Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln und Beschlüssen
hier:
TRBA 214 "Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Sortieranlagen in der Abfallwirtschaft"
Ergänzung der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"
- Bek. d. BMAS v. 24.5.2007 - III B 3 - 34504-7 -
(GMBl. Nr. 35 vom 27.07.2007 S. 710)
Gemäß § 17 Abs. 4 der Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe - ABAS beschlossenen Technischen Regeln und Beschlüsse für Biologische Arbeitsstoffe bekannt:
- TRBA 214 "Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Sortieranlagen in der Abfallwirtschaft"
- Ergänzung der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege", Abschnitt 4.2.5 - letzter Spiegelstrich
Das Informationspapier "Bedeutung von Mykotoxinen im Rahmen der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung"
Aufhebungen:
TRBA 210 "Abfallsortieranlagen:
Schutzmaßnahmen"
TRBA 211 "Biologische Abfallbehandlungsanlagen:
Schutzmaßnahmen"
Beschluss 607'"Anforderungen an Sortieranalysen"
Inhaltlich wurden die TRBA 210, 211 und der Beschluss 607 in die TRBA 214 (Ausgabe April 2007) integriert.
Das ebenfalls vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe - ABAS beschlossene Informationspapier "Bedeutung von Mykotoxinen im Rahmen der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung" ist unter der Adresse http://www. baua.de/de/Themenvon-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/ ABAS/ausdem-ABAS/Mykotoxinbericht.html erhältlich bzw. einzusehen.
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
TRBA 214 - Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Sortieranlagen in der Abfallwirtschaft
wie eingefügt
Ergänzung der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege", Absatz 4.2.5 zum letzen Spiegelstrich:
4.2.5 Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zusätzlich folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:
- Feste flüssigkeitsdichte und allergenarme Handschuhe zum Desinfizieren und Reinigen benutzter Instrumente, Geräte und Flächen; die Handschuhe müssen beständig gegenüber den eingesetzten Desinfektionsmitteln sein,
- flüssigkeitsdichte und allergenarme Handschuhe mit verlängertem Schaft zum Stulpen für Reinigungsarbeiten, damit das Zurücklaufen der kontaminierten Reinigungsflüssigkeit unter den Handschuh verhindert wird,
- Baumwoll-Unterziehhandschuhe für Tätigkeiten mit längerer Tragezeit,
- Flüssigkeitsdichte Schürzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Kleidung durchnässt wird,
- Flüssigkeitsdichte Fußbekleidung, wenn mit Durchnässen des Schuhwerks zu rechnen ist,
- Augen- oder Gesichtsschutz, wenn mit Verspritzen oder Versprühen infektiöser oder potenziell infektiöser Materialien oder Flüssigkeiten zu rechnen ist und technische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz darstellen.
Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen der Fall sein bei z.B.:
- operativen Eingriffen, z.B. in der Gefäßchirurgie, in der Orthopädie (Fräsarbeiten an Knochen),
- endoskopischen Untersuchungsverfahren,
- diagnostischen und therapeutischen Punktionen,
- Intubationen, Extubationen, Trachealkanülenpflege und -wechsel,
- Anlage, Pflege und Entfernen von Verweilkathetern,
- Zahnärztlichen Tätigkeiten, z.B. Zahnsteinentfernen mit Ultraschall,
- Tätigkeiten an Patienten, die husten bzw. spucken,
- Reinigung kontaminierter Instrumente von Hand oder mit Ultraschall,
- Tätigkeiten in der Pathologie, z.B. bei Arbeiten mit handgeführten Arbeitsmitteln oder bei der Kompression des Brustkorbes des Verstorbenen durch Anheben und Umlagern.
Als Augen- bzw. Gesichtsschutz sind geeignet
- Bügelbrille mit Seitenschutz, ggf. mit Korrekturgläsern,
- Überbrille,
- Korbbrille,
- Einwegbrille mit Seitenschutz,
- Mund-Visier-Kombination (Einweg),
- Gesichtsschutzschild.
Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.