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Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 511 - Prüfungen durch Sachverständige
Erstmalige Prüfung
Vorprüfung

Ausgabe November 1983
(BArbBl. 11/1983 S. 50; 2/1989, S.109; 5/1993, S. 48; 4/1996, S. 52; 6/1998 S. 74; 8/2001 S. 107 aufgehoben)



1.Geltungsbereich

1.1 Diese TRB gilt für die Vorprüfung von Druckbehältern nach §§ 9 und 12 in Verbindung mit Anhang II DruckbehV (jetzt BetrSichV) durch den Sachverständigen.

1.2 Soweit für besondere Druckbehälter andere Bestimmungen gelten, sind diese in den TRB der Reihe 800 "Besondere Arten von Druckbehältern" enthalten.

2.Allgemeines

Die Vorprüfung ist nach § 9 Abs. 3 DruckbehV (jetzt BetrSichV) Teil der nach § 9 Abs. 1 geforderten erstmaligen Prüfung. Ziel der Vorprüfung ist eine Aussage darüber, daß die beschriebene Ausführung des Druckbehälters den Anforderungen der Druckbehälterverordnung entspricht. Die Vorprüfung erfolgt nach den Unterlagen, die für die sicherheitstechnische Beurteilung erforderlich sind und nach denen der Druckbehälter hergestellt werden soll. Die Vorprüfung geht der Bauprüfung und Druckprüfung voraus.

3.Umfang der Vorprüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf die drucktragenden Wandungen des Druckbehälters bis zu den druckbehälterseitigen Flanschen oder Verschraubungen bzw. bei unlösbaren Verbindungen bis zu den ersten Fügeverbindungen. Sie umfaßt auch die angeschlossenen Tragelemente und die aus Reaktionskräften (Zusatzkräften) herrührenden Beanspruchungen, soweit die Reaktionskräfte aus den Prüfunterlagen hervorgehen. Nicht eingeschlossen in die Vorprüfung des Druckbehälters sind die Prüfungen anschließender Leitungen, des Traggerüstes und der Fundamente.

3.2 Anhand der eingereichten Unterlagen wird geprüft, ob der Druckbehälter den Anforderungen des § 4 Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) hinsichtlich Werkstoff, Gestaltung und