Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln und Beschlüssen

hier: TRBA 214 "Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Sortieranlagen in der Abfallwirtschaft"

Ergänzung der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"

- Bek. d. BMAS v. 24.5.2007 - III B 3 - 34504-7 -
(GMBl. Nr. 35 vom 27.07.2007 S. 710)



Gemäß § 17 Abs. 4 der Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe - ABAS beschlossenen Technischen Regeln und Beschlüsse für Biologische Arbeitsstoffe bekannt:

Das Informationspapier "Bedeutung von Mykotoxinen im Rahmen der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung"

Aufhebungen:

TRBA 210 "Abfallsortieranlagen: Schutzmaßnahmen"

TRBA 211 "Biologische Abfallbehandlungsanlagen: Schutzmaßnahmen"

Beschluss 607'"Anforderungen an Sortieranalysen"

Inhaltlich wurden die TRBA 210, 211 und der Beschluss 607 in die TRBA 214 (Ausgabe April 2007) integriert.

Das ebenfalls vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe - ABAS beschlossene Informationspapier "Bedeutung von Mykotoxinen im Rahmen der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung" ist unter der Adresse http://www. baua.de/de/Themenvon-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/ ABAS/ausdem-ABAS/Mykotoxinbericht.html erhältlich bzw. einzusehen.

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe

TRBA 214 - Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Sortieranlagen in der Abfallwirtschaft

wie eingefügt

Ergänzung der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege", Absatz 4.2.5 zum letzen Spiegelstrich:

4.2.5 Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zusätzlich folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

Als Augen- bzw. Gesichtsschutz sind geeignet

Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.