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KAS-1 - Sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches und Richtwerte für aufgrund ihres Stoffinhalts sicherheitsrelevante Anlagenteile (SRA)
Kommission für Anlagensicherheit (KAS)

(Stand: 10/2017)



Verabschiedet auf der 33. KAS-Sitzung am 02.06.2015
Redaktionell angepasst auf der 39. Sitzung des Ausschuss Seveso-Richtlinie am 05.10.2017
Archiv: 2006

Die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) ist eine nach § 51a Bundes-Immissionsschutzgesetz beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gebildete Kommission.

Ihre Geschäftsstelle ist bei der GFI Umwelt - Gesellschaft für Infrastruktur und Umwelt mbH eingerichtet.

Anmerkung:

Dieses Werk wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen der Verfasser und der Auftraggeber keine Haftung für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können daher keine Ansprüche gegenüber dem Verfasser und/oder dem Auftraggeber gemacht werden.

Dieses Werk darf für nichtkommerzielle Zwecke vervielfältigt werden. Der Auftraggeber und der Verfasser übernehmen keine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Vervielfältigung oder mit Reproduktionsexemplaren.

1. Einleitung

Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit verabschiedete auf seiner 23. Sitzung am 04.04.2001 den Abschlussbericht TAA-GS-24 "Richtwerte für sicherheitsrelevante Anlagenteile (SRA) und sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereichs (SRB)". In diesem Bericht wurden zur Umsetzung von Anforderungen der Störfall-Verordnung /1b/in der Fassung vom 26.04.2000 Richtwerte für sicherheitsrelevante Anlagenteile empfohlen.

Die Novellierung der europäischen Richtlinie 96/82/EG /3/ führte im Juni 2005 zu einer Neufassung der Störfall-Verordnung. Die damit verbundenen Änderungen des Anhangs I der 12. BImSchV wurden im Leitfaden KAS-1 (2006) eingearbeitet.

Aufgrund der Änderung am EU-System zur Einstufung gefährlicher Stoffe durch die CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) /4/ wurde die Stoffliste im Anhang I der Seveso-III Richtlinie /5/ überarbeitet. Dies macht eine Anpassung des Leitfadens KAS-1 erforderlich. Die vorliegende Fassung passt insbesondere die Tabelle 1, die die Richtwerte für die aufgrund ihres Stoffinhaltes sicherheitsrelevanten Anlagenteile enthält, an den Anhang I der Störfall-Verordnung 2017 /1d/ an und schreibt den Bericht KAS-1 des Arbeitskreises "Richtwerte für sicherheitsrelevante Anlageteile (SRA) und sicherheitsrelevante Teile des Betriebsbereichs (SRB) fort. Die zwischenzeitlich veröffentlichten Berichte KAS-1 A und KAS-1 B, die sich auf die Anhänge I der Störfall-Verordnung 2005 bzw. der Seveso-III-Richtlinie bezogen, werden zurückgezogen.

2. Sicherheitsrelevantes Anlagenteil

Für den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 der Störfall-Verordnung /1d/ genannten Begriff "sicherheitsrelevantes Anlagenteil" (SRA) existiert innerhalb der 12. BImSchV keine Legaldefinition. Er wird aber in Abschnitt 9.2.4 der " Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung vom März 2004" /2/ näher erläutert.

Als sicherheitsrelevante Anlagenteile sind alle Apparate, Maschinen, Systeme, Ausrüstungsteile und Einrichtungen anzusehen, von deren Auslegung, Beschaffenheit und Funktionsweise in besonderer Weise die Sicherheit der Anlage und die Begrenzung der Störfallauswirkungen abhängen und bei deren Versagen ein Störfall nicht ausgeschlossen werden kann.

Sicherheitsrelevante Anlagenteile sind

  1. Anlagenteile mit besonderem Stoffinhalt

    Anlagenteile mit besonderem Stoffinhalt sind solche Anlagenteile, in denen ein Stoff, der in Anhang I der Störfall-Verordnung /1d/ genannt ist, in einer Menge vorhanden sein oder entstehen kann, die geeignet ist, einen Störfall zu erzeugen. Hierzu zählen insbesondere

  2. Anlagenteile mit besonderer Funktion

    Erläuterungen zu Anlagenteile mit besonderer Funktion finden sich insbesondere unter Ziffer 9.2.4.2 der " Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung vom März 2004" /2/.

Die sicherheitsrelevante Menge kann z.B. erheblich unter der Menge der Spalte 4 oder 5 des Anhangs I der Störfall-Verordnung /1d/ liegen und ist insbesondere abhängig von den Stoffeigenschaften, dem Aggregatzustand der Stoffe sowie den Randbedingungen des Entstehungs- und Freisetzungsprozesses.

Ein Kriterium zur Bestimmung der sicherheitsrelevanten Anlageteile 1 (SRA) kann nicht alle denkbaren Fälle berücksichtigen. Es soll jedoch für Betreiber und Überwachungsbehörden eine i.d.R. anzuwendende pragmatische Hilfsgröße darstellen, die es einerseits erlaubt, die meisten Fälle rasch und vergleichbar abzuwickeln, andererseits aber eine Einzelfallbeurteilung nicht von vorneherein ausschließt.

Im Rahmen dieses Berichts kommen naturwissenschaftliche Modelle oder Methoden zur Charakterisierung von Stoffmengen als "sicherheitsrelevant" sowie zur Ermittlung von Richtwerten für SRA nicht zur Anwendung.

Es wurde ein pragmatisches Vorgehen gewählt.

Es werden Richtwerte für SRA von 0,5 % und für einige Stoffe bzw. Stoffgruppierungen von 2 % von den in Anhang I Spalte 4 der Störfall-Verordnung /1d/ aufgeführten Mengen vorgeschlagen 2. In Tabelle 1 ist den Mengenschwellen der dort genannten Stoffe und Stoffkategorien der entsprechende Richtwert zugeordnet.

Die Stoffe mit den Nummern 2.14, 2.15, 2,20, 2,25, 2,26, 2.36 und 2.42 sind als Einzelstoffe in den Anhang I der Störfall-Verordnung /1d/ aufgenommen worden. Ihre Einstufung nach der CLP-Verordnung /4/ ist AKUT TOXISCH, Kategorie 3, inhalativer Expositionsweg. Daher werden die Richtwerte gemäß dieser Einstufung gewählt.

Die Richtwerte für SRA gelten auch für das Durchflusskriterium kg/10 min für kontinuierlich durchflossene Systeme, wie Apparate, Maschinen und Rohrleitungen (siehe Fußnote in Tabelle 1).

Die Festlegung von Richtwerten für SRA hat empfehlenden Charakter. Bei Erreichen oder Überschreiten eines Richtwerts liegt ein sicherheitsrelevantes Anlagenteil vor. Bei Unterschreiten eines Richtwerts ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Abweichungen nach oben wie nach unten können in begründeten Fällen sinnvoll sein.

3. Sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches

Für sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches (SRB), wie sie in § 4 Nr. 4 und Anhang II Nr. III.1 der Störfall-Verordnung /1d/ genannt sind, werden keine Richtwerte vorgeschlagen. Hier sollte individuell mit der Behörde abgestimmt werden, welche Kriterien der Einstufung zugrunde gelegt werden. Denkbar wäre eine vom Gefahrenpotential abhängige, abgestufte Dokumentationstiefe, die für jedes Betriebsteil vom Betreiber nachvollziehbar begründet werden muss. SRB beinhalten ein oder mehrere SRA.

Tabelle 1 Sicherheitsrelevante Anlagenteile (SRA) sortiert nach Stoff-Nr. im Anhang I Störfall-Verordnung

Alle Mengenangaben in kg

Nr. Gefährliche Stoffe, Einstufungen

Mengenschwellen
Anhang I

Richtwerte für
sicherheitsrelevante
Anlagenteile (SRA)*

Spalte 1 Spalte 2

Spalte 4

Spalte 5

0,5 %
Spalte 4

2 %
Spalte 4

1 Gefahrenkategorien
1.1 H Gesundheitsgefahren
1.1.1 H1 Akut toxisch

Kategorie 1 (alle Expositionswege)

5.000 20.000 100
1.1.2 H2 Akut toxisch
  • Kategorie 2
    (alle Expositionswege),
  • Kategorie 3
    (inhalativer Expositionsweg, oraler Expositionsweg)
50.000 200.000 1.000
1.1.3 H3 Spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition (STOT SE), Kategorie 1 50.000 200.000 1.000
1.2 P Physikalische Gefahren
1.2.1 P1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
1.2.1.1 P1 a Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,
  • instabile explosive Stoffe und Gemische,
  • explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6,
  • Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A 14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind
10.000 50.000 50
1.2.1.2 P1b Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, Unterklasse 1.4 50.000 200.000 250
1.2.2 P2 Entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 10.000 50.000 200
1.2.3 P3 Aerosole
1.2.3.1 P3a Aerosole der Kategorie 1 oder 2, die entzündbare Gase der Kategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten. 150.000 (netto) 500.000 (netto) entfällt 3 entfällt 3
1.2.3.2 P3b Aerosole der Kategorie 1 oder 2, die weder entzündbare Gase der Kategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 enthalten. 5.000.000 (netto) 50.000.000
(netto)
entfällt 3 entfällt 3
1.2.4 P4 Oxidierende Gase, Kategorie 1 50.000 200.000 1.000
1.2.5 P5 Entzündbare Flüssigkeiten
1.2.5.1 P5a Entzündbare Flüssigkeiten,
  • entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1,
  • entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden,
  • andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von d 60 °C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden.
10.000 50.000 200
1.2.5.2 P5b Entzündbare Flüssigkeiten,
  • entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Störfallgefahren führen können,
  • andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von d 60 °C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Störfallgefahren führen können.
50.000 200.000 1.000
1.2.5.3 P5c Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 2 oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b 5.000.000 50.000.000 25.000
1.2.6 P6 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische oder organische Peroxide
1.2.6.1 P6a Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B, oder organische Peroxide, Typ A oder B 10.000 50.000 50
1.2.6.2 P6b Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F, oder organische Peroxide, Typ C, D, E oder F 50.000 200.000 1.000
1.2.7 P7 Pyrophore Flüssigkeiten
Kategorie 1, oder pyrophore Feststoffe, Kategorie 1
50.000 200.000 1.000
1.2.8 P8 Oxidierende Flüssigkeiten
Kategorie 1, 2 oder 3, oder oxidierende Feststoffe, Kategorie 1, 2 oder 3
50.000 200.000 1.000
1.3 E Umweltgefahren
1.3.1 E1 Gewässergefährdend, Kategorie Akut 1 oder Chronisch 1 100.000 200.000 2.000
1.3.2 E2 Gewässergefährdend, Kategorie Chronisch 2 200.000 500.000 4.000
1.4 O Andere Gefahren
1.4.1 O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014 100.000 500.000 500
1.4.2 O2 Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kategorie 1 100.000 500.000 500
1.4.3 O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029 50.000 200.000 250
2 Namentlich genannte gefährliche Stoffe
2.1 Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2, (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas 50.000 200.000 1.000
2.2 Folgende krebserzeugende Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe in Konzentrationen von über 5 Gewichtsprozent enthalten; die Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.17: 500 2.000 2,5
2.2.1 4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze
2.2.2 Benzidin und/oder seine Salze
2.2.3 Benzotrichlorid
2.2.4 Bis(chlormethyl)ether
2.2.5 Chlormethylmethylether
2.2.6 1,2-Dibrom-3-chlorpropan
2.2.7 1,2-Dibromethan
2.2.8 Diethylsulfat
2.2.9 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid
2.2.10 1,2-Dimethylhydrazin
2.2.11 N,N-Dimethylnitrosamin
2.2.12 Dimethylsulfat
2.2.13 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT)
2.2.14 Hydrazin
2.2.15 2-Naphthylamin und/oder seine Salze
2.2.16 4-Nitrodiphenyl
2.2.17 1,3-Propansulton
2.3 Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe; die Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten für die Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.5: 2.500.000 25.000.000 12.500
2.3.1 Ottokraftstoffe und Naphtha
2.3.2 Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe)
2.3.3 Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme)
2.3.4 Schweröle
2.3.5 Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen wie unter den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 genannten Erzeugnisse und ähnlichen Eigenschaften in Bezug auf Entzündbarkeit und Umweltgefährdung aufweisen
2.4 Acetylen 5.000 50.000 25
2.5 Ammoniak, wasserfrei 50.000 200.000 1.000
2.6 Ammoniumnitrat
2.6.1 Ammoniumnitrat 5.000.000 10.000.000 100.000
2.6.2 Ammoniumnitrat 1.250.000 5.000.000 25.000
2.6.3 Ammoniumnitrat 350.000 2.500 000 1.750
2.6.4 Ammoniumnitrat 10.000 50.000 50
2.7 Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze 1.000 2.000 5
2.8 Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze 100 0,5
2.9 Arsenwasserstoff (Arsin) 200 1.000 1
2.10 Bis(2-dimethylaminoethyl)-methylamin 50.000 200.000 1.000
2.11 Bleialkylverbindungen 5.000 50.000 25
2.12 Bortrifluorid 5.000 20.000 100
2.13 Brom 20.000 100.000 100
2.14 1 -Brom-3-chlorpropan 500.000 2.000.000 1.000
2.15 tert-Butylacrylat 200.000 500.000 1.000
2.16 Chlor 10.000 25.000 50
2.17 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 25.000 250.000 125
2.18 Ethylenimin (Aziridin) 10.000 20.000 50
2.19 Ethylenoxid 5.000 50.000 25
2.20 3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin 50.000 200.000 1.000
2.21 Fluor 10.000 20.000 50
2.22 Formaldehyd (Konzentration > 90 %) 5.000 50.000 100
2.23 Kaliumnitrat
2.23.1 Kaliumnitrat 5.000.000 10.000.000 100.000
2.23.2 Kaliumnitrat 1.250.000 5.000.000 25.000
2.24 Methanol 500.000 5.000.000 2.500
2.25 Methylacrylat 500.000 2.000.000 1.000
2.26 2-Methyl-3-butennitril 500.000 2.000.000 1.000
2.27 4,42-Methylenbis(2-chloranilin) (MOCA) und/oder seine Salze, pulverförmig 10 0,05
2.28 Methylisocyanat 150 0,75
2.29 3-Methylpyridin 500.000 2.000.000 1.000
2.30 Natriumhypochlorit-Gemische *, die als gewässergefährdend - akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien dieser Stoffliste eingestuft sind.

*) Vorausgesetzt, das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend - akut 1 [H400] eingestuft.

200.000 500.000 4.000
2.31 Einatembare pulverförmige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid) 1.000 5
2.32 Carbonyldichlorid (Phosgen) 300 750 1,5
2.33 Phosphorwasserstoff (Phosphin) 200 1.000 1
2.34 Piperidin 50.000 200.000 1.000
2.35 Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD), in TCDD-Äquivalenten berechnet 1 0,005
2.36 Propylamin 500.000 2.000.000 1.000
2.37 Propylenoxid (1,2-Epoxypropan) 5.000 50.000 25
2.38 Sauerstoff 200.000 2.000.000 4.000
2.39 Schwefeldichlorid 1.000 20
2.40 Schwefeltrioxid 15.000 75.000 300
2.41 Schwefelwasserstoff 5.000 20.000 100
2.42 Tetrahydro-3,5-Dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet) 100.000 200.000 1.000
2.43 Toluylendiisocyanat (TDI); die Mengenschwellen in Spalte 4 und 5 gelten die Summe aller im Betriebsbereich vorhandenen Stoffe und Gemische nach den Nummern 2.43.1 bis 2.43.3: 10.000 100.000 200
2.43.1 2,4-Toluylendiisocyanat
2.43.2 2,6-Toluylendiisocyanat
2.43.3 TDI-Gemische
2.44 Wasserstoff 5.000 50.000 100

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Literaturverzeichnis Anhang 1


/1a/ Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891).
/1b/ Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603).
/1c/ Störfall-Verordnung vom 08. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist.
/1d/ Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die durch Artikel 58 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.
/2/ Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB); " Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung vom März 2004" http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Wirtschaft _und_Umwelt/vollzugshilfe_stoerfall_vo.pdf
/3/ Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 9. Dezember 1996 (Seveso-II-Richtlinie), ABl. EG Nr. L 10 vom 14. Januar 1997, die zuletzt durch die Richtlinie 2012/18/EU (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) geändert worden ist;
/4/ Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Abl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1297/2014 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 5. Dezember 2014 (Abl. L 350 vom 06.12.2014 S. 1).
/5/ Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, Änderung und anschließender Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-III-Richtlinie), ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1.

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Anhang 2


Mitglieder des Arbeitskreises (Erarbeitung KAS-1, 2006)
Frau Dipl.-Ing. Dräger Regierungspräsidium Darmstadt
Herr Dr. Ertmann Umweltministerium Baden-Württemberg
Herr Gimpel Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IGBCE)
Herr Dr. Gregel Landesumweltamt NRW
Herr Dipl.-Ing. Graßmuck (Vorsitz) Verband der Technischen Überwachungs-Vereine e.V. (VdTÜV)
Herr Dipl.-Phys. Kalusch (stellvertretender Vorsitz) Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU)
Herr Dipl.-Ing. Konz Bayer Industry Services GmbH & Co. OHG
Herr Dr. Lohrer Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Herr Dr. Niemitz Clariant Produkte (DE) GmbH
Herr Prof. Dr. Rochlitz
Gäste:
Herr Olschewski BMU
Herr Ullenboom BMAS
Herr Knüpfer Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie
Geschäftsstelle der KAS:
Herr Dipl.-Ing. Hans-S. Göbel GFI-Umwelt - Gesellschaft für Infrastruktur und Umwelt mbH Bonn
Aktualisiert im April 2015 als KAS-1 B durch:
Herrn Dipl.-Phys. Kalusch Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU)
Herrn Dr. Schalau Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Frau Dr. Wilrich Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
GFI Umwelt - Gesellschaft für Infrastruktur und Umwelt mbH
Geschäftsstelle der Kommission für Anlagensicherheit
Königswinterer Str. 827

D-53227 Bonn
Telefon 49-(0)228-90 87 34-0
Telefax 49-(0)228-90 87 34-9
E-Mail kas@gfiumwelt.de

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1) Anmerkung: Die alleinige Anwendung des Mengen-Kriteriums ist zu begründen.

2) Die resultierenden Werte entsprechen näherungsweise Werten von 1 % der Spalte 1 der Störfall-Verordnung 1991/1a/.

3) Relevante Anlagenteile analog zu anderen Stoffkategorien können nicht definiert werden.

*) Die angegebenen Zahlenwerte gelten auch als Maß für den Durchfluss in kg/10 min.

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