufen.

Liegen nur Informationen über die Inhaltsstoffe vor, so ist der Abfall konservativ analog der Eigenschaften der gefährlichsten Inhaltsstoffe in ihrer jeweiligen Konzentration einzustufen.

3.2.2.1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff ( Nr. 1.2.1 des Anhangs I der Störfall-Verordnung)

Wurde der Abfall auf Grund möglicher explosiver Eigenschaften entsprechend Kapitel 2.1. des Anhangs I der CLP-Verordnung untersucht, so ist er der entsprechenden Unterklasse zuzuordnen.

Sind nur die Inhaltsstoffe und deren Konzentrationen bekannt und enthält der Abfall eine Komponente in relevanter Menge 2, die den Unterklassen 1.1 bis 1.6 bzw. H200, H201, H202, H203, H204, H205 zugeordnet ist, dann ist diese Einstufung für den Abfall zu übernehmen. Analog ist mit Komponenten umzugehen, die explosive Eigenschaften nach der Prüfmethode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 aufweisen und nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind.

Sofern der Abfall umfassend nach den HP-Kriterien der Abfallrahmenrichtlinie eingestuft wurde und nicht unter HP 1 bzw. HP 15 ( Unterklasse 1.5) fällt, ist der Abfall auch nicht unter Nr. 1.2.1 des Anhangs I der Störfall-Verordnung einzustufen.

"Ausgesonderte Sprengstoffe" fallen nicht unter das Abfallrecht.

3.2.2.2 Entzündbare Gase ( Nr. 1.2.2 des Anhangs I der Störfall-Verordnung)

Wurde der Abfall auf Grund möglicher entzündbarer Gase entsprechend Kapitel 2.2. des Anhangs I der CLP-Verordnung untersucht, so ist er entsprechend dem Ergebnis zuzuordnen.

Sind nur die Inhaltsstoffe und deren Konzentrationen bekannt und enthält die AVV-Abfallart eine Komponente in relevanter Menge 2, die als entzündbares Gas der Kategorie 1A, 1B 3 oder 2 mit H220 bzw. H221 zugeordnet ist, dann ist diese Einstufung für die AVV-Abfallart zu übernehmen. Sofern genügend Daten vorliegen, kann durch Berechnung nach den von der ISO verabschiedeten Verfahren (vgl. ISO 10156 in der aktuellen Ausgabe "Gasflaschen - Gase und Gasgemische - Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens zur Auswahl von Ventilausgängen") die Einstufung vorgenommen werden.

Sofern der Abfall umfassend nach den HP-Kriterien der Abfallrahmenrichtlinie eingestuft wurde und nicht unter HP 3 fällt, ist der Abfall auch nicht unter Nr. 1.2.2 des Anhangs I der Störfall-Verordnung einzuordnen.

3.2.2.3 Aerosole ( Nr. 1.2.3 des Anhangs I der Störfall-Verordnung)

Der Abfall ist den Aerosolen zuzuordnen, wenn er Aerosol-Verpackungen mit dem entsprechenden Inhalt enthält. Die Einstufung erfolgt analog der gefährlichsten Einstufung der vorhandenen Aerosole. Für die Störfall-Verordnung sind die Kategorien 1 und 2 relevant.

Aerosole mit mehr als 1 % entzündbarer Bestandteile oder einer Verbrennungswärme von mindestens 20 kJ/g, bei denen nicht die Entzündbarkeit entsprechend Kapitel 2.3.2.2. des Anhangs I der CLP-Verordnung untersucht wurde, sind als Aerosole der Kategorie 1 einzustufen.

Die Mengenschwelle bezieht sich entsprechend Fußnote 6 des Anhangs I der Störfall-Verordnung auf die Netto-Menge an Aerosolen.

Sofern der Abfall umfassend nach den HP-Kriterien der Abfallrahmenrichtlinie eingestuft wurde und nicht unter HP 3 fällt, ist der Abfall auch nicht unter Nr. 1.2.3 des Anhangs I der Störfall-Verordnung einzustufen.

3.2.2.4 Oxidierende Gase ( Nr. 1.2.4 des Anhangs I der Störfall-Verordnung)

Wurde der Abfall auf Grund möglicher oxidierender Gase nach Kapitel 2.4. des Anhangs I der CLP-Verordnung untersucht, so ist er entsprechend dem Ergebnis zuzuordnen.

Sind nur die Inhaltsstoffe und deren Konzentrationen bekannt und enthält der Abfall eine Komponente in relevanter Menge 2, die als oxidierendes Gas der Kategorie 1 mit H270 zugeordnet ist, dann ist diese Einstufung für den Abfall zu übernehmen.

Sofern genügend Daten vorliegen, kann durch Berechnung nach den von der ISO verabschiedeten Verfahren (vgl. ISO 10156 in der aktuellen Ausgabe "Gasflaschen - Gase und Gasgemische - Bestimmung der Brennbarkeit und des Oxidationsvermögens zur Auswahl von Ventilausgängen") die Einstufung vorgenommen werden.

Nach Kapitel 2.4.2.1 des Anhang I der CLP-Verordnung fallen reine Gase oder Gasgemische mit einer Oxidationskraft von mehr als 23,5 %, wie mithilfe einer in ISO 10156 (aktuelle Ausgabe) festgelegten Methode bestimmt, unter diese Einstufung.

Sofern der Abfall umfassend nach den HP-Kriterien der Abfallrahmenrichtlinie eingestuft wurde und nicht unter HP 2 fällt, ist der Abfall auch nicht unter Nr. 1.2.4 des Anhangs I der Störfall-Verordnung einzuordnen.

3.2.2.5 Entzündbare Flüssigkeiten ( Nr. 1.2.5 des Anhangs I der Störfall-Verordnung)

Wurde der Abfall auf Grund möglicher entzündbarer Flüssigkeiten nach Kapitel 2.6. des Anhangs I der CLP-Verordnung untersucht oder wurde der Flammpunkt des Abfalls bestimmt, so ist der Abfall entsprechend dem Ergebnis der jeweiligen Kategorie zuzuordnen.

Sind nur die Inhaltsstoffe und deren Konzentrationen bekannt und enthält der Abfall eine Komponente in relevanter Menge 2, die als entzündbare Flüssigkeit der Kategorie 1, 2 oder 3 mit H224, H225 bzw. H226 zugeordnet ist, dann ist diese Einstufung für den Abfall zu übernehmen.

Bei der Zuordnung zu den Unternummern der Nr. 1.2.5 des Anhangs I der Störfall-Verordnung ist die Handhabung des Abfalls zu berücksichtigen.

Sofern der Abfall umfassend nach den HP-Kriterien der Abfallrahmenrichtlinie eingestuft wurde und nicht unter HP 3 fällt, ist der Abfall auch nicht unter Nr. 1.2.5 des Anhangs I der Störfall-Verordnung einzuordnen.

3.2.2.6 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische oder organische Peroxide ( Nr. 1.2.6 des Anhangs I der Störfall-Verordnung)

Wurde der Abfall auf Grund möglicher selbstzersetzlicher Stoffe und Gemische oder organische Peroxide nach Kapitel 2.8. bzw. Kapitel 2.15. des Anhangs I der CLP-Verordnung untersucht, ist der Abfall einer der entsprechenden Typen zuzuordnen. Für die Störfall-Verordnung sind die Typen A, B, C, D, E und F relevant.

Sind nur die Inhaltsstoffe und deren Konzentrationen bekannt und enthält der Abfall eine Komponente in relevanter Menge 2, die als selbstzersetzlicher Stoff oder selbstzersetzliches Gemisch oder als organisches Peroxid dem Typ A oder B (Nr. 1.2.6.1 - P6a) oder C, D, E oder F (Nr. 1.2.6.2 - P6b) zugeordnet werden kann, ist diese Einstufung für den Abfall zu übernehmen.

Sofern der Abfall umfassend nach den HP-Kriterien der Abfallrahmenrichtlinie eingestuft wurde und weder unter HP 1 (Typ A, B) noch unter HP 3 fällt, ist der Abfall auch nicht unter Nr. 1.2.6 des Anhangs I der Störfall-Verordnung einzuordnen.

3.2.2.7 Pyrophore Flüssigkeiten/Feststoffe ( Nr. 1.2.7 des Anhangs I der Störfall-Verordnung)

Wurde der Abfall auf Grund möglicher pyrophorer Flüssigkeiten oder Feststoffe nach Kapitel 2.9. bzw. 2.10. des Anhangs I der CLP-Verordnung untersucht, so ist der Abfall entsprechend dem Ergebnis der jeweiligen Kategorie zuzuordnen.

Sind nur die Inhaltsstoffe und deren Konzentrationen bekannt und enthält der Abfall eine Komponente in relevanter Menge 2, die als pyrophore Flüssigkeit oder als pyrophorer Feststoff der Kategorie 1 mit H250 zugeordnet ist, dann ist diese Einstufung für den Abfall zu übernehmen.

Sofern der Abfall umfassend nach den HP-Kriterien der Abfallrahmenrichtlinie eingestuft wurde und nicht unter HP 3 fällt, ist der Abfall auch nicht unter Nr. 1.2.7 des Anhangs I der Störfall-Verordnung einzuordnen.

3.2.2.8 Oxidierende Flüssigkeiten/Feststoffe ( Nr. 1.2.8 des Anhangs I der Störfall-Verordnung)

Wurde der Abfall auf Grund möglicher oxidierender Flüssigkeiten oder Feststoffe nach Kapitel 2.13. bzw. 2.14. des Anhangs I der CLP-Verordnung untersucht, so ist der Abfall entsprechend dem Ergebnis der jeweiligen Kategorie zuzuordnen.

Sind nur die Inhaltsstoffe und deren Konzentrationen bekannt und enthält der Abfall eine Komponente in relevanter Menge 2 (bei wässrigen Lösungen oxidierender Feststoffe gibt es nach Kapitel 2.13.4.1.1. der CLP-Guidance eine Konzentrationsgrenze von mindestens 20 % für die Einstufung der Lösung als oxidierende Flüssigkeit), die als oxidierende Flüssigkeit/oxidierender Feststoff der Kategorie 1, 2 oder 3 mit H271 bzw. H272 zugeordnet ist, dann ist diese Einstufung für den Abfall zu übernehmen.

Sofern der Abfall umfassend nach den HP-Kriterien der Abfallrahmenrichtlinie eingestuft wurde und nicht unter HP 2 fällt, ist der Abfall auch nicht unter Nr. 1.2.8 des Anhangs I der Störfall-Verordnung einzustufen.

3.2.3 Umweltgefahren ( Nr. 1.3 des Anhangs I der Störfall-Verordnung)

Im Bereich der Umweltgefahren sind störfallrechtlich gewässergefährdende Stoffe und Gemische zu beachten. Die CLP-Verordnung führt zur Gefahrenklasse "Gewässergefährdend" insgesamt fünf verschiedene Gefahrenkategorien auf:

Für die Anwendung der Störfall-Verordnung sind nur die folgenden drei Gefahrenkategorien relevant:

Zur Einstufung von Gemischen als gewässergefährdend ist nach Nr. 4.1.3.2 in Anhang I der CLP-Verordnung ein mehrstufiges Verfahren vorgesehen, das folgende Elemente beinhaltet:

Berücksichtigt man die üblicherweise anzutreffende Informationslage zur Einstufung von Abfällen kann Folgendes festgestellt werden.

Prüfergebnisse zur Einstufung von Abfällen einer Abfallart liegen derzeit nicht oder nur vereinzelt vor, Übertragungsgrundsätze zur Abfalleinstufung können nicht sinnvoll angewendet werden und die genaue Zusammensetzung von Abfällen nach Art und Menge der Inhaltsstoffe ist in der Regel nicht umfassend bekannt.

Daher sind die gewässergefährdenden Eigenschaften des Abfalls aufgrund der verfügbaren Gefahrendaten der bekannten Bestandteile zu ermitteln. Diese Einstufung kann nach zwei Berechnungsmethoden durchgeführt werden, wobei das konservativere Ergebnis Vorrang hat, falls beide Methoden zur Einstufung herangezogen werden (s. Nr. 4.1.3.5.4 in Anhang I der CLP-Verordnung):

Sind geeignete Toxizitätsdaten für mehr als einen Bestandteil des Gemisches verfügbar, werden die Additivitätsformel sowie die Summierungsmethode angewandt.

Sofern keine geeigneten Toxizitätsdaten vorliegen, ist die Summierungsmethode anzuwenden, so dass die nach Störfallrecht relevanten Gefahrenkategorien in Bezug auf die Umweltgefahren der Abfälle wie folgt berechnet werden (siehe Nr. 4.1.3.5.5 Anhang I CLP-Verordnung):

∑(ci x Mi) ≥ 25 % oder Druck- und Lokalversion
∑(ci x Mi) ≥ 25 % oder Druck- und Lokalversion
10 x ∑(ciH410 x Mi) + ∑ ciH411 ≥ 25 % oder Druck- und Lokalversion

Dabei ist ci der Anteil des Stoffes i im Abfall in %, der mit dem entsprechenden H-Satz nach CLP-Verordnung eingestuft worden ist. Mi ist der Multiplikationsfaktor (M-Faktor) des Stoffes i.

Bei der Berechnung der aquatischen Toxizität sind nur Stoffe ab einer bestimmten Konzentrationsgrenze im Abfall zu berücksichtigen. Die allgemeinen Berücksichtigungsgrenzwerte geben an, ab welcher Konzentration ein Stoff in einem Gemisch (Abfall), z.B. bei der Ermittlung der gewässergefährdenden Eigenschaften, berücksichtigt werden muss. Tabelle 1.1 in Anhang I der CLP-Verordnung enthält die allgemeinen Berücksichtigungsgrenzwerte für die betreffenden Gefahrenklassen.

Für Stoffe der Gefahrenklassen akut bzw. chronisch gewässergefährdend Kategorie 1 beträgt der allgemeine Berücksichtigungsgrenzwert ≥ 0,1 %, dividiert durch den jeweiligen M-Faktor des Stoffes i (0,1 % / Mi). Stoffe der Gefahrenklasse chronisch gewässergefährdend der Kategorie 2 sind in Konzentrationen ≥ 1 % zu beachten.

Hinweis zu M-Faktoren

M-Faktoren sind Multiplikationsfaktoren und berücksichtigen die erhöhte Gefahr durch das Vorliegen hochtoxischer Substanzen in einem Gemisch (Abfall). M-Faktoren sind nur für die Einstufung von Gemischen (Abfällen) anzuwenden, die Stoffe mit der Einstufung akut bzw. chronisch gewässergefährdend in der Kategorie 1 enthalten. Zu einigen dieser Stoffe wurden harmonisierte M-Faktoren in Tabelle 3 im Anhang VI der CLP-Verordnung veröffentlicht, die verbindlich anzuwenden sind. Die Veröffentlichung weiterer harmonisierter M-Faktoren wird durch die EU fortgesetzt.

Ist in Tabelle 3 im Anhang VI der CLP-Verordnung für einen Stoff nur ein einziger M-Faktor angegeben und ist dieser Stoff sowohl akut als auch chronisch gewässergefährdend in der Kategorie 1 eingestuft, ist der M-Faktor für beide Gefahrenklassen anzuwenden (vgl. Anhang VI Nr. 1.1.2.3 CLP-Verordnung).

Liegt kein harmonisierter M-Faktor vor, müssen Hersteller, Importeure oder Anwender einen M-Faktor festlegen (vgl. Artikel 10 Abs. 2 CLP-Verordnung). Dieser M-Faktor kann dem Sicherheitsdatenblatt eines Stoffes, dem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA oder den von der ECHA veröffentlichten Informationen aus Dossiers einer REACH-Registrierung entnommen werden.

Sollten keine M-Faktoren recherchiert werden können, sind die M-Faktoren für die akute und die chronische Toxizität auf der Grundlage ökotoxikologischer Daten zu bestimmen. Im Fall der chronischen Toxizität ist neben den aquatischen Daten auch die Abbaubarkeit der Stoffe zu berücksichtigen. Liegen keine Daten zur Abbaubarkeit der Stoffe im Abfall vor, wird der M-Faktor der chronischen Toxizität nach den Vorgaben für nicht schnell abbaubare Stoffe berechnet (worstcase-Annahme).

Die Bestimmung der M-Faktoren erfolgt nach Tabelle 4.1.3 unter Nr. 4.1.3.5.5.5.1 in Anhang I der CLP-Verordnung (siehe Tabelle 3):

Tabelle 3: M-Faktor in Abhängigkeit des L(E)C50-Wertes

Akute Toxizität, L(E)C50-Wert in mg/l M- Faktor Chronische Toxizität, NOEC-Wert in mg/l M-Faktor nicht schnell abbaubar M-Faktor schnell abbaubar
0,1 < L(E)C50 ≤ 1 1 0,01 < NOEC ≤ 0,1 1 -
0,01 < L(E)C50 ≤ 0,1 10 0,001 < NOEC ≤ 0,01 10 1
0,001 < L(E)C50 ≤ 0,01 100 0,0001 < NOEC ≤ 0,001 100 10
0,0001 < L(E)C50 ≤ 0,001 1.000 0,00001 < NOEC ≤ 0,0001 1.000 100
0,00001 < L(E)C50 ≤ 0,0001 10.000 0,000001 < NOEC ≤ 0,00001 10.000 1.000
Weiter in Faktor 10-Intervallen Weiter in Faktor 10-Intervallen

In der Praxis zeigt sich, dass die von Herstellern und Importeuren an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA gemeldeten M-Faktoren oft nicht einheitlich sind bzw. keine M-Faktoren gemeldet worden sind.

Dies bedeutet, dass ein vertrauenswürdiger M-Faktor auszuwählen oder ggf. selbst zu bestimmen ist. Häufig sind dabei folgende Fragen zu beantworten:

Die fachgerechte Beantwortung dieser Fragen ist in der Regel zeitaufwändig und schwierig.

Daher werden in Kapitel 8.4 hilfsweise M-Faktoren für gewässergefährdende Stoffe der Kategorie 1 aufgelistet, die nach vorliegenden Erfahrungen in Abfällen enthalten sein können und die nach derzeitigem Stand noch nicht harmonisiert vorliegen. Diese Liste ist nicht abschließend und stellt den Stand der Erkenntnisse im November 2018 dar. Die im Kapitel 8.4 genannten Quellen und deren Verlinkung wurden im Dezember 2022 überprüft. Die M-Faktoren können sich mit der Fortentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse ändern. Die in Kapitel 8.4 aufgelisteten M-Faktoren dienen ausschließlich der Einstufung eines Abfalls nach Anhang I der Störfall-Verordnung.

Erläuterungen zur Ermittlung der M-Faktoren sind ebenfalls in Kapitel 8.4 enthalten. Allgemein zugängliche Stoffdatenbanken und Informationsquellen, z.B. zur Recherche der erforderlichen Prüfdaten, stellt Kapitel 8.5 zusammen.

3.2.4 Andere Gefahren ( Nr. 1.4 des Anhangs I der Störfall-Verordnung)

EUH014 (Reagiert heftig mit Wasser) und EUH029 (Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase) sind ergänzende Gefahrenmerkmale nach CLP-Verordnung, die nicht allein vergeben werden. Sie kommen nur dann zum Tragen, wenn der Stoff oder das Gemisch in mindestens einer der Gefahrengruppen Physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren nach CLP-Verordnung eingestuft ist. Ist dies der Fall, werden ggf. ergänzende Gefahrenmerkmale bei der Kennzeichnung der Stoffe und Gemische verwendet.

Wenn ein Stoff nur mit Gefahrenmerkmalen nach CLP-Verordnung eingestuft ist, die nicht im Anhang I der Störfall-Verordnung aufgeführt sind, z.B. weil er mit Wasser entzündbare Gase entwickelt (waterreact.), aber nicht die Kategorie 1 erreicht, sondern nur Kategorie 2 oder 3, ist er mit dieser Eigenschaft kein Stoff nach der Störfall-Verordnung. Da er jedoch eine Einstufung nach CLP-Verordnung besitzt, erhält er, wenn er bei Wasserkontakt auch giftige Gase entwickelt, das ergänzende Gefahrenmerkmal EUH029. In diesem Fall ist er bei der Einstufung des Abfalls zu berücksichtigen.

3.2.4.1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014 - "Reagiert heftig mit Wasser" ( Nr. 1.4.1 des Anhangs I der Störfall-Verordnung)

Sind nur die Inhaltsstoffe und deren Konzentrationen bekannt und enthält der Abfall eine Komponente in relevanter Menge 2, die dem Gefahrenhinweis EUH014 zugeordnet ist, dann ist diese Zuordnung für den Abfall zu übernehmen.

Stoffe und Gemische, die heftig mit Wasser reagieren, sind beispielsweise Acetylchlorid, Alkalimetalle, Titantetrachlorid (siehe CLP-Verordnung, Anhang II, Nr. 1.1.1.).

3.2.4.2 Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kategorie 1 ( Nr. 1.4.2 des Anhangs I der Störfall-Verordnung)

Sind nur die Inhaltsstoffe und deren Konzentrationen bekannt und enthält der Abfall eine als Waterreact. 1 mit H260 eingestufte Komponente in solcher Menge, dass die Entwicklungsrate des entzündbaren Gases mindestens 10 Liter pro Kilogramm des zu prüfenden Abfalls innerhalb einer Minute beträgt, dann ist diese Einstufung für den Abfall zu übernehmen.

Erläuterung:

Waterreact. 1 H260 - "Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln"

Kategorie 1: "Alle Stoffe oder Gemische, die bei Raumtemperatur heftig mit Wasser reagieren, wobei das entwickelte Gas im Allgemeinen dazu neigt, sich spontan zu entzünden, oder die bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagieren, wobei die Entwicklungsrate des entzündbaren Gases mindestens 10 Liter pro Kilogramm des zu prüfenden Stoffes innerhalb einer Minute beträgt." (siehe CLP-Verordnung, Anhang I, 2.12.2.1).

3.2.4.3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029 - "Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase" ( Nr. 1.4.3 des Anhangs I der Störfall-Verordnung)

Sind nur die Inhaltsstoffe und deren Konzentrationen bekannt und enthält der Abfall eine Komponente, die dem Gefahrenhinweis EUH029 zugeordnet ist, gilt für die Abfalleinstufung Folgendes. Liegt diese mit dem Gefahrenhinweis EUH029 gekennzeichnete Komponente in solcher Menge vor, dass die Entwicklungsrate des akut toxischen Gases mindestens 1 Liter pro Kilogramm des zu prüfenden Abfalls beträgt, dann trifft die Gefahrenkategorie nach Nr. 1.4.3 des Anhangs I der Störfall-Verordnung für den betreffenden Abfall zu. Diese Einstufung erfolgt in Anlehnung an die Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 12 der Abfallrahmenrichtlinie.

Der Gefahrenhinweis EUH029 gilt für Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft als akut toxisch der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestufte Gase in möglicherweise gefährlicher Menge freisetzen. Beispiele dafür sind die Stoffe Aluminiumphosphid und Phosphor(V)-sulfid (siehe CLP-Verordnung, Anhang II, 1.2.1.).

3.3 Zuordnung zu namentlich genannten Stoffen nach Nr. 2 der Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung

Bei Abfällen handelt es sich häufig um Gemische aus mehreren Stoffen, aber auch Einzelstoffe können als Abfall anfallen. Enthält ein Abfall einen Stoff oder Stoffgemisch, der/das namentlich unter Nr. 2 der Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung genannt wird, dann gilt der Gesamtabfall nur dann als namentlich genannter Stoff, wenn die Einstufung des Abfalls (ggf. als Gemisch) in Bezug auf die Gefahrenkategorien nach Nr. 1 der Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung der Einstufung des betreffenden namentlich genannten Stoffes entspricht.

Die Anmerkungen zu den namentlich genannten Stoffen sind zu beachten, z.B. bei den kanzerogenen Stoffen nach Nummer 2.2 ist ein Mindestgehalt von > 5 % an dem kanzerogenen Stoff notwendig.

Ist die Zuordnung zu mehreren namentlich genannten Stoffen möglich, so ist der Abfall dem namentlich genannten Stoff mit der geringsten Mengenschwelle zuzuordnen.

Ist der Abfall keinem namentlichen genannten Stoff zuzuordnen, so ist eine Zuordnung zu den Gefahrenkategorien nach Nr. 1 der Stoffliste des Anhang I der Störfall-Verordnung zu prüfen.

3.3.1 Besondere Stoffeinträge

3.3.1.1 Bestimmte krebserzeugende Stoffe ( Nr. 2.2 der Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung)

Die unter diesem Eintrag aufgeführten 17 Stoffe sind auf Grund ihrer krebserzeugenden Wirkung in den Anhang I der Störfall-Verordnung aufgenommen worden. Die Liste ist abschließend. Die krebserzeugende Wirkung von Stoffen ist ansonsten kein Kriterium nach Störfall-Verordnung. Die hier aufgeführten Stoffe sind aufgrund ihres krebserzeugenden Potentials und ihrer Bedeutung für die Industrie in den Anhang I der Störfall-Verordnung aufgenommen worden.

Besitzt ein krebserzeugender Stoff der Nr. 2.2 der Stoffliste in Anhangs I der Störfall-Verordnung zusätzlich Eigenschaften gemäß Nr. 1 Gefahrenkategorien der Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung ( 1.1 H Gesundheitsgefahren, 1.2 P Physikalische Gefahren, 1.3 E Umweltgefahren oder 1.4 O Andere Gefahren), ist dies bei der Einstufung des Abfalls zu berücksichtigen.

3.3.1.2 Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe ( Nr. 2.3 der Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung)

Es ist davon auszugehen, dass nur Erdölerzeugnisse, die dem Zweck der Verbrennung in Motoren oder in Öfen in Haushalten dienen, in die Gruppe des namentlich genannten Stoffes "Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe" einzustufen sind.

Abfälle aus den o. g. Erdölerzeugnissen, die noch dem o. g. Zweck dienen, sind der Nr. 2.3 "Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe" der Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung zuzuordnen. Andere Abfälle aus Erdölerzeugnissen sind entsprechend ihrer Gefahren einzustufen, z.B. als umweltgefährdende Stoffe der Nr. 1.3 ( E1 oder E2), sofern eine Einstufung als Aquatic Acute1 mit H400, Aquatic Chronic 1 mit H410 oder Aquatic Chronic 2 mit H411 zutrifft oder als Entzündbare Flüssigkeit der Nr. 1.2.5, sofern die Einstufung als Flam. Liq. 1, 2 oder 3 mit H224, H225 bzw. H226 zutrifft.

4 Störfallpotenzial

Nr. 8 Anhang I, Mengenschwellen der Störfall-Verordnung führt aus:

"Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, die aber dennoch vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie nach Nummer 1 der Stoffliste oder dem ähnlichsten unter Nummer 2 der Stoffliste namentlich genannten Stoffen zugeordnet."

Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen dieses Leitfadens Folgendes definiert:

Störfallpotenzial

"Störfallpotenzial" in diesem Zusammenhang meint entweder Eigenschaften eines gefährlichen Abfalls, die zur Entstehung eines Störfalls beitragen oder solche Eigenschaften, die die Folgen eines Störfalls verschlimmern können.

Organisatorische oder technische Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Auswirkungen eines Störfalls im Betrieb können für die Ermittlung des Störfallpotenzials nicht herangezogen werden.

Bewertung des Störfallpotenzials

Folgende Anhaltspunkte, ob unter den angetroffenen Bedingungen keine gleichwertigen Eigenschaften hinsichtlich des Störfallpotenzials anzunehmen sind, können herangezogen werden:

Es ist eine Bewertung der Abfälle unter Berücksichtigung der speziellen Eigenschaften vorzunehmen.

Eine generelle Beurteilung von AVV-Abfallarten ist auf Grund der unterschiedlichen Zusammensetzung nur sehr bedingt oder gar nicht möglich. Für die Betrachtung kommen insbesondere folgende AVV-Abfallarten AS 16 02 09*, AS 16 02 10*, AS 16 02 13*, AS 16 06 01*, AS 16 06 02*, AS 16 06 03*, AS 20 01 33*, AS 20 01 35* in Frage.

5 Zusammenfassung der Zuordnungen der gefährlichen Abfallarten der AVV zu den Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung

Vorab werden die ausführlich in Kapitel 6 beschriebenen Zuordnungen der Abfälle aus den nach AVV als gefährlich gekennzeichneten Abfallarten zu den Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung tabellarisch zusammengefasst (siehe Tabelle 4).

Hinweis zur Anwendung der Tabelle 4:

Tabelle 4 weist für jeden AVV-Abfallschlüssel zu gefährlichen Abfällen die gemäß Kapitel 6 zugeordneten Gefahrenkategorien des Anhangs I der Störfall-Verordnung aus. Sofern die Zuordnung mit einer Fußnote versehen ist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Zuordnung für den jeweiligen Abfall relevant ist. Hierfür können u. a. die Herkunft des Abfalls, mögliche Inhaltsstoffe oder deren Ausschluss und Analysen herangezogen werden.

Durch ausreichende Detailkenntnisse bzw. eine Einzelfallbetrachtung können einzelne Zuordnungen auch ausgeschlossen werden.

Bestehen auf Grund von Detailkenntnissen bzw. einer Einzelfallbetrachtung Kenntnisse darüber, dass über die in Tabelle 4 getroffenen Zuordnungen hinaus weitere Gefahrenkategorien nach Störfall-Verordnung relevant sein können, sind diese zu ermitteln und zu prüfen. Für die Anwendungsprüfung der Störfall-Verordnung sind dann die im konkreten Fall vorliegenden Gefahrenkategorien mit den niedrigsten Mengenschwellen zu Grunde zu legen.

Die Einstufung für entzündbare Flüssigkeiten nach Nr. 1.2.5 ( P5) der Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung weist im Fall von Nr. 1.2.5.1 ( P5a) und Nr. 1.2.5.2 ( P5b) eine Besonderheit auf. Sie hängt nicht alleine von den stofflichen Eigenschaften des Abfalls, sondern auch von der konkreten Art der Behandlung des Abfalls (z.B. hoher Druck oder hohe Temperatur) ab. Dies macht eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Dieser Leitfaden weist daher lediglich auf Grund des Flammpunkts eine Zuordnung zu den Gefahrenkategorien P5a oder P5c aus.

Wenn die Gefahrenkategorie der Störfall-Verordnung eine Flüssigkeit voraussetzt, z.B. entzündbare Flüssigkeiten, muss auch der Abfall flüssig sein, um der entsprechenden Gefahrenkategorie zugeordnet zu werden.

Anmerkung:
In Tabelle 4 ist der sechsstellige Abfallschlüssel mit der jeweiligen Ausführung zur Zuordnung in Kapitel 6 verlinkt, und das "Sternchen" ist mit der Bezeichnung der Abfallart verlinkt.

Tabelle 4: Zusammenfassung der Zuordnungen der einzelnen Abfallarten zu den Gefahrenkategorien der Störfall-Verordnung

Gefahren-
kategorie


Abfall-
Schlüssel

H1 H2 H3 P1a P1b P2 P3a P3b P4 P5a P5b P5c P6a P6b P7 P8 E1 E2 O1 O2 O3 Bemerkungen
01 - Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen
01 03 04* X 1 X 1 gilt ab einem Kupfer-Gehalt von 0,25 %
01 03 05* X 1 X 1 gilt ab einem Kupfer-Gehalt von 0,25 %
01 03 07* X 1 X 2 X 3 X 4 1 gilt für Quecksilber- oder Cyanid-Gehalte ab 10 %
2 gilt für Quecksilber-Gehalte ab 0,4 % bis unter 10 % bzw. für Cyanid-Gehalte ab 4 %
3 gilt für Quecksilber-Gehalte ab 0,25 % bzw. für Cyanid-Gehalte ab 25 %
4 gilt für Quecksilber-Gehalte ab 0,025 % bis unter 0,25 % bzw. für Cyanid-Gehalte ab 2,5 %
01 03 10* X 1 1 gilt ab einem Kupfer-Gehalt von 0,025 %
01 04 07*
01 05 05* (X 1) 1 gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %
01 05 06*
02 - Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln
02 01 08* X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 1 es ist immer eine Einzelfallbetrachtung durchzuführen, auch auf Ammoniumnitrat (Nr. 2.6.1, 2.6.2, 2.6.3 in Anhang I der Störfall-Verordnung) und Kaliumnitrat (Nr. 2.23.1, 2.23.2 in Anhang I der Störfall-Verordnung)
03 - Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
03 01 04*
03 02 01* (X 1) X X 1 gilt insbesondere für Kresol-Gehalte ab 33 %
03 02 02* (X 1) X X 1 gilt insbesondere für Kresol-Gehalte ab 33 %
03 02 03* X X
03 02 04* X X X
03 02 05* (X 1) 1 gilt insbesondere für Kresol-Gehalte ab 33 %
04 - Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
04 01 03*
04 02 14* (X 1) 1 gilt ab einem Tetrachlorethen-Gehalt von 25 %
04 02 16* X X X
04 02 19* (X 1) X X 1 gilt ab einem Gehalt an Chrom(VI)-Verbindungen von 4 %
05 - Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
05 01 02* X 1 X 2 1 bei Dünnschlämmen sind Flammpunkt und Siedebeginn zu prüfen
2 gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %
05 01 03* X 1 X 2 1 bei Dünnschlämmen sind Flammpunkt und Siedebeginn zu prüfen
2 gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %
05 01 04*
05 01 05* X X
05 01 06* X 1 1 gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %
05 01 07* X 1 1 gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %
05 01 08* X 1 1 gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %
05 01 09* X 1 X 2 X 3 X 4 1 gilt für Cyanid-Gehalte ab 10 %
2 gilt für Cyanid-Gehalte bzw. Gehalte an Chrom (VI)-Verbindungen ab 4 %
3 gilt für Cyanid-Gehalte ab 25 %
4 gilt für Cyanid-Gehalte ab 2,5 % oder ab einem Mineralölgehalt von 25 %
05 01 11*
05 01 12* X 1 1 gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %
05 01 15* (X 1) 1 gilt ab einem Gehalt an Mineralölkohlenwasserstoffen von 25 %
05 06 01* X 1 X 2 1 gilt beispielsweise ab einem Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,25 %
2 gilt beispielsweise ab einem Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,025 %
05 06 03* X 1 X 2 1 gilt beispielsweise ab einem Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,25 %
2 gilt beispielsweise ab einem Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,025 %
05 07 01* X 1 X 2 X 3 1 gilt für Quecksilber-Gehalte ab 0,4 %
2 gilt für Quecksilber-Gehalte ab 0,25 %
3 gilt für Quecksilber-Gehalte ab 0,025 %
06 - Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
06 01 01* X 1 1 gilt nur für rauchende Schwefelsäure (Oleum)
06 01 02*
06 01 03* X 1 X 2 1 gilt ab einem Flusssäure-Gehalt von 10 %
2 gilt ab einem Flusssäure-Gehalt von 2,5 %
06 01 04*
06 01 05* X 1 X 2 X 3 1 gilt bei einem Salpetersäure-Gehalt von > 70 %
2 gilt ab einem Salpetersäure-Gehalt von ≤ 70 %
3 gilt ab einem Salpetersäure-Gehalt von 65 % %
06 01 06* X 1 X (X 2) 1 gilt ab 10 % Flusssäure bzw. bei einem Salpetersäure-Gehalt von > 70 %
2 gilt ab 65 % Salpetersäure
06 02 01*
06 02 03* X 1 X 2 1 gilt ab einem Ammoniak-Gehalt von 25 %
2 gilt ab einem Ammoniak-Gehalt von 2,5 %
06 02 04*
06 02 05* X 1 X 2 X 2 1 gilt insbesondere, wenn Amine enthalten sind
2 gilt insbesondere ab einem Natriumhypochlorit-Gehalt von 2,5 %
06 03 11* (X 1) X (X 2) 1 gilt ab einem Cyanid-Gehalt von 10 %
2 gilt ab einem Cyanid-Gehalt von 2,5 %
06 03 13* X
06 03 15* X 1 X 2 X 3 1 gilt in der Regel ab einem Schwermetallgehalt von 10 %
2 gilt in der Regel ab einem Schwermetallgehalt von 2,5 %
3 gilt in der Regel ab einem Schwermetallgehalt von 0,25 %
06 04 03* X 1 X 2 X 3 1 gilt ab einem Arsenoxidgehalt von 10 % oder ab einem Arsengehalt von 28 % bei anderen Arsenverbindungen
2 gilt ab einem Arsengehalt von 25 %
3 gilt ab einem Arsengehalt von 2,5 %
06 04 04* (X 1) X X X 1 gilt ab einem Quecksilbergehalt von 10 %
06 04 05* X X
06 05 02* X
06 06 02* X 1 X 2 X 3 1 gilt ab einem Natriumsulfidgehalt von 33 %
2 gilt ab einem Metallsulfidgehalt von 25 %
3 gilt ab einem Metallsulfidgehalt von 2,5 %
06 07 01*
06 07 02* (X 1) (X 2) (X 3) gilt für Aktivkohle aus dem Amalgamverfahren:
1 ab einem Quecksilber-Gehalt von 0,4 %
2 ab einem Quecksilber-Gehalt von 0,25 %
3 ab einem Quecksilber-Gehalt von 0,025 %
06 07 03* (X 1) (X 2) (X 3) (X 4) 1 gilt ab einem Quecksilber-Gehalt von 10 %
2 gilt ab einem Quecksilber-Gehalt von 0,4 %
3 gilt ab einem Quecksilber-Gehalt von 0,25 %
4 gilt ab einem Quecksilber-Gehalt von 0,025 %
06 07 04* X 1 X 2 X 3 1 gilt, sofern Chlorsäure enthalten ist
2 gilt ab einem Natriumhypochlorit-Gehalt von 2,5 %
06 08 02* X 1 X 1 X X 1 X X 1 1 je nach enthaltenem Chlorsilan ist eine Einzelfallbetrachtung durchzuführen
06 09 03* X 1 X 2 1 gilt ab einem Cadmiumgehalt von 2,5 %
2 gilt ab einem Cadmiumgehalt von 0,25 %
06 10 02* X
06 13 01* X 1 X 2 X 1 X X X 3 X 4 1 gilt ab einem Phosphidgehalt von 10 %
2 gilt ab einem Phosphidgehalt von 0,4 %
3 gilt ab einer Entwicklungsrate von 10 l entzündbarem Gas pro kg Abfall
4 gilt ab einer Entwicklungsrate von 1 l akut toxischem Gas pro kg Abfall
06 13 02* X 1 X 2 1 gilt ab einem Quecksilber-Gehalt von 0,25 %
2 gilt ab einem Quecksilber-Gehalt von 0,025 %
06 13 04*
06 13 05* (X 1) (X 2) 1 gilt beispielsweise ab einem Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,25 %
2 gilt beispielsweise ab einem Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,025 %
07 - Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
07 01 01* X X 1 X X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
07 01 03* X 1 X X 2 X 3 X X 4 X 4 X X X 5 X 6 1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
2 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
4 Prüfung auf thermische Stabilität des Abfalls erforderlich, z.B. mittels Thermoanalysen wie DSC oder DTA
5 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride oder Acetylchlorid
6 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride
07 01 04* X X 1 X 2 X X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
2 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
07 01 07* X 1 X X 2 X 3 X X 4 X 4 X X X 5 X 6 1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
2 gilt ab Methanolgehalten von 10 %
3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
4 Prüfung auf thermische Stabilität des Abfalls erforderlich, z.B. mittels Thermoanalysen wie DSC oder DTA
5 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride oder Acetylchlorid
6 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride
07 01 08* X 1 X X 2 X 3 X X X 1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
2 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
07 01 09* X 1 X X 2 X X X X 3 X 4 1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
2 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
3 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride oder Acetylchlorid
4 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride
07 01 10* X X 1 X X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
07 01 11* X X 1 X 2 X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
2 bei Dünnschlämmen sind Flammpunkt und Siedebeginn zu prüfen
07 02 01* X X 1 X X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
07 02 03* X 1 X X 2 X 3 X X X X 4 X 4 1 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, z.B. Isocyanate wie Hexamethylendiisocyanat (HDI) oder Phenylisocyanat (PIC)
2 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
4 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere bestimmte Chlorsilane
07 02 04* X 1 X X 2 X 3 X X X 1 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, z.B. Isocyanate wie Hexamethylendiisocyanat (HDI) oder Phenylisocyanat (PIC)
2 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
07 02 07* X 1 X X 2 X 3 X X X X 4 X 4 1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
2 gilt ab Methanolgehalten von 10 %
3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
4 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere bestimmte Chlorsilane
07 02 08* X 1 X X 2 X 3 X X X 1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
2 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
07 02 09* X X 1 X X X X 2 X 2 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
2 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere bestimmte Chlorsilane
07 02 10* X 1 X X 2 X X X 1 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, z.B. Isocyanate wie Hexamethylendiisocyanat (HDI) oder Phenylisocyanat (PIC)
2 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
07 02 11* X X 1 X 2 X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
2 bei Dünnschlämmen sind Flammpunkt und Siedebeginn zu prüfen
07 02 14* X 1 X 1 X 2 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
2 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
07 02 16* X 1 X 1 X X 1 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
07 03 01* X X 1 X X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
07 03 03* X 1 X X 2 X 3 X X X 1 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, z.B. Chlorhydrin oder Isocyanate wie Hexamethylendiisocyanat (HDI), Phenylisocyanat (PIC)
2 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
07 03 04* X 1 X X 2 X 3 X X X 1 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, z.B. Isocyanate wie Hexamethylendiisocyanat (HDI) oder Phenylisocyanat (PIC)
2 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
07 03 07* X 1 X X 2 X 3 X X X 1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
2 gilt ab Methanolgehalten von 10 %
3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
07 03 08* X 1 X X 2 X 3 X X X 1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
2 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
07 03 09* X X 1 X X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
07 03 10* X X 1 X X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
07 03 11* X X 1 X 2 X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
2 bei Dünnschlämmen sind Flammpunkt und Siedebeginn zu prüfen
07 04 01* X X 1 X X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
07 04 03* X X 1 X 2 X X 3 X 3 X X X 4 X 4 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
2 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
3 Prüfung auf thermische Stabilität des Abfalls erforderlich, z.B. mittels Thermoanalysen wie DSC oder DTA
4 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride
07 04 04* X X 1 X 2 X X X X 3 X 3 X 3 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
2 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
3 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
07 04 07* X 1 X X 2 X 3 X X 4 X 4 X X X 5 X 5 1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
2 gilt ab Methanolgehalten von 10 %
3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
4 Prüfung auf thermische Stabilität des Abfalls erforderlich, z.B. mittels Thermoanalysen wie DSC oder DTA
5 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride
07 04 08* X 1 X X 2 X 3 X X X 1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
2 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
07 04 09* X 1 X X 2 X X X X 3 X 3 1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
2 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
3 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride
07 04 10* X X 1 X 2 X X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
2 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
07 04 11* X 1 X X 2 X 3 X X 1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
2 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
3 bei Dünnschlämmen sind Flammpunkt und Siedebeginn zu prüfen
07 04 13* X 1 X 1 X 2 X 3 X 3 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
2 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
3 bei Verdacht auf selbstzersetzliche Substanzen ist eine Prüfung auf thermische Stabilität des Abfalls erforderlich, z.B. mittels Thermoanalysen wie DSC oder DTA
07 05 01* X X 1 X X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
07 05 03* X 1 X X 2 X 3 X X X X 4 X 5 1 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, z.B. Chlorhydrin
2 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
4 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride oder Acetylchlorid
5 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride
07 05 04* X X 1 X 2 X X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
2 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
07 05 07* X 1 X X 2 X 3 X X X X 4 X 5 1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
2 gilt ab Methanolgehalten von 10 %
3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
4 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride oder Acetylchlorid
5 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride
07 05 08* X 1 X X 2 X 3 X X X 1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
2 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
07 05 09* X X 1 X X X X 2 X 2 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
2 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride
07 05 10* X X 1 X X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
07 05 11* X 1 X X 2 X 3 X X 1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
2 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
3 bei Dünnschlämmen sind Flammpunkt und Siedebeginn zu prüfen
07 05 13* X 1 X 1 X 2 X 3 X 3 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
2 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
3 bei Verdacht auf selbstzersetzliche Substanzen ist eine Prüfung auf thermische Stabilität des Abfalls erforderlich, z.B. mittels Thermoanalysen wie DSC oder DTA
07 06 01* X X 1 X X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
07 06 03* X X 1 X 2 X X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
2 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
07 06 04* X X 1 X 2 X X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
2 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
07 06 07* X X 1 X 2 X X X 1 gilt ab Methanolgehalten von 10 %
2 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
07 06 08* X X 1 X 2 X X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
2 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
07 06 09* X X 1 X X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
07 06 10* X X 1 X X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
07 06 11* X X 1 X 2 X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
2 bei Dünnschlämmen sind Flammpunkt und Siedebeginn zu prüfen
07 07 01* X X 1 X X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
07 07 03* X 1 X X 2 X 3 X X X X 4 X 5 X 6 1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
2 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
4 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, z.B. Phosphorchloride, Chlorsilane oder Acetylchlorid
5 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere bestimmte Chlorsilane
6 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride
07 07 04* X 1 X X 2 X 3 X X X 1 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, z.B. Isocyanate wie Hexamethylendiisocyanat (HDI) oder Phenylisocyanat (PIC)
2 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
07 07 07* X 1 X X 2 X 3 X X X X 4 X 5 X 6 1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
2 gilt ab Methanolgehalten von 10 %
3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
4 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride oder Acetylchlorid
5 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere bestimmte Chlorsilane
6 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride
07 07 08* X 1 X X 2 X 3 X X 1 X X X 1 X 1 1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
2 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
3 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
07 07 09* X X 1 X X X X 2 X 3 X 4 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
2 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, z.B. Phosphorchloride, Chlorsilane oder Acetylchlorid
3 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere bestimmte Chlorsilane
4 gilt nur, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind, insbesondere Phosphorchloride
07 07 10* X X 1 X 2 X X 3 X 3 X X 1 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
2 Flammpunkt und Siedebeginn sind zu prüfen
3 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
07 07 11* X 1 X X 2 X 3 X X 1 ist zu prüfen, wenn Verbindungen mit entsprechenden Eigenschaften enthalten sind
2 gilt ab einem Methanolgehalt von 10 %
3 bei Dünnschlämmen sind Flammpunkt und Siedebeginn zu prüfen
08 - Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben
08 01 11* X
08 01 13* X 1 1 gilt bei einem Flammpunkt ≤ 60 °C
08 01 15* X 1 1 gilt bei einem Flammpunkt ≤ 60 °C
08 01 17* X 1 1 gilt bei einem Flammpunkt ≤ 60 °C
08 01 19* X 1 1 gilt bei einem Flammpunkt ≤ 60 °C
08 01 21* X 1 1 gilt bei einem Flammpunkt ≤ 60 °C
08 03 12* X 1 1 gilt bei einem Flammpunkt ≤ 60 °C
08 03 14* X 1 1 gilt bei einem Flammpunkt ≤ 60 °C
08 03 16*
08 03 17* X 1 1 gilt für flüssige Tonerabfälle mit einem Flammpunkt ≤ 60 °C
08 03 19* X 1 1 gilt bei einem Flammpunkt ≤ 60 °C
08 04 09* (X 1) (X 2) 1 gilt bei einem Flammpunkt ≤ 60 °C
2 gilt ab einem Epoxid-Monomerengehalt von 25 %
08 04 11* (X 1) 1 gilt bei einem Flammpunkt ≤ 60 °C
08 04 13* (X 1) 1 gilt bei einem Flammpunkt ≤ 60 °C
08 04 15* (X 1) 1 gilt bei einem Flammpunkt ≤ 60 °C
08 04 17* X
08 05 01* X 1 X 2 X 3 X 4 1 gilt ab einem Gehalt von insgesamt 10 % Isophorondiisocyanat und Methylisocyanat
2 gilt ab einem Gehalt von insgesamt 2 % Isophorondiisocyanat und Methylisocyanat oder 20 % anderer Isocyanate
3 gilt bei einem Flammpunkt ≤ 60 °C
4 gilt ab einem Gehalt von 25 % Isophorondiisocyanat
09 - Abfälle aus der fotografischen Industrie
09 01 01* X 1 X 1 gilt ab einem Gehalt von 2,5 % Hydrochinon
09 01 02* X
09 01 03* X 1 X 2 X 3 1 gilt bei einem Flammpunkt ≤ 60 °C
2 gilt ab einem Gehalt von 2,5 % Hydrochinon
3 gilt ab einem Gehalt von 0,25 % Hydrochinon
09 01 04*
09 01 05*
09 01 06*
09 01 11*
09 01 13*
10 - Abfälle aus thermischen Prozessen
10 01 04* X
10 01 09*
10 01 13* X 1 X 1 X 1 ist im Einzelfall zu prüfen
10 01 14* X
10 01 16* X
10 01 18* X
10 01 20* X
10 01 22* X
10 02 07* X X
10 02 11* X 1 1 gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %
10 02 13* X X
10 03 04* X 1 X 2,3 X 2 1 gilt ab einem Aluminiumphosphid-Gehalt von 0,25 %
2 gilt ab einem Aluminiumphosphid-Gehalt von 0,3 %
3 gilt ab einer Wasserstoff-Entwicklungsrate von 10 l/min pro kg Abfall
10 03 08* X 1,2 X 1 X 3,4 X 3 1 gilt insbesondere für Kupfer-Gehalte ab 0,25 %
2 gilt ab einem Aluminiumphosphid-Gehalt von 0,25 %
3 gilt ab einem Aluminiumphosphid-Gehalt von 0,3 %
4 gilt ab einer Wasserstoff-Entwicklungsrate von 10 l/min pro kg Abfall
10 03 09* X X 1,4 X 4 X 2,3 X 2 1 gilt ab einem Aluminiumphosphid-Gehalt von 0,25 %
2 gilt ab einem Aluminiumphosphid-Gehalt von 0,3 %
3 gilt ab einer Wasserstoff-Entwicklungsrate von 10 l/min pro kg Abfall
4 gilt insbesondere für Kupfer-Gehalte ab 0,25 %
10 03 15* X X 1,2 X 1 X 3,4 X 3 1 gilt insbesondere für Kupfer-Gehalte ab 0,25 %
2 gilt ab einem Aluminiumphosphid-Gehalt von 0,25 %
3 gilt ab einem Aluminiumphosphid-Gehalt von 0,3 %
4 gilt ab einer Wasserstoff-Entwicklungsrate von 10 l/min pro kg Abfall
10 03 17*
10 03 19* X 1,2 X 1,4 X 3 X 3 1 gilt insbesondere für Kupfer-Gehalte ab 0,25 %
2 gilt ab einem Aluminiumphosphid-Gehalt von 0,25 %
3 gilt ab einem Aluminiumphosphid-Gehalt von 0,3 %
4 gilt für Abfälle aus dem Bereich der Schmelzflusselektrolyse ab einem Kryolith-Gehalt von 25 %
10 03 21* X 1 X 2,3 X 2 1 gilt ab einem Aluminiumphosphid-Gehalt von 0,25 %
2 gilt ab einem Aluminiumphosphid-Gehalt von 0,3 %
3 gilt ab einer Wasserstoff-Entwicklungsrate von 10 l/min pro kg Abfall
10 03 23* X 1,2 X 1,4 X 3 X 3 1 gilt insbesondere für Kupfer-Gehalte ab 0,25 %
2 gilt ab einem Aluminiumphosphid-Gehalt von 0,25 %
3 gilt ab einem Aluminiumphosphid-Gehalt von 0,3 %
4 gilt für Abfälle aus dem Bereich der Schmelzflusselektrolyse ab einem Kryolith-Gehalt von 25 %
10 03 25* X 1 X 1,2 1 gilt insbesondere für Kupfer-Gehalte ab 0,25 %
2 gilt für Abfälle aus dem Bereich der Schmelzflusselektrolyse ab einem Kryolith-Gehalt von 25 %
10 03 27* X 1 1 gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %
10 03 29* X 1 X 2,3 X 2 1 gilt ab einem Aluminiumphosphid-Gehalt von 0,25 %
2 gilt ab einem Aluminiumphosphid-Gehalt von 0,3 %
3 gilt ab einer Wasserstoff-Entwicklungsrate von 10 l/min pro kg Abfall
10 04 01* X X
10 04 02* X X
10 04 03* X X X
10 04 04* X 1 X X 1 gilt ab einem Cadmiumgehalt von 4 %
10 04 05* X 1 X X 1 gilt ab einem Cadmiumgehalt von 4 %
10 04 06* X 1 X X 1 gilt ab einem Cadmiumgehalt von 4 %
10 04 07* X 1 X X 1 gilt ab einem Cadmiumgehalt von 4 %
10 04 09* X 1 1 gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %
10 05 03* X 1 X X 1 gilt ab einem Cadmiumgehalt von 4 %
10 05 05* X 1 X X 1 gilt ab einem Cadmiumgehalt von 4 %
10 05 06* X 1 X X 1 gilt ab einem Cadmiumgehalt von 4 %
10 05 08* X 1 1 gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %
10 05 10* X X 1 X 2 X 1 gilt für Zinkgehalte ab 25 %
2 gilt für Zinkgehalte von 2,5 % bis < 25 %
10 06 03* X X
10 06 06* X X
10 06 07* X X
10 06 09* X 1 1 gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %
10 07 07* X 1 1 gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %
10 08 08* X 1 X 2 X 3 X 4 1 gilt ab einem Magnesiumphosphid-Gehalt von 0,25 %
2 gilt insbesondere für Zink-Gehalte ab 2,5 %
3 gilt ab einer Wasserstoff-Entwicklungsrate von 10 l/kg Abfall bzw. ab einem Magnesiumphosphid-Gehalt von 3 %
4 gilt ab einem Magnesiumphosphid-Gehalt von 0,3 %
10 08 10* X X 1 X 2,3 X 3 1 gilt ab einem Magnesiumphosphid-Gehalt von 0,25 %
2 gilt ab einer Wasserstoff-Entwicklungsrate von 10 l/kg Abfall
3 gilt ab einem Magnesiumphosphid-Gehalt von 0,3 %
10 08 12*
10 08 15* X 1 X 1 1 gilt für Abfälle aus der thermischen Nickelerzeugung
10 08 17* X 1 X 2,3 X 3 1 Einzelfallprüfung bei Gehalten von Kupfer oder Cadmium jeweils ab 0,1 %
2 Einzelfallprüfung erforderlich bei Gehalten für Kupfer ab 2,5 % bzw. für Nickel von 25 %l
3 gilt für Abfälle aus der thermischen Nickelerzeugung
10 08 19* X 1 1 gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %
10 09 05* X X 2 1 gilt ab Phenolgehalten von 28 % bzw. ab Furfurylalkoholgehalten von 20 %
2 gilt ab Phenolgehalten von 25 %
10 09 07*
10 09 09* X 1 X 1 1 gilt, wenn die Abfälle Blei und/oder Zink enthalten
10 09 11* X 1 X 1 1 gilt nur für Abfälle, die im Wesentlichen aus Kehricht oder anderen staubförmigen Abfällen bestehen (s. Details zur Abfallart 10 09 09*)
10 09 13* X 1 X 2 1 gilt ab Phenolgehalten von 28 % bzw. ab Furfurylalkoholgehalten von 20 %
2 gilt ab Phenolgehalten von 25 %
10 09 15* X 1 X 1 1 gilt für solche Abfälle, die entsprechend eingestufte Lösemittel enthalten (siehe SDB der jeweiligen Produkte)
10 10 05* X 1 X 2 1 Überprüfung anhand der relevanten Angaben aus den Sicherheitsdatenblättern der verwendeten Bindemittel
2 gilt ab Phenolgehalten von 25 %
10 10 07*
10 10 09* X X
10 10 11* X 1 X 1 1 gilt nur für Abfälle, die im Wesentlichen aus Kehricht oder anderen staubförmigen Abfällen bestehen
10 10 13* X 1 X 2 1 Überprüfung anhand der relevanten Angaben aus den Sicherheitsdatenblättern der verwendeten Bindemittel
2 gilt ab Phenolgehalten von 25 %
10 10 15* X 1 X 1 1 gilt für solche Abfälle, die entsprechend eingestufte Lösemittel enthalten (siehe SDB der jeweiligen Produkte)
10 11 09* X 1 X 1 1 gilt ab Bleigehalten von 2,5 %
10 11 11* X 1 X 1 1 gilt für Spezialgläser, z.B. aus Elektrodenstrahlröhren
10 11 13* X 1 X 1 gilt ab Bleigehalten von 2,5 %
10 11 15* X 1 1 ist für Abfälle aus der Herstellung von Spezialgläsern zu prüfen
10 11 17* X 1 1 ist für Abfälle aus der Herstellung von Spezialgläsern zu prüfen
10 11 19* X 1 1 ist für Abfälle aus der Herstellung von Spezialgläsern zu prüfen
10 12 09* (X 1) (X 2) (X 2) 1 gilt für Quecksilber-Gehalte ab 0,4 % bis unter 10 %
2 ist insbesondere aufgrund von Quecksilbergehalten ab 0,001 %, Blei- und Cadmiumgehalten ab jeweils 0,01 % bzw. Arsen- und Zinkgehalten ab jeweils 0,1 % zu prüfen
10 12 11* (X 1) (X 1) 1 ist insbesondere aufgrund von Zinkgehalten ab 0,1 % bzw. Bleigehalten ab 0,01 % zu prüfen
10 13 09*
10 13 12*

X 1

X 2

X 3

X 4

1 gilt für Quecksilber-Gehalte ab 10 %
2 gilt für Quecksilber-Gehalte ab 0,4 % bis unter 10 %
3 gilt für Quecksilber-Gehalte ab 0,25 %
4 gilt für Quecksilber-Gehalte ab 0,025 % bis unter 0,25 %
10 14 01* X 1 1 gilt für Quecksilber-Gehalte ab 0,025 % bis unter 0,25 %
11 - Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie
11 01 05* (X 1) (X 2) (X 3) X X 1 gilt für Flusssäuregehalte ab 10 %
2 gilt nur für Flusssäuregehalte ab 2,5 % bis 10 % sowie für Chromsäuregehalte ab 4 %
3 gilt nur für Chromsäuregehalte ab 20 %
11 01 06* (X 1) (X 2) (X 3) X X 1 gilt für Flusssäuregehalte ab 10 %
2 gilt nur für Flusssäuregehalte ab 2,5 % bis 10 % sowie für Chromsäuregehalte ab 4 %
3 gilt nur für Chromsäuregehalte ab 20 %
11 01 07*
11 01 08*
11 01 09* X X
11 01 11* (X 1) (X 1) (X 2) (X 2) 1 gilt für Flusssäure und Cyanide jeweils mit relevanten Konzentrationen
2 gilt für Cyanide mit relevanten Konzentrationen
11 01 13* (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) 1 gilt für Cyanide mit relevanten Konzentrationen
11 01 15* X X
11 01 16* X X
11 01 98* (X 1) (X 1,2) (X 3) X X 1 gilt zusätzlich für Cyanide mit relevanten Konzentrationen
2 gilt zusätzlich für Chrom-VI-Verbindungen ab einem Anteil von 4 %
3 gilt zusätzlich für Chrom-VI-Verbindungen ab einem Anteil von 20 %
11 02 02*
11 02 05* (X 1) (X 1) 1 gilt für Kupferverbindungen in relevanten Konzentrationen im Abfall
11 02 07* (X 1) (X 2) (X 2) 1 bei Erreichen der entsprechenden Konzentrationsgrenzen für Arsenverbindungen
2 Bei Erreichen der entsprechenden Konzentrationsgrenzen für Metallverbindungen
11 03 01* X X X X
11 03 02* X X X
11 05 03* X X
11 05 04* X X
12 - Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
12 01 06* X 1 X 1 1 gilt ab einem Gehalt an chlorierten Verbindungen (C14 - C17) von 0,25 %
12 01 07*
12 01 08*
12 01 09*
12 01 10*
12 01 12*
12 01 14* X 1 1 gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %
12 01 16*
12 01 18* X 1 1 gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %
12 01 19*
12 01 20*
12 03 01* X 1 1 gilt ab einen Öl-/Fettgehalt von 25 %
12 03 02* X 1 X 2 1 gilt bei einem Flammpunkt ≤ 60 °C
2 gilt ab einen Öl-/Fettgehalt von 25
13 - Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter Kapitel 05, 12 oder 19 fallen)
13 01 01* (X 1) X 2 1 gilt ab einem PCB-Gehalt von 0,25 %
2 gilt ab einem PCB-Gehalt von 0,025 %
13 01 04* X 1 X 2 1 gilt ab einem Gehalt an chlorierten Verbindungen (C14 - C17) bzw. PCB von 0,25 %
2 gilt ab einem Gehalt an PCB 0,025 % bzw. ab einem Gehalt an chlorierten Verbindungen (C14 - C17) von 0,25 %
13 01 05*
13 01 09* X 1 X 1 1 gilt ab einem Gehalt an chlorierten Verbindungen (C14 - C17) von 0,25 %
13 01 10*
13 01 11* X
13 01 12*
13 01 13*
13 02 04* X 1 X 1 1 gilt ab einem Gehalt an chlorierten Verbindungen (C14 - C17) von 0,25 %
13 02 05*
13 02 06* X 1 1 wenn gewässergefährdende Additive vorhanden sind
13 02 07*
13 02 08*
13 03 01* (X 1) (X 2) 1 gilt ab einem PCB-Gehalt von 0,25 %
2 gilt ab einem PCB-Gehalt von 0,025 %
13 03 06* X 1 X 1 1 gilt ab einem Gehalt an chlorierten Verbindungen (C14 - C17) von 0,25 %
13 03 07*
13 03 08* X 1 1 ab einen Dimethyldiphenylether-Gehalt von 2,5 %
13 03 09*
13 03 10*
13 04 01* X 1 X 2 1 gilt ab einem Schweröl-Gehalt von 25 %
2 gilt ab einem Schweröl-Gehalt von 2,5 %
13 04 02* X 1 X 2 1 gilt ab einem Schweröl-Gehalt von 25 %
2 gilt ab einem Schweröl-Gehalt von 2,5 % oder ab einem Mineralöl-Gehalt von 25 %.
13 04 03* X 1 X 2 1 gilt ab einem Schweröl-Gehalt von 25 %
2 gilt ab einem Schweröl-Gehalt von 2,5 %
13 05 01* (X 1) 1 gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %
13 05 02*
13 05 03*
13 05 06* X
13 05 07*
13 05 08*
13 07 01* X X
13 07 02* X X
13 07 03* X X
13 08 01* X 1 1 gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %
13 08 02* X 1 1 gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %
13 08 99* X 1 1 gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %
14 - Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer Abfälle, die unter Kapitel 07 oder 08 fallen)
14 06 01* X 1 1 gilt nur bei bestimmten entzündbaren HFCKW
14 06 02* X 1 X 2 X 3 X X 1 gilt ab einem Tetrachlorethangehalt von 10 %
2 gilt ab einem Tetrachlorethangehalt von 2 %
3 gilt bei einem Flammpunkt ≤ 60 °C
14 06 03* X 1 X 2 X 3 X 4 X 1 gilt insbesondere ab einem Methanolgehalt von 28 %
2 gilt insbesondere ab einem Methanolgehalt von 10 %
3 gilt bei einem Flammpunkt ≤ 60 °C
4 gilt ab einem Gehalt von 25 % an Lösemitteln, die als Aquatic Acute 1 oder Aquatic Chronic 1 eingestuft sind
14 06 04* X 1 X 2 X 3 X X 1 gilt ab einem Tetrachlorethangehalt von 10 %
2 gilt ab einem Tetrachlorethangehalt von 2 %
3 gilt bei einem Flammpunkt ≤ 60 °C
14 06 05* X 1 X 2 X 3 X 4 X 1 gilt insbesondere ab einem Methanolgehalt von 28 %
2 gilt insbesondere ab einem Methanolgehalt von 10 %
3 gilt bei einem Flammpunkt ≤ 60 °C
4 gilt ab einen Gehalt von 25 % an Lösemitteln, die als Aquatic Acute 1 oder Aquatic Chronic 1 eingestuft sind
15 - Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.)
15 01 10* (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) (X 1,2) (X 1) (X 1) (X 1) 1 Ist im Einzelfall anhand der jeweiligen Inhaltsstoffe zu prüfen, wenn Verpackungsabfälle nicht restentleerte bzw. volle Verpackungen enthalten.
2 Ist bei restentleerten Verpackungen zu prüfen, wenn Stoffe oder Gemische enthalten waren, die als Aquatic Chronic 1 eingestuft sind
15 01 11* X 1 1 gilt bei Acetylengasflaschen mit Aceton als Lösungsmittel
15 02 02* X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 1 Eine konkrete Einstufung ist im Einzelfall durchzuführen, wobei bei Schutzkleidung der Gehalt an gefährlichen Stoffen mit 0,5 % berechnet wird.
16 - Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
16 01 04*
16 01 07*
16 01 08* X 1 X 2 X 3 X 4 1 ab einem Quecksilber-Gehalt von 10 %
2 ab einem Quecksilber-Gehalt von 0,4 %
3 ab einem Quecksilber-Gehalt von 0,25 %
4 ab einem Quecksilber-Gehalt von 0,025 %
16 01 09* X 1,3 X 2,3 1 gilt ab einem PCB-Gehalt von 2,5 %
2 gilt ab einem PCB-Gehalt von 0,25 %
3 Das in den Normen DIN EN 12766-1 und DIN EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren ist anzuwenden, wobei nach Berechnungs-Variante B die Summe der Massengehalte von sechs genannten PCB-Congeneren (PCB28, PCB52, PCB101, PCB138, PCB153, PCB180) mit dem Faktor fünf multipliziert wird.
16 01 10* X
16 01 11*
16 01 13*
16 01 14* X 1 1 gilt ab einem Ethanolgehalt von 5 %
16 01 21* X 1 X 2 1 ab Bleigehalten von 2,5 %
2 bei Bleigehalten zwischen 0,25 % und < 2,5 %
16 02 09* X 1,3 X 2,3 1 gilt ab einem PCB-Gehalt von 2,5 %
2 gilt ab einem PCB-Gehalt von 0,25 %
3 Das in den Normen DIN EN 12766-1 und DIN EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren ist anzuwenden, wobei nach Berechnungs-Variante B die Summe der Massengehalte von sechs genannten PCB-Congeneren (PCB28, PCB52, PCB101, PCB138, PCB153, PCB180) mit dem Faktor fünf multipliziert wird.
16 02 10* X 1,3 X 2,3 1 gilt ab einem PCB-Gehalt von 2,5 %
2 gilt ab einem PCB-Gehalt von 0,25 %
3 Das in den Normen DIN EN 12766-1 und DIN EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren ist anzuwenden, wobei nach Berechnungs-Variante B die Summe der Massengehalte von sechs genannten PCB-Congeneren (PCB28, PCB52, PCB101, PCB138, PCB153, PCB180) mit dem Faktor fünf multipliziert wird.
16 02 11*
16 02 12*
16 02 13* X 1 X 1 X 1 X 1 1 Eine Einzelfallbetrachtung ist in Abhängigkeit von den jeweils enthaltenen gefährlichen Bestandteilen durchzuführen
16 02 15* X 1 X 1 X 1 X 1 1 Eine Einzelfallbetrachtung ist in Abhängigkeit von den jeweils enthaltenen gefährlichen Bestandteilen durchzuführen
16 03 03* X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 1 Eine konkrete Einstufung ist im Einzelfall durchzuführen. Soweit anorganische feste oder flüssige Einzelstoffe in Betracht kommen, wird auf die Nr. 2.6.1 - 2.6.4, 2.7, 2.8, 2.13, 2.23.1 - 2.23.2, 2.30, 2.31, 2.39, 2.40 der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung verwiesen.
16 03 05* X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 1 Eine konkrete Einstufung ist im Einzelfall durchzuführen. Soweit organische feste oder flüssige Einzelstoffe in Betracht kommen, wird auf die Nr. 2.2.1 - 2.2.17, 2.10, 2.11, 2.14, 2.15, 2.18, 2.20, 2.22, 2.24 - 2.29, 2.34 - 2.37, 2.42, 2.43.1 - 2.43.3 der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung verwiesen.
16 03 07* X X
16 04 01* X 1 X 2 1 gilt, wenn der Abfall Treibladungspulver enthält
2 gilt, wenn der Abfall unverpackte Munition enthält
16 04 02* X 1 X 1 1 je nach Art der Feuerwerkskörper
16 04 03* X 1 X 1 1 je nach Art der Explosivstoffe
16 05 04* X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 1 Eine konkrete Zuordnung ist im Einzelfall durchzuführen.
16 05 06* X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 1 Eine konkrete Zuordnung ist im Einzelfall durchzuführen. Soweit Einzelstoffe in Betracht kommen, wird auf die Nr. 2.2.1 - 2.2.17, 2.6.1 - 2.6.4, 2.7, 2.8, 2.10, 2.11, 2.13 - 2.15, 2.18, 2.20, 2.22, 2.23.1 - 2.23.2, 2.24 - 2.31, 2.34 - 2.37, 2.39, 2.40, 2.42, 2.43.1 - 2.43.3 der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung verwiesen.
16 05 07* X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 1 Eine konkrete Zuordnung ist im Einzelfall durchzuführen. Soweit Einzelstoffe in Betracht kommen, wird auf die Nr. 2.6.1 - 2.6.4, 2.7, 2.8, 2.13, 2.23.1 - 2.23.2, 2.30, 2.31, 2.39, 2.40 der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung verwiesen.
16 05 08* X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 1 Eine konkrete Zuordnung ist im Einzelfall durchzuführen. Soweit Einzelstoffe in Betracht kommen, wird auf die Nr. 2.6.1 - 2.6.4, 2.7, 2.8, 2.13, 2.23.1 - 2.23.2, 2.30, 2.31, 2.39, 2.40 der Stoffliste des Anhangs I der Störfall-Verordnung verwiesen.
16 06 01* X X
16 06 02* (X 1) X 1 gilt ab einem Cadmiumgehalt von 0,1 %
16 06 03* X 1 X 1 X 1 1 gilt für Knopfzellen und aus Batteriesätzen ausgebaute Knopfzellen, die vor dem 1. Oktober 2015 in Verkehr gebracht worden sind.
16 06 06* X 1 X 1 X 1 1 sofern es sich um organische Elektrolyte aus lithiumhaltigen Batterie- oder Akkutypen handelt.
16 07 08* X 1 X 2 1 gilt bei Schwerölgehalten ab 25 %
2 gilt bei Diesel- und Heizölgehalten ab 25 % und bei Schwerölgehalten ab 2,5 %
16 07 09* X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 1 es ist immer eine Einzelfallbetrachtung durchzuführen
16 08 02* (X 1) X 2 X 3 1 gilt ab einem Gehalt von 4 % Cobaltoxid;
2 gilt ab einem Gehalt von 2,5 % Cobaltoxid und/oder 0,25 % Kupferoxid und/oder ab 25 % Zinkoxid;
3 gilt ab einem Gehalt von 2,5 % Zinkoxid
16 08 05* X X X
16 08 06* (X 1) X X X X X 1 gilt nur ab einer Konzentration an Flusssäure von 10 %
16 08 07* (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) (X1, 2) 1 gilt nicht für Katalysatoren aus Kraftwagen
2 gilt nur für Phosphortrichlorid
16 09 01* X 1 X 2 X 3 1 gilt ab einem Kaliumpermanganat-Gehalt von 20 %
2 gilt ab einem Kaliumpermanganat-Gehalt von 25 %
3 gilt ab einem Kaliumpermanganat-Gehalt von 0,25 %
16 09 02* X 1 X X 2 X 3 1 gilt ab einem Chromat-/Dichromatgehalt von 4 %
2 gilt ab einem Chromat-/Dichromatgehalt von 25 %
3 gilt ab einem Chromat-/Dichromatgehalt von 2,5 %
16 09 03* X 1 X 2 X 3 X 4 X 5 1 gilt z.B. ab einem Gehalt an tert.-Butylhydroperoxid von 4 % oder ab einem Gehalt an tert.-Butylperoxyacetat von 28 %
2 gilt bei Dilauroylperoxid
3 gilt bei Wasserstoffperoxid, Natriumperoxid bzw. Natriumperoxocarbonat
4 gilt z.B. ab einem Gehalt an tert.-Butylperoxybenzoat oder Dibenzoylperoxid von 25 %
5 gilt z.B. ab einem Gehalt an tert.-Butylhydroperoxid von 25 %
16 09 04* (X 1) X (X 2) (X 3) 1 gilt z.B. ab einem Gehalt an Natriumperborat von 28 %
2 gilt z.B. ab einem Gehalt von 0,025 % Silbernitrat und/oder 25 % Nickelnitrat
3 gilt z.B. bei Kaliumchlorat und/oder ab einem Gehalt an Nickelnitrat von 2,5 %
16 10 01* X 1 X 1 X 1 X 1 1 ist im Einzelfall mit Blick auf die Herkunftsbranche zuzuordnen
16 10 03* X 1 X 1 X 1 X 1 1 ist im Einzelfall mit Blick auf die Herkunftsbranche zuzuordnen
16 11 01*
16 11 03* X 1 1 Gehalte an Blei bzw. Kupfer im Abfall sind zu prüfen
16 11 05*
17 - Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
17 01 06* (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) 1 nur in Einzelfällen zu prüfen, wenn aufgrund der Herkunft mit speziellen Schadstoffen in vergleichsweise hohen Konzentrationen zu rechnen ist.
17 02 04*
17 03 01*
17 03 03*
17 04 09* (X 1) (X 1) (X 1) 1 ist anlassbezogen im Einzelfall zu prüfen, wenn herkunftsbedingt entsprechende Schadstoffe vorliegen sollten
17 04 10* (X 1) (X 1) 1 gilt nur für Abfälle mit PCB in relevanten Konzentrationen (bestimmt als Summe aus sechs PCB-Kongeneren Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180 nach Ballschmiter multipliziert mit fünf)
17 05 03* (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) 1 nur in Einzelfällen bei Herkunft aus speziellen Altlastenflächen zu prüfen
17 05 05* (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) 1 nur in Einzelfällen zu prüfen, wenn aufgrund der Herkunft mit speziellen Schadstoffen in vergleichsweise hohen Konzentrationen zu rechnen ist.
17 05 07*
17 06 01*
17 06 03* (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) 1 ist anlassbezogen in Einzelfall aufgrund der speziellen Herkunft oder spezieller Anhaftungen des Abfalls zu prüfen
17 06 05*
17 08 01* (X 1) (X 1) (X 1) 1 ist anlassbezogen im Einzelfall zu prüfen, z.B. bei industrieller Vornutzung der Materialien, wenn herkunftsbedingt spezielle Schadstoffe vorliegen sollten
17 09 01*
17 09 02* X 1,3 X 2,3 1 gilt ab einem PCB-Gehalt von 2,5 %
2 gilt ab einem PCB-Gehalt von 0,25 %
3 Das in den Normen DIN EN 12766-1 und DIN EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren ist anzuwenden, wobei nach Berechnungs-Variante B die Summe der Massengehalte von sechs genannten PCB-Congeneren (PCB28, PCB52, PCB101, PCB138, PCB153, PCB180) mit dem Faktor fünf multipliziert wird.
17 09 03* (X 1) (X 1) (X 1) 1 ist anlassbezogen im Einzelfall aufgrund der speziellen Herkunft oder spezieller Inhaltsstoffe des Abfalls zu prüfen
18 - Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
18 01 03*
18 01 06* X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 1 Eine konkrete Einstufung ist im Einzelfall durchzuführen.
18 01 08* X 1 1 sofern akut toxische Arzneimittel im Abfall enthalten sind
18 01 10* X X X X
18 02 02*
18 02 05* X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 1 Eine konkrete Einstufung ist im Einzelfall durchzuführen.
18 02 07* X 1 1 sofern akut toxische Arzneimittel im Abfall enthalten sind
19 - Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
19 01 05* X 1 X 2 X 1 gilt für Quecksilber-Gehalte ≥ 2,5 %
2 gilt für Quecksilber-Gehalte ≥ 0,25 %
19 01 06* (X 1) 1 gilt ab einem Quecksilber-Gehalt von 0,025 %
19 01 07* X 1 1 soweit es sich nicht um Gips handelt
19 01 10* (X 1) (X 2) X 1 gilt für Quecksilber-Gehalte ≥ 2,5 %
2 gilt für Quecksilber-Konzentrationen ≥ 0,25 %
19 01 11* (X 1) X 1 gilt bei Kupfergehalten ≥ 2,5 %
19 01 13* X 1 X 1 gilt ab einem Zinkchloridgehalt von 2,5 %
19 01 15* X 1 X 1 gilt ab einem Gesamtgehalt von Zinkchlorid und Blei von 2,5 %
19 01 17* X
19 02 04* X 1 X 1 X 1 gilt bei einem Flammpunkt ≤ 60 °C
19 02 05* X
19 02 07* X 1 X 1 gilt für Benzo(a)pyren-Gehalte ab 0,25 %
19 02 08* X 1 X 1 X 1 gilt bei einem Flammpunkt ≤ 60 °C
19 02 09* X
19 02 11* X 1 X 1 X 2 X 2 X X 1 ist im Einzelfall zu prüfen
2 gilt bei einem Flammpunkt ≤ 60 °C
19 03 04* X 1 X 1 X 1 1 ist im Einzelfall zu prüfen
19 03 06* X 1 X 2 X 2 X 2 1 gilt für Quecksilber-Gehalte ab 10 %
2 ist im Einzelfall zu prüfen
19 03 08* X 1 X 2 X 3 X 4 1 gilt für Quecksilber-Gehalte ab 10 %
2 gilt für Quecksilber-Gehalte ab 0,4 %
3 gilt für Quecksilber-Gehalte ab 0,25 %
4 gilt für Quecksilber-Gehalte ab 0,025 %
19 04 02* X 1 X 1 X 1 1 gilt abhängig von den genannten Metall-/Halbmetallgehalten im Abfall
19 04 03* X 1 X 1 X 1 1 ist im Einzelfall zu prüfen
19 07 02*
19 08 06* X 1 X 2 X X 1 gilt für Quecksilber-Gehalte ab 10 %
2 ist für Quecksilber-, Thallium- bzw. Nickelgehalte ab jeweils 0,1 % zu prüfen
19 08 07* X 1 X X 1 ist für Cadmium-, Quecksilber-, Thallium- bzw. Nickelgehalte ab jeweils 0,1 % zu prüfen
19 08 08* X 1 X X 1 ist für Cadmium-, Quecksilber-, Thallium- bzw. Nickelgehalte ab jeweils 0,1 % zu prüfen
19 08 10* X
19 08 11* X 1 X 2 1 gilt für Benzo(a)pyren-Gehalte ab 0,25 %
2 gilt für Benzo(a)pyren-Gehalte ab 0,025 %
19 08 13* X
19 10 03* X 1 X 2 1 gilt für Bleigehalte ab 2,5 %
2 gilt für Bleigehalte ab 0,25 %
19 10 05* X 1 X 2 1 gilt für Bleigehalte ab 2,5 %
2 gilt für Bleigehalte ab 0,25 %
19 11 01* (X 1) 1 gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %
19 11 02* X 1 1 gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %
19 11 03* X 1 1 gilt ab einem Mineralölgehalt von 25 %
19 11 04*
19 11 05* X 1 X 2 X 3 1 gilt ab Cadmium-, bzw. Nickelgehalten von jeweils 0,1 % sowie bei Phenolgehalten ab 28 %
2 gilt ab einem Schwermetall- bzw. PCB-Gehalt von 2,5 % sowie ab einem Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,25 %
3 gilt ab einem Schwermetall- bzw. PCB-Gehalt von 0,25 % sowie ab einem Benzo(a)pyren-Gehalt von 0,025 %
19 11 07*
19 12 06*
19 12 11* X
19 13 01* X 1 X 1 anlassbezogen im Fall der Behandlung stark kontaminierter Böden zu prüfen
19 13 03* X 1 X 1 1 anlassbezogen im Fall der Behandlung stark PAK-kontaminierter Böden zu prüfen
19 13 05* X 1 X 2 X 3 X 3 1 gilt ab einem Quecksilber-Gehalt von 10 %
2 gilt ab einem Quecksilber-Gehalt von 0,4 %
3 ist im Einzelfall zu prüfen
19 13 07* X 1 X 2 X 2 1 gilt ab einem Quecksilber-Gehalt von 0,4 %
2 ist im Einzelfall zu prüfen
20 - Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen
20 01 13* X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 X 1 1 Eine konkrete Einstufung ist im Einzelfall durchzuführen
20 01 14* (X 1) (X 2) (X 3) (X 4) 1 gilt ab einem Salpetersäure-Gehalt von 70 %
2 gilt ab einem Salpetersäure-Gehalt von 28
3 gilt bei flüssigen organischen Säuren
4 gilt ab einem Salpetersäure-Gehalt von 65 % %
20 01 15* X 1 X 2 1 gilt bei alkalischen Bleichmitteln, z.B. ab einem Natriumhypochlorit-Gehalt von 2,5 %
2 gilt bei alkalischen Bleichmitteln, z.B. ab einem Natriumhypochlorit-Gehalt von 0,25 %
20 01 17* X 1 X 2 1 gilt ab einem Hydrochinon-Gehalt von 2,5 %
2 gilt ab einem Hydrochinon-Gehalt von 0,25 %
20 01 19* X 1 X 1 X 1 X 1 1 Eine konkrete Einstufung ist im Einzelfall durchzuführen
20 01 21*
20 01 23*
20 01 26*
20 01 27* X 1 1 gilt bei einem Flammpunkt ≤ 60 °C
20 01 29* X 1 X 1 X 1 1 Eine konkrete Einstufung ist im Einzelfall durchzuführen
20 01 31* X 1 1 sofern akut toxische Arzneimittel im Abfall enthalten sind
20 01 33* X 1 X 1 X 1 1 gilt für Knopfzellen und aus Batteriesätze ausgebauten Knopfzellen, die vor dem 1. Oktober 2015 in Verkehr gebracht worden sind.
20 01 35* (X 1) (X 1) (X 1) (X 1) 1 Es ist immer eine Einzelfallbetrachtung nach Gerätekategorie durchzuführen (sofern das Störfallpotential nicht verneint wird)
20 01 37*


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