|
AfMu-Empfehlung (MuSchE) Nummer 10.1.01 Teilnahme von schwangeren oder stillenden Schülerinnen und Studentinnen an Schulfahrten und Exkursionen
Stand 15.September 2022
(Quelle: www.ausschuss-fuer-mutterschutz.de)
Vorwort
Gemäß § 30 Mutterschutzgesetz ( MuSchG) ist der Ausschuss für Mutterschutz ( AfMu) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend angesiedelt, dem geeignete Personen vonseiten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbildungsstellen, der Gewerkschaften, der Studierendenvertretungen und der Landesbehörden sowie weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, angehören.
Aufgabe des Ausschusses für Mutterschutz ( AfMu) ist es, praxisgerechte Regeln zu entwickeln, die es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erleichtern, bei der Umsetzung des Mutterschutzes den jeweils aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Zum Beispiel gehört es zu seinen Aufgaben, Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen unverantwortbaren Gefährdung einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes am Arbeitsplatz zu ermitteln.
Der AfMu berät das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und arbeitet eng mit den arbeitsschutzrechtlichen Ausschüssen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zusammen.
Die sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen Regeln, die der AfMu gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 MuSchG aufstellt, werden durch das BMFSFJ im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dem Bundesministerium für Gesundheit ( BMG) und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Die praxisgerechten Regeln sollen es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erleichtern, bei der Umsetzung des Mutterschutzes den jeweils aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Neben Regeln und Erkenntnissen, die die Rechtswirkung nach § 9 Absatz 4 MuSchG entfalten, entwickelt der AfMu auch Hintergrundpapiere, um unklare Umsetzungsfragen zu erläutern, und Empfehlungen, die es z.B. Arbeitgebern erleichtern, sich mutterschutzkonform zu verhalten. Diese Hintergrundpapiere und Empfehlungen sind allerdings unverbindlich. Ihre Vorgaben sollen aber auf einen bundeseinheitlichen Vollzug hinwirken.
Alle Maßnahmen des Arbeitgebers sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Absatz 4 MuSchG im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind. ( § 9 Absatz 4 MuSchG)
1. Einleitung
Mit der im Jahr 2018 in Kraft getretenen Reform des Mutterschutzgesetzes ( MuSchG) wurde dessen Anwendungsbereich auf Schülerinnen in der schulischen Ausbildung und Studentinnen im Studium ausgeweitet. Das Gesetz gilt grundsätzlich für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. 1
Das MuSchG soll die Gesundheit der schwangeren Frau und ihres Kindes auch am schulischen und berufsschulischen Ausbildungsplatz sowie am Studienplatz (im Folgenden Ausbildungs- und Studienplatz) während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit schützen 2 . Das Gesetz zielt in diesem Kontext darauf ab, dass die Frau ihre Ausbildung oder ihr Studium ohne Gefährdung ihrer Gesundheit und der ihres Kindes fortsetzen kann. Ein Beschäftigungsverbot oder ein Ausschluss von Ausbildungsbestandteilen oder von Studienangeboten während der Schwangerschaft oder in der Stillzeit dürfen lediglich als letzte Mittel dann Anwendung finden, wenn eine unverantwortbare Gefährdung nicht in anderer Weise ausgeschlossen werden kann. 3 Der Gesundheitsschutz und die Teilhabe an den Ausbildungs- oder Studienbestandteilen auch während der Schwangerschaft sind nach dem MuSchG hohe Rechtsgüter. Beide gilt es in gleicher Weise zu berücksichtigen. Die Ermöglichung der Fortsetzung der Ausbildung oder des Studiums darf nicht als nachrangig betrachtet werden. Bei diesem Papier handelt es sich um eine Empfehlung, die rechtlich unverbindlich ist und nicht die Vermutungswirkung nach § 9 Absatz 4 Satz 2 MuSchG entfaltet.
2. Sachverhalt und Fragestellung
Die vorliegende Empfehlung zielt darauf ab, den allgemein- und berufsbildenden Schulen und Hochschulen bei der Anwendung des MuSchG bei Schulfahrten oder Exkursionen im Rahmen der Ausbildung und des Studiums eine Hilfestellung zu geben. Ziel ist es, eine Orientierung zu bieten, um eine weitestgehende Teilhabe schwangerer oder stillender Schülerinnen oder Studentinnen zu ermöglichen.
Insbesondere sollen die Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Bestimmungen des arbeitszeitlichen ( §§ 4 bis 6 MuSchG) und betrieblichen ( §§ 9 bis 12 MuSchG) Mutterschutzes beschrieben werden, unter denen eine Teilnahme aller schwangeren oder stillenden Frauen in der Ausbildung oder im Studium an Schulfahrten oder hochschulischen Exkursionen möglich ist.
Die Ausführungen in dieser Empfehlung zeigen zudem Ansatzpunkte auf, die bei der Erstellung von anlassunabhängigen und anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilungen zu berücksichtigen sind.
3. Anwendungsbereich
Diese Empfehlungen gelten für Schulfahrten und Exkursionen, die im Rahmen der schulischen, berufsschulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend stattfinden und die einen Bezug zum Mutterschutzgesetz aufweisen. Als Schulfahrten werden im allgemeinen Klassenfahrten oder Schullandheimaufenthalte, Studien- und Kursfahrten sowie internationale Begegnungen verstanden 4, aber auch Betriebsbesuche, Wandertage, Projektfahrten und ähnliches können als Schulfahrten gelten. 5
Schulfahrten im Inland sowie ins Ausland dienen der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen und müssen einen deutlichen Bezug zum Unterricht und seinen curricularen Vorgaben haben. Sie werden im Unterricht vor- und nachbereitet. In den Bundesländern bestehen grundsätzlich einheitliche Regelungen in Bezug auf Schulfahrten, jedoch wird teilweise zwischen freiwilliger Teilnahme und Teilnahmepflicht unterschieden.
Exkursionen im Studium beinhalten die fachliche Beschäftigung mit Gegenständen, Theorien und Methoden eines Faches durch konkrete orts-, raum- oder objektbezogene Betrachtungen, die mit Lehrinhalten in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. 6 Sofern Exkursionen verpflichtend curricular verankert sind, stellen sie einen verpflichtenden Teil der hochschulischen Ausbildung im Sinne des MuSchG dar.
Schulfahrten und Exkursionen im Sinne dieser Empfehlung sind demnach verpflichtende mehrtägige Fahrten, die mindestens eine Übernachtung beinhalten sowie verpflichtende eintägige Aktivitäten, die länger als acht Stunden (bei mindestens 18-jährigen Schwangeren oder Stillenden achteinhalb Stunden) dauern oder die später als 20.00 Uhr am Abend enden.
4. Bezüge zu mutterschutzrechtlichen Tatbeständen
Die Vorschriften des MuSchG zielen auf den Schutz der Gesundheit unter anderem der schwangeren/stillenden Schülerin oder Studentin und ihres Kindes in der Ausbildung oder während des Studiums ab. Insbesondere für die Regelungen des arbeitszeitlichen Gesundheitsschutzes in den §§ 4 bis 6 MuSchG sowie des betrieblichen Gesundheitsschutzes in den §§ 9 bis 12 MuSchG werden folgende erläuternde und empfehlende Hinweise gegeben.
5. Bewertung von mutterschutzrechtlichen Fragestellungen
5.1. Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz ( §§ 4 - 6 MuSchG)
5.1.1. Schulfahrten
Eine Schulfahrt setzt sich aus pädagogischen Bildungsabschnitten sowie sozialen Freizeitaktivtäten (Tätigkeiten) zusammen, die regelmäßig für die gesamte Gruppe angeboten werden. Diese Tätigkeiten können sowohl am Tag als auch am Abend oder in der Nacht, an Werktagen oder Sonn- und Feiertagen stattfinden.
Freizeitaktivitäten dienen nicht überwiegend, sondern lediglich auch dem Erreichen eines Bildungsziels. Sie sollen das soziale Miteinander fördern, dienen aber gleichzeitig ganz wesentlich der geistigen und körperlichen Erholung. Freizeitaktivitäten und ganz besonders die Nachtruhe dienen insbesondere der Erholung und Regeneration. Sie werden nicht als Tätigkeiten im Sinne des MuSchG gewertet.
Tätigkeiten mit ausschließlich pädagogischen Zielsetzungen sind immer mutterschutzrelevant.
Einige Aktivitäten können sowohl einen Bildungsaspekt als auch einen Freizeitaspekt aufweisen, wie z.B. Kino- oder Theaterbesuche. Diese enden zum Teil erst nach 20 Uhr oder sogar nach 22 Uhr. In diesem Fall ist festzustellen, ob diese Aktivität überwiegend den Ausbildungszielen dient und damit als Tätigkeit im Sinne des MuSchG zu werten ist.
Wenn die Aktivität überwiegend den schulischen Ausbildungszielen dient und damit weniger eine Freizeitaktivität darstellt, ist eine Teilnahme der schwangeren oder stillenden Schülerin unter folgenden Voraussetzungen über 20 Uhr hinaus 7 möglich:
Ausschließlich nach Genehmigung durch die zuständige Behörde kann die Schülerin auch über 22 Uhr hinaus 8 an den ausbildungsrelevanten Aktivitäten teilnehmen, wenn
Gleiches gilt bei der Frage der An- und Abreise sowie der Reisezeit. Die Reise an sich dient keinem Ausbildungsziel, sondern ist lediglich - wenn auch zwingende - Voraussetzung, um am Reiseziel die Bildungsaktivitäten überhaupt erst zu ermöglichen. Eine An- und Abreise an Sonn- und Feiertagen unterliegt damit nicht den arbeitszeitlichen Regelungen des MuSchG und ist grundsätzlich möglich. Es wird jedoch empfohlen, im Rahmen der besonderen Fürsorgepflicht der Lehrkräfte gegenüber den Schülerinnen und Schülern ("Garantenstellung"), die Regelungen des MuSchG sinngemäß in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Insbesondere sollte durch die An- oder Abreise keine unverantwortbare Gefährdung vorliegen.
5.1.2. Exkursionen
Die Ausführungen zum arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz, wie sie in Bezug auf die Schulfahrten beschrieben wurden, gelten in gleichem Maße für die Durchführung von Exkursionen im Hochschulbereich.
5.2. Betrieblicher Gesundheitsschutz ( §§ 9 - 12 MuSchG)
Schulen und Hochschulen haben bei der Gestaltung der Lernbedingungen für die physische und psychische Gesundheit der schwangeren Frau und ihres Kindes Sorge zu tragen und auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung erforderliche Maßnahmen zum Gesundheitsschutz zu treffen.
5.2.1. Schulfahrten
Schulfahrten sind ein verpflichtender Teil der Ausbildung. Daher gilt es, speziell für Schulfahrten anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen. Die Regelungen des MuSchG finden im Freizeitkontext rechtlich keine Anwendung. Jedoch sollten Schutzmaßnahmen im Sinn der besonderen Fürsorgepflicht der Lehrkräfte auch dort und bereits bei der Planung von Schulfahrten und Exkursionen berücksichtigt werden.
Sobald die Schwangerschaft einer Schülerin bzw. die Notwendigkeit des Stillens bekannt geworden ist, hat die Schule eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf die anstehende Schulfahrt durchzuführen. 9 Es ist Aufgabe der Schule, die Schulfahrt so zu planen und umzusetzen, dass schwangerschaftsrelevante Gefährdungen vermieden bzw. minimiert und unverantwortbare Gefährdungen ausgeschlossen werden.
Der schwangeren oder stillenden Schülerin (sowie erforderlichenfalls einer erziehungsberechtigten Person 10 muss ein Gespräch über die anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung mit den darin festgelegten mutterschutzrelevanten Maßnahmen angeboten werden 11 . Es wird empfohlen, in diesem Gespräch mit der verantwortlichen Lehrkraft die betroffene Schülerin bei der Festlegung der konkreten Maßnahmen einzubinden.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, an welchen Aktivitäten die Schülerin - ggf. unter Anwendung notwendiger Schutzmaßnahmen - teilnehmen kann und welche Aktivitäten wegen einer unverantwortbaren Gefährdung eine Teilnahme durch die Schülerin nicht zulassen. Dabei sollte erst geprüft werden, ob es alternative Aktivitäten für die gesamte Klasse/den gesamten Kurs gibt, die eine Teilhabe der schwangeren Schülerin ermöglichen. Ist dies nicht der Fall, muss geprüft werden, ob die Schülerin von einzelnen Programmpunkten auf der Schulfahrt befreit werden sollte und im Bedarfsfall auch ohne weitere Aufsicht verbeiben kann.
Beispiele für Aktivitäten, die der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung unterliegen:
Beispiele für Aktivitäten, die NICHT der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung unterliegen:
5.2.2. Exkursionen
Auch bei der Durchführung von Exkursionen im Studium ist der betriebliche Gesundheitsschutz zu beachten. Die Hochschule 12 muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und dabei potenziell vorhandene Gefährdungen analysieren. Diese Gefährdungsbeurteilung sollte insbesondere unter Heranziehung der für die Exkursion verantwortlichen Lehrperson erstellt werden.
Zusätzlich ist der schwangeren oder stillenden Studentin ein Gespräch über weitere Anpassungen der Teilnahmebedingungen anzubieten ( § 10 Absatz 2 Satz 2 MuSchG). Die Exkursion soll so geplant werden, dass schwangerschaftsrelevante Gefährdungen vermieden oder zumindest minimiert und unverantwortbare Gefährdungen ausgeschlossen werden, um eine Teilnahme zu ermöglichen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, an welchen Studienbestandteilen die schwangere oder stillende Studentin teilnehmen kann und welche Exkursionsaktivitäten wegen einer nicht auszuschließenden unverantwortbaren Gefährdung keine Teilnahme zulassen. Dabei ist zu prüfen, welche anderen Tätigkeiten / Ersatzleistungen zur Erreichung des Studienziels vor Ort oder im Anschluss an die Exkursion erbracht werden können. Diese sind der schwangeren oder stillenden Studentin anzubieten. Grundsätzlich sollten in einem Studiengang mit verpflichtenden Exkursionen regelmäßig ebenfalls solche Exkursionen angeboten werden, an denen auch schwangere oder stillende Studentinnen teilnehmen können soweit dies mit den curricularen Zielen vereinbar ist.
6. Zusätzliche Mutterschutzvorgaben für stillende Schülerinnen bzw. Studentinnen
Für stillende Schülerinnen oder Studentinnen muss bei der Planung beachtet werden, dass es eine geeignete Möglichkeit gibt, zu stillen und/oder die Muttermilch abzupumpen und diese sachgerecht zu lagern. Es sollte die Notwendigkeit geprüft werden, ob eine Begleitperson während der Schulfahrt oder Exkursion dabei sein muss, um die stillende Schülerin oder Studentin und ihr Kind während der Fahrt zu unterstützen. Diese Punkte sollten im Vorfeld mit der Schülerin oder Studentin besprochen und geplant werden mit dem Ziel, eine Teilhabe zu ermöglichen.
7. Weiterführende Literatur
Mutterschutz in der Schule. Information und Handlungshilfen für Schulleiterinnen und Schulleiter. 2. Überarbeitete Auflage. Hrsg: Niedersächsisches Kultusministerium, Hannover
DGUV Information 202-047. Mit der Schulklasse sicher unterwegs.
Empfehlungen für Unterrichtsgänge, Exkursionen, Wanderungen, Klassenfahrten und Heimaufenthalte.
Hrsg: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Berlin September 2019
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1409
2) § 1 Absatz 1 MuSchG
3) BT Drucksache 18/8963 S. 48
4) Vgl. bspw. Runderlass NW und NI: RdErl des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19.03.1997 (GABl. NW. I S. 101), RdErl. d. MK v. 1.11.2015 - 26 - 82.021 - VORIS 22410
5) vgl. bspw. Hamburg: Richtlinie für Schulfahrten vom 20.04.2016
6) vgl. Rahmenprüfungsordnung der Leuphana Universität für den Leuphana Bachelor. 3. Änderung vom 31.03.2019. § 6 Lehrveranstaltungsformen
7) § 5 Absatz 2 MuSchG
8) § 29 Absatz 3 MuSchG
9) Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung trägt die Schulleitung. Diese/r kann die Aufgabe an entsprechende Stellen delegieren. Sofern diese Delegation nicht bereits aufgrund schulrechtlicher Vorschriften möglich ist, erfolgt sie aufgrund von § 13 Absatz 2 ArbSchG. Die Einbeziehung der verantwortlichen Lehrkraft ist sinnvoll.
10) Bei der Einbeziehung von erziehungsberechtigen Personen ist insbesondere das Alter der minderjährigen Schülerin zu berücksichtigen. Bei minderjährigen Schülerinnen ist eine erziehungsberechtigte Person zum Gespräch hinzuzuziehen.
11) § 10 Absatz 2 MuSchG
12) Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung trägt die Hochschulleitung der Hochschule. Diese/r kann die Aufgabe an entsprechende Stellen delegieren (vgl. § 13 Absatz 1 ArbSchG.
| ENDE | |