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LASI-Veröffentlichung (LV) 52
Psychische Belastung bei der Arbeit
Erläuterungen und Hinweise für die Überwachung und Beratung
2. überarbeitete Auflage
Vom Dezember 2021
(Quelle: lasi-info.com)
Archiv: 2009
Seit dem Erscheinen der 1. Auflage dieser LASI Veröffentlichung (LV 52) im Jahr 2009 haben in der Arbeitswelt tiefgreifende Veränderungen stattgefunden, die auch zu grundsätzlichen Weiterentwicklungen im Arbeitsschutz geführt haben. So wurde etwa 2013 das Arbeitsschutzgesetz geändert und in § 5 ausdrücklich verankert, dass in der Gefährdungsbeurteilung auch auf die psychische Belastung bei der Arbeit einzugehen ist. Darauf basierend wurde in den folgenden Jahren in einigen Verordnungen die Einbeziehung der psychischen Belastung in den Arbeitsschutz gefordert.
Auch die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) hat das Thema der psychischen Belastung bei der Arbeit auf die Agenda gesetzt. So wurden in der zweiten Periode (2013 - 2018) im Rahmen des Programms "Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingter psychischer Belastung" 13.000 Betriebe aufgesucht und hinsichtlich ihres Umgang mit dem Thema beraten und überwacht. Damit und mit den weiteren Aktivitäten, zum Beispiel der Qualifizierung der Aufsichtsbeamtinnen und -beamten sowie von betrieblichen Akteuren, der Publikation des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu gesundheitlichen Auswirkungen psychischer Belastung und der Veröffentlichung von Beispielen guter Praxis hat die GDA dazu beigetragen, die Diskussionen insgesamt zu versachlichen und alle Akteure für die Thematik zu sensibilisieren.
Eine menschengerechte Arbeitsgestaltung unter Einbeziehung der psychischen Belastung kann nur gelingen, wenn sie die technologischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, unter denen Arbeit erbracht wird, berücksichtigt. Das heißt, dass Faktoren wie etwa digitale Kommunikation, Interaktionen z.B. mit Kunden, Schülern oder Patienten sowie die psychischen Folgen der Einführung neuer Managementkonzepte - etwa bezüglich der Festlegung von Leistungsvorgaben oder der Nutzung atypischer Arbeitsverhältnisse - in die betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen einzubeziehen sind und entsprechend durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder überwacht werden müssen.
Die Corona Pandemie hat in weiten Bereichen der Wirtschaft und Verwaltung vielfältige Veränderungen bei den Arbeitsabläufen und in der Arbeitsorganisation sowie in den betrieblichen Kommunikations- und Kooperationsformen erforderlich gemacht. Der damit einhergehende Digitalisierungsschub ist eine große Herausforderung für die Beschäftigten und die Betriebe und wird die Arbeitswelt nachhaltig verändern. So ist z.B. die Arbeit im Homeoffice zu einer wesentlichen Arbeitsform geworden. Daraus resultieren geänderte Anforderungen an die Verantwortlichen in den Betrieben wie an die Beschäftigten. Dies hat weitreichende Folgen für die psychische Belastung und deren Auswirkungen.
Seit der ersten Veröffentlichung dieser LV 52 sind deutliche Fortschritte der Arbeitsschutzbehörden der Länder im Umgang mit dem Thema psychische Belastung erzielt worden. Ein hoher Anteil des Aufsichtspersonals wurde qualifiziert, wodurch sich die Handlungssicherheit im Umgang mit den Fragen zu psychischer Belastung bei der Arbeit in den letzten Jahren erkennbar verbessert hat.
Auch die Mehrheit der Betriebe hat mittlerweile - jedenfalls im Grundsatz - die Relevanz der Thematik für den Arbeitsschutz akzeptiert.
Mit dem Ziel, für die Überwachung und Beratung im Themenfeld psychische Belastung durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder eine praxisnahe Hilfestellung zu geben und die Berücksichtigung psychischer Belastungsfaktoren nachhaltiger als bisher im betrieblichen Arbeitsschutzhandeln zu verankern, wurde diese LV aktualisiert. Damit soll es den Aufsichtsbeamtinnen und -beamten erleichtert werden, auf der Basis der zur Verfügung gestellten Kriterien zu entscheiden, inwieweit seitens der Betriebe Schritte zur Belastungsoptimierung notwendig sind und in welche Richtung diese gehen sollen. Die LV52 dient damit dem zentralen Ziel des Arbeitsschutzgesetzes, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu sichern und zu verbessern und die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für die physische und die psychische Gesundheit vermieden bzw. möglichst geringgehalten wird.
Auch mit Blick auf psychische Belastung bei der Arbeit müssen staatliche Arbeitsschutzbehörden den Erfordernissen moderner Arbeitswelten nachkommen und ihrer institutionellen Schutzfunktion gerecht werden. Der Fokus des Aufsichtshandelns ist dabei auf Tätigkeiten zu legen, in denen in besonderem Ausmaß mit gesundheitlichen Folgen psychischer Belastungsfaktoren zu rechnen ist.
Diese LASI-Veröffentlichung knüpft an die Erfahrungen aus der LV 28, LV 31 und LV 34 an. Die dargestellte Grundposition der Länder ist anschlussfähig an die entsprechenden Grundpositionen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA).
Wiesbaden / Potsdam im Dezember 2021
| Unterschrift | Unterschrift |
| Dr. Peter Gillich Vorsitzender des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik | Ernst-Friedrich Pernack Leiter der LASI AG 2 "Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsstätten, Arbeitsmedizin" |
1. Grundverständnis und Zielrichtung
Bereits seit den 90er Jahren sah sich der staatliche Arbeitsschutz mit der Herausforderung konfrontiert, sein Aufsichtshandeln an eine sich ändernde Arbeitswelt anzupassen und das Thema der psychischen Belastung bei der Arbeit in sein Überwachungs- und Beratungshandeln zu integrieren. Seitdem hat sich der Wandel der Arbeitswelt weiter beschleunigt: mit dem Stichwort "Arbeit 4.0" werden Entwicklungen zusammengefasst, die Digitalisierung, Globalisierung und Flexibilisierung umfassen. Wobei insbesondere die Flexibilisierung der Arbeitszeit, das mobile Arbeiten, neue Arbeitsformen sowie die qualitative Veränderung der Mensch-Maschine-Interaktion dazu führen, dass die Beschäftigten veränderten und teilweise ganz neuen Belastungskonstellationen ausgesetzt sind.
Dabei vollzieht sich die digitale Transformation durchaus nicht in allen Branchen in gleicher Weise und im gleichen Tempo. Daneben wird es aber auch weiterhin Tätigkeiten geben, die nicht von der Digitalisierung betroffen sind, und bei denen die "klassischen" Belastungsfaktoren im Arbeitsvollzug vorherrschen. Hinzu kommt, dass bedingt durch den demographischen Wandel und die Migration der letzten Jahre, die Diversität der betrieblichen Belegschaften deutlich steigt.
In den letzten Jahren wurden zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen publiziert, die belegen, dass etliche Faktoren psychischer Belastung bei ungünstiger Ausprägung die Gesundheit der Beschäftigten auch langfristig beeinträchtigen können 1).
Im Zuge des gesellschaftlichen Wertewandels verändern sich auch die Anforderungen und Erwartungen an die Arbeit.
Das führt u. a. dazu, dass
Von daher werden die Arbeitsschutzbehörden der Länder mit einer steigenden Vielfalt unterschiedlichster Arbeitssituationen konfrontiert sein, denen sie in ihrem Aufsichts- und Beratungshandeln gerecht werden müssen.
Dabei schaffen gerade die Gegebenheiten der modernen Arbeitswelt mit ihren flexiblen Arbeitsformen, den Arbeitseinsätzen an verschiedenen Arbeitsorten, dem Arbeitnehmertransfer über Werkverträge und Leiharbeit, den Subunternehmerverpflichtungen und den webbasierten Dienstleistungen etc. strukturelle Bedingungen, die für die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten des staatlichen Arbeitsschutzes nur schwer zu greifen sind. Die Ursachen für dieses erschwerte Aufsichtshandeln liegen insbesondere darin, dass in einer zunehmend virtuellen Arbeitswelt Ansprechpartner, Arbeitsplätze, Beschäftigte bzw. Dokumente nicht ohne weiteres bei einem Betriebsbesuch "in Augenschein" genommen werden können und damit Arbeitsbedingungen, Gefährdungen, aber auch Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten für den Arbeitsschutz, faktisch nur schwer zu ermitteln sind.
Dennoch gelten die rechtlichen Arbeitsschutzanforderungen in gleicher Weise an allen Arbeitsplätzen. Es ist die Aufgabe des staatlichen Arbeitsschutzes, ihre Einhaltung zu überprüfen und sicherzustellen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die betriebliche Gefährdungsbeurteilung, mit der der Betrieb dokumentiert, welche Gefährdungsfaktoren vorliegen und wie betrieblich mit dem Minimierungsgebot umgegangen wird.
Von daher stehen psychische Belastungsfaktoren im Fokus eines zeitgemäßen Arbeitsschutzes und müssen im Aufsichtshandeln der staatlichen Arbeitsschutzbehörden eine entsprechende Priorisierung erfahren. Dabei werden zukünftig im Rahmen der Überwachung und Beratung nicht nur die Fragen der Art und Weise der Durchführung und Umsetzung der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung ("Organisation") aufgegriffen 2), sondern es wird verstärkt darauf geachtet, ob die relevanten betriebsspezifischen Aspekte psychischer Belastung entsprechend den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen durch den Betrieb gestaltet worden sind ("Compliance"). Auf der Basis einer risikoorientierten Betriebsauswahl sollen verstärkt Branchen und Arbeitsbereiche mit gesundheitsrelevanten psychischen Belastungsfaktoren im Aufsichtshandeln berücksichtigt werden.
Da sich Arbeitsabläufe und Arbeitsformen ständig wandeln, müssen die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten auch befähigt werden, die damit verbundenen psychischen Belastungsformen inhaltlich und methodisch beurteilen zu können. Deshalb müssen die staatlichen Arbeitsschutzbehörden entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen kontinuierlich anbieten.
Ziel der LV 52 ist die Darstellung der gemeinsamen Basis der Länder für ein zukunftsorientiertes und praxistaugliches Aufsichtshandeln im Themenfeld der psychischen Belastung. Hierbei werden die gegenwärtigen Rahmenbedingungen der Länder sowie die Strukturen im Arbeitsschutz berücksichtigt und die bisherigen Erfahrungen der Länder eingebracht 3).
Gemeinsames Grundverständnis zum Arbeitsschutzfaktor "psychische Belastung":
Hinsichtlich der Begrifflichkeit "psychische Belastung" bestehen in der Praxis noch immer viele Missverständnisse und Unsicherheiten. Das liegt an einem unterschiedlichen Verständnis des Belastungsbegriffs in der Umgangssprache und in der Definition im Sinne der DIN EN ISO 10075 Teil 1: 2018-01.
Psychische Belastung wird häufig fälschlicherweise mit psychischer Beeinträchtigung oder seelischen Erkrankungen in Zusammenhang gebracht. In der vorliegenden LV 52 wird psychische Belastung entsprechend der Definition der DIN EN ISO 10075 Teil 1: 2018-01 als "die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf einen Menschen zukommen und diesen psychisch beeinflussen" verstanden. Psychische Belastung bezieht sich somit nicht auf die psychische Gesundheit der Beschäftigten, sondern auf die Merkmale und Bedingungen der Arbeit. Der Begriff "psychische Belastung" ist in der Singularform zu verwenden, da es sich um die "Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse" handelt. Diese besteht normalerweise aus mehreren psychischen Belastungsfaktoren.
Folgende Aspekte sind wesentliche Elemente des gemeinsamen Grundverständnisses der Arbeitsschutzverwaltungen der Länder zum Umgang mit psychischer Belastung im Betrieb:
2. Aufgaben und Funktionen der Arbeitsschutzverwaltungen der Länder bei der Umsetzung des Themas
2.1. Psychische Belastung - ein Querschnittsthema für die Aufsicht
Die Berücksichtigung der psychischen Belastung und gegebenenfalls das Fordern von Maßnahmen zur Vermeidung/Verminderung der daraus resultierenden Gefährdungen müssen systematisch in das alltägliche Aufsichtshandeln einfließen. Dabei sollen psychische Belastungsfaktoren nicht isoliert betrachtet werden, denn sie können beispielsweise durch physische Belastung und organisationale Gegebenheiten in ihrer Wirkung verstärkt werden.
Maßnahmen zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen, z.B. der Arbeitsaufgabe, der Arbeitsorganisation und Arbeitszeit (Verhältnisprävention), haben im Arbeitsschutz generell Vorrang vor Maßnahmen, die auf eine individuelle Verhaltensprävention zielen. Das gilt in gleicher Weise auch für Maßnahmen, die im Zusammenhang mit psychischer Belastung ergriffen werden.
Zielgerichtetes und effektives Arbeitsschutzhandeln im Bereich der psychischen Belastung erfordert, ein einheitliches Verständnis in der Arbeitsschutzverwaltung zu dem Themenfeld herzustellen. Es ist Aufgabe der oberen und mittleren Führungsebene der Arbeitsschutzverwaltung die Implementierung des Themenfeldes in das Aufsichtshandeln zu initiieren, zu steuern und zu justieren.
2.2. Fachliche und methodische Kompetenzen der Beschäftigten in der Arbeitsschutzverwaltung erweitern
Als maßgeblich für die Beurteilung psychischer Belastung werden die in der von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern gemeinsam verabschiedeten Leitlinie "Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz" Belastungsfaktoren zugrunde gelegt 5):
Aus dem Arbeitsschutzgesetz und der Leitlinie ergeben sich erweiterte Anforderungen an die Qualifikationen und Vorgehensweisen der Aufsichtsbeamtinnen und -beamten.
Im Rahmen des in der zweiten GDA-Periode durchgeführten Arbeitsprogramms Psyche wurde ein Qualifizierungskonzept (siehe Anhang 1) entwickelt. Dieses Konzept bildet die Grundlage für die Schulung des Aufsichtspersonals.
3. Grundsätze für die Überwachung und Beratung
Die Überwachung des Arbeitsschutzes und die Beratung des Arbeitgebers bei der Erfüllung seiner Pflichten sind staatliche Aufgabe. Der Schwerpunkt der Arbeitsschutzbehörden der Länder liegt in der Überprüfung und Durchsetzung der in Gesetzen und Verordnungen fixierten rechtlichen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten. 6)
Ein wesentliches Augenmerk liegt dabei auf der Überprüfung der durch den Betrieb durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung, in der neben anderen Gefährdungsfaktoren immer auch die psychische Belastung zu berücksichtigen sind.
Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der Maßnahmen liegt beim Arbeitgeber. Die vorliegenden Erfahrungen zeigen, dass insbesondere hinsichtlich der psychischen Belastung eine frühzeitige und umfassende Beteiligung der Personal- und Betriebsräte sowie der Beschäftigten die Qualität und Anwendbarkeit der Ergebnisse der Prozesse deutlich verbessern. Dies ist im Rahmen der Überwachung und Beratung zu berücksichtigen. Die Aufsichtsbeamtinnen bzw. -beamten arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Betriebs- und Personalräten eng zusammen. Wird dem Arbeitgeber eine Überprüfung vorher angekündigt, ist er aufzufordern, den Betriebs- oder Personalrat über den Termin zu unterrichten und ihm die Teilnahme an der Überprüfung zu ermöglichen.
3.1. Rechtliche Grundlagen
Gesetze und Verordnungen
Rechtliche Grundlage für das Verwaltungshandeln ist insbesondere das Arbeitsschutzgesetz. Bei seiner Änderung im Jahr 2013 7) wurden explizit die "physische und psychische Gesundheit" in § 4 Satz 1 und die Berücksichtigung "psychischer Belastungen bei der Arbeit" in der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ( § 5 Abs. 3 Satz 6) ergänzt. Wobei die Beurteilung der "Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken" ( § 5 Abs. 3 Satz 4), die ebenfalls dem Themenfeld der psychischen Belastung zuzuordnen sind, bereits in der Fassung von 1996 aufgeführt war.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber "... alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen ... zu berücksichtigen".
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber "... die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe, die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten, ..." bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. In den §§ 4 und 6 Abs. 1 wird dies noch konkretisiert.
Auch gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5a Biostoffverordnung sind in der Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen zu berücksichtigen. Bei der Ableitung der Schutzmaßnahmen sind die "gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse" ( § 4 Satz 3 ArbSchG; § 3 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung) und die Grundsätze der "menschengerechten Gestaltung der Arbeit" ( § 2 Abs. 1 ArbSchG; § 28 Jugendarbeitsschutzgesetz) zu berücksichtigen.
Was sind "gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse"?
Eine gesetzliche Definition des Begriffs "gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse" existiert nicht. In der Wissenschaft hat man sich jedoch auf die folgende Formel verständigt: "Gesichert" ist eine arbeitswissenschaftliche Erkenntnis dann, wenn sie "den Methoden der Erkenntnisgewinnung der betreffenden Einzeldisziplin entspricht" 8) und wenn sie durch den überwiegenden Teil der Fachkreise anerkannt wurde. 9) Daneben hat sich auch der Begriff der "sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse" etabliert. Diese können insbesondere in Veröffentlichungen des Bundes, der Länder oder der Unfallversicherungsträger in der Form von staatlichen Regeln, berufsgenossenschaftlichen Regeln und Informationen, LASI-Veröffentlichungen oder GDA-Empfehlungen enthalten sein.
Auch aus Normen können sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse abgeleitet werden. Für den Bereich der arbeitsbedingten psychischen Belastung ist insbesondere die Norm DIN EN ISO 10075 einschlägig. Forschungs- und Forschungsanwendungsergebnisse - beispielsweise Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) - können ebenso herangezogen werden. 10)
Durchsetzungsmöglichkeiten
Gemäß § 22 Abs. 3 ArbSchG sind die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten befugt, Maßnahmen anzuordnen, die der Arbeitgeber oder die verantwortliche Person zu veranlassen und durchzuführen haben. Eine solche Anordnung kann auch die Forderung zur Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung durch Einbeziehung des Gefährdungsfaktors psychische Belastung umfassen. Begründet wird dies damit, dass eine Gefährdungsbeurteilung ohne Berücksichtigung dieses Gefährdungsfaktors nicht die Kriterien der Angemessenheit und Vollständigkeit erfüllt. Sollte der Arbeitgeber einer solchen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommen, begeht er eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2a ArbSchG. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
In verschiedenen auf der Grundlage des ArbSchG erlassenen Rechtsverordnungen, wie z.B. in § 3 der Arbeitsstättenverordnung oder § 3 der Betriebssicherheitsverordnung, wird explizit gefordert, die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Nach diesen Verordnungen handelt derjenige ordnungswidrig im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 1 des ArbSchG, der vorsätzlich oder fahrlässig eine diesbezügliche Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt und dokumentiert. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
3.2. Handlungsfelder der Arbeitsschutzbehörden
Das Vorgehen bei der Überwachung und Beratung zu arbeitsbedingter psychischer Belastung entspricht dem in der Arbeitsschutzbehörde üblichen Handeln:
Überwachung
Die Überwachung ist ein Teil der Ausführung von Gesetzen und Verordnungen und umfasst das Sammeln und Auswerten von Informationen über die Erfüllung rechtlicher Pflichten durch den Arbeitgeber (Feststellen eines vorhandenen Zustandes) und die Bewertung der Feststellungen im Rahmen eines Soll-Ist-Vergleichs mit den rechtlichen Festlegungen (Kontrolle oder Überprüfung). Sie schließt die Festlegung angemessener Maßnahmen zur Sollangleichung (Herstellung des gesetzlichen Zustandes) einschließlich aller Verwaltungsverfahrensmaßnahmen ein. 11)
Die Überwachung ist somit die Feststellung und Überprüfung, inwieweit der Arbeitgeber die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften einhält. Diese umfasst explizit auch die Betrachtung arbeitsbedingter psychischer Belastung.
Gemäß § 22 Abs. 1 ArbSchG kann die zuständigen Behörde vom Arbeitgeber die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen.
Beratung
Die Beratung ist die Erläuterung der Pflichten der Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit. Dies umfasst die Erläuterung der rechtlichen Anforderungen, der Anforderungen des im technischen Regelwerk repräsentierten Standes der Technik sowie der dazu erforderlichen organisatorischen einschließlich der administrativen Maßnahmen, die den Arbeitgeber in die Lage versetzen, seinen Pflichten im Arbeitsschutz nachzukommen.
Eine solche Beratung umfasst keine wissenschaftliche oder technische Fachberatung sowie keine anwaltliche Beratung. Es werden grundsätzlich keine detaillierten Lösungsvorschläge unterbreitet, sondern lediglich Wege aufgezeigt, wie ein Problem der Lösung zugeführt werden kann. 12)
Ziel der Beratung ist auch, den Nutzen einer systematischen Vorgehensweise zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz aufzuzeigen. Im Aufsichtshandeln erläutern die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten (First Level) hierzu die erforderlichen Prozessschritte zur Einbeziehung des Gefährdungsfaktors psychische Belastung in die Gefährdungsbeurteilung. Ist spezifisches Fachwissen erforderlich, können die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten bei Bedarf Fachexperten des Seconds Levels hinzuziehen. Darüber hinaus wird z.B. auf weitere themenbezogene Informationsquellen, arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse und externe Kooperationspartner hingewiesen.
Handlungsschwerpunkte des Second Level zur Unterstützung des Aufsichtshandelns
Die staatliche Arbeitsschutzverwaltung führt in den Betrieben keine Prozessbegleitung zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung durch. Sie unterstützt auf der zweiten Beratungs-Ebene (Second Level) die Aufsichtsbeamtinnen und - beamten des First Level beim Vollzug zum Thema Psychische Belastung mit fachlichen Expertise.
Mittelbar unterstützt sie auch Betriebe, indem sie beispielsweise Schulungs- oder ähnliche Veranstaltungen (für Arbeitgeber, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Interessenvertretungen) durchführt oder mittels eigener Fachpublikationen (Flyer, Broschüren, Informationen auf der Homepage) weiterführende Informationen vermittelt.
Weiterhin werden Schwerpunktaktionen oder Projekte initiiert und ausgewertet, um die gewonnenen Erkenntnisse in die zukünftige Überwachungs- und Beratungstätigkeit einfließen zu lassen.
Als unabhängige staatliche Aufsichtsbehörde kann der Second Level hier, angesichts der Heterogenität der Informationen sowie der Vielfalt der Materialien und Leistungsanbieter, eine Lotsenfunktion als qualitätssichernde Instanz einnehmen.
3.3. Durchführung der Überwachung
Die Überwachung basiert in der Regel auf einer Betriebsbesichtigung unter Berücksichtigung der Grundsätze der LV 1 (Grundsätze und Standards) und der LV 54 (Systemkontrolle).
Die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten entscheiden im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens, mit welcher Prüftiefe und welchen Themen sie im Betrieb vorgehen, sodass sie sich auch ein Bild vom Umgang mit Gefährdungen durch psychische Belastungsfaktoren in der Stichprobe machen und ihr weiteres Vorgehen festlegen können. Für die Bewertung der Erkenntnisse im Rahmen der Systemkontrolle gemäß LV 1 (jetzt: Betriebsbesichtigungen mit Systembewertung) gelten die gleichen Orientierungen wie für die übrigen Gefährdungsfaktoren.
Gefährdungsbeurteilung als Pflicht des Arbeitgebers und Überprüfung Pflichterfüllung durch die Arbeitsschutzbehörde
Der Arbeitgeber ist gemäß Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die für die jeweilige Tätigkeit relevanten Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen. Als Gefährdung wird in diesem Kontext "die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit" definiert .
Gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG kann eine solche Gefährdung aus psychischen Belastungen bei der Arbeit entstehen. Psychische Faktoren sind insbesondere
Ergibt die Beurteilung dieser Faktoren eine Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit der Beschäftigten, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen. Orientierung hierzu bietet u. a. die Broschüre "Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung" der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA).
Die Arbeitsschutzbehörde hat unter Berücksichtigung der "Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" und der "Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz" der GDA zu prüfen, ob eine Gefährdungsbeurteilung "angemessen" ist. Dieses Vorgehen ist visualisiert in Anhang 2.
In den GDA-Leitlinien wird als Grundverständnis definiert, dass die Gefährdungsbeurteilung ein geplanter, systematischer Prozess ist. Daher sind bei der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung durch die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten sowohl der Prozess als auch das Ergebnis - das heißt die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit - zu berücksichtigen.
Die Beteiligung der Beschäftigten an der Gefährdungsbeurteilung wird empfohlen. Das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleibt unberührt. Ein direktes Mitwirkungsrecht der Beschäftigten an der Gefährdungsbeurteilung ist im Arbeitsschutzgesetz nicht explizit vorgesehen. Die Mitwirkung der Beschäftigten kann im Rahmen der Ermessensausübung nach § 22 Absatz 3 ArbSchG eingefordert werden, wenn beispielsweise die Beurteilung des Handlungsbedarfs aufgrund ermittelter psychischer Belastung andernfalls nicht angemessen vorgenommen werden kann.
Wurden im Betrieb vorliegende psychische Belastungsfaktoren bislang in der Gefährdungsbeurteilung nicht berücksichtigt, ist die Gefährdungsbeurteilung insgesamt nicht vollständig und somit entsprechend der Leitlinien nicht angemessen. Die Aufsicht hat in diesem Fall den Arbeitgeber aufzufordern, die Gefährdungsbeurteilung entsprechend zu ergänzen.
In diesem Fall sind zwei Prüfschritte durchzuführen:
In den GDA "Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung" wird die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung in sieben Schritten beschrieben. Die Abfolge dieser Arbeitsschritte wird als Prozess der Gefährdungsbeurteilung bezeichnet.
Um den Prozess der Gefährdungsbeurteilung vorzubereiten, muss der Betrieb die entsprechenden Voraussetzungen schaffen und sein Vorgehen planen. Daran schließen sich die folgenden Schritte an 13):
Vorbereitung: Vorgehen planen, Voraussetzungen schaffen
Schritt 1: Festlegen von Tätigkeiten/Bereichen
Schritt 2: Ermittlung der psychischen Belastung der Arbeit
Schritt 3: Beurteilung der psychischen Belastung der Arbeit
Schritt 4: Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen
Schritt 5: Wirksamkeitskontrolle
Schritt 6: Aktualisierung/Fortschreibung
Schritt 7: Dokumentation
Fehler oder Unterbrechungen in diesem Ablaufprozess führen erfahrungsgemäß häufig zu unvollständigen oder fehlerhaften Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung und sind Ursache dafür, dass das beabsichtigte Ziel des Arbeitsschutzgesetzes nicht erreicht wird. Wichtig ist daher bei der Überwachung zunächst die Prüfung, wie die Gefährdungsbeurteilung im Einzelnen erstellt wurde. Im Anhang 3 befindet sich ein Gesprächsleitfaden zur Prüfung der Prozessqualität. Hilfestellung können auch die in der GDA "Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz" enthaltene Checkliste "Prozessqualität der Gefährdungsbeurteilung" oder eigene in den Ländern verfügbare Prüflisten geben. Anhang 5 enthält Gesprächsleitfäden für die Überprüfung des betrieblichen Umgangs mit ausgewählten psychischen Belastungsfaktoren.
Beinhaltet die Gefährdungsbeurteilung die Beurteilung psychischer Belastung, ist anhand der Dokumentation zu überprüfen, ob diese vollständig und angemessen ist. Das ist dann der Fall, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
- Dokumentation
Aus der Dokumentation (gemäß § 6 ArbSchG) muss erkennbar sein, dass die Beurteilung der Arbeitsbedingungen vollständig und zutreffend durchgeführt wurde. Die Unterlagen müssen daher Angaben zu dem Ergebnis der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung, zur Festlegung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie zu den Ergebnissen der Überprüfung der durchgeführten Maßnahmen enthalten.
Mindestens sollten sie enthalten:
Auf die erweiterten Auskunftspflichten nach § 22 Abs. 1 ArbSchG sei hingewiesen. Dazu gehören auch Planungsunterlagen, Beschreibung der Ermittlungsinstrumente und der Beurteilungskriterien. Es muss ebenfalls nachvollziehbar sein, wie die abschließende Beurteilung zustande gekommen ist. Dies beinhaltet auch Belastungsfaktoren, die in der Beurteilung als nicht kritisch eingestuft wurden und damit keine Schutzmaßnahmen erforderten.
- Aktualisierung
Zur Angemessenheit der Gefährdungsbeurteilung gehört auch eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Beurteilung. Sonstige Anlässe für Aktualisierungen der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung können u. a. sein:
- Nachbereitung, Verwaltungshandeln
Das Verwaltungshandeln folgt dabei dem üblichen Vorgehen der Arbeitsschutzbehörden. Die Aufsicht informiert den Arbeitgeber über die Einschätzung zum Stand des Betriebes und dem daraus folgenden weiteren Vorgehen der Arbeitsschutzbehörde. Bei Bedarf erfolgt eine Beratung des Arbeitgebers im Sinne einer "Hilfe zur Selbsthilfe". Zusätzlich kann u. a. auf die Unterstützungsleistungen der Berufsgenossenschaften und Informationsmaterial der GDA hingewiesen werden.
Die staatliche Arbeitsschutzbehörde soll bei ihrem Handeln berücksichtigen, dass systematische, mitarbeiterorientierte Prozesse zeitaufwändig, aber im Ergebnis nachhaltiger sind. Daher ist zu empfehlen, den Zeitrahmen für die betrieblichen Veränderungsprozesse nicht zu eng zu setzen.
Abhängig von der Gefährdung und der Dringlichkeit der Maßnahmen erfolgt das weitere Handeln der Arbeitsschutzbehörde über Hinweise oder mündliche Absprachen, interne Vermerke oder Besichtigungsschreiben oder als verwaltungsrechtliche Maßnahme in der Form einer Anordnung, ggf. mit Anwendung von Zwangsmitteln. Gegebenenfalls sind alle Instrumente des Verwaltungshandelns auszuschöpfen.
- Systemkontrolle und Gefährdungsbeurteilung "Psychische Belastung"
Die Überprüfung des Arbeitsschutzes hinsichtlich arbeitsbedingter psychischer Belastung ist in das Konzept der Systemkontrolle zu integrieren. Das Ergebnis der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist daher auch bei der Systemkontrolle zu berücksichtigen. Dabei gilt, dass Gefährdungen durch psychische Belastung genauso zu werten sind wie alle anderen Gefährdungsfaktoren.
4. Kooperationsbeziehungen
Gerade hinsichtlich psychischer Belastung bei der Arbeit zeigt sich sehr deutlich, dass eine menschengerechte Arbeitsgestaltung nur dann gelingen kann, wenn sie umfassend und interdisziplinär angegangen wird. Das bedeutet, dass für eine gute Gestaltung von Arbeit im Hinblick auf psychische Belastungsfaktoren die Zusammenarbeit der verschiedenen innerbetrieblichen Funktionsträger erforderlich ist. Denn die Unternehmensleitung kann ihre Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Gänze nur wahrnehmen, wenn Betriebsarzt/-ärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit, ggf. unter Hinzuziehung externer Beratung ihre Expertise einbringen. Als essenziell für die Qualität von Gefährdungsbeurteilungen im Hinblick auf psychische Belastung hat sich weiterhin die frühzeitige Beteiligung der Betriebs- und Personalräte sowie der Beschäftigten erwiesen.
Auch überbetrieblich schafft letztlich nur die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Arbeitsschutzes die Grundlagen für eine nachhaltige Gestaltung gesundheitsgerechter Arbeitsbedingungen.
Insbesondere zu nennen sind:
| Hinweise zu Qualifizierung der Aufsichtsbeamtinnen und -beamten | Anhang 1 |
Um das Themenfeld "psychische Belastung" als integrales Element des Aufsichtshandelns im staatlichen Arbeitsschutz zu verankern, müssen die Aufsichtsbeamtinnen und - beamten über die notwendigen fachlichen und methodischen Kenntnisse verfügen, um diese Thematik im Rahmen von Betriebsbesichtigungen eigenständig und handlungssicher aufzugreifen. Die Qualifizierungsmaßnahmen beschränken sich dabei nicht auf reine Wissensvermittlung, sondern zielen auch auf Strategien im Aufsichtshandeln und in der Beratung von Betrieben ab.
Das Qualifizierungskonzept der LV 52 in der Version von 2009 wurde durch das Rahmenkonzept "Qualifizierung des Aufsichtspersonals" der GDA-Leitlinie abgelöst. Dieses Rahmenkonzept stellt die Grundlage für ein didaktisches Qualifizierungskonzept dar, das in einem Seminar professionell didaktisch umgesetzt werden soll und beschreibt den Mindeststandard des Wissens und der Kompetenzen, die für das Aufsichtshandeln erforderlich sind. Die GDA-Träger können für ihre spezifischen Belange zusätzlich eigene Schwerpunktthemen und Vorgehensweisen erarbeiten, wie es mit dieser LV für die Länder erfolgt.
Somit ist es auch die Aufgabe der Länder sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Aufsichtsbeamtinnen und -beamten den erworbenen Wissensstand aktualisieren können und neue Fragestellungen entsprechend aufzugreifen. Handlungssicherheit gewinnen sie zusätzlich durch einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch untereinander und mit den Fachpsychologen sowie durch Elemente des "Learning by doing".
Auszug aus der GDA-Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz 14): Anhang 1, "Qualifizierung des Aufsichtspersonals"
Das Aufsichtspersonal...
| Schematische Darstellung der Vorgehensweise | Anhang 2 |
| Gesprächsleitfaden zur Prüfung des Vorgehens bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung | Anhang 3 |
Quelle:
Empfehlung zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie GDA-Arbeitsprogramm Psyche Stand: 22. November 2017 (3. Auflage)
| Vorbereitung: Vorgehen planen, Voraussetzungen schaffen | |
| 0.1 | Wer ist als Vertreter des Arbeitgebers für die vorliegende Gefährdungsbeurteilung verantwortlich? |
| 0.2 | Wie wurden Sie als verantwortliche Person in die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung eingebunden? |
| 0.3 | Wer hat die Gefährdungsbeurteilung erstellt und wer war daran beteiligt? |
| 0.4 | Wie wurden die Führungskräfte in die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung eingebunden? |
| 0.5 | Wie wurden die Beschäftigten in die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung eingebunden? |
| Verantwortlichkeiten für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind festgelegt und entsprechen den gesetzlichen Anforderungen. | |
| ja | [ ] | ergänzungs- bedürftig | [ ] | nein | [ ] | Anmerkungen: |
| Schritt 1 - Festlegen von Tätigkeiten | ||||
| 1.1 | Gibt es eine übergeordnete Systematik für die vorliegende Gefährdungsbeurteilung (Organigramm, Unternehmensbereiche, Risikobereiche, sonstige Besonderheiten oder auffällige Tätigkeitsbereiche)? | |||
| 1.2 | Für welche Tätigkeiten wurde die Gefährdungsbeurteilung erstellt? | |||
| 1.3 | Gibt es Tätigkeiten, die nicht in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen sind (gfls. die der Führungskräfte)? | |||
| 1.4 | Wie sieht der Zeitplan für die Vervollständigung der Gefährdungsbeurteilung aus? | |||
| Die Gefährdungsbeurteilung umfasst im Wesentlichen alle Arbeitsplätze bzw. es gibt einen abschließenden Zeitplan zur Vervollständigung. | ||||
| ja | [ ] | ergänzungs- bedürftig | [ ] | nein | [ ] | Anmerkungen: |
| Schritt 2 - Ermittlung der psychischen Belastung der Arbeit | |
| 2.1 | Wer hat als fachkundige Person an der Ermittlung und Beurteilung mitgewirkt? |
| 2.2 | Wie wurde die Belastungsermittlung durchgeführt, mit welchem/welchen Verfahren? |
| 2.3 | Warum wurde dieses/wurden diese Verfahren ausgewählt? |
| 2.4 | Wie wurde sichergestellt, dass das/die gewählte/n Verfahren die relevanten psychischen Belastungsfaktoren der jeweiligen Tätigkeiten erfasst? |
| Das Ermittlungsverfahren ist tätigkeitsbezogen und erfasst die relevanten psychischen Belastungsfaktoren. | |
| ja | [ ] | ergänzungs- bedürftig | [ ] | nein | [ ] | Anmerkungen: |
| Schritt 3 - Beurteilung der psychischen Belastung der Arbeit | |
| 3.1 Wer hat die Beurteilung der ermittelten Belastungsfaktoren / Gefährdungen durchgeführt? | |
| 3.2 | Anhand welcher Kriterien erfolgte die Beurteilung der ermittelten Belastungsfaktoren / Gefährdungen? |
| Die Beurteilungskriterien sind transparent und plausibel. | |
| ja | [ ] | ergänzungs- bedürftig | [ ] | nein | [ ] | Anmerkungen: |
| Schritt 4.a - Entwicklung von Maßnahmen | |
| 4.1 | Wer war an der Maßnahmenplanung beteiligt? Wie wurden Beschäftigte und Führungskräfte eingebunden? |
| 4.2 | Gibt es eine genaue Beschreibung der kritischen (maßnahmenbedürftigen) Belastungsfaktoren / Gefährdungen? |
| 4.3 | Erfolgte eine Ursachenklärung für die kritischen Belastungsfaktoren / Gefährdungen? |
| 4.4 | Wurde festgelegt, was genau durch geeignete Maßnahmen jeweils zu den kritischen Belastungsfaktoren / Gefährdungen erreicht werden soll (Gestaltungsziele)? |
| 4.5 | Wie wurde die Maßnahmenfindung durchgeführt? Wer war daran beteiligt? |
| 4.6 | Welcher zeitliche Rahmen für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen wurde geplant? |
| Die Maßnahmenplanung ist systematisch und geht auf die kritischen Belastungsfaktoren / Gefährdungen ein. | |
| ja | [ ] | ergänzungs- bedürftig | [ ] | nein | [ ] | Anmerkungen: |
| Schritt 4.b - Umsetzung von Maßnahmen | ||
| 4.7 | Wie ist der aktuelle Umsetzungsstand der festgelegten Maßnahmen? | |
| 4.8 | Wie erfolgt das Controlling für die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen? | |
| 4.9 | Wie sind die Beschäftigten und die Führungskräfte in die Maßnahmenumsetzung eingebunden? | |
| Die Maßnahmenumsetzung erfolgt zügig entsprechend dem geplanten Zeitrahmen. | ||
| ja | [ ] | ergänzungs- bedürftig | [ ] | nein | [ ] | Anmerkungen: |
| Schritt 5 - Wirksamkeitskontrolle | |
| 5.1 | Wie erfolgt die Prüfung der Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen? |
| 5.2 | Wer führt die Wirksamkeitsprüfung durch? In welcher Form sind die Beschäftigten daran beteiligt? |
| 5.3 | Welches Vorgehen ist festgelegt, wenn die Wirksamkeitsprüfung keine Vermeidung oder Verminderung der kritischen Belastungsfaktoren / Gefährdungen ergibt? |
| Die Wirksamkeitsprüfung ergibt, dass die kritischen Belastungsfaktoren / Gefährdungen vermieden oder vermindert sind. | |
| ja | [ ] | ergänzungs- bedürftig | [ ] | nein | [ ] | Anmerkungen: |
| Schritt 6 - Aktualisierung / Fortschreibung | |
| 6.1 | Wie wird sichergestellt, dass die Gefährdungsbeurteilung aktuell ist und bei sich ändernden Gegebenheiten angepasst wird? |
| 6.2 | Wer ist für die entsprechende Aktualisierung verantwortlich? |
| Die regelmäßige Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung ist organisiert. | |
| ja | [ ] | ergänzungs- bedürftig | [ ] | nein | [ ] | Anmerkungen: |
| Schritt 7 - Dokumentation | |
| 7.1 | Wie erfolgt die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung? |
| Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist vollständig. | |
| ja | [ ] | ergänzungs- bedürftig | [ ] | nein | [ ] | Anmerkungen: |
| Zusammenfassung und abschließende Bewertung | ||||
| Ergebnis: | Angemessen | Ergänzungsbedürftig | mangelhaft | |
| 0. | Vorbereitung: Vorgehen planen, Voraussetzungen schaffen | |||
| 1. | Festlegen von Tätigkeiten | |||
| 2. | Ermittlung der psychischen Belastung der Arbeit | |||
| 3. | Beurteilung der psychischen Belastung der Arbeit | |||
| 4. | Entwicklung von Maßnahmen | |||
| Umsetzung von Maßnahmen | ||||
| 5. | Wirksamkeitskontrolle | |||
| 6. | Aktualisierung / Fortschreibung | |||
| 7. | Dokumentation | |||
| Prozessqualität angemessen | [ ] | |||
| Prozessqualität ergänzungsbedürftig | [ ] | |||
| Prozessqualität nicht angemessen | [ ] | |||
| Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung | Anhang 4 |
Liste Merkmalsbereiche und Inhalte der Gefährdungsbeurteilung
Die zu betrachtenden psychischen Belastungsfaktoren ergeben sich aus den Merkmalsbereichen Arbeitsinhalt/Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen und Arbeitsumgebung.
Die Liste dient der Klärung, ob in der Gefährdungsbeurteilung alle Merkmalsbereiche berücksichtigt und ob für die konkreten Tätigkeiten alle relevanten psychischen Belastungsfaktoren ermittelt und bewertet wurden.
Merkmalsbereich 1: Arbeitsinhalt/Arbeitsaufgabe
| Merkmale | Kritische Ausprägungen | Beispiele |
| 1.1 Vollständigkeit der Aufgabe | Tätigkeit enthält:
|
|
| 1.2 Handlungsspielraum | Kein Einfluss auf:
|
|
| 1.3 Variabilität (Abwechslungsreichtum) | einseitige Anforderungen:
|
|
| 1.4 Information / Informationsangebot | Informationsangebot:
|
|
| 1.5 Verantwortung |
|
|
| 1.6 Qualifikation |
|
|
| 1.7 Emotionale Belastung | ständiges Eingehen auf die Bedürfnisse anderer Menschen, z.B. auf Kunden, Patienten, Schüler (Empathieanforderungen) |
|
| permanentes Zeigen von Emotionen im Widerspruch zum eigenen Empfinden (emotionale Dissonanz) |
| |
| Umgang mit emotional stark berührenden Ereignissen (z.B. mit schwerer Krankheit, Unfällen, Tod) |
| |
| 1.8 Gewalt und Aggression, traumatisierende Ereignisse | psychische Gewalt:
physische Gewalt:
| bei jeder Tätigkeit möglich, insbesondere bei
|
| sexuelle Belästigung (verbal und tätlich) |
| |
| Überfälle, Geiselnahmen |
| |
| Angriffe durch Tiere (beißen, treten, einquetschen) |
|
Merkmalsbereich 2: Arbeitsorganisation
| Merkmale | Kritische Ausprägungen | Beispiele |
| 2.1 Arbeitszeit |
|
|
| 2.2 Flexibilität | Zeitlich
|
|
Räumlich
|
| |
| 2.3 Arbeitsintensität/ Zeitdruck |
| bei jeder Tätigkeit möglich, z.B.
|
| 2.4 Störungen/ Arbeitsunterbrechungen | häufige Störungen und Unterbrechungen z.B.
| bei jeder Tätigkeit möglich, z.B.
|
| 2.5 Kommunikation / Kooperation |
|
|
Merkmalsbereich 3: Soziale Beziehungen
| Merkmale | Kritische Ausprägungen | Beispiele |
| 3.1 Vorgesetzte |
| bei jeder Tätigkeit möglich |
| 3.2 Kolleginnen und Kollegen |
| bei jeder Tätigkeit möglich |
Merkmalsbereich 4: Arbeitsumgebungsfaktoren
| Merkmale | Kritische Ausprägungen | Beispiele |
| 4.1 Physikalische, biologische und chemische Faktoren |
| Erzieher/innen, Lehrkräfte
Callcenter Produktionsbetriebe Kampfmittelräumdienst Küchen Gesundheitswesen Labore |
| 4.2 Physische Faktoren |
| bei jeder Tätigkeit möglich, insbesondere bei
|
| 4.3 Arbeitsplatzgestaltung |
| bei jeder Tätigkeit möglich |
| 4.4 Arbeitsmittel |
| bei jeder Tätigkeit möglich, insbesondere bei
|
Als besonders relevant haben sich die Faktoren Arbeitsintensität, Arbeitszeit, Handlungsspielraum, soziale Beziehungen (insbesondere zu Vorgesetzten) sowie Arbeitsumgebungsbedingungen (insbesondere Lärm) erwiesen. Diese sind als sogenannte "Schlüsselfaktoren" daher grundsätzlich in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen (siehe GDA-Arbeitsprogramm Psyche: Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung, Berlin 2017).
| : Gesprächsleitfäden zu ausgewählten psychischen Belastungsfaktoren | Anhang 5 |
Mit dem Anhang 5 werden drei Gesprächsleitfäden zur Verfügung gestellt, die es Aufsichtskräften ermöglichen, den betrieblichen Umgang mit ausgewählten psychischen Belastungsfaktoren einzuschätzen. Die Leitfäden können in Unternehmen beim Einstieg in die Thematik der psychischen Belastung unterstützen. Inhaltlich ersetzen sie nicht die Überprüfung des Prozesses zur Gefährdungsbeurteilung, welche sich an die Anwendung der Gesprächsleitfäden anschließen kann.
Die folgenden drei ausgewählten Themen sind Inhalt der Gesprächsleitfäden:
Die Leitfäden bestehen jeweils aus wenigen Leitfragen, die durch Gesprächsstichworte konkretisiert werden. Diese werden durch Hintergrundinformationen zur jeweiligen Thematik untermauert, die die Vorbereitung und Anwendung unterstützen.
Der Einsatz der Gesprächsleitfäden kann bedarfsweise im Rahmen von Betriebsbesichtigungen - auch in Kombination mit der behördlichen Systemkontrolle - erfolgen. Als Gesprächspartner bietet sich der Personenkreis an, der im Rahmen der Systemkontrolle befragt wird. Ist eine Mitarbeitervertretung vorhanden, kann es auch sinnvoll sein, diese als weiteren Gesprächspartner zu wählen. Im Ergebnis sollen die zu führenden Gespräche bei der Einschätzung helfen, inwieweit die Thematik der psychischen Belastung bereits in die Gestaltung betrieblicher Prozesse Einzug gehalten hat.
Die Ergebnisse des Gesprächs können nach dem Betriebsbesuch in einen Dokumentationsbogen eingetragen werden. Ob eine Übertragung der Ergebnisse in eine IFAS-Maske erfolgt, liegt im Ermessen eines jeden Bundeslandes. Eine bereits programmierte IFAS-Maske steht bei Bedarf zur Verfügung.
Äußert ein Betrieb Interesse an der eigenen Verwendung der Gesprächsleitfäden, können diese herausgegeben werden. Dabei sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Thematik der psychischen Belastung bei der Arbeit noch weitere Aspekte beinhaltet und die Gesprächsleitfäden sowie die Hintergrundinformationen nur einen ausgewählten Ausschnitt abdecken.
Gesprächsleitfaden: Arbeitszeit als psychischer Belastungsfaktor
| Leitfrage / Leitthema | Stichworte für das Gespräch | kritische Ausprägungen | Gesundheitliche Auswirkungen | mögliche Maßnahmen | |
| 1 | Länge der Arbeitszeit
Wie lang sind Ihre täglichen Arbeitszeiten? Wie stellen Sie sicher, dass die festgelegten Arbeitszeiten Ihrer Beschäftigten konsequent eingehalten werden? |
|
|
|
|
| 2 | Lage der Arbeitszeit
Wie haben Sie bei Ihrem Arbeitszeitmodell die gesundheitlichen Risiken berücksichtigt? |
|
|
|
|
| 3 | Erholungszeiten
Wie wird sichergestellt, dass ausreichend Erholungszeiten genommen werden? |
|
|
|
|
| 4 | Vorhersehbarkeit/Planbarkeit
Mit welchem Vorlauf werden die geplanten Arbeitszeiten den Beschäftigten bekannt gegeben? Wie gehen Sie mit kurzfristigen Änderungen der Arbeitszeitplanung um? |
|
| Unausgeglichene Work-Life-Balance |
|
Gesprächsleitfaden:
Arbeitsintensität als psychischer Belastungsfaktor
| Leitfrage / Leitthema | Stichworte für das Gespräch | kritische Ausprägungen | Gesundheitliche Auswirkungen | mögliche Maßnahmen | |
| 1 | Feste Vorgaben
Existieren bei Ihnen im Betrieb feste Vorgaben hinsichtlich der Arbeits- mengen, der hierfür verfügbaren Arbeitszeit und der zu erbringenden Arbeitsqualität? Wie haben Sie diese festgelegt? |
|
| Hohe quantitative Anforderungen und eingeschränkte auch qualitative Anforderungen führen zu Beeinträchtigung
Sie führen zu erhöhter/vermehrten
Daueraufmerksamkeit führt zu herabgesetzten Wachsamkeit u.a.
|
|
| 2 | Daueraufmerksamkeit
Wie gestalten Sie Arbeitsplätze, an denen lang andauernde Konzentration erforderlich ist? | Gemeint sind insbesondere Arbeitsplätze mit
|
|
| |
| 3 | Arbeitsaufkommen
Wie berücksichtigen Sie Schwankungen im Arbeitsaufkommen in Ihrer Planung? |
|
|
| |
| 4 | Arbeitsunterbrechungen
Wie gehen Sie mit Störungen/Unterbrechungen im Arbeitsablauf um und kommen diese häufig vor? |
|
|
|
Gesprächsleitfaden:
Arbeitsumgebung als psychischer Belastungsfaktor
| Leitfrage / Leitthema | Stichworte für das Gespräch | kritische Ausprägungen | Gesundheitliche Auswirkungen | mögliche Maßnahmen | |
| 1 | Lärm
Wie stellen Sie sicher, dass Lärm in den Arbeitsräumen die Beschäftigten nicht beeinträchtigt? |
|
|
|
|
| 2 | Beleuchtung
Wie stellen Sie sicher, dass die Lichtverhältnisse der Tätigkeit und der Umgebung entsprechen? |
|
|
|
|
| 3 | Klima
Wie stellen Sie sicher, dass ein gesundheitlich zuträgliches Klima an den Arbeitsplätzen gewährleistet ist? |
|
|
|
|
Dokumentationsbogen Gesprächsleitfäden
| Arbeitszeit | ja | teilweise | nein | n.b.* | ||||||||||
| 1.1 | Länge der Arbeitszeit Wird angemessen mit Abweichungen von festgelegten Arbeitszeiten umgegangen? | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | |||||||||
| 1.2 | Lage der Arbeitszeit Sind gesundheitlichen Risiken bei der Gestaltung des Arbeitszeitmodells angemessen berücksichtigt? | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | |||||||||
| 1.3 | Erholungszeiten Sind ausreichende Erholungszeiten sichergestellt? | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | |||||||||
| 1.4 | Vorhersehbarkeit/Planbarkeit Wird angemessen mit der Vorhersehbarkeit von Arbeitszeit umgegangen? | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | |||||||||
| 1.5 | Gesamtbewertung Arbeitszeit | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | |||||||||
| Angemessener Umgang mit Arbeitszeit als psychischer Belastungsfaktor | ||||||||||||||
| Arbeitsintensität | ja | teilweise | nein | n.b.* | ||||||||||
| 2.1 | Feste Vorgaben Sind Vorgaben zur Arbeitsmenge, verfügbarer Arbeitszeit und Arbeitsqualität angemessen aufeinander abgestimmt? | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | |||||||||
| 2.2 | Daueraufmerksamkeit Sind Arbeitsplätzen mit andauernden Konzentrationsanforderungen angemessen gestaltet? | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | |||||||||
| 2.3. | Arbeitsaufkommen Sind Schwankungen im Arbeitsaufkommen bei der Planung angemessen berücksichtigt? | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | |||||||||
| 2.4 | Arbeitsunterbrechungen Ist die Vermeidung von und der Umgang mit Arbeitsunterbrechungen im Arbeitsablauf angemessen sichergestellt? | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | |||||||||
| 2.5 | Gesamtbewertung Arbeitsintensität | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | |||||||||
| Angemessener Umgang mit Arbeitsintensität als psychischer Belastungsfaktor | ||||||||||||||
| Arbeitsumgebung | ja | teilweise | nein | n.b.* | ||||||||||
| 3.1 | Beleuchtung Sind die Lichtverhältnisse auf die Tätigkeit und die Umgebung angemessen abgestimmt? | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | |||||||||
| 3.2 | Klima Ist ein gesundheitlich zuträgliches Klima an den Arbeitsplätzen gewährleistet? | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | |||||||||
| 3.3 | Lärm Sind die akustischen Bedingungen auf die Tätigkeit und die Umgebung angemessen abgestimmt? | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | |||||||||
| 3.4 | Gesamtbewertung Arbeitsumgebung | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | |||||||||
| Angemessener Umgang mit Arbeitsumgebung als psychischer Belastungsfaktor | ||||||||||||||
| 4. | Verwaltungshandeln zur psychischen Belastung
|
| ||||||||||||
| * n.b. = nicht bewertet | ||||||||||||||
Liste der LASI-Veröffentlichungen (LV)
| LV-Nr. | Titel | Herausgabe aktuelle Auflage |
| 1 | Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder - Grundsätze und Standards (3. überarbeitete Auflage) | Mai 2020 |
| 1 | Leitlinien des Arbeitsschutzes in der Wertstoffsortierung (wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch LV 15 ) | Juli 1995 |
| 2 | Richtlinien für die Akkreditierung von Messstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts gemäß § 18 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch LV 2.1 ) | September 1995 |
| 2.1 | Richtlinien für die Akkreditierung von Messstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts gemäß § 18 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch 2.2) | Oktober 1999 |
| 2.2 | Handlungsanleitung "Grundsätzliche Anforderungen an akkreditierte Messstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts" (wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen) | September 2005 |
| 3 | Musterleitfaden zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 553 "Holzstaub" zum Schutz vor Gefahren durch Holzstaub (wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen) | Februar 1996 |
| 4 | Qualitätssicherungs-Handbuch (QSH) (wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen) | März 1996 |
| 5 | Arbeitsschutzmaßnahmen bei Ozonbelastung am Arbeitsplatz (wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen) | Juli 1996 |
| 6 | Leitfaden für den sicheren Umgang mit Mikroorganismen der Risikogruppe 3** (wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch TRBA 105) | August 1996 |
| 7 | Leitfaden zur Ermittlung und Beurteilung der Konzentration von Bakterien und Pilzen in der Luft in Arbeitsbereichen (wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch TRBA 405 und 430) | September 1996 |
| 8 | Mehlstaub in Backbetrieben Handlungsanleitung der Länderarbeitsschutzbehörden und der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen) | November 1996 |
| 9 | Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten (4. überarbeitete Auflage) | April 2001 |
| 10 | Umsetzung der Gleichwertigkeitsklausel bei überwachungsbedürftigen Anlagen (wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen) | Februar 1997 |
| 11 | Schutz schwangerer Frauen vor Benzolexposition in Verkaufsräumen von Tankstellen und an anderen Arbeitsplätzen (wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen) | September 2003 |
| 12 | Leitfaden "Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen in der Reinigungstechnik im Offsetdruck" (wird nicht mehr veröffentlicht -zurückgezogen) | Juli 1997 |
| 13 | Leitlinien für den Arbeitsschutz in biologischen Abfallbehandlungsanlagen (wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch TRBA 214) | Oktober 1997 |
| 14 | Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei der Bildschirmarbeit (2. Auflage) | Mai 1998 |
| 15 | Leitlinien des Arbeitsschutzes in Abfallbehandlungsanlagen (wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch TRBA 214) | November 1998 |
| 16 | Kenngrößen zur Beurteilung raumklimatischer Grundparameter (1. überarbeitete Auflage) | September 2011 |
| LV-Nr. | Titel | Herausgabe aktuelle Auflage |
| 17 | Leitfaden "Künstliche Mineralfasern" - Handlungsanleitung für die Beurteilung von und den Umfang mit Mineralfaserprodukten (wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen) | April 1999 |
| 18 | Leitfaden "Schutz vor Latexallergien" (wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen) | Mai 1999 |
| 19 | Beschichten von Industriefußböden und anderen großen Flächen in Innenräumen mit Methylmethacrylat (MMA)-Harzen (wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen) | September 1999 |
| 20 | Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen an Kassenarbeitsplätzen | Oktober 1999 |
| 21 | Arbeitsschutzmanagementsysteme Spezifikation zur freiwilligen Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) (3. überarbeitete Auflage) (wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch LV 58) | März 2006 |
| 22 | Arbeitsschutzmanagementsysteme Handlungsanleitung zur freiwilligen Einführung und Anwendung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (2. überarbeitete Auflage) (wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch LV 58) | Mai 2006 |
| 23 | Leitlinien zu Tätigkeiten mit Biostoffen (4. überarbeitete Auflage) | Dezember 2014 |
| 24 | Umgang mit Lösemitteln im Siebdruck (4. überarbeitete Auflage) (wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen) | November 2014 |
| 25 | Ersatzstoffe in der Metallreinigung (wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen) | September 2001 |
| 26 | Umgang mit Gefahrstoffen beim Recycling von Kraftfahrzeugen (wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen) | April 2002 |
| 27 | Umgang mit Gefahrstoffen bei der manuellen Zerlegung von Bildschirm- und anderen Elektrogeräten (wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen) | April 2002 |
| 28 | Konzept zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der Prävention | Juni 2002 |
| 29 | Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Ziehen und Schieben von Lasten | September 2002 |
| 30 | Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern - Neufassung 2009 | Juni 2009 |
| 31 | Handlungsanleitung für die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der Prävention | Mai 2003 |
| 32 | Kunststoffverwertung - Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen bei der werkstofflichen Verwertung von Kunststoffen (wird nicht mehr veröffentlicht - zurückgezogen) | Oktober 2004 |
| 33 | Grundsätze der Behördlichen Systemkontrolle (Teil A wird zurückgezogen und durch LV 54 ersetzt, Teil B wurde zurückgezogen und ersetzt durch LV 58) | Juli 2003 |
| 34 | Gegen Mobbing - Handlungsanleitung für die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder (1. überarbeitete Auflage) | Oktober 2012 |
| 35 | Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (1. überarbeitete Auflage nach der Neuauflage 2018) | Oktober 2020 |
| 36 | Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland (5. überarbeitete Auflage) | September 2018 |
| LV-Nr. | Titel | Herausgabe aktuelle Auflage |
| 37 | Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten (3. überarbeitete Auflage) (wird nicht mehr veröffentlich - zurückgezogen) | Juni 2011 |
| 38 | Handlungsanleitung für die Beurteilung von Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre für die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder (wird nicht mehr veröffentlich - ersetzt durch BGI 5162) | April 2005 |
| 39 | Reinigung und Innenprüfung von Heizölverbrauchertanks | Mai 2005 |
| 40 | Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung (2.überarbeitete Auflage) | August 2020 |
| 41 | Handlungsanleitung zur Beleuchtung von Arbeitsstätten Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tageslicht in Gebäuden, künstliches Licht in Gebäuden und im Freien, Sicherheitsbeleuchtung (wurde bisher nicht gedruckt) | April 2005 |
| 42 | Handlungsanleitung "Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Gefahrstoffexposition beim Schutzgasschweißen" | September 2005 |
| 43 | Handlungsanleitung "Spritzlackieren von Hand bei der Holzbe- und -verarbeitung" | September 2005 |
| 44 | Handlungsanleitung zur Beurteilung von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Betriebssicherheitsverordnung für entzündliche wasserlösliche Flüssigkeiten | März 2006 |
| 45 | Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung (3. überarbeitete Auflage mit Ergänzung) | Oktober 2018 |
| 46 | Leitlinien zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (3. überarbeitete Auflage) | März 2013 |
| 47 | Anforderungen an Anlagen für bioethanolhaltige Kraftstoffe | März 2007 |
| 48 | Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht (4. überarbeitete Auflage) | September 2018 |
| 49 | Erläuterungen und Hinweise für die Durchführung der Erlaubnisverfahren nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung | Oktober 2017 |
| 50 | Bewegungsergonomische Gestaltung von andauernder Steharbeit - Eine Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen | März 2009 |
| 51 | Handlungsanleitung für die Umsetzung der REACH-Verordnung im Arbeitsschutz | März 2009 |
| 52 | Psychische Belastung bei der Arbeit:
Erläuterungen und Hinweise für die Überwachung und Beratung (2. überarbeitete Auflage) | Dezember 2021 |
| 53 | Handlungsanleitung für die Marktüberwachung im Bereich 11. GPSGV - Hinweise für die Beteiligten am Marktgeschehen | Juni 2010 |
| 54 | Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle | März 2011 |
| 55 | Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen | Juni 2018 |
| 56 | Bußgeldkataloge zur Arbeitsstättenverordnung (1.überarbeitete Auflage) | März 2019 |
| 57 | Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei manuellen Arbeitsprozessen | Februar 2013 |
| 58 | Beratung der Länder zu und Umgang der Länder mit Arbeitsschutzmanagementsystemen | Juni 2013 |
| 59 | Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung (1. überarbeitete Auflage) | Januar 2017 |
| 60 | Bußgeldkataloge zum Arbeitszeit-, zum Jugendarbeitsschutz- und zum Mutterschutzrecht (2. überarbeitete Auflage) | März 2020 |
| 61 | Bußgeldkatalog zur Biostoffverordnung | Juni 2016 |
| 62 | Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) | März 2018 |
| 63 | Leitfaden zu Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung - Fragen und Antworten zur Fachkunde - | September 2018 |
| 64 | Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes | April 2019 |
Die Publikationen können im Internet unter www.lasiinfo.com abgerufen werden.
Stand: Dezember 2021
Liste der obersten Landesbehörden
Auskünfte zu Fragen des Arbeitsschutzes erteilen die zuständigen obersten Landesbehörden bzw. deren nachgeordnete Behörden
Stand: Dezember 2021
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
Henningvon-Tresckow-Str. 2-13
14467 Potsdam
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Kernerplatz 9
70182 Stuttgart
Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Contrescarpe 72
28195 Bremen
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Johannes-Stelling-Str. 14
19053 Schwerin
Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung
Bauhofstraße 9
55116 Mainz
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Werner-Seelenbinder-Str. 6
99096 Erfurt
Senatsverwaltung Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin
Oranienstraße 106
10969 Berlin
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Winzererstraße 9
80797 München
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Sonnenberg Straße 2/2a
65193 Wiesbaden
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Hannah-Arendt-Platz 2
30159 Hannover
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland Pfalz
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Schlossplatz 4, (Neues Schloss) 7
0173 Stuttgart
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Rosenkavalierplatz 2
81925 München
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Billstraße 80
20539 Hamburg
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Fürstenwall 25
40219 Düsseldorf
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren
Adolf-Westphal-Str. 4
24143 Kiel
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstr. 25
39114 Magdeburg
________
1) Rothe et al. Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt, Dortmund 2017; GDA-Arbeitsprogramm Psyche, Psychische Arbeitsbelastung und Gesundheit, Berlin 2017; Rau et al, Der aktuelle Kenntnisstand über Erkrankungsrisiken durch psychische Arbeitsbelastungen, 2015.
2) siehe auch: LV 54 - Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle (Stand 2011) und LV 59 - Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung (Stand 2017).
3) LV 28 - Konzept zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der Prävention (Stand 2002) und die LV 31 - Handlungsanleitung für die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der Prävention (Stand 2003) stehen weiterhin als Informationsquellen zur Verfügung.
4) Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung, 3., überarbeitete Auflage, Berlin 2017.
5) Siehe GDA-Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz, Anhang 3: Checkliste "Merkmalsbereiche und Inhalte der Gefährdungsbeurteilung", Stand 11.01.2018.
6) Siehe LV 1 "Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder - Grundsätze und Standards".
7) Artikel 8 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19. Oktober 2013, BGBl. I S. 3836 (Nr. 63).
8) Ralf Pieper: Arbeitsschutzrecht, 6. Auflage, 2017, Seite 163.
9) Fitting, BetrVG § 90 Rn.43; Hako/Kothe BetrVG § 89 Rn. 10.
10) Ralf Pieper: Arbeitsschutzrecht, 6. Auflage, 2017, Seite 163.
11) Siehe LV 1 "Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder - Grundsätze und Standards" - Definition der Überwachung.
12) Siehe LV 1 "Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder - Grundsätze und Standards" - Definition Beratung.
13) Siehe: GDA- Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung.
14) S. 13ff. Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz, September 2012; Hrsg.: NAK, Berlin.
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