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LASI-Veröffentlichung (LV) 56 - Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -
Vom 27. März 2019
(Quelle: lasi-info.com)
1. überarbeitete Auflage -
Archiv 2013
Vorwort
Die Arbeitsstättenverordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Normadressat ist der Arbeitgeber. Mit der Änderung der Arbeitsstättenverordnung vom 19. Juli 2010 wurde § 9 "Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" neu aufgenommen. Damit können Verstöße gegen geltendes Arbeitsstättenrecht über die Arbeitsstättenverordnung geahndet werden.
Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat sich auf seiner 58. und 60. Sitzung mit einem länderübergreifenden Vollzug des § 9 Arbeitsstättenverordnung nach gleichen Grundsätzen beschäftigt. Der LASI empfahl die einheitliche Anwendung des Bußgeldkataloges für Arbeitsstätten ohne Baustellen, und erteilte gleichzeitig den Auftrag, einen Bußgeldkatalog für Baustellen nach Arbeitsstättenverordnung zu erarbeiten. Beide Bußgeldkataloge wurden 2012 entsprechend in dieser LASI-Veröffentlichung zusammengeführt.
Mit der 1. überarbeiteten Auflage des Bußgeldkataloges ist die Höhe der 2012 festfestgesetzten Regelsätze im Hinblick auf die Gefährdungen und die Wertigkeit des Mangels angepasst worden.
Die LASI-Veröffentlichung richtet sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für den Vollzug der Arbeitsstättenverordnung zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder. Damit soll sichergestellt werden, dass bei der Ahndung von Verstößen gegen das Arbeitsstättenrecht bundesweit einheitliche Bußgeldsätze zugrunde gelegt werden.
Dies entbindet die Ahndungsbehörde jedoch nicht davon, Ermessen nach den gesetzlichen Zumessungskriterien gemäß § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles auszuüben, vereinheitlicht aber die Anwendung von § 9 Arbeitsstättenverordnung.
1 Einleitung
Die Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) wurde durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 geändert und unter anderem um § 9 "Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" ergänzt. Damit wurde eine Ahndung von Verstößen gegen Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung ermöglicht. Die Änderung der Arbeitsstättenverordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681), geändert durch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584), erforderte die Anpassung und Erweiterung der Bußgeldkataloge auf dem Gebiet des Arbeitsstättenrechts in Abschnitt 3. Die Erweiterung wurde notwendig, nachdem in der Arbeitsstättenverordnung die Anforderungen an das Errichten und Betreiben von Büroarbeitsplätzen mit den Anforderungen zur Gestaltung von Arbeitsplätzen mit Bildschirmen zusammengeführt wurde. In diesem Zusammenhang trat die Bildschirmarbeitsverordnung ( BildscharbV) aus dem Jahr 1996 außer Kraft. Insgesamt wird damit die Anwenderfreundlichkeit der Regelungen erhöht.
Diese verwaltungsinterne Handlungsanleitung hat für Gerichte keine bindende Wirkung. Dennoch finden sie im Rahmen der Ermessensabwägung unter dem Gesichtspunkt einer möglichen gleichmäßigen Behandlung gleichartiger Sachverhalte als Orientierungshilfe Beachtung, sofern sie in der Praxis einen nachweislich breiten Anwendungsbereich erreicht haben.
Die Bußgeldkataloge stellen Bemessungsregeln für die Geldbuße dar. Sie sind aufgestellt, um für häufig vorkommende Ordnungswidrigkeiten eine gleichmäßige Ahndungspraxis durchzusetzen.
In Unter abschnitt 3.1 (Bußgeldkatalog für Arbeitsstätten) sind derzeit überwiegend Tatbestände aufgeführt, die die §§ 3, 4 und 6 ArbStättV betreffen. In Bezug auf das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (§ 3a ArbStättV) wurden nur einige Tatbestände beispielhaft benannt, die in der Praxis erwartungsgemäß häufiger vorkommen können. Diese Bußgeldtatbestände gelten auch für Baustellen.
Der ergänzende Bußgeldkatalog für Baustellen (Unterabschnitt 3.2) spiegelt die besonderen auf Baustellen vorkommenden zu ahndenden Tatbestände wider. Diese Bußgeldtatbestände gelten deshalb ergänzend zu denen des Unterabschnitts 3.1 nur für Baustellen.
2 Ordnungswidrigkeitenverfahren
2.1 Allgemeines
Besteht der begründete Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 ArbStättV vorliegt, so ist im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Hat der Arbeitgeber rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Das Opportunitätsprinzip nach § 47 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) bleibt unberührt.
Die Bußgeldkataloge enthalten nicht alle in den genannten Rechtsvorschriften enthaltenen Ordnungswidrigkeiten. Soweit Ordnungswidrigkeiten in den nachstehenden Katalogen erwähnt werden, ist von dort genannten Bußgeldbeträgen auszugehen. Im Übrigen ist derjenige Bußgeldbetrag zu Grunde zu legen, der für vergleichbare Ordnungswidrigkeiten im Katalog vorgesehen ist.
In allen Fällen sind für die konkrete Höhe der Geldbuße (Zumessung) die Grundsätze des § 17 Absätze 3 und 4 OWiG zu beachten.
Die Bußgeldkataloge räumen den Bußgeldbehörden im Einzelfall einen Ermessensspielraum ein. Weicht die Handlung bei objektiven oder subjektiven Tatumständen vom Regelfall ab, können diese von der Bußgeldbehörde bußgeldmindernd oder bußgelderhöhend berücksichtigt werden. Hierzu können die unter Nummer 2.3 aufgeführten Aspekte für eine Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze herangezogen werden.
Gemäß § 25 Absatz 2 ArbSchG können die in § 9 Absatz 1 ArbStättV aufgeführten Verstöße jeweils mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Die Bemessung und Festsetzung der Bußgeldhöhe erfolgt in zwei Schritten. Zunächst ist bei einem Verstoß von dem Regelsatz in den Bußgeldkatalogen auszugehen. Als weiterer Schritt sind die Umstände des Einzelfalls zu prüfen und in der abschließenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.
Von der Festsetzung einer Geldbuße kann abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Verstoßes oder des Vorwurfs so gering ist, dass eine Verwarnung nach § 56 OWiG ausreichend erscheint. Ist die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht angemessen, kann ein Verwarnungsgeld von 5 Euro bis zu 55 Euro erhoben werden.
Eine in § 9 Absatz 1 ArbStättV bezeichnete vorsätzliche Handlung, die das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 9 Absatz 2 ArbStättV strafbar.
2.2 Regelsätze
Die in den Bußgeldkatalogen ausgewiesenen Beträge sind Regelsätze, die von vorsätzlichem Handeln und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.
Bei fahrlässigem Handeln ist bei der Berechnung der Geldbuße die Hälfte des ausgewiesenen Regelsatzes zu Grunde zu legen (§ 17 Absatz 2 OWiG), es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 OWiG gegeben sind.
2.3 Minderung oder Erhöhung der Regelsätze, Grundlage für die Zumessung der Geldbuße (§ 17 Absatz 3 OWiG)
Die Regelsätze können gemäß § 17 Absatz 3 OWiG im Rahmen der Ermessensausübung vermindert oder erhöht werden. Eine Erhöhung ist auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro (§ 25 Absatz 2 ArbSchG) beschränkt, siehe Unter abschnitt 2.4.
Beispiele für die Minderung/Erhöhung der Geldbuße sind (keine abschließende Aufzählung):
Minderung:
Bei Baustellen: Anzahl der Beschäftigten des Arbeitgebers auf der Baustelle, die von dem Tatbestand betroffen sind
Erhöhung:
Bei Baustellen: Anzahl der Beschäftigten des Arbeitgebers auf der Baustelle, die von dem Tatbestand betroffen sind
Abweichungen von den Regelsätzen sind in den Bußgeldakten hinreichend und nach-vollziehbar zu begründen.
2.4 Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
Tateinheit ( § 19 OWiG) liegt vor, wenn der Arbeitgeber durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. Es ist nur eine Geldbuße festzusetzen.
Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 Absatz 2 OWiG).
Beispiel: Mehrfache Verletzung eines Bußgeldtatbestandes
Der Aufsichtsbeamte stellt bei der Besichtigung einer Betriebsstätte im Sommer fest, dass:
Der Arbeitgeber verstößt damit:
gegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ArbStättV in Verbindung mit § 4 Absatz 3 ArbStättV und gegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ArbStättV in Verbindung mit Anhang Nummer 3.5 Absatz 1 ArbStättV.
Der Arbeitgeber verletzt mit ein und derselben Handlung (Unterlassen der Funktionsprüfung der RLT-Anlage) eine Bußgeldvorschrift ( Arbeitsstättenverordnung) mehrmals. Die festgestellten Mängel hängen jedoch ursächlich zusammen. Durch die nicht regelmäßig geprüfte RLT-Anlage ist der defekte Temperatursensor nie aufgefallen. Hierdurch kam es zu einer falschen IST-Wert-Erfassung und infolgedessen zu einer übermäßigen Beheizung der Arbeitsräume. Es besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang.
Tatmehrheit ( § 20 OWiG) liegt vor, wenn der Arbeitgeber durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. In diesen Fällen ergeht wie bei der Tateinheit nur ein einziger Bußgeldbescheid. Jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt.
Beispiel: Verstoß gegen mehrere Bußgeldtatbestände
Der Aufsichtsbeamte stellt bei der Besichtigung einer Betriebsstätte fest, dass:
Der Arbeitgeber verstößt damit:
Der Arbeitgeber verletzt mit mehreren rechtlich selbständigen Handlungen (Unterlassen) eine Bußgeldvorschrift ( Arbeitsstättenverordnung) mehrmals. Die Handlungen stehen in keinem kausalen Zusammenhang.
2.5 Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils ( § 17 Absatz 4 OWiG)
Die in § 25 Absatz 2 ArbSchG festgelegte Höchstgrenze für die Geldbuße von 5.000 Euro darf bei Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils sowie durch die sich bei Tatmehrheit ergebende Summe der Einzelbeträge überschritten werden.
3 Bußgeldkatalog
3.1 Bußgeldkatalog für Arbeitsstätten
| lfd. Nr. 1 | Tatbestand | gemäß ArbStättV | Regelsatz |
| I | Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert | Verstoß gegen § 3 Absatz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 1) | 5.000 Euro |
| II | Arbeitsstätten gemäß § 2 Arbeitsstättenverordnung nicht in der vorgeschriebenen Weise eingerichtet / betrieben | Verstoß gegen § 3a Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 2) | |
| II.1 | Verkehrswege
mangelhaft / ungeeignet | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 1.8 | 5.000 Euro |
| II.2 | Schutzvorrichtung, Schutzmaßnahme
fehlen / ungeeignet | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 2.1 | 5.000 Euro |
| II.3 | Schutzvorrichtung, Schutzmaßnahme
unvollständig | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 2.1 | 4.000 Euro |
| II.4 | Gefahrenbereich
ungesichert | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 2.1 | 4.000 Euro |
| II.5 | Gefahrenbereich
nicht gekennzeichnet | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 2.1 | 3.000 Euro |
| II.6 | Mittel der Brandbekämpfung
fehlen / ungeeignet | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 2.2 | 2.000 Euro |
| II.7 | Mittel der Brandbekämpfung
unzureichend | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 2.2 | 1.000 Euro |
| II.8 | Fluchtwege und Notausgänge
mangelhaft / ungeeignet | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 2.3 Absatz 1 Satz 1 | 5.000 Euro |
| II.9 | Sicherheitskennzeichnung von Fluchtwegen / Notausgängen
fehlt / unzureichend | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 2.3 Absatz 1 Satz 2 | 4.000 Euro |
| II.10 | Beleuchtung
fehlt / unzureichend | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 3.4 | 2.000 Euro |
| II.11 | Sicherheitsbeleuchtung
fehlt / unzureichend | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 3.4 Absatz 7 | 2.000 Euro |
| II.12 | gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen nicht vorhanden,
zu hoch / zu niedrig | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 3.5 | 2.000 Euro |
| II.13 | Tätigkeitswechsel oder regelmäßige Erholungszeiten bei der Bildschirmarbeit nicht gewährt | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 6.1 Absatz 2 | 2.000 Euro |
| II.14 | Bildschirm oder Bildschirmgerät
ungeeignet | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 6.2 | 2.000 Euro |
| II.15 | Anforderungen an Bildschirmgeräte für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen nicht erfüllt | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 6.3 | 2.000 Euro |
| II.16 | Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen nicht erfüllt | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 6.4 | 2.000 Euro |
| II.17 | Anforderung an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen nicht erfüllt | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 6.5 | 2.000 Euro |
| II.18 | Sonstige Verstöße | § 3a Absatz 1 Satz 1 | 2.000 Euro bis 5.000 Euro |
| III | Toilettenraum oder eine mobile anschlussfreie Toilettenkabine nicht bereitgestellt
(unter "nicht bereitgestellt" wird das Fehlen eines Toilettenraumes aber auch die Nichtbenutzbarkeit eines Toilettenraumes (Toilettenraum z.B. abgeschlossen oder anderweitig nicht zugänglich) verstanden) | Verstoß gegen § 3a Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Anhang 4.1 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 3) | 3.000 Euro |
| IV | Pausenraum oder -bereich
fehlt / unzureichend | Verstoß gegen § 3a Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Anhang 4.2 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 4) | 3.000 Euro |
| V | Arbeitsstätte, bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, nicht in der vorgeschriebenen Weise eingerichtet / betrieben | Verstoß gegen § 3a Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 5) | 2.000 Euro bis 5.000 Euro |
| VI | Arbeiten werden beim Auftreten einer unmittelbaren erheblichen Gefahr durch den Arbeitgeber nicht eingestellt
(z.B. können unmittelbare erhebliche Gefahren sein: defekte Absturzsicherungen oder nicht funktionierende Sicherheitseinrichtungen (Not-Aus-Schalter, Feuerlöscheinrichtungen, Sicherheitsbeleuchtung) | Verstoß gegen § 4 Absatz 1 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 6) | 5.000 Euro |
| VII | Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge nicht freigehalten
(z.B. das teilweise oder vollständige Verstellen mit Waren oder Gegenständen, das unzulässige Blockieren und Verschließen von Türen im Verlauf eines Fluchtweges oder in Notausgängen oder wenn der Fluchtweg aus anderen Gründen nicht vollständig nutzbar ist) | Verstoß gegen § 4 Absatz 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 7) | 5.000 Euro |
| VIII.1 | Mittel zur Ersten Hilfe
(z.B. Verbandmaterial sowie gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderliche medizinische Geräte und Arzneimittel) fehlen / unzureichend | Verstoß gegen § 4 Absatz 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 8) | 500 Euro |
| VIII.2 | Einrichtungen zur Ersten Hilfe
(z.B. Meldeeinrichtungen, Rettungs- transportmittel, Rettungsgerät) fehlen / unzureichend | Verstoß gegen § 4 Absatz 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 8) | 2.000 Euro |
| IX | Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit nicht unterwiesen | Verstoß gegen § 6 Absatz 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 9) | 5.000 Euro |
| 1) Die laufenden Nummern I bis IX konkretisieren die Nummern 1. bis 9. in § 9 Absatz 1 ArbStättV. | |||
3.2 Ergänzender Bußgeldkatalog für Baustellen
| lfd. Nr. 2 | Tatbestand | gemäß ArbStättV | Regelsatz |
| B II.1 | sonstige Einrichtungen
(z.B. Wasch-, Umkleidegelegenheiten, Einrichtungen zur Einnahme von Mahlzeiten, Trinkwasser oder alkoholfreies Getränk) nicht vorhanden / unzureichend | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 5.2 Absatz 1 Buchstabe a bis d (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 2) | 2.000 Euro |
| B II.2 | Gesundheitlich zuträgliche Atemluft nicht vorhanden
(z.B. Vorhandensein von Stofflasten, die nicht gesundheitlich zuträglich sind; zu hohe Luftfeuchte; erhöhte Wärmelasten) | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 5.2 Absatz 1 Buchstabe e | 4.000 Euro |
| B II.3 | Schutzvorrichtung, Schutzmaßnahme
fehlt / ungeeignet | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 5.2 Absatz 2 | 5.000 Euro |
| B II.4 | Schutzvorrichtung, Schutzmaßnahme
unvollständig | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 5.2 Absatz 2 | 4.000 Euro |
| B II.5 | Standsicherheit von Fahrzeugen, Erdbaumaschinen, Förderzeugen
fehlt / unzureichend | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 5.2 Absatz 3 | 5.000 Euro |
| B II.6 | Verkehrswege bei gleichzeitigem Fahr- und Fußgängerverkehr
unzureichend / nicht sicher | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 5.2 Absatz 4 | 2.000 Euro |
| B II.7 | Standsicherheit von höher oder tiefergelegenen Arbeitsplätzen und deren Zugänge (z.B. bei Abbrucharbeiten)
fehlt / unzureichend | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a | 5.000 Euro |
| B II.8 | Abböschung bzw. Verbau / Verschalung bei Ausschachtungen, Brunnenbauarbeiten, unterirdischen oder Tunnelbauarbeiten)
fehlt / unzureichend | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe b | 5.000 Euro |
| B II.9 | Erkundung anliegender Medien bei Erdbauarbeiten nicht erfolgt | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe b | 2.000 Euro |
| B II.10 | Maßnahmen bei Arbeiten, bei denen Sauerstoffmangel auftreten kann (Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre)
(z.B. fehlender Atemschutz; keine oder unzureichende Unterweisung der Beschäftigten) fehlen / unzureichend | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe c | 5.000 Euro |
| B II.11 | Maßnahmen zur Rettung Beschäftigter (Selbstrettung) beim Eindringen von Wasser und Material
fehlen / unzureichend | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe d | 4.000 Euro |
| B II.12 | Absturzsicherungen an Laderampen fehlen / unzureichend | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe e | 5.000 Euro |
| B II.13 | Durchführung von Abbruch- und Montage- oder Demontagearbeiten unter nicht fachkundiger Aufsicht | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 4 | 3.000 Euro |
| B II.14 | Abbruch-, Montage- oder Demontageanweisung
fehlt / unzureichend | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 5.2 Absatz 5 Satz 4 | 3.000 Euro |
| B II.15 | elektrische Freileitungen
nicht außerhalb der Baustelle verlegt / nicht freigeschaltet / nicht abgeschrankt / nicht abgeschirmt / keine Hinweise angebracht | § 3a i. V. m. Anhang Nummer 5.2 Absatz 6 | 5.000 Euro |
| 2) Die laufenden Nummern B II. 1 bis 15 konkretisieren § 9 Absatz 1 Nummer 2 ArbStättV. | |||
| ENDE | |