|
TRBA 500 Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
Vom 28.08.2025
(GMBl. Nr. 25 vom 28.08.2025 S. 512)
Archiv: 2012
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBA konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Biostoffverordnung . Bei Einhaltung dieser Technischen Regel 500 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRBA beschreibt grundlegende Maßnahmen, die bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) anzuwenden sind. Diese Maßnahmen umfassen neben baulichen, technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen insbesondere Maßnahmen der persönlichen Körperhygiene zur Verringerung der Exposition der Beschäftigten gegenüber Biostoffen mit dem Ziel, Infektionen sowie sensibilisierende und toxische Wirkungen zu verhindern. Sie stellen einen Mindestschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Biostoffen sicher.
(2) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Grundmaßnahmen nach dieser TRBA den Gesundheitsschutz der Beschäftigten nicht in ausreichendem Maße sicherstellen, sind weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich.
(3) Branchen- und verfahrensspezifische Maßnahmen, die in anderen TRBA beschrieben sind, sind vorrangig zu berücksichtigen (www.baua.de/trba).
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Biostoffe
Der Begriff der Biostoffe ist in der Biostoffverordnung ( BioStoffV) abschließend definiert. Es handelt sich dabei insbesondere um Mikroorganismen wie Bakterien, Pilze und Viren sowie Endoparasiten einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen, die beim Menschen Infektionen und sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.
2.2 Bioaerosol
Unter Bioaerosolen werden luftgetragene Flüssigkeitströpfchen und feste Partikel verstanden, die aus Biostoffen oder deren Stoffwechselprodukten bestehen oder mit ihnen behaftet sind. Wegen ihrer geringen Größe schweben sie in der Luft und können eingeatmet werden.
2.3 Mikrobielle Verunreinigung
Als mikrobiell verunreinigt werden Materialien oder Gegenstände bezeichnet, auf denen Biostoffe wachsen oder die durch direkten Kontakt oder über den Luftweg mit Biostoffen kontaminiert wurden und deren Verunreinigung über die natürlich vorkommende Hintergrundkonzentration (ubiquitäre Belastung) hinausgehen. Auch bereits abgestorbene Biostoffe oder deren Zellbestandteile, von denen weiterhin eine sensibilisierende oder toxische Wirkung ausgehen kann, fallen in dieser TRBA unter mikrobiellen Verunreinigungen.
2.4 Belastete Bereiche
Belastete Bereiche sind Bereiche, in denen eine Infektionsgefahr oder eine gegenüber der allgemeinen Umgebung erhöhte Exposition gegenüber Biostoffen besteht (Expositionsstufe "erhöht" nach TRBA 400).
2.5 Sonstige Begriffe
Im Übrigen sind in dieser TRBA die Begriffe so verwendet, wie sie im " Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), Biostoffverordnung ( BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)" 1 der Ausschüsse für Betriebssicherheit, Biologische Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe (ABS, ABAS und AGS) bestimmt sind.
3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.1 Grundsatz
Gemäß BioStoffV muss vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Biostoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Wesentliche Grundlage hierfür ist eine ausreichende Informationsermittlung. Dies sind insbesondere Informationen zu den vorhandenen Biostoffen, deren Aufnahmepfaden, z.B. durch Einatmen, über den Mund oder durch Insektenstiche, sowie zu den auszuführenden Tätigkeiten. Neben der Infektionsgefährdung sind auch sensibilisierende und toxische Wirkungen zu berücksichtigen. Eine Hilfestellung mit Hinweisen und Beispielen gibt hierfür die TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen", insbesondere in Fällen, in denen keine spezifische TRBA vorliegt.
3.2 Beispiele für Bereiche und Tätigkeiten mit möglicher Exposition
Die Liste ist nicht abschließend. Je nach betrieblichen Gegebenheiten sind auch bei anderen Tätigkeiten Expositionen möglich.
Angaben zu weiteren relevanten Bereichen und Tätigkeiten sind in verschiedenen branchenspezifischen TRBA 3 enthalten.
3.3 Betriebsstörungen und Unfälle
Sofern durch Betriebsstörungen und Unfälle Gefährdungen durch Biostoffe für die Beschäftigten auftreten können, sind geeignete Notfallmaßnahmen (inklusive Persönliche Schutzausrüstungen - PSA und Erste-Hilfe-Maßnahmen) festzulegen und vorzuhalten.
4 Schutzmaßnahmen
4.1 Grundpflichten
(1) Bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen müssen mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen nach Abschnitt 4.2 eingehalten werden.
(2) Werden nicht ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen ausgeübt, hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind vor der Aufnahme der Tätigkeiten die konkreten Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4.3 festzulegen und umzusetzen. Diese müssen so ausgelegt sein, dass Gefährdungen vermieden und ggf. verbleibende Gefährdungen möglichst geringgehalten werden. Dabei sind die jeweiligen relevanten Aufnahmewege zu berücksichtigen.
(3) Bei der Ermittlung und Auswahl von Schutzmaßnahmen ist auch der Betriebsrat oder die Personalvertretung zu beteiligen. Die Beschäftigten sollen die Möglichkeit zur Mitwirkung erhalten.
(4) Hinsichtlich der Erstellung von Betriebsanweisungen und der Unterweisung der Beschäftigten wird auf den entsprechenden Abschnitt der TRBA 400 verwiesen 4.
(5) Beim Eintritt von Betriebsstörungen und Unfällen mit Biostoffen sind geeignete Notfallmaßnahmen (inklusive Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und Erste-Hilfe-Maßnahmen) anzuwenden.
4.2 Allgemeine Hygienemaßnahmen
(1) Die Hygienemaßnahmen sind Teil der allgemeinen Schutzmaßnahmen. Dazu gehört insbesondere, dass
(2) Zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneanforderungen tragen unter anderem bei
4.3 Auswahl von Schutzmaßnahmen
(1) Die Schutzmaßnahmen müssen in Abhängigkeit von der Höhe der Gefährdung festgelegt werden; d. h. je höher die Gefährdung, umso sicherer muss die Gefährdung vermieden bzw. minimiert werden. Allgemeine Anforderungen an Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von der Höhe der Gefährdung sind in der TRBA 400 festgelegt.
(2) Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist das STOP-Prinzip zu beachten. Das STOP-Prinzip beschreibt die Rangfolge von Schutzmaßnahmen. Diese Rangfolge hat der Arbeitgeber bei der Festlegung und Anwendung von Schutzmaßnahmen grundsätzlich zu beachten. Das STOP-Prinzip wird oft auch als STOP-Hierarchie, -Reihenfolge oder -Rangfolge bezeichnet. Es beruht auf der Reichweite und Wirksamkeit der Maßnahmen. Dabei stehen die einzelnen Buchstaben "STOP" für jeweils verschiedene Arten von Schutzmaßnahmen:
Persönliche Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu allen anderen Maßnahmen.
(3) Zunächst ist im Rahmen der Substitution zu prüfen, ob
soweit dies nach der Art der Tätigkeit oder nach dem Stand der Technik möglich ist.
(4) Ist eine Verfahrensänderung bzw. Substitution der Biostoffe nicht möglich, sind als nächstes technische und organisatorische Maßnahmen zu prüfen und umzusetzen. Wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, um die Gefährdung auf ein sicheres Maß zu reduzieren, sind persönliche Schutzmaßnahmen anzuwenden.
(5) Sind einzelne Maßnahmen nicht ausreichend, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten, sind verschiedene Maßnahmen miteinander zu verknüpfen, unter Beachtung des STOP-Prinzips.
(6) Es gibt Tätigkeiten mit Biostoffen wie z.B. Einsätze bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen, bei denen diese Rangfolge nicht immer eingehalten werden kann. Organisatorische Maßnahmen und persönliche Schutzmaßnahmen (insbesondere Atemschutz) erlangen dann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Bedeutung.
(7) Ein Abweichen von der Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
(8) Bei der Auswahl und Umsetzung von Schutzmaßnahmen sind der Stand der Technik sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu beachten und umzusetzen. Dies gilt insbesondere für die Beschaffung von Arbeitsmitteln und die Einrichtung neuer Arbeitsplätze. Haben sich der Stand der Technik oder gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse fortentwickelt und erhöht sich die Arbeitssicherheit dadurch erheblich, sind die Schutzmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen.
(9) Bei der Ermittlung und Auswahl von Schutzmaßnahmen können branchen- oder tätigkeitsspezifische Handlungsempfehlungen herangezogen werden. 5
4.4 Technische und bauliche Maßnahmen
(1) Belastete Bereiche sind von unbelasteten Bereichen räumlich zu trennen.
(2) Die Oberflächen von Arbeitsflächen, Arbeitsmitteln (Maschinen, Betriebseinrichtungen), Fußböden, Wänden und Decken sollen leicht zu reinigen sein. Werden Wasser oder Reinigungsmittel verwendet, müssen die Oberflächen entsprechend beständig sein. Schwer zugängliche oder schwer zu reinigende Oberflächen oder Einbauten können dazu vor Beginn der Tätigkeiten z.B. staubdicht abgeklebt werden.
(3) Es sind Arbeits- und Reinigungsverfahren nach dem Stand der Technik einzusetzen, die zur Vermeidung bzw. Reduktion von Bioaerosolen führen. Zum Stand der Technik zählen unter anderem:
(4) Bei der Kombination und Anordnung verschiedener lufttechnischer Maßnahmen sind mögliche Wechselwirkungen durch Luftströmungen und Verschleppungen zu beachten. Lüftungskurzschlüsse sind zu vermeiden. Zugluft auf Grund von geöffneten Türen, Fenstern oder Durchgängen, die die Absaugleistung beeinträchtigt, ist zu vermeiden. 7
(5) Die Luft ist so zu führen, dass Bioaerosole vom Beschäftigten weggeführt werden. Eine Verschleppung von Bioaerosolen in andere Bereiche ist zu vermeiden. Dies kann z.B. durch Unterdruckhaltung wie beispielsweise in einem Abzug erreicht werden. Aus dem belasteten Bereich abgeleitete Luft (Fortluft) ist so zu führen bzw. zu reinigen, dass keine belastete Luft in die Atemluft anderer Beschäftigter oder Dritter gelangt.
(6) Bei einer Fortführung der abgesaugten Luft muss der Bereich mit ausreichend Zuluft versorgt werden, um die abgesaugte Luft zu ersetzen. Es ist für ausreichend dimensionierte Zuluftöffnungen zu sorgen. Die Zuluft muss den betroffenen Bereich gleichmäßig durchströmen. Die Zuluftöffnungen werden dazu möglichst diagonal gegenüber der Ablufterfassung installiert.
(7) Abgesaugte Luft darf in den Bereich nur zurückgeführt werden, wenn sie wirksam gereinigt wurde. Der Hauptfilter muss dabei aus Filtermaterialien bestehen, die mindestens den Anforderungen der Staubklasse M bzw. HEPA H13 entsprechen. 8
(8) Es sind leicht erreichbare Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Einrichtungen zum hygienischen Trocknen der Hände sowie geeignete Hautreinigungs- und Hautpflegemittel vorzuhalten. 9 Auch an mobilen und abgelegenen Arbeitsplätzen ist für eine Möglichkeit der hygienischen Händereinigung und -trocknung zu sorgen.
(9) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind Waschräume oder Duschmöglichkeiten vorzusehen. Gründe für die Einrichtung eines Waschraumes können z.B. Tätigkeiten mit starker Verunreinigung oder starker Geruchsbelastung sein.
(10) Bei Tätigkeiten mit Kontakt zu Biostoffen sind vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten und getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Privatkleidung vorzusehen.
(11) Es sind vom Arbeitsplatz getrennte Möglichkeiten der Aufbewahrung und Einnahme der Pausenverpflegung zur Verfügung zu stellen.
4.5 Organisatorische Maßnahmen
(1) Die Maßnahmen für allgemeine Hygiene sind in einem Reinigungs- und Hygieneplan festzuhalten (Beispiel siehe Anhang 1).
(2) Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten ausreichend Zeit und Möglichkeiten zur Umsetzung der festgelegten Maßnahmen zur Verfügung stellen, insbesondere hinsichtlich Maßnahmen der Körper- und Arbeitsplatzhygiene.
(3) Die Zahl der Beschäftigten, die Biostoffen ausgesetzt sind oder sein können, ist auf das für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendige Maß zu begrenzen.
(4) Sofern entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Desinfektionsmaßnahmen erforderlich sind, müssen diese mit geprüften und auf den Einsatzzweck sowie auf die relevanten Biostoffe abgestimmten Desinfektionsmitteln durchgeführt werden. 10 Die Desinfektionsmaßnahmen sind bezüglich möglicher toxikologischer oder physikalisch-chemischer Eigenschaften im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß GefStoffV zu berücksichtigen. Es handelt sich bei den einzusetzenden Desinfektionsmitteln um Biozid-Produkte. Daher sind die Vorgaben des Biozidprodukte-rechts, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidprodukte-Verordnung) zu beachten.
(5) Beschäftigte dürfen an Arbeitsplätzen, an denen die Gefahr einer Verunreinigung durch Biostoffe besteht, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen. Hierfür sind die nach Abschnitt 4.4 Absatz 11 eingerichteten Bereiche zu nutzen.
(6) Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass durch mikrobiell verunreinigte PSA inklusive Schutzkleidung oder Arbeitskleidung keine Verschleppung in unbelastete - auch private - Bereiche erfolgt. Daher muss diese, wenn sie bei Tätigkeiten mit erhöhter Exposition oder bei Kontakt mit mikrobiell verunreinigten Oberflächen getragen wurde, oder erkennbar verunreinigt ist,
(7) Sofern Privatkleidung als Arbeitskleidung getragen wird gilt Absatz 6 sinngemäß.
(8) Abfälle mit Biostoffen sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln.
(9) Sofern Tiere, wie z.B. Nagetiere, Tauben, Insekten oder Ähnliches zu einer Gefährdung führen, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
(10) Lagerbedingungen, die eine Vermehrung von Biostoffen begünstigen, sind zu vermeiden.
4.6 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
(1) Reichen technische und organisatorische Maßnahmen nicht aus oder können nicht angewandt werden, müssen PSA vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und von den Beschäftigten getragen werden.
(2) Kriterien zur Auswahl der PSA bei Gefährdungen durch Biostoffe sind der gleichnamigen Schrift des ABAS zu entnehmen. 11
(3) PSA kann durch beispielsweise Hitzestau, Atemwiderstand, Feuchtigkeitseinschluss oder Beweglichkeitseinschränkungen zu einer Belastung der Beschäftigten führen. Belastende PSA darf daher nur eingesetzt werden
(4) Wenn die inhalative Exposition gegenüber sensibilisierend und toxisch wirkenden Biostoffen trotz Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht mindestens auf die Gefährdungsstufe "erhöht" nach TRBA 400 reduziert werden kann, ist unverzüglich Atemschutz bereitzustellen und anzuwenden. Auch in der Gefährdungsstufe "erhöht" kann das Tragen von Atemschutz zusätzlich erforderlich sein.
(5) Die erforderlichen PSA (z.B. Handschutz, Körperschutz, Schutzschuhe, Augenschutz/Gesichtsschutz, partikelfiltrierender Atemschutz) sind auf der Basis der Unterweisung bestimmungsgemäß zu benutzen.
(6) Es ist sicherzustellen, dass die Gebrauchsdauer (Tragezeit) für Atemschutz beachtet und eingehalten wird. 12 Auch bei anderen PSA wie z.B. Schutzhandschuhen oder Schutzanzügen kann eine Belastung durch das Tragen bestehen. 13 Auch für diese Fälle kann eine Begrenzung der Gebrauchsdauer erforderlich sein.
(7) Wiederverwendbare PSA sind nach Benutzung zu reinigen, instand zu halten und gegebenenfalls auszutauschen, um eine zusätzliche Exposition durch die mikrobielle Verunreinigung der PSA zu vermeiden.
(8) Nicht wiederverwendbare PSA (Einwegartikel) sind nach Benutzung, spätestens arbeitstäglich, zu entsorgen.
4.7 Wirksamkeitsprüfung
Die Prüfung der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen ist integraler Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Entsprechende Hinweise zur Prüfung sind in der TRBA 400 in Abschnitt Wirksamkeitsprüfung beschrieben.
| Beispiel Reinigungs- und Hygieneplan | Anhang 1 |
Ein praxistauglicher Reinigungs- und Hygieneplan enthält üblicherweise in tabellarischer Form alle Maßnahmen der persönlichen und objektbezogenen Hygiene in übersichtlicher Form. Alle notwendigen Angaben zu den zu verwendenden Mitteln, Einwirkdauern, Häufigkeiten und zur jeweiligen Zielgruppe sind einzutragen.
Komplexere Reinigungsaufgaben können zusätzlich in Form einer Anleitung aufgenommen werden.
Die Inhalte des Reinigungs- und Hygieneplans müssen den Betroffenen in geeigneter Weise bekannt gemacht werden (Aushang und Unterweisung). Das vorgestellte Beispiel ist nach den betrieblichen und personellen Gegebenheiten umzugestalten.
| Was | Wer | Wann | Wie | Womit |
| Händereinigung (Sofern keine hygienische Händedesinfektion durchgeführt wird) | alle | nach Verunreinigung
vor und nach Toilettenbenutzung vor der Pause bzw. vor dem Umgang mit Lebensmitteln | Flüssigseife aus dem Spender auf die feuchten Hände geben und ca. 20-30 Sekunden verreiben, gründlich abspülen und mit Einmalhandtüchern sorgfältig abtrocknen. | NAME der Waschlotion |
| Hautschutz 14 | alle | vor Schmutz- oder Feuchtarbeiten
nach der Händereinigung | Nach Entnahme aus der Spenderflasche bzw. -tube in die Haut einmassieren. | NAME des Hautschutz- und Hautpflegeproduktes |
| Hautpflege 14 | alle | Am Arbeitsende | Nach Entnahme aus der Spenderflasche bzw. -tube in die Haut einmassieren. | NAME des Hautschutz- und Hautpflegeproduktes |
| Hygienische Händedesinfektion | alle nach Kontakt mit möglicherweise infektiösem bzw. mikrobiell verunreinigtem Material oder Flächen (z.B. Körperausscheidungen oder Blut; verunreinigte Toilettensitze o. ä.) | Desinfektionsmittel in aus-reichender Menge (ca. 3-5 ml) aus dem Spender entnehmen und ca. 30 Sekunden in die trockenen Hände einreiben. Kein Wasser verwenden. | NAME des Desinfektionsmittels Konzentration Einwirkzeit | |
| Waschbecken und Toilettenreinigung | zuständiges Personal | täglich oder nach Bedarf | Feucht-Wisch-Methode ggf. desinfizierend abwischen | NAME des Reinigungsmittels Konzentration Einwirkzeit |
| Flächenreinigung Fußböden, Arbeitsflächen (z.B. Tische), sonstige Kontaktflächen (z.B. Türklinken) | zuständiges Personal | täglich oder nach Bedarf | Feucht- (bzw. Nass-) Wisch-Methode ggf. desinfizierend abwischen | NAME des Reinigungs-mittels Konzentration Einwirkzeit |
| Aufbereitung der Reinigungsutensilien (z.B. Reinigungstücher, Wischbezüge) | zuständiges Personal | täglich oder nach Bedarf | In der Waschmaschine bei mindestens 60 °C waschen | NAME des Waschmittels |
| Reinigung der Arbeitskleidung | Im Betrieb oder Mietwäscheservice | mindestens wöchentlich oder bei Bedarf, z.B. bei sichtbarer mikrobieller Verunreinigung | bei mindestens 60 °C waschen | NAME des Waschmittels |
| Raumlüftung | Jeweilige Mitarbeiter | 4 x täglich und nach Bedarf | Stoßlüftung | über die Fenster |
Gesetze und Verordnungen - www.gesetze-im-internet.de
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (Auswahl) - www.baua.de/trba
DGUV Regeln und Informationen - publikationen.dguv.de/regelwerk
Informationsportale
Weitere Quellen
| Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: - TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"
Vom 28.08.2025 |
| - Bek. d. BMAS v. 28.8.2025 - IIIb 3-34504-7 -
Gemäß § 19 Absatz 4 der Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Neufassung folgender Technischer Regel für Biologische Arbeitsstoffe bekannt: Neufassung der TRBA 500 Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe - ABAS - hat die nachfolgende TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen", Ausgabe 2012, zuletzt geändert in GMBl Nr. 15-20 vom 25.04.2012, wie folgt neu gefasst. ID: 252026 |
2) Unbehandelte Naturmaterialien wie Getreide, Rohkaffee, Stroh, Rindenmulch, Weintrauben, Zwiebeln, Flachs etc. weisen eine natürliche Besiedlung durch Mikroorganismen auf. Insbesondere bei der Handhabung trockener unbehandelter Naturmaterialien kann es zur Freisetzung in die Luft kommen.
3) https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBA/TRBA.html
4) Beispiele für Betriebsanweisungen, die auf die jeweilige Tätigkeit anzupassen sind, finden sich in der DGUV Information 213-016 "Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung" sowie bei den einzelnen Landesbehörden und Unfallversicherungsträgern.
5) Zusammenstellung von Rechtstexten, DGUV Regelwerk sowie weiteren branchen-, betriebs- oder arbeitsplatzbezogene Schriften und Medien der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung: https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/themen-a-z/biologisch/kobas/bio-liste-kobas.pdf?query=webcode+m203819
6) Für "Baumaschinen" siehe DGUV Information 201-004 - Für "Landwirtschaftliche Maschinen" siehe TRBA 230 Abschnitt 4.1 (3) 4.
7) Weitere Hinweise finden Sie in der DGUV Regel 109-002
8) Weitere Hinweise finden Sie im DGUV Grundsatzes 309-012
10) Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren sowie Desinfektionsmittel-Liste des VAH [Links siehe Literaturhinweise]
11) Beschluss 45/2011 des ABAS vom 05.12.2011 (befindet sich z. Zt. in Überarbeitung) [Links siehe Literaturhinweise]
12) Einzelheiten hierzu siehe z.B. DGUV Regel 112-190
13) Einzelheiten hierzu siehe TRGS 401 sowie DGUV Regelwerk in den Literaturhinweisen
14) Nähere Einzelheiten hierzu siehe z.B. DGUV Information 212-017 oder Epidemiologisches Bulletin des RKI "Aspekte der Hautverträglichkeit, des Hautschutzes und der Hautpflege" [Links siehe Literaturhinweise]
| ENDE | |