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LASI-Veröffentlichung (LV) 52
Psychische Belastung bei der Arbeit
Erläuterungen und Hinweise für die Überwachung und Beratung
2. überarbeitete Auflage

Vom Dezember 2021
(Quelle: lasi-info.com)



Archiv: 2009

Vorwort

Seit dem Erscheinen der 1. Auflage dieser LASI Veröffentlichung (LV 52) im Jahr 2009 haben in der Arbeitswelt tiefgreifende Veränderungen stattgefunden, die auch zu grundsätzlichen Weiterentwicklungen im Arbeitsschutz geführt haben. So wurde etwa 2013 das Arbeitsschutzgesetz geändert und in § 5 ausdrücklich verankert, dass in der Gefährdungsbeurteilung auch auf die psychische Belastung bei der Arbeit einzugehen ist. Darauf basierend wurde in den folgenden Jahren in einigen Verordnungen die Einbeziehung der psychischen Belastung in den Arbeitsschutz gefordert.

Auch die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) hat das Thema der psychischen Belastung bei der Arbeit auf die Agenda gesetzt. So wurden in der zweiten Periode (2013 - 2018) im Rahmen des Programms "Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingter psychischer Belastung" 13.000 Betriebe aufgesucht und hinsichtlich ihres Umgang mit dem Thema beraten und überwacht. Damit und mit den weiteren Aktivitäten, zum Beispiel der Qualifizierung der Aufsichtsbeamtinnen und -beamten sowie von betrieblichen Akteuren, der Publikation des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu gesundheitlichen Auswirkungen psychischer Belastung und der Veröffentlichung von Beispielen guter Praxis hat die GDA dazu beigetragen, die Diskussionen insgesamt zu versachlichen und alle Akteure für die Thematik zu sensibilisieren.

Eine menschengerechte Arbeitsgestaltung unter Einbeziehung der psychischen Belastung kann nur gelingen, wenn sie die technologischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, unter denen Arbeit erbracht wird, berücksichtigt. Das heißt, dass Faktoren wie etwa digitale Kommunikation, Interaktionen z.B. mit Kunden, Schülern oder Patienten sowie die psychischen Folgen der Einführung neuer Managementkonzepte - etwa bezüglich der Festlegung von Leistungsvorgaben oder der Nutzung atypischer Arbeitsverhältnisse - in die betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen einzubeziehen sind und entsprechend durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder überwacht werden müssen.

Die Corona Pandemie hat in weiten Bereichen der Wirtschaft und Verwaltung vielfältige Veränderungen bei den Arbeitsabläufen und in der Arbeitsorganisation sowie in den betrieblichen Kommunikations- und Kooperationsformen erforderlich gemacht. Der damit einhergehende Digitalisierungsschub ist eine große Herausforderung für die Beschäftigten und die Betriebe und wird die Arbeitswelt nachhaltig verändern. So ist z.B. die Arbeit im Homeoffice zu einer wesentlichen Arbeitsform geworden. Daraus resultieren geänderte Anforderungen an die Verantwortlichen in den Betrieben wie an die Beschäftigten. Dies hat weitreichende Folgen für die psychische Belastung und deren Auswirkungen.

Seit der ersten Veröffentlichung dieser LV 52 sind deutliche Fortschritte der Arbeitsschutzbehörden der Länder im Umgang mit dem Thema psychische Belastung erzielt worden. Ein hoher Anteil des Aufsichtspersonals wurde qualifiziert, wodurch sich die Handlungssicherheit im Umgang mit den Fragen zu psychischer Belastung bei der Arbeit in den letzten Jahren erkennbar verbessert hat.

Auch die Mehrheit der Betriebe hat mittlerweile - jedenfalls im Grundsatz - die Relevanz der Thematik für den Arbeitsschutz akzeptiert.

Mit dem Ziel, für die Überwachung und Beratung im Themenfeld psychische Belastung durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder eine praxisnahe Hilfestellung zu geben und die Berücksichtigung psychischer Belastungsfaktoren nachhaltiger als bisher im betrieblichen Arbeitsschutzhandeln zu verankern, wurde diese LV aktualisiert. Damit soll es den Aufsichtsbeamtinnen und -beamten erleichtert werden, auf der Basis der zur Verfügung gestellten Kriterien zu entscheiden, inwieweit seitens der Betriebe Schritte zur Belastungsoptimierung notwendig sind und in welche Richtung diese gehen sollen. Die LV52 dient damit dem zentralen Ziel des Arbeitsschutzgesetzes, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu sichern und zu verbessern und die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für die physische und die psychische Gesundheit vermieden bzw. möglichst geringgehalten wird.

Auch mit Blick auf psychische Belastung bei der Arbeit müssen staatliche Arbeitsschutzbehörden den Erfordernissen moderner Arbeitswelten nachkommen und ihrer institutionellen Schutzfunktion gerecht werden. Der Fokus des Aufsichtshandelns ist dabei auf Tätigkeiten zu legen, in denen in besonderem Ausmaß mit gesundheitlichen Folgen psychischer Belastungsfaktoren zu rechnen ist.

Diese LASI-Veröffentlichung knüpft an die Erfahrungen aus der LV 28, LV 31 und LV 34 an. Die dargestellte Grundposition der Länder ist anschlussfähig an die entsprechenden Grundpositionen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA).

Wiesbaden / Potsdam im Dezember 2021

Unterschrift Unterschrift
Dr. Peter Gillich
Vorsitzender des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
Ernst-Friedrich Pernack
Leiter der LASI AG 2 "Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsstätten, Arbeitsmedizin"

1. Grundverständnis und Zielrichtung

Bereits seit den 90er Jahren sah sich der staatliche Arbeitsschutz mit der Herausforderung konfrontiert, sein Aufsichtshandeln an eine sich ändernde Arbeitswelt anzupassen und das Thema der psychischen Belastung bei der Arbeit in sein Überwachungs- und Beratungshandeln zu integrieren. Seitdem hat sich der Wandel der Arbeitswelt weiter beschleunigt: mit dem Stichwort "Arbeit 4.0" werden Entwicklungen zusammengefasst, die Digitalisierung, Globalisierung und Flexibilisierung umfassen. Wobei insbesondere die Flexibilisierung der Arbeitszeit, das mobile Arbeiten, neue Arbeitsformen sowie die qualitative Veränderung der Mensch-Maschine-Interaktion dazu führen, dass die Beschäftigten veränderten und teilweise ganz neuen Belastungskonstellationen ausgesetzt sind.

Dabei vollzieht sich die digitale Transformation durchaus nicht in allen Branchen in gleicher Weise und im gleichen Tempo. Daneben wird es aber auch weiterhin Tätigkeiten geben, die nicht von der Digitalisierung betroffen sind, und bei denen die "klassischen" Belastungsfaktoren im Arbeitsvollzug vorherrschen. Hinzu kommt, dass bedingt durch den demographischen Wandel und die Migration der letzten Jahre, die Diversität der betrieblichen Belegschaften deutlich steigt.

In den letzten Jahren wurden zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen publiziert, die belegen, dass etliche Faktoren psychischer Belastung bei ungünstiger Ausprägung die Gesundheit der Beschäftigten auch langfristig beeinträchtigen können 1).

Im Zuge des gesellschaftlichen Wertewandels verändern sich auch die Anforderungen und Erwartungen an die Arbeit.

Das führt u. a. dazu, dass

Von daher werden die Arbeitsschutzbehörden der Länder mit einer steigenden Vielfalt unterschiedlichster Arbeitssituationen konfrontiert sein, denen sie in ihrem Aufsichts- und Beratungshandeln gerecht werden müssen.

Dabei schaffen gerade die Gegebenheiten der modernen Arbeitswelt mit ihren flexiblen Arbeitsformen, den Arbeitseinsätzen an verschiedenen Arbeitsorten, dem Arbeitnehmertransfer über Werkverträge und Leiharbeit, den Subunternehmerverpflichtungen und den webbasierten Dienstleistungen etc. strukturelle Bedingungen, die für die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten des staatlichen Arbeitsschutzes nur schwer zu greifen sind. Die Ursachen für dieses erschwerte Aufsichtshandeln liegen insbesondere darin, dass in einer zunehmend virtuellen Arbeitswelt Ansprechpartner, Arbeitsplätze, Beschäftigte bzw. Dokumente nicht ohne weiteres bei einem Betriebsbesuch "in Augenschein" genommen werden können und damit Arbeitsbedingungen, Gefährdungen, aber auch Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten für den Arbeitsschutz, faktisch nur schwer zu ermitteln sind.

Dennoch gelten die rechtlichen Arbeitsschutzanforderungen in gleicher Weise an allen Arbeitsplätzen. Es ist die Aufgabe des staatlichen Arbeitsschutzes, ihre Einhaltung zu überprüfen und sicherzustellen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die betriebliche Gefährdungsbeurteilung, mit der der Betrieb dokumentiert, welche Gefährdungsfaktoren vorliegen und wie betrieblich mit dem Minimierungsgebot umgegangen wird.

Von daher stehen psychische Belastungsfaktoren im Fokus eines zeitgemäßen Arbeitsschutzes und müssen im Aufsichtshandeln der staatlichen Arbeitsschutzbehörden eine entsprechende Priorisierung erfahren. Dabei werden zukünftig im Rahmen der Überwachung und Beratung nicht nur die Fragen der Art und Weise der Durchführung und Umsetzung der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung ("Organisation") aufgegriffen 2), sondern es wird verstärkt darauf geachtet, ob die relevanten betriebsspezifischen Aspekte psychischer Belastung entsprechend den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen durch den Betrieb gestaltet worden sind ("Compliance"). Auf der Basis einer risikoorientierten Betriebsauswahl sollen verstärkt Branchen und Arbeitsbereiche mit gesundheitsrelevanten psychischen Belastungsfaktoren im Aufsichtshandeln berücksichtigt werden.

Da sich Arbeitsabläufe und Arbeitsformen ständig wandeln, müssen die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten auch befähigt werden, die damit verbundenen psychischen Belastungsformen inhaltlich und methodisch beurteilen zu können. Deshalb müssen die staatlichen Arbeitsschutzbehörden entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen kontinuierlich anbieten.

Ziel der LV 52 ist die Darstellung der gemeinsamen Basis der Länder für ein zukunftsorientiertes und praxistaugliches Aufsichtshandeln im Themenfeld der psychischen Belastung. Hierbei werden die gegenwärtigen Rahmenbedingungen der Länder sowie die Strukturen im Arbeitsschutz berücksichtigt und die bisherigen Erfahrungen der Länder eingebracht 3).

Gemeinsames Grundverständnis zum Arbeitsschutzfaktor "psychische Belastung":

Hinsichtlich der Begrifflichkeit "psychische Belastung" bestehen in der Praxis noch immer viele Missverständnisse und Unsicherheiten. Das liegt an einem unterschiedlichen Verständnis des Belastungsbegriffs in der Umgangssprache und in der Definition im Sinne der DIN EN ISO 10075 Teil 1: 2018-01.

Psychische Belastung wird häufig fälschlicherweise mit psychischer Beeinträchtigung oder seelischen Erkrankungen in Zusammenhang gebracht. In der vorliegenden LV 52 wird psychische Belastung entsprechend der Definition der DIN EN ISO 10075 Teil 1: 2018-01 als "die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf einen Menschen zukommen und diesen psychisch beeinflussen" verstanden. Psychische Belastung bezieht sich somit nicht auf die psychische Gesundheit der Beschäftigten, sondern auf die Merkmale und Bedingungen der Arbeit. Der Begriff "psychische Belastung" ist in der Singularform zu verwenden, da es sich um die "Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse" handelt. Diese besteht normalerweise aus mehreren psychischen Belastungsfaktoren.

Folgende Aspekte sind wesentliche Elemente des gemeinsamen Grundverständnisses der Arbeitsschutzverwaltungen der Länder zum Umgang mit psychischer Belastung im Betrieb:

2. Aufgaben und Funktionen der Arbeitsschutzverwaltungen der Länder bei der Umsetzung des Themas

2.1. Psychische Belastung - ein Querschnittsthema für die Aufsicht

Die Berücksichtigung der psychischen Belastung und gegebenenfalls das Fordern von Maßnahmen zur Vermeidung/Verminderung der daraus resultierenden Gefährdungen müssen systematisch in das alltägliche Aufsichtshandeln einfließen. Dabei sollen psychische Belastungsfaktoren nicht isoliert betrachtet werden, denn sie können beispielsweise durch physische Belastung und organisationale Gegebenheiten in ihrer Wirkung verstärkt werden.

Maßnahmen zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen, z.B. der Arbeitsaufgabe, der Arbeitsorganisation und Arbeitszeit (Verhältnisprävention), haben im Arbeitsschutz generell Vorrang vor Maßnahmen, die auf eine individuelle Verhaltensprävention zielen. Das gilt in gleicher Weise auch für Maßnahmen, die im Zusammenhang mit psychischer Belastung ergriffen werden.

Zielgerichtetes und effektives Arbeitsschutzhandeln im Bereich der psychischen Belastung erfordert, ein einheitliches Verständnis in der Arbeitsschutzverwaltung zu dem Themenfeld herzustellen. Es ist Aufgabe der oberen und mittleren Führungsebene der Arbeitsschutzverwaltung die Implementierung des Themenfeldes in das Aufsichtshandeln zu initiieren, zu steuern und zu justieren.

2.2. Fachliche und methodische Kompetenzen der Beschäftigten in der Arbeitsschutzverwaltung erweitern

Als maßgeblich für die Beurteilung psychischer Belastung werden die in der von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern gemeinsam verabschiedeten Leitlinie "Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz" Belastungsfaktoren zugrunde gelegt 5):

Aus dem Arbeitsschutzgesetz und der Leitlinie ergeben sich erweiterte Anforderungen an die Qualifikationen und Vorgehensweisen der Aufsichtsbeamtinnen und -beamten.

Im Rahmen des in der zweiten GDA-Periode durchgeführten Arbeitsprogramms Psyche wurde ein Qualifizierungskonzept (siehe Anhang 1) entwickelt. Dieses Konzept bildet die Grundlage für die Schulung des Aufsichtspersonals.

3. Grundsätze für die Überwachung und Beratung

Die Überwachung des Arbeitsschutzes und die Beratung des Arbeitgebers bei der Erfüllung seiner Pflichten sind staatliche Aufgabe. Der Schwerpunkt der Arbeitsschutzbehörden der Länder liegt in der Überprüfung und Durchsetzung der in Gesetzen und Verordnungen fixierten rechtlichen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten. 6)

Ein wesentliches Augenmerk liegt dabei auf der Überprüfung der durch den Betrieb durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung, in der neben anderen Gefährdungsfaktoren immer auch die psychische Belastung zu berücksichtigen sind.

Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der Maßnahmen liegt beim Arbeitgeber. Die vorliegenden Erfahrungen zeigen, dass insbesondere hinsichtlich der psychischen Belastung eine frühzeitige und umfassende Beteiligung der Personal- und Betriebsräte sowie der Beschäftigten die Qualität und Anwendbarkeit der Ergebnisse der Prozesse deutlich verbessern. Dies ist im Rahmen der Überwachung und Beratung zu berücksichtigen. Die Aufsichtsbeamtinnen bzw. -beamten arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Betriebs- und Personalräten eng zusammen. Wird dem Arbeitgeber eine Überprüfung vorher angekündigt, ist er aufzufordern, den Betriebs- oder Personalrat über den Termin zu unterrichten und ihm die Teilnahme an der Überprüfung zu ermöglichen.

3.1. Rechtliche Grundlagen

Gesetze und Verordnungen

Rechtliche Grundlage für das Verwaltungshandeln ist insbesondere das Arbeitsschutzgesetz. Bei seiner Änderung im Jahr 2013 7) wurden explizit die "physische und psychische Gesundheit" in § 4 Satz 1 und die Berücksichtigung "psychischer Belastungen bei der Arbeit" in der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ( § 5 Abs. 3 Satz 6) ergänzt. Wobei die Beurteilung der "Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken" ( § 5 Abs. 3 Satz 4), die ebenfalls dem Themenfeld der psychischen Belastung zuzuordnen sind, bereits in der Fassung von 1996 aufgeführt war.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber "... alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen ... zu berücksichtigen".

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber "... die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe, die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten, ..." bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. In den §§ 4 und 6 Abs. 1 wird dies noch konkretisiert.

Auch gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5a Biostoffverordnung sind in der Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen zu berücksichtigen. Bei der Ableitung der Schutzmaßnahmen sind die "gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse" ( § 4 Satz 3 ArbSchG; § 3 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung) und die Grundsätze der "menschengerechten Gestaltung der Arbeit" ( § 2 Abs. 1 ArbSchG; § 28 Jugendarbeitsschutzgesetz) zu berücksichtigen.

Was sind "gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse"?

Eine gesetzliche Definition des Begriffs "gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse" existiert nicht. In der Wissenschaft hat man sich jedoch auf die folgende Formel verständigt: "Gesichert" ist eine arbeitswissenschaftliche Erkenntnis dann, wenn sie "den Methoden der Erkenntnisgewinnung der betreffenden Einzeldisziplin entspricht" 8) und wenn sie durch den überwiegenden Teil der Fachkreise anerkannt wurde. 9) Daneben hat sich auch der Begriff der "sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse" etabliert. Diese können insbesondere in Veröffentlichungen des Bundes, der Länder oder der Unfallversicherungsträger in der Form von staatlichen Regeln, berufsgenossenschaftlichen Regeln und Informationen, LASI-Veröffentlichungen oder GDA-Empfehlungen enthalten sein.

Auch aus Normen können sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse abgeleitet werden. Für den Bereich der arbeitsbedingten psychischen Belastung ist insbesondere die Norm DIN EN ISO 10075 einschlägig. Forschungs- und Forschungsanwendungsergebnisse - beispielsweise Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) - können ebenso herangezogen werden. 10)

Durchsetzungsmöglichkeiten

Gemäß § 22 Abs. 3 ArbSchG sind die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten befugt, Maßnahmen anzuordnen, die der Arbeitgeber oder die verantwortliche Person zu veranlassen und durchzuführen haben. Eine solche Anordnung kann auch die Forderung zur Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung durch Einbeziehung des Gefährdungsfaktors psychische Belastung umfassen. Begründet wird dies damit, dass eine Gefährdungsbeurteilung ohne Berücksichtigung dieses Gefährdungsfaktors nicht die Kriterien der Angemessenheit und Vollständigkeit erfüllt. Sollte der Arbeitgeber einer solchen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommen, begeht er eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2a ArbSchG. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

In verschiedenen auf der Grundlage des ArbSchG erlassenen Rechtsverordnungen, wie z.B. in § 3 der Arbeitsstättenverordnung oder § 3 der Betriebssicherheitsverordnung, wird explizit gefordert, die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Nach diesen Verordnungen handelt derjenige ordnungswidrig im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 1 des ArbSchG, der vorsätzlich oder fahrlässig eine diesbezügliche Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt und dokumentiert. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

3.2. Handlungsfelder der Arbeitsschutzbehörden

Das Vorgehen bei der Überwachung und Beratung zu arbeitsbedingter psychischer Belastung entspricht dem in der Arbeitsschutzbehörde üblichen Handeln:

Überwachung

Die Überwachung ist ein Teil der Ausführung von Gesetzen und Verordnungen und umfasst das Sammeln und Auswerten von Informationen über die Erfüllung rechtlicher Pflichten durch den Arbeitgeber (Feststellen eines vorhandenen Zustandes) und die Bewertung der Feststellungen im Rahmen eines Soll-Ist-Vergleichs mit den rechtlichen Festlegungen (Kontrolle oder Überprüfung). Sie schließt die Festlegung angemessener Maßnahmen zur Sollangleichung (Herstellung des gesetzlichen Zustandes) einschließlich aller Verwaltungsverfahrensmaßnahmen ein. 11)

Die Überwachung ist somit die Feststellung und Überprüfung, inwieweit der Arbeitgeber die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften einhält. Diese umfasst explizit auch die Betrachtung arbeitsbedingter psychischer Belastung.

Gemäß § 22 Abs. 1 ArbSchG kann die zuständigen Behörde vom Arbeitgeber die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen.

Beratung

Die Beratung ist die Erläuterung der Pflichten der Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit. Dies umfasst die Erläuterung der rechtlichen Anforderungen, der Anforderungen des im technischen Regelwerk repräsentierten Standes der Technik sowie der dazu erforderlichen organisatorischen einschließlich der administrativen Maßnahmen, die den Arbeitgeber in die Lage versetzen, seinen Pflichten im Arbeitsschutz nachzukommen.

Eine solche Beratung umfasst keine wissenschaftliche oder technische Fachberatung sowie keine anwaltliche Beratung. Es werden grundsätzlich keine detaillierten Lösungsvorschläge unterbreitet, sondern lediglich Wege aufgezeigt, wie ein Problem der Lösung zugeführt werden kann. 12)

Ziel der Beratung ist auch, den Nutzen einer systematischen Vorgehensweise zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz aufzuzeigen. Im Aufsichtshandeln erläutern die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten (First Level) hierzu die erforderlichen Prozessschritte zur Einbeziehung des Gefährdungsfaktors psychische Belastung in die Gefährdungsbeurteilung. Ist spezifisches Fachwissen erforderlich, können die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten bei Bedarf Fachexperten des Seconds Levels hinzuziehen. Darüber hinaus wird z.B. auf weitere themenbezogene Informationsquellen, arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse und externe Kooperationspartner hingewiesen.

Handlungsschwerpunkte des Second Level zur Unterstützung des Aufsichtshandelns

Die staatliche Arbeitsschutzverwaltung führt in den Betrieben keine Prozessbegleitung zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung durch. Sie unterstützt auf der zweiten Beratungs-Ebene (Second Level) die Aufsichtsbeamtinnen und - beamten des First Level beim Vollzug zum Thema Psychische Belastung mit fachlichen Expertise.

Mittelbar unterstützt sie auch Betriebe, indem sie beispielsweise Schulungs- oder ähnliche Veranstaltungen (für Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Interessenvertretungen) durchführt oder mittels eigener Fachpublikationen (Flyer, Broschüren, Informationen auf der Homepage) weiterführende Informationen vermittelt.

Weiterhin werden Schwerpunktaktionen oder Projekte initiiert und ausgewertet, um die gewonnenen Erkenntnisse in die zukünftige Überwachungs- und Beratungstätigkeit einfließen zu lassen.

Als unabhängige staatliche Aufsichtsbehörde kann der Second Level hier, angesichts der Heterogenität der Informationen sowie der Vielfalt der Materialien und Leistungsanbieter, eine Lotsenfunktion als qualitätssichernde Instanz einnehmen.

3.3. Durchführung der Überwachung

Die Überwachung basiert in der Regel auf einer Betriebsbesichtigung unter Berücksichtigung der Grundsätze der LV 1 (Grundsätze und Standards) und der LV 54 (Systemkontrolle).

Die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten entscheiden im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens, mit welcher Prüftiefe und welchen Themen sie im Betrieb vorgehen, sodass sie sich auch ein Bild vom Umgang mit Gefährdungen durch psychische Belastungsfaktoren in der Stichprobe machen und ihr weiteres Vorgehen festlegen können. Für die Bewertung der Erkenntnisse im Rahmen der Systemkontrolle gemäß LV 1 (jetzt: Betriebsbesichtigungen mit Systembewertung) gelten die gleichen Orientierungen wie für die übrigen Gefährdungsfaktoren.

Gefährdungsbeurteilung als Pflicht des Arbeitgebers und Überprüfung Pflichterfüllung durch die Arbeitsschutzbehörde

Der Arbeitgeber ist gemäß Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die für die jeweilige Tätigkeit relevanten Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen. Als Gefährdung wird in diesem Kontext "die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit" definiert .

Gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG kann eine solche Gefährdung aus psychischen Belastungen bei der Arbeit entstehen. Psychische Faktoren sind insbesondere

Ergibt die Beurteilung dieser Faktoren eine Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit der Beschäftigten, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen. Orientierung hierzu bietet u. a. die Broschüre "Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung" der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA).

Die Arbeitsschutzbehörde hat unter Berücksichtigung der "Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" und der "Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz" der GDA zu prüfen, ob eine Gefährdungsbeurteilung "angemessen" ist. Dieses Vorgehen ist visualisiert in Anhang 2.

In den GDA-Leitlinien wird als Grundverständnis definiert, dass die Gefährdungsbeurteilung ein geplanter, systematischer Prozess ist. Daher sind bei der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung durch die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten sowohl der Prozess als auch das Ergebnis - das heißt die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit - zu berücksichtigen.

Die Beteiligung der Beschäftigten an der Gefährdungsbeurteilung wird empfohlen. Das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleibt unberührt. Ein direktes Mitwirkungsrecht der Beschäftigten an der Gefährdungsbeurteilung ist im Arbeitsschutzgesetz nicht explizit vorgesehen. Die Mitwirkung der Beschäftigten kann im Rahmen der Ermessensausübung nach § 22 Absatz 3 ArbSchG eingefordert werden, wenn beispielsweise die Beurteilung des Handlungsbedarfs aufgrund ermittelter psychischer Belastung andernfalls nicht angemessen vorgenommen werden kann.

- Dokumentation

Aus der Dokumentation (gemäß § 6 ArbSchG) muss erkennbar sein, dass die Beurteilung der Arbeitsbedingungen vollständig und zutreffend durchgeführt wurde. Die Unterlagen müssen daher Angaben zu dem Ergebnis der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung, zur Festlegung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie zu den Ergebnissen der Überprüfung der durchgeführten Maßnahmen enthalten.

Mindestens sollten sie enthalten:

Auf die erweiterten Auskunftspflichten nach § 22 Abs. 1 ArbSchG sei hingewiesen. Dazu gehören auch Planungsunterlagen, Beschreibung der Ermittlungsinstrumente und der Beurteilungskriterien. Es muss ebenfalls nachvollziehbar sein, wie die abschließende Beurteilung zustande gekommen ist. Dies beinhaltet auch Belastungsfaktoren, die in der Beurteilung als nicht kritisch eingestuft wurden und damit keine Schutzmaßnahmen erforderten.

- Aktualisierung

Zur Angemessenheit der Gefährdungsbeurteilung gehört auch eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Beurteilung. Sonstige Anlässe für Aktualisierungen der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung können u. a. sein:

- Nachbereitung, Verwaltungshandeln

Das Verwaltungshandeln folgt dabei dem üblichen Vorgehen der Arbeitsschutzbehörden. Die Aufsicht informiert den Arbeitgeber über die Einschätzung zum Stand des Betriebes und dem daraus folgenden weiteren Vorgehen der Arbeitsschutzbehörde. Bei Bedarf erfolgt eine Beratung des Arbeitgebers im Sinne einer "Hilfe zur Selbsthilfe". Zusätzlich kann u. a. auf die Unterstützungsleistungen der Berufsgenossenschaften und Informationsmaterial der GDA hingewiesen werden.

Die staatliche Arbeitsschutzbehörde soll bei ihrem Handeln berücksichtigen, dass systematische, mitarbeiterorientierte Prozesse zeitaufwändig, aber im Ergebnis nachhaltiger sind. Daher ist zu empfehlen, den Zeitrahmen für die betrieblichen Veränderungsprozesse nicht zu eng zu setzen.

Abhängig von der Gefährdung und der Dringlichkeit der Maßnahmen erfolgt das weitere Handeln der Arbeitsschutzbehörde über Hinweise oder mündliche Absprachen, interne Vermerke oder Besichtigungsschreiben oder als verwaltungsrechtliche Maßnahme in der Form einer Anordnung, ggf. mit Anwendung von Zwangsmitteln. Gegebenenfalls sind alle Instrumente des Verwaltungshandelns auszuschöpfen.

- Systemkontrolle und Gefährdungsbeurteilung "Psychische Belastung"

Die Überprüfung des Arbeitsschutzes hinsichtlich arbeitsbedingter psychischer Belastung ist in das Konzept der Systemkontrolle zu integrieren. Das Ergebnis der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist daher auch bei der Systemkontrolle zu berücksichtigen. Dabei gilt, dass Gefährdungen durch psychische Belastung genauso zu werten sind wie alle anderen Gefährdungsfaktoren.

4. Kooperationsbeziehungen

Gerade hinsichtlich psychischer Belastung bei der Arbeit zeigt sich sehr deutlich, dass eine menschengerechte Arbeitsgestaltung nur dann gelingen kann, wenn sie umfassend und interdisziplinär angegangen wird. Das bedeutet, dass für eine gute Gestaltung von Arbeit im Hinblick auf psychische Belastungsfaktoren die Zusammenarbeit der verschiedenen innerbetrieblichen Funktionsträger erforderlich ist. Denn die Unternehmensleitung kann ihre Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Gänze nur wahrnehmen, wenn Betriebsarzt/-ärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit, ggf. unter Hinzuziehung externer Beratung ihre Expertise einbringen. Als essenziell für die Qualität von Gefährdungsbeurteilungen im Hinblick auf psychische Belastung hat sich weiterhin die frühzeitige Beteiligung der Betriebs- und Personalräte sowie der Beschäftigten erwiesen.

Auch überbetrieblich schafft letztlich nur die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Arbeitsschutzes die Grundlagen für eine nachhaltige Gestaltung gesundheitsgerechter Arbeitsbedingungen.

Insbesondere zu nennen sind:

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Hinweise zu Qualifizierung der Aufsichtsbeamtinnen und -beamten Anhang 1

Um das Themenfeld "psychische Belastung" als integrales Element des Aufsichtshandelns im staatlichen Arbeitsschutz zu verankern, müssen die Aufsichtsbeamtinnen und - beamten über die notwendigen fachlichen und methodischen Kenntnisse verfügen, um diese Thematik im Rahmen von Betriebsbesichtigungen eigenständig und handlungssicher aufzugreifen. Die Qualifizierungsmaßnahmen beschränken sich dabei nicht auf reine Wissensvermittlung, sondern zielen auch auf Strategien im Aufsichtshandeln und in der Beratung von Betrieben ab.

Das Qualifizierungskonzept der LV 52 in der Version von 2009 wurde durch das Rahmenkonzept "Qualifizierung des Aufsichtspersonals" der GDA-Leitlinie abgelöst. Dieses Rahmenkonzept stellt die Grundlage für ein didaktisches Qualifizierungskonzept dar, das in einem Seminar professionell didaktisch umgesetzt werden soll und beschreibt den Mindeststandard des Wissens und der Kompetenzen, die für das Aufsichtshandeln erforderlich sind. Die GDA-Träger können für ihre spezifischen Belange zusätzlich eigene Schwerpunktthemen und Vorgehensweisen erarbeiten, wie es mit dieser LV für die Länder erfolgt.

Somit ist es auch die Aufgabe der Länder sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Aufsichtsbeamtinnen und -beamten den erworbenen Wissensstand aktualisieren können und neue Fragestellungen entsprechend aufzugreifen. Handlungssicherheit gewinnen sie zusätzlich durch einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch untereinander und mit den Fachpsychologen sowie durch Elemente des "Learning by doing".

Auszug aus der GDA-Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz 14): Anhang 1, "Qualifizierung des Aufsichtspersonals"

Das Aufsichtspersonal...

  1. kennt den aktuellen Stand der fachlichen und fachpolitischen Diskussion zum Thema psychischer Belastung, psychischer Beanspruchung/Fehlbeanspruchung und möglicher Beanspruchungsfolgen. Hierzu gehört:
  2. kann die eigene Rolle, die Aufgaben und die Arbeitsteiligkeit sowie die notwendige Interdisziplinarität mit den einschlägigen Fachabteilungen im eigenen Hause in Bezug auf die Prävention von psychischen Gefährdungen reflektieren. Hierzu ist notwendig:
  3. besitzt ausreichend Basiskompetenz, um für eine Anschubberatung zentrale Begriffe zu definieren, die Wirkzusammenhänge zu erläutern und bedarfsorientiert zur vertieften Beratung aus dem eigenen Haus oder externer Institutionen weiterleiten zu können. Hierzu gehört:
  4. verfügt über Basiskenntnisse zum methodischen Vorgehen bei einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung. Hierzu ist nötig:
  5. kennt das Belastungs-Beanspruchungs-Modell und seine besondere Bedeutung im Rahmen der Prävention. Dazu gehört:
  6. erlangt die Kompetenz, die Prozessqualität der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung im Rahmen des Beratungs- und Überwachungshandelns zu erkennen und den betrieblichen Entscheidern und Multiplikatoren gezielte und motivierende Rückmeldung zu geben (siehe auch Punkt 9). Dies erfordert:
  7. verfügt über die Basiskompetenz, die Angemessenheit des Inhalts der vorhandenen Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung abschätzen und/oder die notwendigen Inhalte einer zu ergänzenden/zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung in Form einer Anschubberatung skizzieren zu können. Es soll dabei die Grenzen seiner Handlungsmöglichkeiten im Rahmen seiner Lotsenrolle kennen und ggf. bedarfsorientiert auf eine vertiefende Beratung durch die einschlägigen Fachabteilungen des eigenen Hauses oder externer Institutionen weiterleiten können.
  8. kann für Beratung und Überwachung zu psychischen Belastungsfragen ergänzende Informationsquellen nutzen (Unfallanalysen, Krankenstandsanalysen, Gesundheitsberichte, etc.).
  9. verfügt über die Kompetenz, im Rahmen seiner Lotsenfunktion mit den betrieblichen Vertretern über Schwierigkeiten und Lösungsansätze zu diskutieren. Hierzu ist nötig:

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Schematische Darstellung der Vorgehensweise Anhang 2

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Gesprächsleitfaden zur Prüfung des Vorgehens bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung Anhang 3

Quelle: Empfehlung zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie GDA-Arbeitsprogramm Psyche Stand: 22. November 2017 (3. Auflage)

Vorbereitung: Vorgehen planen, Voraussetzungen schaffen
0.1Wer ist als Vertreter des Arbeitgebers für die vorliegende Gefährdungsbeurteilung verantwortlich?
0.2Wie wurden Sie als verantwortliche Person in die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung eingebunden?
0.3Wer hat die Gefährdungsbeurteilung erstellt und wer war daran beteiligt?
0.4Wie wurden die Führungskräfte in die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung eingebunden?
0.5Wie wurden die Beschäftigten in die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung eingebunden?
Verantwortlichkeiten für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind festgelegt und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen.
ja  [ ]  ergänzungs-
bedürftig
 [ ]  nein   [ ]   Anmerkungen:


Schritt 1 - Festlegen von Tätigkeiten
1.1 Gibt es eine übergeordnete Systematik für die vorliegende Gefährdungsbeurteilung (Organigramm, Unternehmensbereiche, Risikobereiche, sonstige Besonderheiten oder auffällige Tätigkeitsbereiche)?
1.2 Für welche Tätigkeiten wurde die Gefährdungsbeurteilung erstellt?
1.3 Gibt es Tätigkeiten, die nicht in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen sind (gfls. die der Führungskräfte)?
1.4 Wie sieht der Zeitplan für die Vervollständigung der Gefährdungsbeurteilung aus?
Die Gefährdungsbeurteilung umfasst im Wesentlichen alle Arbeitsplätze bzw. es gibt einen abschließenden Zeitplan zur Vervollständigung.
ja  [ ]  ergänzungs-
bedürftig
 [ ]  nein   [ ]   Anmerkungen:


Schritt 2 - Ermittlung der psychischen Belastung der Arbeit
2.1 Wer hat als fachkundige Person an der Ermittlung und Beurteilung mitgewirkt?
2.2 Wie wurde die Belastungsermittlung durchgeführt, mit welchem/welchen Verfahren?
2.3 Warum wurde dieses/wurden diese Verfahren ausgewählt?
2.4 Wie wurde sichergestellt, dass das/die gewählte/n Verfahren die relevanten psychischen Belastungsfaktoren der jeweiligen Tätigkeiten erfasst?
Das Ermittlungsverfahren ist tätigkeitsbezogen und erfasst die relevanten psychischen Belastungsfaktoren.
ja  [ ]  ergänzungs-
bedürftig
 [ ]  nein   [ ]   Anmerkungen:


Schritt 3 - Beurteilung der psychischen Belastung der Arbeit
3.1 Wer hat die Beurteilung der ermittelten Belastungsfaktoren / Gefährdungen durchgeführt?
3.2 Anhand welcher Kriterien erfolgte die Beurteilung der ermittelten Belastungsfaktoren / Gefährdungen?
Die Beurteilungskriterien sind transparent und plausibel.
ja  [ ]  ergänzungs-
bedürftig
 [ ]  nein   [ ]   Anmerkungen:


Schritt 4.a - Entwicklung von Maßnahmen
4.1 Wer war an der Maßnahmenplanung beteiligt? Wie wurden Beschäftigte und Führungskräfte eingebunden?
4.2 Gibt es eine genaue Beschreibung der kritischen (maßnahmenbedürftigen) Belastungsfaktoren / Gefährdungen?
4.3 Erfolgte eine Ursachenklärung für die kritischen Belastungsfaktoren / Gefährdungen?
4.4 Wurde festgelegt, was genau durch geeignete Maßnahmen jeweils zu den kritischen Belastungsfaktoren / Gefährdungen erreicht werden soll (Gestaltungsziele)?
4.5 Wie wurde die Maßnahmenfindung durchgeführt? Wer war daran beteiligt?
4.6 Welcher zeitliche Rahmen für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen wurde geplant?
Die Maßnahmenplanung ist systematisch und geht auf die kritischen Belastungsfaktoren / Gefährdungen ein.
ja  [ ]  ergänzungs-
bedürftig
 [ ]  nein   [ ]   Anmerkungen:


Schritt 4.b - Umsetzung von Maßnahmen
4.7 Wie ist der aktuelle Umsetzungsstand der festgelegten Maßnahmen?
4.8 Wie erfolgt das Controlling für die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen?
4.9 Wie sind die Beschäftigten und die Führungskräfte in die Maßnahmenumsetzung eingebunden?
Die Maßnahmenumsetzung erfolgt zügig entsprechend dem geplanten Zeitrahmen.
ja  [ ]  ergänzungs-
bedürftig
 [ ]  nein   [ ]   Anmerkungen:


Schritt 5 - Wirksamkeitskontrolle
5.1 Wie erfolgt die Prüfung der Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen?
5.2 Wer führt die Wirksamkeitsprüfung durch? In welcher Form sind die Beschäftigten daran beteiligt?
5.3 Welches Vorgehen ist festgelegt, wenn die Wirksamkeitsprüfung keine Vermeidung oder Verminderung der kritischen Belastungsfaktoren / Gefährdungen ergibt?
Die Wirksamkeitsprüfung ergibt, dass die kritischen Belastungsfaktoren / Gefährdungen vermieden oder vermindert sind.
ja  [ ]  ergänzungs-
bedürftig
 [ ]  nein   [ ]   Anmerkungen:


Schritt 6 - Aktualisierung / Fortschreibung
6.1 Wie wird sichergestellt, dass die Gefährdungsbeurteilung aktuell ist und bei sich ändernden Gegebenheiten angepasst wird?
6.2 Wer ist für die entsprechende Aktualisierung verantwortlich?
Die regelmäßige Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung ist organisiert.
ja  [ ]  ergänzungs-
bedürftig
 [ ]  nein   [ ]   Anmerkungen:


Schritt 7 - Dokumentation
7.1 Wie erfolgt die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung?
Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist vollständig.
ja  [ ]  ergänzungs-
bedürftig
 [ ]  nein   [ ]   Anmerkungen:


Zusammenfassung und abschließende Bewertung
Ergebnis: Angemessen Ergänzungsbedürftig mangelhaft
0. Vorbereitung: Vorgehen planen, Voraussetzungen schaffen
1. Festlegen von Tätigkeiten
2. Ermittlung der psychischen Belastung der Arbeit
3. Beurteilung der psychischen Belastung der Arbeit
4. Entwicklung von Maßnahmen
Umsetzung von Maßnahmen
5. Wirksamkeitskontrolle
6. Aktualisierung / Fortschreibung
7. Dokumentation
 
Prozessqualität angemessen  [ ] 
Prozessqualität ergänzungsbedürftig  [ ] 
Prozessqualität nicht angemessen  [ ] 

.

Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung Anhang 4

Liste Merkmalsbereiche und Inhalte der Gefährdungsbeurteilung

Die zu betrachtenden psychischen Belastungsfaktoren ergeben sich aus den Merkmalsbereichen Arbeitsinhalt/Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen und Arbeitsumgebung.

Die Liste dient der Klärung, ob in der Gefährdungsbeurteilung alle Merkmalsbereiche berücksichtigt und ob für die konkreten Tätigkeiten alle relevanten psychischen Belastungsfaktoren ermittelt und bewertet wurden.

Merkmalsbereich 1: Arbeitsinhalt/Arbeitsaufgabe

Merkmale Kritische Ausprägungen Beispiele
1.1 Vollständigkeit der Aufgabe Tätigkeit enthält:
  • nur vorbereitende oder
  • nur ausführende oder
  • nur kontrollierende Handlungen
  • Fließbandtätigkeiten
  • Maschinenbedienung
  • Gepäckabfertigung
  • Sichtprüfung
1.2 Handlungsspielraum Kein Einfluss auf:
  • Arbeitsinhalt
  • Arbeitspensum/-tempo
  • Arbeitsmittel/-methoden
  • Reihenfolge der Arbeitsschritte
  • Pausengestaltung
  • Fließbandtätigkeiten
  • Kassenarbeitsplätze
  • Maschinenbedienung (z.B. Stanzen)
  • Fahrtätigkeiten ÖPNV
1.3 Variabilität (Abwechslungsreichtum) einseitige Anforderungen:
  • wenige, ähnliche Arbeitsgegenstände und Arbeitsmittel
  • häufige Wiederholung gleichartiger Handlungen in kurzen Takten
  • Call-center (Routineauskünfte)
  • Fließbandtätigkeiten
  • Verpackungstätigkeiten
1.4 Information / Informationsangebot Informationsangebot:
  • zu umfangreich (Reizüberflutung, E-Mail-Flut)
  • zu gering (lange Zeiten ohne neue Information)
  • ungünstig dargeboten
  • unzureichende Gestaltung von Anzeigeelementen und Signalen
  • lückenhaft (wichtige Informationen fehlen)
  • Leitwarten
  • Führungskräfte
  • Überwachungstätigkeiten
  • Bildschirmtätigkeiten
  • Rettungsleitstellen
1.5 Verantwortung
  • sehr hohe Verantwortung (für Leben oder sehr hohe Sachwerte)
  • unklare Verantwortungsbereiche
  • Ärzte/innen, Pflegepersonal
  • Pilot/innen, Fluglotse/innen
  • Busfahrer/innen, Berufskraftfahrer/innen
  • Anlagenfahrer/innen im Kernkraftwerk
1.6 Qualifikation
  • Tätigkeiten entsprechen nicht der Qualifikation der Beschäftigten (Über-/Unterforderung)
  • unzureichende Einarbeitung
  • bei jeder Tätigkeit möglich
1.7 Emotionale Belastung ständiges Eingehen auf die Bedürfnisse anderer Menschen, z.B. auf Kunden, Patienten, Schüler (Empathieanforderungen)
  • Ärzte/innen, Pflegepersonal
  • Erzieher/innen, Lehrkräfte
  • Dienstleister/innen
permanentes Zeigen von Emotionen im Widerspruch zum eigenen Empfinden (emotionale Dissonanz)
  • Zug-/Flugbegleiter/innen
  • Beschwerdestellen, Verkaufspersonal
  • Servicekräfte
  • Call-center-Agent/innen
  • Touristik, Animateur/innen
Umgang mit emotional stark berührenden Ereignissen (z.B. mit schwerer Krankheit, Unfällen, Tod)
  • Angestellte im medizinischen bzw. Pflegebereich, Arbeit im Hospiz
  • Rettungsdienste, Polizei, Feuerwehr
  • Bestatter/innen
1.8 Gewalt und Aggression, traumatisierende Ereignisse psychische Gewalt:
  • Beleidigungen
  • Drohungen
  • Androhung von Gewalt

physische Gewalt:

  • Randale
  • tätliche Übergriffe
bei jeder Tätigkeit möglich, insbesondere bei
  • Arbeits- und Sozialämtern, Jugendämtern, Ordnungsämtern, Polizei
  • Ausbildungsbereich
  • Rettungspersonal
  • Pflegepersonal in Psychiatrien
  • Busfahrer/innen, Zugbegleiter/innen
sexuelle Belästigung (verbal und tätlich)
  • Servicekräfte, Kellner/innen
  • Verkaufspersonal
  • Darstellende Künste, Modebranche
Überfälle, Geiselnahmen
  • Verkaufsstellen (Einzelhandel, Tankstellen)
  • Spielhallen
  • Taxisfahrer/innen,
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe, Geldtransporte, Bankangestellte, Justiz
  • Justizvollzug
Angriffe durch Tiere (beißen, treten, einquetschen)
  • Landwirtschaft
  • Tierarzt, Tierpfleger, Hufschmied
  • Postboten, Lieferdienste

Merkmalsbereich 2: Arbeitsorganisation

Merkmale Kritische Ausprägungen Beispiele
2.1 Arbeitszeit
  • überlange Arbeitszeiten
  • häufige Überstunden
  • ungünstig gestaltete Schichtarbeit, häufige Nachtarbeit
  • unzureichende Pausen
  • Arbeit auf Abruf
  • geteilte Dienste
  • Rettungsdienst, Ärzte/innen in Krankenhäusern
  • Produktionsbetriebe
  • Verkaufspersonal
  • Berufskraftfahrer
  • Pflegedienste
  • Gastgewerbe
2.2 Flexibilität Zeitlich
  • geringe Planbarkeit/kurzfristige Arbeitszeitänderungen/-einsätze
  • Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft,
  • wenig Mitsprache
  • ständige Erreichbarkeit/ Verfügbarkeit
  • Havariedienste, Handwerksberufe, Pannendienst
  • Gastgewerbe
  • IT-Spezialisten, Techniker
  • Führungskräfte
  • Homeoffice, Telearbeit
Räumlich
  • häufig wechselnde Einsatzorte
  • unbekannte Einsatz-, Umgebungs- und Arbeitsbedingungen
  • lange Wegstrecken/Fahrzeiten
  • technischer Kundendienst
  • Arbeit auf Baustellen, Montagetätigkeiten
  • Handwerksberufe
  • ambulante Pflegedienst
  • mobiles Arbeiten
2.3 Arbeitsintensität/ Zeitdruck
  • unzureichende Personalbemessung
  • Zeit- und Termindruck
  • Terminüberschneidungen
  • häufig zusätzliche Arbeitsaufgaben
  • hohe Zeitbindung bei der Arbeitsausführung
bei jeder Tätigkeit möglich, z.B.
  • Pflegepersonal
  • Lieferdienste
  • Gerichte, Jugendämter, Job-center
  • Callcenter
  • Bauleitung
2.4 Störungen/ Arbeitsunterbrechungen häufige Störungen und Unterbrechungen z.B.
  • durch Kollegen, Kunden
  • fehlendes Material
  • störanfällige Technik, IT-Systemabstürze
bei jeder Tätigkeit möglich, z.B.
  • Sekretariat, Vorzimmer
  • Kassiertätigkeiten
  • Produktions-, Fertigungstätigkeiten
2.5 Kommunikation / Kooperation
  • isolierter Einzelarbeitsplatz
  • keine oder geringe Möglichkeit der Unterstützung durch Vorgesetzte oder Kollegen
  • nur oder überwiegend indirekte Kommunikation
  • fehlende oder unklare Abstimmungen zwischen Arbeitsbereichen
  • unklare Zuständigkeiten
  • Kranführer/innen
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe
  • ambulanter Pflegedienst
  • Außendienst

Merkmalsbereich 3: Soziale Beziehungen

Merkmale Kritische Ausprägungen Beispiele
3.1 Vorgesetzte
  • unzureichende Qualifizierung zur Mitarbeiterführung
  • fehlendes Feedback, fehlende Anerkennung für erbrachte Leistungen
  • fehlende Führung, fehlende oder geringe Unterstützung im Bedarfsfall
  • herabwürdigendes und diskriminierendes Führungsverhalten
  • feindseliges, aggressives Führungsverhalten, Mobbing, sexuelle Belästigung
bei jeder Tätigkeit möglich
3.2 Kolleginnen und Kollegen
  • geringe Möglichkeit sozialer Kontakte
  • fehlende oder geringe fachliche und soziale Unterstützung
  • herabwürdigendes und diskriminierendes Kollegenverhalten
  • feindseliges, aggressives Verhalten, Mobbing, sexuelle Belästigung
bei jeder Tätigkeit möglich

Merkmalsbereich 4: Arbeitsumgebungsfaktoren

Merkmale Kritische Ausprägungen Beispiele
4.1 Physikalische, biologische und chemische Faktoren
  • Lärm, Hintergrundgeräusche
  • schlechtes Raumklima
  • unzureichende Beleuchtung
  • kein Einfluss auf Arbeitsumgebung
    (Klima, Beleuchtung...)
  • Gefahrstoffe, Biostoffe, Sprengstoffe
  • Geruchsbelästigung
  • hohes Infektionsrisiko
Erzieher/innen, Lehrkräfte

Callcenter

Produktionsbetriebe

Kampfmittelräumdienst

Küchen

Gesundheitswesen

Labore

4.2 Physische Faktoren
  • schwere körperliche Arbeit
  • Zwangshaltung
  • einseitige Körperhaltung, nur stehende oder nur sitzende Tätigkeit
  • unzureichende ergonomische Gestaltung
  • beeinträchtigende Schutzkleidung
bei jeder Tätigkeit möglich, insbesondere bei
  • Bauwirtschaft, Produktionsgewerbe, Landwirtschaft
  • Transportwesen, Lieferdienste
  • Gesundheitswesen
  • Friseuren
  • Verkaufspersonal
  • Feuerwehr
4.3 Arbeitsplatzgestaltung
  • (aufgaben-)unangemessene Raumkonzepte (enge Räume, Großraumbüros)
  • ergonomisch ungünstig gestaltete Arbeitsplätze
bei jeder Tätigkeit möglich
4.4 Arbeitsmittel
  • fehlende oder unzureichende Arbeitsmittel bzw. Ausstattung
  • ungünstige Bedienung oder Einrichtung von Maschinen
  • unzureichende Softwaregestaltung
  • unzureichende digitale Infrastruktur
bei jeder Tätigkeit möglich, insbesondere bei
  • Außendienst (Techniker/innen, Handwerker/innen)
  • Homeoffice, Telearbeit

Als besonders relevant haben sich die Faktoren Arbeitsintensität, Arbeitszeit, Handlungsspielraum, soziale Beziehungen (insbesondere zu Vorgesetzten) sowie Arbeitsumgebungsbedingungen (insbesondere Lärm) erwiesen. Diese sind als sogenannte "Schlüsselfaktoren" daher grundsätzlich in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen (siehe GDA-Arbeitsprogramm Psyche: Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung, Berlin 2017).

.

: Gesprächsleitfäden zu ausgewählten psychischen Belastungsfaktoren Anhang 5

Mit dem Anhang 5 werden drei Gesprächsleitfäden zur Verfügung gestellt, die es Aufsichtskräften ermöglichen, den betrieblichen Umgang mit ausgewählten psychischen Belastungsfaktoren einzuschätzen. Die Leitfäden können in Unternehmen beim Einstieg in die Thematik der psychischen Belastung unterstützen. Inhaltlich ersetzen sie nicht die Überprüfung des Prozesses zur Gefährdungsbeurteilung, welche sich an die Anwendung der Gesprächsleitfäden anschließen kann.

Die folgenden drei ausgewählten Themen sind Inhalt der Gesprächsleitfäden:

Die Leitfäden bestehen jeweils aus wenigen Leitfragen, die durch Gesprächsstichworte konkretisiert werden. Diese werden durch Hintergrundinformationen zur jeweiligen Thematik untermauert, die die Vorbereitung und Anwendung unterstützen.

Der Einsatz der Gesprächsleitfäden kann bedarfsweise im Rahmen von Betriebsbesichtigungen - auch in Kombination mit der behördlichen Systemkontrolle - erfolgen. Als Gesprächspartner bietet sich der Personenkreis an, der im Rahmen der Systemkontrolle befragt wird. Ist eine Mitarbeitervertretung vorhanden, kann es auch sinnvoll sein, diese als weiteren Gesprächspartner zu wählen. Im Ergebnis sollen die zu führenden Gespräche bei der Einschätzung helfen, inwieweit die Thematik der psychischen Belastung bereits in die Gestaltung betrieblicher Prozesse Einzug gehalten hat.

Die Ergebnisse des Gesprächs können nach dem Betriebsbesuch in einen Dokumentationsbogen eingetragen werden. Ob eine Übertragung der Ergebnisse in eine IFAS-Maske erfolgt, liegt im Ermessen eines jeden Bundeslandes. Eine bereits programmierte IFAS-Maske steht bei Bedarf zur Verfügung.

Äußert ein Betrieb Interesse an der eigenen Verwendung der Gesprächsleitfäden, können diese herausgegeben werden. Dabei sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Thematik der psychischen Belastung bei der Arbeit noch weitere Aspekte beinhaltet und die Gesprächsleitfäden sowie die Hintergrundinformationen nur einen ausgewählten Ausschnitt abdecken.

Gesprächsleitfaden: Arbeitszeit als psychischer Belastungsfaktor

Leitfrage / Leitthema Stichworte für das Gespräch kritische Ausprägungen Gesundheitliche Auswirkungen mögliche Maßnahmen
1 Länge der Arbeitszeit

Wie lang sind Ihre täglichen Arbeitszeiten?

Wie stellen Sie sicher, dass die festgelegten Arbeitszeiten Ihrer Beschäftigten konsequent eingehalten werden?

  • Häufigkeit der Überschreitungen
  • Dauer der Überschreitungen
  • Planung und Gewährung von Ausgleichszeiten
  • Arbeitsintensive Wochen/ruhige Phasen, Jahresarbeitszeit (saisonale Schwankungen, Kampagnenbetrieb) ...
  • Teilzeit/Minijob/...
  • Systematische Überstunden
  • nachvollziehbare Dokumentation
  • Mehrarbeit: 10% der vereinbarten Arbeitszeit, 1/2 Stunde täglich,
  • Überstunden an mehr als 2 Tagen pro Woche, bei 50% der Arbeitstage bei einzelnen Personen/Bereichen
    Ausgleichzeiten werden nicht zeitnah gewährt z.B. in der Folgewoche
  • Ab > 40 Wochenstunden beginnen negative Effekte, > 50 Stunden signifikante negative Effekte, müssen Maßnahmen zur Folge haben
  • Gesundheitliche Risiken schließen psychische Belastungen ein.
  • erhöhte Ermüdung, Konzentrationsschwäche
  • erhöhtes Fehler- und Unfallrisiko
  • erschwertes Abschalten in der Freizeit
  • Rhythmus der körperlichen Funktionen wird gestört
  • Belastungen oberhalb der Schwellenwerte: deutlicher Handlungsbedarf
  • Arbeitserhebung, Personalbedarf, Entlastung
  • Belastungsschwerpunkte im Betrieb werden ermittelt,
  • Entlastungsmöglichkeiten gesucht und umgesetzt
  • Festlegungen für ein Anzeigesystem in der Zeiterfassung bei Auffälligkeiten
  • Berichtssystem ist etabliert, um Entwicklungen zu erkennen
  • Es wird für einen zeitnahen Ausgleich gesorgt (Zeitkonto, Grenzen)
2 Lage der Arbeitszeit

Wie haben Sie bei Ihrem Arbeitszeitmodell die gesundheitlichen Risiken berücksichtigt?

  • Schichtarbeit - vorwärtsrollierend
  • Nachtarbeit - Anzahl der Nachtschichten
  • Bereitschaftszeiten/Rufbereitschaft
  • geteilte Schichten
  • Sonn- und Feiertagsarbeit
  • überlange Schichten
  • Berücksichtigung von arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen
  • mehr als 3 Nachtschichten hintereinander
  • Ruf-/Bereitschaftsdienste werden ohne Auslastungsanalyse angeordnet
  • Die Inanspruchnahmen erfolgen regelmäßig während der Rufbereitschaft
  • Die Inanspruchnahmen während der Bereitschaft liegen regelhaft nahe an der oberen Grenze der Inanspruchnahmen.
  • Fehlende Gestaltungsautonomie, keine Flexibilität für die Beschäftigten
  • Es gibt nur Einzeltage als Freizeitausgleich, keine längeren Blöcke.
  • Rhythmus der körperlichen Funktionen wird gestört
  • Ermüdungs- und Erschöpfungszustände
  • Gesundheitliche Beschwerden
  • Bei langjähriger Nacht- und Schichtarbeit nehmen Schlafstörungen, Magen-Darm- sowie Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu.
  • Längere Freizeitblöcke werden möglichst mit einem Wochenendtag geplant
  • Regelungen für Abweichungen werden vorgesehen
  • Ersetzen von geteilten Diensten durch Kurzschichten/ versetzte Dienste
  • Absprachen zu Erreichbarkeit und Verfügbarkeit der Beschäftigten sind festgelegt.
  • Regelungen/Absprachen zu Arbeitszeitgrenzen und zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten
  • Berücksichtigung persönlicher Belange der Beschäftigten
3 Erholungszeiten

Wie wird sichergestellt, dass ausreichend Erholungszeiten genommen werden?

  • Häufigkeit der Unterbrechung von Ruhezeiten
  • Häufigkeit von Pausen
  • Kurzpausen
  • Vertretungsregelungen
  • Pausenregelung an Arbeitsplätzen mit Kundenverkehr, an Einzelarbeitsplätzen, im Außendienst
  • Ruhezeiten bei ständiger Erreichbarkeit (über die Arbeitszeit hinaus)
  • betriebsseitig wird toleriert, dass Pausen häufig ausfallen (mehr als zweimal pro Woche)
  • Es können nur Kurzpausen genommen werden
  • Pausen sind nur mit Arbeitsbereitschaft möglich (prozessbedingte Pausen, fehlende Vertretungsregelung)
  • Ruhezeiten betragen regelmäßig weniger als 11 Stunden
  • Fahrzeiten/Fahrtätigkeiten werden nicht als Arbeitszeit erfasst
  • geringe Regeneration, stärkere Ermüdung, erhöhtes Erholungsbedürfnis, auf Dauer schlechtere Befindlichkeit
  • erschwertes Abschalten, Beanspruchungszustände können durch die geringe Erholungszeit nicht ausgeglichen werden, Erholungsdefizit baut sich auf, längere Erholungszeiten werden erforderlich
  • erhöhtes Risiko für Unfälle und Fehlhandlungen
  • Aufgabe im Rahmen der Führungsverantwortung
  • Regelungen zum Vorgehen bei Auffälligkeiten
  • Verbindliche Regelungen sind vorhanden (z.B. Pausen mind. 2x 15 min oder 1x 30 min)
  • Vertretungsplanung
  • Kurzpausen (z.B. bei Bildschirmarbeit) sind eingeplant
    • Um trotz hoher Arbeitsintensität die Pause zu nehmen
    • Kurzpausen z.B. für Toilettengänge ermöglichen
    • Entspannung durchwechselnde Tätigkeiten
    • Pausenräume sauber und angenehm gestalten
  • Regelung und Sicherstellung zu ungestörten Ruhezeiten
4 Vorhersehbarkeit/Planbarkeit

Mit welchem Vorlauf werden die geplanten Arbeitszeiten den Beschäftigten bekannt gegeben?

Wie gehen Sie mit kurzfristigen Änderungen der Arbeitszeitplanung um?

  • Vorankündigungszeitraum
  • Häufigkeit von kurzfristigen Arbeitszeitänderungen vs. Zuverlässigkeit der Arbeitszeitplanung
  • besondere Form: Arbeit auf Abruf nach TzBfG
  • Unterschied zwischen Planung und Umsetzung
  • Einbindung der Beschäftigten
  • Erwartung ständiger Erreichbarkeit
  • Umgang mit (kurzfristiger) Urlaubsplanung
  • Bekanntgabe der Arbeitszeiten mit einem Vorlauf von weniger als 1 Woche (weniger als 4 Tage lt. TzBfG geht gar nicht)
  • fehlende Regeln für Arbeit auf Abruf
  • häufige und/oder kurzfristige Abrufe
  • Fehlende Gestaltungsautonomie, keine Flexibilität für die Beschäftigung
  • Es gibt nur Einzeltage als Freizeitausgleich, keine längeren Blöcke
  • fehlende Regeln und Grenzen bei ständiger Erreichbarkeit
Unausgeglichene Work-Life-Balance
  • Gleichbehandlung und Transparenz durch Regelungen sicherstellen
  • Planbarkeit, Einflussbarkeit und Verlässlichkeit für die Beschäftigten durch frühzeitige Planung und gewissenhafte Einstufungen
  • Kriterien/Vorgehensweisen festlegen für kurzfristige Änderungen
  • Urlaubswünsche bei der Personaleinsatzplanung berücksichtigen

Gesprächsleitfaden: Arbeitsintensität als psychischer Belastungsfaktor

Leitfrage / Leitthema Stichworte für das Gespräch kritische Ausprägungen Gesundheitliche Auswirkungen mögliche Maßnahmen
1 Feste Vorgaben

Existieren bei Ihnen im Betrieb feste Vorgaben hinsichtlich der Arbeits- mengen, der hierfür verfügbaren Arbeitszeit und der zu erbringenden Arbeitsqualität?

Wie haben Sie diese festgelegt?

  • Akkordarbeit oder Mengenvorgaben/Fallzahlen (z.B. Produktion, Reinigungsgewerbe)
  • (verdeckte) Taktvorgaben/Zielvereinbarungen (Fallzahlen, Arbeitsvorgaben)
  • rigide Arbeitsvorgaben (z.B. Antwort an Kunden innerhalb von 15 Minuten)
  • Aufgabenzuweisung
  • Termindruck
  • Tourenplanung
  • Auffälligkeiten im Bereich
    • Pausen fallen aus/Ruhezeiten unterschritten
    • regelmäßige Mehrarbeit
  • chronische Arbeitsrückstände
  • Fehler und Qualitätsmängel
  • Personalausfall (hoher Krankenstand/ hohe Fluktuation)
  • zu knapp kalkulierte Tourenplanung
Hohe quantitative Anforderungen und eingeschränkte auch qualitative Anforderungen führen zu Beeinträchtigung
  • des Wohlbefindens,
  • der Arbeitszufriedenheit,
  • der subjektiven Leistungsfähigkeit

Sie führen zu erhöhter/vermehrten

  • Ermüdung,
  • Erschöpfung,
  • Stresserleben,
  • psychosomatischen Beschwerden,
  • Schlafbeschwerden

Daueraufmerksamkeit führt zu herabgesetzten Wachsamkeit

u.a.

  • Leistungseinbußen,
  • Fehlhandlungen,
  • Qualitätsmängel,
  • Unfallrisiko
  • Personalbedarfsanalyse
  • Aufgabenanalyse/-kritik
  • Vertretungskonzept
  • Verfahrens-/Tätigkeitsbeschreibung
  • Mitarbeiterbeteiligung bei Organisation und Planung (Ziele, Feedback, Entscheidungs-/Handlungsspielräume)
  • Beschäftigte können auf die Arbeit (Verteilung, Tempo) Einfluss nehmen
  • Entkopplung von Arbeitsmenge und Lohn
2 Daueraufmerksamkeit

Wie gestalten Sie Arbeitsplätze, an denen lang andauernde Konzentration erforderlich ist?

Gemeint sind insbesondere Arbeitsplätze mit
  • Überwachungstätigkeiten (z.B. Leitwarten, Sicherheitspersonal)
  • Fahr- und Steuertätigkeiten
  • Qualitätskontrollen (z.B. Lebensmittelindustrie)
  • Fehler und Qualitätsmängel/Beschwerdeanzahl
  • Dauerinanspruchnahme
  • keine Abwechslung/keine flexiblen "Verschnaufpausen"
  • Informationsflut/Signalerkennung
  • Tätigkeitsanalyse (Maximalzeiten, angemessene Zeitvorgaben, Pausen)
  • Aufgabenwechsel
  • Vertretungsregelungen
  • Optimierung der Arbeitsmittel/-umgebung
  • Qualifizierung
  • Fehlerkultur
  • Mitarbeiterbeteiligung bei der Arbeitsorganisation
3 Arbeitsaufkommen

Wie berücksichtigen Sie Schwankungen im Arbeitsaufkommen in Ihrer Planung?

  • Stoßzeiten/Schwankungen planbar/unvorhergesehen?
    • täglich (z.B. Gastronomie, Einzelhandel, Callcenter)
    • wöchentlich (z.B. Einzelhandel)
  • saisonale Arbeit (z.B. Bau, Messebau, Einzelhandel)
  • Leerlauf/Stillstand/Wartezeiten
  • kurzfristiger/unvorhersehbarer Personalausfall
  • Vertretungen nicht geregelt
  • keine entsprechend dem Arbeitsanfall angepasste Mitarbeiterzahl
  • Auffälligkeiten im Bereich Arbeitszeit (s.o.)
  • Fehler/(Beinahe-)Unfälle
  • Analyse des Arbeitsaufkommens/ Auftragsplanung mit dem Ziel des Abbaus von Auftragsspitzen
  • Personalbedarfsanalyse/Einsatzplanung (Saisonkräfte/Springer)
  • Vertretungsregelungen
  • angepasste Schichtpläne
  • Ausgleichszeiten (Vorsicht: Belastungsverschiebung möglich, bei Maßnahmen die Arbeitszeitgestaltung berücksichtigen)
4 Arbeitsunterbrechungen

Wie gehen Sie mit Störungen/Unterbrechungen im Arbeitsablauf um und kommen diese häufig vor?

  • Maschinenausfall und -störungen
  • Unterbrechungen des Materialflusses/Lieferverzögerungen
  • IT-Störungen
  • Telefonate/ungeplante Kontakte (Kunden, Kollegen, Vorgesetzte)
  • kurzfristige, ungeplante neue Arbeitsaufträge
  • fehlende/unvollständige Prozessplanung (Wartung, Materialfluss...)
  • fehlende Pufferzeiten/Terminverzug
  • Verlust von Arbeitsergebnissen/Mehraufwand durch Unterbrechungen
  • Vorgaben werden nicht erreicht
  • Arbeitsunzufriedenheit/Konflikte durch häufige Störungen
  • Störungsfreie Arbeitszeiten organisieren: "stille Stunde", Telefon umstellen
  • Regeln für interne Kommunikation
  • Logistikplanung (Materialflussplanung, intelligente Lagerhaltung)
  • Wartungskonzept optimieren
  • Beschwerdemanagement
  • Konfliktmanagement

Gesprächsleitfaden: Arbeitsumgebung als psychischer Belastungsfaktor

Leitfrage / Leitthema Stichworte für das Gespräch kritische Ausprägungen Gesundheitliche Auswirkungen mögliche Maßnahmen
1 Lärm

Wie stellen Sie sicher, dass Lärm in den Arbeitsräumen die Beschäftigten nicht beeinträchtigt?

  • Tätigkeiten mit hohen Konzentrationsanforderungen
  • Nebengeräusche, auch durch Öffnen von Fenstern
  • Sprachverständlichkeit
  • Großraumbüro, erforderliche Verständigung bei abgestimmten Tätigkeiten
  • Nachhall, Echo, Schallhärte
  • Konzentrationsbeeinträchtigender Lärm (Gespräche/Nebengeräusche)
  • Lärmspitzen
  • wahrnehmbarer Nachhall
  • Auch unterhalb der festgelegten Lärmgrenzen kann Schall belastend wirken (sogenannte extra-aurale Wirkung). Unerwünschter Hörschall kann z.B. zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, dem Gefühl der Belästigung oder Wahrnehmungs- und Konzentrationsstörungen führen.
  • Lange Nachhallzeiten können die Sprachverständlichkeit reduzieren.
  • Lärmmindernde Maßnahmen (STOP-Prinzip - baulich, technisch, organisatorisch)
2 Beleuchtung

Wie stellen Sie sicher, dass die Lichtverhältnisse der Tätigkeit und der Umgebung entsprechen?

  • Messungen der Beleuchtungsstärke
    Festlegungen für die einzelnen Bereiche des Betriebes unter Berücksichtigung der Tätigkeiten
  • Blendfreiheit (Decken- leuchten, Sonnenlicht)
  • spiegelnde Oberflächen (Möbel, Bildschirme)
  • Lichtfarbe
  • Tag-/Nachtrhythmus
  • Beeinträchtigung der Wahrnehmung
  • Blendung/reflektierende Oberflächen
  • fensterlose Räume
  • unangepasste Lichtfarbe für die Sehaufgabe (Qualitätskontrolle, Schichtgestaltung)
  • Schlechte Beleuchtungsverhältnisse beeinträchtigen die Seh- und Konzentrationsfähigkeit und können zu Kopfschmerzen führen. Spiegelungen beeinträchtigen die Wahrnehmung.
  • Zum Ausgleich von Blendungen oder Spiegelungen werden teilweise ungünstige Körperhaltungen eingenommen.
  • Die Sehfähigkeit wird durch den biologischen Alterungsprozess beeinflusst, d. h. ältere Beschäftigte brauchen mehr Licht.
  • Ein Blick nach draußen trägt zum Wohlbefinden bei und zur Entspannung der Augen.
  • zuschaltbare Einzelleuchten
  • situative Steuerbarkeit der Beleuchtung
  • Blendbegrenzung der Leuchten
  • Jalousien zur Regulierung des Tageslichteinfalls
  • regelbarer Sonnenschutz
  • Austausch von Möbeln und Geräten
  • Lichtfarbe muss der Sehtätigkeit angepasst sein
3 Klima

Wie stellen Sie sicher, dass ein gesundheitlich zuträgliches Klima an den Arbeitsplätzen gewährleistet ist?

  • Umgebungstemperatur richtet sich nach der Art der Tätigkeit (körperlich schwere Arbeit oder Arbeit im Sitzen)
  • Hitzearbeitsplätze, Kältearbeitsplätze, Arbeiten im Freien
  • große Sommerhitze
  • trockene Luft/feuchte Luft
  • Luftaustausch je nach Art der Tätigkeiten, Zwangsbelüftung, Wartungskonzept der Lüftungsanlage, Zugluft
  • Die Umgebungstemperatur ist nicht angepasst an die Tätigkeit.
  • zu geringe/zu hohe Luftfeuchtigkeit
  • Wartung Lüftungsanlage/Filter nicht durchgeführt
  • unzureichende Lüftungsmöglichkeiten/Zugluft
  • Geruchsbelastungen
  • Raumklima und Raumluft beeinflussen Gesundheit, Wohlbefinden, Motivation und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten.
  • Ständiges Frieren oder Schwitzen können gesundheitlich beeinträchtigen (Erkältung, Muskelverspannungen, Kreislaufbeschwerden, abnehmende Konzentrationsfähigkeit) und die Leistungsfähigkeit mindern.
  • Zu trockene Luft/Zugluft können zur Austrocknung der Haut und Schleimhäute führen. Nicht gewartete Lüftungsanlagen erhöhen das Erkrankungsrisiko.
  • Zu hoher CO2-Gehalt in der Luft ermüdet und beeinträchtigt die Konzentrationsfähigkeit. Gerüche lösen bei Menschen Emotionen aus. Daher beeinträchtigen unangenehme Gerüche das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit.
  • raumbezogene Steuerungseinheiten,
  • Außenjalousien, Sonnensegel
  • PSA bei besonderen Arbeitsbedingungen (Kälte, Hitze, Sonne)
  • zusätzliche Pausen, Getränke, Anpassung der Arbeitszeit bei großer Sommerhitze, Erholungsräume
  • Lüftungsanlage mit Luftbefeuchtung
  • keimfreier Luftbefeuchter (Verdampfer)
  • ausreichende Lüftung bzw. Luftwechsel
  • Lüftungsanlage, Installation von Wärmeschleiern an Eingangstüren etc.
  • Lüftungskonzept

Dokumentationsbogen Gesprächsleitfäden

Arbeitszeit ja teilweise nein n.b.*
1.1 Länge der Arbeitszeit
Wird angemessen mit Abweichungen von festgelegten Arbeitszeiten umgegangen?
[ ] [ ] [ ] [ ]
1.2 Lage der Arbeitszeit
Sind gesundheitlichen Risiken bei der Gestaltung des Arbeitszeitmodells angemessen berücksichtigt?
[ ] [ ] [ ] [ ]
1.3 Erholungszeiten
Sind ausreichende Erholungszeiten sichergestellt?
[ ] [ ] [ ] [ ]
1.4 Vorhersehbarkeit/Planbarkeit
Wird angemessen mit der Vorhersehbarkeit von Arbeitszeit umgegangen?
[ ] [ ] [ ] [ ]
1.5 Gesamtbewertung Arbeitszeit [ ] [ ] [ ] [ ]
Angemessener Umgang mit Arbeitszeit als psychischer Belastungsfaktor
Arbeitsintensität ja teilweise nein n.b.*
2.1 Feste Vorgaben
Sind Vorgaben zur Arbeitsmenge, verfügbarer Arbeitszeit und Arbeitsqualität angemessen aufeinander abgestimmt?
[ ] [ ] [ ] [ ]
2.2 Daueraufmerksamkeit
Sind Arbeitsplätzen mit andauernden Konzentrationsanforderungen angemessen gestaltet?
[ ] [ ] [ ] [ ]
2.3. Arbeitsaufkommen
Sind Schwankungen im Arbeitsaufkommen bei der Planung angemessen berücksichtigt?
[ ] [ ] [ ] [ ]
2.4 Arbeitsunterbrechungen
Ist die Vermeidung von und der Umgang mit Arbeitsunterbrechungen im Arbeitsablauf angemessen sichergestellt?
[ ] [ ] [ ] [ ]
2.5 Gesamtbewertung Arbeitsintensität [ ] [ ] [ ] [ ]
Angemessener Umgang mit Arbeitsintensität als psychischer Belastungsfaktor
Arbeitsumgebung ja teilweise nein n.b.*
3.1 Beleuchtung
Sind die Lichtverhältnisse auf die Tätigkeit und die Umgebung angemessen abgestimmt?
[ ] [ ] [ ] [ ]
3.2 Klima
Ist ein gesundheitlich zuträgliches Klima an den Arbeitsplätzen gewährleistet?
[ ] [ ] [ ] [ ]
3.3 Lärm
Sind die akustischen Bedingungen auf die Tätigkeit und die Umgebung angemessen abgestimmt?
[ ] [ ] [ ] [ ]
3.4 Gesamtbewertung Arbeitsumgebung [ ] [ ] [ ] [ ]
Angemessener Umgang mit Arbeitsumgebung als psychischer Belastungsfaktor
4.Verwaltungshandeln zur psychischen Belastung
entfällt
mündliche Festlegung
Besichtigungsschreiben
Anordnung / Zwangsgeldfestsetzung
OWi-Verfahren


[ ]
[ ]
[ ]
[ ]
[ ]
* n.b. = nicht bewertet

Liste der LASI-Veröffentlichungen (LV)

LV-Nr. Titel Herausgabe
aktuelle Auflage
1 Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder - Grundsätze und Standards
(3. überarbeitete Auflage)
Mai 2020
1 Leitlinien des Arbeitsschutzes in der Wertstoffsortierung
(wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch LV 15 )
Juli 1995
2 Richtlinien für die Akkreditierung von Messstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts gemäß § 18 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung
(wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch LV 2.1 )
September 1995
2.1 Richtlinien für die Akkreditierung von Messstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts gemäß § 18 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung
(wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch 2.2)
Oktober 1999
2.2 Handlungsanleitung "Grundsätzliche Anforderungen an akkreditierte Messstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts"
(wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen)
September 2005
3 Musterleitfaden zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 553 "Holzstaub" zum Schutz vor Gefahren durch Holzstaub
(wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen)
Februar 1996
4 Qualitätssicherungs-Handbuch (QSH)
(wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen)
März 1996
5 Arbeitsschutzmaßnahmen bei Ozonbelastung am Arbeitsplatz
(wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen)
Juli 1996
6 Leitfaden für den sicheren Umgang mit Mikroorganismen der Risikogruppe 3**
(wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch TRBA 105)
August 1996
7 Leitfaden zur Ermittlung und Beurteilung der Konzentration von Bakterien und Pilzen in der Luft in Arbeitsbereichen
(wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch TRBA 405 und 430)
September 1996
8 Mehlstaub in Backbetrieben
Handlungsanleitung der Länderarbeitsschutzbehörden und der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten
(wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen)
November 1996
9 Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten
(4. überarbeitete Auflage)
April 2001
10 Umsetzung der Gleichwertigkeitsklausel bei überwachungsbedürftigen Anlagen
(wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen)
Februar 1997
11 Schutz schwangerer Frauen vor Benzolexposition in Verkaufsräumen von Tankstellen und an anderen Arbeitsplätzen
(wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen)
September 2003
12 Leitfaden "Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen in der Reinigungstechnik im Offsetdruck"
(wird nicht mehr veröffentlicht -zurückgezogen)
Juli 1997
13 Leitlinien für den Arbeitsschutz in biologischen Abfallbehandlungsanlagen
(wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch TRBA 214)
Oktober 1997
14 Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei der Bildschirmarbeit
(2. Auflage)
Mai 1998
15 Leitlinien des Arbeitsschutzes in Abfallbehandlungsanlagen
(wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch TRBA 214)
November 1998
16 Kenngrößen zur Beurteilung raumklimatischer Grundparameter
(1. überarbeitete Auflage)
September 2011
LV-Nr. Titel Herausgabe
aktuelle Auflage
17 Leitfaden "Künstliche Mineralfasern" - Handlungsanleitung für die Beurteilung von und den Umfang mit Mineralfaserprodukten
(wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen)
April 1999
18 Leitfaden "Schutz vor Latexallergien"
(wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen)
Mai 1999
19 Beschichten von Industriefußböden und anderen großen Flächen in Innenräumen mit Methylmethacrylat (MMA)-Harzen
(wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen)
September 1999
20 Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen an Kassenarbeitsplätzen Oktober 1999
21 Arbeitsschutzmanagementsysteme
Spezifikation zur freiwilligen Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS)
(3. überarbeitete Auflage)
(wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch LV 58)
März 2006
22 Arbeitsschutzmanagementsysteme
Handlungsanleitung zur freiwilligen Einführung und Anwendung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
(2. überarbeitete Auflage)
(wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch LV 58)
Mai 2006
23 Leitlinien zu Tätigkeiten mit Biostoffen
(4. überarbeitete Auflage)
Dezember 2014
24 Umgang mit Lösemitteln im Siebdruck
(4. überarbeitete Auflage)
(wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen)
November 2014
25 Ersatzstoffe in der Metallreinigung
(wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen)
September 2001
26 Umgang mit Gefahrstoffen beim Recycling von Kraftfahrzeugen
(wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen)
April 2002
27 Umgang mit Gefahrstoffen bei der manuellen Zerlegung von Bildschirm- und anderen Elektrogeräten
(wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen)
April 2002
28 Konzept zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der Prävention Juni 2002
29 Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Ziehen und Schieben von Lasten September 2002
30 Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern - Neufassung 2009 Juni 2009
31 Handlungsanleitung für die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der Prävention Mai 2003
32 Kunststoffverwertung - Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen bei der werkstofflichen Verwertung von Kunststoffen
(wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen)
Oktober 2004
33 Grundsätze der Behördlichen Systemkontrolle
(Teil A wird zurückgezogen und durch LV 54 ersetzt,
Teil B wurde zurückgezogen und ersetzt durch LV 58)
Juli 2003
34 Gegen Mobbing - Handlungsanleitung für die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder
(1. überarbeitete Auflage)
Oktober 2012
35 Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
(1. überarbeitete Auflage nach der Neuauflage 2018)
Oktober 2020
36 Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland
(5. überarbeitete Auflage)
September 2018
LV-Nr. Titel Herausgabe
aktuelle Auflage
37 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten
(3. überarbeitete Auflage)
(wird nicht mehr veröffentlich - zurückgezogen)
Juni 2011
38 Handlungsanleitung für die Beurteilung von Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre für die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder
(wird nicht mehr veröffentlich - ersetzt durch BGI 5162)
April 2005
39 Reinigung und Innenprüfung von Heizölverbrauchertanks Mai 2005
40 Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung
(2.überarbeitete Auflage)
August 2020
41 Handlungsanleitung zur Beleuchtung von Arbeitsstätten
Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tageslicht in Gebäuden, künstliches Licht in Gebäuden und im Freien, Sicherheitsbeleuchtung
(wurde bisher nicht gedruckt)
April 2005
42 Handlungsanleitung "Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Gefahrstoffexposition beim Schutzgasschweißen" September 2005
43 Handlungsanleitung "Spritzlackieren von Hand bei der Holzbe- und -verarbeitung" September 2005
44 Handlungsanleitung zur Beurteilung von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Betriebssicherheitsverordnung für entzündliche wasserlösliche Flüssigkeiten März 2006
45 Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung
(3. überarbeitete Auflage mit Ergänzung)
Oktober 2018
46 Leitlinien zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(3. überarbeitete Auflage)
März 2013
47 Anforderungen an Anlagen für bioethanolhaltige Kraftstoffe März 2007
48 Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht
(4. überarbeitete Auflage)
September 2018
49 Erläuterungen und Hinweise für die Durchführung der Erlaubnisverfahren nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung Oktober 2017
50 Bewegungsergonomische Gestaltung von andauernder Steharbeit - Eine Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen März 2009
51 Handlungsanleitung für die Umsetzung der REACH-Verordnung im Arbeitsschutz März 2009
52 Psychische Belastung bei der Arbeit: Erläuterungen und Hinweise für die Überwachung und Beratung
(2. überarbeitete Auflage)
Dezember 2021
53 Handlungsanleitung für die Marktüberwachung im Bereich 11. GPSGV - Hinweise für die Beteiligten am Marktgeschehen Juni 2010
54 Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle März 2011
55 Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen Juni 2018
56 Bußgeldkataloge zur Arbeitsstättenverordnung
(1.überarbeitete Auflage)
März 2019
57 Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei manuellen Arbeitsprozessen Februar 2013
58 Beratung der Länder zu und Umgang der Länder mit Arbeitsschutzmanagementsystemen Juni 2013
59 Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
(1. überarbeitete Auflage)
Januar 2017
60 Bußgeldkataloge zum Arbeitszeit-, zum Jugendarbeitsschutz- und zum Mutterschutzrecht
(2. überarbeitete Auflage)
März 2020
61 Bußgeldkatalog zur Biostoffverordnung Juni 2016
62 Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) März 2018
63 Leitfaden zu Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung - Fragen und Antworten zur Fachkunde - September 2018
64 Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes April 2019

Die Publikationen können im Internet unter www.lasiinfo.com abgerufen werden.

Stand: Dezember 2021

Liste der obersten Landesbehörden

Auskünfte zu Fragen des Arbeitsschutzes erteilen die zuständigen obersten Landesbehörden bzw. deren nachgeordnete Behörden

Stand: Dezember 2021

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
Henningvon-Tresckow-Str. 2-13
14467 Potsdam

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Kernerplatz 9
70182 Stuttgart

Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Contrescarpe 72
28195 Bremen

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Johannes-Stelling-Str. 14
19053 Schwerin

Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung
Bauhofstraße 9
55116 Mainz

Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Werner-Seelenbinder-Str. 6
99096 Erfurt

Senatsverwaltung Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin
Oranienstraße 106
10969 Berlin

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Winzererstraße 9
80797 München

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Sonnenberg Straße 2/2a
65193 Wiesbaden

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Hannah-Arendt-Platz 2
30159 Hannover

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland Pfalz
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Schlossplatz 4, (Neues Schloss) 7
0173 Stuttgart

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Rosenkavalierplatz 2
81925 München

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Billstraße 80
20539 Hamburg

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Fürstenwall 25
40219 Düsseldorf

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
Adolf-Westphal-Str. 4
24143 Kiel

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstr. 25
39114 Magdeburg

________
1) Rothe et al. Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt, Dortmund 2017; GDA-Arbeitsprogramm Psyche, Psychische Arbeitsbelastung und Gesundheit, Berlin 2017; Rau et al, Der aktuelle Kenntnisstand über Erkrankungsrisiken durch psychische Arbeitsbelastungen, 2015.

2) siehe auch: LV 54 - Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle (Stand 2011) und LV 59 - Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung (Stand 2017).

3) LV 28 - Konzept zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der Prävention (Stand 2002) und die LV 31 - Handlungsanleitung für die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der Prävention (Stand 2003) stehen weiterhin als Informationsquellen zur Verfügung.

4) Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung, 3., überarbeitete Auflage, Berlin 2017.

5) Siehe GDA-Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz, Anhang 3: Checkliste "Merkmalsbereiche und Inhalte der Gefährdungsbeurteilung", Stand 11.01.2018.

6) Siehe LV 1 "Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder - Grundsätze und Standards".

7) Artikel 8 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19. Oktober 2013, BGBl. I S. 3836 (Nr. 63).

8) Ralf Pieper: Arbeitsschutzrecht, 6. Auflage, 2017, Seite 163.

9) Fitting, BetrVG § 90 Rn.43; Hako/Kothe BetrVG § 89 Rn. 10.

10) Ralf Pieper: Arbeitsschutzrecht, 6. Auflage, 2017, Seite 163.

11) Siehe LV 1 "Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder - Grundsätze und Standards" - Definition der Überwachung.

12) Siehe LV 1 "Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder - Grundsätze und Standards" - Definition Beratung.

13) Siehe: GDA- Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung.

14) S. 13ff. Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz, September 2012; Hrsg.: NAK, Berlin.

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