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TRBS 1111 - Gefährdungsbeurteilung
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Vom 26. März 2018
(GMBl. Nr. 22 vom 09.05.2018 S. 401; 14.03.2019 S. 292 19; 04.11.2024 S. 874 24; Ber. 05.06.2025 S. 405)
Archiv: 2006
Vorbemerkung 24
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBS 1111 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung . Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich und Zielsetzung 19 24
(1) Diese Technische Regel soll den Arbeitgeber im Hinblick auf die Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) unterstützen. Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, die auftretenden Gefährdungen der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Dabei muss die Sicherheit der Beschäftigten auch im Gefahrenbereich des Arbeitsmittels gewährleistet werden. Hinsichtlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne § 2 Absatz 13 BetrSichV muss die Gefährdungsbeurteilung auch den Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich (z.B. Besucher, Kunden, Patienten) berücksichtigen.
(2) Bei den in den Anhängen 1 und 2 genannten Empfehlungen
handelt es sich um Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV, die, im Gegensatz zu den in § 21 Absatz 6 Nummer 1 BetrSichV genannten Regeln und Erkenntnissen, keine Vermutungswirkung entfalten (vgl. § 4 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV).
2 Begriffsbestimmungen
(1) Gefährdungsbeurteilung im Sinne dieser TRBS ist die systematische Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen der Beschäftigten, die nach fachkundiger Einschätzung und vorliegender Erfahrung des Arbeitgebers bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten und berücksichtigt werden müssen. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen sind dabei auch andere Personen im Gefahrenbereich zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung dient dem Ziel, die notwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz festzulegen. Dabei sind auch vorhersehbare Betriebsstörungen und Notfallsituationen zu berücksichtigen.
(2) Gefährdung ist die Möglichkeit eines Gesundheitsschadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit.
(3) Gefährdungsfaktor ist ein Sammelbegriff für Gefährdungen, die durch gleichartige oder ähnliche Wirkungsweisen gekennzeichnet sind.
(4) Arbeitsgegenstände im Sinne dieser TRBS sind die im Zuge des Arbeitsablaufs unter Verwendung von Arbeitsmitteln transportierten, be- oder verarbeiteten Objekte.
(5) Bestimmungsgemäße Verwendung eines Arbeitsmittels im Sinne dieser TRBS ist die Verwendung, die nach den Angaben des Herstellers festgelegt ist. Die vom Hersteller vorgesehenen Schutzmaßnahmen sind auf die bestimmungsgemäße Verwendung des Arbeitsmittels ausgerichtet. Als bestimmungsgemäße Verwendung eines Arbeitsmittels im Sinne dieser TRBS gilt auch der Betrieb von Anlagen, die der Arbeitgeber in eigener Verantwortung errichtet und für die er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen festgelegt hat.
(6) Die vom Arbeitgeber vorgesehene Verwendung eines Arbeitsmittels im Sinne dieser TRBS ist die Verwendung, die vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der betrieblichen Einsatzbedingungen und der Art der auszuführenden Arbeiten festgelegt wird. Sie kann von der bestimmungsgemäßen Verwendung abweichen. Die Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers sind auf die vorgesehene Verwendung ausgerichtet.
(7) Besondere Betriebszustände im Sinne dieser TRBS sind Phasen der Verwendung von Arbeitsmitteln, bei denen die am Normalbetrieb orientierten Schutzmaßnahmen keine ausreichende Wirksamkeit entfalten oder außer Kraft gesetzt werden müssen.
(8) Schutzkonzept ist die Verknüpfung der technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen zur sicheren Verwendung eines Arbeitsmittels, um das in der BetrSichV geforderte Sicherheitsniveau zu erreichen.
3 Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 24
(1) Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Dokumentation ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner betrieblichen Organisation verantwortlich ( § 3 Absatz 1 Satz 1 BetrSichV). Er kann ihm obliegende Aufgaben entsprechend § 13 Absatz 2 ArbSchG schriftlich übertragen. Nähere Angaben für die Zusammenarbeit mit anderen Arbeitgebern sind in Abschnitt 5.5.5 enthalten.
(2) Der Arbeitgeber hat nach § 4 Absatz 6 BetrSichV die Belange des Arbeitsschutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür die erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie bei der Auswahl und beim zur Verfügung stellen der Arbeitsmittel alle mit der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten zusammenhängenden Faktoren, einschließlich der psychischen, ausreichend berücksichtigt werden.
(3) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen nach § 2 Absatz 5 BetrSichV durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich durch eine oder mehrere Personen fachkundig beraten zu lassen ( § 3 Absatz 3 Satz 4 BetrSichV). Die Fachkunde setzt auch Kenntnisse der betrieblichen Gegebenheiten voraus, z.B. Erfahrungswissen von Beschäftigten.
(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass auftretende Gefährdungen erkannt und angemessen berücksichtigt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen während der gesamten Verwendungsdauer des Arbeitsmittels wirksam sind, die Wirksamkeit überprüft wird ( § 4 Absatz 5 Satz 1 BetrSichV), die Schutzmaßnahmen erforderlichenfalls an geänderte Gegebenheiten angepasst und bedarfsgerecht dokumentiert werden ( § 3 Absatz 8 BetrSichV). Zu den Vorkehrungen, die der Arbeitgeber diesbezüglich treffen muss, gehören z.B.
4 Grundsätze zur Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
4.1 Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung
(1) Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung von Arbeitsmitteln begonnen werden ( § 3 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV), da deren grundlegende Eigenschaften durch nachträglich getroffene Schutzmaßnahmen nur eingeschränkt beeinflusst werden können. Weiterhin kann bei nachträglich getroffenen Schutzmaßnahmen eine nachteilige Auswirkung auf die Gebrauchstauglichkeit nicht immer ausgeschlossen werden, was z.B. zu erschwerter Handhabbarkeit und zu Manipulationsanreizen führen kann. Weitergehende Informationen enthält die Empfehlung für Betriebssicherheit EmpfBS 1113 Beschaffung von Arbeitsmitteln.
(2) Die Gefährdungsbeurteilung ist vor der erstmaligen Verwendung eines Arbeitsmittels durchzuführen und zu dokumentieren ( § 3 Absatz 8 BetrSichV).
(3) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen ( § 3 Absatz 7 BetrSichV). Dabei ist der Stand der Technik in Bezug auf die sichere Verwendung des Arbeitsmittels zu berücksichtigen. Soweit erforderlich sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln anzupassen. Für die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung sind keine Zeitintervalle vorgegeben, der Arbeitgeber legt diese jeweils eigenverantwortlich fest. Konkrete Anlässe für eine Überprüfung können z.B. sicherheitsrelevante Hinweise von Beschäftigten, Sachschäden, Störungen, Änderung von Arbeitsverfahren oder Änderung des Standes der Technik sein. Die Überprüfung ist unter Angabe des Datums zu dokumentieren.
(4) Anlässe für eine unverzügliche Aktualisierung sind in § 3 Absatz 7 BetrSichV genannt:
(5) Bei Änderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber auch zu beurteilen, ob er Herstellerpflichten zu beachten hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben ( § 10 Absatz 5 Satz 4 BetrSichV).
4.2 Allgemeine Gesichtspunkte 24
(1) In die Gefährdungsbeurteilung sind alle bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftretenden Gefährdungen nach § 3 Absatz 2 BetrSichV einzubeziehen. Dabei sind insbesondere auch die in Abschnitte 4.3 und 4.4 genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
(2) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind die voraussehbaren Tätigkeiten in allen Phasen der Verwendung der Arbeitsmittel zu berücksichtigen, z.B.
(3) Der Umfang und die Methodik der Gefährdungsbeurteilung hängen von der Art des betrachteten Arbeitsmittels (z.B. seiner Komplexität), den Arbeitsgegenständen, der Arbeitsumgebung und den sonstigen betrieblichen Aufstell- und Einsatzbedingungen ab.
(4) Bei der gleichartigen Verwendung von Arbeitsmitteln kann die Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst werden. Dazu können folgende Kriterien herangezogen werden:
Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien kann die Gefährdungsbeurteilung auch für Arbeitsmittel zusammengefasst werden, die zwar mehrteilig sind, aber als Gebrauchseinheit verwendet werden, z.B. ein Satz von Handwerkzeugen in einem Werkzeugkasten oder an einer Werkbank, die Standardausstattung eines Büroarbeitsplatzes oder eines Näharbeitsplatzes, die medizinische Standardausrüstung eines Behandlungsplatzes.
(5) Bei der Beurteilung der Gefährdungen sind auch Gefährdungen für Beschäftigte des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die die jeweiligen Arbeitsmittel nicht selbst verwenden, sich aber im Gefahrenbereich der verwendeten Arbeitsmittel befinden. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen sind auch Gefährdungen anderer Personen im Gefahrenbereich zu berücksichtigen.
(6) Bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt der Arbeitgeber die vom Hersteller eines Arbeitsmittels mitgelieferten Gebrauchs- oder Betriebsanleitungen (z.B. Angaben zu vorgesehener Betriebsweise, Ausrüstung und Angaben zur sicheren Verwendung). Soweit von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Herstellers abgewichen wird, sind die Abweichungen bezüglich der Auswirkung auf die Gefährdungen zu beurteilen.
(7) Vor der erstmaligen Verwendung eines Arbeitsmittels hat der Arbeitgeber die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu überprüfen, soweit entsprechende Prüfungen nicht bereits nach § 14 oder § 15 BetrSichV durchgeführt wurden ( § 4 Absatz 5 BetrSichV). Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung kann angenommen werden, wenn z.B.
(8) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie Fristen der wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln ( § 3 Absatz 6 Satz 1 BetrSichV). Ferner hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 BetrSichV zu beauftragen sind ( § 3 Absatz 6 Satz 6 BetrSichV). Nähere Ausführungen zu Satz 1 und 2 enthalten TRBS 1201 ff. und TRBS 1203.
4.3 Einbeziehung von Gefährdungen durch Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung sowie Arbeitsgegenstände
(1) Gefährdungen, die sich durch die Arbeitsmittel selbst ergeben können, sind z.B. rotierende Maschinenteile, scharfkantige Werkzeuge, Lärm oder Brand- oder Explosionsgefährdung. Dabei ist zu beachten, dass für die Beurteilung der bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftretenden Gefährdungen neben der BetrSichV ggf. weitere Rechtsvorschriften mit Relevanz für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln zu berücksichtigen sind, z.B. OStrV, GefStoffV, LärmVibrationsArbSchV, ArbStättV (vgl. Abschnitt 5.3 Absatz 4).
(2) Aus der Arbeitsumgebung können sich z.B. Einflüsse aus Blendung, Windlast, nicht ausreichender Tragfähigkeit des Untergrundes, Staubentwicklung, explosionsgefährdeten Bereichen, Nähe zu unter Spannung stehenden Teilen, Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, der Arbeitsstätte und mit baulichen Anlagen etc. ergeben. Weiterhin können Gefährdungen daraus resultieren, dass Arbeit an wechselnden oder öffentlichen Orten stattfindet, z.B. bei Rettungseinsätzen auf der Straße oder in Privathaushalten.
(3) Bei Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln können Gefährdungen durch Arbeitsgegenstände, z.B. durch ungesicherte Ladung, wegfliegende Teile, Stofffreisetzung bei der Bearbeitung von Arbeitsgegenständen, gefährliche Oberflächen von Arbeitsgegenständen, auftreten.
4.4 Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der alterns- und altersgerechten Gestaltung, ergonomisch relevanter Zusammenhänge sowie der physischen und psychischen Belastung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
Die nachfolgenden Erläuterungen sind für ausgewählte Aspekte als Hilfestellung zu verstehen. Die angegebenen Verweise berücksichtigen bereits bestehende Regeln und Normen (siehe Literaturverzeichnis Abschnitt 6), soweit sie den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung betreffen.
4.4.1 Gebrauchstauglichkeit
( § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV)
Im Sinne dieser TRBS bezieht sich die Gebrauchstauglichkeit insbesondere auf die Eignung eines Arbeitsmittels, bei dessen Verwendung durch die dazu bestimmten Beschäftigten und unter den gegebenen Einsatzbedingungen die Arbeitsaufgabe sicherheits- und gesundheitsgerecht zu erfüllen. Weitere Hinweise siehe [1], [2].
4.4.2 Alterns- und altersgerechte Gestaltung
( § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV)
(1) Alternsgerechte Gestaltung bedeutet im Sinne dieser TRBS die angemessene Anpassung der Arbeitsbedingungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln im Hinblick auf den Erhalt der Gesundheit der Beschäftigten über die gesamte Erwerbsbiografie hinweg und schließt damit alle Altersgruppen ein. Sie soll eine altersunabhängige Verwendung von Arbeitsmitteln durch Anwendung ergonomischer Gestaltungsprinzipien ermöglichen, die ungünstige Belastungen und daraus folgende gesundheitliche Beanspruchungen vermeiden. Darüber hinaus soll eine dynamische Anpassung des Arbeitssystems bzw. einzelner Elemente möglich sein, die den (voraussichtlichen) Folgen des Alterungsprozesses der Beschäftigten Rechnung trägt, z.B. durch Höhenverstellbarkeit bei Schreib- und Arbeitstischen.
(2) Altersgerechte Gestaltung im Hinblick auf die Verwendung eines Arbeitsmittels bezieht sich auf die Ausrichtung an den spezifischen Ausprägungen von Fähigkeiten einer bestimmten Altersgruppe der Beschäftigten. Während verschiedene Faktoren der Leistungsfähigkeit im Verlauf des Alterungsprozesses der Beschäftigten eher konstant bleiben, nehmen andere eher zu, z.B. Erfahrungswissen, oder eher ab, z.B. Sehvermögen. Schutzmaßnahmen zur altersgerechten Arbeitsgestaltung haben die jeweils gegebenen Leistungsvoraussetzungen zur Grundlage, z.B. altersgemischte Teams zwecks Erfahrungsaustausch zur sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln oder die Erhöhung der Beleuchtungsstärke bei nachlassendem Sehvermögen.
Bemerkung: Schutzmaßnahmen zur alternsgerechten Gestaltung können auch bereits Maßnahmen zur altersgerechten Gestaltung mit abdecken, zum Beispiel Einstellmöglichkeiten der Beleuchtungsstärke als alternsgerechte Maßnahme, Anpassung der Beleuchtungsstärke an das Sehvermögen als altersgerechte Maßnahme.
4.4.3 Ergonomische Zusammenhänge 24
( § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV)
Unter ergonomischen Zusammenhängen ist die Anpassung eines Arbeitsmittels und seiner Verwendung an den Menschen zu verstehen, welche bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen ist. Die Beurteilung von ergonomischen Zusammenhängen orientiert sich an Kriterien der menschengerechten Gestaltung der Arbeit, insbesondere der Ausführbarkeit, der Schädigungslosigkeit, der Beeinträchtigungsfreiheit und der Zumutbarkeit [3], [4]. An den Schnittstellen zwischen Mensch und Arbeitsmittel ergeben sich psychische und physische Belastungen. Dabei ist insbesondere das Zusammenwirken von
zu berücksichtigen.
Weitere Hinweise zu den Grundsätzen ergonomischer Arbeitsgestaltung sind in [5], [6] zu finden.
4.4.4 Physische und psychische Belastung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln 19
( § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 BetrSichV)
(1) Als physische Belastung wird die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und physisch auf ihn einwirken, verstanden (in Anlehnung an [5]).
(2) Als psychische Belastung wird die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken, verstanden [7].
(3) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die physische und psychische Belastung der Beschäftigten, die von der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen und die nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zu gesundheitsbeeinträchtigenden Wirkungen führen können, zu ermitteln. Soweit diese Belastungsfaktoren bereits an anderer Stelle in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt wurden, ist eine erneute Betrachtung nicht erforderlich. Ziel ist es, hieraus Schutzmaßnahmen gegen auftretende Gefährdungen abzuleiten. Hierbei ist das gesamte Arbeitssystem einschließlich der vorhersehbaren Einsatzbedingungen zu betrachten. Das Arbeitssystem umfasst das Zusammenwirken einzelner oder mehrerer Beschäftigter mit Arbeitsmitteln, die unter den durch Arbeitsumgebung und Arbeitsorganisation gegebenen Bedingungen eine Arbeitsaufgabe erfüllen. Der Begriff des Arbeitssystems und die daraus resultierende systematische Einbeziehung der entstehenden Gefährdungen sind in der TRBS 1151 dargestellt.
(4) Mögliche physische Belastungsfaktoren (z.B. Handhabung schwerer Lasten), die bei der Gefährdungsbeurteilung relevant sein können, sind in der "Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie [8] zu finden.
(5) Mögliche psychische Belastungsfaktoren (z.B. Variabilität der Arbeitsaufgabe), die bei der Gefährdungsbeurteilung relevant sein können, sind in der Broschüre "Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung" der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie [9] zu finden.
Bemerkung:
In Abgrenzung zur psychischen Belastung ist unter der psychischen Beanspruchung die unmittelbare (nicht langfristige) Auswirkung der psychischen Belastung im Individuum in Abhängigkeit von seinen jeweiligen überdauernden und augenblicklichen Voraussetzungen, einschließlich der individuellen Bewältigungsstrategien, zu verstehen (nach [7]). Individuelle, in der Person des einzelnen Beschäftigten liegende Kriterien (z.B. körperliche und geistige Konstitution) werden in Bezug auf Arbeitsmittel in der
Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich nicht berücksichtigt.
(6) Empfehlungen zur Berücksichtigung der psychischen Belastung bei der Gefährdungsbeurteilung an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel befinden sich im Anhang 1.
4.5 Einbeziehung vorhersehbarer Betriebsstörungen in die Gefährdungsbeurteilung
( § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BetrSichV)
(1) Vorhersehbare Betriebsstörungen sind Ereignisse, die den Arbeitsablauf behindern oder zur Einstellung der Arbeiten führen und bei denen die für den Normalbetrieb des Arbeitsmittels getroffenen Schutzmaßnahmen teilweise oder ganz außer Kraft gesetzt sein können. Eine solche Betriebsstörung kann z.B. der plötzliche Ausfall eines Arbeitsmittels sein.
(2) Für die Beseitigung von Betriebsstörungen hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen festzulegen, die die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten oder anderer Personen während der Dauer dieser Arbeiten gewährleisten.
4.6 Ermittlung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen und der Voraussetzungen der zur Prüfung befähigten Personen, Festlegung des Soll-Zustandes des Arbeitsmittels 24
( § 3 Absatz 6 BetrSichV)
(1) Der Sollzustand ist der vom Arbeitgeber festgelegte sichere Zustand des Arbeitsmittels, der sich aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ergeben muss. Bei der Festlegung des Sollzustandes sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf Ermittlung von Art, Umfang und Fristen von Prüfungen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 BetrSichV sind in TRBS 1201 und TRBS 1201 Teile 1-5 geregelt. Die Anforderungen an die Voraussetzungen der zur Prüfung befähigten Personen sind in TRBS 1203 geregelt.
5 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber ermittelt die bei der Verwendung des Arbeitsmittels auftretenden Gefährdungen. Ergibt die Bewertung der Gefährdungen, dass eine sichere Verwendung des Arbeitsmittels nicht möglich ist, so hat der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdungen so weit wie möglich zu reduzieren (Rangfolge der Schutzmaßnahmen s. Abschnitt 5.5.1).
(2) Grundsätzlich umfassen die festzulegenden Schutzmaßnahmen
(3) Für die Beschaffung von Arbeitsmitteln kann der Arbeitgeber die Empfehlungen zur Beschaffung von Arbeitsmitteln gemäß EmpfBS 1113 heranziehen.
(4) Die Prozessschritte bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind in der nachfolgenden Abbildung dargestellt.
Abb. Prozessschritte bei Prozessschritte der Durchführung bei der der Durchführung Gefährdungsbeurteilung
5.2 Notwendige Informationen beschaffen
Zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die notwendigen Informationen für die zu beurteilenden Arbeitsmittel im Hinblick auf die Verwendung und die Beschaffenheit zu beschaffen.
5.2.1 Informationen zur Verwendung des Arbeitsmittels
(1) Der Arbeitgeber hat die Tätigkeiten unter Berücksichtigung aller Phasen der Verwendung der Arbeitsmittel zu ermitteln.
(2) Für die auftretenden Gefährdungen ist zu ermitteln, ob in der BetrSichV, den TRBS oder anderen Veröffentlichungen des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS) Schutzmaßnahmen einschließlich Festlegungen zu Prüfungen enthalten sind.
(3) Bereits vorliegende Gefährdungsbeurteilungen oder Dokumente mit entsprechenden Inhalten (z.B. Sicherheitsberichte, Unterlagen von Herstellern, Explosionsschutzdokument) können genutzt werden, sofern sie auf die Arbeitsmittel, Arbeitsbedingungen und Verfahren im Betrieb anwendbar sind.
(4) Hinweise der Beschäftigten bei der Verwendung der Arbeitsmittel sollen in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Ebenso sollen auch die aufgrund betrieblicher Erfahrungen vorhersehbaren Handlungsweisen der Beschäftigten berücksichtigt werden.
(5) Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen und/oder aus Notfallsituationen sollen in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden.
(6) Für die sichere Verwendung der Arbeitsmittel erforderliche Qualifikationen und Fähigkeiten der Beschäftigten sind zu ermitteln.
5.2.2 Informationen zur Beschaffenheit des Arbeitsmittels 24
(1) Informationen über die Beschaffenheit des Arbeitsmittels sind z.B.
(2) Mindestens die vom Hersteller mitgelieferten Informationen können übernommen werden, sofern sie auf die Arbeitsmittel, Arbeitsbedingungen und Verfahren im Betrieb anwendbar sind und sofern der Arbeitgeber nicht über andere Erkenntnisse verfügt.
(3) Werden Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber in eigener Verantwortung für die Verwendung im eigenen Betrieb hergestellt, übernimmt er die Verantwortung dafür, dass die Beschaffenheit dieser Arbeitsmittel den dafür geltenden Anforderungen genügt und die Anforderungen der BetrSichV bei der Verwendung dieser Arbeitsmittel erfüllt werden. Gemäß § 5 Absatz 3 BetrSichV müssen diese Arbeitsmittel den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien (z.B. CE-Kennzeichen und EU-Konformitätserklärung) brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt ( § 5 Absatz 3 BetrSichV).
(4) Für die Herstellung von Arbeitsmitteln unter der Verantwortung des Arbeitgebers, für die es keine EU-Vorgaben aus den Gemeinschaftsrichtlinien gibt, ergeben sich die Beschaffenheitsanforderungen aus der Gefährdungsbeurteilung bzw. den Schutzzielanforderungen der BetrSichV, insbesondere §§ 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Anhang 1. Gleiches gilt bei der Änderung oder dem Umbau von vorhandenen Arbeitsmitteln aus dem Bestand des Arbeitgebers. Hier hat der Arbeitgeber entsprechend § 10 Absatz 5 BetrSichV zu beurteilen, ob er bei der Änderung bzw. dem Umbau Herstellerpflichten zu beachten hat. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Änderung bzw. der Umbau einer Maschine als eine wesentliche Veränderung zu betrachten wäre.
5.2.3 Prüfen der Voraussetzungen für die vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
( § 7 BetrSichV)
(1) Wenn der Arbeitgeber die Gefährdungen ermittelt und beurteilt und die grundlegenden Schutzmaßnahmen gemäß § 6 BetrSichV getroffen hat, kann er prüfen, ob die Voraussetzungen für die vereinfachte Vorgehensweise gemäß § 7 BetrSichV gegeben sind. Die vereinfachte Vorgehensweise entbindet den Arbeitgeber nicht davon, die auftretenden Gefährdungen vollständig zu ermitteln. Eine Vereinfachung ergibt sich vorwiegend bei der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. Bei der erstmaligen Verwendung neuer Arbeitsmittel ermöglicht die vereinfachte Vorgehensweise einen guten Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung, der (im Zusammenspiel mit der später erforderlichen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung) systematisch genutzt werden kann.
(2) Vor der Anwendung der vereinfachten Vorgehensweise hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die folgenden Kriterien erfüllt werden:
(3) Die Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen ist zu dokumentieren (s. Abschnitt 5.8).
(4) Die vereinfachte Vorgehensweise ist für überwachungsbedürftige Anlagen und die in Anhang 3 BetrSichV genannten Arbeitsmittel nicht zulässig.
(1) Für jede Verwendung von Arbeitsmitteln ist systematisch zu ermitteln, welche Gefährdungen auftreten können. Die Systematik muss der Komplexität des Arbeitsmittels und seiner Verwendung angemessen sein und deutlich machen, welche Prozesse, Tätigkeiten und Arbeitsplätze berücksichtigt werden. Bei der gleichartigen Verwendung von Arbeitsmitteln kann die Gefährdungsbeurteilung zusammengefasst werden (s. Abschnitt 4.2 Absatz 4).
(2) Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass die vom Hersteller des Arbeitsmittels mitgelieferten Informationen zutreffend sind, sofern er nicht über andere Erkenntnisse verfügt ( § 3 Absatz 4 Satz 4 BetrSichV). Liegt eine Betriebsanleitung des Herstellers vor, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die für das Arbeitsmittel zutreffenden Gefährdungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung gemäß dem geltenden Regelwerk und somit nach dem Stand der Technik zum Inverkehrbringen berücksichtigt wurden. Eine erneute Bewertung dieser Gefährdungen durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich, sofern die von ihm vorgesehene Verwendung nicht von der vom Hersteller festgelegten bestimmungsgemäßen Verwendung abweicht und keine offensichtlichen Mängel erkennbar sind.
(3) Angaben des Herstellers zur sicheren Verwendung in der Gebrauchs- oder Betriebsanleitung sind vom Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung von Gefährdungen sind insbesondere folgende Gefährdungsfaktoren zu berücksichtigen, sofern sie für die Verwendung des jeweiligen Arbeitsmittels relevant sind:
Es wird darauf hingewiesen, dass es für einige der genannten Gefährdungsfaktoren weitere Rechtsvorschriften mit Relevanz für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln gibt, z.B. OStrV, GefStoffV, LärmVibrationsArbSchV, ArbStättV .
5.4 Gefährdungen bewerten
(1) Die ermittelten Gefährdungen sind dahingehend zu bewerten, ob bei der vorgesehenen Verwendung des Arbeitsmittels Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind. Ist dies nicht der Fall, hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 5.5 festzulegen.
(2) Bei der Bewertung ist der Stand der Technik zur sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln zugrunde zu legen, wie er in der BetrSichV und in den Technischen Regeln beschrieben ist.
(3) Wenn in der BetrSichV und den TRBS keine konkreten Aussagen für das jeweilige Arbeitsmittel und dessen Verwendung zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz durch die Beschäftigten enthalten sind, muss der Arbeitgeber prüfen, ob es andere gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse gibt. Dabei kommen Empfehlungen des ABS gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV, DGUV-Regelwerke und Veröffentlichungen der einzelnen Unfallversicherungsträger, der Länder sowie der BAuA in Betracht.
(4) Sofern es für das eingesetzte Arbeitsmittel auch nach Absatz 3 keine konkreten Aussagen gibt, muss der Arbeitgeber bewerten, ob die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind. Dabei kann er z.B. auf Branchenstandards, Veröffentlichungen von Industrie- oder Handwerksverbänden zurückgreifen oder interne bzw. externe Fachleute hinzuziehen.
5.5 Schutzmaßnahmen festlegen
5.5.1 Allgemeines
(1) Die in diesem Abschnitt dargestellten Handlungsgrundsätze dienen der Orientierung bei der Festlegung von Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen und geben gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV eine grundsätzliche T-O-P-Rangfolge vor:
(2) Schutzmaßnahmen sind - möglichst schon vor der Beschaffung der Arbeitsmittel - mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation und sonstige Arbeitsbedingungen fachgerecht zu verknüpfen, damit Gefährdungen bei allen von Beschäftigten durchgeführten Tätigkeiten und den dabei nach den betrieblichen Erfahrungen vorhersehbaren Handlungsweisen vermieden oder minimiert werden.
(3) Schutzmaßnahmen sind so zu gestalten und festzulegen, dass die zur Durchführung der vorgesehenen Tätigkeiten erforderlichen Bewegungs- und Arbeitsabläufe nicht oder möglichst wenig gestört werden.
(4) Häufig können Gefährdungen nicht durch eine einzelne Schutzmaßnahme vermieden oder hinreichend reduziert werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein Arbeitsmittel in unterschiedlichen Betriebsarten verwendet wird. Grundsätzlich führt die Gefährdungsbeurteilung daher zu einer fachgerechten Verknüpfung von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen (T-O-P) unter Berücksichtigung der Rangfolge gemäß Absatz 1.
(5) Für die Festlegung von Schutzmaßnahmen finden sich Hilfestellungen in den gefährdungsbezogenen Regeln der TRBS 2000er-Reihe sowie in den arbeitsmittelbezogenen Regeln der TRBS 3000er-Reihe.
(6) Der Arbeitgeber muss in seiner betrieblichen Organisation regeln, dass Beschäftigte nur sichere Arbeitsmittel verwenden und Arbeitsmittel, die sicherheitsrelevante Mängel aufweisen, nicht verwendet werden dürfen.
5.5.2 Technische Schutzmaßnahmen 24
(1) Technische Schutzmaßnahmen sollen so ausgewählt und umgesetzt werden, dass sie willensunabhängig wirksam sind und eine sichere Verwendung des Arbeitsmittels gewährleisten. Zu den technischen Schutzmaßnahmen an Arbeitsmitteln zählen beispielsweise
(2) Der Arbeitgeber hat die für die von ihm vorgesehene Verwendung erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen festzulegen, soweit diese nicht bereits durch die vom Hersteller für die bestimmungsgemäße Verwendung des Arbeitsmittels vorgesehenen Schutzmaßnahmen realisiert sind.
5.5.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen 24
(1) Durch organisatorische Schutzmaßnahmen kann sichergestellt werden, dass alle für die sichere Durchführung von Arbeiten erforderlichen Ressourcen rechtzeitig zur Verfügung stehen, Arbeitsabläufe sicher, fachgerecht geplant und durchgeführt werden sowie Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß verwendet und überprüft werden.
(2) Organisatorische Schutzmaßnahmen sollen so ausgewählt werden, dass auftretende Gefährdungen in allen Phasen der Verwendung vermieden oder minimiert werden. Die Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen muss zudem durch geeignete organisatorische Maßnahmen dauerhaft erhalten bleiben. Wenn dies nicht möglich ist, sind verbleibende Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren, und ergänzende personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Beispiele für Maßnahmen nach Absatz 2 sind
5.5.4 Personenbezogene Schutzmaßnahmen
(1) Personenbezogene Schutzmaßnahmen können begleitend zu technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Wenn technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen in Ausnahmefällen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand angewendet werden können, dürfen personenbezogene Schutzmaßnahmen als alleinige Schutzmaßnahme angewendet werden (s. dazu die Hinweise zur Bewertung von Ausnahmefällen in der EmpfBS 1114).
(2) Personenbezogene Schutzmaßnahmen müssen so ausgewählt werden, dass Beschäftigte sich und andere ausreichend gegen Gefährdungen schützen können und sich daraus keine neuen Gefährdungen ergeben. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die personenbezogenen Schutzmaßnahmen angewandt werden.
(3) Personenbezogene Schutzmaßnahmen sind persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzhelm, Schutzschuhe oder Gehörschutz und Vorgaben zum Verhalten von Beschäftigten, z.B. zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstung und zur richtigen Reaktion auf Warnsignale bei Arbeiten.
5.5.5 Berücksichtigung des Arbeitsablaufs und Koordination 24
(1) Kann eine Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber nicht ausgeschlossen werden, so haben alle betroffenen Arbeitgeber bei ihren Gefährdungsbeurteilungen zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen und durchzuführen, dass diese wirksam sind ( § 11 BetrSichV). Das gilt insbesondere, wenn Arbeitsmittel von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber verwendet werden, was z.B. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen oder bei der Instandhaltung von Arbeitsmitteln gegeben sein kann.
(2) Eine Abstimmung der Schutzmaßnahmen kann auch dann erforderlich sein, wenn mehrere Arbeitgeber nacheinander Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln oder Arbeitsgegenständen durchführen. Dies gilt immer dann, wenn Gefährdungen bei nachfolgenden Tätigkeiten von den vorher durchgeführten Tätigkeiten beeinflusst werden, z.B.
(3) Eine Abstimmung der Schutzmaßnahmen kann auch dann erforderlich sein, wenn durch die Zusammenarbeit verschiedener Teams oder Arbeitsschichten eines Arbeitgebers Gefährdungen entstehen.
(4) Besteht bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eine erhöhte Gefährdung der Beschäftigten anderer Arbeitgeber, ist ein Koordinator gemäß § 13 BetrSichV schriftlich zu bestellen. Eine erhöhte Gefährdung bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber besteht z.B. bei gleichzeitigem Arbeiten auf mehreren Arbeitsebenen, Arbeiten in großer Höhe, Ausbau von schweren Maschinenteilen, gleichzeitigem Einsatz mehrerer Krane oder mobiler Arbeitsmittel.
5.6 Schutzmaßnahmen umsetzen
Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen zu schaffen und dafür zu sorgen, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen umgesetzt und während des gesamten Zeitraums der Verwendung aufrechterhalten werden, z.B. durch Festlegung von Terminen und Verantwortlichkeiten.
5.7 Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen 24
( § 4 Absatz 5 BetrSichV)
(1) Bei der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber insbesondere feststellen, ob
(2) Die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ist vor der erstmaligen Verwendung des Arbeitsmittels und anschließend in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Die Zeitabstände legt der Arbeitgeber fest. Er kann sich dabei auf z.B. Betriebsanleitungen, Technische Regeln und Betriebserfahrungen abstützen.
(3) Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Schutzmaßnahmen nicht ausreichend wirksam sind oder sich aus diesen neue Gefährdungen ergeben haben, muss die Gefährdungsbeurteilung diesbezüglich aktualisiert werden.
5.8 Ergebnisse dokumentieren 19
( § 3 Absatz 8 BetrSichV)
(1) Der Arbeitgeber hat das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Erforderliche Angaben sind mindestens:
(2) Die Dokumentation darf auch in elektronischer Form vorgenommen werden.
(3) Sofern der Arbeitgeber von der vereinfachten Vorgehensweise nach § 7 BetrSichV Gebrauch macht und die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass alle dort genannten Voraussetzungen vorliegen, ist eine Dokumentation dieser Voraussetzungen ausreichend.
(4) Bei gleichartigen Arbeitsmitteln und Gefährdungen ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.
(5) Wenn bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen oder gleichwertige Unterlagen, die der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, vom Arbeitgeber übernommen werden, sind diese der Dokumentation beizufügen.
(6) Die Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nach der BetrSichV nicht vorgegeben. Sie kann verschiedene Dokumente umfassen, z.B. Betriebsanleitung, Betriebsanweisung, Freigabeverfahren, Explosionsschutzdokument. Die entsprechenden Unterlagen müssen jedoch auf Systematik und Vollständigkeit überprüfbar und verfügbar sein. Bei Arbeitsmitteln, für die keine Betriebs- oder Gebrauchsanleitung nach § 3 Absatz 4 ProdSG mitgeliefert werden muss, ist grundsätzlich eine gesonderte Dokumentation verzichtbar.
(7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen (s. dazu auch Abschnitt 4.1 sowie § 3 Absatz 7 BetrSichV). Die Zeitabstände legt der Arbeitgeber fest. Er kann sich dabei z.B. auf Betriebsanleitungen, Technische Regeln und Betriebserfahrungen abstützen. Auch wenn keine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist, hat der Arbeitgeber die Überprüfung unter Angabe des Datums in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu vermerken.
(8) Empfehlungen für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sind anhand von ausgewählten Beispielen in Anhang 2 dargestellt.
6 Literatur
[1] Schmauder, M. & Spanner-Ulmer, B. (2014). Ergonomie - Grundlagen zur Interaktion von Mensch, Technik und Organisation. München, Carl Hanser Verlag
[2] DIN EN ISO 9241-11:2017-01 (Entwurf): Ergonomie der Mensch-System-Interaktion - Teil 11: Gebrauchstauglichkeit: Begriffe und Konzepte (ISO/DIS 924111:2016); Deutsche und Englische Fassung prEN ISO 9241-11:2016
[3] Hacker, W. (1986). Arbeitspsychologie. Psychische Regulation von Arbeitstätigkeiten. Stuttgart: Huber Verlag
[4] Rohmert, W. (1983). Formen menschlicher Arbeit. In: Rohmert u. a.: Praktische Arbeitsphysiologie. Stuttgart, New York: Georg Thieme Verlag
[5] DIN EN ISO 26800:2011-11: Ergonomie - Genereller Ansatz, Prinzipien und Konzepte (ISO 26800:2011); Deutsche Fassung EN ISO 26800:2011
[6] DIN EN ISO 6385:2016-12: Grundsätze der Ergonomie für die Gestaltung von Arbeitssystemen (ISO/ DIS 6385:2016); Deutsche Fassung EN ISO 6385:2016
[7] DIN EN ISO 10075-1:2018-01: Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung - Teil 1: Allgemeine Aspekte und Konzepte und Begriffe (ISO 10075-1:2017); Deutsche Fassung EN ISO 100751:2017
[8] GDA, Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation (Stand: 22.05.2017)
[9] GDA, Arbeitsprogramm Psyche, Broschüre "Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung" (Stand: 4.1.2016)
| Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Berücksichtigung psychischer Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung | Anhang 1 19 |
Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch die psychische Belastung in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln berücksichtigen. Dabei darf er sich auf Dokumente abstützen, die in seiner Unternehmensorganisation vorhanden sind und bereits einzelne psychische Belastungsfaktoren abdecken.
Die nachfolgende Tabelle soll dem Arbeitgeber eine Hilfestellung geben, mit welchen in seinem Betrieb bereits vorhandenen Schutzmaßnahmen und Dokumenten er die Anforderungen einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln ggf. ganz oder teilweise erfüllen kann. Sie soll nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet fühlt, alle aufgeführten Schutzmaßnahmen und Dokumente erstellen zu müssen. Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV entfalten keine Vermutungswirkung (vgl. § 4 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV).
Die Darstellung basiert auf der Broschüre der GDA - Arbeitsprogramm Psyche "Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung" ([9]) bzw. den dort genannten Belastungsfaktoren. Eine Vorabbetrachtung kann ergeben, dass bei der konkreten Verwendung von Arbeitsmitteln nur ein Teil der hier beschriebenen Belastungsfaktoren bedeutsam ist und entsprechend berücksichtigt werden muss.
| Merkmalsbereiche psychischer Belastungsfaktoren (GDA [9]) | Merkmalsbereich ggf. in folgenden Dokumenten bereits berücksichtigt | Gesetzliche Grundlage |
| 1 Arbeitsinhalt/Arbeitsaufgabe | ||
| 1.1 Vollständigkeit der Aufgabe | Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibungen, Mitarbeitergespräche | ArbSchG |
| 1.2 Handlungsspielraum | ||
| 1.3 Variabilität | ||
| 1.4 Information/Informationsangebot | Betriebsanweisungen für einzelne Arbeitsmittel, Vertretungsregelungen, Arbeitsanweisungen | |
| 1.5 Verantwortung | Aufbauorganisation, Pflichtendelegation, Organigramme | |
| 1.6 Qualifikation | Fortbildungen, Qualifizierungspläne, Schulungsangebote | |
| 1.7 Emotionale Inanspruchnahme | EAP-Programm, Betriebliche Sozialberatung | |
| 2 Arbeitsorganisation | ||
| 2.1 Arbeitszeit | Betriebliche Arbeitszeitregelungen | ArbZG, ArbSchG, ArbStättV, Anhang 6 |
| 2.2 Arbeitsablauf | Ablauforganisation | |
| 2.3 Kommunikation/Kooperation | Aufbauorganisation, Mitarbeitergespräche | |
| 3 Soziale Beziehungen | ||
| 3.1 Kollegen | Regelkommunikation | ArbSchG |
| 3.2 Vorgesetzte | Regelkommunikation, Mitarbeiterbefragung (etc.) | |
| 4 Arbeitsumgebung | ||
| 4.1 Physikalische und chemische Faktoren | Gefährdungsbeurteilung (Umgebungsbedingungen) | ArbSchG, ArbStättV, LärmVibrationsArbSchV, GefStoffV, OStrV, BetrSichV, EMFV |
| 4.2 Physische Faktoren | ||
| 4.3 Arbeitsplatz- und Informationsgestaltung | Gefährdungsbeurteilung (ergonomische Aspekte) | |
| 4.4 Arbeitsmittel | Einsatz von standardisierten Arbeitsmitteln, EmpfBS 1113 | |
| Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung anhand von ausgewählten Beispielen | Anhang 2 19 24 |
1 Allgemeines
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Verwendung aller Arbeitsmittel, die er seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren.
Der Umfang und die Methodik der Gefährdungsbeurteilung sowie deren Dokumentation hängen von der Art und Komplexität der zu beurteilenden Arbeitsmittel und ihrer Verwendung ab.
Im Rahmen der vorliegenden Empfehlungen wird anhand ausgewählter Beispiele erläutert, wie der Arbeitgeber die Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV erfüllen und die Ergebnisse angemessen dokumentieren kann. Damit wird die in der TRBS 1111 beschriebene Vorgehensweise verdeutlicht. Diese Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV entfalten keine Vermutungswirkung (vgl. § 4 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV).
Insbesondere bei komplexen Anlagen kann eine Übersicht in Form von Checklisten sinnvoll sein.
In Konkretisierung des Abschnitts 5.8 der TRBS 1111 sind in dieser Empfehlung Hinweise zu einer angemessenen Dokumentation in den nachstehenden Beispielen enthalten.
1.1 Vorgehensweise
Der Arbeitgeber kann anhand folgender Fallgestaltungen im Vorfeld entscheiden, welche Herangehensweise bei der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung jeweils am besten geeignet ist.
1.1.1 Treten bei der Verwendung eines Arbeitsmittels nur geringe Gefährdungen auf?
Wenn für ein Arbeitsmittel keine Gebrauchsanleitung vorgesehen ist, ist dies ein Hinweis darauf, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung nur geringfügige Gefährdungen auftreten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob aufgrund der betrieblichen Einsatzbedingungen weitere Gefährdungen auftreten. Ist dies nicht der Fall, ist für diese Arbeitsmittel eine Dokumentation nicht erforderlich.
Beispiele sind z.B. Handhefter, Zollstock, Kugelschreiber, Locher.
1.1.2 Können mehrere Arbeitsmittel bei der Gefährdungsbeurteilung und ihrer Dokumentation zusammengefasst beurteilt werden?
Wenn mehrere Arbeitsmittel bei einer Tätigkeit zum Einsatz kommen (z.B. bei Verwendung eines Satzes von Handwerkzeugen in einem Werkzeugkasten oder an einer Werkbank), kann geprüft werden, ob die Verwendung dieser Arbeitsmittel zusammengefasst beurteilt werden kann. Wenn die Gefährdungen bei der Verwendung dieser Arbeitsmittel gleichartig sind (z.B. bei Verwendung unterschiedlicher Zangen), kann eine zusammenfassende Betrachtung für diese Arbeitsmittel ausreichen. Gleiches gilt, wenn bei der Tätigkeit verschiedene Arbeitsmittel im zeitlichen Wechsel verwendet werden (z.B. Zangen, Schraubenschlüssel, Schraubendreher, Feilen). Bei einer zusammenfassenden Beurteilung sind insbesondere die von der Arbeitsumgebung sowie von den Arbeitsgegenständen insgesamt ausgehenden Gefährdungen zu berücksichtigen (vgl. Abschnitt 4.2 Absatz 4 TRBS 1111).
Beispiel 1: Verwendung von Handwerkzeugen bei gleichartigen Arbeitsbedingungen
1.1.3 Sind die Voraussetzungen für die vereinfachte Vorgehensweise nach § 7 BetrSichV erfüllt?
Vor der Anwendung der vereinfachten Vorgehensweise hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass folgende Kriterien erfüllt werden:
Wenn die Voraussetzungen für die vereinfachte Vorgehensweise erfüllt sind, kann entsprechend Beispiel 2 verfahren werden.
Beispiel 2: Verwendung von Zentrierständern in einer Fahrradwerkstatt
1.1.4 Handelt es sich um ein Arbeitsmittel, für das eine Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung des Herstellers vorliegt, die für die Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden kann?
Arbeitsschutzrelevante Informationen aus vorliegenden Gebrauchsanleitungen bzw. Betriebsanleitungen für Arbeitsmittel können bei der Gefährdungsbeurteilung übernommen werden, z.B. für die Erstellung von Betriebsanweisungen, sofern sie auf betriebliche Bedingungen anwendbar sind. Darüber hinaus ist zu ermitteln, ob aufgrund der betrieblichen Einsatzbedingungen oder Abweichungen von der bestimmungsgemäßen Verwendung (weitere) Gefährdungen auftreten können.
Beispiel 3: Verwendung von Innenlader-Paletten zum Transport von Betonfertigteilen
1.1.5 Handelt es sich um eine überwachungsbedürftige Anlage gemäß Anhang 2 BetrSichV?
Zu diesen Anlagen gehören Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie Druckanlagen.
In diesen Fällen ist die vereinfachte Vorgehensweise nach § 7 BetrSichV nicht zulässig.
Beispiel 4: Personenaufzug in einem Verwaltungsgebäude
Beispiel 5: Dampfkesselanlage
2 Beispiele
2.1 Beispiel 1: Zusammengefasste Dokumentation für Handwerkzeuge mit gleichartigen Gefährdungen
2.1.1 Ausgangssituation
In einer mechanischen Werkstatt werden Handwerkzeuge wie Hammer, Schraubendreher, Schraubenschlüssel, Meißel, Sägen, Zangen, Durchschlag usw. bestimmungsgemäß verwendet. Die entstehenden mechanischen Gefährdungen wie quetschen, einklemmen, getroffen werden, schneiden, stechen, anstoßen usw. sind bei der Verwendung dieser Arbeitsmittel gleichartig. Der Arbeitgeber ermittelt die notwendigen Schutzmaßnahmen und hält diese in einer Betriebsanweisung fest. Diese Betriebsanweisung genügt in diesem Beispiel als Dokumentation nach § 3 Absatz 3 BetrSichV.
2.1.2 Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung
(entsprechend TRBS 1111)
Handwerkzeuge sind Arbeitsmittel im Sinne § 2 Absatz 1 BetrSichV. Konkrete Informationen zum Umgang mit Handwerkzeugen sind in der DGUV Information 209-001 (BGI 533) zu finden.
Für Handwerkzeuge gibt es zahlreiche Produktnormen. Es wird empfohlen, nur Handwerkzeuge einzusetzen, die entsprechend der jeweils zutreffenden Norm vom Hersteller gekennzeichnet wurden (z.B. DIN 1041:2009-12 für einen Hammer). Als Nachweis für die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheits-schutzanforderungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung kann in Deutschland z.B. das GS-Zeichen dienen.
Hinweise auf mögliche Gefährdungen ergeben sich aus den unter Nummer 1 genannten Informationen.
Wenn Handwerkzeuge bestimmungsgemäß verwendet werden, kann davon ausgegangen werden, dass eine geringfügige Gefährdung besteht, der über die in der Betriebsanweisung festgelegten Schutzmaßnahmen begegnet werden kann. Nach Feststellung von Mängeln dürfen Arbeitsmittel nicht weiterverwendet werden, weil Beschädigungen an Handwerkzeugen zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können.
Bei der Verwendung von Handwerkzeugen sind neben der Sicherstellung der einwandfreien Funktion und des einwandfreien Zustands auch zahlreiche Verhaltensregeln zu beachten.
Die technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen sind in der nachfolgenden Betriebsanweisung zusammengefasst.
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beschäftigten im Umgang mit den Werkzeugen unterwiesen sind, die in der Betriebsanweisung enthaltenen Schutzmaßnahmen beachtet werden und Werkzeuge bei der Feststellung von Mängeln nicht weiterverwendet werden.
Eine schriftliche Betriebsanweisung ist gemäß § 12 Absatz 2 BetrSichV für Handwerkzeuge, für die der Hersteller keine Gebrauchsanleitung mitliefern muss, nicht notwendig. Dessen ungeachtet kann für Handwerkzeuge die zusammenfassende Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung in einer gemeinsamen Betriebsanweisung erfolgen. Diese Betriebsanweisung kann dann auch für die Unterweisung der Beschäftigten verwendet werden. Eine weitergehende Dokumentation ist in diesem Fall nicht notwendig.
Tab. A2.1 Beispiel - Betriebsanweisung für die Verwendung von Handwerkzeugen (vom Arbeitgeber anzupassen)
2.2 Beispiel 2: Anwendung der vereinfachten Vorgehensweise gemäß § 7 BetrSichV - Zentrierständer in einer Fahrradwerkstatt
2.2.1 Ausgangssituation
Der Zentrierständer (Werkstattausführung) wird benutzt, um Laufräder zu zentrieren. Dies erfolgt in folgenden Fällen:
Eine möglicherweise erforderliche Demontage von Decke, Schlauch oder Felgenband ist der Benutzung des Zentrierständers vorgelagert.
Der Zentrierständer ist auf einer Werkbank montiert und wird im Stehen verwendet.
Gearbeitet wird in Normalschicht.
2.2.2 Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung
(entsprechend TRBS 1111)
1. Notwendige Informationen beschaffen
Alle Einstellelemente werden manuell betätigt.
Beim Zentrierständer handelt es sich nicht um eine Maschine, auf die die Maschinenrichtlinie bzw. daraus abgeleitetes staatliches Recht anzuwenden wäre. Der Zentrierständer wird jedoch vom Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes, insbesondere von den Bestimmungen des § 3 Absatz 2 ProdSG erfasst.
Auch ein in den Zentrierständer eingespanntes Laufrad, der Arbeitsgegenstand, wird manuell bewegt.
In diesem Beispiel wird davon ausgegangen, dass die vereinfachte Vorgehensweise nach § 7 BetrSichV angewandt werden kann, weil die dort benannten vier Kriterien erfüllt sind:
Kriterium 1: Das Arbeitsmittel entspricht mindestens den sicherheitstechnischen Anforderungen der zum Zeitpunkt der Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt.
Die Schutzziele nach BetrSichV werden erreicht.
Kriterium 2: Das Arbeitsmittel wird ausschließlich bestimmungsgemäß entsprechend der Vorgaben des Herstellers verwendet.
Kriterium 3: Es gibt keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit.
Kriterium 4: Instandhaltungsmaßnahmen gemäß § 10 werden getroffen und Prüfungen nach § 14 werden durchgeführt.
2.-4. Gefährdungen ermitteln/Gefährdungen bewerten/Schutzmaßnahmen festlegen
Wenn ein Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß nach den Vorgaben des Herstellers verwendet wird und die Kriterien der vereinfachten Vorgehensweise erfüllt sind, braucht der Arbeitgeber keine weiteren als die vom Hersteller vorgegebenen Schutzmaßnahmen festzulegen. Im Falle des Zentrierständers (Werkstattausführung) liefert der Hersteller lediglich eine Montage- und Bedienungsanleitung.
5.-7. Schutzmaßnahmen umsetzen/Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen/Ergebnisse dokumentieren
Beispiel zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung:
Am (Datum) wurde durch (Name des Erstellers) festgestellt, dass die vier Kriterien des § 7 erfüllt sind:
| Kriterium 1: | Der Zentrierständer entspricht § 3 Absatz 2 ProdSG. |
| Kriterium 2: | Der Zentrierständer wird ausschließlich bestimmungsgemäß verwendet. |
| Kriterium 3: | Bei der Verwendung des Zent-rierständers treten keine zusätzlichen Gefährdungen auf. |
| Kriterium 4: | Instandhaltungnach § 10 BetrSichV und Prüfungen nach § 14 BetrSichV des Zentrierständers sind nicht erforderlich. |
2.3 Beispiel 3: Verwendung von Innenlader-Paletten zum Transport von Betonfertigteilen
2.3.1 Ausgangssituation
Für den Transport von Betonfertigteilen mit speziellen Innenladerfahrzeugen werden sogenannte Innenlader-Paletten (IP) verwendet, mit denen die Betonelemente bereits im Betonwerk auf die Palette verladen werden. Die Ladung wird dann ohne zusätzliche Hilfsmittel vom Innenlader aufgenommen und zu seinem Bestimmungsort transportiert. Das Beispiel setzt voraus, dass vom Arbeitgeber sichere IP und geeignete Fahrzeuge verwendet werden (siehe dazu EmpfBS 1113).
Im Transportzyklus wird die IP in Produktionsstätten (Betonfertigteilwerke) leer angeliefert und dort mit Betonfertigteilen beladen. Auf den Baustellen wird die IP abgestellt; die Betonfertigteile werden in der Regel unmittelbar zum Einbau mittels Krans entnommen. Der Arbeitgeber ermittelt unter Berücksichtigung der Betriebsanweisung des Herstellers der IP die notwendigen Schutzmaßnahmen und hält diese in einer Betriebsanweisung fest. Diese Betriebsanweisung genügt in diesem Beispiel als Dokumentation nach § 3 Absatz 3 BetrSichV.
2.3.2 Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung
(entsprechend TRBS 1111)
1. Notwendige Informationen beschaffen
Für die Herstellung von IP gilt § 3 Absatz 2 ProdSG. Es gibt keine Norm, welche die Sicherheit dieser Paletten beschreibt. Der Arbeitgeber muss daher vor der Beschaffung von IP sämtliche Sicherheitsanforderungen für die sichere Verwendung festlegen. Vor der Verwendung sind vom Arbeitgeber ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Dabei sind die Hinweise des Herstellers zu berücksichtigen. Eine CE-Kennzeichnung ist nicht zulässig. Informationen zu IP sind in der DGUV Information 214-088 "Sicherer Betrieb von Innenlader-Paletten" enthalten.
Aufgrund der verschiedenartigen Umgebungsbedingungen bei der Beladung im Betonwerk und der Entladung auf Baustellen und der sich daraus ergebenden zusätzlichen Gefährdungen kann von der vereinfachten Vorgehensweise in diesem Beispiel kein Gebrauch gemacht werden.
2. Gefährdungen ermitteln
3. Gefährdungen bewerten
Die Bewertung der Gefährdungen ergibt, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
4. Schutzmaßnahmen festlegen
Technische Schutzmaßnahmen:
Organisatorische Schutzmaßnahmen:
Personenbezogene Schutzmaßnahmen:
Unterweisen/Qualifizieren des Personals zur sicheren und bestimmungsgemäßen Verwendung der IP, zum Erkennen sicherheitsrelevanter Mängel, zum sicheren Be- und Entladen und Sichern der Ladung im Fahrzeug, zur Benutzung von Kamera-Monitor-Systemen.
Berücksichtigung des Arbeitsablaufs und Koordination:
5. Schutzmaßnahmen umsetzen
Zur Umsetzung der Schutzmaßnahmen kann der Arbeitgeber z.B. eine Betriebsanweisung erstellen, in der die Anforderungen, die von den Beschäftigten bei der Verwendung von IP zu beachten sind, festgelegt werden (siehe Muster-Betriebsanweisung).
6. Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen
Die Informationen zur Sicherheit der IP ergeben sich aus der Spezifikation für den Hersteller und aus dessen mitgelieferter Betriebsanleitung einschließlich der darin enthaltenen Sicherheitshinweise. Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen kann im Rahmen der Abnahme überprüft werden.
7. Ergebnisse dokumentieren
Der Arbeitgeber muss die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren. Dazu gehören mindestens:
Tab. A2.2 Muster-Betriebsanweisung für die Verwendung von Innenlader-Paletten (vom Arbeitgeber anzupassen) (vom Arbeitgeber anzupassen)
2.4 Beispiel 4: Überwachungsbedürftige Anlage - hier: Aufzugsanlage im Verwaltungsgebäude
2.4.1 Ausgangssituation
In einem Verwaltungsgebäude wird ein Personenaufzug gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2a) BetrSichV verwendet. Es bestehen Absturz, Stolper-, Quetsch- und Schergefahren, die im Rahmen der Herstellung berücksichtigt wurden. Die vom Arbeitgeber zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind in der Betriebsanleitung des Herstellers festgelegt.
Der Personenaufzug wird ausschließlich bestimmungsgemäß nach den Vorgaben des Herstellers verwendet, d. h. über die vom Hersteller bereits bewerteten Gefährdungen treten keine weiteren Gefährdungen auf.
2.4.2 Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung
(entsprechend TRBS 1111)
1. Notwendige Informationen beschaffen
Spezifische Anforderungen an die Verwendung von Aufzugsanlagen sind im Anhang 1 Nummer 4 und im Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV enthalten. Weiterhin sind folgende TRBS zu beachten: TRBS 1121, TRBS 1201, TRBS 1201 Teil 4, TRBS 3121.
Für Prüfungen an Aufzugsanlagen gelten gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV Höchstfristen, die nicht überschritten werden dürfen. Die wesentliche Tätigkeit bei der Verwendung von Aufzügen ist die Bedienung durch Beschäftigte und andere Personen.
Für die Herstellung von Aufzugsanlagen gilt in Deutschland die 1 2. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (1 2. ProdSV, Aufzugsverordnung) sowie im Wesentlichen die Normenreihe DIN EN 81.
Eine vereinfachte Vorgehensweise ist für überwachungsbedürftige Anlagen nicht zulässig ( § 7 Absatz 2 BetrSichV).
2. Gefährdungen ermitteln/3. Gefährdungen bewerten
Für den Personenaufzug im Verwaltungsgebäude sind Gefährdungen gegen Absturz maßgeblich.
In diesem Beispiel wird vorausgesetzt, dass der Personenaufzug gemäß den Anforderungen der 1 2. ProdSV und der Normenreihe DIN EN 81 hergestellt wurde, die EU-Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung des Herstellers vorliegen und der Aufzug eine CE-Kennzeichnung hat. Weiterhin wird vorausgesetzt, dass der Personenaufzug ausschließlich bestimmungsgemäß nach Vorgaben des Herstellers verwendet wird.
Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, darf sich der Arbeitgeber bei der Bewertung der Gefährdungen auf die Gefährdungen beschränken, die sich für Beschäftigte und andere Personen aus den Einbau- und Umgebungsbedingungen ergeben können.
4. Schutzmaßnahmen festlegen
Technische Schutzmaßnahmen:
Im vorliegenden Fall wird davon ausgegangen, dass über die bereits vom Hersteller berücksichtigten Schutzmaßahmen keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen notwendig
Hinweis: Bei Aufzugsanlagen, die den o. g. Beschaffenheitsanforderungen nicht entsprechen, hat der Arbeitgeber im Einzelfall zu prüfen, wie die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik gewährleistet werden kann.
Weitergehende Informationen enthält die Empfehlung für Betriebssicherheit EmpfBS 1114 Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.
Organisatorische Schutzmaßnahmen:
Personenbezogene Schutzmaßnahmen:
Unterweisen der Beschäftigten zur sicheren und bestimmungsgemäßen Verwendung des Aufzugs einschließlich der Maßnahmen bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes und dem Verhalten bei Feststellung von Mängeln.
5. Schutzmaßnahmen umsetzen
Die technischen Schutzmaßnahmen werden bereits im Zuge der Errichtung umgesetzt.
Die organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen müssen vor der erstmaligen Verwendung des Aufzugs umgesetzt sein.
6. Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen
Die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen wird im Zuge der Inbetriebsetzung durch den Hersteller der Aufzugsanlage geprüft.
Außerdem wird die Aufzugsanlage als überwachungsbedürftige Anlage vor Inbetriebnahme und in wiederkehrenden Abständen (Hauptprüfung/Zwischenprüfung) durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft.
Die Prüfungen durch die ZÜS schließen auch die Prüfungen ein, ob im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist und ob ein Notfallplan und eine Notbefreiungsanleitung vorhanden sind.
7. Ergebnisse dokumentieren
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung können z.B. anhand eines Formblattes dokumentiert werden, in dem die wesentlichen Auslegungsgrundlagen und die festgelegten Schutzmaßnahmen enthalten sind.
In dem Formblatt kann auf weitere Dokumente verwiesen werden (z.B. Betriebsanleitung des Herstellers). Diese Dokumente sind Bestandteil der gesamten Gefährdungsbeurteilung.
Über die Prüfungen durch die Zugelassene Überwachungsstelle werden Prüfbescheinigungen erstellt und am Betriebsort aufbewahrt bzw. elektronisch archiviert.
Tab A2.3 Muster - Dokumentation der Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung für eine Aufzugsanlage gemäß Beispiel 2.4
| 1. Technische Daten der Aufzugsanlage (Informationen beschaffen) | ||||||
| Verantwortlicher Arbeitgeber: | Fa...................... | |||||
| Art des Aufzuges: | Personenaufzug (Verwaltungsgebäude) | |||||
| Anlagennummer: | XYZ | |||||
| Anlagenhersteller: | Fa. | |||||
| Baujahr: | 2015 | |||||
| Nennlast: | 800 kg | Förderhöhe: | 15 m | |||
| Anzahl Zugänge: | 1 | Anzahl Haltestellen: | 5 | |||
| 2. Technische Unterlagen (Beschaffenheit des Arbeitsmittels, Verwendung des Arbeitsmittels) | ||||||
| 2.1 Rechtsgrundlage zum Zeitpunkt des erstmaligen Bereitstellens auf dem Markt
Richtlinie 2014/33/EU, Normenreihe DIN EN 81 2.2 Dokumentation Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, Betriebsanleitung 2.3 Tätigkeiten bei der Verwendung ermitteln Die Verwendung des Aufzugs erfolgt durch unterwiesene Beschäftigte und andere Personen. | ||||||
| 3. Gefährdungen ermitteln/Gefährdungen bewerten | ||||||
| Bei der Verwendung des Personenaufzuges im Verwaltungsgebäude bestehen Absturz, Stolper-, Quetsch- und Schergefahren, die im Rahmen der Herstellung berücksichtigt wurden.
Schutzmaßnahmen sind in der Betriebsanleitung des Herstellers festgelegt.
Der Personenaufzug wird ausschließlich bestimmungsgemäß nach den Vorgaben des Herstellers verwendet, d. h. über die vom Hersteller bereits bewerteten Gefährdungen treten keine weiteren Gefährdungen auf. Vergleiche TRBS 3121, Anhang 1 und Anhang 2 | ||||||
| 4. Schutzmaßnahmen festlegen | ||||||
| Technische Schutzmaßnahmen
Technische Schutzmaßnahmen wie Sicherheitseinrichtungen an den Türen, Niveauausgleich zur Vermeidung von Stolpergefahren an den Haltestellen, Zweiwege-Kommunikation etc. wurden bereits vom Hersteller mitgeliefert. Weitere technische Schutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. Organisatorische Schutzmaßnahmen
Personenbezogene Schutzmaßnahmen Für die Verwendung des Aufzuges sind folgende Anforderungen zu beachten:
| ||||||
| 5. Schutzmaßnahmen umsetzen | ||||||
| Die technischen Schutzmaßnahmen wurden bereits vom Hersteller umgesetzt.
Die organisatorischen und Schutzmaßnahmen werden vom Arbeitgeber umgesetzt.
Die regelmäßigen Kontrollen werden durch die Beauftragung von hierfür unterwiesenen Beschäftigten sichergestellt.
Die personenbezogenen Schutzmaßnahmen werden durch Unterweisung der Beschäftigten und entsprechende Hinweisschilder umgesetzt. | ||||||
| 6. Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen | ||||||
| Die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen wurde erstmals vom Hersteller im Zuge der Errichtung überprüft.
Die Aufzugsanlage wird wiederkehrend gemäß den Anforderungen des Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft. Prüfbescheinigungen werden während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort aufbewahrt. | ||||||
| 7. Ermittlung der Fristen für wiederkehrende Prüfungen | ||||||
| Hauptprüfung: | Prüffrist alle ___ | Jahre (max. 2 Jahre) | ||||
| Zwischenprüfung: | Prüffrist alle ___ | Jahre (Mitte zwischen HP) | ||||
| Termin nächste Hauptprüfung: | ||||||
| Termin nächste Zwischenprüfung: | ||||||
| Ort, Daum, Unterschrift Arbeitgeber | ||||||
2.5 Beispiel 5: Überwachungsbedürftige Anlage - hier: Dampfkesselanlage
2.5.1 Ausgangssituation
In einem Kraftwerk wird ein Dampfkessel als Bestandteil einer Dampfkesselanlage gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1a) BetrSichV verwendet. Es bestehen Gefährdungen durch Dampf und Druck. Die nachfolgend für den Dampfkessel beschriebenen Prozessschritte zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind analog auch für die weiteren Bestandteile der Dampfkesselanlage (siehe TRBS 2141) durchzuführen.
2.5.2 Gefährdungsbeurteilung
(Prozessschritte entsprechend der TRBS 1111)
1. Notwendige Informationen beschaffen
Spezifische Anforderungen an die Verwendung von Dampfkesselanlagen sind im zweiten Abschnitt der BetrSichV sowie in § 18, im Anhang 1 Nummer 5 und im Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV enthalten. Weiterhin sind folgende TRBS zu beachten: TRBS 1201, TRBS 1201 Teil 2, TRBS 2141.
Für Prüfungen an Dampfkesselanlagen gelten gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Tabelle 1 BetrSichV Höchstfristen, die nicht überschritten werden dürfen. Die wesentliche Tätigkeit bei der Verwendung der Dampfkesselanlage ist die Bedienung durch qualifiziertes Fachpersonal.
Die Verwendung der Dampfkesselanlage (Normalbetrieb einschließlich An- und Abfahren etc.) ist z.B. in der Normenreihe DIN EN 12952/12953 berücksichtigt. Bei Einhaltung der in der Normenreihe genannten Schutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Schutz der Beschäftigten und anderer Personen im Gefahrenbereich bezüglich der spezifischen Gefährdung gewährleistet ist, wenn sich aufgrund der betrieblichen Situation keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen ergeben.
Dampfkesselanlagen setzen sich aus dem Dampferzeuger selbst sowie zahlreichen weiteren Komponenten und Anlagenteilen zusammen. Eine Rechtsverordnung gemäß § 8 ProdSG zur Umsetzung einer europäischen Richtlinie in nationales Recht gibt es für eine solche komplexe Anlagenicht. Daher müssen die einzelnen Bestandteile der Dampfkesselanlage (Behälter, Pumpen, Förderanlagen, Steuerungseinrichtungen etc.) im Hinblick auf die Beschaffenheit bewertet werden. Für die darin enthaltenen Druckgeräte gilt beispielsweise die 14. ProdSV, für Maschinen die 9. ProdSV.
Bei neuen Dampfkesselanlagen wird in der Regel auf die Normenreihe DIN EN 12952/12953 Bezug genommen, in der die Anforderungen an die Errichtung und den sicheren Betrieb enthalten sind. Weitere Informationen sind z.B. in Branchenstandards der VGB PowerTech e. V. zu finden.
Eine vereinfachte Vorgehensweise ist für überwachungsbedürftige Anlagen nicht zulässig ( § 7 Absatz 2 BetrSichV).
2. Gefährdungen ermitteln
Für Dampfkesselanlagen sind Gefährdungen durch Dampf und Druck maßgeblich, die z.B. in der Normenreihe DIN EN 12952/12953 berücksichtigt sind.
Wenn das vom Arbeitgeber vorgegebene Regelwerk vom Hersteller vollständig angewendet wird, müssen die darin enthaltenen Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung nicht noch einmal explizit aufgeführt werden. Dies ist nur dann erforderlich, wenn von dem Regelwerk abgewichen wird. Die Bezugnahme auf diese Standards stellt für den Arbeitgeber eine wesentliche Erleichterung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung dar.
Bei der Ermittlung der Gefährdungen darf sich der Arbeitgeber auf die Gefährdungen beschränken, die sich an den Schnittstellen der einzelnen Anlagenteile sowie aus den Aufstell- und Umgebungsbedingungen ergeben können.
3. Gefährdungen bewerten
Die Bewertung der Gefährdungen der einzelnen Bestandteile der Dampfkesselanlage ist ebenfalls z.B. in der Normenreihe DIN EN 12952/12953 berücksichtigt. Weitere Hinweise sind z.B. in Standards der VGB-PowerTech e. V. enthalten.
Bei der Bewertung der Gefährdungen darf sich der Arbeitgeber auf die Gefährdungen beschränken, die sich an den Schnittstellen der einzelnen Anlagenteile sowie aus den Aufstell- und Umgebungsbedingungen ergeben können.
Dies erfolgt bei komplexen Anlagen z.B. in Form von Sicherheitsgesprächen, die Hersteller und Arbeitgeber gemeinsam führen.
4. Schutzmaßnahmen festlegen
Die grundlegenden Anforderungen bezüglich der Schutzmaßnahmen sind ebenfalls in der Normenreihe 12952/12953 beschrieben. Die konkrete Festlegung erfolgt bei komplexen Anlagen z.B. in Form von Sicherheitsgesprächen, die Hersteller und Arbeitgeber gemeinsam führen.
Technische Schutzmaßnahmen:
Zu den technischen Schutzmaßnahmen zählen insbesondere:
Organisatorische Schutzmaßnahmen:
Zu den organisatorischen Schutzmaßnahmen zählen insbesondere:
Personenbezogene Schutzmaßnahmen:
Ausgewählte persönliche Schutzausrüstung wird den Beschäftigten in Abhängigkeit von der jeweiligen Arbeitsaufgabe im erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt.
Berücksichtigung des Arbeitsablaufs und Koordination
Der Arbeitsablauf ergibt sich bei der Verwendung der Dampfkesselanlage aus dem Freigabescheinverfahren, das sowohl für eigene Beschäftigte als auch für Beschäftigte anderer Arbeitgeber anzuwenden ist.
Soweit sich gegenseitige Gefährdungen ergeben, werden die Arbeiten der verschiedenen Arbeitgeber durch betriebszuständige Personen aufeinander abgestimmt.
5. Schutzmaßnahmen umsetzen
Die technischen Schutzmaßnahmen werden bereits im Zuge der Errichtung umgesetzt. Die organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen werden den Beschäftigten auf der Grundlage von Betriebshandbüchern in regelmäßigen Unterweisungen vermittelt.
6. Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen
Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen wird im Zuge der Inbetriebsetzung für alle Anlagenteile und Komponenten durch den Hersteller geprüft.
Außerdem wird die Dampfkesselanlage als überwachungsbedürftige Anlage vor Inbetriebnahme und in wiederkehrenden Abständen durch eine Zugelassene Überwachungsstelle geprüft.
7. Ergebnisse dokumentieren
Die Gefährdungsbeurteilung einer verfahrenstechnischen Anlage ist sehr komplex und stützt sich in der Regel auf eine Vielzahl verschiedener Dokumente ab. Um die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar zu dokumentieren, muss erkennbar sein, auf welcher Grundlage die Anlage bewertet wurde.
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung können z.B. anhand eines Formblattes dokumentiert werden, in dem die wesentlichen Auslegungsgrundlagen enthalten sein sollten. Diese Daten sind in der Regel bereits Bestandteil des Antrages auf Erlaubnis gemäß § 18 BetrSichV.
In dem Formblatt kann auf weitere Dokumente verwiesen werden (z.B. Freigabescheinverfahren, Explosionsschutzdokument etc.). Diese Dokumente sind Bestandteil der gesamten Gefährdungsbeurteilung.
Über die Prüfungen durch die Zugelassene Überwachungsstelle werden Prüfbescheinigungen erstellt und am Betriebsort aufbewahrt bzw. elektronisch archiviert.
Tab. A2.4 Muster - Dokumentation der Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung für einen Dampfkessel als Anlagenteil innerhalb einer Dampfkesselanlage
| 1. Umfang der Dampfkesselanlage | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zum Umfang der Dampfkesselanlage gehören gemäß TRBS 2141 folgende Anlagenteile:
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2. Gefährdungsbeurteilung der Anlagenteile
2.1 Dampfkessel | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1.1 Technische Daten der Anlage (Informationen beschaffen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Hersteller: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Herstell-Nr. oder KKS/AKZ-Nr.: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Anlage in Betrieb seit: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Prüfdatum der letzten äußeren Prüfung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Prüfdatum der letzten inneren Prüfung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Prüfdatum der letzten Festigkeitsprüfung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Auslegungsgrundlagen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| HD-Teil | ZÜ-Teil | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Wasserinhalt des Dampfkessels: | Liter | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| maximal zulässiger Betriebsüberdruck (PS): | bar | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| maximal zulässige Betriebstemperatur (TS) | °C | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Betriebsüberdruck (Pb): | bar | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Betriebstemperatur (TB): | °C | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Prüfüberdruck (PP): | bar | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Eingesetzte Materialien: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Materialstückliste in zugehöriger Festigkeitsberechnung | ja | nein | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Kesseldruckteile Nr. ________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| enthalten: | [ ] | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Betriebsweise/besondere Betriebsbeanspruchungen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ja | nein | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Zeitstandsbeanspruchung: | [ ] | [ ] | Lebensdauerüberwachung | [ ] | [ ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Wechselbeanspruchung: | [ ] | [ ] | [ ] | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1.2 | Technische Unterlagen (Beschaffenheit des Arbeitsmittels) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Dokumentation nach | vorhanden | nicht vorhanden | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| DampfkV/TRD (Altanlagen) | [ ] | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 14. ProdSV (DGRL): Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, Betriebsanleitung | [ ] | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Normenreihe DIN EN 12952/12953: | [ ] | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| anderem Regelwerk: | [ ] | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| welches: ________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Risikoanalyse und -bewertung des Herstellers | [ ] | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Betriebsanleitung des Herstellers | [ ] | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Hinweise auf Restgefahren durch Hersteller | [ ] | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ________ | [ ] | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ________ | [ ] | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ja | nein | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Die vorliegende Dokumentation ist vollständig und plausibel | [ ] | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1.3 | Tätigkeiten bei der Verwendung ermitteln | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Bedienung des Dampfkessels | ja | nein | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| durch qualifiziertes Fachpersonal | [ ] | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Unterweisung erstmalig | [ ] | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Unterweisung wiederkehrend | [ ] | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Verhalten des Personals in Betriebsanleitung/ Arbeitsanweisung festgelegt | [ ] | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1.4 | Einstufung der Anlagenteile nach DGRL (Gefährdungen ermitteln) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| HD-Teil: | PS x V = | ________ | Kategorie: | ________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ZÜTeil: | PS x V = | ________ | Kategorie: | ________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1.5 | Beurteilung der sicheren Funktion der Anlage (Gefährdungen bewerten) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Bewertung des mechanischen Versagens der drucktragenden Wandungen der Konstruktion | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Herstellung, Auslegung, Berechnung nach | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| DampfkV/TRD (Altanlagen): | [ ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Normenreihe DIN EN 12952: | [ ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Normenreihe DIN EN 12953: | [ ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| anderes Regelwerk: | ________ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Bei Herstellung nach einem anderen Regelwerk sollten bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung fachkundige Personen hinzugezogen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Bewertung der sicherheitsgerichteten Absicherung der Auslegungsparameter (drucktragende Wandungen, Druckerzeuger) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1.6 | Schutzmaßnahmen festlegen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Maßnahmen gegen unzulässige Drucküberschreitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Infolge thermischer Expansion, Überfüllung, Turbinenschnellschluss technisch vermieden? | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ja | [ ] | nein | [ ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Absicherung durch Sicherheitsventil bauteilgeprüft AD/AD2000 A2, TRD 421 oder ISO 4126? | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| HD-Teil | 1 | 2 | 3 | 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| CE- und Bauteilkennzeichen: (TÜV-Kennzeichen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Herstellnummer: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Einstelldruck: | bar | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Abblaseleistung | t/h | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ZÜ-Teil | 1 | 2 | 3 | 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| CE- und Bauteilkennzeichen: (TÜV-Kennzeichen) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Herstellnummer: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Einstelldruck: | bar | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Abblaseleistung | t/h | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Maßnahmen gegen unzulässige Korrosion | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Maßnahmen zur Reduzierung der Gefährdung: | Relevanz bei der Ermittlung der Prüffrist: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ja | nein | ja | nein | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| innere Korrosion: | [ ] | [ ] | ________ | [ ] | [ ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| äußere Korrosion: | [ ] | [ ] | ________ | [ ] | [ ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| CO-Korrosion: | [ ] | [ ] | ________ | [ ] | [ ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Erosionskorrosion: | [ ] | [ ] | ________ | [ ] | [ ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| sonstige Mechanismen: | [ ] | [ ] | ________ | [ ] | [ ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Maßnahmen gegen unzulässige Stofffreisetzungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Besondere Gefährdung | [ ] | [ ] | ________ | [ ] | [ ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ausweisung von
Ex-Bereichen erforderlich | [ ] | [ ] | ________ | [ ] | [ ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Ausweisung von Bereichen mit Gesundheitsgefährdung | [ ] | [ ] | ________ | [ ] | [ ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Maßnahmen zur sicherheitsgerichteten Absicherung der Auslegungsparameter | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Absicherungskonzept | [ ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Alternative Bewertung: | ________ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Organisatorische Schutzmaßnahmen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Besichtigungen, Öffnungen, Schnellverschlüsse | vorhanden | nicht vorhanden | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| TRB, AD 2000 A5 | [ ] | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Normenreihe DIN EN 12592/12593 | [ ] | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| [ ] | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Bei Schnellverschlüssen besondere Hinweise in der Betriebsanleitung/Arbeitsanweisung (z.B. SIM-Verfahren) | [ ] | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Personenbezogene Schutzmaßnahmen | ja | nein | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Personenbezogene Schutzmaßnahmen sind in den tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilungen enthalten | [ ] | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1.7 Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß § 15 BetrSichV | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vorhanden | nicht vorhanden | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Prüfbescheinigung/Prüfbuch | [ ] | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Festlegung des Prüfumfangs für wiederkehrende Prüfungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| vorhanden | nicht vorhanden | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Prüfplan | [ ] | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Wenn nicht vorhanden, Prüfumfang definieren: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3. Ermittlung der Prüferqualifikation und Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Prüferqualifikation | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| PS x V = | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Prüfung durch: | zur Prüfung befähigte Person | [ ] | ZÜS | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Prüffrist | sofern ZÜS-prüfpflichtig: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| - Äußere Prüfung (nur bei beheizten Druckbehältern): | max. 1 Jahr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| - Innere Prüfung: | max. 3 Jahre | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| - Festigkeitsprüfung: | max. 9 Jahre | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Prüfdruck: ____ | bar | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4. Zustimmung der ZÜS zu den ermittelten Prüffristen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Gegebenenfalls Hinweise: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Optional: Den vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Prüffristen wird zugestimmt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Datum, Unterschrift Arbeitgeber | Datum, Unterschrift ZÜS | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Erläuterungen zu Abschnitt 4.6 zur Festlegung des Sollzustands hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln | Anhang 3 24 |
1 Allgemeines
Arbeitsmittel müssen gemäß den Vorgaben der §§ 14 , 15 und 16 in Verbindung mit den Anhängen 2 und 3 BetrSichV geprüft werden. Die Prüfung eines Arbeitsmittels umfasst gemäß § 2 Absatz 8 BetrSichV
Der Istzustand ist der bei der Prüfung festgestellte Zustand des Arbeitsmittels.
Um den Vergleich mit dem Istzustand und die Bewertung von Abweichungen durchführen zu können, benötigt der Prüfer die Festlegungen des Arbeitgebers zum Sollzustand des Arbeitsmittels.
Der Sollzustand ist der sichere Zustand des Arbeitsmittels, den der Arbeitgeber aufgrund der ihm vorliegenden Informationen zum Arbeitsmittel selbst (z.B. Betriebsanleitung des Herstellers) und zu den betrieblichen Gegebenheiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen muss (vergleiche Abschnitt 5). Auf dieser Grundlage hat der Arbeitgeber dem Prüfer die für die Prüfung erforderlichen Informationen zur Beschaffenheit des Arbeitsmittels und zu betriebsspezifischen Festlegungen zur Verfügung zu stellen.
Mit der Bereitstellung der erforderlichen Informationen schafft der Arbeitgeber die Voraussetzung für die Durchführung der Prüfung, greift aber nicht in den Verantwortungsbereich des Prüfers ein.
Für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung empfiehlt sich ein frühzeitiger prüfungsbegleitender Austausch von Informationen zwischen Arbeitgeber und Prüfer, deren Zusammenwirken in Abbildung 1 dargestellt ist.
1.1 Verantwortung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist im Hinblick auf die Prüfung von Arbeitsmitteln verantwortlich für die Festlegung des Sollzustandes und für die Auswahl von qualifizierten Prüfern.
Zur Festlegung des Sollzustands werden Informationen benötigt, über die in der Regel nur der Arbeitgeber verfügt:
1.2 Verantwortung des Prüfers
Der Prüfer (zur Prüfung befähigte Person, Prüfsachverständiger, ZÜS) ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung.
Zur Durchführung der Prüfung werden Prüfkompetenzen benötigt, z.B.:
Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren:
Abb. 3.1 Verantwortung von Arbeitgeber und Prüfer bei der Prüfung von Arbeitsmitteln
2Anwendungsbeispiele
Die zuvor beschriebene Vorgehensweise des Arbeitgebers bei der Festlegung des Sollzustandes in Bezug auf die Prüfung von Arbeitsmitteln wird anhand von drei Beispielen erläutert:
| 1. | Tischkreissäge | Prüfung gemäß § 14 BetrSichV, |
| 2. | Dampfkesselanlage | Prüfung gemäß §§ 14 bis 16 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV, |
| 3. | Brückenkran | Prüfung gemäß § 14 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 1 BetrSichV. |
Für jedes dieser Beispiele werden die zutreffenden Aufgaben von Arbeitgeber und Prüfer sowie deren Zusammenwirken betrachtet. Die Abbildung wurde durch Hervorhebung auf den jeweils zutreffenden Strang fokussiert und inhaltlich an die auf das jeweilige Bespiel zutreffenden Informationen und Regelwerke angepasst.
Die Beispiele verdeutlichen, dass die Vorgehensweise in der Praxis auf alle Arten von Arbeitsmitteln übertragen werden kann. Mit zunehmender Komplexität des Arbeitsmittels bzw. der Prüfaufgabe steigt der Aufwand für die Festlegung des Sollzustandes und die Durchführung und Dokumentation der Prüfaufgabe.
2.1 Beispiel: Tischkreissäge
In einer Werkstatt befindet sich eine Tischkreissäge, die bestimmungsgemäß nach den Vorgaben des Herstellers verwendet wird. Besondere Umgebungsbedingungen gibt es nicht.
Abb. 3.2 Verantwortung von Arbeitgeber und Prüfer bei der Prüfung von Arbeitsmitteln - Beispiel Tischkreissäge
Der Arbeitgeber muss dem Prüfer die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Informationen und insbesondere die festgelegte Prüffrist zur Verfügung stellen. Die Festlegung des Sollzustandes der Tischkreissäge ergibt sich z.B. aus den folgenden Unterlagen:
Die Prüfung wird gemäß § 14 BetrSichV von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt und dokumentiert:
2.2 Beispiel: Dampfkesselanlage > 110 °C (> 0,5 bar (Ü))
Bei dieser Dampfkesselanlage handelt es sich um eine ZÜS-prüfpflichtige Anlage im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6 Tabelle 2 BetrSichV.
Abb. 3.3 Verantwortung von Arbeitgeber und Prüfer bei der Prüfung von Arbeitsmitteln - Beispiel Dampfkesselanlage
Der Arbeitgeber muss dem Prüfer die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Informationen und insbesondere die festgelegte Prüffrist zur Verfügung stellen. Die Festlegung des Sollzustandes der Dampfkesselanlage ergibt sich z.B. aus den folgenden Unterlagen:
Die Prüfung wird gemäß § 16 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 4 von einer ZÜS durchgeführt und dokumentiert:
2.3 Beispiel Brückenkran
Es handelt sich um eine Prüfung durch einen Prüfsachverständigen nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme des Brückenkrans.
Abb. A3.4 Verantwortung von Arbeitgeber und Prüfer bei der Prüfung von Arbeitsmitteln - Beispiel Brückenkran
Der Arbeitgeber muss dem Prüfer die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Informationen und insbesondere die festgelegte Prüffrist zur Verfügung stellen. Die Festlegung des Sollzustandes des Brückenkrans ergibt sich z.B. aus den folgenden Unterlagen:
Die Prüfung wird gemäß § 14 in Verbindung mit Anhang 3 BetrSichV von einem Prüfsachverständigen durchgeführt und dokumentiert:
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Bekanntmachung von Technischen Regeln - hier: Korrektur der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" Von 05. Juni 2025 |
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- Bek. d. BMAS v. 5.6.2025 - IIIb5 - 35612 - Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehende Korrektur der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung", Ausgabe März 2018, GMBl 2018, S. 401 [Nr. 22], zuletzt geändert GMBl 2024, S. 874 [Nr. 41/42] bekannt. 1. In Abschnitt 5.5 "Schutzmaßnahmen festlegen" Unterabschnitt 5.5.1 "Allgemeines" wird im Absatz nach Absatz (5) die Absatznummerierung in "(6)" geändert. |
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