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LASI-Veröffentlichung (LV) 62 - Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -
Vom 20 März 2018
(Quelle: lasi-info.com)
Vorwort
Ein wesentliches Ziel der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) ist es, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Darüber hinaus dient sie hinsichtlich "überwachungsbedürftiger Anlagen" auch dem Schutz "anderer Personen im Gefahrenbereich, die aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber gefährdet werden können".
Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass der BetrSichV sind im Wesentlichen die §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes ( ArbSchG) und hinsichtlich der "überwachungsbedürftigen Anlagen" und solcher Anlagen, die von einem Arbeitgeber ohne Beschäftigte verwendet werden, zusätzlich die §§ 34 und 37 des Produktsicherheitsgesetzes ( ProdSG) sowie § 19 Absatz 3 des Chemikaliengesetzes ( ChemG).
Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen hat der Arbeitgeber zu treffen. Werden im Rahmen der Aufsicht durch die zuständigen Behörden Defizite und Mängel bezüglich der getroffenen Schutzmaßnahmen oder der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, so sind für eine Reihe wesentlicher Verstöße Ordnungswidrigkeitstatbestände in § 22 BetrSichV festgelegt worden.
Die in § 22 Absatz 1 BetrSichV aufgeführten Tatbestände basieren auf § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG; die in § 22 Absatz 2 BetrSichV aufgeführten Tatbestände auf § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ProdSG sowie die in § 22 Absatz 3 BetrSichV auf § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b ProdSG.
Der LASI hat bereits Bußgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht, zum Arbeitszeit-, Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzrecht sowie zur Arbeitsstättenverordnung und Biostoffverordnung erstellt.
Diese Bußgeldkataloge haben sich für eine länderübergreifend einheitliche Umsetzung dieser Rechtsvorschriften bewährt. Insbesondere nach der umfassenden Novellierung der BetrSichV soll nun auch für diesen Rechtsbereich eine Hilfestellung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden.
Die Bußgeldkataloge entbinden die Ahndungsbehörde jedoch nicht davon, Ermessen nach den gesetzlichen Zumessungskriterien gemäß § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles auszuüben. Sie vereinheitlichen jedoch die Anwendung des § 22 BetrSichV und leisten damit einen Beitrag zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes und zum bundeseinheitlichen Vollzug der Verordnung.
1. Einleitung
Die BetrSichV vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49, zuletzt geändert durch Artikel 147 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)) stellt eine umfassende Novellierung dar. So wurden unter anderem die Tatbestände in den § § 22 "Ordnungswidrigkeiten" und 23 "Straftaten" angepasst und gegenüber der vorherigen Fassung wesentlich ergänzt.
Gemäß § 25 Absatz 2 ArbSchG können die in § 22 Absatz 1 BetrSichV aufgeführten Verstöße jeweils mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden.
Gemäß § 39 Absatz 2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) können die in § 22 Absatz 2 BetrSichV aufgeführten Verstöße jeweils mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- Euro und die in § 22 Absatz 3 BetrSichV aufgeführten Verstöße jeweils mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- Euro geahndet werden.
Vorsätzliches Handeln i. S. d. § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 kann darüber hinaus nach § 23 BetrSichV strafbar sein.
2. Bußgeldverfahren
2.1 Allgemeines
Die in § 22 Absatz 1 BetrSichV benannten Tatbestände sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG, während die in § 22 Absatz 2 und 3 BetrSichV benannten Tatbestände Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a bzw. Nummer 7 Buchstabe b ProdSG sind.
Besteht der begründete Verdacht, dass ein Tatbestand nach § 22 BetrSichV erfüllt ist, kann im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Hat der Normadressat der BetrSichV (der Arbeitgeber i. S. d. § 2 Absatz 3 BetrSichV) rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, kann ein Bußgeldbescheid oder eine Verwarnung erlassen werden.
Sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangene Verstöße können geahndet werden. Ob und in welchem Umfang eine Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, entscheidet die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (Opportunitätsprinzip nach § 47 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)). Die Festsetzung der Bußgeldhöhe erfolgt ebenfalls durch diese Behörde. Grundlagen für die Zumessung der Geldbuße sind grundsätzlich die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Die Geldbuße für Verstöße gegen Anforderungen der BetrSichV kann bis zu 5000,- Euro (§ 25 Absatz 2 ArbSchG, 1 . Halbsatz), 100.000,- Euro (§ 39 Absatz 2 ProdSG, 1. Halbsatz) bzw. 10.000,- Euro ( § 39 Absatz 2 ProdSG, 2. Halbsatz) betragen.
Die Bußgeldkataloge stellen Zumessungsregeln für die Bemessung der Geldbuße dar. Bei der Festsetzung der Bußgelder sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu berücksichtigen.
Je häufiger Verstöße zu ahnden sind, umso mehr ist eine vergleichbare Vorgehensweise notwendig, um unterschiedliche Beurteilungen in allgemeinen Bewertungsfragen zu vermeiden. Unterschiedliche Bewertungen könnten aus der Sicht der Arbeitgeber nicht nachvollzogen werden und würden daher auf Unverständnis und mangelnde Akzeptanz stoßen.
Das Regelwerk der Bußgeldkataloge lässt jedoch in Fällen, die sich von der üblichen Begehungsweise unterscheiden, einen Ermessensspielraum zu. Die Bußgeldbehörden sind verpflichtet, objektive oder subjektive Tatumstände, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als weniger schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen und somit im Einzelfall die Regelgeldbuße zu unterschreiten. Sie sind auch berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als schwerwiegender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbußen zu überschreiten. Hierzu können die unter Kapitel 2.3 aufgeführten Aspekte für eine Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze herangezogen werden.
Von der Festsetzung eines Bußgeldes kann abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Verstoßes oder des Vorwurfs so gering ist, dass eine Verwarnung nach § 56 OWiG ausreichend erscheint. Erscheint eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht angemessen, kann ein Verwarnungsgeld von z. Zt. 5,- Euro bis 55,- Euro erhoben werden.
2.2 Regelsätze
Die in den nachfolgenden Bußgeldkatalogen ausgewiesenen Beträge sind Regelsätze, die von vorsätzlichem Handeln und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.
Bei fahrlässigem Handeln ist bei der Festsetzung der Geldbuße die Hälfte des ausgewiesenen Regelsatzes zugrunde zu legen (§ 17 Absatz 2 OWiG), es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 OWiG gegeben sind.
2.3 Zumessung der Geldbuße
Die Regelsätze können gemäß § 17 Absatz 3 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder vermindert werden. Eine Erhöhung ist jedoch auf den Höchstbetrag gemäß § 25 Absatz 2 ArbSchG bzw. § 39 Absatz 2 ProdSG beschränkt, sofern nicht der wirtschaftliche Vorteil aus der Tat dieses Höchstmaß überschreitet (§ 17 Absatz 4 OWiG).
Eine Minderung der Geldbuße kann insbesondere in Betracht kommen, wenn:
Die Bußgeldhöhe muss stets im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitgebers besonders betrachtet werden
Eine Erhöhung der Geldbuße kann insbesondere in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber:
Abweichungen von den Regelsätzen sind in den Bußgeldakten hinreichend und nachvollziehbar zu begründen.
2.4 Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils ( § 17 Absatz 4 OWiG)
Nach § 17 OWiG besteht die Möglichkeit, eine Geldbuße festzusetzen, die sich aus dem Anteil zur Ahndung des begangenen Unrechts (§ 17 Absatz 3 OWiG) und der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Absatz 4 OWiG) zusammensetzt.
Voraussetzung dafür ist, dass der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit rechtswidrig und vorwerfbar erfüllt wurde (§ 1 Absatz 1 OWiG). Nach § 17 Absatz 4 OWiG (und ggf. § 30 Absatz 3 OWiG) kann in diesem Fall der aus der Tat erwachsene wirtschaftliche Vorteil entzogen werden. Der wirtschaftliche Vorteil ist dabei der Gewinn oder die ersparten notwendigen Aufwendungen abzüglich aller notwendigen Auslagen des Unternehmers (sog. Nettoprinzip).
Die in § 25 Absatz 2 ArbSchG bzw. § 39 Absatz 2 ProdSG festgelegten Höchstgrenzen für die Geldbuße von 5.000,- Euro bzw. 100.000,- Euro / 10.000,- Euro können bei Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils sowie durch die sich bei Tatmehrheit ergebende Summe der Einzelbeträge überschritten werden.
Im Einzelfall kann es auch zweckmäßig sein, den wirtschaftlichen Vorteil durch eine Geldbuße gegenüber juristischen Personen bzw. Personenvereinigungen abzuschöpfen. In solchen Fällen ist § 30 OWiG anzuwenden.
2.5 Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
Tateinheit ( § 19 OWiG) liegt vor, wenn der Arbeitgeber durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. Es ist nur eine Geldbuße festzusetzen.
Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 Absatz 2 OWiG). Eine Handlung liegt auch dann vor, wenn zwar an sich mehrere Handlungen ausgeführt werden, diese jedoch in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang stehen, dass sie sich als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellen (natürliche Handlungseinheit) und zugleich mehrere gesetzliche Tatbestände verletzt werden. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn Ausführungshandlungen sich überschneiden.
Tatmehrheit ( § 20 OWiG) liegt vor, wenn der Arbeitgeber durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. In diesen Fällen ergeht wie bei der Tateinheit nur ein einziger Bußgeldbescheid. Jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt.
3. Verwarnung
Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 Satz 2 OWiG). Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die ermittelnde Arbeitsschutzbehörde den betroffenen Arbeitgeber verwarnen (mit oder ohne Erhebung eines Verwarnungsgeldes von z. Zt. 5 Euro bis 55 Euro (§ 56 OWiG)).
Mit der Verwarnung soll dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden. Sie ist daher mit einem Hinweis auf den Verstoß zu verbinden. Ob die Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung und dem Grad der Vorwerfbarkeit. Dabei kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an; auch bei einem gewichtigen Verstoß kann die Ordnungswidrigkeit wegen geringer Vorwerfbarkeit insgesamt geringfügig sein.
4. Hinweise zu anderen Rechtsgebieten
Regelungen anderer Rechtsbereiche, wie u. a.
sind von den unter Nummer 5 enthaltenen Bußgeldkatalogen nicht erfasst.
5. Bußgeldkataloge
5.1 Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes
Höchstsatz: 5.000,- Euro
| § 22 Abs. 1 BetrSichV
Nr. | Tatbestand | Verstoß gegen | Regelsatz in Euro |
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1 | Eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt | § 3 Abs. 1 Satz 1 | 3.000 |
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2 | Gefährdungsbeurteilung nicht durch fachkundige Person durchgeführt | § 3 Abs. 3 Satz 3 | 1.500 |
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5 | Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert | § 3 Abs. 7 Satz 4 | 1.500 |
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6 | Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung des Arbeitsmittels nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert | § 3 Abs. 8 Satz 1 | 1.500 |
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7 | Verwendung eines Arbeitsmittels ohne durchgeführte Gefährdungsbeurteilung oder ohne die zu treffenden Schutzmaßnahmen oder ohne Feststellung, dass die Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist | § 4 Abs. 1 | 3.000 |
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8 | Verwendung eines Arbeitsmittels, ohne dass die erforderlichen Prüfungen gemäß § 14 durchgeführt und dokumentiert wurden | § 4 Abs. 4 i. V. m. § 14 | 1.500 |
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8 | Verwendung eines Arbeitsmittels, ohne dass die erforderlichen Prüfungen gemäß § 14 und Abschnitt 3 durchgeführt und dokumentiert wurden | § 4 Abs. 4 i. V. m. § 14 und Abschnitt 3 | 3.000 |
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9 | Zurverfügungstellung oder Verwendung eines Arbeitsmittels mit Mängeln, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen | § 5 Abs. 2 | 3.000 |
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10 | Verwendung eines Arbeitsmittels, das nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde oder dessen Verwendung er nicht ausdrücklich gestattet hat | § 5 Abs. 4 | 1.000 |
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11 | Fehlende Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Mitfahrt von Beschäftigten bei mobilen Arbeitsmitteln nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen erfolgt | § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 1.3 | 1.500 |
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12 | Fehlende Einrichtungen bei Flurförderfahrzeugen zur Verhinderung der Gefährdung aufsitzender Beschäftigter infolge Kippens oder Überschlagens, z.B. Gurt oder Fahrerkabine | § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 1.4 | 3.000 |
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13 | Maßnahmen nach Anhang 1 Nr. 1.5 vor der erstmaligen Verwendung von mobilen selbstfahrenden Arbeitsmitteln nicht oder nicht rechtzeitig getroffen | § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 1.5 | 3.000 |
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14 | Keine Möglichkeit der Anpassung der Geschwindigkeit von mobilen mitgängergeführten Arbeitsmitteln an die Geschwindigkeit des Mitgängers | § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 1.7 Satz 1 | 1.500 |
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15 | Keine Sicherung von Verbindungseinrichtungen mobiler Arbeitsmittel untereinander gegen unbeabsichtigtes Lösen | § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 1.8 Satz 1 Buchst. a | 3.000 |
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16 | Standsicherheit und Festigkeit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, ihren Lastaufnahmeeinrichtungen und ggf. abnehmbaren Teilen nicht sichergestellt | § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 2.1 Satz 1 | 5.000 |
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17 | Standsicherheit und Verhinderung des Kippens, Verschiebens oder Abrutschens demontierbarer und mobiler Arbeitsmittel zum Heben von Lasten nicht gewährleistet | § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 2.1 Satz 5 | 5.000 |
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18 | Fehlender deutlich sichtbarer Hinweis auf die zulässige Tragfähigkeit am Arbeitsmittel zum Heben von Lasten | § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 2.2 Satz 1 | 1.000 |
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19 | Unterlassung von Maßnahmen, durch die ein Arbeitsmittel zum Heben von Lasten abgebremst oder ungewollte Bewegungen verhindert werden können | § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 2.3.2 | 1.000 |
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20 | Unterlassung von Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass das Heben von Beschäftigten nur mit dafür vorgesehenen Arbeitsmitteln erfolgt. | § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 2.4 Satz 2 | 3.000 |
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21 | Unterlassung von Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass Lasten sicher angeschlagen werden oder Lasten, Lastaufnahme- oder Anschlagmittel sich nicht unbeabsichtigt lösen oder verschieben können | § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 2.5 Buchstabe b oder c | 3.000 |
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22 | Unterlassung der Verankerung eines freistehend nicht standsicheren Gerüstes vor der Verwendung | § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 3.2.3 Satz 2 | 3.000 |
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23 | Unterlassung von Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass ein Gerüst nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person und nach Unterweisung nach § 12 von fachlich hierfür geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut wird | § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 3.2.6. Satz 1 | 3.000 |
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24 | Unterlassen von Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass Schutzeinrichtungen verwendet werden | § 6 Abs. 2 Satz 1 | 2.500 |
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25 | Beschäftigten vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln die im § 12 Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt | § 12 Abs. 1 Satz 1 | 2.000 |
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26 | Beschäftigte vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterwiesen | § 12 Abs. 1 Satz 2 | 2.000 |
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27 | Betriebsanweisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt | § 12 Abs. 2 Satz 1 | 2.000 |
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28 | Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt oder in Anhang 3 genannte Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lassen | § 14 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 | 3.000 |
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29 | Außerordentliche Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durch eine zur Prüfung befähigte Person durchführen lassen | § 14 Abs. 3 Satz 2 | 3.000 |
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30 | Ergebnis einer Prüfung nach § 14 Absatz 1 bis 4 nicht aufgezeichnet und nicht bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt | § 14 Abs. 7 Satz 1 | 1.000 |
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31 | Aufzeichnung über das Ergebnis einer Prüfung enthält nicht mindestens folgende Angaben:
| § 14 Abs. 7 Satz 2 | 1.000 |
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32 | Fehlende, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Anzeige eines Unfalls oder Schadensfalls mit einem Arbeitsmittel nach Anhang 3 | § 19 Abs. 1 | 1.000 |
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33 | Dokumentation, Information, Nachweis oder Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auf Verlangen der zuständigen Behörde übermittelt | § 19 Abs. 3 | 1.000 |
5.2 Bußgeldkataloge überwachungsbedürftige Anlagen
a) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes
Höchstsatz: 100.000,- Euro
| § 22 Abs. 2 BetrSichV
Nr. | Tatbestand | Verstoß gegen | Regelsatz in Euro |
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1 | In einer Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 Buchstabe a ist kein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam | § 6 Abs.1 Satz 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 4.1 Satz 1 | 2.000 |
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2 | Notfallplan nicht oder nicht rechtzeitig dem Notdienst zur Verfügung gestellt | § 6 Abs.1 Satz 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 4.1 Satz 2 | 1.000 |
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3 | Erforderliche Einrichtungen zur Befreiung Eingeschlossener nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt | § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 4.1 Satz 5 | 2.000 |
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4 | Bei Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 Buchstabe b: Unterlassen von Maßnahmen, die sicherstellen, dass eine Person Hilfe herbeirufen kann | § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 4.1 Satz 6 | 2.000 |
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5 | Unterlassen von Maßnahmen, die sicherstellen, dass ein Personenumlaufaufzug nur von unterwiesenen Beschäftigten verwendet wird | § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 4.4 Satz 1 | 1.000 |
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5a | Unterlassen von Maßnahmen zum Schutz anderer Personen vor Gefährdungen bei der Verwendung von Personenumlaufaufzügen | § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 4.4 Satz 2 | 2.000 |
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6 | Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage vor erstmaliger Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen nicht sichergestellt | § 15 Abs. 1 Satz 1 | s. Pkt. 5.3 Handlungsanleitung |
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7 | Wiederkehrende Prüfung nicht sichergestellt | § 16 Abs. 1 i. V. m. Anhang 2 | s. Pkt. 5.3 Handlungsanleitung |
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8 | Errichtung oder Betrieb oder Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage ohne die erforderliche Erlaubnis | § 18 Abs. 1 Satz 1 | 20.000 |
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9 | Zuwiderhandlung gegen die vollziehbare Anordnung einer angeordneten außerordentlichen Prüfung | § 19 Abs. 5 Satz 1 | 5.000 |
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10 | Verstoß gemäß § 22 Absatz 1 Nr. 9 oder Nr. 24 in Bezug auf die Verwendung überwachungsbedürftiger Anlagen nach § 2 Nr. 30 ProdSG | Verdopplung der Regelsätze unter Nr. 5.1 dieser LV |
b) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes
Höchstsatz: 10.000 Euro
| § 22 Abs. 3 BetrSichV | Tatbestand | Verstoß gegen | Regelsatz in Euro |
| § 22 Absatz 3 | Anzeige eines
mit einem Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b Satz 1, Abschnitt 3 Nummer 2 oder Abschnitt 4 Nummer 2.1, 2.2 oder 2.3 vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet | § 19 Abs. 1 | 3.000 |
5.3 Ermittlung der Geldbuße bei Verstößen nach § 22 Absatz 2 Nummer 6 und 7 BetrSichV
Die Verstöße gegen Prüfvorschriften gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 3 und § 16 Absatz 1 BetrSichV sind anhand der folgenden Tabelle zu ermitteln.
Höchstsatz nach § 39 Absatz 2 ProdSG: 100.000,- EUR
Tabelle 1 - Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
| Anlagenart | Anlagengruppe | Prüfungsart | Versäumnis 1 - 6 Monate [Euro] | Versäumnis 7 - 12 Monate [Euro] | jeder weitere Monat [Euro] |
| Aufzugsanlagen | 1 Aufzüge nach AufzugsRL | PvI | 800 | 1.000 | + 100 |
| PnÄ | 800 | 1.000 | + 100 | ||
| 2 Baustellenaufzüge | PvI1 | 800 | 1.000 | + 100 | |
| PnÄ | 800 | 1.000 | + 100 | ||
| 3 Aufzüge nach MRL, auch Fassadenbefahranlagen | PvI2 | 1.600 | 2.000 | + 200 | |
| PnÄ | 800 | 1.000 | + 100 | ||
| 4 Personen-Umlaufaufzüge | PnÄ | 800 | 1.000 | + 100 | |
| Ex-Anlagen | 1 alle Anlagen, die nicht der Anlagengruppe 2 zuzuordnen sind | PvI | 2.500 | 3.000 | + 300 |
| PnÄ | 1.000 | 1.300 | + 200 | ||
| 2 Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen | PvI | 3.000 | 3.500 | + 350 | |
| PnÄ | 1.300 | 1.600 | + 250 | ||
| Druckanlagen | 1 Einfache Druckbehälteranlagen und Rohrleitungsanlagen, die nicht unter die Anlagengruppe 2 fallen, sowie innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte | PvI | 1.700 | 2.000 | + 200 |
| PnÄ | 1.000 | 1.600 | + 150 | ||
| 2 Druckbehälteranlagen in verfahrenstechnischen Anlagen, Prozessdampferzeuger, Füllanlagen sowie Rohrleitungsanlagen und Druckbehälteranlagen mit einem erhöhten Gefährdungspotential | PvI | 2.500 | 2.900 | + 300 | |
| PnÄ | 1.700 | 2.000 | + 200 | ||
| 3 Dampfkesselanlagen mit Großwasserraumkessel und andere Kesselkonstruktionen außer Wasserrohrkessel | PvI | 2.200 | 2.700 | + 300 | |
| PnÄ | 1.700 | 2.000 | + 200 | ||
| 4 Dampfkesselanlagen mit Wasserrohrkessel und Dampfkesselanlagen mit Abhitzekessel | PvI | 2.500 | 3.000 | + 350 | |
| PnÄ | 1.000 | 1.300 | + 200 | ||
| 1) Für Prüfungen durch befähigte Personen nach der Aufstellung des Bauaufzuges an einem neuen Standort ist Bußgeldkatalog 5.1 Nr. 28 (Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt) anzuwenden
2) Eine fehlende Prüfung kann zu einem höheren Risiko führen als bei den anderen Aufzugsanlagenarten, da hier die Montage nicht Bestandteil des Konformitätsbewertungsverfahrens ist und auch nicht, wie z.B. bei Baustellenaufzügen, eine Bereitstellung auf dem Markt als verwendungsfertiger Bausatz stattfindet | |||||
Tabelle 2 - Wiederkehrende Prüfungen
| Anlagenart | Anlagengruppe | Prüfungsart | Prüffristüberschreitung 1 - 6 Monate [Euro] | Prüffristüberschreitung 7 - 12 Monate [Euro] | jeder weitere Monat [Euro] |
| Aufzugsanlagen | Alle Gruppen | Zwischenprüfung | 800 | 1.000 | + 100 |
| Hauptprüfung | 1.600 | 2.000 | + 200 | ||
| Ex-Anlagen | 1 alle Anlagen, die nicht der Anlagengruppe 2 zuzuordnen sind | Ex-Anlage | 2.000 | 2.500 | + 250 |
| Anlagenteile nach Nr. 5.2 | 1.000 | 1.300 | + 200 | ||
| Anlagen und Anlagenteile nach Nr. 5.3 | 1.000 | 1.300 | + 200 | ||
| 2 Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen | Ex-Anlage | 2.500 | 3.000 | + 300 | |
| Anlagenteile nach Nr. 5.2 | 1.300 | 1.600 | + 250 | ||
| Anlagen und Anlagenteile nach Nr. 5.3 | 1.300 | 1.600 | + 250 | ||
| Druckanlagen | 1 Einfache Druckbehälteranlagen und Rohrleitungsanlagen, die nicht unter die Anlagengruppe 2 fallen, sowie innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte | Druckanlage | 1.700 | 2.000 | + 200 |
| Anlagenteil ÄP | 800 | 1.200 | + 100 | ||
| Anlagenteil IP | 1.700 | 2.000 | + 200 | ||
| Anlagenteil FP | 1.700 | 2.000 | + 200 | ||
| 2 Druckbehälteranlagen in verfahrenstechnischen Anlagen, Prozessdampferzeuger, Füllanlagen sowie Rohrleitungsanlagen und Druckbehälteranlagen mit einem erhöhten Gefährdungspotential | Druckanlage | 2.500 | 2.900 | + 300 | |
| Anlagenteil ÄP | 800 | 1.200 | + 100 | ||
| Anlagenteil IP | 1.700 | 2.000 | + 200 | ||
| Anlagenteil FP | 1.700 | 2.000 | + 200 | ||
| 3 Dampfkesselanlagen mit Großwasserraumkessel und andere Kesselkonstruktionen außer Wasserrohrkessel | Druckanlage | 2.200 | 2.700 | + 250 | |
| Anlagenteil ÄP | 800 | 1.200 | + 100 | ||
| Anlagenteil IP | 1.700 | 2.000 | + 200 | ||
| Anlagenteil FP | 1.700 | 2.000 | + 200 | ||
| 4 Dampfkesselanlagen mit Wasserrohrkessel und Dampfkesselanlagen mit Abhitzekessel | Druckanlage | 2.400 | 2.900 | + 300 | |
| Anlagenteil ÄP | 800 | 1.200 | + 100 | ||
| Anlagenteil IP | 1.700 | 2.000 | + 200 | ||
| Anlagenteil FP | 1.700 | 2.000 | + 200 |
5.4 Beispiele für die Berechnung der Bußgelder bei Tateinheit/Tatmehrheit
(zu den Begriffen vgl. Nr. 2.5)
5.4.1 Beispiele Tateinheit
Beispiel 1 (Tatsächliche Handlungseinheit):
Ein Arbeitgeber hat ein Arbeitsmittel verwenden lassen, ohne vor der Verwendung die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen.
Eine Gefährdungsbeurteilung i. S. d. § 3 Abs. 1 BetrSichV ist damit nicht durchgeführt worden. Dadurch könnten mehrere Bußgeldtatbestände der BetrSichV tateinheitlich verletzt worden sein. Eine tatsächliche Handlungseinheit liegt dann vor, wenn die Verletzungen mehrerer Ordnungswidrigkeitstatbestände sich alle aus derselben Handlung ergeben. Hier hat der Arbeitgeber gegen § 3 Absatz 1 Satz 1 (Gefährdungen nicht beurteilt), § 3 Absatz 8 Satz 1 (Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nicht dokumentiert) und § 4 Absatz 1 BetrSichV (Verwendung von Arbeitsmitteln ohne durchgeführte Gefährdungsbeurteilung) verstoßen. Die Verstöße stehen alle im unmittelbaren Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung und sind somit tateinheitlich begangen worden.
Die Geldbuße wird nach dem Verstoß gegen diejenige Bußgeldvorschrift bestimmt, die die höchste Geldbuße androht (Regelsatz hier gem. Bußgeldkatalog: 3.000 Euro). Die Geldbußen der tateinheitlich begangenen Verstöße werden nicht in jeweils voller Höhe dazu addiert, sondern anteilig zu 50 % aufgeschlagen (s. näher 5.4.3). Bei Zugrundelegung der entsprechenden Regelsätze könnte man hier im Rahmen des Ermessens ein Bußgeld i. H. v. 5.250 Euro verhängen (3.000 Euro + 750 Euro + 1.500 Euro).
Beispiel 2 (Rechtliche Handlungseinheit):
Ein Arbeitgeber lässt eine Aufzugsanlage verwenden, deren wiederkehrende Prüfungen er bislang nie durchgeführt hat.
Der rechtswidrige Zustand wird durch die versäumten wiederkehrenden Prüfungen begründet und aufrechterhalten. Es handelt sich dabei um eine sog. Dauerordnungswidrigkeit, die als rechtliche Handlungseinheit angesehen wird.
Dauerordnungswidrigkeiten sind Handlungen oder Unterlassungen, bei denen der Täter den von ihm durch die Erfüllung des Bußgeldtatbestands erzeugten rechtswidrigen Zustand aufrechterhält oder die bußgeldbewehrte Tätigkeit ununterbrochen fortsetzt. Der Tatvorwurf bezieht sich somit sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes.
Dauerordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich als eine Ordnungswidrigkeit geahndet.
5.4.2 Beispiele Tatmehrheit
Ein Arbeitgeber lässt Beschäftigte Arbeiten auf einem Gerüst durchführen. Das Gerüst steht frei, ist nicht standsicher und nicht richtig verankert. Dazu kommt, dass die Beschäftigten im Hinblick auf die Verwendung des Gerüsts nicht unterwiesen worden sind.
Dem Arbeitgeber sind dabei zwei Verhaltensweisen vorwerfbar: Das Unterlassen der Gewährleistung der Standsicherheit gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 3.2.3 Satz 2 BetrSichV und das Unterlassen der Unterweisung gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV. Gegen die beiden Vorschriften wird selbständig verstoßen, ohne dass sich deren Ausführungen überschneiden. Die Verstöße erfolgten somit in Tatmehrheit.
Für die zwei dadurch verletzten Bußgeldvorschriften wegen fehlender Standsicherheit ( § 22 Abs. 1 Nr. 16 BetrSichV) und fehlender Unterweisung (§ 22 Abs. 1 Nr. 26 BetrSichV) sind daher jeweils gesonderte Bußgelder festzusetzen, die aber in einem Bescheid ergehen.
In einem Lagerbetrieb erfolgt die Warenlogistik ausschließlich mit einem flüssiggasbetriebenen Gabelstapler. An dem Gabelstapler fehlt der vorgeschriebene Haltegurt. Außerdem ist die erste Frist für die wiederkehrende Prüfung der Flüssiggasanlage versäumt worden.
Der Arbeitgeber hat es unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Gabelstapler mit einer geeigneten Rückhalteeinrichtung oder einer anderen geeigneten Einrichtung zum Schutz des Beschäftigten beim Kippen oder Überschlagen ausgestattet ist. Damit verstößt der Arbeitgeber gegen § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 i. V. m. Anhang 1 Nr. 1.4 d) BetrSichV (Sichere Verwendung des Arbeitsmittels).
In Tatmehrheit hierzu hat der Arbeitgeber wegen einer versäumten Prüfung der Flüssiggasanlage des Gabelstaplers gegen seine wiederkehrende Prüfpflicht gem. § 14 Abs. 4 i. V. m. Anhang 3 Abschnitt 2 verstoßen.
Für den Verstoß gegen die Pflicht, das Flurförderzeug mit geeigneten Einrichtungen zum Schutz des Beschäftigten beim Kippen oder Überschlagen auszurüsten, sowie gegen die Prüfpflicht der Flüssiggasanlage des Gabelstaplers sind jeweils einzelne Geldbußen festzusetzen, da mehrere Verstöße geahndet werden. Es ergeht ein Bescheid, in dem die einzelnen bußgeldbewehrten Handlungen aufgeführt sind.
5.4.3. Berechnung der Geldbußen
Im Fall der Tateinheit gem. § 19 OWiG ist wie folgt zu verfahren:
Zunächst ist festzustellen, für welchen Verstoß sich nach der konkreten Fallgestaltung bei Anwendung des Bußgeldkataloges der höchste Einzelbetrag ergibt. Dieser höchste Einzelbetrag ist für die weitere Berechnung der Geldbuße zugrunde zu legen. Dem Einzelbetrag sind 50 % (aufgerundet auf volle Euro) der Bußgeldbeträge hinzuzurechnen, die für die Verstöße gegen die sonstigen in die Tateinheit eingeschlossenen Ordnungswidrigkeiten ausgewiesen sind. Wurde eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt, so ist für den ersten Fall der volle Regelsatz und für die weiteren Fälle jeweils 50 % des Regelsatzes zu berechnen. Bei Tateinheit ist nur der Gesamtbetrag im Bescheid festzusetzen.
Im Fall der Tatmehrheit gem. § 20 OWiG sind getrennt für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen nach den Bußgeldkatalogen dieser LV in einem Bescheid festzusetzen. Die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze einer Geldbuße bezieht sich jeweils nur auf die einzelnen Geldbußen, jedoch nicht auf den Gesamtbetrag. Die in den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Höchstgrenzen für die Geldbußen dürfen daher durch die sich bei Tatmehrheit ergebende Summe der Einzelbeträge überschritten werden.
5.4.4 Übersprungene Prüfungen, Höchstprüffrist überschritten
Wird die Prüffrist einer wiederkehrenden Prüfung so weit überschritten, dass bereits die nächste Prüfung erforderlich wäre, ist auf den Regelsatz aus den Bußgeldkatalogen der sich aus der entfallenden Prüfung ergebende wirtschaftliche Vorteil (eingesparte Prüfgebühren) aufzuschlagen.
5.5 Anlagengruppen gemäß ZÜS-RL
5.5.1 Tätigkeitsbereich "Aufzugsanlagen"
Anlagengruppe 1
Aufzugsanlagen, die Aufzüge im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU sind.
Anlagengruppe 2
Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24), sofern es sich um Maschinen handelt, die vorübergehend ein- oder angebaut werden, um Personen oder Personen und Güter während Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf die unterschiedlichen Stockwerksebenen eines Gebäudes oder Ebenen eines Gerüstes oder Bauwerks zu befördern (Baustellenaufzüge), (Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 b) aa) BetrSichV
Anlagengruppe 3
Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24), sofern es sich um Maschinen handelt, die ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und verwendet werden; hierzu gehören auch Gebäuden zugeordnete Anlagen, die dazu bestimmt sind, Personen mit und ohne Arbeitsgerät und Material aufzunehmen, und deren an Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hubwerke und Fahrwerke bewegt werden (Fassadenbefahranlagen).
Anlagengruppe 4
Personen-Umlaufaufzüge
5.5.2 Tätigkeitsbereich "Explosionsgefährdungen"
Anlagengruppe 1
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen soweit sie nicht unter Anlagengruppe 2 erfasst sind.
Anlagengruppe 2
Folgende Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen:
5.5.3 Tätigkeitsbereich "Druckanlagen"
Anlagengruppe 1
Einfache Druckbehälteranlagen und Rohrleitungsanlagen, die nicht unter die Anlagengruppe 2 fallen, sowie innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte.
Anmerkung
Unter die Anlagengruppe 1 fallen Anlagen, bei denen keine besonderen Bedingungen hinsichtlich
gegeben sind. Dazu zählen insbesondere:
Anlagengruppe 2
Druckbehälteranlagen in verfahrenstechnischen Anlagen, Prozessdampferzeuger, Füllanlagen sowie Rohrleitungsanlagen und Druckbehälteranlagen mit einem erhöhten Gefährdungspotential.
Anmerkung
Verfahrenstechnischen Anlagen (Definition gemäß Nr. 1.6.1 der TRB 002, Stand 08.2001) erfordern umfangreiche Kenntnisse über Verfahrensprozesse (z.B. thermische Reaktion), MSR-Technik, Werkstofftechnik, Explosionsschutz oder Sonderprüfverfahren.
Den verfahrenstechnischen Anlagen gleichgestellt werden Prozessdampferzeugungsanlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6.7 BetrSichV, Füllanlagen sowie Druckbehälteranlagen und Rohrleitungsanlagen, die ein erhöhtes Gefahrenpotential besitzen oder besondere Kenntnisse hinsichtlich MSR-Technik, Korrosion, Werkstoffen, Explosionsschutz bzw. Sonderprüfverfahren und Prüfungen mit einem erhöhten Prüfaufwand erfordern.
Dies ist bei folgenden Anlagen gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6 BetrSichV der Fall:( redaktionelle Anmerkung: Bezüge an die geänderterte Betriebsicherheitsverordnung angepasst)
Anlagengruppe 3
Dampfkesselanlagen mit Großwasserraumkessel und andere Kesselkonstruktionen außer Wasserrohrkessel.
Anlagengruppe 4
Dampfkesselanlagen mit Wasserrohrkessel und Dampfkesselanlagen mit Abhitzekessel.
Anmerkung: Wasserrohrkessel sind Großanlagen und erfordern umfangreichere Kenntnisse, z.B. zu Fahrweise, MSR-Technik, Korrosion, Werkstoffen, Lebensdauer, Feuerung und Sonderprüfverfahren. Dampfkesselanlagen mit nachgeschalteten Abhitzekesseln (z.B. thermische Nachverbrennungsanlagen - TNV-Anlagen) erfordern ebenfalls umfassendere Kenntnisse hinsichtlich MSR-Technik, Korrosion, Werkstoffen oder Explosionsschutz.
6. Literatur
[ 1] Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
[ 2] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
[ 3] Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)
[ 4] LASI Veröffentlichung LV 61 Bußgeldkatalog zur Biostoffverordnung
[ 5] LASI Veröffentlichung LV 60 Bußgeldkataloge Arbeitszeit, Jugendarbeitsschutz und Mutterschutz und die Grundsätze für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen
[ 6] LASI Veröffentlichung LV 56 Bußgeldkataloge zur Arbeitsstättenverordnung
[ 7] Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG)
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