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Beschluss 603 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
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Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierten Agenzien in Laboratorien

Ausgabe: März 2003
(BArbBl. Heft 3/2003 S. 55)



Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat hinsichtlich der Anforderungen an Laboratorien bei Tätigkeiten mit TSE-assoziierten Agenzien Erkenntnisse ermittelt und Regelungen beschlossen, die auf Empfehlungen der ABAS-Projektgruppe BSE und des Arbeitskreises TSE-Laboratorien 1 beruhen:

1 Anwendungsbereich

Der Beschluss gilt für Tätigkeiten mit TSE-assoziierten Agenzien in diagnostischen und Forschungs-Laborarorien.

Der Bereich der Obduktion und Probennahme in der Human- und Veterinärpathologie wird nicht durch diesen Beschluss geregelt.

Siehe in Analogie Beschluss 602 "Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch BSE/TSE-Erreger", Nummer 3.3.2

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Transmissible spongiforme Enzephalopathie-assoziierte Agenzien verursachen bei Tieren und Menschen schwammartige Veränderungen des zentralen Nervensystems (ZNS). Diese Veränderungen werden von pathologischen (Prion-) Proteinablagerungen (PrPSC) begleitet. Die Erkrankungen enden immer tödlich. Im Sinne der Biostoffverordnung sind TSE-assoziierte Agenzien biologische Arbeitsstoffe.

2.2 Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn der positive TSE-Status eines Lebewesens oder einer Probe bekannt ist bzw. nachfolgenden Tätigkeiten auf das Agens ausgerichtet sind.

Beispiel für eine gezielte Tätigkeit:

Bestätigung positiver Testergebnisse mit diagnostischen Referenzmethoden.

In der Humanmedizin ist dies für Probematerial bei klinisch wahrscheinlicher Erkrankung gegeben.

2.3 Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn der Status des Lebewesens oder Probenmaterials nicht bekannt ist und die Tätigkeiten auf eine Erstdiagnostik ausgerichtet sind oder sich nicht auf das TSE-assoziierte Agens beziehen.

Beispiel für eine nicht gezielte Tätigkeit: die routinemäßige Diagnostik von Gehirnproben ohne konkreten Hinweis auf eine vorhandene Infektion.

2.4 Inaktivierung ist die irreversible Zerstörung der Vermehrungs- und Infektionsfähigkeit der biologischen Arbeitsstoffe.

2.5 Dekontamination ist die Zurückführung biologischer Arbeitsstoffe auf die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung.

3 Gefährdungsbeurteilung

3.1 Erkrankungen durch TSE-assoziierte Agenzien

Bei Tieren:

Bei Menschen: Experimentell können u.a. Nagetiere (Maus, Hamster) und nicht-humane Primaten mit TSE-assoziierten Agenzien verschiedener Spezies infiziert werden. Durch den Wirtswechsel entstehen - möglicherweise - TSEs mit geänderten Eigenschaften.

3.2 Spezifische Eigenschaften von TSE-assoziierten Agenzien

3.3 Schutzstufen, Sicherheitsmaßnahmen

Gem. Biostoffverordnung sind TSE-assoziierte Agenzien in die Risikogruppe 3** 2, 3 eingestuft.

Gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit TSE-assoziierten Agenzien sind der Schutzstufe 3 zuzuordnen. Es gelten die in der TRBA 105 "Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3**" aufgeführten Schutzmaßnahmen.

Tätigkeiten mit einem identifizierten Agens der Traberkrankheit (Scrapie) werden gemäß RL 2000/54/EG der Schutzstufe 2 zugeordnet. Ein Wirtswechsel ist bei der Gefährdungsbeurteilung besonders zu berücksichtigen und kann zu Maßnahmen der Schutzstufe 3 führen.

Auf Grund der besonderen Eigenschaften aller TSE-assoziierten Agenzien sind bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zusätzlich zur TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" und TRBA 105 "Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 **" die Schutzmaßnahmen und Hinweise dieses Beschlusses zu beachten.

3.4 Schutzmaßnahmen in Forschungslaboratorien

Werden in Forschungslaboratorien über den Beschluss hinausgehende oder davon abweichende Tätigkeiten durchgeführt, sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

3.5 Schutzmaßnahmen bei Tierversuchen

Für Tierversuche ist die TRBA 120 "Versuchstierhaltung" anzuwenden. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind von den betroffenen Forschungseinrichtungen nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

3.6 Probenversand

Der Versand von diagnostischen Proben erfolgt gemäß Sonderreglung M96 zum ADR 3a der Versand positiv bestätigter Proben erfolgt gemäß ADR/RID 3b entsprechend der Klasse 6.2 (UN-Nummer 2814 "ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen". Siehe auch Bericht des ABAS zum Transport ansteckungsgefährlicher Stoffe.

4 Allgemeine Schutzmaßnahmen in Laboratorien

4.1 Die Tätigkeiten sind der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde anzuzeigen 4 und unterliegen den Bestimmungen der Tierseuchenerreger-Verordnung oder dem Infektionsschutz-Gesetz ( IfSG, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen).

4.2 Für die Probenverarbeitung und standardisierte Laborabläufe sind Arbeitsanweisungen 5 zu erstellen. Darüber hinaus müssen die Beschäftigten, das Laboratoriums-, das Reinigungs- und das Wartungspersonal, in die Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit potenziell TSE-kontaminiertem Material unterwiesen sein. Diese Unterweisung ist mündlich auf der Grundlage der Betriebsanweisungen und des Hygieneplans vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und dann regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu wiederholen; über die Unterweisungen sind Aufzeichnungen zu führen, in denen der Unterwiesene seine Unterweisung durch Unterschrift bestätigt 6.

4.3 Das TSE-Laboratorium ist räumlich von anderen Laboratorien zu trennen und mit der Schutzstufe und dem Symbol " Biogefährdung" zu kennzeichnen. Der Zugang ist auf autorisierte Personen zu beschränken.

4.4 Folgende Schutzmaßnahmen sind einzuhalten:

Die für die Dekontamination und Reinigung verwendeten Gerätschaften verbleiben im TSE-Laboratoriumsbereich.

4.5 Bei Anwendung biochemischer Nachweismethoden sind folgende Schritte unter der Sicherheitswerkbank durchzuführen:

5 Spezielle Schutzmaßnahmen in Histologie-Laboratorien

5.1 Formaldehyd inaktiviert TSE-assoziierte Agenzien nicht, sondern führt zu deren Stabilisierung. Formalin-fixierte Gewebe, deren Fixierungslösungen, die benutzten Behälter sowie alle kontaminierten Geräte und Instrumente sind deshalb als potentiell infektiös zu betrachten. Instrumente und Lösungen, die durch Formalin-fixiertes, nicht Ameisensäure-behandeltes Gewebe kontaminiert worden sind, lassen sich durch Autoklavieren nicht ausreichend inaktivieren. Formalin-Lösungen dürfen, wegen der Formaldehyd-Freisetzung, nicht autoklaviert werden. Deshalb sollte nur das unter Nummer 6.2 beschriebene chemische Verfahren mit NaOH zur Dekontamination entsprechender Gegenstände und zur Inaktivierung gebrauchter Formalinlösungen eingesetzt werden. Festabfälle sind zu verbrennen oder in geeigneter Weise zu inaktivieren.

5.2 Folgende Arbeitsschritte sind bei routinemäßigen histologischen Untersuchungen unter den Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 3 nach TRBA 105 "Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3**" durchzuführen: Zuschneiden der Gewebe, deren Fixierung in Formalinlösung, Zuschneiden der Gewebeblöcke (maximal 5 mm dick), 1-stündige Inaktivierung der Gewebeblöcke in mindestens 98%iger Ameisensäure (1. Ameisensäurebehandlung). Das Zuschneiden des Nativ-Materials sowie das Zuschneiden der formalin-fixierten Proben sind unter einer MSW durchzuführen. Nach der 1. Ameisensäurebehandlung ist eine Gefährdung des Personals bei allen weiteren Arbeitsschritten (z.B. Wässerungsschritte und Färbungen) als gering anzusehen.

5.3 Die nachfolgenden Schritte können unter Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 durchgeführt werden:

Paraffineinbettung der Gewebeblöcke, Herstellung der feingeweblichen Schritte einschl. Aufziehen auf Objektträger und nachfolgendem Trocknungsschritt sowie eine 10-minütige Inaktivierung des Schnittes in mindestens 98 %iger Ameisensäure (2. Ameisensäurebehandlung).

Die zweite Ameisensäurebehandlung kann eine zusätzliche Reduzierung der Infektiosität bewirken.

5.4 Aus arbeitstechnischen Gründen ist die Herstellung der Paraffinschnitte unter einer Absaugvorrichtung nicht möglich. Es ist deshalb bei der Herstellung der Paraffinschnitte das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung erforderlich:

6 Inaktivierung und Dekontamination 7

6.1 TSE-assoziierte Agenzien sind gegen eine Vielzahl von bakteriziden, viruziden und fungiziden Desinfektionsmitteln und gegen übliche Hitze- (z.B. trockene Hitze bei 180-200 °C) oder Dampfsterilisationsverfahren (z.B. gespannter, gesättigter Wasserdampf bei 121 °C) weitgehend resistent (s. Nr. 3.2 - Pkt. 2).

Art und Form der Abfälle sind von erheblicher Bedeutung für die Wirksamkeit der Inaktivierungsverfahren. Eine Trennung fester und flüssiger Abfälle vereinfacht die spätere Entsorgung. Flüssige Abfälle sind chemischer Behandlung zugänglicher als Feststoffe. Bei letzteren ist die Materialstärke zu beachten. Bei Schichtdicken > 5 cm muss die Einwirkdauer erhöht werden (Autoklavieren bei 134 °C, 1 h, Abkühlpause, danach nochmals 1 h, bei gleichen Bedingungen). Bei Materialien, die Hohlräume aufweisen (Probengefäße, Spritzen etc.), muss sichergestellt werden, dass der Wasserdampf diese ausreichend erreicht.

6.2 Die folgenden Verfahren gewährleisten - bei sachgerechter Anwendung - eine Inaktivierung und sind deshalb für die Behandlung von kontaminiertem Material geeignet:

Chemische Inaktivierungsmaßnahmen dürfen nur durch entsprechend eingewiesenes Personal und nur nach Ablegen der persönlichen Schutzkleidung durchgeführt werden (Gesichtsschutz, geeignete Handschuhe, Schutzkittel, ggf. chemikalien-beständige Schürze). Bei Verwendung von Natriumhypochlorit-Lösungen ist auf ausreichenden Luftwechsel zu achten. Das Personal muss regelmäßige Sicherheitsunterweisungen in der sachgerechten Anwendung erhalten.

6.3 Für alle Arbeiten an Ausgangsmaterialien, die bekannterweise TSE-assoziierte Agenzien enthalten, sind möglichst Einwegmaterialien zu verwenden, die nach dem Gebrauch verbrannt werden.

6.4 Wiederverwendbare Instrumente, die (potentiell) mit TSE-assoziierten Agenzien kontaminiert sein können, sind getrennt von anderen Instrumenten mechanisch zu reinigen und zu autoklavieren. Das manuelle Reinigen von Instrumenten ist auf ein absolutes Minimum zu beschränken; automatisierte Verfahren zur mechanischen Reinigung sind zu bevorzugen.

6.5 Zur sicheren Inaktivierung von wiederverwendbaren Instrumenten sollten zwei verschiedene Verfahren miteinander kombiniert werden: z.B. eine kombinierte chemisch-mechanische Reinigung und Inaktivierung, gefolgt von einem Spülvorgang und einer abschließenden Dampfsterilisation (134 °C, 3 bar absolut > 1 Stunde im Vakuumverfahren) 8.

6.6 Käfigeinstreu, Ausscheidungen und Gülle etc. sind durch geeignete thermische oder kombinierte chemisch-thermische Verfahren zu inaktivieren. Sie können dann mit dem normalen Hausmüll entsorgt wenden. Flüssigabfälle können nach sachgerechten Neutralisation über das Abwasser entsorgt werden.

Tierkadaver sind als Sonderabfall zu behandeln und durch Verbrennung zu entsorgen.

7 Sofortmaßnahmen nach Kontakt mit TSE-assoziierten Agenzien

Nach Kontakt mit TSE-positivem Material sind folgende Sofortmaßnahmen durchzuführen:

7.1 Kommt Material, welches CJK-, vCJK, Kuru-, GSS-, FF1- oder BSE-assoziierte Agenzien enthält, min Haut, Schleimhäuten oder - etwa bei Schnitt- oder Stichverletzungen - offenen Wunden in Kontakt, ist wie folgt zu verfahren: Bei Schnitt- oder Stichverletzungen fördert man die Wundblutung, spült dann den Wundbereich unter fließendem Wasser ab, behandelt den Wundbereich schließlich für 5 Min. mit 2,5 % Natriumhypochlorit oder 1M NaOH (z.B. mit einem getränkten Mull- oder Wattebausch, um nicht-kontaminierte Hautbereiche zu schonen), um dann wiederum gründlich mit fließendem Wasser zu spülen. Zur weiteren Versorgung anschließend einen Arzt aufsuchen. Bei Schleimhautkontamination (z.B. Auge) wird die betroffene Stelle gründlich (10 - 15 Minuten) mit fließendem Wasser gespült. Bei Hautkontamination (keine sichtbaren Wunden) wird die betroffene Stelle zuerst gründlich unten fließendem Wasser abgespült, dann mit Natriumhypochlorit-Lösung oder NaOH wie oben behandelt und dann wiederum gründlich mit Wasser abgespült. Mechanische Hautreizungen (z.B. durch Scheuern min einer Bürste) sind zu vermeiden.

7.2 Kommt Material, welches Scrapie-assoziierte Agenzien enthält mit Haut, Schleimhaut oder - etwa bei Schnitt- oder Schnittverletzungen - offenen Wunden in Kontakt, ist wie folgt zu verfahren: Bei Schnitt- oder Stichverletzungen fördert man die Wundblutung, spült dann den Wundbereich unter fließendem Wasser ab, behandelt den Wundbereich schließlich für 5 Min. mit 0.2 % SDS-Lösung (dient nur der effektiven Wundspülung), um dann wiederum gründlich mit fließendem Wasser zu spülen. Zur weiteren Wundversorgung einen Arzt aufsuchen. Bei Schleimhautkontamination (z.B. Auge) wird die betroffene Stelle gründlich (10 -15 Minuten) mit fließendem Wasser gespült. Bei Hautkontamination (keine sichtbaren Wunden) wird die betroffene Stelle zuerst gründlich unter fließendem Wasser abgespült, dann mit 0,2 % SDS-Lösung behandelt (s.o.) und dann wieder gründlich mit Wasser abgespült; mechanische Hautreizungen (z.B. durch Scheuern mit einer Bürste) sind zu vermeiden.

Die zur oben beschriebenen Wundbehandlung erforderlichen Lösungen sind gesondert bereitzuhalten und regelmäßig zu erneuern:

Natriumhypochlorit-Lösung alle 2 Wochen, NaOH alle 3 Monate.

7.3 Bei invasiven Kontaminationen, einer Kontamination von Schleimhäuten (z.B. Auge) oder peroralen Kontaminationen mit Materialien, welche CJK-, vCJK, Kuru-, GSS-, FF1- oder BSE-assoziierte Agenzien enthalten, ist nach ausführlicher Beratung mit einem erfahrenen Arzt und sorgfältiger Abwägung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses zu entscheiden, ob als weitere Schritte zur Prophylaxe eine immunsuppressive Therapie, falls notwendig mit begleitender gastrischer Protektion (H2-Antagonist) und Antibiotiose 9 durchgeführt und die Wunde chirurgisch (Wundexzision) und antibiotisch behandelt werden soll.

Jede Verletzung mit Kontakt zu TSE-assoziierten Agenzien ist zu dokumentieren und der nach Biostoffverordnung verantwortlichen Person zu melden. Eine Unfallanzeige ist der zuständigen Behörde (BioStoffV § 16, Abs. 2) und dem Träger den gesetzlichen Unfallversicherung zu übermitteln. Notwendige medizinische Untersuchungen sind vom Betriebsarzt festzulegen und dem Beschäftigten anzubieten. Alle Dokumente müssen mindestens 40 Jahre aufbewahrt werden (BioStoffV § 13, Abs. 4).

Wichtige Anschriften und Notfall-Rufnummern sind im Laborbereich deutlich sichtbar auszuhängen. Die Notfallmaßnahmen sind mit den Betriebs- und Durchgangsnotärzten vorab abzustimmen.

UWS Umweltmanagement GmbH Frame öffnen

1) Beteiligte: Bundesforschungsinstitut für Viruskrankheiten der Tiere, Nationale TSE Forschungsplattform, Robert-Koch-Institut, Paul Ehrlich Institut, Veterinäruntersuchungsämter, BG Chemie und Arbeitsschutzbehörden.

2) entsprechend der kodifizierten Fassung 2000/54/EG) der Richtlinie 90/679/ EWG; TRBA 462 "Einstufung von Viren in Risikogruppen"

3) Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3, die nicht über den Luftweg übertragen werden, sind mit gekennzeichnet. Für diese biologischen Arbeitsstoffe sind bestimmte Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 3, wie z.B. Unterdruck und Schleuse, nicht erforderlich. Siehe auch TRBA 105: "Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3**"

3a) ADR-Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

3b) Seit dem 1. Juni 2001 gibt es mit der 15. ADR-Änderungsverordnung und der 9. RID-Änderungsverordnung eine gemeinsames Europäisches übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit der Eisenbahn ( ADR/ RID).

4) § 13 BioStoffV

5) § 12 Abs. 3 BioStoffV

6) § 10 Abs. 5 und § 12 Abs. 1 - Abs. 3 BioStoffV

7) D.M. Taylor, 2000. Vet. J. 159: 10-17; D. Simon und G. Pauli, Bundesgesundheitsblatt. 7/98, S. 279-285

8) Desinfektion und Sterilisation von chirurgischen Instrumenten bei Verdacht auf Creutzfeldt-Jakob-Erkrankungen. Bundesgesundheitsblatt (1996) 39, 282-283; Simon & Pauli, Krankenversorgung und Instrumentensterilisation bei CJK-Patienten und CJK-verdachtsfällen. Bundesgesundheitsblatt, 1998 41: 279-285; Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention - Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten; Bundesgesundheitsbl. - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz, 2001,44: 1115-1126; Abschlussbericht der Task Force vCJK - Die Variante der Creuszfeldt-Jakob-Krankheit (vCJKj, Bundesgesundheitsbl. - Gesundheitsforsch - Gesundheitsschutz, 2002, 45: 376-394

9) A. Aguzzi, J. Collinge. Lancet Vol. 350, S. 1519 - 20, 1997. Bundesgesundheitsbl. 7/98, S 279 - 285.