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LV 61 - Bußgeldkatalog zur Biostoffverordnung (BioStoffV)
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) LV 61
März 2026
(Quelle: www.lasi-info.com)
| Archiv: 2016 |
2. überarbeitete Auflage
Durch die Biostoffverordnung ( BioStoffV) [ 1] wurde die Europäische Arbeitsschutzrichtlinie 2000/54/EG [ 2] im Jahr 1999 in nationales Recht umgesetzt. Die BioStoffV wurde dabei bis heute mehrfach an den Stand der Technik und wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst. Die derzeit gültige Fassung ist im Juli 2013 in Kraft getreten. Hierbei wurde auch die Umsetzung der Richtlinie 2010/32/EU ("Nadelstich-Richtlinie") [ 3] in nationales Recht vorgenommen.
Eine Vielzahl von Änderungen erfuhr die BioStoffV zum 21. Juli 2021. Unter anderem wurden Ergänzungen der Ordnungswidrigkeitentatbestände ( § 20 Ordnungswidrigkeiten) vorgenommen, weshalb der Bußgeldkatalog zur BioStoffV ( LV 61) jetzt aktualisiert wurde.
Im Wesentlichen regelt die BioStoffV Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (als zentrales Element) zu treffen.
Werden durch die zuständige Arbeitsschutzbehörde Sachverhalte festgestellt, die den Regelungsinhalten der BioStoffV entgegenstehen, so kann es sich hierbei um Ordnungswidrigkeitentatbestände nach § 20 BioStoffV handeln. Dabei fußen die in § 20 Absatz 1 BioStoffV benannten Ordnungswidrigkeitentatbestände auf § 25 Absatz 1 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) [ 4]
Die LV 61 hat sich als länderübergreifende einheitliche Vollzugshilfe zur BioStoffV bewährt und wird nun aufgrund der geänderten BioStoffV aktualisiert, um weiterhin als Hilfestellung für Mitarbeitende der zuständigen Arbeitsschutzbehörden zu dienen. Sie stellt Bemessungsregeln für die Geldbuße dar, entbindet aber die Arbeitsschutzbehörde nicht davon, Ermessen nach den gesetzlichen Zumessungskriterien gemäß § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) [ 5] unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles auszuüben. Diese Regeln vereinheitlichen jedoch die Anwendung des § 20 BioStoffV und leisten damit einen Beitrag zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes und zum bundeseinheitlichen Vollzug der Verordnung.
Sabine Majehrke Rita Hacke
Vorsitzender des Länderausschusses für Leiterin der Arbeitsgruppe 4 "Stofflicher Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Gefahrenschutz" des Länderausschusses (LASI) für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
I.
Ordnungswidrigkeitenverfahren
1. Allgemeines
Die in § 20 Absatz 1 ( BioStoffV) [ 1] benannten Tatbestände sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 25 Absatz 1 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) [ 4].
Besteht der begründete Verdacht, dass ein Tatbestand nach § 20 BioStoffV erfüllt ist, kann im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Hat der Normadressat der BioStoffV, i. d. R. der Arbeitgeber, rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, wird gegebenenfalls ein Bußgeldbescheid oder eine Verwarnung erlassen.
Sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangene Verstöße können geahndet werden. Ob und in welchem Umfang eine Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, entscheidet die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (Opportunitätsprinzip nach § 47 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) [ 5]). Die Festsetzung der Bußgeldhöhe erfolgt durch die zuständige ermittelnde Arbeitsschutzbehörde. Die Geldbuße kann auf bis zu 5.000 Euro festgesetzt werden ( § 25 Absatz 2 ArbSchG).
Bußgeldkataloge stellen Zumessungsregeln für die Bemessung der Geldbuße dar. Bei der Festsetzung der Bußgelder werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen berücksichtigt. Je häufiger die Verstöße sind, desto stärker ist eine vergleichbare Vorgehensweise notwendig, um unterschiedliche Beurteilungen in allgemeinen Bewertungsfragen zu vermeiden. Unterschiedliche Bewertungen gleichartiger Verstöße könnten aus der Sicht der Arbeitgeber nicht nachvollzogen werden und würden daher auf Unverständnis und mangelnde Akzeptanz stoßen.
Das Regelwerk der Bußgeldkataloge lässt jedoch bei den Fällen, die sich von der üblichen Begehungsweise unterscheiden, einen Ermessensspielraum zu. Die Bußgeldbehörden sind verpflichtet, objektive oder subjektive Tatumstände, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als weniger schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen und somit im Einzelfall die Regelgeldbuße zu unterschreiten. Sie sind auch berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als schwerwiegender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbußen zu überschreiten. Hierzu können die unter Abschnitt 3 aufgeführten Aspekte für eine Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze herangezogen werden.
Von der Festsetzung eines Bußgeldbetrages kann abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Verstoßes oder des Vorwurfs so gering ist, dass eine Verwarnung nach § 56 OWiG ausreichend erscheint. Ist die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht angemessen, kann ein Verwarnungsgeld von fünf bis 55 Euro erhoben werden.
2. Regelsätze
Die in diesem Bußgeldkatalog ausgewiesenen Beträge sind Regelsätze, die von vorsätzlichem Handeln und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.
Bei fahrlässigem Handeln müssen bei der Berechnung der Geldbuße die im Bußgeldkatalog ausgewiesenen Beträge auf die Hälfte ermäßigt werden ( § 17 Absatz 2 OWiG), es sei denn, die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 OWiG sind gegeben.
3. Grundlagen für die Zumessung der Geldbußen ( § 17 Absatz 3 OWiG)
Die Regelsätze können je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.
Die Erhöhung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn der Arbeitgeber:
Eine Ermäßigung des Regelsatzes kommt zum Beispiel in Betracht, wenn:
Abweichungen von den Regelsätzen sind in den Bußgeldakten hinreichend und nachvollziehbar zu begründen.
4. Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
Tateinheit liegt vor, wenn der Arbeitgeber durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. Es ist nur eine Geldbuße festzusetzen ( § 19 Absatz 1 OWiG).
Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht ( § 19 Absatz 2 OWiG). Eine Handlung liegt auch dann vor, wenn zwar an sich mehrere Handlungen ausgeführt werden, diese jedoch in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang stehen, dass sie sich als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellen (natürliche Handlungseinheit) und zugleich mehrere gesetzliche Tatbestände verletzt werden. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn Ausführungshandlungen sich überschneiden.
Beispiel für Tateinheit:
Die in einem Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV wurde im Jahr 2021 richtig und vollständig erstellt.
Die Gefährdungsbeurteilung ist durch den Arbeitgeber bei Bedarf zu aktualisieren, mindestens jedoch jedes zweite Jahr zu überprüfen ( § 4 Absatz 2 BioStoffV). Ergibt die Überprüfung, dass eine Aktualisierung nicht erforderlich ist, ist dies im Rahmen der Dokumentation nach § 7 BioStoffV mit Angabe des Datums zu vermerken.
Die Arbeitsschutzbehörde stellt bei einer Überprüfung im Jahr 2024 fest, dass dies nicht erfolgt ist und die Gefährdungsbeurteilung den Stand von 2021 ohne weitere Eintragungen hat.
Tatmehrheit ( § 20 OWiG) liegt vor, wenn der Arbeitgeber durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen, mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. In diesen Fällen ergeht, wie bei der Tateinheit, nur ein einziger Bußgeldbescheid. Jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt.
Beispiel für Tatmehrheit:
Die Arbeitsschutzbehörde stellt fest, dass ein Beschäftigter im überprüften Betrieb aufgrund seiner Tätigkeit mit Biostoffen erkrankt ist. Darüber hätte der Arbeitgeber die zuständige Behörde unverzüglich unterrichten müssen ( § 17 Absatz 1 Nr. 2 BioStoffV).
In diesem Zusammenhang wird auch festgestellt, dass für diese Tätigkeit keine Betriebsanweisung vorhanden ist. Diese hätte jedoch schriftlich, vor Aufnahme der Tätigkeit, erstellt werden müssen ( § 14 Absatz 1 Satz 1 BioStoffV).
5. Berechnung der Geldbußen
Im Fall der Tateinheit ist grundsätzlich wie folgt zu verfahren:
Zunächst ist festzustellen, für welchen Verstoß sich nach der konkreten Fallgestaltung bei Anwendung des Bußgeldkataloges der höchste Einzelbetrag ergibt. Dieser höchste Einzelbetrag ist für die weitere Berechnung der Geldbuße zugrunde zu legen. Dem Einzelbetrag sind 50 % (aufgerundet auf volle Euro) der Bußgeldbeträge hinzuzurechnen, die für die Verstöße gegen die sonstigen in die Tateinheit eingeschlossenen Ordnungswidrigkeiten ausgewiesen sind. Wurde eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt, so ist für den ersten Fall der volle Regelsatz und für die weiteren Fälle jeweils 50 % des Regelsatzes zu berechnen. Bei Tateinheit ist nur der Gesamtbetrag im Bescheid festzusetzen.
Im Fall der Tatmehrheit sind getrennt für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen nach dem Bußgeldkatalog in einem Bescheid festzusetzen. Die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze einer Geldbuße bezieht sich jeweils nur auf die einzelnen Geldbußen, jedoch nicht auf den Gesamtbetrag. Die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Höchstgrenzen für die Geldbußen dürfen durch die sich bei Tatmehrheit ergebende Summe der Einzelbeträge überschritten werden.
6. Verantwortlichkeiten für die Einhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften
Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften werden gegenüber den Verantwortlichen entweder als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat verfolgt.
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt ( § 1 Absatz 1 OWiG). Die Bußgeldandrohung richtet sich an den Arbeitgeber.
Arbeitgeber im Sinne des § 10 BioStoffV:
Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 ArbSchG als solcher bestimmt ist.
Dem Arbeitgeber sind nach BioStoffV gleichgestellt
Gesetzliche Vertretung ( § 9 Absatz 1 OWiG, § 14 Absatz 1 StGB):
Handelt jemand für einen anderen (zum Beispiel als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personengesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder als Beauftragter in einem Betrieb), sind die Bestimmungen des § 9 OWiG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so trifft die ordnungswidrigkeiten- bzw. strafrechtliche Verantwortung
In Unternehmen sind vielfältige Organisationsformen als Handelnde bekannt. Bei den juristischen Personen sind die jeweiligen vertretungsberechtigten Organe oder die Mitglieder solcher Organe verantwortlich. Dies sind bei juristischen Personen des Privatrechts bei einer GmbH zum Beispiel der Geschäftsführer (§ 35 Absatz 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ( GmbHG) [ 8]) oder bei einer Aktiengesellschaft die Mitglieder des Vorstands ( § 78 Aktiengesetz ( AktG) [ 9]).
Bei Personengesellschaften liegt die ordnungswidrigkeiten- und strafrechtliche Verantwortlichkeit bei den vertretungsberechtigten Gesellschaftern, bei Kapitalgesellschaften haftet der Vorstand und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei den entsprechend geschäftsleitenden Verantwortlichen (z.B. Rektor oder Präsident einer Universität). Allerdings ist auch hier Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit, dass ihnen ein Verschulden im Hinblick auf die konkrete Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann.
Entfallen kann dieses beispielsweise durch interne Geschäftsverteilung oder dadurch, dass der gesetzliche Vertreter die Verantwortung an eine Person delegiert, diese sorgfältig auswählt und überwacht.
Beauftragte Personen ( § 9 Absatz 2 OWiG, § 14 Absatz 2 StGB):
Die sich aus Arbeitsschutzvorschriften ergebenden Pflichten können in mittleren und größeren Betrieben regelmäßig nicht mehr allein vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers erfüllt werden. § 9 Absatz 2 OWiG und § 14 Absatz 2 StGB erweitern die ordnungswidrigkeiten- und strafrechtlichen Verantwortlichkeiten.
Die Vorschriften tragen dem Umstand Rechnung, dass die den Arbeitgeber betreffenden Pflichten im komplexen Wirtschaftsleben nicht mehr von ihm allein erfüllt werden können. Sie erfassen daher Personen, die beauftragt sind, Betriebe oder Betriebsteile zu leiten, ( § 9 Absatz 2 Nr. 1 OWiG, § 14 Absatz 2 Nr. 1 StGB) oder bestimmte ausdrücklich übertragene Aufgaben wahrzunehmen ( § 9 Absatz 2 Nr. 2 OWiG, § 14 Absatz 2 Nr. 2 StGB). Im Rahmen der Leitung von Betrieben und Betriebsteilen ( § 9 Absatz 2 Nr. 1 OWiG, § 14 Absatz 2 Nr. 1 StGB) muss keine förmliche oder ausdrückliche Beauftragung vorliegen. Es ist ausreichend, dass die Leitung schlüssig (konkludent) übertragen wurde. Bei einem Betriebsteil kann es sich sowohl um räumlich getrennte Zweig- oder Nebenstellen, als auch in einem Gebäude befindliche Abteilungen handeln. Nach der Rechtsprechung muss sich die Verantwortlichkeit der insoweit beauftragten Person schon in seiner besonderen Stellung im Betrieb als solcher manifestieren 1 . Wer im Einzelfall einen Betriebsteil leitet, lässt sich nicht pauschal festlegen, da hier der Unternehmensaufbau eine wesentliche Rolle spielt.
Für die Praxis können als Ansatzpunkte für eine Verantwortlichkeit einer Person als Leitung eines Betriebsteils in diesem Sinne vor allem die Dienstplangestaltung und Einteilung zu Diensten herangezogen werden. Denn in diesen Tätigkeiten kommt das Direktionsrecht zum Ausdruck, welches dem Arbeitgeber zusteht. Soweit allerdings umfangreiche Abstimmungspflichten und allgemeine Entscheidungsvorbehalte hinsichtlich der Arbeits- bzw. Arbeitsschutzorganisation bestehen, spricht dies eher für eine ordnungswidrigkeiten- und strafrechtliche Verantwortlichkeit der Person, zugunsten derer diese Vorbehalte bestehen.
Es haften beispielsweise nach § 9 Absatz 2 Nr. 1 OWiG der Chefarzt einer Klinik ebenso wie ein abteilungsleitender Arzt oder die für das Personalwesen zuständige Person. Entscheidend ist die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Aufgaben des Betriebsinhabers an dessen Stelle. Bei Personen, die aufgrund ihrer herausgehobenen Position als leitende Angestellte einzustufen sind, wird die Leitungsfunktion im Allgemeinen zu bejahen sein.
Nach § 9 Absatz 2 Nr. 2 OWiG kann als Betroffener im Ordnungswidrigkeitenverfahren auch zur Verantwortung gezogen werden, wer vom Inhaber des Betriebs oder einem sonst dazu Befugten ausdrücklich beauftragt wurde.
Nach § 9 Absatz 2 Nr. 2 OWiG, § 14 Absatz 2 Nr. 2 StGB werden Personen auch als verantwortlich angesehen, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden, in eigener Verantwortung einzelne Aufgaben wahrzunehmen, die dem Betriebsinhaber obliegen. Dieses muss ausdrücklich, aber nicht unbedingt schriftlich sein. Der Auftrag muss übernommen werden und so konkret sein, dass der Beauftragte seinen Pflichtenkreis im Wesentlichen erkennen kann. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG gelten auch für die Bereiche der öffentlichen Verwaltung.
Bußgelder gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen ( § 30 OWiG):
Nach den Voraussetzungen des § 30 OWiG kann gegen juristische Personen und Personenvereinigungen eine Geldbuße festgesetzt werden.
§ 30 OWiG ermöglicht es den zuständigen Arbeitsschutzbehörden mit Bußgeldbescheiden auch gegen Verbände und juristische Personen vorzugehen, obwohl diese nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe und gesetzlichen Vertreter handeln können. Die Vorschrift ermöglicht damit diejenigen zu treffen, die von den Verstößen materiell profitieren.
Voraussetzung für den Erlass eines Bußgeldbescheides gegenüber einer GmbH, Aktiengesellschaft oder ähnliche ist, dass einer der in § 30 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 OWiG benannten Vertreter oder Leitungspersonen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind. Bei der Verletzung der den Betriebsinhaber treffenden Organisations- und Aufsichtspflichten im Sinne des § 130 OWiG kann gegen das Unternehmen regelmäßig nach § 30 OWiG ein Bußgeld verhängt werden.
In der Praxis kann damit die ermittelnde Arbeitsschutzbehörde sowohl gegen die verantwortliche Person als auch gegen das Unternehmen als juristische Person Verfahren eröffnen.
Auffangnorm des § 130 OWiG:
Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Verstöße gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber oder gleichstehende Personen treffen, handelt grundsätzlich im Sinne von § 130 OWiG ordnungswidrig. Bei einer Ahndung ist der Regelsatz anzuwenden, welcher für den auf Grund der unterlassenen Aufsichtsmaßnahmen in dem Betrieb begangenen Verstoß gilt.
In der Praxis kommt ein Bußgeldverfahren gegenüber den Organen und Verantwortlichen von Personenvereinigungen und juristischen Personen oft über § 130 OWiG in Betracht. Wer in Betrieben oder Unternehmen seine Aufsichtspflicht verletzt, haftet für betriebsbezogene Zuwiderhandlungen anderer.
Es muss keine konkrete Pflichtverletzung im Hinblick auf die Nichteinhaltung von Arbeitsschutzvorschriften vorliegen, sondern es kann an allgemeine Organisations- und Aufsichtsmängel angeknüpft werden, die zu den Verstößen beigetragen haben. Damit können zum Beispiel die Inhaber des Betriebes oder die gesetzlichen Vertreter für Organisations- und Aufsichtsmängel zur Rechenschaft gezogen werden. Da den jeweiligen Personen im Rahmen von Unterlassungsdelikten nach der Rechtsprechung die rechtlich zu erwartende Handlung möglich und zumutbar gewesen sein muss, liegt es nahe, aufsichtsbehördliche Revisionsschreiben jeweils an die Unternehmensleitung zu senden. Damit kann die Leitung Probleme erkennen, die organisatorische Maßnahmen erfordern. Die große praktische Bedeutung des § 130 OWiG resultiert nicht zuletzt daraus, dass sich daraus ein Anknüpfungspunkt für die Verhängung von Bußgeldern gegen die Unternehmen selbst gemäß § 30 OWiG ableiten lässt. Für öffentliche Unternehmen gilt dies gleichermaßen.
7. Einziehung eines Geldbetrages
Nach § 29a OWiG kann gegen den Betroffenen die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem erlangten Vermögensvorteil entspricht, wenn der Betroffene für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt und gegen den Betroffenen wegen der begangenen Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt werden kann. Die Anordnung der Einziehung ist kein Bußgeld, sondern eine Maßnahme eigener Art, mit dem den betroffenen Personen der Vermögensvorteil wieder abgenommen wird. Für eine Anordnung nach § 29a OWiG reicht eine rechtswidrige Handlung, die nicht vorwerfbar begangen zu sein braucht (vergleiche § 1 Absatz 2 OWiG), aus.
Hat der Betroffene einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt (z.B. der Geschäftsführer für die GmbH, der Betriebsleiter für den Inhaber des Betriebes) und hat dieser (GmbH, Betriebsinhaber) dadurch einen Vermögensvorteil erlangt, so kann nach § 29a Absatz 2 OWiG gegen ihn (GmbH, Betriebsinhaber) die Einziehung eines Geldbetrages bis zur Höhe des Vermögensvorteils angeordnet werden, der dem Wert des Erlangten entspricht.
In diesen Fällen kann gemäß § 29a Absatz 5 OWiG die Einziehung selbstständig angeordnet werden, wenn gegen den Betroffenen ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder das Bußgeldverfahren eingestellt wird.
Eine Erhöhung des Bußgeldes auf der Grundlage des § 17 Absatz 4 OWiG ist aufgrund des zu leistenden Ermittlungsaufwandes nur sehr schwer rechtlich haltbar durchzuführen. Gemäß § 29a Absatz 4 OWiG kann die ermittelnde Arbeitsschutzbehörde das Erlangte schätzen, was eine wesentliche Vereinfachung gegenüber dem aus § 17 OWiG resultierenden Ermittlungsprinzip bei der Gewinnabschöpfung darstellt. Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind gemäß § 29a Absatz 3 Satz 1 OWiG die Aufwendungen des Täters oder des anderen, der nicht Täter ist, abzuziehen. Dabei bleibt das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, außer Betracht, vergleiche § 29a Absatz 3 Satz 2 OWiG.
8. Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils
Nach § 17 OWiG besteht die Möglichkeit eine Geldbuße zu verhängen, die sich aus einem Bußgeldanteil zur Ahndung des begangenen Unrechts (Zusammensetzung aus Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Tätervorwurf) ( § 17 Absatz 3 OWiG) und der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils ( § 17 Absatz 4 OWiG) zusammensetzt. Voraussetzung ist, dass der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit rechtswidrig und vorwerfbar erfüllt wurde ( § 1 Absatz 1 OWiG). Nach § 17 Absatz 4 OWiG (und gegebenenfalls § 30 Absatz 3 OWiG) kann dann der aus der Tat stammende wirtschaftliche Vorteil entzogen werden. Der wirtschaftliche Vorteil ist dabei der Gewinn oder die ersparten notwendigen Aufwendungen abzüglich aller notwendigen Auslagen des Unternehmers (sogenanntes Nettoprinzip). Die in § 25 Absatz 2 ArbSchG festgelegte Höchstgrenze für die Geldbuße von 5.000 Euro darf bei Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils sowie durch die sich bei Tatmehrheit ergebende Summe der Einzelbeiträge überschritten werden.
II.
Verwarnung
Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 Satz 2 OWiG). Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die ermittelnde Arbeitsschutzbehörde den Betroffenen (z.B. den Arbeitgeber) verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis 55 Euro erheben ( § 56 Absatz 1 Satz 1 OWiG).
Mit der Verwarnung soll dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden. Sie ist daher mit einem Hinweis auf den Verstoß zu verbinden. Ob die Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung und dem Grad der Vorwerfbarkeit. Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an; auch bei einem gewichtigen Verstoß kann die Ordnungswidrigkeit wegen geringer Vorwerfbarkeit insgesamt geringfügig sein.
Der Betroffene muss ordnungswidrig gehandelt haben und für den Verstoß verantwortlich sein.
Die Ordnungswidrigkeit muss ihrer Art und ihrem Umfang nach geringfügig sein. Sie wird nicht als geringfügig angesehen, wenn bekannt ist, dass diese im Betrieb des Unternehmens wiederholt vorkommt.
Soweit ergänzende Verwaltungsbestimmungen fehlen, hat die ermittelnde Arbeitsschutzbehörde die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen.
Liegen mehrere Verstöße vor, ist in der Regel ein Bußgeldverfahren einzuleiten.
III.
Einspruch
Beabsichtigt die ermittelnde Arbeitsschutzbehörde, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind ( § 76 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akten ( § 69 Absatz 3 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet sie, auf eine Beteiligung nach § 76 OWiG hinzuwirken. Hält die ermittelnde Arbeitsschutzbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an. Vor Übersendung der Akten nach § 69 Absatz 3 OWiG ist einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht ( § 147 Absatz 1 Strafprozessordnung ( StPO) [ 10]) durch den Betroffenen oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt zu entsprechen.
IV.
Bußgeldkatalog
Die Regelsätze für Bußgelder zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 1 BioStoffV wurden für die entsprechenden Tatbestände unter Betrachtung der bestehenden gesundheitlichen Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen differenziert.
Bei Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung nach § 5 BioStoffV sind die Regelsätze für Bußgelder bzw. der entsprechende Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten entsprechend den Schutzstufen ausgewiesen. Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung finden in Laboratorien, Versuchstierhaltungen, der Biotechnologie oder Einrichtungen des Gesundheitsdienstes statt. Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 ist zu prüfen, ob ein Straftatbestand nach § 21 Absatz 1 BioStoffV vorliegt.
Sind Beschäftigte Gesundheitsgefährdungen durch Biostoffe mit sensibilisierenden oder toxischen Wirkungen ausgesetzt, die durch Vorsatz oder fahrlässiges Handeln des Arbeitgebers oder der Arbeitgeber hervorgerufen wurden, sind diese wie Ordnungswidrigkeiten in der Schutzstufe 2 zu ahnden.
Hinweis: Auf die in § 2 Absatz 1 BioStoffV erwähnten "sonstigen die Gesundheit schädigenden Wirkungen" von Biostoffen wird hier nicht explizit eingegangen, da diese nur ein Charakteristikum bestimmter infektiöser Biostoffe sind. Unter den "sonstigen die Gesundheit schädigenden Wirkungen" werden krebserzeugende (z.B. durch den Hepatitis-C-Virus), fruchtschädigende (z.B. durch das Rötelnvirus) oder fruchtbarkeitsgefährdende Wirkungen (z.B. durch das Mumpsvirus) verstanden.
Bei Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung nach § 6 BioStoffV kommen in vielen Branchen Gesundheitsgefährdungen der Beschäftigten durch infektiöse, sensibilisierende oder toxische Wirkungen vor. Ist dies der Fall, sind für solche Tätigkeiten in der Regel ebenfalls die getroffenen Regelsätze der Schutzstufe 2 anwendbar. Für Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung, von denen keine Gefährdungen durch Biostoffe ausgehen, gelten die Regelsätze der Schutzstufe 1 ohne sensibilisierendes und toxisches Potenzial.
Erläuterungen zu den nachfolgenden Tabellen:
In den folgenden Tabellen werden zur besseren Lesbarkeit für Tätigkeiten ohne Zuordnung zu einer Schutzstufe bzw. mit Zuordnung zu der Schutzstufe 1 folgende Bezeichnungen verwendet:
| ohne Schutzstufe (-) | Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung ohne Gefährdung durch infektiös, sensibilisierend oder toxisch wirkende Biostoffe |
| ohne Schutzstufe (+) | Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung mit Gefährdung durch infektiös, sensibilisierend oder toxisch wirkende Biostoffe |
| Schutzstufe 1 (-) | Tätigkeiten der Schutzstufe 1 ohne Gefährdung durch sensibilisierend oder toxisch wirkende Biostoffe |
| Schutzstufe 1 (+) | Tätigkeiten der Schutzstufe 1 mit Gefährdung durch sensibilisierend oder toxisch wirkende Biostoffe |
| 1. Verstoß gegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BioStoffV (Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung) | ||||
| Tatbestand |
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| Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
| Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt | 500 Euro | 2.000 Euro | 4.000 Euro | 5.000 |
| Gefährdungsbeurteilung nicht fachkundig durchgeführt | 250 - 500 Euro | 250 - 1.500 Euro | 500 - 3.000 Euro | 1.000 - 4.000 Euro |
| Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt | 250 - 500 Euro | 250 - 1.500 Euro | 500 - 3.000 Euro | 1.000 - 4.000 Euro |
| 2. Verstoß gegen § 4 Absatz 2 Satz 1 BioStoffV (Aktualisieren einer Gefährdungsbeurteilung) | ||||
| Tatbestand |
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| Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
| Gefährdungsbeurteilung nicht bzw. nicht rechtzeitig aktualisiert | 250 - 500 Euro | 250 - 1.500 Euro | 500 - 3.000 Euro | 1.000 - 4.000 Euro |
| 3. Verstoß gegen § 4 Absatz 2 Satz 2 BioStoffV (Überprüfen der Gefährdungsbeurteilung mindestens jedes 2. Jahr) | ||||
| Tatbestand |
|
| Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
| Gefährdungsbeurteilung nicht bzw. nicht rechtzeitig überprüft | 250 - 500 Euro | 250 - 1.500 Euro | 500 - 3.000 Euro | 1.000 - 4.000 Euro |
| 4. Verstoß gegen § 7 Absatz 1 Satz 1 BioStoffV (Dokumentieren der Gefährdungsbeurteilung) | ||||
| Tatbestand |
|
| Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
| Gefährdungsbeurteilung nicht dokumentiert | 500 Euro | 2.000 Euro | 4.000 Euro | 5.000 Euro |
| Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert | 250 - 500 Euro | 250 - 1.500 Euro | 500 - 3.000 Euro | 1.000 - 4.000 Euro |
| 5. Verstoß gegen § 7 Absatz 3 Satz 1 BioStoffV (Führen eines Verzeichnisses über Beschäftigte, die Tätigkeiten in der Schutzstufe 3 oder 4 durchführen) | ||
| Tatbestand | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
| Verzeichnis nicht geführt | 1.000 Euro | 2.000 Euro |
| Verzeichnis nicht richtig oder nicht vollständig geführt | 250 - 1.000 Euro | 500 - 2.000 Euro |
| 6. Verstoß gegen § 7 Absatz 3 Satz 3 BioStoffV (Aufbewahren eines Verzeichnisses über Beschäftigte bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4) | ||
| Tatbestand | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
| Verzeichnis nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt | 250 - 1.000 Euro | 500 - 2.000 Euro |
| 7. Verstoß gegen § 8 Absatz 4 Nummer 4 BioStoffV (zur Verfügung stellen der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) 2 oder deren Verwendung als Dauermaßnahme) | |||
| Tatbestand |
| Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
| PSA nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt | 250 - 2.000 Euro | 4.000 Euro | 5.000 Euro |
| Verwendung der PSA als Dauermaßnahme vorgesehen | 250 - 2.000 Euro | 4.000 Euro | 5.000 Euro |
| 7a. Verstoß gegen § 8 Absatz 6 Satz 1 BioStoffV (Überprüfung der Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme) | |||
| Tatbestand |
| Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
| Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig überprüft | 250 - 2.000 Euro | 4.000 Euro | 5.000 Euro |
| 8. Verstoß gegen § 9 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 BioStoffV (Waschgelegenheit) | |
| Tatbestand | bei Tätigkeiten mit Biostoffen |
| Waschgelegenheit fehlt | 250 - 1.000 Euro |
| 9. Verstoß gegen § 9 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 erster Halbsatz BioStoffV (Umkleidemöglichkeit, sofern Arbeitskleidung erforderlich ist) | |
| Tatbestand | bei Tätigkeiten mit Biostoffen |
| Umkleidemöglichkeit fehlt | 250 - 1.000 Euro |
| 10. Verstoß gegen § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5, erster Halbsatz BioStoffV (Instandhalten von persönlicher Schutzausrüstung (PSA)) | |||
| Tatbestand |
| Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
| zur Verfügung gestellte PSA nicht instand gehalten | 250 - 1.000 Euro | 500 - 2.000 Euro | 4000 Euro |
| 11. Verstoß gegen § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 zweiter Halbsatz BioStoffV (Pausenbereiche) | |
| Tatbestand | bei Tätigkeiten mit Biostoffen |
| Pausenbereiche nicht oder nicht rechtzeitig eingerichtet | 250 - 1.000 Euro |
| 12. Verstoß gegen § 9 Absatz 4 Satz 2 BioStoffV (Verwenden geeigneter Transportbehälter) | |||
| Tatbestand |
| Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
| geeignete Transportbehälter nicht verwendet: | 250 - 1.000 Euro | 500 - 2.000 Euro | 1.000 - 4.000 Euro |
| 13. Verstoß gegen § 10 Abs. 1, Nr. 1, Buchstabe a oder § 11 Absatz 7 Nr. 1 BioStoffV (Festlegen eines Schutzstufenbereiches) | |||
| Tatbestand | Schutzstufe 2 | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
| Schutzstufenbereich nicht oder nicht rechtzeitig festgelegt | 500 - 1.000 Euro | 1.000 - 2.000 Euro | 4.000 Euro |
| Schutzstufenbereich nicht oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet | 250 - 500 Euro | 500 - 1.000 Euro | 2.000 Euro |
| 14. Verstoß gegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 7 Nr. 3 BioStoffV (Benennen einer fachkundigen Person) 3 | ||
| Tatbestand | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
| fachkundige Person nicht oder nicht rechtzeitig benannt | 1.000 Euro | 2.000 Euro |
| 15. Verstoß gegen § 11 Absatz 1, Nr. 1 BioStoffV (Festlegen wirksamer Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes) | |||
| Tatbestand | Schutzstufe 2 | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
| wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig festgelegt | 250 - 1.000 Euro | 1.000 - 2.000 Euro | 4.000 Euro |
| 16. Verstoß gegen § 11 Absatz 2 BioStoffV (Ersetzen spitzer und scharfer medizinischer Instrumente) | ||||
| Tatbestand |
|
| Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
| spitze und scharfe medizinische Instrumente nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt | 250 - 500 Euro | 500 - 2.000 Euro | 3.000 Euro | 5.000 Euro |
| 17. Verstoß gegen § 11 Absatz 3 Satz 1 BioStoffV (Recappingverbot) | ||||
| Tatbestand |
|
| Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
| gebrauchte Kanülen zurückgesteckt | 250 - 500 Euro | 500 - 2.000 Euro | 3.000 Euro | 5.000 Euro |
| 18. Verstoß gegen § 11 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4 BioStoffV (Sicheres Entsorgen spitzer und scharfer Instrumente) | ||||
| Tatbestand |
|
| Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
| spitze und scharfe medizinische Instrumente nicht sicher entsorgt | 375 Euro | 1.000 Euro | 3.000 Euro | 5.000 Euro |
| spitze und scharfe medizinische Instrumente nicht rechtzeitig sicher entsorgt | 250 Euro | 500 Euro | 2.500 Euro | 4.500 Euro |
| 19. Verstoß gegen § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3 BioStoffV (Maßnahmen bei Betriebsstörungen/Unfällen) | |||
| Tatbestand | Schutzstufe 2 | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
| Maßnahmen zur Wiederherstellung normaler Betriebsabläufe nicht oder nicht rechtzeitig festgelegt | 250 - 1.000 Euro | 500 - 2.000 Euro | 1.000 - 4.000 Euro |
| 20. Verstoß gegen § 13 Absatz 3 Satz 1 BioStoffV (Erstellen eines innerbetrieblichen Notfallplanes in Laboratorien, der Versuchstierhaltung, der Biotechnologie 4 und in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (nur bei Schutzstufe 4) | ||
| Tatbestand | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
| innerbetrieblicher Notfallplan nicht erstellt | 2.000 Euro | 4.000 Euro |
| innerbetrieblicher Notfallplan nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt | 500 -1.500 Euro | 1.000 - 4.000 Euro |
| 21. Verstoß gegen § 13 Absatz 5 Satz 1 BioStoffV (Verfahren für Unfallmeldungen und -untersuchungen) | |||
| Tatbestand |
| Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
| Verfahren für Unfallmeldungen und -untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig festgelegt | 500 Euro | 1.000 Euro | 2.000 Euro |
| 22. Verstoß gegen § 14 Absatz 1 Satz 1 BioStoffV (Erstellen einer schriftlichen Betriebsanweisung) | |||
| Tatbestand |
| Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
| Betriebsanweisung fehlt | 1.500 Euro | 3.000 Euro | 4.000 Euro |
| Betriebsanweisung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt | 250 - 1.500 Euro | 500 - 3.000 Euro | 1.000 - 4.000 Euro |
| 23. Verstoß gegen § 14 Absatz 2 Satz 1 BioStoffV (Unterweisung) | |||
| Tatbestand |
| Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
| Beschäftigte nicht unterwiesen | 250 - 1.500 Euro | 500 - 3.000 Euro | 1.000 - 4.000 Euro |
| 24. Verstoß gegen § 15 Absatz 1 Satz 1 BioStoffV (Erlaubnisvorbehalt) | ||
| Tatbestand | Schutzstufe 3 | Schutzstufe 4 |
| Tätigkeitsaufnahme ohne Erlaubnis | 4.000 Euro | 5.000 Euro |
| 25. Verstoß gegen § 16 Absatz 1 Satz 1 BioStoffV (Anzeigepflicht) | |
| Tatbestand | |
| Keine Erstattung einer Anzeige: | |
| 500 Euro |
| 500 - 1.000 Euro | |
| 500 - 1.000 Euro |
| 2.000 Euro |
| 1.500 Euro |
| Nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige | |
| 250 Euro |
| 250 - 500 Euro |
| 250 - 500 Euro |
| 1.500 Euro |
| 1.000 Euro |
| 26. Verstoß gegen § 17 Absatz 1 BioStoffV (Unterrichtung der Behörde über Betriebsstörungen oder Unfälle bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4 sowie bei Krankheits- und Todesfällen) | |
| Tatbestand | |
| Behörde nicht unterrichtet | 3.000 Euro |
| Nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Unterrichten | 1.500 Euro |
| 27. Verstoß gegen § 32 Absatz 1 Nummer 1 Heimarbeitsgesetz in Verbindung mit § 8 Absatz 7 BioStoffV | |
| Tatbestand | |
| Überlassen oder Verwenden von Biostoffen mit gesundheitlicher Gefährdung an in Heimarbeit Beschäftigte | 250 - 1.000 Euro |
V. Literatur
| [ 1] | Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ( Biostoffverordnung - BioStoffV) vom 15. Juli 2013 |
| [ 2] | Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit |
| [ 3] | EU-Nadelstichrichtlinie 2010/32/EU vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe /spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor |
| [ 4] | Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit ( Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) |
| [ 5] | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) |
| [ 6] | Heimarbeitsgesetz ( HAG) |
| [ 7] | Strafgesetzbuch ( StGB) |
| [ 8] | Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ( GmbHG) |
| [ 9] | Aktiengesetz ( AktG) |
| [ 10] | Strafprozessordnung ( StPO) |
| Liste der LASI-Veröffentlichungen | Anhang |
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) - Veröffentlichungen (LV)
| LV-Nr. | Titel | Herausgabe aktuelle Auflage |
| 1 | Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder - Grundsätze und Standards (3. überarbeitete Auflage) | Mai 2020 |
| 1 | Leitlinien des Arbeitsschutzes in der Wertstoffsortierung (wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch LV 15) | Juli 1995 |
| 2 | Richtlinien für die Akkreditierung von Messstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts gemäß § 18 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch LV 2.1) | September 1995 |
| 2.1 | Richtlinien für die Akkreditierung von Messstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts gemäß § 18 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch 2.2) | Oktober 1999 |
| 2.2 | Handlungsanleitung "Grundsätzliche Anforderungen an akkreditierte Messstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts" (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | September 2005 |
| 3 | Musterleitfaden zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 553 "Holzstaub" zum Schutz vor Gefahren durch Holzstaub (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | Februar 1996 |
| 4 | Qualitätssicherungs-Handbuch (QSH) (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | März 1996 |
| 5 | Arbeitsschutzmaßnahmen bei Ozonbelastung am Arbeitsplatz (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | Juli 1996 |
| 6 | Leitfaden für den sicheren Umgang mit Mikroorganismen der Risikogruppe 3** (wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch TRBA 100) | August 1996 |
| 7 | Leitfaden zur Ermittlung und Beurteilung der Konzentration von Bakterien und Pilzen in der Luft in Arbeitsbereichen (wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch TRBA 405) | September 1996 |
| 8 | Mehlstaub in Backbetrieben Handlungsanleitung der Länderarbeitsschutzbehörden und der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | November 1996 |
| | Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | April 2001 |
| | Umsetzung der Gleichwertigkeitsklausel bei überwachungsbedürftigen Anlagen (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | Dezember 1996 |
| 11 | Schutz schwangerer Frauen vor Benzolexposition in Verkaufsräumen von Tankstellen und an anderen Arbeitsplätzen (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | September 2003 |
| 12 | Leitfaden "Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen in der Reinigungstechnik im Offsetdruck" (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | September 1997 |
| 13 | Leitlinien für den Arbeitsschutz in biologischen Abfallbehandlungsanlagen (wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch TRBA 214) | Oktober 1997 |
| | Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei der Bildschirmarbeit (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | Mai 1998 |
| 15 | Leitlinien des Arbeitsschutzes in Abfallbehandlungsanlagen (wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch TRBA 214) | November 1998 |
| 16 | Kenngrößen zur Beurteilung raumklimatischer Grundparameter (1. überarbeitete Auflage) | September 2011 |
| 17 | Leitfaden "Künstliche Mineralfasern" - Handlungsanleitung für die Beurteilung von und den Umfang mit Mineralfaserprodukten (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | April 1999 |
| 18 | Leitfaden "Schutz vor Latexallergien" (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | Mai 1999 |
| 19 | Beschichten von Industriefußböden und anderen großen Flächen in Innenräumen mit Methylmethacrylat (MMA)-Harzen (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | August 1999 |
| | Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen an Kassenarbeitsplätzen (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | Oktober 1999 |
| | Arbeitsschutzmanagementsysteme Spezifikation zur freiwilligen Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) (wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch LV 58) | Dezember 2013 |
| | Arbeitsschutzmanagementsysteme Handlungsanleitung zur freiwilligen Einführung und Anwendung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch LV 58) | Mai 2006 |
| 23 | Leitlinien zu Tätigkeiten mit Biostoffen (5. überarbeitete Auflage) | Dezember 2024 |
| | Umgang mit Lösemitteln im Siebdruck (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | Dezember 2014 |
| 25 | Ersatzstoffe in der Metallreinigung (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | Dezember 2001 |
| 26 | Umgang mit Gefahrstoffen beim Recycling von Kraftfahrzeugen (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | Januar 2002 |
| 27 | Umgang mit Gefahrstoffen bei der manuellen Zerlegung von Bildschirm- und anderen Elektrogeräten (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | Januar 2002 |
| 28 | Konzept zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der Prävention | Juni 2002 |
| | Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Ziehen und Schieben von Lasten (wird nicht mehr veröffentlicht -zurück gezogen) | September 2002 |
| 30 | Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern - Neufassung 2009 (1. überarbeitete Auflage) | Juni 2012 |
| 31 | Handlungsanleitung für die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten der Prävention | Mai 2003 |
| | Kunststoffverwertung - Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen bei der werkstofflichen Verwertung von Kunststoffen (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | Oktober 2004 |
| | Grundsätze der Behördlichen Systemkontrolle (Teil A wird zurückgezogen und durch LV 54 ersetzt, Teil B wird zurückgezogen und durch LV 58 ersetzt) | Juli 2003 |
| 34 | Gegen Mobbing - Handlungsanleitung für die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder (1. überarbeitete Auflage) | Oktober 2012 |
| 35 | Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (1. überarbeitete Auflage) | Oktober 2020 |
| 36 | Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland (6. überarbeitete Auflage) | April 2024 |
| | Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | Juni 2011 |
| | Handlungsanleitung für die Beurteilung von Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre für die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder (wird nicht mehr veröffentlicht - ersetzt durch BGI 5162) | April 2005 |
| | Reinigung und Innenprüfung von Heizölverbrauchertanks (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | April 2005 |
| 40 | Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung (2. überarbeitete Auflage) | August 2020 |
| | Handlungsanleitung zur Beleuchtung von Arbeitsstätten Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tageslicht in Gebäuden, künstliches Licht in Gebäuden und im Freien, Sicherheitsbeleuchtung (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | April 2005 |
| 42 | Handlungsanleitung "Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Gefahrstoffexposition beim Schutzgasschweißen" | September 2005 |
| 43 | Handlungsanleitung "Spritzlackieren von Hand bei der Holzbe- und -verarbeitung" | September 2005 |
| | Handlungsanleitung zur Beurteilung von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Betriebssicherheitsverordnung für entzündliche wasserlösliche Flüssigkeiten (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | März 2006 |
| 45 | Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung (3. überarbeitete Auflage) | Oktober 2018 |
| 46 | Leitlinien zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (3. überarbeitete Auflage) | März 2013 |
| | Anforderungen an Anlagen für bioethanolhaltige Kraftstoffe (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | März 2007 |
| 48 | Buß und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht (4. überarbeitete Auflage) | September 2018 |
| 49 | Erläuterungen und Hinweise für die Durchführung der Erlaubnisverfahren nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung | Oktober 2017 |
| | Bewegungsergonomische Gestaltung von andauernder Steharbeit - Eine Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | März 2009 |
| | Handlungsanleitung für die Umsetzung der REACH-Verordnung im Arbeitsschutz (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | März 2009 |
| 52 | Psychische Belastung bei der Arbeit: Erläuterungen und Hinweise für die Überwachung und Beratung (2. überarbeitete Auflage) | Dezember 2021 |
| 53 | Handlungsanleitung für die Marktüberwachung im Bereich 11. GPSGV | Juni 2010 |
| 54 | Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle | März 2011 |
| 55 | Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen | Juni 2018 |
| 56 | Bußgeldkataloge zur Arbeitsstättenverordnung (2. überarbeitete Auflage) | März 2025 |
| | Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei manuellen Arbeitsprozessen (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen) | Februar 2013 |
| 58 | Beratung der Länder zu und Umgang der Länder mit Arbeitsschutzmanagementsysteme | Juni 2013 |
| 59 | Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung (1. überarbeitete Auflage) | Januar 2017 |
| 60 | Bußgeldkataloge zum Arbeitszeit-, zum Jugendarbeitsschutz- und zum Mutterschutzrecht (3. überarbeitete Auflage) | Juli 2024 |
| 61 | Bußgeldkatalog zur Biostoffverordnung | Juni 2016 |
| 62 | Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) | März 2018 |
| | Leitfaden zu Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung (wird nicht mehr veröffentlicht - zurück gezogen und durch LV 23 ersetzt) | September 2018 |
| 64 | Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes (redaktionelle Anpassung Februar 2024) | April 2019 |
| 66 | Lange Arbeitszeiten - Anforderungen an eine gesunde und rechtskonforme Arbeitszeitgestaltung | November 2024 |
| Liste der obersten Landesbehörden | Anhang |
Auskünfte zu Fragen des Arbeitsschutzes erteilen die zuständigen obersten Landesbehörden bzw. deren nachgeordnete Behörden
Arbeitsschutzbehörden der Länder - Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) (lasi-info.com)
Stand: Januar 2026
| Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg Henning-von-TreschkowStr. 2-13 14467 Potsdam |
| Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung des Landes Berlin Oranienstraße 106 10969 Berlin |
| Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg Neues Schloss, Schlossplatz 4 70173 Stuttgart |
| Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Kernerplatz 9 70182 Stuttgart |
| Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales Winzererstraße 9 80797 München |
| Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Rosenkavalierplatz 2 81925 München |
| Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Faulenstr. 9/15 28195 Bremen |
| Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales Sonnenberger Str. 2/2a 65193 Wiesbaden |
| Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Staatliche Arbeitsschutzaufsicht Hamburg Billstraße 80 20539 Hamburg |
| Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern Werderstrasse 124 19055 Schwerin |
| Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Hannah-Arendt-Platz 2 30159 Hannover |
| Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein Westfalen Fürstenwall 25 40219 Düsseldorf |
| Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz Bauhofstraße 9 55116 Mainz |
| Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz, Kaiser-Friedrich-Straße 1 55116 Mainz |
| Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung, Adolf-Düsternbrooker Weg 94 24105 Kiel |
| Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit Mainzerstr. 34 66111 Saarbrücken |
| Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden |
| Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Turmschanzenstr. 25 39114 Magdeburg |
| Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie Werner-Seelenbinder-Str. 6 99096 Erfurt |
-
2) In Einzelfällen kann auch in der Schutzstufe 1 ohne Gefährdung durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen von Biostoffen PSA erforderlich sein (siehe z.B. TRBA 100, Nr. 5.2.1 Abs. 11). Diese Sonderfälle sind Schutzstufe 1 (+) gleichzusetzen.
3) Dies gilt nicht bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind.
4) Dies gilt nicht in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind.
5) Sofern die Tätigkeiten auf den Biostoff ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden.
6) In Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie
| ENDE | |