| 7.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist entsprechend den Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) festzulegen. | "7.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge 17
(1) Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen.
Der folgende Absatz enthält hierzu spezielle Ausführungen.
(2) Vorsorgeanlässe für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen sind insbesondere:
- Pflichtvorsorge
- bei Feuchtarbeit (unter anderem Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen) von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ArbMedVV);
- in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien im Anwendungsbereich dieser TRBA bei regelmäßigen Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben, erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren hinsichtlich der in Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV gelisteten biologischen Arbeitsstoffe, etwa Coxiel la burnetii, Brucella melitensis oder Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)- Virus (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ArbMedVV);
- bei Tätigkeiten in Einrichtungen zur Aufzucht und Haltung von Vögeln oder in der Geflügelschlachtung bei regelmäßigen Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren und/oder potenziell kontaminierten Materialien oder Gegenständen hinsichtlich der aviären Stämme von Chlamydophila psittaci (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe j ArbMedVV);
- in einem Tollwut gefährdeten Bezirk bei Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu frei lebenden Tieren (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe k ArbMedVV);
- bei Tätigkeiten auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos mit direktem Kontakt zu frei lebenden Tieren oder regelmäßigen Tätigkeiten in niederer Vegetation hinsichtlich Borrellia burgdorferi (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe m Doppelbuchstabe aa ArbMedVV);
- bei Tätigkeiten auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos in FSME-Endemiegebieten mit direktem Kontakt zu frei lebenden Tieren oder regelmäßigen Tätigkeiten in niederer Vegetation hinsichtlich Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe m Doppelbuchstabe bb ArbMedVV).
- Angebotsvorsorge
- bei Feuchtarbeit (unter anderem Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen) von regelmäßig mehr als zwei, aber weniger als vier Stunden je Tag (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e ArbMedVV);
- bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibi-lisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen (Anhang Teil 2 Absatz 2 Num-mer 1 Buchstabe c ArbMedVV), insbesondere bei Tätigkeiten in Geflügelställen mit Bodenhaltung;
- bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV;
- wenn Infektionserkrankungen im Zusammen-hang mit der Tätigkeit auftreten (§ 5 Absatz 2 ArbMedVV).
_____ 17) Bei Nummer 7.3 handelt es sich um einen Beitrag des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed)." (Red.Anm.: FN 17 wurde übertragen als FN *) |