Textvergleich der TRBS 1123 (Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit) der Fassungen 2010 - 2018


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TRBS 1123 - Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV TRBS 1123 - Prüfpflichtige Änderungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichV
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Ausgabe: Februar 2010
Vom 25.Juli 2018
(GMBl. Nr. 18-20 vom 23.03.2010 S. 406; 25.07.2018 S. 735 aufgehoben) (GMBl. Nr. 39/40 vom 05.10.2018 S. 735)
- Bek. d. BMAS v. 25.7.2018 - IIIb5 - 35650 -
Archiv TRBS 1123 2010
Vorbemerkung
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen. Diese TRBS 1123 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel konkretisiert für Anlagen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV, was als Änderung bzw. als wesentliche Veränderung im Sinne von § 12 Abs. 2 BetrSichV gilt. Diese Technische Regel nennt auch Beispiele für solche Maßnahmen an Anlagen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV, die weder als Änderung noch als wesentliche Veränderung gelten. (1) Diese Technische Regel konkretisiert für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV (Ex-Anlagen), was als prüfpflichtige Änderung im Sinne von § 15 BetrSichV gilt. Diese Technische Regel nennt auch Beispiele für solche Maßnahmen an Ex-Anlagen, die nicht als prüfpflichtige Änderung gelten.
(2) Diese Technische Regel konkretisiert für Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV, welche Maßnahmen als wesentliche Veränderungen die Sicherheit der Anlage soweit beeinflussen, dass vor der erneuten Inbetriebnahme eine Prüfung nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BetrSichV erforderlich ist. (2) Für erlaubnisbedürftige Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 BetrSichV (Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen) wird zusätzlich auf TRBS 1122 verwiesen.
(3) Eine Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV darf gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV nach einer Änderung (§ 2 Abs. 5 BetrSichV) nur in Betrieb genommen werden, wenn die von der Änderung betroffenen Anlagenteile dem Stand der Technik entsprechen.
(4) Eine Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV darf nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BetrSichV nach einer wesentlichen Veränderung (§ 2 Abs. 6 BetrSichV) nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen der Verordnungen nach § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) entspricht, durch welche die in § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrSichV genannten Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden oder wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, sie den sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens dem Stand der Technik entspricht.
2 Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen
(1) "Ex-Anlage" (s. auch TRBS 1201, Teil 1 Nr. 2.1)
Als Anlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV - im Weiteren als "Ex-Anlage" bezeichnet - wird die Gesamtheit aller Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG und deren funktionale Zusammenschaltung bezeichnet.
Zu der "Ex-Anlage" gehören auch die in den explosionsgefährdeten Bereichen befindlichen Einrichtungen (z.B. zur Inertisierung), Bauwerksteile und andere verwendete Arbeitsmittel, soweit deren Eigenschaften und ihre Wechselwirkungen untereinander im Hinblick auf die Explosionsgefährdungen von Bedeutung sind.
Neben den Geräten, Schutzsystemen und Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen nach Nummer 1 umfasst die "Ex-Anlage" auch die für den Explosionsschutz bedeutsamen Verbindungselemente. Darüber hinaus sind auch Einrichtungen und Verbindungselemente außerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche erfasst, sofern diese für den explosionssicheren Betrieb von Arbeitsmitteln innerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche erforderlich sind oder zum explosionssicheren Betrieb der Arbeitsmittel beitragen. (1) Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Anlagen) sind in Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 2 BetrSichV definiert. Beispiele zu Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen können TRGS 720 entnommen werden.
Die Gesamtanlage im Sinne des § 15 Abs. 1 BetrSichV umfasst hinsichtlich der Explosionsgefährdung alle eigenständigen "Ex-Anlagen" nach Nummern 1 bis 3, die sich in einem räumlich zusammenhängenden explosionsgefährdeten Bereich befinden, sowie die zugehörigen Funktionseinheiten mit für den Explosionsschutz bedeutsamen Wechselwirkungen.
Eine Gesamtanlage kann auch durch eine einzelne eigenständige "Ex-Anlage" gebildet werden, die sich nicht in einem räumlich zusammenhängenden explosionsgefährdeten Bereich mit anderen "Ex-Anlagen" befindet.
(2) Änderung (2) Prüfpflichtige Änderung
Änderung ist jede Maßnahme, bei der die Sicherheit der "Ex-Anlage" beeinflusst wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der "Ex-Anlage" beeinflusst (§ 2 Abs. 5 BetrSichV). Eine Änderung im Sinne des § 2 Abs. 5 BetrSichV kann die Sicherheit sowohl positiv als auch negativ beeinflussen. Änderungen sind prüfpflichtig, soweit sie Einfluss auf die Sicherheit der Ex-Anlage haben. Dies ist gegeben, wenn aufgrund der Änderungen eine Anpassung des Explosionsschutzkonzeptes oder die Ableitung sicherheitstechnischer Maßnahmen erforderlich sind. Als prüfpflichtige Änderung gilt auch jede Instandsetzung an der Ex-Anlage, die in diesem Sinne eine Anpassung des Explosionsschutzkonzeptes oder die Ableitung sicherheitstechnischer Maßnahmen erfordert.
(3) Wesentliche Veränderung
Wesentliche Veränderung ist jede Änderung, welche die "Ex-Anlage" soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht (§ 2 Abs. 6 BetrSichV).
(4) Explosionsschutzkonzept (3) Explosionsschutzkonzept
Unter dem Explosionsschutzkonzept im Sinne dieser TRBS sind die im Explosionsschutzdokument niedergelegte Gesamt-Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG i.V.m. §§ 7 und 12 GefStoffV und §§ 3 und 5 BetrSichV bzw. die daraus ermittelten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu verstehen (s. auch TRBS 1201, Teil 1, TRGS 720/TRBS 2152 Abschnitt 3 Absatz 3). Das Explosionsschutzkonzept begründet also keine zusätzliche, eigenständige Arbeitgeberpflicht, sondern steht synonym für die sachgerechte Zusammenfassung bestehender Pflichten. Festlegung der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Explosionsschutzes zur
Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre,
Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
oder zu
Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.
Die Dokumentation des Explosionsschutzkonzeptes erfolgt im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 GefStoffV.
(5) Baugleiches Gerät
(4) Baugleich
Als baugleich werden solche Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen bezeichnet, die sowohl hinsichtlich ihrer verfahrenstechnischen Funktion als auch hinsichtlich ihrer sicherheitstechnischen Kennwerte den zu ersetzenden Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen entsprechen. Als baugleich werden solche explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel bezeichnet, die sowohl hinsichtlich ihrer verfahrenstechnischen Funktion als auch hinsichtlich ihrer sicherheitstechnischen Kennwerte den zu ersetzenden Arbeitsmitteln entsprechen.
3 Einstufung der Maßnahmen 3 Beurteilung der Maßnahmen
Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Sicherheit können sowohl einzelne Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG als auch "Ex-Anlagen" gemäß Abschnitt 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 betreffen. (1) Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Sicherheit können sowohl einzelne Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU als auch Ex-Anlagen gemäß Abschnitt 2 Absatz 1 betreffen.
(2) Eine Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 2 BetrSichV (Ex-Anlagen) darf gemäß § 15 Absatz 1 BetrSichV nach einer prüfpflichtigen Änderung nur in Betrieb genommen werden, wenn die von der Änderung betroffenen Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet sind und sich auch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingungen in einem sicheren Zustand befinden. Für die Prüfung gilt TRBS 1201 Teil 1.
3.1 Maßnahmen an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen 3.1 Maßnahmen an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen
(1) Werden Maßnahmen nur an einzelnen Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG durchgeführt, hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Relevanz der Maßnahmen für die Sicherheit der "Ex-Anlage" erkannt wird und die notwendigen Anforderungen der BetrSichV (z.B. Prüfpflicht nach § 14 Abs. 6 BetrSichV) eingehalten werden. Baugruppen im Sinne kombinierter Geräte, welche gemäß Richtlinie 94/9/EG mit EG-Konformitätserklärung in den Verkehr gebracht worden sind, sind wie Geräte zu betrachten. Die Beurteilung von Instandsetzungsmaßnahmen an einzelnen Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG und deren Beurteilung wird in der TRBS 1201 Teil 3 beschrieben. (1) Werden Maßnahmen nur an einzelnen Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU durchgeführt, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Relevanz der Maßnahmen für die Sicherheit der "Ex-Anlage" erkannt wird und die notwendigen Anforderungen der BetrSichV (z.B. Prüfpflicht nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 BetrSichV) eingehalten werden. Die Beurteilung von Instandsetzungsmaßnahmen an einzelnen oder kombinierten Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU hinsichtlich ihrer Relevanz für den Explosionsschutz wird in der TRBS 1201 Teil 3 beschrieben. Baugruppen im Sinne kombinierter Geräte, welche im Sinne von Richtlinie 2014/34/EU mit EU-Konformitätserklärung in den Verkehr gebracht worden sind, sind wie Geräte zu betrachten.
(2) Etwaige Auswirkungen der durchgeführten Maßnahmen auf die Installation, Montage oder den Betrieb des Gerätes, des Schutzsystems oder der Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 94/9/EG sind vor der Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme zu berücksichtigen. (2) Etwaige Auswirkungen der Maßnahmen auf die Installation, Montage oder den Betrieb von einzelnen oder kombinierten Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU sind vor der Wiederinbetriebnahme zu berücksichtigen.
(3) Die durchgeführten Maßnahmen an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG sind gemäß Abschnitt 3.2 hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die "Ex-Anlage" zu bewerten. (3) Die Maßnahmen an einzelnen oder kombinierten Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU sind gemäß Abschnitt 3.2 hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Ex-Anlage zu bewerten.
Anhang 1 enthält ein Ablaufschema, welches insbesondere die Abgrenzung der in dieser TRBS behandelten Änderungen und wesentlichen Veränderungen von "Ex-Anlagen" zur Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG darstellt. Anhang 1 enthält ein Ablaufschema, welches insbesondere die Abgrenzung der in dieser TRBS behandelten prüfpflichtigen Änderungen von Ex-Anlagen zur Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU darstellt.
3.2 Maßnahmen an "Ex-Anlagen" 3.2 Beurteilung der Prüfpflicht von Änderungen an Ex-Anlagen
(1) Werden Maßnahmen an "Ex-Anlagen" durchgeführt, hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Relevanz der Maßnahmen für die Sicherheit der "Ex-Anlage" erkannt und die notwendigen Anforderungen der BetrSichV (z.B. Prüfpflicht nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BetrSichV oder Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 BetrSichV) eingehalten werden. (1) Werden Änderungen an Ex-Anlagen durchgeführt, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Auswirkungen der Änderungen auf die Sicherheit der Ex-Anlage erkannt werden.
(2) Die Beurteilung von Maßnahmen an der "Ex-Anlage" erfolgt im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das bestehende Explosionsschutzdokument und das darin niedergelegte Explosionsschutzkonzept. Als Maßnahmen sind z.B. anzusehen: (2) Die Beurteilung von Änderungen an der Ex-Anlage, ob eine prüfpflichtige Änderung vorliegt, erfolgt im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung. Die Auswirkungen der Änderungen auf die Explosionssicherheit der Ex-Anlage sind vor dem Hintergrund des bestehenden Explosionsschutzkonzepts und den vorhandenen sicherheitstechnischen Maßnahmen zu beurteilen. Zu beurteilen sind z.B.
Ersatz von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG der Ersatz von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU ,
Austausch von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG gegen baugleiche Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG,
Austausch von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG gegen nicht baugleiche Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG.
Erweiterung der "Ex-Anlage" durch Hinzufügen von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG. die Erweiterung der Ex-Anlage, z.B. durch Hinzufügen von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU oder anderen für den Explosionsschutz relevanten Arbeitsmittel,
Eingriffe an zur "Ex-Anlage" gehörigen Einrichtungen (siehe Abschnitt 2 Abs. 1 Ziffer 2 und 3) oder Änderungen an hinsichtlich ihrer Funktion für den Explosionsschutz relevanten Arbeitsmitteln, z.B. Gaswarneinrichtungen, Lüftungsanlagen oder Inertisierungseinrichtungen,
verfahrenstechnische Vorhaben (z.B. Änderung von Stoffen oder Betriebsparametern, Umstellung des Explosionsschutzdokumentes und des darin niedergelegten Explosionsschutzkonzeptes). Änderung von verfahrenstechnische Vorhaben (z.B. Änderung von Stoffen oder Betriebsparametern) oder
Austausch oder Änderung von Komponenten eines Prozessleitsystems, sofern diese Einfluss auf den Explosionsschutz haben.
(3) Die Maßnahmen an der "Ex-Anlage" sind dahingehend zu bewerten, ob es sich um eine Änderung oder wesentliche Veränderung handelt. Änderung des Explosionsschutzkonzeptes oder Anpassung der sicherheitstechnischen Maßnahmen, z.B. PLT-Einrichtungen nach TRGS 725.
(4) Wenn im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung die Erarbeitung eines neuen Explosionsschutzdokumentes mit vollständig neuem Explosionsschutzkonzept für die Gesamtanlage erforderlich ist, sind die Maßnahmen als wesentliche Veränderungen einzustufen.
(5) In Anhang 2 sind Beispiele für die Einstufung von Maßnahmen aufgeführt. In Anhang 2 sind Beispiele für die Beurteilung von Änderungen im Hinblick auf ihre Prüfpflichtigkeit aufgeführt. Die aufgrund der Änderungen erforderlichen Anpassungen des Explosionsschutzkonzeptes und die Festlegung sicherheitstechnischer Maßnahmen erfolgt in der Gefährdungsbeurteilung.
(6) Maßnahmen, die den Einsatz von Stoffen mit geänderten sicherheitstechnischen Stoffkennzahlen beinhalten oder Änderungen des Verfahrens mit sich bringen, sind dann keine Änderungen oder wesentlichen Veränderungen der bestehenden "Ex-Anlage", wenn sie bereits im Explosionsschutzdokument und dem darin niedergelegten Explosionsschutzkonzept sowie dessen Umsetzung berücksichtigt sind. Dies betrifft häufig Mehrzweckanlagen. (3) Änderungen, die den Einsatz von Stoffen mit geänderten sicherheitstechnischen Stoffkennzahlen beinhalten oder Änderungen des Verfahrens mit sich bringen, sind dann keine prüfpflichtigen Änderungen der bestehenden Ex-Anlage, wenn sie bereits im Explosionsschutzdokument und dem darin niedergelegten Explosionsschutzkonzept sowie dessen Umsetzung berücksichtigt sind. Dies betrifft häufig Mehrzweckanlagen.
4 Betreiberpflichten bei Umsetzung der Maßnahmen
4.1 Allgemeines
(1) Nach dem Stand der Technik muss der Betreiber zur Erfüllung der Anforderungen nach Abschnitt 3.1 Absatz 1 bzw. Abschnitt 3.2 Absatz 1 entsprechendes Personal einsetzen, das aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, seiner Fachkenntnisse und entsprechenden Fähigkeiten sowie Erfahrungen die Relevanz der Maßnahmen für die Sicherheit der Anlage beurteilen und die übertragenen Aufgaben durchführen kann.
(2) Zur Durchführung von Prüfungen sind die TRBS 1201 und TRBS 1201, Teil 1 zu berücksichtigen.
4.2 Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG
(1) Nach einem Austausch von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG ist deren ordnungsgemäßer Zustand hinsichtlich Montage und Installation, der Aufstellbedingungen und der sicheren Funktion gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BetrSichV zu prüfen. Dies gilt auch für die Erweiterung der "Ex-Anlage" durch Hinzufügen von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG. Satz 1 gilt nicht, wenn es sich um einen Austausch gegen baugleiche Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG handelt, bei dem die Montage-, Installations- und Aufstellbedingungen und die sichere Funktion unverändert bleiben und aus der bestehenden Gefährdungsbeurteilung nichts Gegenteiliges hervorgeht. Der Betreiber muss die Verwendung baugleicher Geräte und die ordnungsgemäße Montage und Installation durch geeignete organisatorische Abläufe und durch den Einsatz von hierfür qualifiziertem Fachpersonal sicherstellen. (4) Nach einem Austausch von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU ist deren ordnungsgemäßer Zustand hinsichtlich Montage und Installation, der Aufstellbedingungen und der sicheren Funktion gemäß § 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 BetrSichV zu prüfen. Dies gilt auch für die Erweiterung der Ex-Anlage durch Hinzufügen von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU . Diese Prüfungen können durch zur Prüfung befähigte Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 durchgeführt werden.
(5) Bei einem Austausch baugleicher Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU handelt es sich nicht um eine prüfpflichtige Änderung, wenn die Montage durch fachkundige Personen erfolgt und sowohl die Montage-, Installations- und Aufstellbedingungen als auch die sichere Funktion unverändert bleiben. Eine Prüfung durch zur Prüfung befähigte Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten ist durch den Arbeitgeber sicherzustellen, damit das Arbeitsmittel weiterhin sicher verwendet werden kann.
(2) Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten nur unter der Voraussetzung, dass das eingesetzte Fachpersonal aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, seiner Kenntnisse und entsprechenden Fähigkeiten sowie Erfahrung mit der Montage und Installation von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG qualifiziert ist, die übertragenen Arbeiten durchzuführen. Die fachkundige Person nach Satz 1 muss aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Erfahrung mit der Montage und Installation von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU qualifiziert sein, die übertragenen Arbeiten durchzuführen.
(6) Bei der Beurteilung von Änderungen an Entleerstellen gemäß TRGS 509 sowie Lageranlagen, Füllstellen und Tankstellen vergleichbare Anlagen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt oberhalb 23 °C kann TRBS 1122 sinngemäß herangezogen werden.
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Prüfpflichtige Änderungen an Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen Anhang 1
Ablaufschema Betrieb/Änderung/Instandsetzung bei Ex-Anlagen (Blatt 1)
Ablaufschema Betrieb/Änderung/Instandsetzung bei Ex-Anlagen (Blatt 2)
(Blatt 3, Erläuterungen)
Dieses Schema enthält sowohl Abläufe, die im Anwendungsbereich dieser Technischen Regel liegen als auch Abläufe, die im Geltungsbereich der TRBS 1201 Teil 3 liegen.
Fußnoten:
1) Der Begriff "Gerät" umfasst Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen nach Richtlinie 2014/34/EU (inkl. Gerätekombinationen, Baugruppen, Verbindungseinrichtungen).
4.3 Prüfung nach einer Änderung einer "Ex-Anlage" 2) Ermittlung der Relevanz einer Instandsetzung für den Explosionsschutz siehe Abschnitte 3 und 4 dieser TRBS (abhängig von z.B. Komplexität der Instandsetzung, Bedeutung des von der Instandsetzung betroffenen Bauteils für den Explosionsschutz, Verfügbarkeit der notwendigen Informationen wie Herstellerunterlagen).
(1) Nach Änderung einer "Ex-Anlage" sind die von der Änderung betroffenen Anlagenteile nach § 14 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 BetrSichV auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des sicheren Betriebs zu prüfen. Grundlage für die Festlegung des Prüfumfangs ist die Gefährdungsbeurteilung. 3) Wartungs- und Inspektionstätigkeiten sind vom Grundsatz her keine Instandsetzungstätigkeiten, können aber unter Umständen den Ausbau von Teilen notwendig machen, deren Wiedereinbau eine Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 Absatz 1 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 BetrSichV erfordert. Keinesfalls ist hier jedoch eine Prüfung nach § 15 Absatz 1 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV notwendig.
4) Zum Begriff der "erheblichen Modifikation" siehe Leitfaden zur Richtlinie 2014/34/EU ).
Erläuterungen zum Ablaufschema:
Das vorliegende Ablaufschema stellt insbesondere die Abgrenzung der in dieser TRBS behandelten prüfpflichtigen Änderungen von Ex-Anlagen zur Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU dar. Die in den Anwendungsbereichen dieser TRBS fallenden Vorgänge sind im Ablaufschema durch entsprechende Randmarkierungen gekennzeichnet.
(2) Kann durch die Änderung einer "Ex-Anlage" die Sicherheit von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen einschließlich der Arbeitsumgebung beeinträchtigt werden, so ist zugleich eine Überprüfung nach Anhang 4 Buchstabe A Ziffer 3.8 BetrSichV durch eine befähigte Person mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes durchzuführen. Auf Blatt 1 befinden sich im Wesentlichen Vorgänge, die in Verantwortung des Arbeitgebers der überwachungsbedürftigen Anlage ausgeführt werden. Aus dem Betrieb (inkl. Wartung, Inspektion, wiederkehrende Prüfungen) heraus kann sich die Notwendigkeit einer technischen Maßnahme ergeben. Abhängig von den vorliegenden Randbedingungen wird sich der Arbeitgeber für eine Änderung seiner Anlage oder für eine Instandsetzungsmaßnahme entscheiden. Bei einer Instandsetzung ist wiederum zu unterscheiden zwischen einer Maßnahme an der Installation (z.B. Austausch eines defekten Gerätes gegen ein Ersatzgerät) oder einem Eingriff in ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU . Wenn im letztgenannten Fall darüber hinaus festgestellt wird, dass die erforderliche Instandsetzungsmaßnahme relevant für den Explosionsschutz ist (siehe Abschnitte 3 und 4 dieser TRBS), greift § 15 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV, und im Ablaufschema erfolgt am Übergabepunkt "1" der Übergang auf Blatt 2.
4.4 Prüfung nach einer wesentlichen Veränderung
(1) Nach einer wesentlichen Veränderung der Gesamtanlage im Sinne von Abschnitt 2 Abs. 1 Ziffer 4 ist eine Prüfung nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BetrSichV durchzuführen. Grundlage für die Festlegung des Prüfumfangs ist die Gefährdungsbeurteilung. Neben dem Pfad der "Ex-Instandsetzung" mit Prüfung nach § 15 Absatz 1 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV werden auf dem Blatt 2 des Ablaufschemas Vorgänge beschrieben, die im Instandsetzungsunternehmen häufig auftreten können. Dazu gehört z.B. das Überlassen an Dritte, das insbesondere bei externen Werkstätten (defektes Gerät wird angenommen, ein gleichartiges bereits repariertes Gerät wird an den Auftraggeber ausgeliefert) regelmäßig vorkommt.
(2) Kann durch die wesentliche Veränderung die Sicherheit von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen einschließlich der Arbeitsumgebung beeinträchtigt werden, so ist zugleich eine Überprüfung nach Anhang 4 Buchstabe A Ziffer 3.8 BetrSichV durch eine befähigte Person mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes durchzuführen. Nach der Instandsetzung (Übergabepunkt "2" im Ablaufschema) wird das betreffende Gerät, Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU wieder in der Ex-Anlage installiert. Hier kann es notwendig sein, eine Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 Absatz 1 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 BetrSichV vorzunehmen, z.B. durch eine zur Prüfung befähigte Person des Arbeitgebers nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 BetrSichV.
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Anhang 1 zur TRBS 1201 Teil 3 Anhang 1 Beispiele für prüfpflichtige Änderungen Anhang 2
Zusammenfassende Darstellung
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Tabelle:
Beispiele zur Ermittlung der Prüfnotwendigkeit 1 Anhang 2 Tab. Beispiele zur Ermittlung der Prüfnotwendigkeit
Hinweis:
Bei mehreren Kreuzen in einer Zeile handelt es sich um eine "und-Verbindung"; d. h. es sind alle angekreuzten Prüfungen erforderlich. Hinweis: Bei mehreren Kreuzen in einer Zeile handelt es sich um eine "und-Verbindung", d. h. es sind alle angekreuzten Prüfungen erforderlich. Die Prüfung erfolgt auf Grundlage von § 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1.
Maßnahmen 2 Prüfung Maßnahmen 1 Inbetriebnahmeprüfung von Geräten, Schutzsystemen oder Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU Prüfung der
Installation
Einzelgeräte
nach § 14
Abs. 1 i.V.m.
Abs. 3
BetrSichV Prüfung der
"Ex-Anlage"
nach
§ 14 Abs. 2 i.V.m.
Abs. 3
BetrSichV Prüfung der
Gesamt-
anlage
(Abschn. 2
Abs. 1 Ziff. 4 dieser
TRBS)
nach § 14
Abs. 1 i.V.m.
Abs. 3
BetrSichV
Ex-Anlage
Änderung des Explosionsschutzdokumentes und des darin niedergelegten Explosionsschutzkonzepts, z. B. "Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre" auf "Zündquellen-Vermeidung" einer Änderung des Explosionsschutzdokumentes und des darin niedergelegten Explosionsschutzkonzepts, z. B."Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre" auf "Zündquellen-Vermeidung" einer Ex-Anlage X 2 X 3
- "Ex-Anlage" X 3 X 4 -
- Gesamtanlage X 3 - X 4
Änderung der Stoffbelegung in einem Behälter erfordert auf Grund der niedrigen Leitfähigkeit des Stoffes den Wechsel von Zündquellenvermeidung zur Inertisierung. X X 3,4 - Änderung der Stoffbelegung in einem Behälter erfordert aufgrund der niedrigen Leitfähigkeit des Stoffes den Wechsel von Zündquellenvermeidung zur Inertisierung. X 2 X 3
Änderung der Eintrittswahrscheinlichkeit des Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre (z.B. Änderung von Verfahrensparametern wie Temperatur, Konzentration etc.) Änderung der Eintrittswahrscheinlichkeit des Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre (z.B. Änderung von Verfahrensparametern wie Temperatur, Konzentration etc.)
- mit Auswirkung auf die Gesamtanlage und nicht im Explosionsschutzdokument und dem darin niedergelegten Explosionsschutzkonzept berücksichtigt - - X 4 - mit Auswirkung auf die Ex-Anlage und nicht im Explosionsschutzdokument und dem darin niedergelegten Explosionsschutzkonzept berücksichtigt X 2 X 3
- Änderung im Explosionsschutzdokument und dem darin niedergelegten Explosionsschutzkonzept berücksichtigt, aber noch nicht an der Anlage umgesetzt - X - - Änderung im Explosionsschutzdokument und dem darin niedergelegten Explosionsschutzkonzept berücksichtigt (Rahmenkonzept), aber noch nicht an der Anlage umgesetzt X 2
- Änderung im Explosionsschutzdokument und dem darin niedergelegten Explosionsschutzkonzept berücksichtigt und bereits an der Anlage umgesetzt und auf Wirksamkeit geprüft X 2 - - - Änderung im Explosionsschutzdokument und dem darin niedergelegten Explosionsschutzkonzept berücksichtigt und bereits an der Anlage umgesetzt und auf Wirksamkeit geprüft X 2
Erweiterung des explosionsgefährdeten Bereiches (Erweiterung der bestehenden "Ex-Anlage") X 5 X 4 _ Erweiterung des explosionsgefährdeten Bereiches (Erweiterung der bestehenden Ex-Anlage) X 4 X 3
Erweiterung der "Ex-Anlage" durch Einbau neuer elektrischer oder nichtelektrischer Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG, sofern die Installation im Explosionsschutzdokument und dem darin niedergelegten Explosionsschutzkonzept berücksichtigt ist X - - Erweiterung der Ex-Anlage durch Einbau neuer elektrischer oder nichtelektrischer Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU, sofern die Installation im Explosionsschutzdokument und dem darin niedergelegten Explosionsschutzkonzept berücksichtigt ist X 4
Erweiterung der "Ex-Anlage" durch Einbau neuer elektrischer oder nichtelektrischer Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG, die im Explosionsschutzdokument und dem darin niedergelegten Explosionsschutzkonzept nicht berücksichtigt ist, ohne dass eine vollständige Überarbeitung des Explosionsschutzdokumentes und des darin niedergelegten Explosionsschutzkonzepts für die Gesamtanlage erforderlich ist X X 4 -
Erweiterung der "Ex-Anlage" durch Einbau neuer elektrischer oder nichtelektrischer Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG, die im Explosionsschutzdokument und dem darin niedergelegten Explosionsschutzkonzept nicht berücksichtigt ist, wobei eine vollständige Überarbeitung des Explosionsschutzdokumentes und des darin niedergelegten Explosionsschutzkonzepts für die Gesamtanlage erforderlich ist X - X 4 Erweiterung der Ex-Anlage durch Einbau neuer elektrischer oder nichtelektrischer Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU , die im Explosionsschutzdokument und dem darin niedergelegten Explosionsschutzkonzept nicht berücksichtigt ist X X 3
Ein neuer explosionsgefährdeter Bereich wird ausgewiesen (z.B. neuer Arbeitsraum mit Ex-Zone), wobei eine vollständige Überarbeitung des Explosisonsschutzdokumentes und des darin niedergelegten Explosionsschutzkonzepts für die Gesamtanlage erforderlich ist. X - X 4 Ein neuer explosionsgefährdeter Bereich wird ausgewiesen (z.B. neuer Arbeitsraum mit Ex-Zone) X X 3
Änderung der Lüftungsanlage, die zur Änderung von explosionsgefährdeten Bereichen führt X X 3
Austausch von Wärmetönungssensoren durch IR-Sensoren X X 3
Änderung der Betriebsweise 6 eines vorhandenen Gerätes etc. anhand der technischen Spezifikation im Rahmen der Herstellervorgaben (ohne Auswirkungen auf die bestehende Anlage), z.B. Änderung der Eintriebsdrehzahl eines Getriebes durch Kombination mit einem Frequenzumrichter nach Herstellerangaben für evtl. reduzierte Durchgangsleistung oder Temperaturklasse X - - Änderung der Betriebsweise 5 eines vorhandenen Gerätes etc. anhand der technischen Spezifikation im Rahmen der Herstellervorgaben (ohne Auswirkungen auf die bestehende Anlage), z.B. Änderung der Eintriebsdrehzahl eines Getriebes durch Kombination mit einem Frequenzumrichter nach Herstellerangaben für evtl. reduzierte Durchgangsleistung oder Temperaturklasse X
Änderung von Einbaulagen von Getrieben (z.B. senkrecht statt waagrecht) nach Herstellerangaben X 6 - - Änderung von Einbaulagen von Getrieben (z.B. senkrecht statt waagrecht) nach Herstellerangaben X 6
Erhöhung der Stufenzahl von Pumpen (spezifische Kombination ist im Baukastensystem durch den Hersteller freigegeben) X 7 - - Erhöhung der Stufenzahl von Pumpen (spezifische Kombination ist im Baukastensystem durch den Hersteller freigegeben) X 6
Umbau von Einzel-Gleitringdichtung von Pumpen auf Doppel-Gleitringdichtung (spezifische Kombination ist im Baukastensystem durch den Hersteller freigegeben) X 7 - - Umbau von Einzel-Gleitringdichtung von Pumpen auf Doppel-Gleitringdichtung (spezifische Kombination ist im Baukastensystem durch den Hersteller freigegeben) X 6
Pumpe mit Magnetkupplung, Umbau von interner auf externe Spülung (spezifische Kombination ist im Baukastensystem durch den Hersteller freigegeben) X 7 - - Pumpe mit Magnetkupplung, Umbau von interner auf externe Spülung (spezifische Kombination ist im Baukastensystem durch den Hersteller freigegeben) X 6
Änderung in Hard- oder Software von Steuerungen mit Auswirkung auf den Explosionsschutz Änderung in Hard- oder Software von Steuerungen mit Auswirkung auf den Explosionsschutz
- ohne Auswirkung auf das Explosionsschutzdokument und das darin niedergelegte Explosionsschutzkonzept, da dies bereits enthalten ist X X - - ohne Auswirkung auf das Explosionsschutzdokument und das darin niedergelegte Explosionsschutzkonzept, da dies bereits enthalten ist X
- Eine vollständige Überarbeitung des Explosionsschutzdokumentes und des darin niedergelegten Explosionsschutzkonzepts für die Gesamtanlage ist erforderlich. X - X 4 - Eine Überarbeitung des Explosionsschutzdokumentes und des darin niedergelegten Explosionsschutzkonzepts für die Ex-Anlage ist erforderlich. X X 3
1) Abschnitt 4.3. Abs. 2 und Abschnitt 4.4 Abs. 2 sind zu beachten.
2) Wenn durch Maßnahmen die Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindert wird, liegt keine "Ex-Anlage" vor. Die Maßnahmen z.B. hinsichtlich der Prüfung nach dem 2. Abschnitt BetrSichV sind anzuwenden. 1) Wenn in der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers festgestellt wird, dass durch Maßnahmen die Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindert wird, liegt keine Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex-Anlage) vor. Diese Maßnahmen sind vor Inbetriebnahme und wiederkehrend gemäß § 14 Absatz 1 bis 3 BetrSichV und der Anforderungen nach TRBS 1201 zu prüfen.
3) An den neu einzusetzenden Geräten etc. ist Abschnitt 4.2 Abs. 1 anzuwenden. 2) An neu einzusetzenden Geräten etc. ist Abschnitt 4.2 Absatz 1 anzuwenden.
4) Überprüfung gemäß Abschnitt 4.3. Abs. 2 ist erforderlich. 3) Prüfpflichtige Änderungen sind gemäß Abschnitt 4.3 zu berücksichtigen.
5) Sofern es sich um die Installation zusätzlicher Geräte handelt. 4) Sofern es sich um die Installation zusätzlicher Geräte handelt.
6) Änderung der Betriebsweise ist in diesem Fall gleichzusetzen mit der Installation eines neuen Gerätes. 5) Änderung der Betriebsweise ist in diesem Fall gleichzusetzen mit der Installation eines neuen Gerätes.
7) Soweit die Änderung Einfluss auf den Explosionsschutz haben kann. 6) Soweit die Änderung Einfluss auf den Explosionsschutz haben kann.