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ABAS Beschluss 19/2025 - Empfehlung des ABAS "Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Biostoffen und biogenen Toxinen in Poststellen und beim Umgang mit Poststücken in Abhängigkeit von der Gefährdungslage"

Vom 27. November 2025
(Quelle: www.baua.de)


1. Anwendungsbereich

Die folgende Empfehlung richtet sich aus präventiver Sicht an Ministerien, Behörden, Unternehmen oder andere Einrichtungen, deren Poststellen Umgang mit Poststücken haben, welche im Rahmen einer generellen oder temporär erhöhten allgemeinen Gefährdungslage z.B. durch einen bioterroristischen Anschlag mit gefährlichen Biostoffen und biogenen Toxinen kontaminiert sein könnten. Gefährdungen durch Gefahrstoffe, radioaktive Stoffe oder Explosivstoffe werden in diesem Papier nicht behandelt, sind aber in einer Gesamtschau ebenfalls zu berücksichtigen. Diese Empfehlung gilt nicht für Tätigkeiten mit ordnungsgemäß verpackten Gefahrgutsendungen der Klasse 6.2, wie sie z.B. in Laboren oder Untersuchungsämtern regelhaft vorkommen.

Hinweis: Bis zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Papiers kam es innerhalb Europas noch zu keiner ernsthaften Gefährdung von Poststellenbeschäftigten durch gefährliche Biostoffe und biogene Toxine. Es wurden in diesem Zusammenhang in Deutschland weder an Poststücken Kontaminationen noch bei Menschen eine Infektion oder Intoxikation mit derartigen Agenzien festgestellt. Es wird empfohlen, im Rahmen der Gefährdungslage für den Umgang mit Poststücken die Regelungen der Biostoffverordnung und des untergesetzlichen Regelwerks als Grundlage heranzuziehen, die durch die hier vorliegende Empfehlung im Hinblick auf die Gefährdung durch absichtliche oder unabsichtliche Kontamination mit gefährlichen Biostoffen und biogenen Toxinen konkretisiert werden.

Gleichzeitig schützen die hier beschriebenen Maßnahmen teilweise auch vor anderen Gefahren durch partikuläre chemische oder radiologische Gefahrstoffe, für die diese Empfehlung nicht gilt 1 . Die Maßnahmen der Empfehlung können auch durch zumindest vergleichbare, in der Gefährdungsbeurteilung begründete Schutzmaßnahmen ersetzt werden. Weitere Informationen zum Management von Pulverfunden finden sich auf den Internetseiten des Robert Koch-Institutes unter www.rki.de/poststellen und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter www.baua.de/abas.

2. Begriffsbestimmungen

(1) Gefährliche Biostoffe sind Biostoffe nach § 2 Absatz 1 ff. Biostoffverordnung ( BioStoffV) [ 1], die den Beschäftigten erhebliche gesundheitliche Schäden bis hin zum Tod zufügen können und für die in der Regel keine oder nur ungenügende Präventions- oder Therapiemöglichkeiten existieren.

(2) Biogene Toxine sind gemäß TRBA 130 "Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen" [ 2] Toxine tierischen oder pflanzlichen Ursprungs wie z.B. Rizin oder Abrin, die nicht unter die Begriffsbestimmung nach § 2 Abs. 5 BioStoffV [ 1] fallen. Solche biogenen Toxine haben bioterroristisches Potenzial und können an einer akuten biologischen Gefahrenlage beteiligt sein. Für Personen mit Erstkontakt ist im Regelfall anfangs nicht zu unterscheiden, ob es sich um eine akute biologische Gefahrenlage durch Biostoffe oder biogene Toxine handelt.

(3) Eine akute biologische Gefahrenlage bezeichnet eine aktuelle Bedrohungslage durch das tatsächliche Auftreten von Drohschreiben, verdächtigen Poststücken oder Briefen, die pulverförmige Substanzen enthalten ("Pulverbriefe"). Von einer akuten biologischen Gefahrenlage mit bioterroristischem Hintergrund ist gemäß TRBA 130 [ 2] vornehmlich dann auszugehen, wenn eine Plausibilitätsprüfung durch die Sicherheitsbehörden dies nahelegt.

(4) Eine Gefährdungslage bezeichnet die augenblickliche Situation bzw. aktuelle Umstände, die eine Bedrohung durch Gefahren, z.B. hinsichtlich bioterroristischer Anschläge gegenüber einem Staat, einer Gemeinschaft oder einer Institution wahrscheinlich machen. Entsprechende Warnungen werden im Regelfall durch die Sicherheitsbehörden herausgegeben.

(5) Gefährdung bezeichnet in diesem Papier die Einwirkung von gefährlichen Biostoffen und biogenen Toxinen, die aus der Arbeitsumwelt nachteilig auf Beschäftigte einwirken und zu einer arbeitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung führen können.

3. Gefährdungsbeurteilung

(1) Eine Gefährdungsbeurteilung beurteilt die Gefährdung der Beschäftigten durch die Tätigkeiten mit Biostoffen vor Aufnahme der Tätigkeit. Hinweise zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gibt die TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" [ 4], insbesondere auch zur Berücksichtigung psychischer Belastungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen. Die Gefährdungsbeurteilung ist fachkundig durchzuführen. Hinweise zur Fachkunde gibt TRBA 200 "Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung" [ 5].

(2) Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG [ 3] in Verbindung mit § 4 BioStoffV [ 1] ist grundsätzlich der Arbeitgeber zuständig. Darüber hinaus ist ggf. auch eine Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung notwendig. Die Vorgaben der auch sonst für die Sicherheit der jeweiligen Institutionen, Unternehmen und Behörden verantwortlichen Einrichtungen sind zu beachten.

(3) Die Abschätzung des Gefährdungspotenzials kann sich zudem an einer Vielzahl von Faktoren orientieren und sich daher auch ändern. Solche Faktoren sind z.B.:

4. Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten

Der Arbeitgeber hat gemäß § 14 BioStoffV [ 1] auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine Betriebsanweisung zu erstellen. Darin sollte auf die potenzielle Gefährdung durch Kontamination mit gefährlichen Biostoffen und biogenen Toxinen hingewiesen werden. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Anweisungen über das Verhalten bei Verdachtsfällen sind in ihr festzulegen. Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen, an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung regelmäßig zu unterweisen und zu schulen.

Dieses Papier unterscheidet drei Gefährdungslagen:

  1. Keine Gefährdung durch den Kontakt mit kontaminierten Poststücken
  2. Vorübergehend erhöhte Gefährdungslage
  3. Permanent erhöhte Gefährdungslage/permanent erhöhtes Gefährdungspotenzial

sowie den Fall

  1. Akute Gefährdung durch Kontakt mit potenziell kontaminierten Poststücken

5. Allgemeine Schutzmaßnahmen

Unabhängig von der Zuordnung zu einer Gefährdungslage sollten die folgenden Schutzmaßnahmen grundsätzlich beachtet werden:

6. Gefährdungslage a) Keine Gefährdung durch Kontakt mit kontaminierten Poststücken

6.1 Vorkehrungen in Poststellen

(1) Der Umgang mit Poststücken bedarf neben den allgemeinen und betrieblich festgelegten Hygienemaßnahmen KEINER weiteren Maßnahmen (hauseigene Informationswege und Dienstanweisungen beachten).

(2) Ergibt sich innerhalb dieser Gefährdungslage dennoch der Verdacht auf eine mögliche Kontamination eines Poststückes, sind die Maßnahmen unter Nummer 9 "Akute Gefährdung durch Kontakt mit potenziell kontaminierten Poststücken" zu ergreifen.

6.2 Umgang mit Poststücken, die nicht bereits in der Poststelle geöffnet wurden

Siehe 6.1, ansonsten keine weiteren Maßnahmen.

7. Gefährdungslage b) Vorübergehend erhöhte Gefährdungslage

7.1 Definition

Eine vorübergehend erhöhte Gefährdungslage kann jede Poststelle Deutschlands betreffen (z.B. aufgrund von Warnungen/Hinweisen durch Sicherheitsbehörden). In diesem Fall werden für den Umgang mit allen Poststücken unabhängig eines konkreten Verdachts besondere präventive Schutzvorkehrungen empfohlen. Es ist mit dem Auffinden verdächtiger Poststücke zu rechnen.

7.2 Vorkehrungen in Poststellen

Wenn eine vorübergehend erhöhte Gefährdungslage festgestellt wird, sollten folgende Maßnahmen beachtet werden:

RÄUMLICH UND ORGANISATORISCH:

Siehe Maßnahmen in Nummer 9.2.

Zusätzlich zur beschriebenen Zugangsbegrenzung ist der Zutritt zu diesen Räumen zu erfassen. Das Öffnen von Briefen sollte nach Möglichkeit durch eine Brieföffner-Maschine in einem separaten Raum erfolgen.

PERSONELL:

Für Personen, die in einer Poststelle mit erhöhter Gefährdungslage Poststücke öffnen oder entleeren oder sich im Raum mit Brieföffner-Maschinen befinden, gilt Nummer 9.2 b.

7.3 Umgang mit Poststücken, die nicht bereits in der zentralen Poststelle geöffnet wurden (Bundesbehörden und Einrichtungen mit eigener zentraler Poststelle)

Grundsätzlich wird ein vorheriges Öffnen der Poststücke in den dafür vorgesehenen Räumen empfohlen. Sollte davon abgewichen werden, ist nach Nummer 9.1 bzw. 9.2 b vorzugehen und im Vorfeld zu klären, wie ein Verlassen der Räume und eine Dekontamination erfolgen können, ohne weitere Beschäftigte zu gefährden.

Hinweis: Nach Eintreten einer gesundheitsgefährdenden Lage durch Poststücke ist das Infektionsschutzgesetz ( IfSG) anzuwenden. Die Zuständigkeit für den Infektionsschutz liegt beim örtlichen Gesundheitsamt. Des Weiteren wird hier auf die Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen der TRBA 130 [ 2] hingewiesen.

8. Gefährdungslage c) Permanent erhöhte Gefährdungslage/permanent erhöhtes Gefährdungspotenzial

8.1 Definition

Diese Gefährdungslage wird für besondere Einrichtungen, beispielsweise bestimmte Poststellen von Bundes- und Landesbehörden angenommen.

Zumindest theoretisch ist in diesen Einrichtungen mit einer permanenten Gefährdung der Poststellenbeschäftigten und dauerhaft mit dem Auffinden verdächtiger Poststücke zu rechnen.

8.2 Vorkehrungen in Poststellen

Wenn eine permanent erhöhte Gefährdung besteht, sollten folgende Maßnahmen beachtet werden:

RÄUMLICH:

Zur Minimierung der Gefährdung von Poststellenbeschäftigten und deren Umgebung beim Öffnen von Poststücken werden zwei Möglichkeiten beschrieben und explizit in ihrer Umsetzung in dieser Reihenfolge empfohlen:

  1. Die beste Variante zur Öffnung von Poststücken ist die Verwendung einer Glove Box. Diese stellt ein in sich abgeschottetes System dar. Poststücke werden vor dem Öffnen über die an der Glove Box befindliche Schleuse eingeführt und dann geöffnet. Durch die Abschottung ist das Tragen von Persönlichen Schutzausrüstungen, wie unter "Personell" (siehe unten) beschrieben, für den Operator nicht notwendig.
  2. Alternativ können Poststücke auch unter einer Absaugeinrichtung geöffnet werden. Siehe dazu auch DGUV-Regel 109-002 (Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen) [ 14]. Die abgesaugte Luft darf nur über HEPA-Filter (H13 oder besser H14) in die Raumluft oder bei Anschluss an raumlufttechnische Anlagen in die Umgebung abgegeben werden. Die Lüftung der Räumlichkeit kann dann über Fenster oder Außentüren erfolgen und muss auf die Arbeitspausen beschränkt bleiben. Beim Arbeiten an einer Absaugeinrichtung müssen die unter "Personell" beschriebenen PSA zusätzlich getragen werden.

Wenn bereits entsprechende, nachfolgend beschriebene raumlufttechnische Anlagen zur Öffnung von Poststücken errichtet wurden, können Poststücke auch in gesonderten Räumen mit getrennten Be- und Entlüftungsschächten geöffnet werden (optimal sind getrennte Gebäudeteile). Die Entlüftung sollte möglichst über eine Lüftungsanlage mit HEPA-Filter (H13 oder besser H14) erfolgen, die einen leichten Unterdruck (> 30 Pa. Druckdifferenz) im Postöffnungsraum erzeugt. Die raumlufttechnischen Anlagen sind nach den Angaben der Hersteller regelmäßig zu prüfen und zu warten. Beim Arbeiten unter diesen räumlichen Bedingungen sind die unter "Personell" beschriebenen PSA zu tragen.

PERSONELL:

8.3 Umgang mit Poststücken, die nicht bereits in der zentralen Poststelle geöffnet wurden (Bundesbehörden und Einrichtungen mit eigener zentraler Poststelle)

Grundsätzlich wird ein vorheriges Öffnen der Poststücke in den dafür vorgesehenen Räumen empfohlen. Sollte davon abgewichen werden, ist nach Nummer 9.1 bzw. 9.2 b vorzugehen und im Vorfeld zu klären, wie ein Verlassen der Räume und eine Dekontamination erfolgen können, ohne weitere Beschäftigte zu gefährden.

Hinweis: Nach Eintreten einer gesundheitsgefährdenden Lage durch Poststücke ist das Infektionsschutzgesetz ( IfSG) anzuwenden. Die Zuständigkeit für den Infektionsschutz liegt beim örtlichen Gesundheitsamt. Des Weiteren wird hier auf die Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen, die in der TRBA 130 [ 2] beschrieben sind, hingewiesen.

9. Akute Gefährdung durch Kontakt mit potenziell kontaminierten Poststücken

9.1 Maßnahmen beim Umgang mit verdächtigen Poststücken

(1) Besteht der Verdacht, dass von einem Poststück eine Gefahr ausgehen könnte, die im Sinne dieser Empfehlung zu Personenschäden führen kann, sind folgende Maßnahmen zu treffen:

(2) Diese Maßnahmen sollten in die hauseigenen Informationswege und Dienstanweisungen für Notfälle übernommen werden und die Beschäftigten sind entsprechend zu unterweisen.

(3) Sollte sich der Verdacht einer Kontamination mit gefährlichen Biostoffen oder biogenen Toxinen bestätigen, so obliegt die Anordnung der Maßnahmen zur Dekontamination und Reinigung sowie die anschließende Freigabe der potenziell kontaminierten Räumlichkeiten dem zuständigen Gesundheitsamt.

9.2 Vorkehrungen in Poststellen

  1. Ein Öffnen von allgemein verdächtigen bzw. von beschädigten Poststücken mit hinlänglichem Verdacht auf eine Kontamination ist nicht vorgesehen. Das Poststück verbleibt am gesicherten Auffindeort, bis die hinzugezogenen Sicherheitskräfte eintreffen und eine Gefährdungsbewertung vornehmen (siehe Nummer 9.1).
  2. Sollte dennoch aus unabwendbaren Gründen ein Öffnen und Entleeren der Poststücke in Absprache mit der Einsatzleitung durch die zugezogenen Fachkräfte erfolgen müssen, sollten folgende Maßnahmen beachtet werden:

RÄUMLICH:

Die Öffnung solcher Poststücke sollte in einem gesonderten Raum im angrenzenden Bereich geschehen. Bei einem notwendigen Transport müssen die Poststücke so verpackt sein, dass eine Kontaminationsverschleppung ausgeschlossen ist.

PERSONELL:

Die oben genannten Fachkräfte, die in Poststellen verdächtige Poststücke öffnen oder entleeren oder sich in dem Raum befinden, in dem das verdächtige Poststück geöffnet oder entleert wird, sollten:

9.3 Umgang mit Poststücken, die nicht bereits in der zentralen Poststelle geöffnet wurden (Bundesbehörden und Einrichtungen mit eigener zentraler Poststelle)

  1. Poststücke sollen nicht geöffnet werden (entsprechend Nummern 9.1 und 9.2 a), insofern sich durch die Inspektion der ungeöffneten Poststücke Verdachtsmomente auf eine mögliche Kontamination ergeben.
  2. Sollte das Öffnen eines verdächtigen Poststücks unabwendbar sein, so ist entsprechend Nummer 9.2 zu verfahren.

9.4 Dekontamination

Die potenziell kontaminierte Kleidung und persönliche Schutzausrüstung ist vor Verlassen des potenziell kontaminierten Raums unter Vermeidung von Eigenkontamination abzulegen 3 . Sie ist nach Möglichkeit in dicht schließenden Behältern zu sammeln. Sinnvollerweise stehen Duschen im selben Bauteil, möglichst poststellennah zur Verfügung (Vermeidung einer Kontaminationsverschleppung bzw. Gefährdung weiterer Personen). Durch gründliches Duschen und der Benutzung von tensidhaltigem Duschbad wird bereits eine wirksame Reduktion von Biostoffen und/oder biogenen Toxinen erreicht. Die Dusche ist nach Möglichkeit über einen zweiten Ausgang zu verlassen, um erneutes Betreten des bereits kontaminierten Bereichs zu verhindern. Weiteres Vorgehen wie unter Nummer 9.1 beschrieben.

10. Literaturhinweise

[ 1] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ( Biostoffverordnung - BioStoffV)
[ 2] TRBA 130: Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen. Juli 2023.
[ 3] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit ( Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
[ 4] TRBA 400: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Juli 2018.
[ 5] TRBA 200: Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung . April 2022.
[ 6] DIN EN 374-1: Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen - Teil 1: Terminologie und Leistungsanforderungen für chemische Risiken. 2018.
[ 7] DIN EN 388:2019-03: Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken; Deutsche Fassung. 2019.
[ 8] Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV)
[ 9] DIN EN 149:2009-08: Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung. 2009
[ 10] DGUV Regel 112-190: Benutzung von Atemschutzgeräten. 2021
[ 11] DIN EN 166:2001: Persönlicher Augenschutz - Anforderungen. 2001
[ 12] Handbuch für den Bevölkerungsschutz - Biologische Gefahren I https://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Mediathek/Publikationen/CBRN/handbuch-bevschutz-biologische-gefahren-3auflage.pdf?blob=publicationFile&v=5
[ 13] Desinfektionsmittelliste
https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Krankenhaushygiene/Desinfektionsmittelliste/desinfektionsmittelliste-node.html
[ 14] DGUV-Regel 109-002: Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen. 2020
[ 15] Hinweise zum beispielhaften An- und Ablegen von PSA für Fachpersonal, 2021:
https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Krankenhaushygiene/Infektionshygiene-A-Z/M/Maske/PSA_Fachpersonal/Dokumente_Tab.html?nn=16776934#doc16793810bodyText11
1) Die hier empfohlenen Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) bieten im Rahmen ihrer Rückhalteeigenschaften Schutz gegenüber Partikeln entsprechender Größe. Nicht gewährleistet ist jedoch dabei der Schutz vor radioaktiven Partikeln und toxischen Gasen.

2) Bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (z.B. partikelfiltrierende Halbmasken FFP1, FFP2 oder FFP3) erfordern, ist gemäß des Anhangs Teil 4 der ArbMedVV [ 8] eine Angebotsvorsorge durch den Betriebsarzt anzubieten; bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern, entsprechend eine Pflichtvorsorge.

3) Siehe Kapitel 6.5 des Handbuchs für den Bevölkerungsschutz - Biologische Gefahren I [ 12] bzw. Hinweise zum beispielhaften An- und Ablegen von PSA für Fachpersonal [ 15]

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