Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln

Vom 19. November 2024
(GMBl. Nr. 45 vom 19.11.2024 S. 972)



In Bearbeitung

hier:

- Bek. d. BMAS v. 19.11.2024 - IIIb 3345047 -

Gemäß § 19 Absatz 4 der Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Neufassung, Änderung und Aufhebung folgender Technischer Regeln für Biologische Arbeitsstoffe bekannt:

A: Neufassung der TRBA 220

Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe - ABAS - hat die nachfolgende TRBA 220 "Abwassertechnische Anlagen: Schutzmaßnahmen" wie folgt neu gefasst:

Technische Regeln
für Biologische
Arbeitsstoffe
Abwassertechnische
Anlagen: Schutzmaßnahmen
TRBA 220

- wie eingefügt -

B: Änderung der TRBA 110

In der TRBA 110 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen in der biotechnologischen Produktion von Biopharmazeutika, Diagnostika und Impfstoffen" vom Februar 2023 (GMBl Nr. 13, S. 260) wird wie folgt geändert:

Alt:

5 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist entsprechend den Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, [27]) festzulegen.

Neu:

5 Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt [27]. Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen - einschließlich Berufskrankheiten - frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird unterschieden in Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Sie kann sich ggf. auf ein Beratungsgespräch beschränken.

(2) Im Folgenden werden nur unmittelbare oder mittelbare Gefährdungen durch Biostoffe genannt. Weitere Anlässe für arbeitsmedizinische Vorsorge können sich aufgrund anderer Gefährdungen, die nicht durch Biostoffe bedingt sind (z.B. Gefahrstoffe), ergeben.

(3) Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist ein Impfangebot nach entsprechender ärztlicher Beratung zu unterbreiten, wenn das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist.

5.1 Pflichtvorsorge

Wenn eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben ist, muss diese vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Pflichtvorsorge nach Anhang Teil 2 Abs. 1 der ArbMedVV ist in den unten genannten Fällen vorgeschrieben.

A) Tätigkeiten mit Biostoffen
Eine Pflichtvorsorge ist zu veranlassen bei:

B) Tätigkeiten mit anderen Gefährdungen, die aus Schutzmaßnahmen vor Biostoffen resultieren

Eine Pflichtvorsorge ist zu veranlassen bei/beim:

5.2 Angebotsvorsorge

Angebotsvorsorge nach Anhang Teil 2 Abs. 2 der ArbMedVV ist in den unten genannten Fällen anzubieten, wenn keine Pflichtvorsorge aufgrund der in 5.1 dieser TRBA genannten Fallkonstellationen zu veranlassen ist.

A) Tätigkeiten mit Biostoffen

Eine Angebotsvorsorge ist bei Tätigkeiten mit Biostoffen in folgenden Fällen anzubieten:

  1. Bei gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht.
  2. Bei gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen.
  3. Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden Biostoffen.
  4. Wenn als Folge einer Exposition mit einer schweren Infektionskrankheit gerechnet werden muss und Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich sind (z.B. bei Infektionsgefahr durch Tollwut) oder wenn eine Infektion erfolgt ist.
  5. Im Falle einer Infektion infolge einer tätigkeitsbedingten Biostoff-Exposition ist auch Beschäftigten mit vergleichbaren Tätigkeiten eine Angebotsvorsorge anzubieten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.
  6. Am Ende einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtvorsorge nach Anhang Teil 2 Abs. 1 der ArbMedVV zu veranlassen war.

B) Tätigkeiten mit anderen Gefährdungen, die aus Schutzmaßnahmen vor Biostoffen resultieren

Eine Angebotsvorsorge ist bei Tätigkeiten mit anderen Gefährdungen, die aus Schutzmaßnahmen vor Biostoffen resultieren, anzubieten bei:

  1. Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag (Anhang Teil 1, Absatz 2, Nummer 2, Buchstabe e ArbMedVV in Verbindung mit TRGS 401 [33]).
  2. Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (z.B. FFP2-Masken) erfordern.

Anmerkung: In manchen Fällen werden Atemschutzgeräte keiner Gruppe zugeordnet - siehe hierzu die Arbeitsmedizinische Regel AMR 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen" [34].

5.3 Gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen

Die Abschnitte 5.1 und 5.2 zur Pflicht- und Angebotsvorsorge gelten entsprechend bei gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen.

5.4 Wunschvorsorge

(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 Arbeitsschutzgesetz zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Im Anwendungsbereich dieser TRBA kann eine Wunschvorsorge z.B. bei Hautbelastungen infolge ausschließlicher Händedesinfektionen bei vorgeschädigter (z.B. durch kalte Außentemperaturen) oder minderbelastbarer Haut (z.B. bei Atopie) erfolgen.

(2) Im Rahmen der jährlich durchzuführenden Unterweisung nach § 14 BioStoffV ist auf die Möglichkeit zur Wahrnehmung einer Wunschvorsorge hinzuweisen.

C: Korrektur TRBA 468

Die TRBA 468 "Liste der Zelllinien und Tätigkeiten mit Zellkulturen" wird in Abschnitt 5 wie folgt korrigiert:

Bei der Zelllinie NB324K wird in der Spalte GVO das "ja" gestrichen, da es sich bei der Zelllinie nicht um einen gentechnisch veränderten Organismus (GVO) handelt.

D: Aufhebung Beschluss 605

Der Beschluss 603 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierten Agenzien in TSE-Laboratorien" (zuletzt geändert im GMBl Nr. 12 vom 5. Mai 2011, S. 237) wird aufgehoben und durch die Empfehlung des ABAS "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE)-assoziierten Agenzien und proteopathischen Seeds weiterer neurodegenerativer Krankheiten in Laboratorien" ersetzt. Die Empfehlung kann auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin kostenfrei heruntergeladen werden unter: https://www.baua.de/DE/Die-BAuA/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABAS/Empfehlungen.html

E: Aufhebung Beschluss 608

Der Beschluss 608 "Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest, Vogelgrippe)" (GMBl Nr. 19 vom 4. April 2007, S. 403-408) wird aufgehoben und durch die Empfehlung des ABAS "Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren (Klassische Geflügelpest, "Vogelgrippe")" ersetzt. Die Empfehlung kann auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin kostenfrei heruntergeladen werden unter: https://www.baua.de/DE/Die-BAuA/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABAS/ Empfehlungen.html

ID 242724


ENDE