Änderungen von Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 100, 250, 462 und 466
Vom 2. Mai 2018
(GMBl. Nr. 15 vom 02.05.2018 S. 259)
- Bek. d. BMAS v. 2.5.2018 - IIIb 3-34504-7 -
hier:
A: Die Änderungen zur TRBA 250
Die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" vom März 2014 (GMBl 2014, S. 206, Nr. 10/11; zuletzt geändert im Oktober 2016) wurde redaktionell aufgrund der im Dezember 2017 veröffentlichten TRBA 260 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Veterinärmedizin und bei vergleichbaren Tätigkeiten" (GMBl 2017, S. 949, Nr. 52- 53) wie folgt geändert.
Im Inhaltsverzeichnis wird in Anhang 8 " ... und Tieren..." gestrichen.
In Nummer 1.1 wird der zweite Spiegelstrich gestrichen und der erste Spiegelstrich als normaler Satz angefügt. Im vierten Absatz wird "..., Tieren..." gestrichen.
Nummer 1.2
Sie findet keine Anwendung auf die in der TRBA 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten" geregelte veterinärmedizinische Versorgung von Nutz- und Zootieren sowie auf Tätigkeiten gemäß der TRBA 120 "Versuchstierhaltung".
wird gestrichen.
In Nummer 1.3 wird im vorletzten Abschnitt der zweite Satz
Dies kann z.B. auch diagnostische Untersuchungen in veterinärmedizinischen Praxen betreffen.
gestrichen.
In Nummer 1.4 wird der zweite Spiegelstrich gestrichen und im sechsten Spiegelstrich "...- und veterinär..." gestrichen.
In Nummer 2.2 wird " ... und Tieren..." gestrichen.
In Nummer 2.9 wird der zweite Absatz
Als Patienten werden auch kranke oder krankheitsverdächtige Tiere, die veterinärmedizinisch untersucht, behandelt und versorgt werden, bezeichnet.
gestrichen.
In Nummer 2.10 wird "..., Tierärzte..." und "...oder Tiermedizinische..." gestrichen.
In Nummer 3.2.1 wird der letzte Satz
Dies gilt grundsätzlich auch für entsprechende Tätigkeiten in der Veterinärmedizin.
gestrichen.
In Nummer 3.2.3 wird der zweite Spiegelstrich
das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI).
gestrichen.
Im ersten Satz wird das Wort "geben" durch "gibt" ersetzt.
In Nummer 3.2.4 wird "...bzw. die Veterinärämter ..." und "... und des Friedrich-Löffler-Instituts." gestrichen.
In Nummer 3.3.1 wird im ersten Spiegelstrich "...nicht intakte..." gestrichen.
In Nummer 3.4.1 wird im Hinweis "...bzw. in der Veterinärmedizin..." und "...den Nummern 5.1 bzw. 5.9 ..." gestrichen und durch "der Nummer 5.1" ersetzt.
In Nummer 4 wird im dritten Absatz "...und in der Veterinärmedizin..." gestrichen.
In Nummer 4.1.9 wird die erste Klammer im zweiten Satz und der letzte Satz
Die Deutsche Post AG deckt mit ihren "Regelungen für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen - Brief national" sowohl die Anforderungen an freigestellte diagnostische Proben als auch an Proben der Kategorie B bis Risikogruppe 2 ab.
vor dem Hinweis gestrichen.
In Nummer 4.2.5 wird im zweiten Absatz im letzten Satz "Rangfolge" durch "Kriterien" ersetzt. In Absatz 4 Nummer 1 wird "...bzw. in folgenden Arbeitsbereichen mit..." gestrichen und durch "aufgrund" ersetzt.
Der Text in Nummer 2
2. Unabhängig von Ziffer 1 sind Sicherheitsgeräte bei allen Tätigkeiten einzusetzen, bei denen durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere
wird gestrichen und die Spiegelstriche werden an Nummer 1 angehängt. Die nachfolgenden Nummerierungen werden entsprechend angepasst. Aus Nummer 3 wird Nummer 2, es werden "...die Ziffern 1 und 2..." gestrichen und durch "...Ziffer 1..." ersetzt.
Der zweite Satz wird
Sofern von einem Infektionsrisiko auszugehen ist, das nicht durch organisatorische und persönliche Maßnahmen minimiert werden kann, sind vorrangig Sicherheitsgeräte einzusetzen.
gestrichen.
Im Hinweis wird der erste Halbsatz ersetzt durch "Es ist zu vermeiden, ..." und der zweiten Halbsatz des letzten Satzes
Dies könnte zu Fehlbedienungen und verminderter Akzeptanz der Sicherheitsgeräte durch Beschäftigte führen.
wird gestrichen.
Die Nummer 5 der Nr. 4.2.5 wird ersetzt durch:
| alt | neu |
| Bei der Einführung der Sicherheitsgeräte ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten in der Lage sind, diese richtig anzuwenden. Dazu ist es notwendig über die Sicherheitsgeräte zu informieren und deren Handhabung in der praktischen Anwendung zu vermitteln. | "Beim Umgang mit spitzen und scharfen Instrumenten müssen Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung mit dem Ziel gestaltet werden, dass ein ungestörtes, unterbrechungsfreies und konzentriertes Arbeiten möglich ist.". |
In Nr. 4.2.5 Nummer 6 wird der erste Satz ersetzt durch:
| alt | neu |
| Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen ist zu überprüfen. Dazu gehört auch ein Verfahren zur lückenlosen Erfassung und Analyse von NSV, um technische und organisatorische Unfallursachen erkennen und eine Abhilfe vornehmen zu können (siehe auch Anhang 6 Beispiel für einen "Erfassungs- und Analysebogen Nadelstichverletzung") | "Es ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten die Sicherheitsgeräte richtig anwenden können.". |
In Nummer 5.6.2 wird im ersten Satz "...von Menschen oder Tieren..." gestrichen.
In Nummer 5.6.4 wird im ersten Satz die Nummer "..., 180201 ..." gestrichen.
In Nummer 5.6.5 wird im ersten Satz und letzten Satz "... und 180202* ..." gestrichen.
In Nummer 5.6.6 wird im ersten Satz "...und 180202* ..." gestrichen.
In Nummer 5.8.2 wird in Absatz 1 der letzte Satz
Im Veterinärbereich ist - falls erforderlich - am Übergang zur unreinen Seite eine Desinfektionsmöglichkeit für die Bereichsstiefel vorzusehen.
gestrichen.
In Nummer 5.8.4 werden in Absatz 3 der zweite Satz und der nachfolgende Hinweis
Aufgrund der nicht zu vermeidenden Kontamination des Bodens mit Blut und Körperflüssigkeiten bei der Sektion von Großtieren sind in der Veterinärmedizin Bereichsstiefel erforderlich.Hinweise: Sind hohe Flüssigkeitsmengen, wie typischerweise in der Veterinärpathologie, zu erwarten, ist im Sektionsbereich ein Stiefel- und Schürzenwaschplatz mit einer Auflegewand für Schürzen und Aufstellmöglichkeiten für Stiefel zu installieren, sofern diese mehrfach Verwendung finden. Diese Anforderung entfällt, wenn über den Arbeitskittel eine Einmalschürze und anstelle von Bereichsstiefeln Einmal-Überschuhe Einsatz finden, die unmittelbar nach Gebrauch in einer Sammelbox entsorgt werden.
gestrichen.
Der Hinweis zu Nummer 5.8
Hinweis zu Nummer 5.8: Bei der Eröffnung von Tierkörpern zur zielgerichteten diagnostischen Organentnahme vor Ort sind analoge Schutzmaßnahmen wie in der Pathologie zu treffen.
wird gestrichen.
Nummer 5.9 wird gestrichen.
5.9 Veterinärmedizin - Tierkliniken und Kleintierpraxen5.9.1 Anwendungsbereich, Tätigkeiten
(1) Diese Nummer 5.9 findet Anwendung auf:
- die ambulante und stationäre Untersuchung, Behandlung sowie Versorgung von Klein- und Heimtieren, einschließlich der Durchführung von Hausbesuchen mit oder ohne ein Praxismobil;
- Tätigkeiten in Nutztierkliniken im Hochschulbereich;
- die stationäre Untersuchung, Behandlung und Versorgung von Pferden sowie
- die stationäre Bearbeitung von Proben (soweit nicht im Anwendungsbereich der TRBA 100) und die Aufbereitung von Materialien aus der Nutztier-/Pferdepraxis in Praxisräumen.
(2) Eine nicht abschließende Übersicht über relevante Tätigkeiten, vorkommende Infektionserreger und Übertragungswege befindet sich in Tabelle 2 (siehe Nummer 5.9.7).
5.9.2 Bewertung von Tätigkeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
(1) Folgende Tätigkeiten sind mit Tätigkeiten der Schutzstufe 1 in der Humanmedizin vergleichbar:
- allgemeine Untersuchungen und Impfungen, Kastrationen/Operationen, wenn kein Verdacht einer Zoonose vorliegt;
- Blutentnahmen, da die Übertragung von Infektionserregern über das Blut der Patienten im Vergleich zur Humanmedizin von untergeordneter Bedeutung ist.
(2) Folgende Tätigkeiten sind in der Regel mit Tätigkeiten der Schutzstufe 2 in der Humanmedizin vergleichbar:
- Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und nicht nur in geringfügigem Umfang zum Kontakt mit potenziell infektiösem Material, wie Kot, Urin oder anderen Körperflüssigkeiten oder -gewebe kommen kann;
- Tätigkeiten, bei denen eine offensichtliche sonstige Ansteckungsgefahr, etwa durch eine luftübertragbare Infektion, Biss- oder Kratzverletzungen besteht.
(3) Tätigkeiten mit möglichen Kontakten zu hochpathogenen Erregern der Risikogruppe 3 stellen seltene Ausnahmefälle dar, etwa bei
- Influenza-A (H5N1)-Ausbrüchen mit sowohl tier- als auch humanpathogenen Erregern,
- Psittakose oder
- Q-Fieber (vereinzelt bei Hund und Katze vorkommend).
Entsprechen die Bedingungen hierbei den in Nummer 3.4.2 Absatz 3 beschriebenen, können die Tätigkeiten mit der Schutzstufe 3 in der Humanmedizin verglichen werden.
5.9.3 Mindestschutzmaßnahmen
Die in Nummer 4.1 festgelegten Mindestschutzmaßnahmen gelten grundsätzlich ebenso für den Bereich der Tierkliniken und Kleintierpraxen. Im tierärztlichen Anwendungsbereich gilt aber statt 4.1.5 folgende Festlegung:
Der Arbeitgeber hat für die einzelnen Arbeitsbereiche mindestens einen Reinigungs- und Desinfektionsplan zu erstellen, der die im Anhang 2 dargestellten Basismaßnahmen regelt. In Kliniken und in Praxen mit chirurgischem Schwerpunkt ist ein schriftliches Hygienekonzept erforderlich. In jedem Fall können die Erfordernisse des Arbeitsschutzes gemäß § 9 BioStoffV und des Patientenschutzes in einem Dokument gebündelt werden. Die Befolgung der festgelegten Maßnahmen ist sicherzustellen. In vergleichbarer Weise zur Humanmedizin empfiehlt es sich risikobezogene Maßnahmen festzulegen, um Ausbruchssituationen zu verhindern oder spezifische Tätigkeitsbereiche oder Erregervorkommen zu berücksichtigen.
Zusätzlich gehören die Maßnahmen gemäß Nummer 4.2.1 (Oberflächen) zu den Mindestschutzmaßnahmen im tierärztlichen Bereich.
5.9.4 Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 vergleichbar sind
Zusätzlich zu den Mindestschutzmaßnahmen der Nummer 5.9.3 sind die nachfolgenden Schutzmaßnahmen einzuhalten, die tätigkeits- und arbeitsplatzbezogen anzupassen sind.
(1) Für Tätigkeiten, die mit der Schutzstufe 2 vergleichbar sind, hat der Arbeitgeber grundsätzlich nur entsprechend qualifizierte Beschäftigte einzusetzen. Dies sind Tierärzte, Tiermedizinische Fachangestellte, veterinärmedizinisch-technische Assistenten oder entsprechend in diesen Bereichen erfahrene und weitergebildete Beschäftigte.
(2) Bei allen eingesetzten Verfahren ist die Bildung von Aerosolen so gering wie möglich zu halten. Beispiele hierfür sind:
- die Erfassung gesundheitsschädlicher Rauche beim Einsatz von medizinischen Lasern und Hochfrequenz-Kautern,
- der Einsatz entsprechender Absaugtechnik bei tierärztlichen Zahnbehandlungen,
- das Abdecken des Ultraschallbades bei der Reinigung von Instrumenten.
(3) Zur Entsorgung verwendeter spitzer und scharfer Arbeitsgeräte sind durchstichsichere, flüssigkeitsdichte, sicher verschließbare und bruchfeste Behälter zu benutzen. Sie sind so nah wie möglich am Anfallsort bereitzustellen. Sie dürfen nicht umgefüllt werden. Gebrauchte Kanülen sollen, wenn möglich, nicht in die Kanülenabdeckung zurückgesteckt werden.
Hinweis: Weitere Anforderungen an die Behälter siehe Nummer 4.2.5 Absatz 6.
(4) Für die Bereitstellung und den Einsatz Persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) sind - bei vergleichbarem Gefährdungspotenzial - die in den Nummern 4.2.6 bis 4.2.10 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.
Beispiele für Tätigkeiten, bei denen gemäß Nummer 4.2.8 Schutzhandschuhe oder medizinische Handschuhe getragen werden müssen:
- Reinigen von Boxen im Kleintierbereich,
- Legen von Blasenkathetern,
- Öffnen oder Spülen von Abszessen,
- Umgang mit Wunden,
- Infektionsgefährdende Labortätigkeiten.
Beispiele für Tätigkeiten, bei denen gemäß Nummer 4.2.9 Augen- oder Gesichtsschutz sowie ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist:
- Ultraschall-Zahnsteinentfernung,
- Aufbereitung von Bronchoskopen.
(5) Werden regelmäßig in größerem Umfang Hausbesuche bei Klein- und Heimtieren durchgeführt, hat der Arbeitgeber in Arbeitsanweisungen folgende Festlegungen zu treffen:
- Benutzung von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung,
- Erforderliche Maßnahmen zur Hygiene und Desinfektion einschließlich der Bereitstellung geeigneter Transportbehältnisse für wiederverwendbare kontaminierte Arbeitsgeräte, z.B. Ohrtrichter, Knopfkanülen und für chirurgisches Instrumentarium,
- Durchführung der Händehygiene. Dabei sind die Festlegungen zur hygienischen Händedesinfektion von besonderer Relevanz.
(6) Werden Wildtiere behandelt, müssen die möglichen Infektionspotenziale berücksichtigt werden. Je nach Bedarf sind die bereits beschriebenen Maßnahmen heranzuziehen.
5.9.5 Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 vergleichbar sind
Zusätzlich zu den Maßnahmen der Nummern 5.9.3 und 5.9.4 sind die nachfolgenden Schutzmaßnahmen einzuhalten, die tätigkeits- und arbeitsplatzbezogen anzupassen sind.
(1) Ist mit Tätigkeiten in der Schutzstufe 3 zu rechnen, müssen tierseuchenrechtliche Aspekte berücksichtigt und die zuständige Veterinärbehörde einbezogen werden.
(2) Mindestens ist durch organisatorische Maßnahmen für eine räumliche Abtrennung der Tätigkeiten von weniger gefährlichen Tätigkeiten zu sorgen. Der Zutritt ist auf das erforderliche Personal zu beschränken.
(3) Gegebenenfalls ist zusätzliche persönliche Schutzausrüstung erforderlich, insbesondere sind Atemschutzmaßnahmen zu berücksichtigen.
5.9.6 Verhalten nach Unfällen
(1) Nummer 6 findet nur insoweit Anwendung, wie seine Bestimmungen für die Veterinärmedizin relevant sind. Dabei ist das Vorhandensein von humanpathogenen Erregern (Zoonoseerreger) in behandelten Tieren zu berücksichtigen.
(2) Alle Arbeitsunfälle, darunter auch Biss-, Schnitt-, Stich- oder Kratzverletzungen sind im Verbandbuch zu dokumentieren.
Hinweis: Größere Verletzungen sollten dem Durchgangsarzt vorgestellt werden. Dies gilt auch für kleinere Verletzungen, wenn sich Entzündungszeichen zeigen.
(3) Beschäftigte, die sich möglicherweise mit Infektionserregern (Zoonoseerreger oder Erreger mit zoonotischem Potenzial, z.B. MRSA) kontaminiert haben, sollten dies, soweit es bewusst wahrgenommen wird, im Verbandbuch dokumentieren. Der Arbeitgeber ist zu informieren.
5.9.7 Aufbereitung von Instrumenten
Hinweis: Nummer 5.4 findet auf die Veterinärmedizin keine Anwendung, da zwar benutztes Instrumentarium wiederaufbereitet wird, es sich aber nicht um Medizinprodukte handelt.
Erreger im Blut selbst stellen in den Praxen sehr selten ein Zoonoserisiko dar. Erreger, die durch Kontakt oder Verletzungen sowie durch Aerosolbildung beim Aufbereitungsprozess frei werden, könnten eine Gefährdung bedeuten.
(1) Folgende präventive Maßnahmen sollten bereits am Einsatzort, z.B. im OP oder Eingriffs- bzw. Funktionsraum getroffen werden:
- Spitze und scharfe Instrumente sind - sofern es sich um Einwegmaterial handelt - möglichst unmittelbar vor Ort sicher zu entsorgen.
- Sofern es sich nicht um Einwegmaterial handelt, sind Materialien möglichst separat auf einem Sieb oder einer Nierenschale abzulegen.
- Einwegartikel, wie z.B. Skalpellklingen, Nadeln und Kanülen, sind - wenn möglich - mit Hilfsmitteln aus den Sieben/Nierenschalen zu entfernen.
(2) Werden regelmäßig im größeren Umfang Instrumente aufbereitet, sollte dies vorzugsweise im geschlossenen System eines Reinigungs-Desinfektionsgerätes (RDG) erfolgen, um Verletzungs- und Kontaminationsgefahren zu minimieren und um die Beschäftigten vor Kontakt mit dem Desinfektionsmittel zu schützen.
(3) Bei der manuellen Reinigung von Instrumenten, insbesondere bei verklebtem, angetrocknetem Material, ist die Bildung von Aerosolen durch folgende Maßnahmen zu minimieren:
- keine Reinigung unter scharfem Wasserstrahl,
- bei Instrumenten, die mit einer Bürste gereinigt werden müssen, darf dies nur unter der Wasseroberfläche im Reinigungsbecken erfolgen,
- die Wasserflotte ist regelmäßig zu wechseln, insbesondere nach der Reinigung von Instrumenten mit Einsatz bei bekanntermaßen infektiösen Patienten,
- bei Reinigung im Ultraschallbad muss dieses abgedeckt werden.
(4) Bei der manuellen Reinigung und Desinfektion von Instrumenten können als PSA erforderlich sein:
- Flüssigkeitsdichte Schutzkleidung (Langärmeliger Kittel/Schürze).
- Flüssigkeitsdichte langstulpige Schutzhandschuhe.
- Die Schutzhandschuhmaterialien sind entsprechend dem Reinigungs-/Desinfektionsmittel und dem potenziell infektiösen Gut auszuwählen.
- Augen- und Mund-Nasen-Schutz; optional kann anstelle einer Schutzbrille auch ein Gesichtsvisier verwendet werden.
- Stiefel.
(5) Besondere Schutzmaßnahmen sind bei der Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Instrumenten, die bei TSE/BSE-Patienten oder Patienten mit vergleichbaren spongiformen Enzephalopathien oder entsprechenden Verdachtsfällen eingesetzt waren, erforderlich.
Tabelle 2: Vorkommen und Übertragungswege einiger Infektionserreger in der Veterinärmedizin mit Tätigkeitsbeispielen (nicht abschließend)
In der folgenden Tabelle sind beispielhaft Vorkommen und Übertragungswege einiger Infektionserreger mit Tätigkeitsbeispielen aufgelistet.
Das Robert Koch-Institut hält in seinem Internetangebot unter der Rubrik "Infektionskrankheiten A-Z" nähere Informationen zu einzelnen Erregern von Infektionskrankheiten sowie in dem erregerspezifischen " RKI-Ratgeber für Ärzte" auch Fachinformationen zu tätigkeitsbezogenen Gefährdungen bereit.
Material Infektionserreger Risikogruppe Übertragungswege gemäß Nummer 3.3.1 Beispielhafte Tätigkeiten Häufig betroffene Tierarten Speichel Tollwutvirus
(Rabiesvirus)3(**) Biss, ggf. Kontakt zu Schleimhaut oder vorgeschädigter Haut Einschläfern tollwütiger Tiere u. a. Hund, Katze,(Deutschland ist - Stand 2013 - frei von terrestrischer Wildtollwut) Kot Echinococcus granulosus 3(**) Kontakt Kontakt zu Kot bei Untersuchungs- und Behandlungstätigkeiten am Tier, Reinigen von Boxen, Kotuntersuchungen Hund Salmonella spp. 2 Tauben, Reptilien Cryptosporidium spp. 2 Hund, Katze Giardia spp. 2 Toxoplasma gondii 2 Katze Urin/ Fruchtwasser Leptospira spp. 2 Kontakt Urinuntersuchungen Hund Brucella canis 3 Geburtshilfe Atemwegs-/ Trachealsekret Chlamydophila felis 2 luftgetragen, Kontakt Intubieren, Extubieren, Zahnsteinentfernung mittels Ultraschall Katze aviäre Stämme von Chlamydophila psittaci 3 Psittaciden, Vögel Pasteurella spp. 2 Kaninchen, Katze, Hund Haut/ Wunden Staphylococcus pseudointermedius 2 Kontakt Wundversorgung, Geschabselnahme Hund, Katze Staphylococcus aureus 2 Kuhpockenviren 2 Ratte, Katze Bartonella henselae 2 Kratzverletzung Katze Trichophyton spp./ Microsporum spp. 2 Kontakt Meerschweinchen, Katze
In Nummer 6.1.3 wird im letzten Spiegelstrich in der Klammer "..., Unfälle in mikrobiologischen Laboratorien oder tierexperimentellen Einheiten" gestrichen.
In Anhang 8 wird im Titel "...und Tieren..." gestrichen.
In der Tabelle zum AS 18 01 01 wird im Hinweis "Analoge Anwendung auch auf AS 18 02 01." gestrichen.
In der Tabelle zum AS 18 01 03* wird im Hinweis "Analoge Anwendung auch auf AS 18 02 02*." gestrichen.
In der Tabelle zum AS 18 01 04 wird im Hinweis "Analoge Anwendung auch auf AS 18 02 03." gestrichen.
Die Tabellen zu den AS 18 02 01, AS 18 02 02* und AS 18 02 03
AS 18 02 01spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02* fallen.
Entsorgung wie AS 18 01 01
AS 18 02 02*
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden.
Hierunter fallen Versuchstiere und sonstige Abfälle aus der humanmedizinischen Forschung und Diagnostik sowie aus veterinärmedizinischen Praxen und Kliniken, deren Beseitigung nicht durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz geregelt ist, sowie Streu und Exkremente aus Versuchstieranlagen, soweit eine Übertragung von Infektionskrankheiten, insbesondere die unter AS 18 01 03* genannten, oder eine Verbreitung von Tierkrankheiten oder Tierseuchen durch Tierkörper, Tierkörperteile, Blut, Körpersekrete oder Exkrete von erkrankten Tieren zu erwarten ist. Auf die Biostoffverordnung und die Technischen Regeln Biologischer Arbeitsstoffe TRBA 120 Versuchstierhaltung und TRBA 230 landwirtschaftliche Nutztierhaltung wird hingewiesen.
Die Anforderungen des Abfallschlüssels EAK 18 01 03* sind zu beachten.
AS 18 02 03
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden.
Entsorgung wie AS 18 01 04.
werden gestrichen.
Im Anhang 9 wird der Text unter "Gefahrenbezeichnung" ersetzt durch:
| alt | neu |
| Es muss vor allem mit Infektionserregern gerechnet werden, die Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes auslösen können. Daneben können andere über Körperausscheidungen übertragbare Infektionserreger eine Gefährdung darstellen. | "Es muss vor allem mit Infektionserregern gerechnet werden, die Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes auslösen können, exemplarisch sind hier Noroviren, Campylobacter spp. und Clostridium difficile zu nennen. Daneben können andere über Körperausscheidungen übertragbare Infektionserreger, wie Hepatitis-A-Virus, eine Gefährdung darstellen. Diese Erreger sind alle in die Risikogruppe 2 eingestuft." |
Anhang 10 "Vorschriften und Regeln, Literatur" wird ersetzt durch:
| alt | neu |
| 10.1 Vorschriften und Regeln
10.1.1 Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln, Europäische Richtlinien
10.1.2 Vorschriften, Regeln und Informationen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (siehe auch http://publikationen.dguv.de)
10.1.3 Normen und ähnliche Richtlinien
10.1.4 Spezielle Literatur zu einzelnen Nummern und Anhängen Zu Nummer 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Zu Nummer 4 Schutzmaßnahmen 4.1.9 Diagnostische Proben
4.2.2 Toiletten
4.2.7 Schutzkleidung
4.2.8 Schutzhandschuhe
4.3.4 Persönliche Schutzausrüstung (Schutzstufe 3)
Zu Nummer 5 Spezifische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten - besondere und zusätzliche Schutzmaßnahmen 5.7 Multiresistente Erreger
5.9.7 Aufbereitung von Instrumenten
Zu Anhang 1 Sonderisolierstationen (Schutzstufe 4)
Zu Anhang 4 Erfahrungen beim Einsatz von Sicherheitsgeräten [1] "Verzeichnis sicherer Produkte" im Portal www.sichereskrankenhaus.de der Unfallkasse NRW und der BGW [2] "Raster einer Gefährdungsbeurteilung für das Dekonnektieren von Shuntkanülen", BGW, Empfehlung des ABAS mit Beschluss 7/2010 am 18.5.2010 zur TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" Sowie weitere Stellungnahmen des ABAS zur TRBA 250, siehe www.baua.de/abas Link: Stellungnahmen des ABAS Zu Anhang 7 Informationen zum korrekten Sitz, zur Tragedauer von FFP-Masken, zum Unterschied von MNS und FFP-Masken sowie zu Partikelgrößen in infektiösen Aerosolen [1] Auswahlhilfe für Atemschutzgeräte: Der Fittest - ein Muss für Betriebe? C. Thelen, sicher ist sicher - Arbeitsschutz aktuell, Nr. 2, 2013, S. 74-76. [2] DIN EN 149 (August 2009) "Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung", Beuth Verlag GmbH, Berlin. [3] Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV-Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte" (BGI/GUV-I 504-26, Ausgabe Oktober 2010); siehe http://www.dguv.de/publikationen [4] Institute of Medicine of the National Academies, "Reusability of Facemasks During an Influenza Pandemic: Facing the Flu", April 2006, http://www.iom.edu/CMS/3740/32033/34200.aspx [5] DIN EN 14683 Chirurgische Masken - Anforderungen und Prüfverfahren, Ausgabe Februar 2006, Beuth Verlag GmbH, Berlin. [6] Zur Frage des geeigneten Atemschutzes vor luftübertragenen Infektionserregern; Dreller, S., Jatzwauk, L., Nassauer, A., Paskiewicz, P., Tobys, H.-U., Rüden, H., Gefahrstoffe - Reinhalt. d. Luft, 66 (2006) Nr. 1 - 2, S. 14 - 24. [7] Kappstein, Nosokomiale Infektionen, Georg Thieme Verlag 2009. [8] W. Yang, S. Elankumaran, L.C. Marr, "Concentrations and size distributions of airborne influenza A viruses measured indoors at a health centre, a daycare centre and on aeroplanes", J. R. Soc. Interface (2011), 8 , S. 1176-1184. [9] F.M. Blachere, W.G. Lindsley, T.A. Pearce, S.E. Anderson, M. Fisher, R. Khakoo, B.J. Meade, O. Lander, S. Davis, R.E. Thewlis, I. Celik, B.T. Chen, D.H. Beezhold, "Measurement of Airborne Influenza Virus in a Hospital Emergency Department", Clinical Infectious Diseases 2009, 48, S. 438-440. Weitere Literatur zur Leistungsfähigkeit von FFP-Masken und MNS (surgical masks): Evaluating the protection afforded by surgical masks against influenza bioaerosols, Gawn, J., Clayton, M., Makison, C., Crook, B., HSL, Research Report 619, Ed. Health and Safety Executive, UK 2008, siehe http://www.hse.gov.uk/research/rrhtm/rr619.htm Zu Anhang 8 Abfallschlüssel für Einrichtungen zur Pflege und Behandlung von Menschen und Tieren entsprechend der LAGA-Vollzugshilfe
| 10.1 Vorschriften und Regeln
10.1.1 Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln, Europäische Richtlinien
TRBA und Beschlüsse des ABAS siehe auch http://www.baua.de/trba ABAS-Beschluss zu betrieblichen Ersthelfern siehe http:// www.baua.de/de/Themenvon-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/ABAS/ausdem-A BAS/Ersthelfer.html__nnn=true
10.1.2 Vorschriften, Regeln und Informationen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (siehe auch http://publikationen.dguv.de)
10.1.3 Normen und ähnliche Richtlinien
10.1.4 Spezielle Literatur zu einzelnen Nummern und Anhängen Zu Nummer 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/ Krankenhaushygiene/Kommission/kommission_node.html
Zu Nummer 4 Schutzmaßnahmen 4.1.9 Diagnostische Proben
4.2.2 Toiletten
4.2.7 Schutzkleidung
4.2.8 Schutzhandschuhe
4.3.4 Persönliche Schutzausrüstung (Schutzstufe 3)
Zu Nummer 5 Spezifische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten - besondere und zusätzliche Schutzmaßnahmen 5.7 Multiresistente Erreger
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/ Krankenhaushygiene/Kommission/kommission_node.html 5.9.7 Aufbereitung von Instrumenten
Siehe auch aktuelle Informationen des Robert Koch-Institutes im Internet. Zum Umgang mit hochkontagiösen lebensbedrohlichen Krankheiten siehe z.B. https://hsm.hessen.de/gesundh eit/infektionskrankheiten/h ochk ontagio eselebensbedrohendeerkrankungen
Zu Anhang 4 Erfahrungen beim Einsatz von Sicherheitsgeräten [1] "Verzeichnis sicherer Produkte" im Portal www.sichereskrankenhaus.de der Unfallkasse NRW und der BGW [2] "Raster einer Gefährdungsbeurteilung für das Dekonnektieren von Shuntkanülen", BGW, Empfehlung des ABAS mit Beschluss 7/2010 am 18.05.2010 zur TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" Sowie weitere Stellungnahmen des ABAS zur TRBA 250, siehe www.baua.de/abas Link: Stellungnahmen des ABAS Zu Anhang 7 Informationen zum korrekten Sitz, zur Tragedauer von FFP-Masken, zum Unterschied von MNS und FFP- Masken sowie zu Partikelgrößen in infektiösen Aerosolen [1] Auswahlhilfe für Atemschutzgeräte: Der Fittest - ein Muss für Betriebe? C. Thelen, sicher ist sicher - Arbeitsschutz aktuell, Nr. 2, 2013, S. 74-76. [2] DIN EN 149 (August 2009) "Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung", Beuth Verlag GmbH, Berlin. [3] Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV-Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte" (BGI/GUV-I 504-26, Ausgabe Oktober 2010); siehe http://www.dguv.de/publikationen [4] Institute of Medicine of the National Academies, "Reusability of Facemasks During an Influenza Pandemic: Facing the Flu", April 2006, http://www.iom.edu/ CMS/3740/32033/34200.aspx [5] DIN EN 14683 Chirurgische Masken Anforderungen und Prüfverfahren, Ausgabe Februar 2006, Beuth Verlag GmbH, Berlin. [6] Zur Frage des geeigneten Atemschutzes vor luftübertragenen Infektionserregern; Dreller, S., Jatzwauk, L., Nassauer, A., Paskiewicz, P., Tobys, H.-U., Rüden, H., Gefahrstoffe - Reinhalt. d. Luft, 66 (2006) Nr. 1-2, S. 14-24. [7] Kappstein, Nosokomiale Infektionen, Georg Thieme Verlag 2009. [8] W. Yang, S. Elankumaran, L.C. Marr, "Concentrations and size distributions of airborne influenza A viruses measured indoors at a health centre, a daycare centre and on aeroplanes", J. R. Soc. Interface (2011), 8, S. 1176-1184. [9] F.M. Blachere, W.G. Lindsley, T.A. Pearce, S.E. Anderson, M. Fisher, R. Khakoo, B.J. Meade, O. Lander, S. Davis, R.E. Thewlis, I. Celik, B.T. Chen, D.H. Beezhold, "Measurement of Airborne Influenza Virus in a Hospital Emergency Department", Clinical Infectious Diseases 2009, 48, S. 438-440. Weitere Literatur zur Leistungsfähigkeit von FFP-Masken und MNS (surgical masks): Evaluating the protection afforded by surgical masks against influenza bioaerosols, Gawn, J., Clayton, M., Makison, C., Crook, B., HSL, Research Report 619, Ed. Health and Safety Executive, UK 2008, siehe http://www.hse.gov.uk/research/rrhtm/rr619. htm Zu Anhang 8 Abfallschlüssel für Einrichtungen zur Pflege und Behandlung von Menschen entsprechend der LAGAVollzugshilfe Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 18 "Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes", Stand: September 2009 |
B: Die Änderungen zur TRBA 100
In der TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" vom Oktober 2013 (GMBl 2013, S. 1010, Nr. 51/52; zuletzt geändert im März 2017) werden in Nummer 4.4.1 "Medizinische/tiermedizinische Laboratorien" die Absätze 6 und 7 wie folgt ersetzt:
| alt | neu |
| (6) Tätigkeiten im Rahmen der Tuberkulosediagnostik, wie z.B. mikroskopische Direktuntersuchungen zum Nachweis säurefester Stäbchen, die kulturelle Anzucht in flüssigen und festen Nährmedien - ausgehend von Primärmaterial, sowie die Probenbehandlung und Inaktivierung zur Durchführung molekularbiologischer Techniken (PCR) können unter den Bedingungen der Schutzstufe 2 nach Nummer 5.3 durchgeführt werden.
Die Untersuchung von Mykobakterien der Risikogruppe 3, die in Reinkultur bzw. hoch angereicherten Kulturen vorliegen, z.B. im Rahmen der endgültigen Identifizierung mit Hilfe physiologischer Tests oder zur Empfindlichkeitsprüfung gegenüber Antituberkulotika, sind gezielte Tätigkeiten. Diese sind unter den Bedingungen der Schutzstufe 3 entsprechend Nummer 5.4.2 durchzuführen. | (6) Tätigkeiten im Rahmen der Tuberkulosediagnostik ausgehend vom Primärmaterial (Untersuchungsmaterial), z.B. die Probenvorbereitung und Aufbereitung/Vorbehandlung, die mikroskopische Direktuntersuchung zum Nachweis säurefester Stäbchen, die kulturelle Anzucht in flüssigen und festen Nährmedien, die Inaktivierung zur Durchführung molekularbiologischer Techniken (PCR), können unter den Bedingungen der Schutzstufe 2 durchgeführt werden. Sind die Kulturmedien (kulturelle Anzucht) positiv und handelt es sich bei weiteren Arbeitsschritten um nicht gezielte Tätigkeiten, kann tätigkeitsbezogen entsprechend der in Nummer 4.3.2 genannten Kriterien geprüft werden, ob die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2, ggf. mit einzelnen zusätzlich festzulegenden Schutzmaßnahmen, ausreichend sind. Das ist z.B. der Fall, wenn unmittelbar eine Inaktivierung des entnommenen Probenmaterials oder keine weitere Vermehrung erfolgt. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten sicher vor Aerosolexposition geschützt sind. Die weiterführende Diagnostik der in den Anzuchtmedien gewachsenen Mykobakterien der Risikogruppe 3, d. h. die endgültige Differenzierung/Identifizierung mit Hilfe physiologischer Tests oder die phänotypische Empfindlichkeitsprüfung gegenüber Antituberkulotika sind gezielte Tätigkeiten. Diese sind unter den Bedingungen der Schutzstufe 3 entsprechend Nummer 5.4.2 durchzuführen. |
(7) Tätigkeiten im Rahmen der Milzbranddiagnostik sind der Schutzstufe 2 nach Nummer 5.3 zuzuordnen, wenn es sich um diagnostische Orientierungsuntersuchungen von
handelt. Zur diagnostischen Orientierungsuntersuchung gehören die Anfertigung und Beurteilung von mikroskopischen Präparaten, das Anlegen und Beurteilen von Kulturen sowie ggf. serologische und molekularbiologische Untersuchungen unmittelbar am Untersuchungsmaterial. Die weiterführende Diagnostik, d.h. die endgültige Differenzierung (Ausschluss bzw. Bestätigung von Milzbranderregern) der in der Primärkultur gewachsenen, verdächtigen Bakterien mit Hilfe mikrobiologischer, biochemischer und molekularbiologischer Techniken sowie der diagnostische Tierversuch, sind bis zum Abschluss der Inaktivierung in der Schutzstufe 3 nach Nummer 5.4.2 durchzuführen. | (7) Tätigkeiten im Rahmen der Milzbranddiagnostik sind der Schutzstufe 2 nach Nummer 5.3 zuzuordnen, wenn es sich um diagnostische Orientierungsuntersuchungen von
handelt. Zur diagnostischen Orientierungsuntersuchung gehören die Anfertigung und Beurteilung von mikroskopischen Präparaten, das Anlegen und Beurteilen von Kulturen sowie ggf. serologische und molekularbiologische Untersuchungen unmittelbar am Untersuchungsmaterial. Das Beurteilen von Kulturen kann neben der Erfassung von morphologischen Merkmalen auch die Durchführung von PCR sowie von anderen Methoden (wie z.B. MALDI-ToF) unter Verwendung von inaktiviertem Bakterienmaterial beinhalten. Wenn die diagnostischen Orientierungsuntersuchungen aus den Primärproben oder den Primärkulturen deutliche Hinweise auf das Vorhandensein von Bacillus anthracis ergeben haben (z.B. positives PCR-Signal zum Nachweis von Virulenzplasmid-DNA, MALDI-ToF mit entsprechender Referenzdatenbank), kann es sich um verdächtige Milzbranderreger handeln. Die weiterführende Diagnostik, d. h. die endgültige Differenzierung (Ausschluss bzw. Bestätigung von Milzbranderregern) der angereicherten Bakterien mit Hilfe mikrobiologischer, biochemischer und molekularbiologischer Techniken (sofern es sich nicht um inaktiviertes Material handelt) sowie der diagnostische Tierversuch sind in der Schutzstufe 3 nach Nummer 5.4.2 durchzuführen. |
C: Die Änderungen zur TRBA 466
Die TRBA 466 vom August 2015 (GMBl 2015, S. 910, Nr. 46-50; zuletzt geändert im März 2017) wird wie folgt geändert:
Bisherige Einstufung:
| Spezies | Risikogruppe | Bemerkungen | Status |
| Enterococcus faecalis | 2 | ||
| Streptococcus salivarius | 2 | ||
| Mycoplasma caviae | 2 | ||
| Rickettsia canadensis | 3(**) | n | |
| Rickettsia montanensis | 3(**) | t |
Neue Einstufung:
| Spezies | Risikogruppe | Bemerkungen | Status |
| Enterococcus faecalis | 2 | TA | Bem. |
| Streptococcus salivarius | 2 | TA | Bem. |
| Mycoplasma caviae | 1 | ht+ | Einst., Bem. |
| Rickettsia canadensis | 2 | n | Einst. |
| Rickettsia montanensis | 2 | t | Einst. |
D: Die Änderung zur Technischen Regel 462
Die TRBA 462 "Einstufung von Viren in Risikogruppen" vom April 2012 (GMBl 2012, S. 299, Nr. 15-20; zuletzt geändert im März 2017) wird wie folgt geändert:
Bisherige Einstufung:
| Familie | Genus | Spezies | Infraspezies | Synonyme/ englische Bezeichnung | Akronym/ Subtypen | Risiko- gruppe | Containment Tier | Zoonose | Anmer- kungen |
| Nicht klassifizierte Viren | |||||||||
| Hepevirus | Hepatitis-E-Virus | HEV-1, -2, -3, -4 | 3(**) | 2, 3 | |||||
Neue Einstufung:
| Familie | Genus | Spezies | Infraspezies | Synonyme/ englische Bezeichnung | Akro- nym/ Subtypen | Risiko- gruppe | Containment Tier | Zoonose | Anmer- kungen |
| Hepeviridae | Orthohepevirus | Hepatitis-E-Virus | Orthohepevirus A | HEV -1, -2, -3, -4 | 2 | 2, 3 |
| ENDE |