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LASI-Veröffentlichung (LV) 46 - Leitlinien zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -
(Ausgabe 03/2013/3. überarbeitete Auflage)
Vorwort
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) am 1. Dezember 2011 wurde das bis dahin geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( GPSG) abgelöst. Das neue ProdSG dient in erster Linie der Anpassung des bisherigen Geräte- und Produktsicherheitsrechts an den neuen europäischen Rechtsrahmen (New Legislative Framework - NLF). Aufgrund der Neufassung war eine grundlegende Überarbeitung der bestehenden Leitlinien zum GPSG - LV 46 - erforderlich.
Das Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG) legt bundeseinheitlich Sicherheitsstandards für Produkte fest. Der Gesetzgeber hat dabei durch die abstrakten Formulierungen der gesetzlichen Bestimmungen bewusst Spielräume für eigenverantwortliche Entscheidungen der Wirtschaftsakteure gelassen.
Besondere Bedeutung kommt deshalb der Auslegung des ProdSG durch die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten zu. Die nachfolgenden Leitlinien stellen eine Entscheidungshilfe dar, wie den Anforderungen des ProdSG entsprochen werden kann. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass im begründeten Einzelfall abweichend von den Leitlinien dem ProdSG ebenfalls entsprochen werden kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere durch die spezielleren Vorschriften in anderen Rechtsbereichen und den Verordnungen nach § 8 Abs. 1 ProdSG, die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union umsetzen, ergänzende und abweichende Regelungen bestehen können.
1 Anwendungsbereich
1/1 zu § 1 Abs. 1 ProdSG "Bereitstellen eines Produktes aud dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit"
Sachverhalt:
Das ProdSG gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
Frage:
Was ist unter der Formulierung "im Rahmen einer Geschäftstätigkeit" zu verstehen?
Antwort:
Nach den allgemeinen gewerblichen Grundsätzen ist darunter jedes von einer natürlichen oder juristischen Person (einschließlich gemeinnütziger Vereine) vorgenommene Bereitstellen, Ausstellen oder erstmalige Verwenden von Produkten zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks zu verstehen, wenn hierdurch eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr stattfindet.
Die Absicht der Gewinnerzielung ist dabei nicht erforderlich.
Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebs zählen insbesondere als "im Rahmen einer Geschäftstätigkeit".
Der private gelegentliche Verkauf von Produkten auf Flohmärkten oder z.B. über das Internet zählt nicht als Bereitstellung im Sinne von § 1 Abs. 1 ProdSG.
1/2 zu § 1 Abs. 1 ProdSG "erstmaliges Verwenden eines Produktes, für den Eigengebrauch hergestellte Produkte"
Sachverhalt:
Das ProdSG gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.
Frage:
a) Welche Bedeutung haben die Wörter "wenn Produkte erstmals verwendet werden" für den Anwendungsbereich des ProdSG?
b) Erfasst das ProdSG auch für den Eigengebrauch hergestellte Produkte?
Antwort:
a) Die Wörter "wenn Produkte erstmals verwendet werden" dienen lediglich dazu, einschlägige Sonderfälle, die zurzeit in der Maschinenverordnung ( 9. ProdSV) und in der Aufzugsverordnung ( 12. ProdSV) enthalten sind, im Anwendungsbereich des ProdSG zu erfassen. Bei diesen Sonderfällen handelt es sich um die Inbetriebnahme von Maschinen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden, und um den Bau von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für eigene Zwecke.
b) Grundsätzlich ja. Im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zum ausschließlichen Eigengebrauch hergestellte Produkte werden zwar nicht auf dem Markt bereitgestellt, mit dem Terminus "erstmals verwendet" wird der Anwendungsbereich des ProdSG jedoch auch für solche Produkte eröffnet. Allerdings knüpft das ProdSG selber keinerlei Anforderungen an die erstmalige Verwendung. Sowohl § 3 ProdSG (Allgemeine Anforderungen) als auch § 6 ProdSG (Zusätzliche Anforderungen für Verbraucherprodukte) formulieren lediglich Anforderungen an die Bereitstellung auf dem Markt bzw. das Ausstellen.
§ 8 Ab. 1 ProdSG sieht jedoch vor, dass in Rechtsverordnungen Anforderungen an die erstmalige Verwendung von Produkten (und damit an die für den Eigengebrauch hergestellten Produkte) geregelt werden können. In der Maschinenverordnung ( 9. ProdSV) und der Aufzugsverordnung ( 12. ProdSV) sind in Umsetzung europäischen Rechts entsprechende Anforderungen hinsichtlich der erstmaligen Verwendung von zum Eigengebrauch hergestellter Maschinen bzw. Aufzügen enthalten.
Hinweis: Die Sportboote-Verordnung ( 10. ProdSV) schließt die Anwendung auf für den Eigengebrauch gebaute Boote und Antriebsmotoren explizit aus.
2 Begriffsbestimmungen
2/1 zu § 2 Nr. 4 und 15 ProdSG "Bereitstellen auf dem Markt" und "Inverkehrbringen"
Sachverhalt:
Gemäß § 2 Nr. 4 ProdSG ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
Gemäß § 2 Nr.15 ProdSG ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt.
Frage:
Beinhalten die folgenden Tätigkeiten ein Bereitstellen im Sinne des ProdSG, sofern sie im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erfolgen (siehe Leitlinie 1/1)?
1. Abgabe von Produkten im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung; Produkte, die Verbrauchern bereitgestellt und von diesen mitgenommen und außerhalb der Geschäftsräume bzw. des Betriebsgeländes eines Dienstleisters verwendet werden (z.B. Elektroinstallationsmaterial, Fahrzeugersatzteile)
2. Abgabe von Produkten durch Leasing oder Miete.
3. Unentgeltliche Abgabe von Produkten (z.B. Werbegeschenke).
4. Das Überlassen von Produkten im Rahmen einer Dienstleistung, die in den Geschäftsräumen bzw. auf dem Betriebsgelände des Dienstleisters verwendet werden, falls die Verbraucher sie selbst aktiv bedienen (z.B. falls Verbraucher ein Gerät starten, falls sie es abschalten können oder falls sie seinen Betrieb beeinflussen, indem sie die Position oder die Betriebsintensität des Geräts während der Verwendung ändern, z.B. Sonnenbänke in Bräunungs- und Fitnessstudios). Die Produkte müssen aktiv von den Verbrauchern verwendet werden, und dabei muss ein hohes Maß an Kontrolle und Steuerung gegeben sein. Nicht als eine Verwendung durch Verbraucher zählt eine rein passive Verwendung, etwa die Benutzung von Shampoo durch eine Person, der ein Frisör die Haare wäscht, und die Benutzung eines Busses durch Fahrgäste.
5. Zurverfügungstellen von Produkten im Rahmen einer Dienstleistung, die von Dienstleistern selbst zur Erbringung einer Dienstleistung benutzt oder bedient werden (z.B. Produkte, auf oder in denen Verbraucher sich fortbewegen oder reisen).
6. Veräußerung einzelner gebrauchter Produkte (z.B. Maschinen) im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter.
7. Bereitstellen von Arbeitsmitteln vom Arbeitgeber an seine Beschäftigten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.
8. Abgabe von Produkten zwischen Unternehmensteilen, die juristisch unabhängig voneinander sind.
9. Umsetzung eines Produktes (z.B. Maschine) innerhalb des EWR von einer Betriebsstätte eines Unternehmens außerhalb Deutschlands in eine Betriebsstätte in Deutschland, wenn die Betriebsstätten
a) selbständig sind,b) unselbständig sind, d. h. zu einem Unternehmen gehören.
10. Anbieten eines Produktes im Internet, in Katalogen oder anderen Printmedien zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt.
Antwort:
1. Ja.
2. Ja.
3. Ja.
4. Ja.
5. Nein.
6. Ja.
7. Nein.
8. Ja.
9. Zu a): Ja.
Zu b): Nein. (Es findet kein Besitzwechsel statt.)
10. Nein. (Hier handelt es sich um ein Ausstellen.)
Die Abgabe eines Produkts an einen anderen findet statt, wenn der andere den Besitz des Produkts erwirbt.
2/2 zu § 2 Nr. 12 ProdSG "Vermieter von Produkten"
Frage
Handelt es sich bei einem Vermieter von Produkten um einen Händler?
Antwort
Bei einem Vermieter von Produkten handelt es sich in Übereinstimmung mit § 2 Nr. 12 ProdSG in der Regel um einen Händler, weil er geschäftsmäßig Produkte auf dem Markt bereitstellt und nicht Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer ist. In Ausnahmefällen kann er jedoch Hersteller, Bevollmächtigter oder Einführer sein, sofern die Bedingungen nach § 2 Nr. 6, 8 und 14 ProdSG erfüllt werden. Der Vermieter wäre z.B. Hersteller, wenn er ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses erneut auf dem Markt bereitstellt.
2/3 zu § 2 Nr. 15 "Einfuhr in den EWR"
Sachverhalt:
Gemäß § 2 Nr. 15 ProdSG steht die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.
Frage:
Wie ist diese Bestimmung zu verstehen?
Antwort:
Bei der "Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum" im Sinne des § 2 Nr. 15 ProdSG handelt es sich um das Zollverfahren "Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr". Dieses Zollverfahren beginnt mit der betreffenden Anmeldung eines Produkts bei einer Zollbehörde und wird mit der Freigabe des Produkts zum freien Verkehr durch die Zollbehörde abgeschlossen.
Zum EWR gehören, neben den Mitgliedstaaten der EU, die Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
Aus dem Satzteil "steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich" folgt, dass jedes Produkt wie ein neues Produkt zu betrachten ist. Weil es sich beim Inverkehrbringen um eine Bereitstellung auf dem Markt handelt, gilt das ProdSG hinsichtlich der Einfuhr in den EWR nur für die Einfuhr im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
2/4 zu § 2 Nr. 15 "Einfuhr in den EWR durch Umsetzung im Unternehmen"
Sachverhalt:
Gemäß § 2 Nr. 15 ProdSG steht die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.
Frage:
Ist die Umsetzung eines Produktes (z.B. Maschine) innerhalb eines international agierenden Unternehmens von einer seiner Betriebsstätten in einem Drittland in eine Betriebsstätte in Deutschland eine Einfuhr im Sinne des ProdSG und welche Rolle spielt dabei die Selbständigkeit der Betriebsstätte in Deutschland?
Antwort:
Wenn das Produkt bei seiner Umsetzung innerhalb des Unternehmens erstmalig in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und dabei in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, handelt es sich um eine Einfuhr im Sinne des ProdSG.
Dies gilt auch für ein Produkt, welches bereits im Gebiet des EWR eingeführt war, im Drittland jedoch wesentlich verändert 1 worden ist.
Ob bei der Einfuhr ein Besitzwechsel stattfindet oder welchen Status die Betriebsstätte hinsichtlich der Selbständigkeit besitzt, ist dabei nicht von Bedeutung.
Beispiele:
Ein international agierendes Unternehmen will ein in Deutschland erstmalig in Betrieb genommenes Produkt nach zweijährigem Einsatz in einem Drittland zwar verschlissen, aber unverändert wieder nach Deutschland umsetzen. Es findet keine Einfuhr im Sinne des ProdSG statt.
Ein international agierendes Unternehmen erwirbt ein Produkt in einem Drittland, nutzt es dort zwei Jahre und will es dann nach Deutschland verbringen. Es findet eine Einfuhr im Sinne des ProdSG statt. Das Produkt muss die Anforderungen erfüllen, die zu diesem Zeitpunkt an ein neues Produkt gestellt werden.
2/5 zu § 2 Nr. 15 "Einfuhr von Produkten, die an das ProdSG angepasst werden sollen"
Sachverhalt:
Gemäß § 2 Nr. 15 ProdSG steht die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.
Frage:
Ist die Einfuhr von Produkten (z.B. Maschine/Anlage) aus einem Drittland, um sie in Deutschland den Anforderungen des ProdSG anzupassen (z.B. instand zu setzen oder wieder aufzuarbeiten) eine Einfuhr im Sinne § 2 Nr. 15 ProdSG?
Antwort:
Nein; wenn Produkte nicht zum freien Verkehr, sondern in einem anderen zollrechtlichen Verfahren eingeführt werden, handelt es sich nicht um eine Einfuhr im Sinne des ProdSG.
Dies ist z.B. dann der Fall, wenn
Die Produkte bleiben dann bis zur Gestellung zum freien Verkehr oder einem anderen Verfahren (das könnte auch ein Ausfuhrverfahren sein) in zollamtlicher Überwachung.
Erst mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen die Produkte in den Wirtschaftskreislauf, in dem das ProdSG zum Tragen kommt.
(vgl. auch Blue Guide Nr. 2.3.1 Abs. 5)
2/6 zu § 2 Nr. 15 ProdSG "Bauteilaustausch bei Instandhaltungsmaßnahmen"
Sachverhalt:
Ein Produkt wurde aufgrund einer Verordnung nach § 8 ProdSG unter Beteiligung einer notifizierten Stelle unter Nutzung des Moduls B (Baumusterprüfung) in Verkehr gebracht. Im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen beim Betreiber werden sicherheitsrelevante Komponenten gegen solche, die nicht Bestandteil der EG-Baumusterprüfung waren, ausgetauscht, ohne dass das Produkt damit wiederaufgearbeitet oder seine Sicherheitseigenschaften beeinflusst wurden.
Frage:
Wie ist dieser Ersatz bezüglich des ProdSG im Hinblick auf das Gesamtprodukt rechtlich zu bewerten?
Antwort:
Es findet keine Bereitstellung eines wiederaufgearbeiteten Produkts auf dem Markt und auch keine erstmalige Verwendung im Sinne des ProdSG statt. Die Firma, die den Austausch durchführt, wird nicht zum Hersteller des Gesamtprodukts, sondern arbeitet im Auftrag des Betreibers.
Hinweis:
Die Sicherheit von Produkten nach Instandhaltungsmaßnahmen ist bei Arbeitsmitteln entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung zu bewerten. Dies unterliegt der Überwachung der Arbeitsschutzbehörde
3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung
3/1 zu § 3 Abs. 2 ProdSG "Bereitstellung gebrauchter Produkte aud dem Markt"
Sachverhalt:
Das ProdSG erfasst mit seinem Anwendungsbereich sowohl neue als auch gebrauchte Produkte (s. Hinweis 1).
Frage:
Welche Anforderungen muss ein gebrauchtes Produkt bei seiner Bereitstellung auf dem Markt erfüllen?
Antwort:
Bei der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sind die allgemeinen Anforderungen des § 3 ProdSG und bei Verbraucherprodukten die zusätzlichen Anforderungen des § 6 ProdSG einzuhalten. Dies gilt auch für gebrauchte Produkte.
Produkte, auch gebrauchte, die einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 ProdSG unterliegen (harmonisierter Bereich, § 3 Abs. 1 ProdSG), müssen beim Bereitstellen auf dem Markt die in dieser Rechtsverordnung vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Sie dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in der Rechtsverordnung aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährden; die Produkte müssen sicher sein.
Produkte, die keiner solchen Rechtsverordnung unterliegen (nicht-harmonisierter Bereich, § 3 Abs. 2 ProdSG), dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung ebenso wenig gefährden. Mit der Festlegung: "Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.", die sich entsprechend ihrer Stellung im ProdSG (Satz 3 des § 3 Abs. 2 ProdSG) nur auf den nicht-harmonisierten Bereich bezieht, wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht alle gleichartigen Produkte das gleiche Sicherheitsniveau erreichen müssen. Das gilt auch und insbesondere für gebrauchte Produkte im Vergleich zu neuen Produkten. Allerdings müssen auch gebrauchte Produkte sicher sein.
Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der VO (EG) 765/2008, die unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedstaaten ist, trifft für Produkte des harmonisierten Bereiches eine inhaltsgleiche Regelung: "Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen eine geringere Gefährdung ausgeht, ist kein ausreichender Grund, um anzunehmen, dass von einem Produkt eine ernste Gefahr ausgeht."
Gebrauchte Produkte dürfen also durchaus auch mit "alter" Sicherheitstechnik auf dem Markt bereitgestellt werden. Eine Nachrüstpflicht vor der Bereitstellung auf dem Markt ergäbe sich nur, wenn nach heutigem Wissens- und Erkenntnisstand das Produkt als unsicher zu bewerten wäre.
Die Entscheidung, ob ein Produkt unsicher ist oder gar ein ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen.
Hinweis 1:
Das ProdSG gilt nicht für "gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet". (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 ProdSG)
Hinweis 2:
Gebrauchte Produkte, die aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden, werden als neue Produkte betrachtet.
Hinweis 3:
Gebrauchte Produkte, die vor ihrer Bereitstellung auf dem Markt wesentlich verändert wurden, werden als neue Produkte betrachtet.
3/2 zu § 3 Abs. 1 und 2 ProdSG "Zuordnung von Produkten zu Verordnungen des ProdSG - ProdSVen"
Sachverhalt:
Gemäß § 3 Abs. 1 ProdSG darf ein Produkt, soweit es einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 ProdSG unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstigen in den Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 ProdSG aufgeführten Rechtsgütern bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung entspricht.
Frage:
Kann ein Hersteller durch Einschränkungen der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Produktes die Anwendung einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 ProdSG ausschließen?
Antwort:
Dies ist nur möglich, wenn die Festlegung des Anwendungsbereiches einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 ProdSG dies ermöglicht, wie z.B. bei der:
2. GPSGV:
"Spielzeug sind alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden"
(2. GPSGV, § 2 Ziffer 24a.).
oder bei der 8. ProdSV:.
"Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden."
(8. ProdSV, § 1 Abs. 2) Bei der Einschränkung der Verwendung muss die Nichtanwendung/Nichtentsprechung der jeweiligen Verordnung mit angegeben werden. (Bsp. Dies ist ein Spielzeug und erfüllt nicht die Anforderungen der 8. ProdSV.)
Werden die Anwendungsbereiche durch technische Parameter festgelegt und nicht durch die Art der Verwendung, ist diese Möglichkeit des Ausschlusses nicht gegeben, z.B. 14. ProdSV:
"Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar." (14. ProdSV, § 1 Abs. 1)
3/3 zu § 3 Abs. 4 ProdSG "Deutsche Gebrauchsanleitung bei gebrauchten Produkten"
Sachverhalt:
Ein Produkt (z.B. Maschine) wurde nach einer Richtlinie (z.B. Maschinenrichtlinie) in einem anderen Staat des EWR mit einer Gebrauchsanleitung in der dortigen Landessprache in Verkehr gebracht und wird jetzt als gebrauchtes Produkt in Deutschland bereitgestellt.
Frage:
Muss eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitgeliefert werden?
Antwort:
Ja, wenn zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung beachtet werden müssen, ist hierfür entsprechend § 3 Abs. 4 ProdSG bei Produkten eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beim Bereitstellen auf dem Markt mitzuliefern. Dies gilt auch für gebrauchte Produkte.
3/4 zu § 3 Abs. 1 und 2 ProdSG "Vorhersehbare Verwendung"
Sachverhalt:
Nach § 3 Abs. 1 und 2 ProdSG muss die Sicherheit und Gesundheit von Personen auch bei einer vorhersehbaren Verwendung eines Produkts gewährleistet sein. Entsprechend § 2 Nr. 28 ProdSG ist "die vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist."
Frage:
Wie kann eine nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Verwendung näher beschrieben werden?
Antwort:
Ein Wirtschaftsakteur stellt ein Produkt auf dem Markt bereit, dessen Zweck grundsätzlich vom Hersteller bestimmt wird. Das Produkt kann aber auch zweckentfremdet, nicht bestimmungsgemäß verwendet werden. Diese vorhersehbare Verwendung des Produkts (früher: Fehlanwendung) hat der Wirtschaftsakteur unter Vernunftsgesichtspunkten zu ermitteln. Dabei handelt es sich immer um eine Einzelfallbetrachtung.
Es sind (soweit möglich) zu berücksichtigen:
Die nachfolgenden Aussagen können die tendenzielle Zuordnung eines Verhaltens zur vorhersehbaren Verwendung begründen und dienen zur Orientierung:
- Situationen, die rational begründbar sind, den üblichen Erfahrungen und dem gesunden Menschenverstand entsprechen. (Beispiel: Berührung der Backofentür durch Kleinkinder).- Es kann nicht vorausgesetzt werden, dass die Verwendung des Produkts in einer bestimmten Weise vom Verwender als riskant erkannt wird. (Beispiel: Verkettung von Mehrfachsteckdosen --> Überhitzungsgefahr).
- Das Risiko der Verwendung des Produkts in einer bestimmten Weise wird als solches zwar vom Verwender erkannt, aber in der Höhe unterschätzt. (Beispiel: Gabelstapler - Schnellkurvenfahrt / Fahren mit angehobener Last --> Kippgefahr).
- Die Verwendung des Produkts in einer vom Hersteller nicht vorgesehenen Weise ist weit verbreitet und wird vom Verwender nicht mehr als Risiko wahrgenommen. (Beispiel: Stecker wird am Kabel aus der Steckdose gezogen).
- Die Handlung ist aus Gründen der Bequemlichkeit des Menschen zu erwarten (Weg des geringsten Widerstandes). (Beispiel: Kabeltrommel wird nicht vollständig abgewickelt).
- Verhalten im Falle einer Fehlfunktion, einer Störung oder eines Ausfalls während des Gebrauchs des Produkts. (Beispiel: Beseitigung der Verstopfung am Einzugstrichter eines Gartenhäckslers).
- Verhalten aufgrund von Unachtsamkeit oder Konzentrationsmangel (Beispiel: Verwechselung von Bedienteilen).
Zur Abwendung von Gefahren bei der vorhersehbaren Verwendung ist der Hersteller gehalten, Schutzmaßnahmen nach folgender Rangfolge zu treffen:
Nicht unter vorhersehbare Verwendung fallen z.B. folgende Verhaltensweisen:
4 Harmonisierte Normen
4/1 zu § 4 Abs. 2 ProdSG "Vermutungswirkung bei Einhaltung harmonisierter Normen"
Sachverhalt:
Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 oder 2 ProdSG entspricht, können entsprechend § 4 Abs. 1 ProdSG harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden.
Frage
Ist die Anwendung von harmonisierten Normen ausreichend bei der Beurteilung eines Produktes hinsichtlich der Konformität des Produktes mit den Anforderungen des § 3 Abs. 1 oder 2 ProdSG?
Antwort
Die alleinige Anwendung von harmonisierten Normen ist per se nicht ausreichend, um die Konformität eines Produkts mit den Anforderungen des § 3 Abs. 1 oder 2 ProdSG zu beurteilen.
Bei der Anwendung von harmonisierten Normen ist immer sehr genau zu beachten, welche Anforderungen an das Produkt von den angewendeten Normen ganz oder teilweise abgedeckt werden und welche nicht.
Die Veröffentlichung der Fundstelle einer Norm im Amtsblatt der Europäischen Union ist noch keine Gewähr für die Vollständigkeit einer Norm. Harmonisierte Normen, die Binnenmarktrichtlinien konkretisieren, enthalten informative Anhänge, aus denen klar hervorgeht, welche grundlegenden Anforderungen der einschlägigen Richtlinien darin behandelt werden.
Sofern es in einer Norm nicht möglich ist, alle relevanten Anforderungen zu behandeln, ist eindeutig anzugeben, welche Anforderungen abgedeckt sind und welche nicht. Es ist somit nicht ausreichend, allein den normativen Teil von harmonisierten Normen zu beachten, sondern es sind alle verfügbaren Informationen hinsichtlich der Vollständigkeit von Normen beizuziehen und abzuschätzen, wie weit die Vermutungswirkung bei Anwendung der Norm tatsächlich reicht. 3 4
Um wirklich auf der sicheren Seite zu sein und damit unliebsame Überraschungen möglichst zu vermeiden, sollten Normenanwender nicht nur immer alle verfügbaren Informationen hinsichtlich der Vollständigkeit der Normen prüfen. Es sollte auch stets zusätzlich eine Risikobeurteilung durchgeführt werden, unabhängig davon, ob diese für ein Produkt von den betreffenden gesetzlichen Vorschriften gefordert wird.
Ausführliche Informationen zu der Frage der Vermutungswirkung von Normen sind auf den Internetseiten der Kommission Arbeitsschutz und Normung - KAN zu finden:
http://www.kan.de/
4/2 zu § 4 Abs. 3 ProdSG "Formeller Einwand gegen eine harmonisierte Norm"
Sachverhalt:
Die Marktüberwachungsbehörde findet ein Produkt, das den dafür geltenden harmonisierten Normen entspricht. Es besteht also für das Produkt die Vermutung, dass es den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 oder 2 ProdSG entspricht. Trotzdem wird festgestellt, dass das Produkt unsicher ist und die angewendeten Normen nicht ausreichen, den Schutz der Verwender zu sichern.
Frage:
Was ist von Seiten der Marküberwachungsbehörde zu tun, um diesen Zustand zu beseitigen und für die Zukunft Änderungen herbeizuführen?
Antwort:
Es sind durch die Behörde Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 ProdSG einzuleiten. Hierzu gehört auch die Überwachung der Durchführung eigener Maßnahmen des Wirtschaftsakteurs.
Gleichzeitig ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) über den Mangel in der Norm zu unterrichten (§ 4 Abs. 3 ProdSG).
Anmerkung
Bei einer Norm, die ausschließlich unter der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG gelistet ist, ist ein formeller Einwand direkt gegen diese harmonisierte Norm nicht möglich. Es bedarf begleitend eines Schutzklauselverfahrens gegen das Produkt.
5 Normen und andere technische Spezifikationen
5/1 zu § 5 Abs. 1 ProdSG "Vermututnswirkung bei Einhaltung nationaler Normen anderer EU-Länder"
Bei der Beurteilung, ob ein Produkt aus dem nicht-harmonisierten Bereich den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 ProdSG entspricht, können entsprechend § 5 Abs. 1 ProdSG Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden.
Frage:
Kann die Anwendung von nationalen Normen oder technischen Spezifikationen anderer Mitgliedsstaaten die Vermutung auslösen, dass dieses Produkt den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 ProdSG entspricht?
Antwort:
Ja, diese Normen und technischen Spezifikationen anderer Mitgliedsstaaten können eine Vermutungswirkung auslösen. Siehe dazu die Verordnung (EG) 764/2008 5.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestätigt dies in seiner Rechtsprechung. Hierzu stellt er klar, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ein Mittel darstellt, um den freien Warenverkehr im Binnenmarkt zu gewährleisten. Er wird auf Produkte angewendet, die nicht den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen oder auf Produktaspekte, die nicht in den Anwendungsbereich solcher Vorschriften fallen. Dieser o.g. Grundsatz besagt, dass ein Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet das Bereitstellen von Produkten, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, auch dann nicht verbieten darf, wenn bei der Erzeugung dieser Produkte technische Vorschriften zur Anwendung kamen, die sich von denen unterscheiden, die bei einheimischen Produkten eingehalten werden müssen.
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur bei Beschränkungen möglich, die ihre Rechtfertigung in Artikel 30 EG-Vertrag oder in anderen übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses finden und die überdies in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen.
6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt
6/1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG "Kennzeichnung nach ProdSG und ProdSVen"
Sachverhalt:
Sowohl § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG als auch einige Verordnungen zum ProdSG (ProdSVen) sehen die Angabe der Herstellerdaten auf Verbraucherprodukten vor.
Frage
Welche Vorschrift ist maßgeblich?
Antwort
Die Kennzeichnungsregelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG gelten, soweit die ProdSVen nicht mindestens gleichwertige Regelungen vorsehen.
6/2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG "Angabe von Name und Kontaktanschrift des Herstellers"
Sachverhalt:
Auf Verbraucherprodukten oder, wenn dies nicht möglich ist, auf deren Verpackung ist der Name des Herstellers, sofern dieser nicht im EWR ansässig ist, der Name des Bevollmächtigten oder des Einführers, und dessen Kontaktanschrift anzugeben.
Frage:
a) Auf welche Weise (Anbringungsort) kann die Angabe der Herstellerdaten erfolgen?
b) In welchem Umfang sind die Herstellerdaten anzugeben?
c) Reicht es aus, bei einer Eigenmarke statt des Herstellernamens das eingetragene Warenzeichen anzugeben?
Antwort:
a) Die Herstellerdaten sind auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzugeben. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Anbringen der Herstellerdaten auf einem Produkt möglich ist oder nicht, sind die technische Machbarkeit (wegen der Größe des Produkts), aber ggf. auch künstlerische Aspekte maßgeblich.
Die Angabe in der Gebrauchs- bzw. Betriebsanleitung oder auf dem Preisetikett oder auf einem gesonderten Anhängeetikett oder der Rechnung ist ebenfalls zulässig und steht der Angabe auf der Verpackung gleich 6. Die Angabe auf dem Kassenbon oder dem Versandpaket ist unzureichend. Bei als loser Ware verkauften Produkten (z.B. Schüttgüter) müssen die Herstellerdaten (soweit erforderlich --> Leitlinie 6/3) an der Verkaufsstelle zugänglich sein bzw. zur Verfügung stehen oder gestellt werden.
b) Es sind mindestens der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers im EWR, des Bevollmächtigten oder des Einführers anzugeben. Als Kontaktanschrift ist in der Regel die Postanschrift (z.B. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben. Die ausschließliche Angabe einer elektronischen Adresse (Internet, E-Mail) oder des GTIN-Codes ist nicht ausreichend.
c) Ja, wenn das Warenzeichen einen eindeutigen Rückschluss auf den Hersteller ergibt.
Nicht ausreichend sind Warenzeichen ohne eindeutigen Bezug zum Hersteller. Die Kontaktanschrift ist immer wie unter b) beschrieben anzugeben.
6/3 zu § 6 Abs. 1 Satz 3 ProdSG "Wegfall der Herstellerdaten"
Sachverhalt:
Auf Verbraucherprodukten oder, wenn dies nicht möglich ist, auf deren Verpackung ist der Name des Herstellers bzw. des Bevollmächtigten oder des Einführers und dessen Kontaktadresse anzugeben. Damit soll die Rückverfolgbarkeit sowie die Identifikation bei z.B. Verbraucherwarnungen oder Produktrückrufen ermöglicht werden.
Frage:
Unter welchen Bedingungen können die o. g. Angaben entfallen?
Antwort:
Grundsätzlich besteht Kennzeichnungspflicht.
Ausnahmsweise kann auf die Kennzeichnung verzichtet werden, wenn dies vertretbar ist, insbesondere weil dem Verwender diese Angaben bereits bekannt sind oder das Anbringen dieser Angaben mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Einem Verwender sind z.B. die Angaben bereits bekannt, wenn es sich um eine von ihm in Auftrag gegebene Sonderanfertigung handelt. Hier kann auf die Kennzeichnung vollständig verzichtet werden. Der Name des Herstellers ist z.B. bei allgemein verbreiteten Marken bekannt.
Hier reichen die Angabe der Kontaktanschrift und das Warenzeichen aus.
Bei der Frage, ob das Anbringen der Angaben mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, können technische oder wirtschaftliche Aspekte eine Rolle spielen. Dies ist im Einzelfall zu klären.
Bei Produkten ohne Verpackung, bei denen eine Kennzeichnung auf dem Produkt nicht möglich ist, reicht die Angabe auf der Sammelverpackung.
Hinweis:
Entsprechend Art. 4 Absatz 6 der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG genügt die Angabe auf der Sammelverpackung nicht. Gegebenenfalls sind die Angaben per Begleitzettel dem Kunden mitzuliefern (verbunden mit der Aufforderung zur Aufbewahrung).
6/4 zu § 1 Abs. Nr. 3 ProdSG "Produkt-Kennzeichnng"
Sachverhalt:
Verbraucherprodukte sind so zu kennzeichnen, dass sie identifiziert werden können. Die Produktkennzeichnung kann entfallen, wenn dies vertretbar ist, insbesondere weil dem Verwender diese Angaben bereits bekannt sind oder das Anbringen dieser Angaben mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Frage:
a) Wie umfangreich muss die Produkt-Kennzeichnung sein?
b) Ist es erforderlich, die Identifikation am Produkt selbst vorzunehmen oder kann diese auch auf der Verpackung erfolgen?
c) Wann ist das Weglassen der Produktkennzeichnung vertretbar?
Antwort:
a) Die Kennzeichnung muss i. V. m. den Herstellerdaten die Identifikation eines Produkts z.B. im Falle eines Rückrufs gewährleisten. In der Regel sind Marke, Modell und Typ anzugeben.
Denkbar ist aber auch eine Kennzeichnung mittels Patentnummer, GTIN (Global Trade Item Number - Globale Artikelidentnummer, früher EAN) oder Los-Nummer.
Je gefährlicher ein Produkt ist, desto wichtiger ist eine eindeutige Kennzeichnung.
Hinweis: Je eindeutiger die Kennzeichnung, desto geringer ist der Aufwand bei einem eventuellen Rückruf.
b) analog Herstellerkennzeichnung 6/1
c) analog Herstellerkennzeichnung 6/1 und 6/3
6/5 zu § 6 Abs. 3 Nr. 2 ProdSG "Beschwerdebuch"
Sachverhalt
Nach § 6 Abs. 3 ProdSG ist vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten und dem Einführer eines Verbraucherprodukts erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch zu führen.
Frage:
Welche Angaben muss ein Beschwerdebuch mindestens enthalten?
Antwort:
Die Führung eines Beschwerdebuches wird in § 6 Abs. 3 Nr. 2 ProdSG nicht zwingend gefordert.
Der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Einführer hat nach § 6 Abs. 3 ProdSG u. a. die Pflicht, die Beschwerden zu prüfen. Hierzu kann erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch dienen. Im Rahmen der Beschwerdeprüfung ist festzustellen, ob sich Beschwerden über ein bestimmtes Produkt häufen. Der Verantwortliche hat dann die Möglichkeit, die Beschwerdehäufung zum Anlass zu nehmen zu ermitteln, in wie weit die Beschwerden auf die Beschaffenheit dieses Produktes zurückzuführen sind.
Es wird empfohlen, dass folgende Angaben erfasst werden:
6/6 zu § 6 Abs. 2 ProdSG "Rückrufvorsorge durch Händler?"
Sachverhalt:
Gemäß § 27 Abs. 1 ProdSG richtet die Behörde Maßnahmen im Sinne des § 26 ProdSG an den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur oder Aussteller und damit auch an den Händler (z.B. Anordnung des Rückrufs).
Frage:
Muss ein Händler (gemäß § 2 Nr. 12 ProdSG) Vorkehrungen für Maßnahmen im Sinne § 6 Abs. 2 ProdSG (Rücknahme, Warnung, Rückruf) treffen?
Antwort:
Nein, die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 ProdSG richten sich an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer eines Verbraucherprodukts. Nur diese haben unmittelbare Vorkehrungen zu treffen. Die Pflichten der Händler sind in § 6 Abs. 5 ProdSG geregelt.
6/7 zu § 6 Abs. 4 ProdSG "Behördenunterrichtung über gefährliche Produkte"
Sachverhalt
Nach § 6 Abs. 4 ProdSG hat der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer jeweils unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen, wenn sie wissen oder anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte dafür haben, dass von einem von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukt ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht. Dieses gilt nach § 6 Abs. 5 ProdSG entsprechend auch für den Händler.
Die Einzelheiten dieser Informationspflicht sind von der Kommission mit den "Leitlinien für die Meldung gefährlicher Verbrauchsgüter bei den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten durch Hersteller und Händler nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG" ausgeführt worden.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:381:0063:0077:DE:PDF
Frage:
a) An wen ist die Meldung zu richten?
b) Kann die Meldung formlos erfolgen und welche Angaben müssen mindestens gemacht werden?
c) Ist es erforderlich eine RAPEX-Meldung zu veranlassen, wenn der Behörde die Meldung eines Herstellers/Bevollmächtigten/Einführers oder Händlers nach § 6 Abs. 4 ProdSG über ein gefährliches Produkt mitgeteilt wurde?
Antwort:
a) Die Meldung ist gemäß § 6 Abs. 4 ProdSG an die für den Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu richten. Ist der Hersteller verpflichtet, in mehreren EUMitgliedstaaten eine Meldung abzugeben, kann er als Hilfsmittel und zur Vereinfachung der Unterrichtung aller Behörden die sogenannte "Business Application" nutzen.
Die Business Application ist ein internetbasiertes Werkzeug, welches von der EU-Kommission zur Verfügung gestellt wird. Die Nutzung ist optional und lediglich ein Angebot zu Erleichterung des gleichzeitigen Kontaktes zu mehreren Marktüberwachungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten.
https://webgate.ec.europa.eu/gpsd-ba/index.do
b) Eine bestimmte Form für die Benachrichtigung ist im ProdSG selbst nicht festgelegt.
Entsprechend § 6 Abs. 4 ProdSG sind die zuständigen Behörden nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG zu unterrichten. Nach Anhang I Nr. 3 der Produktsicherheitsrichtlinie erstrecken sich die Informationen im Falle eines ernsten Risikos zumindest auf:
Die erforderlichen Angaben ergeben sich aus der Anwendung der "Business Application" oder können den dort ersichtlichen Ausfüllhinweisen entnommen werden.
c) Eine RAPEX-Meldung durch die Behörde ist gemäß § 30 Abs. 1 ProdSG dann erforderlich, wenn
Eine RAPEX-Meldung ist nach § 30 Abs. 2 ProdSG auch dann erforderlich, wenn der Wirtschaftsakteur im Zusammenhang mit einem Produkt, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, eine freiwillige Maßnahme getroffen und die Marktüberwachungsbehörde darüber informiert hat.
6/8 zu § 6 Abs. 1 ProdSG "Kennzeichnung von Verpackungen"
Sachverhalt:
Verpackungen gelangen zum Beispiel mit der verpackten Ware, aber auch einzeln zum Verbraucher und sind daher in der Regel als Verbraucherprodukte im Sinne des ProdSG anzusehen.
Nach § 6 Abs. 1 ProdSG sind auf einem Verbraucherprodukt Name und Kontaktanschrift des Herstellers anzugeben. Die Kennzeichnung ist, wenn möglich, auf dem Verbraucherprodukt selber anzubringen.
Frage:
Sind bei einer Verpackung, die zur Verpackung einer bestimmten Ware durch deren Hersteller vorgesehen ist, der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers der Verpackung anzugeben?
Antwort:
Bei derartigen Verpackungen sind die Vertriebsstufen B2B 7 (im Folgenden 1. Vertriebsstufe) und B2C 8 (im Folgenden 2. Vertriebsstufe) zu betrachten.
In beiden Vertriebsstufen handelt es sich um das Bereitstellen eines Produktes auf dem Markt im Sinne des ProdSG. In der ersten Vertriebsstufe ist die Verpackung das Produkt, in der zweiten Vertriebsstufe ist die verpackte Ware (also Ware + Verpackung) das Produkt.
Für die Einhaltung der Bestimmungen des ProdSG ist immer derjenige zuständig, der das jeweilige Produkt in der jeweiligen Vertriebsstufe auf dem Markt bereitstellt.
Im Falle verpackter Waren (2. Vertriebsstufe) geht es primär um die Bereitstellung der Ware und nicht um die Bereitstellung der Verpackung. Ware plus Verpackung stellen zusammen das Produkt im Sinne des ProdSG dar, welches vom Hersteller der Ware auf dem Markt bereitgestellt wird. Dies findet auch in der Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 2 ProdSG seinen Ausdruck, wo es heißt "Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen." Die Verpackung wird danach nicht als eigenständiges Produkt bereitgestellt. Hersteller des Produkts (Ware + Verpackung) ist der Hersteller der Ware. Sofern es sich bei der Ware um ein Verbraucherprodukt handelt, hat der Hersteller dieser Ware gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 seinen Namen und seine Kontaktanschrift auf dem Verbraucherprodukt selber oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen.
In der 1. Vertriebsstufe wird nur die Verpackung auf dem Markt bereitgestellt. Die Vorschrift zur Kennzeichnung mit Namen und Kontaktanschrift des Herstellers käme hier zum Tragen, wenn es sich bei der Verpackung um ein Verbraucherprodukt handelt. Wenn das nicht der Fall ist, weil die Verpackung nicht einzeln zum Verbraucher gelangt, besteht in der Vertriebsstufe B2B keine Kennzeichnungspflicht nach § 6 ProdSG.
6/9 zu § 6 Abs. 1 ProdSG "Kennzeichnung mehrteiliger Produkte"
Sachverhalt:
Neben einzelnen, ggf. verpackten Produkten, werden auch mehrteilige Produkte auf dem Markt bereitgestellt. Das ProdSG schreibt im § 6 Abs. 1 vor, dass der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers und eine eindeutige Kennzeichnung zur Identifikation auf dem Verbraucherprodukt oder wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen ist.
Frage:
Ist bei einem mehrteiligen Produkt (Set) jede einzelne Komponente zu kennzeichnen oder ist eine einzige Kennzeichnung des Sets ausreichend?
Antwort:
Die Frage ist nicht generell zu beantworten, sondern es ist jeder Einzelfall für sich zu betrachten.
Wird ein Set auf dem Markt bereitgestellt, so ist das komplette Set das Produkt im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes und entsprechend zu kennzeichnen. Die einzelnen Komponenten des Sets müssen eindeutig identifizierbar sein und aus den Begleitunterlagen muss ersichtlich sein, welche Komponenten das Set beinhaltet.
Eine Kennzeichnung der einzelnen Komponenten ist nur erforderlich, wenn diese auch einzeln als Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden.
7 CE-Kennzeichnung
7/1 zu § 7 Abs. 2 ProdSG "CE-Kennzeichnung gebrauchter Produkte beim Bereitstellen"
Frage:
Dürfen gebrauchte Produkte, die als neue rechtmäßig mit der CE-Kennzeichnung versehen worden sind, beim Bereitstellen CE-gekennzeichnet bleiben (ausgenommen wesentlich veränderte und solche Produkte, die im Rahmen der Einfuhr in den EWR wie neue Produkte zu behandeln sind)?
Antwort:
Ja. § 7 Abs. 3 ProdSG fordert, dass die CE-Kennzeichnung dauerhaft angebracht sein muss. Außerdem besteht nach § 7 Abs. 2 ProdSG kein Entfernungsgebot für eine vorhandene CEKennzeichnung.
Hinweis:
Eine Erneuerung der CE-Kennzeichnung ist unzulässig.
21 GS-Zeichen
21/1 zu § 21 Abs. 1 ProdSG "Beachtung anderer Rechtsvorschriften"
Sachverhalt:
Das GS-Zeichen darf nur zuerkannt werden, wenn u. a. ein Nachweis der Übereinstimmung des geprüften Baumusters mit den Anforderungen nach § 3 ProdSG sowie anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit durch eine Baumusterprüfung vorliegt.
Frage:
Welche anderen Rechtsvorschriften sind zu berücksichtigen?
Antwort:
Es sind alle für die Sicherheit und Gesundheit erforderlichen Bestimmungen in zutreffenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.
26 Marktüberwachungsmaßnahmen
26/1 zu § 26 Abs. 1 Satz 3 ProdSG "Wie ist die Stichprobenregelung des § 26 Absatz 1 im Zusammenhang mit Marktüberwachungsmaßnahmen der Behörde zu verstehen?"
Sachverhalt:
In § 26 Abs. 1 Satz 1 ProdSG ist ebenso wie in Artikel 19 VO (EG) 765/2008 festgelegt, dass die Marktüberwachungsbehörden anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang zu kontrollieren haben, ob die Produkte die Anforderungen nach Abschnitt 2 des ProdSG oder nach anderen Rechtvorschriften, bei denen das ProdSG ergänzend anzuwenden ist, erfüllen.
In § 26 Abs. 1 Satz 3 ProdSG ist vorgegeben, dass die Marktüberwachungsbehörden in Deutschland dabei für Produkte, für die die Vorschriften des ProdSG nicht nur ergänzend anzuwenden sind (Bereich Produktsicherheit), bei den Stichproben von einem Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1.000 Einwohner je Land und Jahr ausgehen.
Frage:
Wie ist die Stichprobenregelung nach § 26 Absatz 1 ProdSG zu verstehen?
Antwort:
Mit der Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 3 ProdSG hat der Gesetzgeber einen Richtwert für die Marktüberwachung in Deutschland vorgegeben, der Ungleichgewichte in der Intensität der Marktüberwachung zwischen den Ländern verhindern soll und eine Kenngröße zur Festlegung erforderlicher Ressourcen darstellt. Mit dem Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1.000 Einwohner und Jahr ist die Anzahl der von den Ländern mindestens zu kontrollierenden Produkte gemeint.
Als Produktkontrolle gelten die Prüfung von Unterlagen, physische Kontrollen oder Laborprüfungen.
Produktkontrollen erfolgen sowohl im Rahmen der aktiven als auch der reaktiven Marktüberwachung. In die Zählung der Produktkontrollen zur Erfüllung des Richtwertes können nur Kontrollen von Produkten eingehen, die sich voneinander unterscheiden (z.B. nach Typ, Baureihe, Ausführung, Leistungsmerkmalen, Hersteller u. a.). Unerheblich ist, wie viele Exemplare eines Produktes jeweils im Rahmen der Kontrolle überprüft werden.
26/2 Zu § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG "Begründeter Verdacht"
Sachverhalt:
Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG trifft die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht nur, wenn sie Gewissheit hat, sondern bereits bei begründetem Verdacht, dass ein Produkt nicht die Anforderungen
erfüllt.
Frage:
Wann besteht der begründete Verdacht im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG?
Antwort:
Ein "begründeter Verdacht" besteht, wenn der Marktüberwachungsbehörde hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Produkt nicht die Anforderungen
erfüllt.
Betreffende Anhaltspunkte, die jedoch vor der Bewertung des Einzelfalls noch nicht als hinreichend angesehen werden sollten, können sein:
"Hinreichend" im Sinne eines begründeten Verdachts sind Anhaltspunkte erst, wenn die Marktüberwachungsbehörde durch Bewertung des Einzelfalls Erkenntnisse darüber erhält, dass das Produkt nicht die Anforderungen erfüllt.
Beispiele für das Bestehen des begründeten Verdachts im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG sind folgende Fälle:
Bei einer Produktserie/-charge liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass die gesamte Serie/Charge nicht die Anforderungen erfüllt, wenn bei einzelnen Produkten dieser Serie/Charge ein Mangel festgestellt wurde.
Eine abschließende Gewissheit oder gar positive Kenntnis für die Nichtübereinstimmung des Produkts mit den gestellten Anforderungen ist nicht erforderlich.
26/3 zu § 26 Abs. 2-4 ProdSG "Behördliche Maßnahmen trotz eingener Maßnahmen"
Sachverhalt:
Das außer Kraft getretene GPSG enthält eine Bestimmung, wonach die Behörde von Maßnahmen absieht, soweit die Abwehr der von dem Produkt ausgehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person sichergestellt wird. Diese Bestimmung wurde nicht in das ProdSG übernommen, da sie bereits im Verwaltungsverfahrensrecht geregelt ist
Frage:
Darf die Behörde Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 ProdSG ergreifen (z.B. eine Untersagungsverfügung), wenn der betroffene Wirtschaftsakteur angibt, eigene Maßnahmen zu ergreifen?
Antwort:
Die Behörde hat den Wirtschaftsakteur anzuhören. Nur wenn der Wirtschaftsakteur in der Anhörung nachgewiesen hat, dass er eigene wirksame und angemessene Maßnahmen getroffen hat, ist eine Maßnahme der Behörde nicht erforderlich und wäre nach den allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen unverhältnismäßig. Dies gilt auch im Falle eines ernsten Risikos im Sinne § 26 Abs. 4 ProdSG.
27 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
27/1 zu § 27 Abs. 1 Satz 1 ProdSG "Wegfall der Vorrangregelung"
Sachverhalt:
Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind an die jeweils betroffenen Wirtschaftsakteure oder Aussteller zu richten. Eine "Vorrangregelung", wie sie der § 8 Abs. 5 GPSG enthielt, nach der die Maßnahmen der Behörde vorrangig an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer gerichtet werden sollen, ist mit dem ProdSG weggefallen.
Frage:
Ist es nicht trotzdem angebracht, die Maßnahmen gegen den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer zu richten?
Antwort:
In Marktüberwachungsmaßnahmen sind alle Wirtschaftsakteure gleichermaßen einzubeziehen.
Im Sinne einer effizienten Marktüberwachung sollten Maßnahmen nach § 26 ProdSG gemäß dem Verursacherprinzip an der "Quelle" ansetzen und sich primär gegen den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer richten. Der Wegfall der Vorrangregelung sollte in keinem Fall zu verstärkten oder gar ausschließlichen Marktüberwachungsmaßnahmen gegen Händler führen.
27/2 zu § 27 Abs. 1 ProdSG "Maßnahmen gegen jede andere Person"
Sachverhalt:
Die zuständige Behörde soll Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 ProdSG an den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur oder Aussteller richten. Maßnahmen gegen jede andere Person sind nur zulässig, solange ein gegenwärtiges ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann.
Frage:
Was ist unter "jede andere Person" zu verstehen?
Antwort:
Darunter sind diejenigen Personen zu verstehen, die nicht Normadressat im Sinne des ProdSG (Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler, Aussteller) sind.
Hier kommen indirekt am Vorgang des Bereitstellens auf dem Markt beteiligte Personen (z.B. Spediteure, Lagerhalter), aber auch Verbraucher in Betracht.
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1) Interpretationspapier des BMAS und der Länder zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen"
2) Sofern das Produkt nicht ausdrücklich für eine besondere Verwendergruppe vorgesehen ist (z.B. für Kinder oder für Personen mit Behinderung oder für Fachkräfte) kann der Hersteller von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verwender" ausgehen (siehe auch Urteil des EuGH C-210/96). Maßstab ist nicht der "dümmste anzunehmende Verwender".
3) Um Hinweise auf Lücken oder Einschränkungen in Normen zu erhalten, sollte der Normenanwender die Normenverzeichnisse, Decisions (Beschlüsse), Recommendations (Empfehlungen), Opinions (Stellungnahmen) oder Guides (Leitfäden) zur jeweiligen Richtlinie beachten.
4) Hintergrundinformation: Auf diese Sachlage wird im Beschluss Nr. 768/2008/EG vom 9. Juli 2008 deutlich hingewiesen. Hier wird unter Artikel R8 festgelegt: "Bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den Anforderungen von [Verweis auf den betreffenden Teil des Rechtsaktes] vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind". In der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG in Artikel 7 Abs. 2 ist dieser Sachverhalt bereits umgesetzt. Gemäß der im alignment package vorgeschlagenen Anpassung der Niederspannungs-Richtlinie 2006/95/EG wird folgender Artikel "Vermutung der Konformität mit harmonisierten Normen" eingefügt: "Bei elektrischen Betriebsmitteln, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den Sicherheitszielen nach Artikel 3 und Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind". In der Begründung zur Anpassung der Niederspannungs-Richtlinie ist diesbezüglich Folgendes angemerkt: "Die Bestimmung, der zufolge die Einhaltung harmonisierter Normen eine Konformitätsvermutung begründet, wurde geändert, damit der Umfang dieser Konformitätsvermutung präzisiert wird, falls diese Normen nur Teile der wesentlichen Anforderungen abdecken". Somit erfolgt nur eine Konkretisierung der bisherigen Sichtweise und Umsetzungspraxis.
5) siehe:
Verordnung (EG) Nr. 764/2008
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32008R0764:DE:NOT
6) Auf diese Sichtweise, die der Kommentierung von Geiß/Doll zum GPSG (Rn. 20 zu § 5) entgegensteht, haben sich die Länder bewusst verständigt.
7) B2B - Business to Business (von Unternehmen zu Unternehmen)
8) B2C - Business to Consumer (vom Unternehmen zum Verbraucher)
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