Änderungstext
Bekanntmachung von sicherheitstechnischen Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (Regel KTA 3404)
Vom 23. April 2009
(BAnz. Nr. 82a vom 05.06.2009 S. 1)
Gemäß § 7 Abs. 6 der Bekanntmachung über die Neufassung der Bekanntmachung über die Bildung eines Kerntechnischen Ausschusses vom 20. Juli 1990 (BAnz. S. 3981) gebe ich nachstehend die vom Kerntechnischen Ausschuss am 11. November 2008 beschlossene Regel (Regeländerung)
KTA 3404 Abschließung der den Reaktorsicherheitsbehälter durchdringenden Rohrleitungen von Betriebssystemen im Falle einer Freisetzung von radioaktiven Stoffen in den Reaktorsicherheitsbehälter in der Fassung 2008-11 bekannt ( Anlage).
Darüber hinaus wird folgende Berichtigung bekannt gemacht:
KTA 3201.3 (2007-11) (veröffentlicht im BAnz. Nr. 9a vom 17. Januar 2008)
1. Die Formulierung in Abschnitt 5.5.1 Absatz 14 muss richtig lauten:
| alt | neu |
| Während der Schweißarbeiten sind Schweißprotokolle nach Abschnitt 6.7 zu führen. | "Während der Schweißarbeiten sind Schweißprotokolle nach Abschnitt 5.7 zu führen." |
2. Der erste Satz in Abschnitt 9.1.2 Absatz 8 muss richtig lauten:
| alt | neu |
| Die arbeitstechnischen Grundsätze nach Abschnitt 6 sind bei der Verfahrensprüfung einzuhalten. | "Die arbeitstechnischen Grundsätze nach Abschnitt 5 sind bei der Verfahrensprüfung einzuhalten." |
3. Die Formulierung in Abschnitt 9.1.3.1 Absatz 3 muss richtig lauten:
| alt | neu |
| Die für ein Herstellerwerk gültige Verfahrensprüfung gilt auch für Schweißarbeiten, welche außerhalb des Werks, z.B. auf Montagestellen, ausgeführt werden, wenn das Schweißpersonal des Herstellerwerks nach den Abschnitten 5.1 bis 5.3 eingesetzt wird. | "Die für ein Herstellerwerk gültige Verfahrensprüfung gilt auch für Schweißarbeiten, welche außerhalb des Werks, z.B. auf Montagestellen, ausgeführt werden, wenn das Schweißpersonal des Herstellerwerks nach den Abschnitten 3.3.1 bis 3.3.3 eingesetzt wird." |
4. Die Formulierung in Abschnitt 9.1.3.7 Absatz 2 muss richtig lauten:
| alt | neu |
| Zu den in der Fertigung zu erwartenden Wärmebehandlungen nach Abschnitt 8 sind zusätzlich mindestens eine Zwischenspannungsarmglühung und eine Endspannungsarmglühung am Prüfstück durchzuführen. | "Zu den in der Fertigung zu erwartenden Wärmebehandlungen nach Abschnitt 7 sind zusätzlich mindestens eine Zwischenspannungsarmglühung und eine Endspannungsarmglühung am Prüfstück durchzuführen." |
5. Der erste Satz in Abschnitt 9.1.3.8 Absatz 2 muss richtig lauten:
| alt | neu |
| Die Gültigkeitsdauer verlängert sich, wenn innerhalb dieser 24 Monate die Fertigung aufgenommen wird und Arbeitsprüfungen nach Abschnitt 12 abgelegt werden, um weitere 24 Monate nach erfolgreichem Abschluss der Arbeitsprüfung. | "Die Gültigkeitsdauer verlängert sich, wenn innerhalb dieser 24 Monate die Fertigung aufgenommen wird und Arbeitsprüfungen nach Abschnitt 11 abgelegt werden, um weitere 24 Monate nach erfolgreichem Abschluss der Arbeitsprüfung." |
6. In Tabelle 9-4 muss die fünfte Zeile richtig lauten:
| alt | neu |
| PA + PF PA, PF und alle Zwischenpositionen (von +X bis +Z) und q, wenn Ergänzungsprüfung nach den Abschnitt 9.2.2.1 Absatz 4 und Abschnitt 9.3.2.1 Absatz 5 vorliegt | PA + PF PA, PF und alle Zwischenpositionen (von +X bis +Z) und PC, wenn Ergänzungsprüfung nach Abschnitt 9.2.2.1 Absatz 4 oder nach Abschnitt 9.3.2.1 Absatz 5 vorliegt |
7. In Tabelle 9-5 muss die Fußnote 3 wie folgt lauten:
| alt | neu |
| 3) Warmzugversuche sind nur bei Arbeitsproben entsprechend Abschnitt 12.3.1.4 durchzuführen. | "3) Warmzugversuche sind nur bei Arbeitsproben entsprechend Abschnitt 11.3.1.4 durchzuführen." |
8. In Tabelle 9-8 muss es bei der Probenart "Kerbschlagproben" in der 4. Spalte richtig heißen:
| alt | neu |
| V, Breitung, Zähbruchanteil | "KV, Breitung, Zähbruchanteil" |
9. In Abschnitt 11.5.2 muss die Formulierung richtig lauten:
| alt | neu |
| Die Abmessungen und die Anzahl der Prüfstücke sind so zu wählen, dass die Prüfungen wie bei den Verfahrensprüfungen nach Abschnitt 10 durchgeführt werden können. | "Die Abmessungen und die Anzahl der Prüfstücke sind so zu wählen, dass die Prüfungen wie bei den Verfahrensprüfungen nach Abschnitt 9 durchgeführt werden können." |
10. In den Tabellen 11-3 und 11-4 muss die Fußnote 3 jeweils wie folgt lauten:
| alt | neu |
| 3) Bei Analysenabweichungen gemäß Abschnitt B 2.2 Absatz 5 ist zusätzlich 100 m Schweißnahtlänge für eventuelle Tangentialschliffuntersuchungen nach Anhang B zu reservieren. | "3) Bei Analysenabweichungen gemäß Abschnitt B 2.2 Absatz 5 ist zusätzlich 100 mm Schweißnahtlänge für eventuelle Tangentialschliffuntersuchungen nach Anhang B zu reservieren." |
11. In Tabelle 11-6 muss es in Aufzählung (4) b) richtig heißen:
| alt | neu |
| b) Analyse der Legierungselemente im Schweißgut in den Prüfschichten O, W, Z auf: C, Mn, Si, P, S, Cr, Mo, Ni, Al, V, N2, Cu. Belegung mit Abnahmeprüfzeugnis 3.2 nach DIN EN 10204 (1/05). | "b) Analyse der Legierungselemente im Schweißgut in den Prüfschichten O, W, Z auf: C, Mn, Si, P, S, Cr, Mo, Ni, A1, V, N2, Cu. Belegung mit Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 (1/05)." |
12. In Abschnitt 12.3.6.1 ist die Absatzbezeichnung "(1)" zu streichen, da kein Absatz (2) folgt.
13. In Bild C-1 muss die Bezeichnung der Ordinate richtig lauten:
| alt | neu |
| Abmessung (L) der Kontaktfläche des Prüfkörpers in Krümmungsrichtung in mm | "Abmessung (L) der Kontaktfläche des Prüfkopfes in Krümmungsrichtung in mm" |
s 14. Die Angaben in Bild C-14 sind wie folgt richtig zu stellen:
- Die Bezeichnung der Ordinate muss richtig lauten:
| alt | neu |
| Abmessung (L) der Kontaktfläche des Prüfkörpers in Krümmungsrichtung in mm | "Abmessung (L) der Kontaktfläche des Prüfkopfes in Krümmungsrichtung in mm" |
- Die Angabe über der Kurve L = muss richtig lauten:
| alt | neu |
| Anwendung von speziell hergestellten Prüfkörpern erforderlich | "Anwendung von speziell hergestellten Prüfköpfen erforderlich" |
- Die Angabe unter der Kurve L = muss richtig lauten:
| alt | neu |
| Anwendung von Prüfkrpern mit ebener Kontaktfläche erlaubt 1) | "Anwendung von Prüfköpfen mit ebener Kontaktfläche erlaubt 1)" |