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LASI-Veröffentlichung (LV) 24 - Umgang mit Lösemitteln im Siebdruck
Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung

Stand 11/2014
(LASI - Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik; aufgehoben)



4. überarbeitete Auflage

Vorwort

Nach der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) sind die Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese besteht aus der Erfassung der Gefahrstoffe, der Erstellung eines Konzeptes für die Schutzmaßnahmen und der Prüfung der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen. Dabei müssen Arbeitgeber u. a. belegen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden.

Um insbesondere Klein- und Mittelunternehmen (KMU) bei der Umsetzung der Gefahrstoffverordnung Hilfen an die Hand zu geben, werden verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) erarbeitet. Entspricht die betriebliche Situation eines Unternehmens der in einer VSK beschriebenen, so gilt nach § 8 Abs. 1 GefStoffV die "Vermutungswirkung", d.h., der Arbeitgeber kann sich bei Einhaltung der beschriebenen verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien darauf verlassen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden und die getroffenen Maßnahmen die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllen.

Die verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien werden nach Vorgaben erstellt, die in der Technischen Regel TRGS 420 - Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung- beschrieben sind. Im Anhang der TRGS 420 werden die entsprechenden Verfahren aufgelistet.

Die im Jahr 2001 erarbeitete Handlungsanleitung "Umgang mit Lösemitteln im Siebdruck" wurde im Frühjahr 2008 überarbeitet und in der überarbeiteten Fassung (3. überarbeitete Auflage) hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) im Rahmen der 42. Sitzung am 17. und 18. November 2008 die Handlungsanleitung "Umgang mit Lösemitteln im Siebdruck" als VSK verabschiedet.

Aufgrund neuer toxikologische Erkentnisse wurde in der 62. LASI Sitzung im September 2013 der Anwendungsbereich der Handlungsanleitung durch Ergänzungen in Kapitel 5.1 "Stoffliche Maßnahmen" angepasst und die Handlungsanleitung anschließend redaktionell überarbeitet und aktualisiert.

1. Allgemeines

Mit der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 wurde in Umsetzung mehrerer EG-Richtlinien der Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen neu geregelt. Dabei steht die Gefährdungsbeurteilung im Mittelpunkt, in der die angemessenen Schutzmaßnahmen für die Tätigkeiten vom Arbeitgeber selbst verantwortlich festgelegt werden sollen.

Gehen die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach oder werden Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten freigesetzt, so ist der Arbeitgeber nach der Gefahrstoffverordnung [ 1] verpflichtet, die Gefährdung zu ermitteln und Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchzuführen. Hierzu gehört neben der Beachtung der Substitution (Ersatz durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren) und der Durchführung von Maßnahmen nach dem Stand der Technik, insbesondere die Überwachung der Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW), wie es die Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" (TRGS 402) [ 2] näher beschreiben.

In der LASI-Handlungsanleitung werden die notwendigen Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Lösemitteln im Siebdruck entsprechend dem Stand der Technik beschrieben. Sie wurde vom LASI in Zusammenarbeit mit den relevanten Berufsgenossenschaften, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und Branchenvertretungen auf der Grundlage von systematischen Erhebungen und Bewertungen von Expositionsmesswerten erarbeitet. Der Arbeitgeber kann, nach Prüfung der Übertragbarkeit auf seine betriebliche Situation, die Schutzmaßnahmen übernehmen und erspart sich eigenen Ermittlungs- und Messaufwand.

Die LASI-Handlungsanleitung kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Ausschuss für Gefahrstoffe zu "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien" (VSK) erhoben werden und wird dann zurückgezogen. Solche VSK werden als Technische Regeln vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht. Damit gilt dann nach § 7 Abs. 8 der GefStoffV die "Vermutungswirkung", d.h., dass der Arbeitgeber sich bei Einhaltung der beschriebenen "verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien" darauf verlassen kann, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden und die getroffenen Maßnahmen die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllen.

Die LASI-Handlungsanleitung wird entsprechend den Anforderungen der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung" [ 4] erstellt und ist als Expositionsbeschreibung (auch ohne Verabschiedung durch den Ausschuss für Gefahrstoffe) dem Arbeitgeber hilfreich für die Zusammenstellung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik.

LASI-Veröffentlichungen sind über das Internet unter http://lasi.osha.de/publications/
zugänglich. Sie werden regelmäßig überprüft und dem Stand der technischen und arbeitsschutzrechtlichen Entwicklung (z.B. bei neuen Grenzwertsetzungen) angepasst.

Der Anwender dieser Empfehlungen ist gehalten, diese Fortschreibungen zu beachten.

2. Anwendungsbereich

Diese LASI-Handlungsanleitung gilt im Siebdruck beim Verarbeiten von Siebdruckfarben und Reinigern, die organische Lösemittel enthalten, für die Tätigkeiten: Farbanmischen, Drucken (an Handdrucktischen, Halb-, Dreiviertel- und Vollautomaten) und Siebreinigen einschließlich zugehöriger Arbeiten mit Lösemittelexposition.

Sie gilt nicht für das Siebspannen, die Herstellung der Druckformen und das Entschichten. Sie gilt auch nicht für den Umgang mit wasserbasierten oder UV-Druckfarben.

Siebreinigungstätigkeiten am Handwaschplatz sind vom Anwendungsbereich ausgenommen, wenn die gesamte Expositionsdauer dabei für einen Arbeitnehmer eine Stunde pro Schicht überschreitet. Hierbei können hohe Expositionen auftreten, daher sind betriebliche Messungen zur Beurteilung der Belastung notwendig. So lange die Beurteilung der Belastung nicht durchgeführt ist, muss Atemschutz (A1 oder A2) getragen werden. Das Tragen von Atemschutz darf keine ständige Maßnahme sein.

Diese LASI-Handlungsanleitung enthält zu Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen nur grundsätzliche gefahrstoffrechtliche Aussagen (primäre Schutzmaßnahmen), siehe deshalb ergänzend auch die BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500). Die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und die Brandschutzvorschriften der Länder sind zusätzlich zu beachten. Regelungen zum Explosionsschutz finden sich bezüglich Bau und Ausrüstung (Maschinen) in den entsprechenden Gestaltungsregeln BGI 837 [ 5], BGI 801 [ 12] und in den gültigen EN 1010 [ 6] und EN 12921-3 [ 7].

3. Arbeitsverfahren / Tätigkeiten

Siebdruck ist ein Durchdruckverfahren zur Herstellung meist farbiger Objekte auf unterschiedlichen Trägermaterialien (Papier, Kunststoff, Textilien). Als Druckformträger wird ein feinmaschiges Gewebe (Polyester, Nylon, Metall), Sieb genannt, verwendet, das straff auf einen Druckrahmen gespannt ist. Zur Herstellung der Druckform (Schablone) wird auf das Sieb eine lichtempfindliche Schicht aufgetragen, die durch Einwirkung von UV-Licht aushärtet. Die Bereiche der Druckform, die farbdurchlässig sein sollen, werden vor dem Belichten lichtundurchlässig abgedeckt. Dies kann durch das Auflegen eines Films oder Besprühen mit einer speziellen Farbe oder einem Wachs erfolgen. Die abgedeckten Flachen harten nicht durch und werden ausgewaschen.

Vor dem Drucken erfolgt die Konfektionierung der Siebdruckfarbe durch Anmischen der Farbtontypen und durch Zugabe von Verdünner (bis ca. 10%) und Trocknungsverzögerer. Die Farbe wird auf das bereits in die Druckmaschine eingebaute Sieb gegeben. Das zu bedruckende Material wird eingelegt, an Positioniermarken ausgerichtet und meist durch Unterdruck an den Drucktisch angesaugt und damit festgehalten. Der Siebrahmen wird bis kurz über das zu bedruckende Material abgesenkt. Durch das Abfahren der zu druckenden Fläche mit einer Vorrakel wird die Farbe gleichmäßig in der Schablone verteilt (Flutvorgang).

Beim eigentlichen Druckvorgang wird die Druckfarbe durch die offenen Maschen des Siebes mittels der etwas schräggestellten Rakel in Reib- und Streichbewegung auf das zu bedruckende Material aufgetragen. Der Siebträger wird wieder angehoben, das bedruckte Material entnommen und zur Trocknung entweder in ein Trockengestell (Horde) manuell abgelegt oder einem Durchlauftrockner (Warmluft) automatisch zugeführt. Anschließend beginnt der Zyklus von vorn. Wenn die Farbmenge auf dem Sieb zu gering wird, wird Farbe vor dem Flutvorgang meist von Hand nachgefüllt.

Der Arbeitszyklus kann verschieden stark automatisiert sein. Am Handdrucktisch wird der Siebrahmen für jeden Druckvorgang entweder motorisch oder von Hand heruntergeklappt, die Rakelbewegungen (Fluten und Drucken) werden von Hand vollzogen. Beim Halbautomaten werden sowohl die Bewegungen des Siebrahmens, als auch die Rakelbewegungen motorisch ausgeführt. Hierbei gibt es separate Rakel für den Flut- und den Druckvorgang. Beim Dreiviertelautomaten wird darüber hinaus das fertig bedruckte Material automatisch aus der Maschine zum Trocknen an einen beheizten Trockenkanal weitergegeben, dessen Abluft abgesaugt und nach außen abgegeben wird. Beim Vollautomaten erfolgt zusätzlich auch das Einlegen des zu bedruckenden Materials in die Maschine automatisch. Der Arbeitnehmer muss hier nur Farbe nachfüllen, das Material bereitstellen und Einstell- und Überwachungsaufgaben durchführen.

Beim Drucken müssen gelegentlich durch eingetrocknete Farbe verschlossene Siebmaschen mit Lösemittel geöffnet oder Teile des Siebes gereinigt werden. Hierfür wird ein Putztuch mit Lösemittel getränkt und das Sieb von unten und/oder oben geputzt.

Die nach Beendigung des Druckvorganges notwendige Siebformenreinigung wird überwiegend mit losemittelbasierten Siebreinigern durchgeführt und erfolgt in der Regel nicht an der Druckmaschine, sondern in einem speziell dafür vorgesehenen Arbeitsbereich.
Abhängig von der Größe und der Organisation des Siebdruckbetriebes und der im Betrieb vorhandenen Verfahrenstechnik, führt ein Arbeitnehmer alle oder nur einen Teil der losemittelbelasteten Arbeitsgänge aus.

4. Gefahrstoffexposition

4.1 Gefahrstoffe

Die im Siebdruck verwendeten Lösemittelgemische gelangen durch Einatmen oder Aufnahme über die Haut in den menschlichen Körper. Grundsätzlich können sie bei Aufnahme größerer Mengen akute und/oder chronische Gesundheitsschäden verursachen, insbesondere kann es zu Schädigungen des Nervensystems, der Atmungsorgane, der Nieren, der Leber und der Haut kommen. Die Stoffe, die im Siebdruck eingesetzt werden wie Solvent Naphtha, Diacetonalkohol, Cyclohexanon, 1-Methoxypropylacetat-2, 2-Butoxyethylacetat, sind zum größten Teil als gesundheitsschädlich und/oder reizend eingestuft. Es gilt deshalb das Gebot zur Ersatzstoffprüfung gemäß Gefahrstoffverordnung. Dabei ist sowohl die Hohe der Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900 [ 8] zu berücksichtigen, als auch die Flüchtigkeit der Stoffe.
Im Hinblick auf Ersatzstoffe sind die Lieferanten/Hersteller zu Auskünften verpflichtet.
Eine Tabelle der im Siebdruck relevanten Stoffe mit Arbeitsplatzgrenzwert und Angaben zur Flüchtigkeit ist im Anhang, Abschnitt 2.3 zu finden.

Die Auswahl der Farben und Reiniger und damit die Auswahl der Gefahrstoffe ist von größter Bedeutung. Je flüchtiger (niedriger Siedepunkt, niedriger Flammpunkt, hoher Dampfdruck) ein Stoff ist, je niedriger der Grenzwert ist und je mehr er in den Arbeitsstoffen (Farbe/Verdünner/Reiniger) enthalten ist, desto mehr trägt er zur Belastung der Beschäftigten bei.

Da die organischen Lösemittel brennbar sind, können Brand- und Explosionsgefahren auftreten. Beim Siebdruck eingesetzte Zubereitungen sind überwiegend ihrem Flammpunkt entsprechend als "entzündlich" (Flammpunkt zwischen 21 und 55 °C) eingestuft und mit R10 gekennzeichnet.

Durch die Anforderung der EN 1010-1 [ 6] an die Hersteller, den Flammpunkt der Farben und Reiniger anzuheben, haben sich in den letzten Jahren die Rezepturen und Lösemittelzusammensetzungen geändert. Es werden mehr Stoffe mit einem höheren Flammpunkt eingesetzt, die z.T. nicht toxikologisch untersucht sind, z.B. Glykolether und -ester.
Durch Einsatz wasserbasierter und/oder UV-Farben wird die Lösemittelexposition im Druckbereich verringert. Die Einsatzmöglichkeiten sollten aber sehr sorgfältig geprüft werden. UV-Farben enthalten Acrylate und Fotoinitiatoren, die Gefahr der Hautsensibilisierung ist damit grundsätzlich gegeben. Dies erfordert die konsequente Vermeidung von direktem Hautkontakt. Durch die UV-Strahlung kann es zur Belastung durch Ozon kommen, wenn dieses nicht abgesaugt wird.

4.2 Bewertung der Gefahrstoffexposition

In den Jahren 2004 bis 2006 wurde eine neue Branchenuntersuchung durchgeführt. Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik sowie die BG Druck und Papierverarbeitung, die Fa. Envisafe und die Ländermessstellen Hessen, Hamburg und Schleswig-Holstein führten 75 Expositionsmessungen in 28 Betrieben durch. Die gemessenen Werte in den Siebdruckereien sind jeweils repräsentativ für die Schicht am Messtag. Bei der Auswahl der Betriebe wurde Wert auf die Erfüllung der in der bisherigen LV 24 beschriebenen "verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien" gelegt. Diese grundlegenden Maßnahmen wurden jedoch nur von einem Teil der Siebdruckbetriebe vollständig erfüllt. In vielen Fällen wurde trotz schlechterer Bedingungen gemessen. Die statistische Auswertung der Daten ist im Anhang im Abschnitt 1 ausführlich beschrieben.

Die statistische Auswertung des Datenkollektivs ergab (Angabe als Summenindex):

Gruppe Anzahl Messergebnisse Mittelwert Median Max. 75-Perzentil 95-Perzentil
A Messwerte gesamt 75 0,47 0,33 1,52 0,62 1,20
B Flammpunkt <40°C 16 0,73 0,91 1,32 1,14 1,32
C Flammpunkt >40°C 59 0,40 0,30 1,52 0,49 1,15
D Fp >40° C und Grundmaßnahmen "erfüllt" 33 0,32 0,26 1,14 0,35 0,71
E Fp. <40°C oder Grundmaßnahmen nicht "erfüllt" 23 0,75 0,81 1,52 1,16 1,32
F Halbautomaten 37 0,46 0,33 1,52 0,56 1,15
G Dreiviertelautomaten 19 0,43 0,33 1,31 0,46 1,31
H Vollautomaten 17 0,54 0,36 1,32 0,71 1,32

Der Handdruck erwies sich schon bei der Messdatenerhebung ab 2001 als unproblematisch im Hinblick auf die heranzuziehenden Grenzwerte.

  Handdruck (altes Datenkollektiv) 15 0,29 0,26 0,87 0,69

Nach den TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung" wird im statistischen Sinne der Befund "Einhaltung des Grenzwertes" erhoben, wenn das 95-Perzentil des vorliegenden Messkollektivs einen Bewertungsindex < 1 ergibt. Abhängig vom Abstand des 95-Perzentils von 1 und von der Größe des Messkollektivs kann das Messkollektiv dennoch Messergebnisse mit Überschreitung des Grenzwertes enthalten.

Das dieser Expositionsbeschreibung zugrunde liegende Datenkollektiv beruht überwiegend auf Messungen in Betrieben, in denen ein gewisses Problembewußtsein für Arbeitsschutzbelange vorhanden ist.. Der durch die obigen Zahlen beschriebene derzeit vorgefundene Stand in den Siebdruckereien zeigt aber, dass nicht grundsätzlich von der Einhaltung der Grenzwerte ausgegangen werden kann. Das gesamte Datenkollektiv hat ein 95-Perzentil von 1,20.

Die Differenzierung der Messergebnisse nach den vorgefundenen Bedingungen macht deutlich, dass in Betrieben, in denen Farben, Verdünner und Reiniger mit einem Flammpunkt über 40 °C eingesetzt werden (wie die EN 1010 schon wegen des Explosionsschutzes fordert) und technische und organisatorische Maßnahmen erfüllt sind, die Grenzwerte eingehalten werden. Hier liegt das 95-Perzentil mit 0,71 deutlich unter 1. Bei Einhaltung des Standes der Technik, wie im folgenden Abschnitt 5 beschrieben, werden die Grenzwerte eingehalten.

5. Schutzmaßnahmen

In den Abschnitten 5.1, 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.5 werden die Schutzmaßnahmen beschrieben, die nach Stand der Technik zwingend erfüllt werden müssen, damit die Grenzwerte eingehalten werden.

Werden diese Maßnahmen in der Siebdruckerei erfüllt und die erforderlichen regelmäßigen Wartungen und technischen Prüfungen durchgeführt, sind betriebliche Arbeitsplatzmessungen nicht erforderlich.

Für Neuanlagen sollten die beschriebenen technischen Maßnahmen schon bei der Planung berücksichtigt werden.

Diese Maßnahmen setzen die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung entsprechend der Schutzstufe 2, die Brand- und Explosionsschutzbestimmungen der Gefahrstoffverordnung und die Forderungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge um.

In den Abschnitten 5.2.3 und 5.2.4 werden die lüftungstechnischen Maßnahmen beschrieben, die nicht in jeder Siebdruckerei notwendig sind, die aber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung abgeprüft werden müssen.

Ablaufschema für die Prüfung bei der Gefährdungsbeurteilung

5.1 Stoffliche Maßnahmen

Bei der Auswahl der Farben, Verdünner, Verzögerer und Reiniger müssen folgende Bedingungen erfüllt sein und anhand der Sicherheitsdatenblätter überprüft werden (Substitutionsgebot § 6 Abs. 1, Satz 2, Nr. 4 GefStoffV):

In der Rohstoffausschlussliste besteht momentan eine Öffnungsklausel für den Siebdruck, welche den Einsatz von bleihaltigen Pigmenten erlaubt. Bei Anwendung bleihaltiger Farbsysteme gibt es über die in diesen Empfehlungen beschriebenen Maßnahmen hinaus zusätzlichen Handlungsbedarf!

Da Farben und Reiniger in der Regel brennbar sind, müssen Brand- und Explosionsgefahren beachtet werden.

5.2 Verfahrenstechnische Schutzmaßnahmen

5.2.1 Organisatorische und persönliche Maßnahmen

Folgende Maßnahmen sind Grundvoraussetzung zur Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte im Siebdruck und müssen umgesetzt werden:

Emissionsquelle Maßnahme
Farb- und lösemittel- verschmutzte Putztücher werden in geschlossenen, nicht brennbaren Behältern aufbewahrt, und die Behälter werden täglich aus den Arbeitsräumen gebracht.
werden regelmäßig entsorgt.
Farben und Lösemittel Behälter sind nach Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet und werden immer geschlossen gehalten.
dürfen nur in der für den Fortgang der Arbeiten notwendigen Menge - höchstens Bedarf einer Arbeitsschicht - bereitgestellt werden, möglichst im Originalgebinde.
Restentleerte Farb- und Lösemittelbehälter werden aus dem Arbeitsraum entfernt und umgehend entsorgt.
Reinigung von farbverschmutzten Flächen Flächen werden nicht mittels Lösemittel gereinigt, sondern Farbreste werden direkt mit geeignetem Aufsaugmaterial wie Putztüchern aufgenommen.

Ist die Verwendung von Lösemitteln unvermeidbar, sollten diese eine geringe Flüchtigkeit (dies ist in der Regel bei Lösemitteln mit einem Flammpunkt >55°C gegeben) und keine Einstufung aufgrund von Gefährlichkeitsmerkmalen (wie z.B. gesundheitsschädlich) haben.

Zwischenreinigung des Siebes (Sieböffnung) Reinigungsmittel werden "sparsam" eingesetzt, dafür werden z.B. Annetzkannen (kleine Oberfläche) verwendet.
Reinigungsarbeiten am eingebauten Sieb werden zur Reduzierung der Lösemittelemissionen optimiert, durch:
  • Auswahl der Reinigungshilfsmittel, wie Bürste, Putztücher, Pinsel den Rahmenformaten entsprechend, damit beim Reinigen des Siebes von unten nicht in die "Lösemitteltropfzone" gegangen werden muss.
  • Abdeckung der Bereiche des Siebes, die für den Druckauftrag nicht benötigt werden, damit die Farbe nicht dorthin läuft und eintrocknet.

Begrenzung der Farbausbreitung bei Verwendung von schmalen Rakeln in breiten Siebrahmen durch z.B. Begrenzungsrahmen.

Verwendung von Sieböffnerspray Es werden keine Sieböffner Versprüht, weil es dabei zu hohen Lösemittelkonzentrationen kommt.

Grundlegende Anforderungen an den Arbeitsschutz beim Betrieb von Siebdruckanlagen sind in den "Gestaltungsregeln für Siebdruckmaschinen", BGI 837 [ 5] festgelegt.

Beim manuellen Entschichten mit einem Hochdruckreinigungsgerät muss, wegen der Aerosolbildung Atemschutz (Partikelfilter P2, zugelassen für flüssige Aerosole), bei zusätzlichem Einsatz lösemittelhaltiger Stoffe Kombifilter A1/P2 oder A2/P2 getragen werden. In einem solchen Fall können arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G26 notwendig werden.

Zusätzlich gehören persönliche Schutzmaßnahmen gegen dermale und orale Aufnahme zu den Grund-Maßnahmen, die erfüllt sein und die in die Betriebsanweisung aufgenommen werden müssen:

Gefährdung Persönliche Schutzmaßnahme
Hautkontakt mit hautresorptiven und entfettenden Stoffen wird vermieden.
Bei den Arbeiten werden geeignete Schutzhandschuhe getragen. Die Eignung eines Schutzhandschuhes sollte beim Hersteller, Lieferanten oder der Berufsgenossenschaft (www.basis-bgetem.de) erfragt werden.
Beim Tragen von Schutzhandschuhen ist die Durchbruchszeit entsprechend der eingesetzten Stoffe zu beachten.
Defekte Handschuhe dürfen nicht verwendet werden, sondern sind sofort zu entsorgen.
Bei allen Arbeiten im Bereich Siebdrucken werden nachweislich wirksame Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur Verfugung gestellt und benutzt (bei der Auswahl unterstutzt die BG). Ein wirksamer Schutz erfolgt in folgenden drei Stufen:
  • Hautschutz durch Hautschutzpräparat unmittelbar vor der Arbeit
  • Hautreinigung mit geeignetem Reinigungsmittel, das so beschaffen ist, dass keine Hautschädigung erfolgen kann
  • Hautpflege, durch die der Haut vorübergehend entzogene Fett- und Schutzstoffe wieder zugeführt werden.

Am Händewaschplatz ist in einem Hautschutzplan beschrieben, welche, wann und wie die Hautschutzmittel anzuwenden sind (bei der Erstellung des Hautschutzplans unterstutzen die meisten Hersteller oder Lieferanten und die BG).

Lösemittel werden nicht zur Hautreinigung oder zum Säübern von Kleidungsstucken verwendet.
Orale Aufnahme Essen, Trinken oder Rauchen ist in Arbeitsräumen nicht gestattet.

Ob arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen notwendig sind, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung des Betriebsarztes ermittelt und festgelegt werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMeddVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge [ 22]) müssen im Siebdruck i.d.R. nicht veranlasst oder angeboten werden. (Die meisten Produkte enthalten keine Stoffe der Liste Nr. 1 aus Anhang Teil 1 der ArbMedVV, und es werden keine Tätigkeiten gemäß Anhang Teil 2 der ArbMedVV ausgeführt (s. Abschnitt 5.1).)

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind aber notwendig:

5.2.2 Absaugung der Emissionsquellen

Damit die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten und die Beschäftigten nicht unnötig belastet werden, müssen die abdunstenden Lösemittel aus Farben, Verdünnern und Reinigern weitestgehend erfasst und nach außen abgeführt werden. Für die Maßnahmen gilt nach § 7 Abs. 4 GefStoffV:

vorrangig: Emission an der Entstehungsstelle erfassen und absaugen (s. Abschnitt 5.2.2)
nachrangig: Raumlufttechnische Anlage (s. Abschnitt 5.2.4)

Beim Trocknen der Farbe auf dem bedruckten Material bzw. bei der Trocknung der Siebe nach einer Reinigung ist eine möglichst vollständige Erfassung und Absaugung der Lösemitteldämpfe erforderlich und technisch relativ einfach zu verwirklichen. Die folgenden Maßnahmen müssen umgesetzt werden:

Hordentrocknung

Trockenhorden müssen bei Verwendung abgesaugt werden. Für die Absaugung einer Trockenhorde gibt es verschiedene Ausführungsmöglichkeiten:

Erfassungselemente für Trockenhorden sind individuelle Lösungen, die entsprechend der Emissionsquelle ausgewählt und angepasst werden müssen. Sinnvolle Losungen der Hordenabsaugung sind im Anhang Abschnitt 3.1 beschrieben.

Durchlauftrockner

Durchlauftrockner müssen wirksam abgesaugt (s. BGR 107 [ 11]) werden. Die warme, losemittelbeladene Luft darf nicht aus dem Trockner in den Raum austreten, sondern muss (auch bei kleinen oder sehr großen Formaten) vollständig erfasst und nach außen abgeführt werden. Die Wirksamkeit der Erfassung muss regelmäßig geprüft werden, z.B. mit einem Strömungsprüfröhrchen.

Ist keine Raumlufttechnische Anlage installiert, sollte ein Teil der Zuluft für den Durchlauftrockner im Arbeitsraum entnommen werden. Damit erreicht man für den Raum zusätzlich einen höheren Luftwechsel.

Siebreinigung

Bereiche mit hoher Belastung, wie der Siebwaschbereich, müssen räumlich abgetrennt und gut be- und entlüftet werden. Darauf kann man nur verzichten, wenn schwer flüchtige Lösemittel (>55 °C Flammpunkt) verwendet werden.

Emissionsquelle Maßnahme
Siebreinigung an der Druckmaschine Nach Abschluss des Druckvorgangs darf die Reinigung von Sieb und Rakel mit flüchtigen organischen Lösemitteln nicht im Druckraum an der Maschine, sondern nur in einem separaten be- und entlüfteten Siebwaschraum erfolgen.
Siebreinigung Grundsätzliche Anforderungen an Siebreinigungsplätze zur Reduzierung der Lösemittelemissionen sind in dem Maßnahmenkatalog der BGI 801 "Gestaltungsregeln für Einrichtungen und Anlagen zur Reinigung und Entschichtung von Siebdruckformen" [ 12] beschrieben und müssen beachtet werden.
Manuelle Siebreinigung Bei Verwendung von flüchtigen organischen Lösemitteln an manuellen Siebwaschplätzen ist eine Absaugung zu installieren, die mit dem Start der Lösemittelpumpe zwangsgeschaltet ist (s. BGI 801).
Bei Verwendung von flüchtigen organischen Lösemitteln muss das Sieb in einem abgesaugten "Trockenmodul" getrocknet werden, damit die Lösemitteldämpfe gezielt nach außen abgeführt werden, s. Anhang, Abs. 3.2.
Automatische Siebreinigungsanlage Diese Anlagen sollten den "Gestaltungsregeln für Einrichtungen und Anlagen zur Reinigung und Entschichtung von Siebdruckformen" , BGI 801 und der EN 12921-3 entsprechen.
Bei Siebreinigungsanlagen mit separaten Kammern muss beim Öffnen der Tür eine Absaugung selbsttätig anlaufen (s. BGI 801).
Bei Verwendung von flüchtigen organischen Lösemitteln muss, wenn die Siebreinigungseinrichtung keine Trockenkammer beinhaltet, ein abgesaugtes "Trockenmodul" zur Siebtrocknung installiert werden, s. Anhang, Abs. 3.2.

5.2.3 Erfassung diffuser Emissionen

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes) muss ermittelt werden, welche diffusen Emissionsquellen im Betrieb relevant sind (Menge/Zeit, Häufigkeit usw.) und welche sinnvoll abgesaugt werden können.

Emissionsquelle Maßnahme
Siebdruckmaschine Bei Dreiviertel- und Vollautomaten kann der Siebrahmen an der Druckmaschine gekapselt und eine Absaugung vorgesehen werden, die ganz geringen Unterdruck erzeugt (nicht zuviel absaugen, um zu starke Trocknung der Farbe zu vermeiden). Dabei ist eine Öffnung für das Nachfüllen von Farbe vorzusehen.
Einlaufbereich des Durchlauftrockners Die Wirksamkeit der Kapselung (s.o.) kann verbessert werden, wenn der Bereich zwischen Sieb und Einzug in den Durchlauftrockner in diese Erfassung einbezogen wird.
Farbmischplatz Je nach Intensität der Farbmischarbeiten sind Farbmischplatze einzurichten und abzusaugen, am besten in einem separaten Raum, s. Anhang 3.4.

Nicht erfasste Lösemitteldampfe müssen bei Bedarf mit Hilfe einer raumlufttechnischen Anlage (RLTA) entfernt werden.

5.2.4 Raumlufttechnische Anlage

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss ermittelt werden, ob nicht erfasste Lösemitteldampfe mit Hilfe einer raumlufttechnischen Anlage (RLTA) entfernt werden müssen.

Wenn das Mindestmaß für die natürliche Lüftung, d.h. öffenbare Fenster- und Türflachen, bezogen auf die Bodenfläche, zwischen 200 und 500 cm2/m2, nicht eingehalten wird, muss eine Raumlufttechnische Anlage installiert werden ( ArbStattV i.V.m. ASR5 [ 13]).

Freie Lüftung ist bei ungünstiger Lage des Raumes (Keller o.Ä.), besonders geringem Raumvolumen oder großer Raumtiefe usw. nicht ausreichend.

Ob eine zusätzliche Raumlufttechnische Anlage installiert werden muss, hängt von den jeweiligen Bedingungen im Betrieb ab. Beispielsweise ist eine natürliche Lüftung des Arbeitsraumes mit punktueller Absaugung an den Trockenhorden bzw. Durchlauftrocknern nicht ausreichend bei

Im Anhang 3.3 finden Sie Hinweise zur sinnvollen Gestaltung von Lüftungsanlagen.

5.2.5 Wartung/Technische Prüfung

Bei Anwendung dieser LASI-Handlungsanleitung müssen die festgelegten Maßnahmen beachtet und eingehalten werden. Zur Kontrolle der Wirksamkeit sind folgende Überprüfungen durchzuführen:

Absaug- und Raumlufttechnische Anlagen

Werden lüftungstechnische Maßnahmen (nach Abschnitt 5.2.2, 5.2.3 und 5.2.4) angewendet, hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen mindestens alle 2 Jahre gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden (ArbstattV § 4(3) [ 13], BGR 500 [ 15]). Zweckmäßig ist es, für die Kontrolle der Luftleitungen, von außen leicht zugängliche Klappen, Passstucke, Öffnungen für Messsonden o.ä. vorzusehen.

Durchlauftrockner

Nach der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV [ 14]) müssen alle Arbeitsmittel einer regelmäßigen Prüfung unterzogen werden. Die Prüffristen sind vom Betreiber in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Auch Durchlauftrockner sind danach in regelmäßigen Intervallen zu prüfen. Diese Forderung wurde in die BGR 500 [ 15] Kapitel 2.28, Abschnitt 3.12.1 aufgenommen. Davor war in der BGV D24 (Trockner für Beschichtungsstoffe) eine jährliche Prüfung durch einen Sachkundigen gefordert.

Die Ergebnisse der Prüfungen bzw. die Instandsetzungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

6. Anwendungshinweise

7. Ausblick

Mit der europäischen Chemikalienverordnung REACH werden die EU-Hersteller und - Importeure verpflichtet, für Stoffe als solche und in Zubereitungen den sicheren Umgang für die nachfolgenden Verwender und Verwendungszwecke ("downstream user") in einem "Chemikaliensicherheitsbericht" (CSB) zu beschreiben, soweit die Jahresproduktion 10 t überschreitet. Diese Pflicht wird in Abhängigkeit von der Jahresproduktionsmenge ab Sommer 2008 schrittweise eingeführt.
Der Verwender erhält dann die Informationen zum sicheren Umgang aus dem Sicherheitsdatenblatt, das entsprechend zu ergänzen sein wird, z.B. um ein "Expositionsszenario" sowie für Stoffe um die Angabe eines DNEL ("Derived No Effect Level").

Sollen dann Chemikalien anders verwendet werden als dies im Sicherheitsdatenblatt beschrieben ist, oder ist die vorgesehene Anwendung nicht bei der zukünftigen Europäischen Behörde für Chemikalien (ECHA) in Helsinki registriert, muss der Verwender für entsprechende Ergänzung sorgen - entweder direkt gegenüber der ECHA oder auf dem Wege über seinen Lieferanten.

Die BG Druck und Papierverarbeitung und eine Siebdruckfarb- und eine Lösemittelfirma erarbeiten bereits jetzt ein Expositionsszenario für den Siebdruck (im ersten Schritt zu Solvent Naphtha) in einem "REACH Implementation Project, RIP 3.2-2 Exemplification of Exposure Scenarios - screen printing case". Nähere Informationen zum Projekt sind unter [ 23] abrufbar.

8. Literatur

[ 1] Gefahrstoffverordnung, "Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen", Neufassung vom 11/2010, zuletzt geändert und ergänzt 07/2013

[ 2] TRGS 402, "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition", 01/2010 zuletzt geändert und ergänzt 4/2014

[ 3] entfällt

[ 4] TRGS 420, "Verfahrens- und Stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung", Neufassung 1/2006 zuletzt geändert und ergänzt 4/2014

[ 5] "Gestaltungsregeln für Siebdruckmaschinen", BG Druck und Papierverarbeitung, BG-Information BGI 837, 1/2003

[ 6] DIN EN 1010-1, "Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Bau von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen", 6/2011

[ 7] EN 12921-3: "Maschinen zur Oberflächenreinigung und -vorbehandlung von industriellen Produkten mittels Flüssigkeiten oder Dampfphasen", 2/2010

[ 8] TRGS 900, "Arbeitsplatzgrenzwerte", Neufassung 1/2006, zuletzt geändert und ergänzt 4/2014

[ 9] "Rohstoff-Ausschlussliste für Druckfarben und zugehörige Produkte", Europäischer Verband der Druckfarbenindustrie EuPIA, 11/2012

[ 10] BGR 195 "Einsatz von Schutzhandschuhen", 10/2004

[ 11] BGR 107 (ehem. ZH 1/19), "Sicherheitsregeln für Durchlauftrockner von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen", 4/1990

[ 12] "Gestaltungsregeln für Einrichtungen und Anlagen Reinigung und Entschichtung von Siebdruckformen", BG Druck und Papierverarbeitung, BG-Information BGI 801, 4/2009

[ 13] Arbeitsstättenverordnung, 8/2004 zuletzt geändert und ergänzt 7/2011

[ 14] Betriebssicherheitsverordnung, 9/2002 zuletzt geändert und ergänzt 11/2011

[ 15] BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln", 10/2004, aktualisiert 4/2008

[ 16] Dr. R. Hebisch, U. Poppek "Empfohlene Analysenverfahren für Arbeitsplatzmessungen", Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 2008

[ 17] VDI 2262 Blatt 3, "Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz, Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe", 06/2011

[ 18] Arbeitsschutzgesetz, 8/1996, zuletzt geändert 10/2013

[ 19] BGR 121 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen", 1/2004

[ 20] TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen", 7/2008

[ 21] Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, berichtigt ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 618/2012, ABl. Nr. L 179 vom 11.07.2012 S. 3)

[ 22] Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt geändert 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882)

[ 23] Siebdruck: Integration von Anwenderwissen in die Erstellung und Kommunikation von REACH Expositionsszenarien, abrufbar unter http://www.reachhamburg.de/index.php?id=75

Die zitierten Arbeitsschutznormen sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe sind unter http://www.baua.de/, Stichworte Gefahrstoffe / TRGS zu finden.

Weitere Informationen enthalten

.

  Anhang


1. Auswertung des Datenkollektivs

1.1 Beschreibung des Datenkollektivs

Die Erstellung dieser neuen Fassung der LASI-Handlungsanleitung LV24 "Umgang mit Lösemitteln im Siebdruck" baut auf den Aussagen und Auswertungen des Datenkollektivs der beiden Vorgänger-Fassungen von 2001 und 2004 auf.

Die Fassung von 2001 basierte auf einem großen Datenkollektiv von 181 Messergebnissen aus 44 Siebdruckereien. Das 95-Perzentil des Gesamtkollektivs lag bei l = 0,88. Nachdem im Jahre 2003 Grenzwertsenkungen für Solvent Naphtha auf 100 mg/m3 und Diacetonalkohol auf 96 mg/m3 erfolgten, musste das Datenkollektiv neu bewertet und statistisch ausgewertet werden. Durch die neue Grenzwertsetzung gab es eine Reihe von Grenzwertüberschreitungen, das 95-Perzentil für das Gesamtkollektiv lag bei 1,33. Die Prognose zur Grenzwerteinhaltung für den Siebdruck konnte nur für den Handdruck aufrechterhalten werden. Für die anderen Bereiche wurde übergangsweise eine einmalige Messung vorgeschrieben, um die Grenzwerteinhaltung zu bestätigen oder um die Notwendigkeit von weiteren Maßnahmen zu erkennen. Trotz der ungünstigen Gesamtbedingungen wurde der Grenzwert in diesem alten Datenkollektiv für über 80 % der Messergebnisse eingehalten.

Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik sowie die Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung (in 2010 haben sich beide Berufsgenossenschaften zur Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse zusammengeschlossen), die Firma Envisafe und die Ländermessstellen Hessen, Hamburg und Schleswig-Holstein führten die hier zugrunde liegenden Expositionsmessungen durch. Gemessen wurde im graphischen und industriellen Siebdruck, personenbezogen und quasi-personenbezogen über mindestens 2 Stunden bei üblichen Siebdruckarbeiten an Druckmaschinen und Siebreinigungsarbeiten, die gerade am Messtag anfielen. Dabei stand immer der Umgang mit lösemittelhaltigen Zubereitungen wie Farben/Reinigern/Verdünnern im Vordergrund. Andere Arbeiten, wie z.B. das Entschichten der Siebe oder das Drucken mit wasserhaltigen Farben, wurden nicht betrachtet. Die gemessenen Werte sind jeweils repräsentativ für die Schicht am Messtag.

Für die Berechnung des Gesamtindices wurde festgelegt:

Insgesamt liegen folgende Messungen vor:

75 Schichtmittelwerte aus 28 Betrieben.

Bei den Messungen in den Siebdruckbetrieben erfolgte eine Erhebung zusätzlicher Betriebsdaten:

Gemessen wurde in kleinen, mittleren und großen Betrieben, z. T. mit nur kleineren Siebdruckabteilungen. Die Zahl der Mitarbeiter reichte von 11 bis >200 Beschäftigten, von denen 1 bis 10 im Siebdruck tätig waren.

Es wurden 17 Messungen an Vollautomaten, 19 an Dreiviertel- und 37 an Halbautomaten durchgeführt. Das Baujahr der Druckmaschinen lag zwischen 1973 und 2004. Die Größe der Drucksäle reichte von 35 - 12.400 m2. Bedruckt wurde 29 mal Folie, 11 mal PVC-Plattenware, 6 mal Polystyrol, 5 mal Papier, 4 mal Metall, 8 mal andere Materialien, 6 mal wurde keine Angabe gemacht.

Die Siebreinigung fand in den 28 Betrieben wie folgt statt:

Betriebe mit Waschanlage und separatem Siebreinigungsbereich 2
Betriebe mit Waschanlagen 10
Betriebe ohne Waschanlage aber mit separatem Siebreinigungsbereich 6
Betriebe ohne separatem Siebreinigungsbereich 6
keine Angabe 4

1.2 Statistische Auswertung

Die Messwerte der Einzel-Lösemittel wurden nach TRGS 402 im Vergleich zu den Grenzwerten als Indices (I= Konzentration / Grenzwert , I= C1/AGW1 + C2/AGW2 + C3/GW3 + ...) addiert und nachfolgend als Expositionswerte über die Messdauer statistisch dargestellt und ausgewertet (Statistik-Programm PC-Statistik, Version 5.0, O. Hoffmann, Gießen).

Soweit sinnvoll wurde die folgende statistische Darstellung gewählt:

Darstellung der Datenkollektive mit Box-Whisker-Plots

Die Darstellung in Form von Box-Whisker-Plots ist eine übersichtliche Form mit hohem Informationsgehalt. Der Plot besteht aus einer Box, einem Rechteck, dessen Unterkante das 25-Perzentil und dessen Oberkante das 75-Perzentil anzeigt. Das Kreuz legt den arithmetischen Mittelwert fest, der Querstrich in der Box den Median. Die Whisker, die Fäden, sind im Höchstfalle so lang wie die Box, enden aber beim letzten erreichten Datenpunkt. So reicht der untere Whisker meist bis zum niedrigsten Datenpunkt. Die Werte außerhalb der Whiskergrenze werden Extremwerte genannt. Bei Arbeitsplatzmessungen liegen im Regelfall schiefe Verteilungen vor, d. h. der Median liegt tiefer als der arithmetische Mittelwert, der durch Extremwerte stark beeinflusst wird.

Für die Untersuchung von Unterschieden in Messkollektiven wurde der folgende Test benutzt:

Signifikanztest nach Wilcoxon

Für die Abklärung, ob zwei Datenkollektive signifikant unterschiedlich sind, bedarf es eines Signifikanztests, und zwar in diesem Falle für unabhängige Stichproben, unabhängig von der Art der Verteilung.

Getestet wird die Hypothese: "der Mittelwert der einen Grundgesamtheit ist größer als der der anderen" als einseitiger Test

TG = Testgröße

p= Irrtumswahrscheinlichkeit

R1 =Summe der Rangzahlen der Stichprobe 1 (Rangzahlen ermittelt an beiden Stichproben)

n1, n2 = Stichprobenumfänge

Über die Berechnung der Testgröße und ein statistisches Tabellenwerk erhält man die Irrtumswahrscheinlichkeit p. Konvention ist, dass dieses p mit der Irrtumswahrscheinlichkeitsgrenze p=0,01 verglichen wird. Ist der erhaltene Wert <0,01, so gilt die Hypothese als sicher signifikant. Bis p=0,1 wird nachfolgend noch von Tendenz gesprochen.

Bisher war es möglich (s. LV24, 2004), dass Siebdruckereien trotz Erfüllung der "Verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien" (s. jetzt Grundmaßnahmen 5.2.) die Grenzwerte nicht einhielten. Diese Betriebe konnten anhand der VSK ohne eigene Messungen nicht identifiziert werden. Deshalb musste seit 2004 zur Klärung der Grenzwerteinhaltung eine repräsentative Expositionsmessung vom Betrieb verlangt werden.

Sinn der LASI-Handlungsanleitung ist aber, Maßnahmen zu beschreiben, die zur Einhaltung der Grenzwerte führen. Die Auswertung des neuen Datenkollektivs lässt es nun zu, die Minimierungs-Maßnahmen nach Stand der Technik zu beschreiben. Wenn diese Maßnahmen durchgeführt werden, werden die Grenzwerte in einer Siebdruckerei eingehalten!

Das Datenkollektiv, auf das sich diese Expositionsbeschreibung stützt, stellt sich insgesamt wie folgt dar:

Gruppe Anzahl Mess- ergebnisse Mittelwert Median Max. 75-Perzentil 95-Perzentil
A Gesamtes Datenkollektiv 75 0,46 0,33 1,52 0,58 1,20

Für das neue Datenkollektiv beträgt das 95-Perzentil 1,20, so dass im statistischen Sinne der Befund "Einhaltung des Grenzwertes" für dieses Gesamtdatenkollektiv nicht erhoben werden kann. 19 % (14 von 75) der Messergebnisse liegen oberhalb des Grenzwertes.

1.3 Diskussion von Einflussgrößen

Die Lösemittelkonzentration in der Luft an Siebdruckarbeitsplätzen ist ein sehr komplexes Zusammenspiel von Einflussfaktoren. Der Einfluss einzelner Parameter ist in diesem System meist nicht eindeutig zu differenzieren.

Der Einfluss verschiedener Parameter auf die Messergebnisse wurde statistisch untersucht:

  1. Einfluss der Flüchtigkeit der Farben, Verdünner und Reiniger, bestimmt über den Flammpunkt (Fp.)
    Gruppe Anzahl Messergebnisse Mittelwert Median Max. 75-Perzentil 95-Perzentil
    A gesamt 75 0,47 0,33 1,52 0,62 1,20
    B Flammpunkt <40°C 16 0,73 0,91 1,32 1,14 1,32
    C Flammpunkt >40°C 59 0,40 0,30 1,52 0,49 1,15

  2. Der Einfluss der Einhaltung der bisherigen verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien" wurde abgeprüft:
    Gruppe Anzahl Messergebnisse Mittelwert Median Max. 75-Perzentil 95-Perzentil
    A gesamt 75 0,47 0,33 1,52 0,62 1,20
    D Fp. >40° C und organis. Maßnahmen "erfüllt" (Checkliste ja) 33 0,32 0,26 1,14 0,35 0,71
    E Fp. <40°C oder organis. Maßnahmen "nicht erfüllt" (Checkliste nein) 23 0,75 0,81 1,52 1,16 1,32

    Die 19 verbleibenden Messergebnisse umfassen das Kollektiv mit Flammpunkt >40°C, aber organisatorischen Mängeln.

    Die Mittelwerte der Kollektive von D und E unterscheiden sich signifikant mit p= 0,0007.

  3. Weitere denkbare Einflüsse durch die Parameter

    wurden abgeprüft. Ein deutlicher Einfluss im statistischen Sinne war hier aber in keinem Falle zu erkennen.

  4. Eine signifikante Abweichung der Mittelwerte der Belastung, gemessen an Halbautomaten, Dreiviertelautomaten oder Vollautomaten, konnte nicht festgestellt werden.
    Für den Handdruck gilt schon seit 2001, dass auch nach Berücksichtigung der geänderten Grenzwerte, die Grenzwerte eingehalten werden.
    Gruppe Anzahl Messergebnisse Mittelwert Median Max. 75-Perzentil 95-Perzentil
    A gesamt 75 0,47 0,33 1,52 0,62 1,20
    F Halbautomaten 37 0,46 0,33 1,52 0,56 1,15
    G Dreiviertelautomaten 19 0,43 0,33 1,31 0,46 1,31
    H Vollautomaten 17 0,54 0,36 1,32 0,71 1,32
    Farbmischen 2
    Handdruck (altes Datenkollektiv) 15 0,29 0,26 0,87 0,69

  5. Die 13 der 75 Messungen, die Grenzwertüberschreitungen ergaben, wurden besonders gründlich auf die Ursachen geprüft. 12 davon halten die Grund-Maßnahmen nicht ein, 8 wurden bei Farben bzw. Reinigern mit einem Flammpunkt unter 40 °C ermittelt.
    Die Einzel-Begründungen lauteten:
    Betrieb
    Nr.
    Summenindex Begründung der Messstellen Erforderliche Maßnahme zur Grenzwerteinhaltung s. Abschnitt 5.
    H 1 1,06
    1,11
    1,31
    1,00
    1,20
    1,01
    Flammpunkt der Farbe <40°C,
    Absaugung am Siebrahmen, aber nicht wirksam,
    Reinigungsmittel = zu leicht flüchtige KW,
    Siebwaschbereich schlecht, Behälter standen offen, feuchte Putztücher lagen offen.
    Flammpunkt >40°C
    Grund-Maßnahmen
    H 4 1,15 hohe Belastung durch Reinigungsmittel, unzureichende Erfassung Hordenabsaugung
    E 2-1 1,18 Siebzwischenreinigung, 5 mal/Messzeit, vollflächig 880x880 mm, nach Siebwechsel (verfahrensbedingt) neben der Maschine Siebreinigung nur in belüftetem Siebwaschbereich
    E 4-1 1,04 Druckvorgang direkt neben nicht abgesaugter Trockenhorde, vollflächiger Druck, gemessen wurde der Anleger Hordenabsaugung
    E 4-2 1,52 Druckvorgang direkt neben nicht abgesaugter Trockenhorde, vollflächiger Druck, in der Messung Rakelreinigung enthalten, keine Hordenabsaugung. Hordenabsaugung
    F 10-
    0506/2005
    Sta
    1,16 Flammpunkt Reiniger 35°C, externer Siebreinigungsbereich ist nicht vorhanden, nicht alle Farb- und Lösemittelbehälter waren verschlossen, Fensterflächen und Außenluftstrom wurden nicht erfasst Flammpunkt >40°C
    Grund-Maßnahmen
    F 10-0783/2004 1,32 Siebzwischenreinigungen 15 mal/Messzeit Keine Maßnahme beschrieben
    F 10-
    1011/2005
    Ka
    1,14 Zu- und Abluftführung ungünstig, Lamellengitter der Zuluft über dem Arbeitsbereich war geschlossen, 5kg/h Farbe. Wirksamkeitsprüfung der Lüftungsanlage

    Nach statistischer Auswertung des geänderten (Ausschluss der eindeutig begründetet Extremwerte) Datenkollektivs ergab sich folgendes Bild:

    Gruppe Anzahl Messergebnisse Mittelwert Median Max. 75-Perzentil 95-Perzentil
    A gesamt 75 0,46 0,33 1,52 0,58 1,20
    a "Gesamt" ohne begründete Extremwerte 65 0,36 0,29 1,32 0,46 0,81

    Wenn der Flammpunkt der Farben, der Verdünner und Reiniger >40 °C liegt (wie die DIN EN 1010-1 schon wegen des Exschutzes fordert) und die beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen erfüllt sind, werden die Grenzwerte mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehalten.

2. Lösemittelzusammensetzung

2.1 Darstellung der Lösemittelzusammensetzung im Datenkollektiv

Als wichtigste Komponenten im Rahmen der vorliegenden Messungen sind zu nennen:

Die Grafik zeigt die prozentuale Verteilung der Lösemittelanteile im Summenindex (TRGS 402).

2.2 Grenzwerte

Nach der Gefahrstoffverordnung ist der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf 8 Stunden Schichtlänge, bei welchem akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind (§ 2 Abs. 8 GefStoffV).

Für die meisten im Siebdruck relevanten Lösemittel sind Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) in der neuen TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" [ 8] festgelegt.
Der Arbeitsplatzgrenzwert für das im Siebdruck bedeutende Solvent Naphtha 2 wird entsprechend der TGS 900 Nummer 2.9 (RCP-Methode) berechnet. Auf Grund der Zusammensetzung (aromatisches Kohlenwasserstoffgemisch, nur C9-Aromaten) beträgt der Grenzwert 100 mg/m3.

2.3 Stoffliste

In dieser Liste finden Sie (sortiert nach den CAS-Nummern) die meisten Stoffe, die im Siebdruck vorkommen mit ihren Grenzwerten und physikalischen Daten. Die besonders relevanten Stoffe sind grau unterlegt.

1) AGW: Arbeitsplatzgrenzwert gemäß TRGS 900 [8]

2) DNEL (Derived No-Effekt Level): GESTIS-DNEL-Datenbank der DGUV
(http://www.dguv.de/ifa/Gefahrstoffdatenbanken/GESTIS-DNEL-Datenbank/index.jsp ), abgerufen am 4.7.2014

3) LIG Niedrigster internationaler Grenzwert (soweit kein AGW in der TRGS 900 angegeben ist): GESTIS Datenbank - Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen
(http://limitvalue.ifa.dguv.de/Webform_gw.aspx) der DGUV , abgerufen am 4.7.2014

4) MAK: Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen gemäß MAK- und BAT-Werte-Liste 2014, Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG

5) Harmonisierte Einstufung (Legaleinstufung) nach CLP-VO beschränken sich nur auf einzelne Gefahrenarten und können damit unvollständig sein. Für die verbleibenden, nicht harmonisierten Eigenschaften muss die Einstufung vom Lieferanten eigenverantwortlich ergänzt werden. Die Legaleinstufungen nach Stoffrichtlinie wurden bei der Einführung der CLP-VO in entsprechende CLP-Einstufungen überführt.

Für einzelne Gefahrenarten wurde das Prinzip der Mindesteinstufung verwendet (in der Liste mit (*) gekennzeichnet). Einstufungen der Stoffe, die nicht harmonisiert eingestuft sind wurde der Einstufungs- und Kennzeichungsverzeichnis der ECHA (http://echa.europa.eu/web/guest/informationon-chemicals/cl-inventory-database ), abgerufen am 4.7.2014) entnommen. Hierbei handelt es sich um die Selbsteinstung eines oder mehrere Herstelleres/Lieferanten und können damit unvollständig sein und von Meldungen anderer Hersteller/Lieferanten abweichen.

6) Erläuterung zur Spalte Bemerkungen:

Nummer 1: Hinweise gemäß Spalte Bemerkungen der TRGS 900 [8]
H: hautresorptiv (Siehe auch TRGS 900, Nummer 2.6). Es sind die Regelungen der TRGS 401
"Gefährdung durch Hautkontakt, Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen" zu beachten.
Y: ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des Arbeitsplatz-grenzwertes und des biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet zu werden (Siehe auch TRGS 900, Nummer 2.7)
11: Summe aus Dampf und Aerosolen (Siehe auch TRGS 900, Nummer 2.10).
14: AGW für die Summe der Luftkonzentrationen von 1-Ethoxypropan-2-ol (cas 1569-02-4) und 2-Ethoxy-1-methylethylacetat (Cas 54839-24-6)

Nummer 2: Sonstige Bemerkungen

(1) Hinweise auf Hautresorption nach Patty´s Toxicology, Verlag John Wiley & Sons, 5. Auflage.

(2) Hinweise auf eine geringe Hautresorption nach Patty´s Toxicology, Verlag John Wiley & Sons, 5. Auflage.


CAS-Nr. Stoff Beurteilungsmaßstab
[mg/m3]
Art des Beurteilungsmaßstabs Spitzenbegrenzung Flammpunkt
[°C]
Siedepunkt
[°C]
Dampfdruck bei 20°C
[hPa]
Einstufung nach Stoffrichtline 5) Einstufung nach
CLP-VO 5)
Bemerkungen 6)

1: TRGS 900
2: Sonstige)

96-48-0 gamma-Butyrolacton 50 ppm LIG 3) (Dänemark, Vorläufig) 94 206 0,4 Xn, R22 Xi, R41 R67 Acute Tox 4, H302 Eye Irrit. 2, H319 (Selbsteinstufung) 1:--
130 mg/m3 2)
DNEL
97-64-3 Ethyllaktat 3,2 (lokale Wirkung)
1,6 (Langzeit- exp.- inhalativ- systemische Wirkung)
DNEL 2) 2(I) 46 154 2 R1 0, Xi; R37- R41 Flam. Liq. 3, H226 STOT SE 3 H335 Eye Dam. 1 H318
(nur harmonisierte Einstufung gemäß [21] aufgeführt 5))
1:--
100-51-6 Benzylalkohol 90 DNEL 2) 94 206 0,027 Xn R20/22 Acute Tox. 4 * H332
Acute Tox. 4 * H302
(nur harmonisierte Einstufung gemäß [21] aufgeführt 5))
1:--
107-21-1 Ethylenglykol/ Ethandiol 26 AGW1) 2(I) 111 197 0,08 Xn; R22 Acute Tox. 4*; H302
(nur harmonisierte Einstufung gemäß [21] aufgeführt 5))
1: H, Y, 11
107-98-2 1-Methoxy-2-propanol 1-Methoxypropylglykol-2 Propylenglykol-1 -methylether 370 AGW 1) 2(I) 32 120 11 R10, R67 Flam. Liq. 3, H226 Stot SE 3, H336
(nur harmonisierte Einstufung gemäß [21] aufgeführt 5))
1:Y
108-32-7 Propylenglykolcarbonat 20 (Langzeit- exp.- inhalativ- lokale Wirkung)

176 (Langzeit-exp.- Inhalati-on- Systemati-sche Wirkung)

DNEL 2) 135 242 0,04 Xi, R36 Eye Irrit. 2, H319 (nur harmonisierte Einstufung gemäß [21] aufgeführt 5)) 1:--
108-65-6 1-Methoxypropylacetat-2, 2-Methoxy-1 -methylethylacetat 270 AGW 1) 1 (I) 44 148 5 R10 Flam. Liq. 3, H226
(nur harmonisierte Einstufung gemäß [21] aufgeführt 5))
1:Y
108-83-8 2,6-Dimethyl-heptan-4-on Diisobutylketon 145

290 (Langzeit- exp.- inhalativ- lokale Wirkung)

LIG 3) (diverse Länder)

DNEL 2)

49 168 2,6 R1 0, Xi; R37 Flam. Liq. 3 H226
STOT SE 3 H335
(nur harmonisierte Einstufung gemäß [21] aufgeführt 5))
1:--
108-94-1 Cyclohexanon 80 AGW 1) 1 (I) 43 156 5 R1 0, Xn; R20 Flam. Liq. 3; H226 Acute Tox. 4 *; H332
(nur harmonisierte Einstufung gemäß [21] aufgeführt 5))
1: H, Y
109-59-1 2-Isopropoxyethanol 22 AGW 1) 8(II) 46 144 3,5 Xn; R20/21, Xi; R36 Acute Tox. 4* H332,
Acute Tox. 4* H312,
Eye Irrit. 2, H319 (nur harmonisierte Einstufung gemäß [2 1] aufgeführt 5))
1:H, Y
111-76-2 2-Butoxyethanol/ Ethylenglykolmonobutylether 49 AGW 1) 4(II) 69 170 1,3 Xn R20/21/22 Xi; R36/38 Acute Tox. 4 * H332,
Acute Tox. 4 *, H312
Acute Tox. 4 *; H302
Eye Irrit. 2; H319 Skin Irrit. 2; H315 (nur harmonisierte Einstufung gemäß [21] aufgeführt 5))
1:H, Y
112-07-2 2-Butoxyethylacetat/ Essigsäure-2-butoxyethylester 130 AGW 1) 4(II) 78 184 0,4 Xn; R20/21 Acute Tox. 4 (*); H332
Acute Tox. 4 (*);H312
(nur harmonisierte Einstufung gemäß [21] aufgeführt 5))
1: H, Y, 11
112-34-5 Butyldiglykol 2-(2- Butoxyethoxy)ethanol 67 AGW 1) 1,5(I) 105 224 0,027 Xi; R36 Eye Irrit. 2; H319 (Selbsteinstufung) 1:Y, 11
123-42-2 Diacetonalkohol / 4-Hydroxy-4-methyl-pentan-2-on 96 AGW 1) 2(I) 58 166 1,08 Xi; R36 Eye Irrit. 2; H319
(nur harmonisierte Einstufung gemäß [21] aufgeführt 5)
1: --
123-86-4 n-Butylacetat 300 AGW 1) 2(I) 27 126,5 10,7 R10, R66, R67 Flam. Liq. 3; H226 STOT SE 3; H336
(nur harmonisierte Einstufung gemäß [21] aufgeführt 5))
1:Y
2: (2)
124-17-4 Butyldiglykolacetat (2-(2- butoxyethoxy)ethylacetate) 67 AGW 1) 1,5(I) 102 238 0,05 1:Y, 11
2: (2)
627-93-0
1119-40-4
106-65-0
Dibasische Ester (DBE)
(Gemische aus Dimethyladipat, Dimethylglutarat und Dimethyl-succinat)
8 AGW 1) 2(I) 1: Y, 11
107 109 0,2
96 0,2
85 196 0,3
763-69-9 Propionsäure-3-ethoxyethylester 300 LIG 3) (Canada-Ontario) 59 165 2 R66 Flam. Liquid 3 H226
(Selbsteinstufung)
1:--
610 DNEL 2)
872-50-4 N-Methylpyrrolidon 82 AGW 1) 2(I) 91 202 0,4 Repr. Cat. 2; R61
Xi; R36/37/38
Eye Irrit. 2; H319 Skin Irrit. 2; H315 STOT SE 3, H335 Repr. 1B, H360D**
(nur harmonisierte Einstufung gemäß [21] aufgeführt 5))
1: H, Y, 11, 19
1569-01-3 1-Propoxy-2-propanol 217 DNEL 2) 48 150 2,3 R10 Flam. Liquid 3 H226; Eye Irrit. 2 H319
(Selbsteinstufung)
1:--
1569-02-4 1-Ethoxy-2-propanol Propylenglykolmonoethylether/ 220 AGW 1) 2(II) 40-42 133 10 (bei 25°C) R1 0, R67 Flam. Liquid 3 H226, STOT SE 3 H336
(nur harmonisierte Einstufung gemäß [21] aufgeführt 5))
1:H, Y, 14
2687-91-4 N-Ethyl-2-pyrrolidon 9,4 MAK 4) (DFG) 2 91 212 0,5 Xn, R22
Xi, R41
T, R61
Hinweis 1
Repr. 1B H360 (nur harmonisierte Einstufung gemäß [21] aufgeführt 5)) 1: H, Y
4435-53-4 3-Methoxybutylacetat Essigsäure-3-methoxybutylester "Butoxyl" 25 LIG 3) (Dänemark, Vorläufig) 62 169 1,5 1: --
7397-62-8 Butylglykolat 2-Hydroxyessigsäurebutylester Glykolsäure-n-butylester/ 25 ppm LIG 3) (Dänemark, Vorläufig) 68 188/100mbar 1,3 Xi; R41,
Repr. Cat. 3; R63 (selbst)
Eye Damage 1 H318,
Repr. 2 H361 (Selbsteinstufung)
1:--
58,8 mg/m3 DNEL 2)
19089-47-5 2-Ethoxypropanol-1 100 ppm LIG 3) (Dänemark, Vorläufig) 54 152 2,3 Flam Liq 3 (Selbsteinstufung) 1:--
19234-20-9 2-Isopropoxyethylacetat Ethanol,2-(1 -methylethoxy)-acetat 60 LIG 3) (Schweden) 2 (1) Xn; R22
Xn; R48/20/22 R52/53
Flam. Liquid 3
H226, Acute Tox. 4 H302, STOT Rep. Exp. 1 H372, Aquatic Chronic 3 H412
1:--
29387-86-8 1-Butoxy-2-propanol 63 170 1,13 Xi, R36/38 Skin Irrit. 2; H315 Eye Irrit. 2 H319 (Selbsteinstufung) 1:--
34590-94-8/13429-07-7 2-Methoxymethylethoxypropanol Dipropylenglykolmonomethlether 310 AGW 1) 1 (I) 80 187-192 0,6 1: 11
2: (1)
54839-24-6 2-Ethoxypropylacetat-1 300 AGW 1) 2(II) 54 158 0,227 R10, R67 Flam. Liq. 3; H226 STOT Single Exp. 3 H336
(nur harmonisierte Einstufung gemäß [21] aufgeführt 5))
1: Y, 14
2: (1)
64742-95-6 Solvent Naphtha 100 leicht leichte aromatische Naphtha, niedrig siedend
(Benzolgehalt < 0,1 Massen %)
100 AGW 1) (RCP) 2(II) > 40 160-180 5 Xn, R65 Asp. Tox. 1, H304 (nur harmonisierte Einstufung gemäß [21] aufgeführt 5)) 1: --
2: (1)
64742-94-5 Solvent Naphtha 150 schwere, aromatische
(Benzolgehalt < 0,1 Massen %
100 AGW 1) (RCP) 2(II) > 63 165-290 2 Xn, R65 Asp. Tox. 1, H304 (nur harmonisierte Einstufung gemäß [21] aufgeführt 5)) 1:--
88917-22-0 1-(2-Methoxymethylethoxy)- propanolacetat Dipropylenglykolmethyletheracetat 776 LIG 3) (Canada-Ontario) 86 200 Xi, R36/37/38 Acute Tox. 4, H302 Skin Irrit 2, H315 Eye Irrit. 2, H319 (Selbsteinstufung) 1:--

2.4 Festlegungen zur Analytik

3. Hinweise zu den technischen Maßnahmen

Die Wirksamkeit der beschriebenen Maßnahmen wurde zusätzlich durch spezielle Messungen belegt:

3.1 Trockenhordenabsaugung

3.1.1 Konstruktion einer Trockenhordenabsaugung

Die im Folgenden beschriebene Trockenhordenabsaugung darf nicht in Bereichen, in denen mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss, betrieben werden. Um dies sicherzustellen, ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und für die Mitarbeiter vor Ort eine entsprechende Betriebsanweisung zu erstellen (Einsatz von Farben und Hilfsstoffen mit Flammpunkt > 40 °C).

Trockenhordenabsaugungen sind inzwischen lieferbar. Die Konstruktion kann aber auch von einer Handwerksfirma angefertigt werden.

Trockenhordenabsaugungen sollten:

Trockenhordenabsaugungen müssen nicht:

Skizze einer Erfassungseinheit für die Hordenabsaugung

3.1.2 Messtechnische Überprüfung der Wirksamkeit einer Trockenhordenabsaugung

Für den Nachweis der Wirksamkeit solcher Anlagen wurden Messungen durchgeführt. Für dieses Expositionsszenario wurde eine Horde mit einer extra angefertigten Absaugeinheit ausgerüstet und bei Extrembedingungen gemessen.

Expositionsszenario - Drucken am Halbautomaten / Vollfläche

Fotos der Trockenhordenabsaugeinheit bei der Messung

Es wurden jeweils zweistündige Messungen mit und ohne Absaugung unter exakt gleichen Bedingungen durchgeführt, die Ergebnisse sind nachfolgend aufgeführt:

Messung
stationär*
Messung
personenbezogen
Reduktion der Exposition durch Hordenabsaugung [%]
(Bezogen auf Summenindex)
52 % 31 %
*) Messung stationär: 10 cm seitlich Mitte Horde, Messhöhe: 125 cm (siehe Abbildung)

Die Messergebnisse zeigen eine deutliche Reduzierung der Belastung beim Einsatz dieser Absaugeinheit.

3.2 Trockenmodul für den Siebwaschbereich

Trockenmodule sind individuelle Lösungen. Sie bestehen im Prinzip aus einem abgesaugten Kasten/Schrank, in den die Siebe aufrecht geschoben werden, oder z.B. aus einer abgesaugten Schublade, in die das Sieb gelegt wird.

Der Ventilator muss explosionsgeschützt ausgeführt sein.

3.3 Lüftungstechnik

Bei der Gestaltung von Lüftungsanlagen muss Folgendes beachtet werden:

Zur Optimierung der Lüftungstechnik wird außerdem auf die VDI 2262 Blatt 3 "Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz, Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe" [ 17] und die BGR 121 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" [ 19] hingewiesen.

3.4 Farbmischplatz

Farbmischplätze sollten, besonders wenn sie sich im Druckraum befinden, abgesaugt werden. Eine Erfassung erreicht man mit einer Hintertischabsaugung oder Objektabsaugung mit Rüssel. Am besten werden die Lösemittel an einem gekapselten Mischplatz erfasst.

Beispiel eines Farbmischplatzes

4. Beispiel einer Betriebsanweisung

Diese Muster-Betriebsanweisung muss betriebsspezifisch angepasst werden!

_____
2) Solvent Naphtha ist ein Gemisch aromatischer Kohlenwasserstoffe (nur C9-Aromaten). Nach Angaben eines Herstellers beinhaltet es folgende Stoffe: ca. 5% 1,2,3-Trimethylbenzol, ca. 30 % 1,2,4-Trimethylbenzol, ca. 10 % Mesitylen (1,3,5-Trimethylbenzol), ca. 6 % 2-Ethyltoluol, ca. 12 % 3-Ethyltoluol, ca. 14 % 4-Ethyltoluol, ca. 5 % Cumol (i-Propylbenzol), ca. 8 % n-Propylbenzol, ca. 10 % Sonstige Bestandteile

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