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SprengTR 100 - Kennzeichnung
Kennzeichnung von explosionsgefährlichen Stoffen, deren Verpackung und Sprengzubehör
Technische Regel zum Sprengstoffrecht (SprengTR)
Vom 13.Oktober 2021
(BAnz. AT 12.11.2021 B2)
| Archiv: 2014 | siehe Textvergleich der Fassungen von 2014/2021 |
Die Technischen Regeln zum Sprengstoffrecht ( SprengTR) geben den Stand der Technik und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr von dem Sprengstoffgesetz unterliegenden Stoffen und Gegenständen wieder, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung. Wissenschaftliche Erkenntnisse und Stand der Technik werden unter Beteiligung des Sachverständigenausschusses für explosionsgefährliche Stoffe ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemacht.
SprengTR konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des Sprengstoffrechts. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Anforderungen des Sprengstoffrechts erfüllt sind. Wählt der Anwender eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Anforderungen des Sprengstoffrechts schriftlich nachzuweisen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel gilt für die Kennzeichnung von explosionsgefährlichen Stoffen, deren Verpackung und von Sprengzubehör im Sinne des Sprengstoffgesetzes ( SprengG).
(2) Andere Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung, insbesondere für die Beförderung gefährlicher Güter und die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung 1)) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass weitere Kennzeichnungsvorgaben in harmonisierten Normen im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinien und EU-Verordnungen (z.B. für pyrotechnische Gegenstände u. a. in DIN EN 15947-3, 16261-4, 16256-4, 14451-3, 16263-5) für das EU-Konformitätsverfahren festgelegt sind.
2 Begriffsbestimmungen
(1) Kleinste Verpackungseinheit:
Kleinste Verpackung, in der Stoffe oder Gegenstände anderen überlassen werden.
(2) Nettoexplosivstoffmasse (NEM):
Masse der Explosivstoffe (einschließlich der Phlegmatisierungsmittel) ohne deren Umhüllung und Verpackung.
(3) Verpackung 2):
Gefäß oder mehrere Gefäße und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Gefäße ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können. Gefäß ist ein Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschließlich aller Verschlussmittel. Tankkörper fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.
(4) Versandstück 2):
Versandfertiges Endprodukt des Verpackungsvorgangs, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und seinem bzw. ihrem Inhalt.
(5) Zündertyp:
Typisierung elektrischer Brückenzünder als Zünder A, U oder HU gemäß Anlage 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) bzw. als Zünder der Klassen I, II, III oder IV gemäß Artikel 19 Richtlinie 2014/28/EU 3) in Verbindung mit DIN EN 13763-1 4).
3 Allgemeine Regelungen
(1) Die sprengstoffrechtlichen Regelungen zur Kennzeichnung und Verpackung ergeben sich insbesondere aus den §§ 16a, 16c und 16g SprengG und aus den §§ 14, 15, 16, 17, 18, 18b, 18c der 1. SprengV.
(2) Entsprechend der Richtlinie 2014/28/EU 3 dürfen darüber hinaus elektronische Etiketten auf den Stoffen oder Gegenständen sowie deren Verpackungen angebracht werden, soweit sie keine nach dem Stand der Technik vermeidbare Erhöhung der Gefahr bewirken.
4 Zusätzliche Regelungen zur Kennzeichnung von Explosivstoffen
(1) Nettoexplosivstoffmasse (gemäß § 17 Absatz 7 Nummer 1 der 1. SprengV):
(2) Jahres- und Monatszahl, Jahreswochenzahl (gemäß § 17 Absatz 7 Nummer 2 der 1. SprengV):
(3) Farbgebung der Explosivstoffe oder deren Umhüllungen (gemäß § 17 Absatz 7 Nummer 3 der 1. SprengV):
Undurchsichtige Umhüllungen der Stoffe dürfen keine braune, grüne oder gelblichweiße Farbe haben. Bei durchsichtigen Umhüllungen dürfen die Stoffe selbst keine braune, grüne oder gelblichweiße Farbe haben.
Undurchsichtige Umhüllungen der Stoffe müssen braun sein.
Die äußere Umhüllung von Wettersprengschnüren muss weiß sein; bei anderen Sprengschnüren darf die äußere Umhüllung nicht weiß sein.
Die Umhüllung der Sprengstoffe muss wie folgt gefärbt sein:
(4) Schnüre - Kennfäden und Längenangabe (gemäß § 17 Absatz 7 Nummer 5 der 1. SprengV):
(5) Elektrische Zündmittel - Zündertyp und elektrische Daten (gemäß § 17 Absatz 7 Nummer 6 der 1. SprengV):
Der Zündertyp ist bei elektrischen Zündern auch auf der kleinsten Verpackungseinheit wie nachfolgend dargestellt anzugeben:
oder
Die folgenden elektrischen Kenndaten sind bei elektrischen Zündern auf der kleinsten Verpackungseinheit anzugeben:
(6) Zündmittel - Verzögerungszeit oder Zeitstufe, Zündschlauchlänge (gemäß § 17 Absatz 7 Nummer 6b und 6c der 1. SprengV):
auch auf der kleinsten Verpackungseinheit anzugeben.
auch auf der kleinsten Verpackungseinheit anzugeben.
Bei Zeitzündern müssen
auf einem am Zünderdraht zu befestigenden Kennzeichnungsfähnchen und auf der kleinsten Verpackungseinheit angegeben sein.
Soweit Verzögerungszeiten vorhanden, sind diese auf dem Zündmittel anzugeben. Falls dies nicht möglich ist, müssen die Verzögerungszeiten auf einem Kennzeichnungsfähnchen angegeben werden.
(7) Zündmittel - Farbgebung der Zünderdrahtisolierungen (gemäß § 17 Absatz 7 Nummer 6d der 1. SprengV):
ausgeschlossen sind.
(8) CE-Kennzeichnung (gemäß § 17 Absatz 8 der 1. SprengV)
Die CE-Kennzeichnung auf den beigefügten Unterlagen kann beispielsweise auf dem Lieferschein erfolgen.
(9) Etikett zur eindeutigen Kennzeichnung (gemäß § 16a Absatz 1 SprengG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 der 1. SprengV)
Das entsprechende bzw. dazugehörige Etikett zur eindeutigen Kennzeichnung (gemäß den Richtlinien 2008/43/EG und 2012/4/EU 5) kann auf dem Versandstück entsprechend den Erfordernissen innerhalb der Lieferkette frei gestaltet werden. Die Rückverfolgbarkeit der Explosivstoffe muss gewährleistet sein.
5 Zusätzliche Regelungen für Sprengzubehör
(1) Zündleitungen und Verlängerungsdrähte - Länge, Material, elektrischer Widerstand, Farbgebung (gemäß § 18c Nummer 4 der 1. SprengV)
(2) Informationen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch (gemäß § 18c Nummer 5d der 1. SprengV)
6 Zusätzliche Regelungen für pyrotechnische Gegenstände
(1) Entsprechend den Vorgaben der §§ 20 und 22 der 1. SprengV sind bei pyrotechnischen Gegenständen (außer pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge) die in Anlage 1 zu dieser SprengTR aufgeführten Hinweise in die Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände aufzunehmen.
(2) Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 sind auch mit dem Herstellungsjahr zu kennzeichnen (Richtlinie 2013/29/EU Artikel 10 Absatz 2 6)).
(3) Auf Verpackungen nach § 21 Absatz 4 der 1. SprengV, deren Verpackungsmaterial den pyrotechnischen Gegenstand oder dessen kleinste Verpackungseinheit ein- oder mehrseitig durchsichtig umschließt, kann die sprengstoffrechtlich geforderte Kennzeichnung entfallen, sofern diese Kennzeichnung auf dem Gegenstand oder dessen kleinster Verpackungseinheit weiterhin deutlich erkennbar ist.
(4) Enthält die kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyrotechnische Gegenstände, muss bei der Anwendung der Regelung des § 16c Absatz 1 Satz 2 SprengG erkennbar sein, welche Kennzeichnung welchem Gegenstand zuzuordnen ist.
(5) Bei Anzündlitzen muss auf der kleinsten Verpackungseinheit die Brennzeit angegeben werden.
| Hinweistexte zu Absatz 6 Nummer 1 dieser SprengTR | Anlage 1 |
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Kategorie |
anzubringende Hinweistexte |
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F1 | "Abgabe an Personen unter 12 Jahren verboten" |
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F2 | "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten" Bei pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 20 Absatz 4 der 1. SprengV: "Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlicher Erlaubnis" |
| "Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlicher Erlaubnis" | |
| "Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlicher Erlaubnis" | |
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T1 | "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten" |
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T2 | "Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlicher Erlaubnis" |
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P1 | "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten" |
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P2 | "Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlicher Erlaubnis" |
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| Bekanntmachung der Technischen Regel zum Sprengstoffrecht Kennzeichnung von explosionsgefährlichen Stoffen, deren Verpackung und Sprengzubehör (SprengTR 100 - Kennzeichnung) Vom 13.Oktober 2021 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt gemäß § 6 Absatz 2 und 4 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) die SprengTR 100 - Kennzeichnung nachstehend bekannt (Anlage). Die Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Diese Neufassung ersetzt die Bekanntmachung vom 9. April 2014 (BAnz AT 30.04.2014 B2), die durch die Bekanntmachung vom 11. November 2016 (BAnz AT 25.11.2016 B1) geändert worden ist Berlin, den 13. Oktober 2021 |
1 ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1.
2 Definitionen in Anlehnung an das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR - Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route).
3 Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) vom 26. Februar 2014 (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 1) in Kraft getreten am 30. März 2014.
4 Explosivstoffe für zivile Zwecke - Zünder und Verzögerungselemente - Teil 1: Anforderungen; Deutsche Fassung EN13763-1:2004.
5 Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (ABl. L 94 vom 05.04.2008 S. 8), geändert durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom 23.02.2012 S. 18).
6 Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung) vom 12. Juni 2013 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 27).
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