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TRBS 1151 - Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - physische und psychische Faktoren
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) -

Vom 21.März 2025
(GMBl. Nr. 10-11 vom 06.05.2025 S. 210)



Bekanntmachung siehe =>
Archiv: 2007 2015

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRBS 1151 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung . Bei Einhaltung dieser Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Technische Regel gilt für die Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und konkretisiert § 3 und § 6 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV). Sie befasst sich insbesondere mit den Gefährdungen durch physische (körperliche) und psychische Belastungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel sowie mit den Anforderungen für die menschengerechte Gestaltung. Die Abschnitte 3 und 4 dieser Technischen Regel wenden dabei den Prozess der Gefährdungsbeurteilung, wie er in der TRBS 1111 beschrieben ist, an.

(2) Diese Technische Regel fokussiert insbesondere auf unmittelbar wirksame physische (körperliche) und psychische Faktoren an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel. Sie geht nicht im Detail auf alle in der TRBS 1111 genannten Gefährdungsfaktoren ein, die für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben in unterschiedlichen Betriebszuständen im Arbeitssystem zu betrachten sind, z.B.

  1. mechanische Gefährdungen,
  2. Gefährdungen von Beschäftigten
    1. durch Absturz,
    2. durch Absturz von Lasten oder Materialien,
  3. elektrische Gefährdungen,
  4. Gefährdungen durch Dampf und Druck (z.B. durch den Betrieb von Druckanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV bedingte spezifische Gefährdungen),
  5. Brand- und Explosionsgefährdungen,
  6. thermische Gefährdungen (z.B. Hitze, Kälte),
  7. Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen, z.B. Lärm, Vibration, optische Strahlung, elektromagnetische Felder,
  8. Gefährdungen, die von den Arbeitsumgebungsbedingungen (z.B. Klima, Beleuchtung) ausgehen.

Hinweis: Konkrete Anforderungen und Maßnahmen zur Gestaltung der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel für die unter Nummer 1 bis 8 genannten Gefährdungsfaktoren befinden sich in dem in Anhang 2 aufgelisteten Regelwerk.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Ergonomie, ergonomische Gestaltung, ergonomische Faktoren

  1. Ergonomie

    Die Ergonomie ist die wissenschaftliche Disziplin, die sich mit dem Verständnis der Wechselwirkungen zwischen menschlichen und anderen Elementen eines (Arbeits-)systems befasst.

    Hinweis: Aus Sicht des Arbeitsschutzes ist das Ziel der ergonomischen Gestaltung, Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass sie menschengerecht sind. Damit soll auch zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des gesamten Arbeitssystems beigetragen werden.

  2. Ergonomische Gestaltung

    Die ergonomische Gestaltung der Schnittstelle zwischen Beschäftigten und Arbeitsmitteln umfasst alle im Abschnitt 2.2 aufgeführten Elemente des Arbeitssystems, auch unter Beachtung der Gebrauchstauglichkeit, Alters- und Alternsgerechtheit. Die Begriffe Gebrauchstauglichkeit, Alters- und Alternsgerecht sind im Sinne dieser Regel in der TRBS 1111 definiert.

  3. Ergonomische Faktoren

    Einzelne Aspekte der ergonomischen Gestaltung sind die physischen (körperlichen) und psychischen Faktoren, auch ergonomische Faktoren genannt (siehe auch Belastungsarten und Belastungsmerkmale, Abschnitt 3.3).

2.2 Arbeitssystem

Im Sinne dieser TRBS besteht das Arbeitssystem aus den Elementen Beschäftigte, Arbeitsmittel, Arbeitsgegenstand, Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung. Die Arbeitsorganisation umfasst Arbeitsablauf, Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie Arbeitszeit. Das Arbeitssystem beschreibt das Zusammenwirken eines einzelnen oder mehrerer Beschäftigter mit den Arbeitsmitteln, um die gestellte Arbeitsaufgabe am Arbeitsgegenstand, in der Arbeitsumgebung und unter der gestalteten Arbeitsorganisation zu bearbeiten. Das kleinste Arbeitssystem bildet der Arbeitsplatz.

2.3 Wechselwirkungen

Wechselwirkungen im Sinne dieser Technischen Regel sind die gegenseitigen Beeinflussungen der Arbeitssystemelemente.

2.4 Belastung

Belastung ist die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen einwirkt und ihn

  1. körperlich beeinflusst, indem sie insbesondere zu einer Reaktion des Herz-Kreislauf-, Muskel- und Skelettsystems und/oder Stoffwechsels führt (physische Belastung) oder
  2. psychisch beeinflusst, indem sie insbesondere zu kognitiven (z.B. informationsverarbeitenden) und motivationalemotionalen Prozessen führt (psychische Belastung).

Hinweis: Die nachfolgend in Abschnitt 3.3 aufgeführten Belastungsarten und Belastungsmerkmale kategorisieren die Einwirkungen auf den Beschäftigten. Diese Kategorisierung und die dazugehörigen Begriffe haben sich in der Wissenschaft und Praxis etabliert und sind hier deshalb übernommen worden.

2.5 Beanspruchung und Auswirkungen von Beanspruchung

Beanspruchung ist die unmittelbare Auswirkung der Belastung auf den Beschäftigten in Abhängigkeit von seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Eigenschaften (z.B. Körpergröße, Alter, Konstitution).

Auswirkungen von Beanspruchung sind physische oder psychische Folgen, die kurz- oder langfristig sind und sich positiv oder negativ auswirken.

Hinweis 1: Auswirkungen von Beanspruchung können abhängig von Ausprägung und Dauer die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten selbst und anderer Beschäftigter beeinflussen.

Hinweis 2: Der Begriff Fehlbeanspruchung (vgl. § 6 BetrSichV) meint Beanspruchungen, die zu negativen Auswirkungen führen.

Hinweis 3: Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit können sich aus negativen Auswirkungen von Beanspruchung ergeben.

2.5.1 Physische (körperliche) Auswirkungen von Beanspruchung

Physische Auswirkungen von Beanspruchung sind:

  1. kurzfristige positive Auswirkungen in Koordination, Beweglichkeit, Kraft, Schnelligkeit und Ausdauer, wie z.B. physischer Aufwärmeffekt, Aktivierung,
  2. langfristige positive Auswirkungen in Koordination, Beweglichkeit, Kraft, Schnelligkeit und Ausdauer, wie z.B. Trainingseffekt, Übungseffekt,
  3. kurzfristige negative Auswirkungen, wie z.B. physische Ermüdung, Muskel- und Gelenkschmerzen, Überdehnung der Sehnen und Bänder sowie
  4. langfristige negative Auswirkungen, wie z.B. Arthrosen, Degeneration, Beeinträchtigungen des Herz-Kreislauf-Systems, Durchblutungsstörungen, Empfindungsstörungen, Stoffwechselstörungen.

2.5.2 Psychische Auswirkungen von Beanspruchung

Psychische Auswirkungen von Beanspruchung sind:

  1. kurzfristige positive Auswirkungen, wie z.B. psychischer Aufwärmeffekt, Aktivierung, Lernen, Motivationssteigerung,
  2. langfristige positive Auswirkungen, wie z.B. Steigerung der Lernfähigkeit,
  3. kurzfristige negative Auswirkungen, wie z.B. psychische Ermüdung, ermüdungsähnliche Zustände, Monotoniezustand, herabgesetzte Wachsamkeit, psychische Sättigung, Demotivierung, Stress sowie
  4. langfristige negative Auswirkungen, wie z.B. Erkrankungen (Burnout-Syndrom).

3 Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen durch physische (körperliche) und psychische Faktoren bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

3.1 Allgemeines

(1) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung körperliche und psychische Belastungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel zu berücksichtigen, insbesondere vor der Beschaffung von Arbeitsmitteln und Veränderungen bei der Arbeit mit einem Arbeitsmittel ( § 3 Absatz 2 BetrSichV).

Hinweis: Erläuterung für den Beschaffungsprozess von Arbeitsmitteln gibt die Empfehlungen für Betriebssicherheit EmpfBS 1113 "Beschaffung von Arbeitsmitteln".

(2) Bei der Gefährdungsbeurteilung ist auch die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der alters- und alternsgerechten Gestaltung zu berücksichtigen.

(3) Die Verwendung von Arbeitsmitteln ist so zu gestalten und zu organisieren, dass Gefährdungen für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Bei der Erfüllung der Arbeitsaufgaben in unterschiedlichen Betriebszuständen sind die Gefährdungsfaktoren an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel nach Abschnitt 3.5 dieser technischen Regel besonders zu berücksichtigen.

(4) Die ergonomischen Zusammenhänge nach § 6 BetrSichV sind zu berücksichtigen, insbesondere:

  1. bei der Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen zu deren sicherer Verwendung,
  2. bei der Gestaltung von Arbeitsablauf, Arbeitsumgebung, Arbeitsorganisation, Arbeits- und Fertigungsverfahren für den vorgesehenen Verwendungszweck der Arbeitsmittel,
  3. bei der Unterweisung der Beschäftigten und
  4. bei der Ermittlung der notwendigen Qualifikation der Beschäftigten.

(5) Bei Betrachtung der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel sind erforderliche Materialien, Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe entsprechend § 2 Absatz 2 BetrSichV sowie Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung zu berücksichtigen.

3.2 Vorgehensweise

(1) Die grundsätzliche Vorgehensweise zur Gefährdungsbeurteilung erfolgt analog der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung", insbesondere nach deren Abschnitt 5.

(2) Zunächst müssen betrieblich verfügbare Informationen (u. a. technische Unterlagen des Arbeitsmittels, Betriebsanleitung) ausgewertet werden. Diese sind die Grundlage für die Ermittlung möglicher Gefährdungen.

(3) Für die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen durch körperliche und psychische Belastungen (Einwirkungen) an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel können verschiedene Methoden und Instrumente, auch vorausschauend, zur Anwendung kommen, insbesondere

  1. Beobachtung der Nutzung der Arbeitsmittel am Arbeitsplatz (ggf. mit Beobachtungsinterview),
  2. (standardisierte) Mitarbeiterbefragung,
  3. Analyseworkshop,
  4. Messverfahren,
  5. Simulation des Einsatzes eines neuen Arbeitsmittels und
  6. Erfahrungswissen aus vergleichbaren Anwendungen.

Die Mitwirkung der Beschäftigten ist dabei zu gewährleisten.

(4) Je nach Zielstellung, Komplexität des Arbeitssystems, betrieblichen Rahmenbedingungen, Art der Belastungen und erforderlichem Genauigkeitsniveau können unterschiedliche Methoden zur Ermittlung der körperlichen und psychischen Belastungen angewendet werden. Screening-Verfahren, orientierende Messungen und Labormessungen bilden unterschiedliche Genauigkeitsniveaus ab. Screening-Verfahren sind insbesondere geeignet, relevante Belastungsarten und -merkmale im Arbeitssystem zu identifizieren. Unter Umständen können auch mehrere Methoden und Vorgehensweisen Anwendung finden.

(5) Die Methoden zur Ermittlung und Bewertung physischen Belastung können in folgende Ebenen eingeteilt werden:

  1. Grobscreening, z.B. Basis-Check und Einstiegsscreening bei körperlicher Belastung,
  2. spezielle Screenings, z.B. Leitmerkmalmethoden (LMM),
  3. Expertenscreening, z.B. IAD-BkB (IAD Bewertung körperlicher Belastung),
  4. betriebliche Messungen, z.B. CUELA-Verfahren und
  5. Labormessungen/Simulation.

(6) Für den Bereich der physischen Belastung ist bei der Auswahl der Methoden darauf zu achten, dass sich die Ergebnisse der Bewertung in das Risikokonzept für körperliche Belastungsarten einpassen lassen und die Grundlagen für die Bewertung nach Tabelle 1 Beachtung finden (siehe auch AMR 13.2).

Tab. 1 Schutzmaßnahmen im Kontext von Risikobereichen körperlicher Belastung in Anlehnung an Anhang AMR 13.2: Risikobereiche der körperlichen Belastungsarten - Maßnahmen gemäß ArbMedVV

Risikobereiche Belastungshöhe Wahrscheinlichkeit einer körperlichen Überbeanspruchung Mögliche gesundheitliche Folgen Maßnahmen
1 gering unwahrscheinlich nicht ausgeschlossen Im Einzelfall sind Maßnahmen zur Gestaltung und sonstige ergänzende Präventionsmaßnahmen zu prüfen.
2 mäßig erhöht selten Ermüdung, geringgradige Anpassungsbeschwerden, Kompensation in der Freizeit. Im Einzelfall sind Maßnahmen zur Gestaltung und sonstige ergänzende Präventionsmaßnahmen zu prüfen.
3 wesentlich erhöht möglich Beschwerden (Schmerzen) ggf. mit Funktionsstörun- gen, reversibel ohne morphologische Manifestation. Maßnahmen zur Gestaltung der Arbeit und ergänzende sonstige Präventionsmaßnahmen sind zu prüfen.
4 hoch wahrscheinlich Stärker ausgeprägte Beschwerden und/oder Funktionsstörungen, Strukturschäden mit Krankheitswert möglich. Maßnahmen zur Gestaltung der Arbeit sind erforderlich. Sonstige ergänzende Präventionsmaßnahmen sind zu prüfen.

(7) Methoden, die zur Ermittlung und Bewertung der Gefährdung durch körperliche Belastung eingesetzt werden, müssen in der Lage sein, die Wahrscheinlichkeit der körperlichen Überbeanspruchung, die möglichen gesundheitlichen Folgen sowie die Erforderlichkeit von Arbeitsschutzmaßnahmen beurteilen zu können. Dabei ist das in Tabelle 1 aufgezeigte Differenzierungsschema nicht zu unterschreiten.

Hinweis: Eine Übersicht zu den Methoden befindet sich in den Literaturhinweisen.

(8) Die Vorgehensweisen zur Ermittlung und Bewertung psychischer Belastung können wie folgt eingeteilt werden:

  1. Mitarbeiterbefragungen,
  2. Beobachtungsinterviews und
  3. Analyseworkshops.

Hinweis: Beispielhafte Methoden von Vorgehensweisen zur spezifischen Analyse der Mensch-Technik-Interaktion sind im Anhang 4 der DGUV Information 215-450 "Softwareergonomie" aufgelistet.

(9) Für den Bereich der psychischen Belastung sind bei der Auswahl der Methoden die Qualitätsgrundsätze für Instrumente zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung zu beachten (siehe Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA - Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung).

3.3 Ermittlung körperlicher und psychischer Belastungen

(1) Um ein ergonomisches, effizientes, flexibles, aber auch nachhaltig erfolgreiches Arbeitssystem zu gestalten, ist es wichtig, die Beschäftigten mit ihren Fähigkeiten, ihren Fertigkeiten, ihrem Leistungsvermögen und ihren Leistungsgrenzen in die Gestaltung mit einzubeziehen. Für jede Verwendung von Arbeitsmitteln ist systematisch zu ermitteln, welche körperlichen Belastungsarten und psychischen Belastungsmerkmale und deren Wechselwirkungen im Arbeitssystem relevant sind.

(2) Physische Belastung lässt sich in nachfolgende Belastungsarten unterscheiden:

  1. manuelles Heben, Halten und Tragen von Lasten,
  2. manuelles Ziehen und Schieben von Lasten,
  3. manuelle Arbeitsprozesse,
  4. Ganzkörperkräfte,
  5. Körperfortbewegungen,
  6. Körperzwangshaltungen, Vibrationen und
  7. weitere physische Belastungsarten, wie z.B. Sehbelastung.

(3) Psychische Belastung bei der Arbeit bezeichnet die Gesamtheit aller erfassbaren arbeitsbedingten Einflüsse, die von außen auf den Beschäftigten zukommen und diesen psychisch beeinflussen. Sie umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Einflussfaktoren. Je nach Art, Intensität und Dauer sowie in Abhängigkeit der persönlichen Voraussetzungen der Beschäftigten können diese Belastungsmerkmale u. a. zu Stress, Ermüdung oder herabgesetzter Wachsamkeit führen und langfristig gesundheitsbeeinträchtigende Wirkungen haben. Deshalb muss die Ermittlung und Bewertung die konkrete Ausprägung der Belastungsmerkmale berücksichtigen.

Zur Vermeidung von Gefährdungen durch psychische Belastung sind insbesondere die nachstehenden Belastungsmerkmale im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen und ggf. durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu gestalten:

  1. Arbeitsinhalt/Arbeitsaufgabe: Vollständigkeit der Aufgabe, Variabilität (Abwechslungsreichtum), Handlungsspielraum, Menge und Qualität der Informationen, Qualifikation des Arbeitnehmers, emotionale Inanspruchnahme,
  2. Arbeitsorganisation: Arbeitsintensität, Störungen/Unterbrechungen, Kommunikation/Kooperation, Kompetenzen/Zuständigkeiten,
  3. Arbeitszeit: Dauer, Erholungszeiten, Lage/Schichtarbeit, Vorhersehbarkeit/Planbarkeit,
  4. soziale Beziehungen: Kollegen und Kolleginnen, Vorgesetzte zu Mitarbeitenden sowie soziale Beziehungen zu Dritten,
  5. Arbeitsmittel: Arbeitsmittel- und Informationsgestaltung, persönliche Schutzausrüstung und
  6. Arbeitsumgebung: physikalische, chemische und biologische Faktoren, körperliche ergonomische Faktoren, Arbeitsplatzgestaltung.

3.4 Bewertung der Gefährdungen durch physische (körperliche) und psychische Belastungen

3.4.1 Kriterien zur Bewertung der Gefährdungen durch physische (körperliche) und psychische Belastungen

Es ist zu ermitteln, ob die in Abschnitt 3.3 genannten Belastungsarten und Belastungsmerkmale in ihrer spezifischen Ausprägung und Dauer zu Gefährdungen für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten führen können. Zur Bewertung der ergonomischen Gestaltung des Arbeitssystems sind dabei folgende Kriterien heranzuziehen:

  1. Ausführbarkeit: Lässt die Gestaltung des Arbeitssystems eine Erfüllung der Arbeitsanforderungen innerhalb der Grenzen der menschlichen Leistungsfähigkeit der Beschäftigten, auch unter Berücksichtigung einer Alters- und Alternsgerechtheit, zu?
    Beispiele: Erreichbarkeit von Stell- und Bedienteilen, Erkennbarkeit von Anzeigen und Signalen, erforderlicher Kraftaufwand.
  2. Schädigungslosigkeit: Ist bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sichergestellt, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden?
    Beispiel: Zum Einsehen eines Gefahrenbereiches muss ein Beschäftigter während der Schicht sehr häufig wiederkehrend eine ergonomisch ungünstige Haltung einnehmen. Dabei ist mit einer hohen Beanspruchung zu rechnen, die mittel- und langfristig zu einer Gesundheitsschädigung im Stütz- und Bewegungsapparat führen können.
  3. Beeinträchtigungsfreiheit: Ist die Tätigkeit bei regelmäßiger Wiederholung über die gesamte Erwerbsbiografie ohne gesundheitliche Einschränkungen ausführbar bzw. sind die kurzfristigen beeinträchtigenden Beanspruchungsfolgen durch die gesetzlichen Arbeitspausen und die Freizeit auszugleichen?
    Beispiel: Bei der Tätigkeit in einer Leitwarte können gehäuft Fehlalarme entstehen. Treten diese während der Bearbeitung von realen Störungen oder in intensiven Arbeitssituationen auf, können sie zu psychischen Beanspruchungsfolgen wie Stress führen.
  4. Zumutbarkeit: Sind die Arbeit und ihre Bedingungen durch die Gesellschaft und die Beschäftigten vor dem jeweiligen kulturellen Hintergrund akzeptiert?
    Beispiel: Arbeitstische mit Knieblende (Schamblende) in Büros und Lehrräumen zur Wahrung der Privatsphäre.

3.4.2 Beurteilungsmaßstäbe zur Bewertung von Gefährdungen durch physische (körperliche) und psychische Belastungen

Bei der Bewertung der Gefährdung, unter Berücksichtigung der Kriterien ergonomischer Arbeitsgestaltung, sind die folgenden Beurteilungsmaßstäbe in der hier aufgeführten Hierarchie anzuwenden:

  1. Anforderungen, Maße und Werte in Technischen Regeln,
  2. gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse,
  3. Betriebliche Beurteilungsmaßstäbe: Sofern es in den vorangehenden Beurteilungsmaßstäben keine konkreten Aussagen gibt, sind für physische Belastungsarten und psychische Belastungsmerkmale an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel diese vom Unternehmer in einem betrieblichen Prozess konsensorientiert eigenständig zu entwickeln, zu vereinbaren und zu verwenden. Neben dem Erfahrungswissen der innerbetrieblich Fachkundigen und Beschäftigten, unter Hinzuziehung betrieblicher Daten (Beschwerden/Konflikte, Störungen Fehlerhäufungen, Berichte der Krankenkassen, Unfälle/Verletzungen etc.), können dabei insbesondere folgende Aspekte Berücksichtigung finden:
    1. Art, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit einer Exposition,
    2. andere einwirkende Faktoren, durch die eine Gefährdung bei der Arbeit wirksam werden kann (z.B. Umgebungsbedingungen, Merkmalskombinationen),
    3. Berücksichtigung von Nebenaufgaben,
    4. Befähigung der Beschäftigten, eine Gefährdung rechtzeitig wahrzunehmen, einschätzen und dieser wirksam begegnen zu können und
    5. Abschätzung der Auswirkungen für Sicherheit und Schutz der Gesundheit beim Auftreten beeinträchtigender Beanspruchungsfolgen.

3.5 Beschreibung konkreter Gefährdungen durch körperliche und psychische Belastungen

3.5.1 Einordnung der Belastungsarten und -merkmale im Arbeitssystem

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung an der Schnittstelle zwischen Mensch und Arbeitsmittel sind die unter Abschnitt 3.3 benannten Belastungsarten und -merkmale insbesondere für die folgenden Bereiche zu prüfen: Anordnung und Bedienung (Benutzerschnittstelle), Funktionsteilung und Aufgabenschnittstelle, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit und Arbeitsumgebung. Unabhängig von diesen Bereichen kann eine Prüfung zusätzlicher Belastungsarten und -merkmale im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein. Abbildung 1 zeigt eine Übersicht über die Belastungsarten und -merkmale im Kontext dieser Bereiche und verdeutlicht deren Wechselwirkung.

Abb. 1 Belastungsarten und -merkmale im Kontext der Elemente des Arbeitssystems (mit Verweisen innerhalb dieser TRBS)

Druck- und Lokalversion

Die hier genannten Belastungsarten und -merkmale in ungünstiger Ausprägung können Beschäftigte so beanspruchen, dass Gefährdungen insbesondere durch Funktionsstörungen, Stress, Monotonie oder ermüdungsähnlichen Zuständen sowie daraus resultierenden Fehlhandlungen entstehen. Diese können auch zu langfristigen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen führen.

3.5.2 Gefährdungen im Kontext der Auswahl, Anordnung und Bedienung von Arbeitsmitteln (Benutzerschnittstelle)

(1) Gefährdungen durch physische Belastung entstehen unter anderem, wenn die Informations- und Bedienelemente des Arbeitsmittels so gestaltet und angeordnet sind, dass bei seiner Verwendung

  1. es beim Beschäftigten zur körperlichen Zwangshaltung kommt (z.B. durch Bedienelemente oder Anzeigen über Schulterhöhe oder dauerhaft sitzende Tätigkeit),
  2. die Betätigung von mechanischen Stellteilen erhöhte Körperkräfte erfordert,
  3. im Sinne einer manuellen Lastenhandhabung häufige oder länger andauernde oder erhöhte Körperkräfte, -bewegungen und -haltungen erforderlich sind oder
    Hinweis: Diese Gefährdungen können mit Hilfe der Leitmerkmalmethode (LMM) Körperzwangshaltungen, Manuelles Heben, Halten und Tragen von Lasten sowie der LMM Manuelles Ziehen und Schieben von Lasten beurteilt werden.
  4. erhöhte Sehanforderungen an die Beschäftigten gestellt werden, die zu einer stärkeren Belastung der Augen führen, insbesondere bei der Informationserfassung über Bildschirme.

(2) Gefährdungen durch physische Belastung entstehen unter anderem, wenn Arbeitsmittel so verwendet werden, dass

  1. häufige oder länger andauernde oder erhöhte Körperkräfte, -bewegungen und -haltungen erforderlich sind,
    Hinweis: Diese Gefährdungen können mit Hilfe der LMM Manuelles Heben, Halten und Tragen von Lasten sowie der LMM Manuelles Ziehen und Schieben von Lasten beurteilt werden.
  2. gleichförmige, sich häufig wiederholende Bewegungsabläufe und Kraftaufwendungen der oberen Extremitäten (Handhabung kleiner Werkzeuge, handgeführter Maschinen) erforderlich sind.
    Hinweis: Diese Gefährdungen können mit Hilfe der LMM Manuelle Arbeitsprozesse beurteilt werden.

(3) Gefährdungen durch Vibrationen entstehen unter anderem bei der Verwendung des Arbeitsmittels durch deren direkte Übertragung auf den menschlichen Körper oder durch indirekte Übertragung auf andere Arbeitsmittel, z.B. Bildschirme. Dabei können

  1. Ganzkörpervibrationen insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule verursachen,
  2. Hand-Arm-Vibrationen und Ganzkörpervibrationen insbesondere Knochen- oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oder neurologischen Erkrankungen verursachen und
  3. negative psychische Beanspruchungsfolgen, wie psychische Ermüdung, Verminderung der Leistungsfähigkeit, Konzentrationsschwäche und Beeinträchtigung der feinmotorischen Koordination sowie Verschlechterung der optischen Wahrnehmung, z.B. Ableseprobleme durch Flackern oder Zittern, entstehen.

(4) Gefährdungen durch psychische Belastung entstehen unter anderem, wenn

  1. die Erfassung der Informationsmenge und -qualität den Beschäftigten zur Daueraufmerksamkeit zwingt, infolgedessen ermüdungsähnliche Zustände und herabgesetzte Wachsamkeit entstehen,
  2. die Aufbereitung der Informationsmenge und -qualität des Arbeitsmittels den Beschäftigten überfordert, sodass dieser Stress und psychische Sättigung erlebt,
  3. Arbeitsmittel fehlen, ungeeignet und mangelhaft gestaltet sind oder
  4. die persönliche Schutzausrüstung die Bedienung des Arbeitsmittels beeinträchtigt.

(5) Gefährdungen der Sicherheit durch Handlungsfehler (Detektions-, Eingabe- und Bedienfehler) können entstehen, wenn

  1. erforderliche Informationen objektiv fehlen, nicht wahrgenommen, verwechselt oder falsch wahrgenommen werden (Detektionsfehler),
  2. Bedienelemente verwechselt, nicht, falsch oder unbeabsichtigt betätigt werden (Eingabe- oder Bedienfehler),
  3. gefährliche Situationen durch Reflexhandlungen ausgelöst werden und
  4. Vibrationen, die bei der Verwendung des Arbeitsmittels auftreten, auf den menschlichen Körper oder andere Arbeitsmittel, z.B. Bildschirme übertragen werden.

3.5.3 Gefährdungen im Kontext der Gestaltung von Funktionsteilung und Arbeitsaufgaben

(1) Gefährdungen durch körperliche Belastungsarten bei der Funktionsteilung und Ausführung von Arbeitsaufgaben können insbesondere entstehen, wenn Beschäftigte intensiv (mit hoher Kraftaufwendung) häufig oder länger andauernd

  1. gleichförmige, sich wiederholende Bewegungsabläufe und Kraftaufwendungen verrichten,
  2. Ganzkörperkräfte aufbringen,
  3. Arbeitsmittel oder zu be- bzw. zu verarbeitende Gegenstände heben, halten oder tragen müssen oder
  4. Körperzwangshaltungen einnehmen oder Haltearbeit verrichten.

(2) Gefährdungen durch psychische Belastungsmerkmale bei der Funktionsteilung und Ausführung von Arbeitsaufgaben können insbesondere entstehen, wenn Beschäftigte intensiv, häufig oder länger andauernd

  1. unvollständige, partialisierte Tätigkeiten verrichten,
  2. über unzureichende Handlungsspielräume verfügen,
  3. abwechslungsarme Tätigkeiten mit einseitigen Anforderungen oder mit ständig wiederholenden Arbeitsgängen und einseitigen Anforderungen verrichten,
  4. mehrere gleichzeitige Tätigkeiten (Multitasking) verrichten,
  5. durch benötigte persönliche Schutzausrüstung unnötig beeinträchtigt werden,
  6. unklare Kompetenzen und Zuständigkeiten, Rollenunklarheit erleben,
  7. formelle und informelle Kontaktmöglichkeiten erschwert sind,
  8. eine unzureichende Passung zwischen Tätigkeitsanforderungen und Qualifikation erleben (Über- oder Unterforderung) oder
  9. mit traumatisierenden oder emotional überfordernden Ereignissen konfrontiert werden.

3.5.4 Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitsorganisation bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

(1) Gefährdungen durch körperliche Belastungsarten bei der Arbeitsorganisation können insbesondere entstehen, wenn Beschäftigte intensiv (mit hoher Kraftaufwendung), häufig oder länger andauernd

  1. Arbeitsmittel oder zu be- bzw. verarbeitende Gegenstände heben, tragen, ziehen oder schieben,
  2. die Arbeitsaufgaben in der geforderten Arbeitsmenge bzw. -komplexität und Qualität regelmäßig nur mit sehr stark erhöhtem Aufwand (hoher Arbeitsintensität) verrichten,
  3. zeitlich eng getaktet und hauptsächlich kurze, sich häufig wiederholende, gleichförmige Tätigkeiten ausführen.

(2) Gefährdungen durch psychische Belastungsmerkmale bei der Arbeitsorganisation können insbesondere entstehen, wenn Beschäftigte intensiv, häufig oder länger andauernd erleben, dass

  1. die Arbeitsaufgaben in der geforderten Arbeitsmenge bzw. -komplexität und Qualität regelmäßig nur mit sehr stark erhöhtem Aufwand (hoher Arbeitsintensität) oder mit zusätzlichem zeitlichem Aufwand, der über die vereinbarte Arbeitszeit oder über die in § 3 Arbeitszeitgesetz genannten Arbeitszeitgrenzen hinausgeht, erfüllt werden können,
  2. ungeplante Unterbrechungen häufig und/oder andauernd die Aufgabenerledigung stören,
  3. Arbeitsaufgaben zeitlich eng getaktet sind und hauptsächlich kurze, sich häufig wiederholende, gleichförmige Tätigkeiten umfassen,
  4. die Möglichkeiten für Abstimmung, Kooperation und Kommunikation mit anderen Beschäftigten sowie die Unterstützung der Beschäftigten untereinander andauernd stark behindert sind oder
  5. die Qualifikation der Beschäftigten nicht zu den Anforderungen der Arbeitsaufgabe unter Berücksichtigung des Arbeitsmittels passt, oder die Abläufe bei der Verwendung nicht verständlich gemacht werden.

3.5.5 Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitszeit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Gefährdungen durch psychische Belastungsmerkmale bei der Gestaltung der Arbeitszeit können insbesondere entstehen, wenn

  1. ihre Dauer sehr lang ist. Hierbei ist die zu erfüllende Arbeitsaufgabe und deren sonstige Gefährdungen zu berücksichtigen,
  2. ihre Lage atypisch ist (z.B. Wechselschichtarbeit, Abendarbeit, Nachtarbeit),
  3. die Lage und Länge der Pausen- und Ruhezeiten unzureichend ist,
  4. die berufsbezogene Erreichbarkeit erweitert ist oder
  5. die Vorhersehbarkeit und Planbarkeit der Arbeitszeiten ungünstig gestaltet sind.

3.5.6 Gefährdungen aus der Arbeitsumgebung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Gefährdungen durch physische und psychische Belastungen infolge einer nicht auf die Tätigkeit mit dem Arbeitsmittel angepasste Arbeitsumgebung können unter anderem entstehen durch:

  1. Ungenügende oder unzureichend beeinflussbare Beleuchtungsbedingungen, die u. a. Augenbeschwerden und Kopfschmerzen als auch Ermüdung hervorrufen können.
  2. Unangepasste oder unzureichend beeinflussbare Raumtemperaturen. Bei Raumtemperaturen oberhalb des Behaglichkeitsbereiches können infolge von Ermüdung Konzentrationsmängel und Leistungsabfall auftreten. Hochgradige Wärmeeinwirkung kann auch zur Belastung des Herz-Kreislauf-Systems führen.
  3. Gehörschädigenden Lärm. Auch unterhalb eines Beurteilungspegels von 80 dB(A) können Geräusche die Gesundheit und Sicherheit gefährden, indem Kommunikation, Konzentrationsvermögen, Aufmerksamkeit und Gedächtnisleistung beeinträchtigt werden (extra-aurale Lärmwirkungen).
  4. Unzureichende oder unzureichend beeinflussbare Gestaltung der Arbeitsstätte, insbesondere deren Arbeitsräume. Eingeschränkte Bewegungsflächen können Stress, Zwangshaltungen oder ungünstige Körperpositionen verursachen, in denen die Gefahr von Verletzungen bei der Verwendung des Arbeitsmittels deutlich erhöht sein kann.
  5. Gerüche, die Konzentration und Arbeitsleistung stören bzw. beeinträchtigen.
  6. Umgang mit gefährlichen biologischen oder chemischen Stoffen.

Hinweis 1: Gefährdungen durch psychische Belastung infolge einer nicht auf die Tätigkeit mit dem Arbeitsmittel angepasste Gestaltung sozialer Beziehungen können entstehen unter anderem durch

  1. mangelnde soziale Unterstützung durch Kolleginnen und Kollegen und/oder Vorgesetzte,
  2. häufige/schwere Konflikte und Streitigkeiten, verbale Aggressionen am Arbeitsplatz,
  3. Verletzungen der Integrität und Würde von Personen durch Mobbing, soziale Ausgrenzung oder
  4. Diskriminierung oder sexuelle Belästigung.

Hinweis 2: Siehe auch GDA-Empfehlung "Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung. Empfehlungen zur Umsetzung in der betrieblichen Praxis".

4 Schutzmaßnahmen

4.1 Rangfolge und Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen

Bei der Auswahl, der Bereitstellung und der Aufstellung der Arbeitsmittel sind mögliche Gefährdungen, auch durch Wechselwirkungen, zu berücksichtigen und zu vermeiden. Hierbei ist gemäß der Maßnahmenhierarchie (in der Praxis als TOP-Rangfolge bezeichnet) vorzugehen ( § 4 Absatz 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 1 BetrSichV). Die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen muss gemäß TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" erfolgen.

Hinweis: Kann die Gefahrenquelle nicht beseitigt werden (Substitution), ist beim Auswählen von Schutzmaßnahmen die Maßnahmenhierarchie TOP zu beachten: technische vor organisatorischen vor personenbezogenen Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 BetrSichV). Eine Gefahrenquelle kann z.B. dadurch beseitigt werden, indem ein gefährliches Arbeitsmittel durch eine weniger gefährliche Alternative ersetzt wird (Beseitigung von Hand-Arm-Vibrationen durch vibrationsfreie Arbeitsmittel). Ist dies nicht möglich, sind zusätzliche technische Maßnahmen am Arbeitsmittel bzw. Arbeitsplatz (so weit wie möglich) vorzusehen und diese ggf. durch organisatorische Maßnahmen (z.B. zum zeitlichen Arbeitsablauf) sowie persönliche Schutzmaßnahmen zu ergänzen. Sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten fördert die Umsetzung von anderen Schutzmaßnahmen. Häufig ist auch erst eine Kombination von Maßnahmen wirksam.

4.2 Gestaltungsanforderungen unmittelbarer physischer (körperlicher) und psychischer Faktoren an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel

Die nachfolgend aufgeführten ergonomischen Maßnahmen für physische Belastungsarten und psychische Belastungsmerkmale dienen der Vermeidung und Minimierung von den unter Abschnitt 3.5 dieser Technischen Regel beschriebenen Gefährdungen bei der Gestaltung der Benutzerschnittstelle, der Arbeitsaufgaben und Funktionsteilung, der Arbeitsorganisation, der Arbeitszeit sowie der Arbeitsumgebung.

Maßnahmen müssen entsprechend ihrer Rangfolge so ausgerichtet sein, dass sie die nachfolgenden Gestaltungsanforderungen berücksichtigen.

4.2.1 Anforderungen an die Schnittstellengestaltung für die Auswahl, Anordnung und Bedienung von Arbeitsmitteln (Benutzerschnittstelle)

(1) Die Interaktionen zwischen den Beschäftigten und dem Arbeitsmittel werden durch die Gestaltung der Benutzerschnittstelle bestimmt. Diese Gestaltung muss an den Merkmalen und Eigenschaften des Menschen orientiert sein. Die Auswahl, Anordnung und Bedienung von Arbeitsmitteln muss so erfolgen, dass diese Benutzerschnittstelle den Leistungsvoraussetzungen der Beschäftigten und ihrer Variabilität, auch unter Berücksichtigung der Alterns- und Altersgerechtheit, (z.B. Körpergröße, Körperkräfte, Hörvermögen, Sehschärfe, Lichtbedarf, Händigkeit, Reaktionsgeschwindigkeit, Erfahrung, Kompetenz) gerecht werden. Die Arbeitsmittel müssen bei der Erfüllung der Arbeitsaufgabe unterstützen, hinreichend zuverlässig sein und an die Arbeitsumgebung angepasst sein. Dabei müssen Veränderungen der Leistungsvoraussetzungen durch Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausausrüstung sowie mögliche daraus resultierende Beeinträchtigungen berücksichtigt werden.

(2) Die Anforderungen an die ergonomische Gestaltung der Benutzerschnittstelle gelten unabhängig vom Digitalisierungsgrad des Arbeitsmittels (Stand der Technik siehe § 6 Absatz 3 BetrSichV).

(3) Eine ergonomische Gestaltung dieser Benutzerschnittstelle hinsichtlich der physischen Belastungsarten umfasst folgende Aspekte:

  1. Arbeiten in ergonomisch günstiger Körperhaltung (Vermeiden von Zwangshaltungen), das durch eine hinreichende maßliche Gestaltung des Arbeitsplatzes, auch hinsichtlich Erreichbarkeit und Anordnung der Arbeitsmittel, ermöglicht wird. Dies kann u. a. realisiert werden durch:
    1. höhenverstellbare Tische, Bedienpulte und ergonomische Stühle,
    2. Berücksichtigung der individuellen Greifräume der Beschäftigten (die äußeren Bereiche der Greifräume sollen nicht dauerhaft benutzt werden),
    3. Ermöglichung eines dynamischen Sitzens durch ergonomische Gestaltung des Arbeitsmittels und
    4. Berücksichtigung des Arbeitsmittels in der Bemessung des Platzbedarfes.

    Hinweis: Konkretisierungen und Anhaltspunkten zu anthropometrischen Daten für maßliche Gestaltung von Arbeitsmittel und Arbeitsplatz sind u. a. in ASR A1.2, ASR A1.8, DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze", DGUV Information 208-053 "Mensch und Arbeitsplatz - Physische Belastungen" publiziert.

  2. Arbeiten, bei denen häufige, länger andauernde oder erhöhte Körperkräfte, -bewegungen und -haltungen zur Verwendung des Arbeitsmittels erforderlich sind, dürfen Beschäftigte nicht überfordern. Arbeitswissenschaftlich wird empfohlen, stets unterhalb der Dauerleistungsgrenze zu arbeiten. Dabei sind Geschlecht, Körperhaltung und Kraftrichtung zu berücksichtigen.

    Hinweis 1: Für statische Muskelarbeit beträgt die Dauerleistungsgrenze nicht mehr als 15 % der Maximalkraft der entsprechenden Muskelgruppe.

    Hinweis 2: Konkretisierungen und Anhaltspunkte zu Körperkräften sind z.B. im Montagespezifischen Kraftatlas publiziert.

    Maßnahmen sind z.B.:

    1. Bereitstellung und Nutzung von Hebehilfen, Kranen, Transportbändern, Flurförderzeugen, Fahrerlosen Transportsystemen, Kollaborierenden Robotern. Diese müssen für den Einsatzzweck geeignet und mit möglichst geringem Aufwand verfügbar sein.
    2. Anpassung von Gebindegrößen, Minimierung von Lauf- und Transportwegen, systematisch rotierende Tätigkeiten mit Belastungswechsel.
  3. Arbeiten, bei denen gleichförmige, sich häufig wiederholende Bewegungsabläufe und Kraftaufwendungen der oberen Extremitäten (Handhabung kleiner Werkzeuge, handgeführter Maschinen) notwendig sind, dürfen Beschäftigte nicht überfordern. Gefährdungen können vermieden bzw. minimiert werden z.B. durch nachfolgende Maßnahmen:
    1. Automatisierung von Routinetätigkeiten,
    2. Bereitstellung ergonomischer Handwerkzeuge,
    3. Optimierung sich häufig wiederholender Bewegungsabläufe hinsichtlich ergonomisch günstiger Körperhaltungen durch Anordnung der Arbeitsmittel und Anpassung der Prozessabläufe (dies kann auch durch die Bereitstellung von Einstellvorrichtungen des Arbeitsmittels sowie geeigneter zuverlässiger Assistenzsysteme oder Hilfemitteln erfolgen) und
    4. systematische Rotation zwischen verschiedenen Tätigkeiten mit Belastungswechsel.
  4. Gestaltungsanforderungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln für Vibrationen ergeben sich aus TRLV "Vibrationen" Teil 1 bis 3.

(4) Eine ergonomische Gestaltung dieser Benutzerschnittstelle hinsichtlich der psychischen Belastungsmerkmale umfasst folgende Aspekte:

  1. Arbeiten, bei denen häufige oder länger andauernde kognitive bzw. informationelle Anforderung durch spezifische optische oder akustische Informationen bestehen, deren Verarbeitung zur Verwendung des Arbeitsmittels erforderlich ist, dürfen Beschäftigte nicht unter- oder überfordern.
  2. Informationselemente (Kennzeichnungen, Anzeigen) von Arbeitsmitteln müssen alle Informationen, die zur Ausführung der Arbeitsaufgabe erforderlich sind, so darstellen, dass diese für Beschäftigte, unter Berücksichtigung der Leistungsgrenzen menschlicher Informationsverarbeitung und der Arbeitsumgebung, leicht zugänglich, eindeutig wahrnehmbar und leicht verstehbar sind, um angemessen reagieren zu können. Dabei ist die Beachtung folgender Gestaltungshinweise erforderlich:
    1. Die dargebotene Informationsmenge ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Sie sollte jedoch beim Beschäftigten das Verständnis des dem Arbeitsmittel zu Grunde liegenden Arbeitsvorgangs und dessen Funktionsweise fördern. Beim Einsatz von Sprachhinweisen ist auf die Auswahl der Sprache und die akustische Verständlichkeit für die Beschäftigten zu achten. Beim Einsatz von akustischen Signalen sind diese unter der Einhaltung der Vorgaben in den TRLV "Lärm" auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
    2. Informationselemente sind nach Funktion und Bedeutung zu priorisieren, zu gruppieren und idealerweise filterbar zu gestalten.
    3. Beschäftigte müssen die für die Arbeitsaufgabe erforderlichen Informationen so aufbereitet erhalten, dass diese von ihnen hinsichtlich Menge und Qualität erfasst, bewertet und verarbeitet werden können.
    4. Informationselemente, die im Kontext der Arbeitsaufgabe eine hohe Aufmerksamkeit erfordern, sind im zentralen Blickfeld anzuordnen, sodass sie in einer ergonomisch günstigen Körperhaltung erfasst werden können und nicht von anderen Informationen überdeckt werden.
    5. Informationsflüsse sind transparent zu gestalten (z.B. zum Systemstatus des Arbeitsmittels, auch in der Fernwartung).
    6. Bei der Darstellung der Informationen sind angemessene Zeichengrößen, -schärfe und Kontrast zu beachten. Diese sollten individualisiert anpassbar zu gestalten sein.
    7. Eindeutige Codierungsverfahren für Informationen des Arbeitsmittels und seiner Betriebszustände (z.B. Achtung, Gefährdung, Notfall, Warnung) sind zu verwenden.
    8. Erfolgt die Steuerung der Arbeitsmittel über Monitor-Rechner-Einheiten, sind die Anforderungen an die Schnittstellengestaltung in Anlehnung an Nummer 6 des Anhang s der Arbeitsstättenverordnung zu berücksichtigen.

    Hinweis: Der Stand der Technik insbesondere hinsichtlich der nutzerzentrierten Gestaltung und Informationsdarstellung wird u. a. in der DGUV Information 214-450 "Softwareergonomie" beschrieben.

  3. Beschäftigte müssen die Funktionsweise des Arbeitsmittels bei dessen Verwendung erfassen, kontrollieren und bei Störungen angemessen reagieren können. Die Funktionsweise umfasst z.B. Abfolge der Arbeitsschritte, Arbeitsgeschwindigkeit, Systemstatus sowie individuelle Einstellungsmöglichkeiten des Arbeitsmittels.

    Dabei ist die Beachtung folgender Gestaltungshinweise erforderlich:

    1. Die Bedienelemente und -funktionen des Arbeitsmittels müssen Beschäftigte bei der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgabe erwartungskonform unterstützen, d. h. vorhersehbar sein unter Berücksichtigung von Nutzungskontext, bisheriger Arbeitserfahrungen, Qualifizierungen und üblicher Praxis. So muss z.B. die Bewegungsrichtung von Steuerungen zum Aktivieren der Funktionen und Anzeigen, wann immer möglich, mit der vorgesehenen Wirkung kompatibel sein.
    2. Eingabe- oder Bedienfehler bei der Verwendung des Arbeitsmittels, die die Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter gefährden, müssen so weit wie möglich korrigierbar sein. Bei der Verwendung des Arbeitsmittels sollte die beabsichtigte Erfüllung der Arbeitsaufgabe trotz Eingabe- und Bedienfehler möglich sein (Fehlerrobustheit). Je nach Komplexität des Arbeitsmittels sind Maßnahmen für den Umgang mit Fehlern vorzugeben.
    3. Arbeitsmittel müssen Beschäftigte bei der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben unterstützen, ohne dass sie einen Anreiz für die Manipulation ihrer Schutzeinrichtung bieten. Schutzeinrichtungen werden von Beschäftigten besonders gut akzeptiert, wenn
      • diese nicht störanfällig sind und den Arbeitsablauf subjektiv nicht behindern,
      • diese beim bestimmungsgemäßen Auslösen, andere Arbeitsplätze, die von dem betroffenen Arbeitsmittel unabhängig sind, nicht beeinträchtigen,
      • diese bei allen vorgesehenen Tätigkeiten (z.B. Ein-
      • richten, Einstellen, Einmessen, Beobachten, Beheben von Störungen) mit einem Arbeitsmittel nicht mehr als unvermeidbar hinderlich sind (einfache Handhabung, ergonomische Gestaltung),
      • alle notwendigen Betriebsarten vorgesehen sind und
      • die Arbeitsorganisation generell die Erledigung der Arbeitsaufgabe in der vorgesehenen Zeit zulässt.
  4. Unbeabsichtigtes gefahrbringendes Verhalten Beschäftigter, z.B. durch reflexartige Handlungen bei der Verwendung des Arbeitsmittels, kann mit geeigneten Bedienkonzepten, z.B. Zweihandbedienung, oder sicherheitstechnische Maßnahmen, wie z.B. Lichtschranken, verhindert werden.
  5. Beeinträchtigungen durch persönliche Schutzausrüstungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sind zu minimieren. Dabei sind insbesondere individuelle Voraussetzungen, Umgebungsbedingungen und Einsatzmöglichkeiten sowie Wechselwirkungen bei der Kombination von persönlichen Schutzausrüstungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen (siehe § 6 Absatz 1 Nummer 1 BetrSichV).

4.2.2 Anforderungen an die Gestaltung der Funktionsteilung und Arbeitsaufgaben (Aufgabenschnittstelle)

(1) Die ergonomische Gestaltung der Funktionsteilung und Arbeitsaufgaben hinsichtlich der physischen Belastungsarten sind in Abschnitt 4.2.1 Absatz 3 beschrieben.

(2) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit der Arbeitsaufgaben soll die Funktionsteilung und Aufgabengestaltung zwischen Beschäftigten und Arbeitsmittel so erfolgen, dass

  1. Beschäftigte in ihrer Arbeitsaufgabe die Möglichkeit haben, planende, ausführende und kontrollierende Tätigkeiten mit unterschiedlichen Anforderungen zu verrichten,
  2. diese dynamisch gestaltbar ist, um die individuellen Leistungsvoraussetzungen der Beschäftigten, auch im Sinne einer Alters- und Alternsgerechtheit zu berücksichtigen und damit eine Passung zu gewährleisten,
  3. Beschäftigte nicht nur auf die Übernahme von Resttätigkeiten reduziert werden, die das Arbeitsmittel nicht ausführen kann, und
  4. Ziele, Bedeutung, Rollenverteilung und Zusammenhang der Arbeitsaufgabe für die Beschäftigten eindeutig erkennbar und belastungsoptimiert gestaltet sind.

(3) Zur Gewährleistung ausreichender Tätigkeits- und Handlungsspielräume soll die Funktionsteilung und Aufgabengestaltung zwischen Beschäftigten und Arbeitsmittel so erfolgen, dass Beschäftigte

  1. Einfluss auf die Planung und Ausführung hinsichtlich der Arbeitsinhalte, Arbeitsmenge, Arbeitsmittel, Verfahrensweisen und Reihenfolge der Arbeitsschritte nehmen können; hierbei sind enge technologische Kopplungen zu vermeiden,
  2. in ihrer Tätigkeit inhaltliche und zeitliche Freiheitsgrade besitzen, die an die Komplexität der Arbeitsaufgabe und die Qualifikation der Beschäftigten angepasst sind,
  3. den Zwang zur Daueraufmerksamkeit weitgehend vermeiden können,
  4. die vollständige Kontrolle über den Prozess der Aufgabenerledigung auch bei automatisierten Steuerungen und trotz Assistenzsysteme von Arbeitsmitteln erhalten bleibt und
  5. Kurzpausen individuell einnehmen und gestalten können.

(4) Zur Gewährleistung ausreichender Variabilität/ausreichenden Abwechslungsreichtums soll die Funktionsteilung und Aufgabengestaltung zwischen Beschäftigten und Arbeitsmittel so erfolgen, dass Beschäftigte

  1. Arbeitsaufgaben, mit einer angemessenen Varianz von Anforderungen bzgl. Arbeitsinhalt, Arbeitsgegenstand und Arbeitsmittel verrichten können, sodass verschiedene Fähigkeiten und Fertigkeiten bei der Erfüllung der Arbeitsaufgabe eingebracht werden können, sowie
  2. bei Bedienabläufen systematisch körperlichen und mentalen Lastwechsel sowie Entlastung über den Arbeitstag z.B. Pausen, Rotationen erfahren.

(5) Die gleichzeitige Verrichtung mehrerer Tätigkeiten (Multitasking) durch Beschäftigte sind durch eine eindeutige Priorisierung zu vermeiden.

(6) Zur Gewährleistung einer Transparenz hinsichtlich Verantwortung und Zuständigkeiten soll die Funktionsteilung zwischen Beschäftigten und Arbeitsmittel so erfolgen, dass Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt und im Bedienkonzept zum Arbeitsmittel hinterlegt sind.

(7) Zur Gewährleistung sozialer Kontakte soll die Funktionsteilung zwischen Beschäftigten und Arbeitsmittel so erfolgen, dass Beschäftigte sich bei der Aufgabenerfüllung regelmäßig mit anderen Beschäftigten austauschen und mit diesen kooperieren können.

(8) Die aus der Funktionsteilung mit dem Arbeitsmittel resultierenden Arbeitsaufgaben sind so zu gestalten, dass die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Beschäftigten erhalten bzw. weiterentwickelt werden können. Deshalb sollte

  1. das Aufgabenprofil ausgewogen sein, sodass die Tätigkeiten der Qualifikation des Beschäftigten entsprechen,
  2. das zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel erlernbar gestaltet sein, d. h., dass dessen Bedienung und Funktionalität für Beschäftigte, unter Berücksichtigung ihrer Leistungsvoraussetzungen, möglichst leicht zu verstehen ist und erlernbaren Prinzipien folgt,
  3. bei nicht ausreichender Qualifikation Beschäftigter Ressourcen zum Kompetenzerwerb in die Arbeitsplanung integriert werden und
  4. bei einer Überqualifikation Beschäftigter die Arbeitsaufgabe durch adäquate Tätigkeiten angereichert werden.

(9) Bei Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln, bei denen Beschäftigte aufgabenbedingt mit traumatisierenden Ereignissen (Tod, Verletzungen usw.) konfrontiert werden können, müssen die Gesundheitsrisiken durch wirksame Maßnahmen minimiert werden.

Hinweis: Empfehlungen für Maßnahmen können dem DGUV Grundsatz 306-001 entnommen werden.

4.2.3 Gestaltungsanforderungen an die Arbeitsorganisation bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

(1) Die ergonomische Gestaltung der Arbeitsorganisation hinsichtlich der physischen Belastungsarten sind in Abschnitt 4.2.1 Absatz 3 beschrieben.

(2) Bei der ergonomischen Gestaltung der Arbeitsorganisation hinsichtlich der psychischen Belastungsmerkmale ist zu beachten, dass

  1. die Planung von Arbeitsmenge, -teilung, -kombination und Arbeitszeit es ermöglicht, dass Beschäftigte Arbeitsaufgaben in der geforderten Quantität bzw. Komplexität und Qualität in der für die Erledigung der Aufgabe zur Verfügung stehenden Zeit erfüllen können.
  2. Beschäftigte Arbeitsaufgaben möglichst störungsfrei ausführen können. Arbeitsunterbrechungen sollten durch Ankündigungen für den Beschäftigten planbar gestaltet sein. Im Fall unvorhersehbarer Unterbrechungen sollten Beschäftigte über Handlungs- und Entscheidungsspielräume verfügen, um auf diese im Sinne der Aufgabenerfüllung zu reagieren. Störungen dürfen dabei nicht durch erhöhte Arbeitsintensität, Verletzung der Sicherheitsvorschriften oder verkürzte Pausen ausgeglichen werden.
  3. Beschäftigte, ihre Arbeitsaufgaben mit möglichst geringer Wiederholungshäufigkeit und Handhabungsfrequenz verrichten. Eine enge technologische Bindung des Beschäftigten an einen vom Arbeitsmittel vorgegebenen Arbeitstakt sollte beispielsweise durch Puffer vermieden werden.
  4. Beschäftigte über der Komplexität der Arbeitsaufgabe angemessene, zeitliche, räumliche und organisatorische Möglichkeiten verfügen, um sich bei ihrer Arbeit mit anderen Beschäftigten abzustimmen.
  5. Beschäftigte über geeignete Qualifikationen verfügen, um die Abläufe bei der Verwendung des Arbeitsmittels verstehen zu können sowie dessen Anforderungen gerecht zu werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass Beschäftigte ihren Mitwirkungs- und Unterstützungspflichten nachkommen können (siehe § 6 BetrSichV, TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" Abschnitt 3 Absatz 4 und TRBS 1116 "Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln").

4.2.4 Gestaltungsanforderungen an die Arbeitszeit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
( § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BetrSichV)

(1) Bei der Verwendung der Arbeitsmittel müssen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes an die Länge und Lage von Arbeitszeiten, Ruhe- und Pausenzeiten eingehalten werden. Die Arbeitszeitgestaltung von der Nacht- und Schichtarbeit hat nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu erfolgen.

(2) Die berufsbezogene Erreichbarkeit sollte auf die vereinbarte Arbeitszeit begrenzt sein. Das Arbeitsmittel sollte eine klare Abgrenzung von Arbeitszeiten und Erholungszeiten der Beschäftigten ermöglichen.

(3) Den Beschäftigten ist durch vorhersehbare Arbeits-, Pausen-, Ruhe- und Erholungszeiten eine bessere Planbarkeit und Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben zu ermöglichen.

4.2.5 Gestaltungsanforderungen an die Arbeitsumgebung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Gestaltungsanforderungen an die Arbeitsumgebung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ergeben sich für:

  1. die Beleuchtung aus Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.4 "Beleuchtung",
  2. die Raumtemperatur aus ASR A3.5 "Raumtemperatur",
  3. Lärm aus ASR A3.7 "Lärm" sowie den Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) "Lärm" Teil 1 bis 3,

    Hinweis: Neben der Vermeidung von Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit durch gehörschädigenden Lärm sind auch psychische Beeinträchtigungen durch Störgeräusche, in Abhängigkeit von den zu verrichtenden Tätigkeiten, zu berücksichtigen.

  4. Vibrationen aus den Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) "Vibrationen" Teil 1 bis 3,
  5. den Arbeitsraum aus ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen",
  6. den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen aus TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen",
  7. den sicheren Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen aus TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen",
  8. die Minimierung störender und beeinträchtigender Gerüche.

.

Praxisbeispiele einer Gefährdungsbeurteilung für Gefährdungen und Arbeitsgestaltungsmaßnahmen physischer (körperlicher) und psychischer Faktoren bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Anhang A

Die folgenden Praxisbeispiele sollen die Systematik der Anwendung der TRBS bei der Analyse und Bewertung von einschlägigen physischen Belastungsarten und psychischen Belastungsmerkmalen sowie abzuleitender Arbeitsgestaltungsmaßnahmen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung illustrieren. Sie bilden keine komplette Gefährdungsbeurteilung ab. Es werden nur solche Einwirkungen und Arbeitsgestaltungsmaßnahmen fokussiert, für die auch reelle Gefährdungen identifizierbar sind. In den Beispielen werden unterschiedliche Schwerpunkte der Analyse der Belastungen, der Bewertung der Gefährdungen und der Ableitung von Maßnahmen gesetzt, um die Mechanismen der Regel zu erläutern. Dies dient insbesondere der Konkretisierung der Anforderungen nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 6 sowie § 6 Absatz 1 BetrSichV.

A1 Verkaufsarbeitsplatz einer Metzgerei

A1.1 Eingrenzung des Arbeitsplatzes - Allgemeine Beschreibung

Wir befinden uns im Verkaufsbereich einer ländlichen Metzgerei, welche stets gut von den Kunden besucht wird und in der eine ausgebildete Verkaufskraft tätig ist. Typische Arbeitsaufgaben sind u. a. Vorbereitung der Fleisch- und Wurstwaren, tägliches Befüllen und Entnahme der Fleisch- und Wurstwaren in die/aus der Verkaufstheke, Verkauf, Reinigung des Verkaufsraums mit Theke inklusive Nebenräume, administrative Aufgaben.

Beschrieben wird die Erfüllung der Arbeitsaufgabe "Verkauf". Dazu gehören:

  1. Begrüßung,
  2. Annahme der Kundenwünsche,
  3. Entnahme der Fleisch- und Wurstwaren,
  4. Portionieren und Abwiegen,
  5. Auswahl und Befüllen einer geeigneten Verpackung mit dem gewünschten Produkt,
  6. Bezahlvorgang und anschließende Übergabe der Ware an den Kunden.

Der Arbeitsplatz befindet sich in einem Verkaufsraum. Er ist durch einen Kundenbereich, eine Theke und dem eigentlichen Arbeitsbereich der Verkaufskraft gekennzeichnet. Aufgrund der Eigenschaften des zu verkaufenden Produktes Fleisch- und Wurstwaren müssen besondere klimatische Bedingungen im Verkaufsraum, insbesondere in der Fleischtheke, herrschen.

Als Arbeitsmittel stehen der Beschäftigten eine handelsübliche Verkaufskühltheke, Messer sowie eine elektronische Waage, mit der auch der Gesamtpreis aller Bestellungen eines Kunden ermittelt und als Quittung zur Verfügung gestellt wird, zur Verfügung. Die Waage steht auf einer ebenen Fläche, die auf einer Höhe von ca. 70 cm angeordnet ist, und sich auf der Seite der Verkaufskraft befindet. Die Tiefe der Verkaufstheke beträgt ca. 120 cm. Der Bewegungsraum der Verkaufskraft hinter der Theke beträgt ca. 5 x 1 m2. Der Fußboden ist gefliest. Die Beleuchtung ist mit 500 lx ausreichend. Der Verkaufsraum ist schallhart.

Die Öffnungszeiten der Metzgerei sind Dienstag bis Samstag von 9 Uhr bis 17:30 Uhr.

A1.2 Ermittlung der physischen (körperlichen) und psychischen Belastungen

A1.2.1 Vorgehensweise und Methodik
(siehe Abschnitt 3.2 dieser Technischen Regel)

Als Vorgehensweise wird eine Beobachtung der Tätigkeit mit dem Arbeitsmittel und ein Beobachtungsinterview gewählt.

A1.2.2 Physische (körperliche) Belastungsarten
(siehe Abschnitt 3.3 dieser Technischen Regel)

Bei der Ermittlung von Gefährdungen durch physische Belastung sind bei der betrachteten Tätigkeit/dem Arbeitsplatz nachfolgende Belastungsarten relevant:

  1. manuelles Heben und Halten von Lasten: Heraus- und Hochheben von Wurst- und Fleischprodukte,
  2. manuelle Arbeitsprozesse (Schneiden und Wiegen),
  3. Körperzwangshaltungen (Vorbeugen, um Fleisch- und Wurstwaren aus der Theke zu entnehmen und diese wieder einzusortieren, Stehen),
  4. Sehbelastung (unterschiedliche Beleuchtung in Theke und Umgebung).

A1.2.3 Psychische Belastungsmerkmale
(siehe Abschnitt 3.3 dieser Technischen Regel)

Bei der Ermittlung von Gefährdungen durch psychische Belastung sind bei der betrachteten Tätigkeit/dem Arbeitsplatz nachfolgende Belastungsmerkmale relevant:

  1. Arbeitsinhalt/Arbeitsaufgabe: Variabilität (Abwechslungsreichtum),
  2. Arbeitsorganisation: Störungen/Unterbrechungen durch nachfragende Kunden, Kompetenzen/Zuständigkeiten bei Preisnachlässen, Arbeitsintensität,
  3. Arbeitszeit: Erholungszeiten kundenabhängig,
  4. Arbeitsmittel: Tragen schnittfester Handschuhe, Umgang mit scharfen Messern, ständiges Abschätzen der Gewichte von Wurst- und Fleischprodukten, Gestaltung der Interaktions-/Informationsschnittstelle der elektronischen Waage (Softwareergonomie, Bedienbarkeit, Zeichengröße),
  5. Arbeitsumgebung: Lärm, Klima, physische Faktoren durch ständiges Nachvorne-Beugen.

A1.3 Beschreibung konkreter Gefährdung durch physische (körperliche) und psychische Belastungen

A1.3.1 Gefährdungen im Kontext mit der Auswahl, Anordnung und Bedienung von Arbeitsmitteln (Benutzerschnittstelle)
(siehe Abschnitt 3.5.2 dieser Technischen Regel)

  1. Das Heraus- und Hochheben bei der Entnahme und beim Rücklegen von Fleisch- und Wurstwaren erfordert häufig wiederholende Kraftaufwendungen des Hand-Arm- sowie Stütz- und Bewegungs-Apparates (Gewicht < 3 kg) mit gleichförmigen Bewegungsabläufen in ungünstiger Körperhaltung (tiefes Hineinbeugen in die Verkaufstheke).

    Beurteilungskriterium: gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.

    Zur Ermittlung und Bewertung der physischen Belastung, die zu einer Gefährdung führen kann, wurden "Leitmerkmalmethoden" eingesetzt. Wegen des geringen Lastgewichtes wurde vom Einsatz der "Erweiterte(n) Leitmerkmalmethode zur Beurteilung und Gestaltung Belastungen beim manuellen Heben, Halten und Tragen von Lasten < 3 kg LMM-HHT-E" abgesehen. Mithilfe der "Erweiterte(n) Leitmerkmalmethode zur Beurteilung und Gestaltung von Belastungen bei Körperzwangshaltungen LMM-KH-E" wurde für diese Belastung ein wesentlich erhöhtes Risiko für eine Überbeanspruchung des Rückens, auch für normal belastbare Personen, ermittelt (Punktwert 85,4). Es sind deshalb Maßnahmen zur Gestaltung und sonstige Präventionsmaßnahmen zu prüfen.

  2. Manuelles Schneiden von Fleisch- und Wurstwaren

    Beurteilungskriterium: gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.

    Mithilfe der "Erweiterte(n) Leitmerkmalmethode zur Beurteilung und Gestaltung von Belastungen bei manuellen Arbeitsprozessen LMM-MA-E" wurde für diese Belastung eine geringe Belastungshöhe ermittelt (Punktwert 17). Eine physische Überbeanspruchung des Hand-Arm-Apparates durch manuelle Arbeitsprozesse ist unwahrscheinlich. Eine Gesundheitsgefährdung ist nicht zu erwarten. Es sind deshalb keine Maßnahmen erforderlich.

  3. Mögliche Gefährdungen durch ständig wiederholendes Hineinbeugen in die Verkaufstheke mit dem rechten oder linken Arm sowie durch langes Stehen

    Beurteilungskriterium: gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.

    Mithilfe der "Erweiterte(n) Leitmerkmalmethode zur Beurteilung und Gestaltung von Belastungen bei Körperzwangshaltungen LMM-KH-E" wurde für diese Belastung ein wesentlich erhöhtes Risiko für eine Überbeanspruchung der Knie/Beine (Punktwert 56), auch für normal belastbare Personen, sowie ein mäßig erhöhtes Risiko für den Schulter-/Oberarmbereich (Punktwert 23,8) ermittelt. Es sind deshalb Maßnahmen zur Gestaltung und sonstige Präventionsmaßnahmen zu prüfen.

  4. Mögliche Gefährdung durch psychische Belastung: Beim manuellen Schneiden von Fleisch und beim Auslösen ist das Tragen eines schnittfesten Handschuhes erforderlich. Dadurch ist die Bedienung der Waage nicht möglich, was zu häufigem An- und Ausziehen des Handschuhs führt. Die Beschäftigte darf das Wiederanziehen der Handschuhe nicht vergessen.

    Beurteilungskriterium: betriebliche Beurteilungsmaßstäbe "Unfallgeschehen", "Interviewergebnis"

    Die Mitarbeiterin schildert keine Beeinträchtigungen durch den schnittfesten Handschuh, da dieser nur selten an- und ausgezogen werden muss. Auch liegen keine Unfälle und Beinahe-Unfälle-Berichte durch Schnittverletzungen im Unternehmen vor. Es ist nicht von einer erhöhten Gefährdung auszugehen. Es sind deshalb keine Maßnahmen erforderlich.

  5. Mögliche Gefährdung durch erhöhte Sehanforderungen durch die Anordnung der Informations- und Bedienelemente der Waage im Gegenlicht (Belastung der Augen)

    Beurteilungskriterium: betrieblicher Beurteilungsmaßstab: "Interviewergebnis"

    Im Gespräch klagt die Beschäftigte über brennende Augen bzw. Augenschmerzen zum Feierabend. Es sind deshalb Maßnahmen erforderlich.

  6. Mögliche Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch psychische Belastung, auch infolge von Handlungsfehlern, durch die Gestaltung der Interaktions-/Informationsschnittstelle der elektronischen Waage (Softwareergonomie, Bedienbarkeit, Zeichengröße). Die elektronische Waage wurde erst vor sechs Wochen im Verkaufsbereich installiert. Bisher erfolgte der Wiegevorgang mithilfe einer analogen bzw. mechanischen Waage. Die Einweisung in die Bedienung der Waage erfolgte durch den Metzger mithilfe der Betriebsanleitung.

    Beurteilungskriterium: betrieblicher Beurteilungsmaßstab: "Interviewergebnis"

    Die Beschäftigte berichtet, dass durch Nutzung der neuen Waage viel Ärger und Zeitdruck entsteht. Sie schildert große Schwierigkeiten im Verständnis der Zuordnung der Produkte sowie ständige Fehlermeldungen mit erforderlichen Neustarts. Die Betriebsanleitung sei zur Lösung der Probleme wenig hilfreich. Neben einer Gefährdung durch eine erhöhte Arbeitsintensität nehmen sie die Beschwerden der Kunden wegen verlängerter Wartezeiten emotional sehr in Anspruch. Es sind deshalb Maßnahmen erforderlich.

A1.3.2 Gefährdungen im Kontext der Gestaltung von Funktionsteilung und Arbeitsaufgaben
(siehe Abschnitt 3.5.3 dieser Technischen Regel)

  1. Mögliche Gefährdung aufgrund doppelter Aufmerksamkeit auf den sprechenden Kunden und bei gleichzeitiger Durchführung der Wiegearbeiten

    Beurteilungskriterium: betrieblicher Beurteilungsmaßstab: "Interviewergebnis"

    Die Beschäftigte berichtet, sich nicht durch doppelte Aufmerksamkeitsanforderungen "gestresst" zu fühlen, da sie die Kommunikation während der Wiegearbeiten unterbrechen kann. Die Kunden würden dann besonders Rücksicht nehmen. Es sind deshalb vorerst keine Maßnahmen erforderlich.

  2. Mögliche Gefährdung aufgrund geringer Abwechslung hinsichtlich der Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge sowie begrenzte Möglichkeiten eigene Entscheidung (Handlungsspielraum) zu fällen.

    Beurteilungskriterium: betrieblicher Beurteilungsmaßstab: "Interviewergebnis"

    Die Beschäftigte berichtet, dass ihr die Tätigkeit sehr viel Spaß macht und sie viel Abwechslung aufgrund der Kundenkontakte erlebt. Es sind deshalb vorerst keine Maßnahmen erforderlich.

A1.3.3 Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitsorganisation bei der Verwendung von Arbeitsmittel
(siehe Abschnitt 3.5.4 dieser Technischen Regel)

  1. Mögliche Gefährdungen durch psychische Belastung infolge zeitlich eng getakteter Tätigkeiten, insbesondere zu Stoßzeiten kurz vor Ladenschluss. Anmerkung: Das offizielle Ende der Arbeitszeit der Beschäftigten ist zu Ladenschluss.

    Beurteilungskriterium: betrieblicher Beurteilungsmaßstab: "Interviewergebnis"

    Es muss zum Ladenschluss noch umfänglich ausgeräumt und gereinigt werden. Da die Kunden oftmals kurz vor der Schließung noch Einkäufe tätigen, sind die nachbereitenden Tätigkeiten zumeist nur mit zusätzlichem Zeitaufwand erfüllbar. Ein pünktlicher Feierabend ist selten möglich. Es sind deshalb Maßnahmen erforderlich.

  2. Mögliche Gefährdungen durch psychische Belastung infolge häufiger ungeplanter Unterbrechungen durch den Kunden bei Portionier- und Wiegearbeiten

    Beurteilungskriterium: betrieblicher Beurteilungsmaßstab: "Interviewergebnis"

    Die Beschäftigte berichtet, dass Unterbrechungen nur selten auftreten. Es sind deshalb vorerst keine Maßnahmen erforderlich.

A1.3.4 Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitszeit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(siehe Abschnitt 3.5.5 dieser Technischen Regel)

  1. Mögliche Gefährdung durch psychische Belastung infolge einer unzureichenden Lage und Länge der Arbeitspausen sowie deren Planbarkeit. Die Beschäftigte hat Anspruch auf eine im Voraus feststehende Ruhepause von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden.

    Beurteilungskriterium: betrieblicher Beurteilungsmaßstab: "Interviewergebnis"

    Die Gestaltung der Arbeitszeit ist von Kunden bestimmt. Es ist der Beschäftigten nicht möglich, festgelegte Pausenzeiten einzuhalten. Es sind deshalb Maßnahmen erforderlich.

  2. Mögliche Gefährdungen durch psychische Belastung infolge einer zu langen Arbeitsdauer. Anmerkung: Das offizielle Ende Arbeitszeit der Beschäftigten ist zu Ladenschluss.

    Beurteilungskriterium: betrieblicher Beurteilungsmaßstab: "Interviewergebnis"

    Es muss zum Ladenschluss noch umfänglich ausgeräumt und gereinigt werden. Da die Kunden oftmals kurz vor der Schließung noch Einkäufe tätigen, sind die nachbereitenden Tätigkeiten zumeist nur mit zusätzlichem Zeitaufwand erfüllbar. Ein pünktlicher Feierabend ist selten möglich. Es sind deshalb Maßnahmen erforderlich.

A1.3.5 Gefährdung aus der Arbeitsumgebung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(siehe Abschnitt 3.5.6 dieser Technischen Regel)

Mögliche Gefährdungen durch psychische Belastung infolge nicht gehörschädigender Lärmwirkungen mit einem Beurteilungspegel von 68 dB(A) in einem schallharten Verkaufsraum bei Tätigkeiten der Kategorie II - mittlere Konzentration oder mittleres Sprachverständnis. Es gibt Beschwerden der Kundschaft über den Lärm im Verkaufsraum bei vielen anwesenden Personen.

Beurteilungskriterium: Beurteilungsmaßstab: Anforderungen, Maße und Werte in Technischen Regeln, hier ASR A3.7 "Lärm". Aus Sicht des Arbeitsschutzes sind keine Maßnahmen erforderlich.

A1.4 Maßnahmen

A1.4.1 Vermeidung von Gefährdungen bei der Schnittstellengestaltung (Benutzerschnittstelle)
(siehe Abschnitt 4.2.1 dieser Technischen Regel)

  1. Wesentlich erhöhtes Risiko für eine Überbeanspruchung des Rückens durch das Heraus- und Hochheben bei der Entnahme und beim Rücklegen von Fleisch- und Wurstwaren (LMM-Punktwert 85,4); Maßnahme: Bereitstellung eines Stuhles hinter der Ladentheke als Sitzmöglichkeit während der Öffnungszeiten, Optimierung der sich häufig wiederholenden Bewegungsabläufe hinsichtlich ergonomisch günstiger Körperhaltungen durch Anordnung der Waren nach Häufigkeit der Herausnahme (neuer LMM-Punktwert: 58,8, weitere Maßnahmen erforderlich)
  2. Wesentlich erhöhtes Risiko für eine Überbeanspruchung der Knie/Beine (Punktwert 56) durch langes Stehen; Maßnahme: Bereitstellung eines Stuhles hinter der Ladentheke als Sitzmöglichkeit während der Öffnungszeiten, dadurch auch Reduktion der langen Stehzeiten (neuer LMM-Punktwert: 28, weitere Maßnahmen erforderlich)
  3. Erhöhte Sehanforderungen durch die Anordnung der Informations- und Bedienelemente der Waage im Gegenlicht; Maßnahmen: Blendschutz, angepasstes Verkaufsraum-Beleuchtungskonzept, Einstellung einer kontrastreichen Anzeige der Waage
  4. Mögliche Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch psychische Belastung, auch infolge von Handlungsfehlern, durch die Gestaltung der Interaktions-/Informationsschnittstelle der elektronischen Waage (Softwareergonomie, Bedienbarkeit, Zeichengröße); Maßnahme: Erstellung einer Betriebsanweisung zur Bedienung der Waage durch den Metzger, Teilnahme der Beschäftigten an einem Online-Seminar des Waagen-Herstellers für Verkaufskräfte. Bei der Auswahl zukünftiger Arbeitsmittel wird die Beschäftigte im Beschaffungsprozess frühzeitig beteiligt.

A1.4.2 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Funktionsteilung und Arbeitsaufgaben (Aufgabenschnittstelle)
(siehe Abschnitt 4.2.2 dieser Technischen Regel)

Es liegt keine Gefährdung vor, daher sind keine Maßnahmen erforderlich.

A1.4.3 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitsorganisation
(siehe Abschnitt 4.2.3 dieser Technischen Regel)

Mögliche Gefährdungen durch psychische Belastung infolge zeitlich eng getakteter Tätigkeiten. Maßnahmen: Die nachbereitenden Tätigkeiten (Räum- und Reinigungsarbeiten) werden zukünftig durch eine zusätzliche Arbeitskraft erfüllt, sodass die Arbeitsintensität bzw. Arbeitsdauer angemessen ist.

A1.4.4 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitszeit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(siehe Abschnitt 4.2.4 dieser Technischen Regel)

  1. Mögliche Gefährdung durch psychische Belastung infolge einer unzureichenden Lage und Länge der Arbeitspausen sowie deren Planbarkeit. Maßnahmen: Die Metzgerei wird von 14:00 bis 14:30 Uhr geschlossen, um Beschäftigten eine planbare, ungestörte Pause zu ermöglichen. Anmerkung: In dieser Zeit war in der Vergangenheit das "Mittagsgeschäft" vorbei. Das Kundenaufkommen war gering.
  2. Mögliche Gefährdungen durch psychische Belastung infolge einer zu langen Arbeitsdauer. Maßnahmen: siehe Abschnitt 1.1.4.3 in diesem Anhang.

A1.4.5 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Arbeitsumgebung bei der Verwendung des Arbeitsmittels
(siehe Abschnitt 4.2.5 dieser Technischen Regel)

Es liegt keine Gefährdung vor, daher sind keine Maßnahmen erforderlich.

A2 Einsatz einer Mensch-Roboter-Kollaboration in der Montage von Elektronikteilen

A2.1 Eingrenzung des Arbeitsplatzes

A2.1.1 Allgemeine Beschreibung

Am Arbeitsplatz werden Elektronik-Bauteile mit einer hohen Varianz in einer kollaborativen U-Zelle von einem Beschäftigten oder einer Beschäftigten gefertigt. Im Ergebnis einer vorangegangenen Gefährdungsbeurteilung wurde ein Leichtbauroboter (Greifraum max. 820 mm) installiert, der ohne räumliche Trennung mit Beschäftigten zusammenarbeitet. Die U-Zelle hat die Abmessungen von ca. 5,9 m x 4,4 m und besteht aus insgesamt drei Arbeitsstationen, wobei eine davon dem Roboter zugeordnet ist. In der Produktionshalle befinden sich sowohl mehrere dieser U-Zellen als auch andere Arbeitsplätze an denen andere Elektronikbauteile montiert werden. Der Sichtkontakt zu den Kolleginnen und Kollegen in den benachbarten kollaborativen U-Zellen ist gegeben. Weiterhin ist die Kontaktaufnahme zum Vorarbeiter bzw. zur Vorarbeiterin und zur Instandhaltung jederzeit möglich.

A2.1.2 Beschreibung des Arbeitsplatzes und der Tätigkeiten

Die betrachtete U-Zelle ist ergonomisch gestaltet:

  1. Zwangshaltungen von Beschäftigten werden vermieden, indem Beschäftigte sich an mehreren Stellen innerhalb der U-Zelle betätigen müssen und dadurch Bewegungsanreize gesetzt sind.
  2. Die Kleinteileboxen sind für Beschäftigte ohne große Kopf- bzw. Körperverdrehungen einsehbar. Sie sind für Beschäftigte gut zugänglich im anatomischphysiologischen Bewegungsbereich angeordnet. Die Fläche des Greifraumes ist ca. 35 cm x 35 cm groß.
  3. Für die jeweiligen Arbeitsstationen ist ein Sitz-Stehkonzept installiert (höhenverstellbare Arbeitsflächen), sodass bei gleicher Arbeitshöhe sowohl im Sitzen als auch im Stehen gearbeitet werden kann. Damit wird den unterschiedlichen Körpergrößen der Beschäftigten Rechnung getragen. Dem (ermüdenden) Arbeiten über Herzhöhe kann damit vorgebeugt werden. Das Sitz-Stehkonzept erlaubt wechselnde Körperhaltungen, reduziert somit Belastungen und steigert die Leistungsfähigkeit.
  4. Die zurückzulegenden Wegstrecken wurden im Rahmen der vorangegangenen Gefährdungsbeurteilung ermittelt und erwiesen sich hinsichtlich einer Gefährdung als unkritisch. Die Wegstrecken haben sich durch die Installation des kollaborierenden Roboters nicht verändert.

Die einzelnen Arbeitsstationen wurden mit den Beschäftigten begangen und analysiert, um Anordnungen und Tätigkeitsabfolgen gemeinsam abzustimmen und etwaige Nichtübereinstimmungen zu beseitigen. Beschäftigte sind ausschließlich für die manuelle Montage und Betätigung des Roboters verantwortlich. Bei Störungen des Roboters, die Beschäftigte selbst nicht beheben können, wird zunächst der Vorarbeiter bzw. die Vorarbeiterin kontaktiert. Diese können einfache Fehler z.B. durch "Reset" beheben; bei schwerwiegenden Fehlern bzw. unbekannter Fehlerursache werden zuständige Programmierer und/oder die Instandhaltung benachrichtigt.

Die unmittelbare Zusammenarbeit mit dem Roboter ist wie folgt gestaltet:

  1. Beschäftigte lösen den Montageprozess des Roboters aus (menschgetriebene Produktivität).
  2. Die Aufgaben werden so aufgeteilt, dass der Roboter die Routinearbeitsschritte übernimmt, sodass Beschäftigte sich auf vielfältigere Tätigkeiten (z.B. auch Planung und Qualitätssicherung, nicht nur Resttätigkeiten) konzentrieren können. Die Anteile der Arbeitsaufgabe, die Beschäftigte physisch oder psychisch beeinträchtigen, werden vom Roboter übernommen. Der Roboter übernimmt die schnellen, kraftvollen und präzisen Tätigkeiten.
  3. Während der Roboter arbeitet, können Beschäftigte weitere Werkzeugträger vorbereiten und die fertig montierten Erzeugnisse verpacken.
  4. Die Aufgaben sind so aufgeteilt, dass die Zusammenarbeit störungsfrei abläuft. Es entstehen keine bis wenige Wartezeiten.
  5. Die U-Zelle ist so gestaltet, dass das Zusammenspiel zwischen Beschäftigten als auch der Roboter ihre jeweiligen Stärken bestmöglich ausspielen können; hierbei sind die Aufgaben arbeitsteilig verteilt. Vor der Einführung der kollaborativen U-Zelle waren Beschäftigte nur für einzelne Montageschritte verantwortlich; jetzt sind sie für den gesamten Montageprozess von der Materialbereitstellung bis zum auslieferungsfähigen (Zwischen-)Produkt zuständig.
  6. Die Aufgaben der Beschäftigten sind neben einfachen Montagetätigkeiten das sensorische Führen des Roboters bzw. Roboterarms über Touch, das Einlesen des Datensatzes für die Individualisierung der Produkte und die qualitative visuelle Prüfung des Produkts. Darüber hinaus gehört das Rüsten der Montagezelle zu den Aufgaben der Beschäftigten.
  7. Tätigkeiten, die der Roboter übernimmt, sind die Bereitstellung der Bauteile, das Andrücken und Montieren der einzelnen Module und der Funktionstest. Insbesondere Aufgaben, die eine hohe Präzision und ein konstantes Zeit-Druck-Verhältnis erfordern, wie z.B. wiederholtes genaues Schrauben nach Drehmomentvorgabe, werden durch den Roboter durchgeführt. Frühere Nebentätigkeiten der Beschäftigten, wie z.B. die verdrehte Werkstückhandhabung, sind damit entfallen; Beschäftigte werden dadurch ergonomisch entlastet.

Informationsgestaltung:

  1. Auf Bildschirmen werden produkt- und prozessrelevante Informationen in Echtzeit anzeigt. So können Beschäftigte durch die Darstellung der Anzahl der Produkte der aktuellen Variante, die nächsten Schritte im Voraus planen und z.B. externe Rüstvorgänge vorbereiten. Die Beschäftigten werden nicht von der adhoc-Umstellung auf eine neue Variante "überrascht", sondern können sich hierauf vorbereiten.
  2. Die Kleinteileboxen sind mit Signallampen ausgerüstet. Das jeweils nächste im Montageablauf benötigte Bauteil wird dem Beschäftigten mit einem Lichtsignal an den Boxen angezeigt. Ein Sensor erkennt die Hand des Beschäftigten und überwacht damit die Entnahme des richtigen Bauteils. Das Lichtsignal wird automatisch bei richtiger Entnahme gelöscht.

Die Anforderung an Zusammenarbeit mit kollaborierenden Robotern nach DGUV Information "Kollaborierende Robotersysteme" (FB-HM 080) sind erfüllt. Die Kollaboration funktioniert nach dem Prinzip der Leistungs- und Kraftbegrenzung: Die Kräfte und Drücke des Roboters sind bei einem Kontakt mit dem Beschäftigten so begrenzt, dass es nicht zu Verletzungen kommt.

Der Roboter selbst ist verletzungsreduzierend konstruiert und eingerichtet, dadurch gibt es keine scharfen, spitzen, scherenden oder schneidenden Kanten oder raue Oberflächen.

A2.2 Ermittlung der physischen (körperlichen) und psychischen Belastungen

A2.2.1 Vorgehensweise und Methodik
(siehe Abschnitt 3.2 dieser Technischen Regel)

Zur Feststellung physischer und psychischer Belastungen fand eine Begehung des Arbeitsplatzes statt; hierfür wurde ein Beobachtungsinterview gewählt. Bei dieser Vorgehensweise wurden die Belastungen anhand von Beobachtungen der Tätigkeit am Arbeitsplatz ermittelt. Diese Beobachtungen wurden um Interviews mit dem Beschäftigten zu Merkmalen seiner Arbeit ergänzt. Die Beobachtungen ermöglichten es, die Arbeitssituation auch unabhängig von dem subjektiven Erleben des Beschäftigten zu erfassen.

A2.2.2 Physische (körperliche) Belastungsarten
(siehe Abschnitt 3.3 dieser Technischen Regel)

Relevante Belastungsarten, die beim betrachteten Arbeitsplatz zum Tragen kommen, sind:

  1. manuelle Arbeitsprozesse, beim Rüsten des Arbeitsplatzes,
  2. Sehbelastung bei der visuellen Qualitätsprüfung,
  3. manuelles Heben und Tragen von Lasten (Transportkisten mit Zwischenprodukten von/auf einem/n Hubwagen heben/stellen).

A2.2.3 Psychische Belastungsmerkmale
(siehe Abschnitt 3.3 dieser Technischen Regel)

Für den Arbeitsplatz sind folgende Merkmale psychischer Belastung von besonderer Relevanz:

  1. Arbeitsinhalt/Arbeitsaufgabe: Information,
  2. Arbeitsorganisation: Störungen/Unterbrechungen durch Ausfall des Roboters, Kompetenzen/Zuständigkeiten bei Instandhaltungstätigkeiten/Reparaturen,
  3. Arbeitszeit: Lage/Schichtarbeit, Vorhersehbarkeit/Planbarkeit,
  4. Arbeitsmittel: Arbeitsmittel- und Informationsgestaltung des Roboters und des Bildschirms,
  5. Arbeitsumgebung: Beleuchtung.

A2.3 Beschreibung konkreter Gefährdungen durch physische (körperliche) und psychische Belastungen

A2.3.1 Gefährdungen im Kontext der Auswahl, Anordnung und Bedienung von Arbeitsmitteln (Benutzerschnittstelle)
(siehe Abschnitt 3.5.2 dieser Technischen Regel)

  1. Heben und Tragen von Transportkisten mit (Zwischen-) Produkten auf den Hubwagen und das Ziehen und Schieben des Hubwagens von der U-Zelle zu einem zentralen Lagerort: Die durchgeführte Leitmerkmalmethode ergab für das Heben auf den Hubwagen eine geringe Belastung (Punktwert 14 nach LMM-HHT-E) und für den Transport der Kisten auf dem Hubwagen eine geringe bis mäßig erhöhte Belastung (Punktwert 20 nach LMM ZSE).
  2. Rüsten des Montagearbeitsplatzes und Montage der Elektronikteile führt zu geringen Belastungen (Punktwert 5 nach LMM-MA-E).
  3. Dadurch, dass die Montagetätigkeit durch Hebe- und Transportvorgänge (Lastwechsel) unterbrochen wird, kommt es insgesamt nicht zu höheren Belastungen (LMM-Multi-E).
  4. Ungewohnt ist für die Beschäftigten die vollständige Aufhebung der Distanz zwischen Roboter und Beschäftigten; die Beschäftigten müssen den Roboter an Touch-Systemen berühren, um Befehle zu geben. Insbesondere einige ältere Beschäftigte haben Bedenken geäußert, mit dem Roboter zusammenarbeiten zu müssen. Mangelnde Kenntnisse und Erfahrungen (Affinität) zur eingesetzten Technik kann zu Stress und Handlungsfehlern führen.

A2.3.2 Gefährdungen im Kontext der Gestaltung von Funktionsteilung und Arbeitsaufgaben
(siehe Abschnitt 3.5.3 dieser Technischen Regel)

Beschäftigte verantworten in den U-Zellen den gesamten Montageprozess. Dabei liegt eine hohe Informationsdichte vor; dies wird von manchen Beschäftigten als "Stressfaktor" aufgefasst.

A2.3.3 Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitsorganisation bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(siehe Abschnitt 3.5.4 dieser Technischen Regel)

Beschäftigte sind qualifiziert, um kleinere (häufig wiederkehrende) Störungen zu beseitigen. Bei größeren Herausforderungen sind sie auf Hilfe angewiesen, insbesondere bei Defekten und Störungen in Bewegungsabläufen des Roboters aufgrund von Funktionsfehlern, Softwarefehlern o. Ä. Zum Teil müssen Beschäftigte auf Fehler- und Störungsbeseitigungen lange warten; dies kann zu Stress und psychischer Sättigung führen.

A2.3.4 Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitszeit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(siehe Abschnitt 3.5.5 dieser Technischen Regel)

Beschäftigte arbeiten im (kontinuierlichen, vorwärtsrollierenden) Drei-Schicht-System. Die Berücksichtigung der arbeitswissenschaftlichen Empfehlungen zur Schichtplangestaltung minimiert dabei die Gefährdungen.

A2.3.5 Gefährdungen aus der Arbeitsumgebung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(siehe Abschnitt 3.5.6 dieser Technischen Regel)

Schlechte Beleuchtung am Arbeitsplatz insbesondere bei der Qualitätskontrolle; bei Tageslichteinfall durch die Dachfenster sind die zu kontrollierenden Elektronikbauteile gut zu sehen. Bei Bewölkung und in der Spät- und Nachtschicht reicht die Lichtstärke der Beleuchtungsquelle nicht aus. Die ermittelte Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz lag unter 800 lx. Beschäftigte klagen zum Teil über psychische Ermüdung, Kopfschmerzen und trockene Augen.

A2.4 Maßnahmen

A2.4.1 Vermeidung von Gefährdungen bei der Schnittstellengestaltung (Benutzerschnittstelle)
(siehe Abschnitt 4.2.1 dieser Technischen Regel)

  1. Die durchgeführte Leitmerkmalmethode ergab lediglich für das Ziehen oder Schieben des Hubwagens zum Transport der Kisten in den zentralen Lagerort eine geringe bis mäßig erhöhte Belastung; weil sich eine Unterbrechung der Montagetätigkeit durch den Transport physisch positiv auswirkt (physischer Belastungswechsel), sollte nicht der Transport an sich, sondern die zu hebende und transportierende Last auf ein Minimum begrenzt werden.
  2. Die Bewegungen des Roboters werden sowohl nach ergonomischen als auch nach den einschlägigen Sicherheitskriterien ausgeführt. Die Interaktion zwischen Roboter und Beschäftigten ist erwartungskonform und die Bewegungen entsprechen den Vorstellungen der Beschäftigten und sind damit für sie vorhersehbar. Zusätzlich werden regelmäßig für die Beschäftigten "Betriebstrainings zum sicheren Umgang und Verhalten des Roboters" durchgeführt.

A2.4.2 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Funktionsteilung und Arbeitsaufgaben (Aufgabenschnittstelle)
(siehe Abschnitt 4.2.2 dieser Technischen Regel)

Je nach zu montierender Variante werden die einzelnen zu entnehmenden Artikel und Mengen über eine direkt am Entnahmefach angeordnete Fachanzeige per Pickby-Light übermittelt. Das Bedienkonzept reduziert die Informationsdichte, verhindert die fehlerhafte Entnahme von Teilen und dient der Qualitätssicherung; die Funktion kann bei einer längeren Serie einer Variante von den Beschäftigten nach Rücksprache mit dem Vorarbeiter oder der Vorarbeiterin deaktiviert werden (dynamische Funktionsallokation).

A2.4.3 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitsorganisation
(siehe Abschnitt 4.2.3 dieser Technischen Regel)

Es werden weitere Qualifizierungsmaßnahmen zum Umgang mit Störungen, Handlungsfehlern o. Ä. durchgeführt. Einer Unterforderung, die durch Reizmangel, Wartezustände etc. ausgelöst wird, wird durch Kompetenzentwicklung bzw. -erweiterung der Beschäftigten entgegengewirkt.

A2.4.4 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitszeit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(siehe Abschnitt 4.2.4 dieser Technischen Regel)

Die Arbeitszeitgestaltung von der Nacht- und Schichtarbeit nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen minimiert die Gefährdung. Es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

A2.4.5 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Arbeitsumgebung bei der Verwendung des Arbeitsmittels
(siehe Abschnitt 4.2.5 dieser Technischen Regel)

Die Beleuchtung am Arbeitsplatz soll gemäß ASR A3.4 "Beleuchtung" aufgebaut sein. Die Beleuchtungsstärke muss 1000 lx betragen. Es wird deshalb eine zusätzliche Beleuchtungsquelle installiert.

A3 Montagearbeitsplatz

A3.1 Eingrenzung des Arbeitsplatzes

A3.1.1 Allgemeine Beschreibung

Es handelt sich um einzelne Montagearbeitsplätze für elektronische Bedien- und Steuerungselemente.

Diese stehen in einer ca. 400 m2 großen Montagehalle. Bei der Aufstellung wurden die vorgegebenen Maße zu Raumabmessungen und Bewegungsflächen nach ASR A1.2 eingehalten. Die Halle ist über indirekte Deckenbeleuchtung ausgeleuchtet. Die Mindestbeleuchtungsstärke von 200 lx in der Arbeitsumgebung herrscht vor. Die Lichtfarbe ist entsprechend der erforderlichen Farbwiedergabe zwischen Ra = 60 und Ra = 80 einstellbar. Die Lüftung erfolgt über eine raumlufttechnische Anlage mit Außenluftzufuhr und HEPA-Filter sowie Luftbefeuchtung entsprechend ASR A3.6 und bei einer konstanten Temperatur von 21 °C.

Es gibt 30 Arbeitsplätze, gleichzeitig sind ca. 20 Arbeitsplätze besetzt. Welche dies sind, hängt von der zu erfüllenden Bestellung des Kunden ab.

An dem hier näher beschriebenen Arbeitsplatz kommen verschiedene Arbeitsmittel zum Einsatz, die in ihrem Zusammenspiel mit Arbeitstätigkeit, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit und Arbeitsumgebung betrachtet werden.

Es werden pro Schicht (7 Stunden 30 Minuten) 100 Produkte gefertigt (ca. 4,5 Minuten pro Produkt). Das montierte Produkt wiegt 500 g, es ist griffig und kleinteilig.

Die Montagefläche des Arbeitsplatzes ist über eine LED-Leuchte gezielt ausgeleuchtet, sodass eine Mindestbeleuchtungsstärke von 300 lx erreicht wird. Diese ist über dem Bildschirm am oberen Ende der Vorrichtung angebracht (ca. 195 cm Höhe).

Die Bestückung der Arbeitsplätze sowie das Abholen der fertigen Produkte wird von Logistikbeschäftigten durchgeführt. Es wird in einem ergonomisch gestalteten Vier-Schicht-Modell (vorwärtsrollierend, max. zwei bis drei Nachtschichten hintereinander, zwischen Schichtwechseln 24 Stunden Ruhezeit) ohne Sonn- bzw. Feiertagsarbeit gearbeitet.

Die Beschäftigten verfügen über keine spezifische Qualifikation für den Arbeitsplatz, sie werden für die Montagetätigkeit angelernt; in der Regel werden sie an zwei bis drei unterschiedlichen Arbeitsplätzen vergleichbarer Montagetätigkeit und vergleichbarem Belastungsprofil werktäglich eingesetzt.

Die zu beurteilenden Arbeitsmittel bilden einen Montagearbeitsplatz, der hier als Ganzes betrachtet wird. Der Arbeitsplatz beinhaltet sowohl die zu montierenden Teile und eine Entsorgung für fehlerhafte Teile, die Arbeitsanweisungen und Werkzeuge wie auch den Greifraum für die Montage. Es muss im Stehen gearbeitet werden, die Höhe der Montagevorrichtung ist auf 105 cm fixiert.

Abb. 2 Montagearbeitsplatz

Druck- und Lokalversion

Für jeden Montagevorgang werden die Schritte auf einem Touchscreen oberhalb (Bildschirmdiagonale 39,5cm, untere Kante auf 165 cm über dem Fußboden) der Montagefläche angezeigt. Beschäftigte nehmen das Teil aus der mit Nummern bezeichneten Materialwägen, scannen den QR-Code und legen es auf die Montagefläche. Der Scanner ist links seitlich neben der Montagefläche befestigt. Die zu montierenden Teile werden jeweils auf dem Bildschirm angezeigt und dann mit Schrauben befestigt. Jeder Arbeitsschritt wird auf dem Touchscreen bestätigt. Zur Platzierung der Schrauben werden Schraubmasken auf die Montagefläche geklappt. Es wird mit vibrationsarmen Druckluftschraubern gearbeitet, die auf einer Greifhöhe von ca. 45cm über der Arbeitsfläche am Arbeitsplatz hängen. Das Drehmoment der Schrauber ist so kalibriert, dass sie bei Erreichen des notwendigen Drehmoments abschalten

Im Laufe der Montage müssen auch Kabelverbindungen gesteckt werden. Das fertige Produkt erhält ein QR-Codelabel aus dem Drucker. Das Label wird mit einer Pinzette vom Drucker abgenommen und auf das fertige Produkt geklebt. Anschließend wird es in einen bereitstehenden Materialwagen gelegt. Bei jedem zu montierenden Teil wird der QR-Code gescannt. Beschäftigte führen für jedes Teil vor der Montage eine Sichtprüfung durch; Fehlteile müssen separiert werden. Dafür ist neben dem Montageraum ein Schacht, der zu einer unter der Montagefläche angebrachten Kiste führt. Hier werden die Fehlteile eingeworfen.

Zur Gewährleistung einer korrekten Montage werden Kameras am Arbeitsplatz eingesetzt. Abweichungen von einer korrekten Montage werden über Fehlermeldungen auf dem Bildschirm angezeigt und unterbrechen den Montageprozess.

A3.2 Ermittlung der physischen (körperlichen) und psychischen Belastungen

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden Beobachtungen der Arbeitstätigkeit mit Beschäftigteninterviews durchgeführt.

A3.2.1 Physische (körperliche) Belastungsarten
(siehe Abschnitt 3.3 dieser Technischen Regel)

Es liegen folgende physische Belastungsarten vor:

  1. manuelles Heben, Halten und Tragen von Lasten (Heben der Teile aus den Kisten auf die Montagevorrichtung; Heben des fertigen Teils in die vorgesehene Kiste),
  2. manuelle Arbeitsprozesse (Montageprozess),
  3. Körperzwangshaltungen (wegen Steharbeit),
  4. Vibrationen (durch den Einsatz von Druckluftschraubern).

A3.2.2 Psychische Belastungsmerkmale
(siehe Abschnitt 3.3 dieser Technischen Regel)

Für den Arbeitsplatz sind folgende Merkmale psychischer Belastung von besonderer Relevanz:

  1. Arbeitsinhalt/Arbeitsaufgabe
    1. Vollständigkeit der Aufgabe: Es werden vorbereitende, ausführende und kontrollierende Tätigkeiten durchgeführt.
    2. Variabilität ist am Arbeitsplatz nicht gegeben, es wird an einem Arbeitstag von dem jeweiligen Beschäftigten durchgehend das gleiche Produkt gefertigt. Es besteht eine Variabilität zwischen den Arbeitsplätzen, die durch einen Wechsel mit entsprechender Qualifikation und Organisation genutzt werden kann.
    3. Handlungsspielraum: jeder Arbeitsschritt ist vorgegeben, keine Änderungsmöglichkeiten.
    4. Information: Arbeitsanweisung hängt am Arbeitsplatz. Arbeitsplatzrelevante Informationen und Prozessschritte werden auf einem Bildschirm angezeigt. Beschäftigte wissen, wofür ihre Produkte sind.
    5. Qualifikation: Einarbeitung am Arbeitsplatz erfolgt durch Teamleiter und Schichtleiter. Es ist keine spezifische Qualifikation erforderlich. Die Beschäftigten beherrschen zumeist zwei bis drei der zur Verfügung stehenden 30 Arbeitsplätze.
  2. Arbeitsorganisation
    1. Arbeitsintensität: Die Intensität der Arbeit entsteht über die erforderliche Stückzahl. Dabei besteht eine Abhängigkeit von der Ausbringungsmenge der vorgelagerten Arbeitsplätze. Sie variiert jeden Tag und ist abhängig von Anforderungen des Kunden (Abrufmengen). Darüber hinaus steigt die Intensität aufgrund der Anlieferung qualitativ fehlerhaften Vormaterials (fehlerhafte Schrauben, Lackierfehler, Verschmutzungen etc.) für die Produktion.
    2. Störungen/Unterbrechungen: Es kann durch fehlendes Material (interne Zulieferung von anderen Arbeitsplätzen oder externe Zulieferung von Material) zu Verzögerungen kommen. Störungen werden durch Instandhalter beseitigt. Dies kann zu längeren Wartezeiten führen.
    3. Kommunikation/Kooperation: Es ist eine Kommunikation zwischen den verschiedenen Arbeitsplätzen möglich. Darüber hinaus gibt es Teamleitungen und Schichtleitungen, die ansprechbar sind. Eine systematische Kooperation zwischen Beschäftigten an verschiedenen Arbeitsplätzen ist nicht vorgesehen.
    4. Kompetenzen/Zuständigkeiten: Die Zuteilung an die Arbeitsplätze erfolgt durch die Team- bzw. Schichtleitung.
  3. Arbeitszeit

    Ergonomisches Schichtmodell; generell sind die Arbeitszeiten sowohl vom zugelieferten Material als auch der Abfrage des Kunden abhängig. Mehrarbeit als auch ggf. ausfallende Schichten (Kurzarbeit) sind mit Ankündigungsfristen belegt.

  4. Soziale Beziehungen

    Es besteht die Möglichkeit zu sozialem Austausch u. a. durch variabel zu nehmende Kurzpausen. Die Teamleitung kommuniziert mit den Beschäftigten und es gibt eine offene Fehlerkultur.

  5. Arbeitsmittel
    1. Bei der Tätigkeit mit den Arbeitsmitteln treten folgende physische und psychische Probleme auf:
      • fehlende Höhenanpassung der Arbeitsfläche,
      • falsche Platzierung der Kiste für defektes Material,
      • zu hoch montierter Bildschirm (zum Erkennen der Arbeitsschritte und deren Bestätigung) und
      • links montierter Handscanner.
    2. Der Einsatz der Kameras reflektiert auch die Arbeitshandlungen der Beschäftigten. Die Bewertung der Arbeitsleistung durch Informationen aus dem Kamerasystem ist technisch ausgeschlossen. Eine Speicherung der Daten erfolgt nicht. Die Beschäftigten sind darüber informiert. Sie nutzen die direkte Rückmeldung aus dem Kamerasystem, um sich einen konstanten, fehlerfreien Montageprozess zu ermöglichen.
  6. Arbeitsumgebung
    Beleuchtung blendet die Beschäftigten beim Blick auf den Bildschirm (Direktblendung) und spiegelt sich auf dem Bildschirm (Reflexblendung).

A3.3 Beschreibung und Bewertung konkreter Gefährdung durch physische (körperliche) und psychische Belastungen

A3.3.1 Beschreibung und Bewertung konkreter Gefährdungen im Kontext der Auswahl, Anordnung und Bedienung von Arbeitsmitteln (Benutzerschnittstelle)
(siehe Abschnitt 3.5.2 dieser Technischen Regel)

  1. Aufgrund der Platzierung der Kiste für defektes Material unterhalb der Arbeitsfläche ergibt sich eine Verletzungsgefahr für die Beschäftigten, da sie mit den Knien vor die Kiste stoßen können.
  2. Gefährdung durch ungünstige Gestaltung der Informations- und Bedienstelle: Die Anbringung des Bildschirmes oberhalb der Blicklinie erschwert die Informationsaufnahme während des Montagevorganges (Beurteilungskriterium: Gestaltungsanforderungen nach Nummer 6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung nicht erfüllt).
  3. Die zu montierenden Teile sowie das fertige Produkt müssen aus dem Materialwagen entnommen bzw. dort hineingelegt werden. Dies erfordert ein tiefes Greifen/ Bücken in den Wagen hinein. Ebenso müssen sich die Beschäftigten beim Einwerfen von fehlerhaften Teilen in den Schacht weit vorbeugen. Der Bildschirm ist über Augen- und Schulterhöhe montiert. Deshalb sind häufig ungünstige Körperhaltungen durch den Blick auf den Bildschirm und das Bestätigen jedes Arbeitsschrittes auf dem Touchscreen erforderlich. Die Arbeit wird dauerhaft im Stehen ausgeführt. Die Anwendung des BAuA-Basis-Checks/Einstiegs-Screening ergab die Anwendung der Leitmerkmalmethode zur Beurteilung und Gestaltung von Belastungen bei manuellen Arbeitsprozessen (LMM-MA-E). Analyse und Bewertung nach LMM-MA-E für die Teil-Tätigkeiten: "Montage von elektronischen Produkten" (ergab 60 Punkte), "Entnehmen und Hineinlegen von Produkten in den Materialwagen" (ergab 10,5 Punkte), "Einwerfen von fehlerhaften Teilen in den Schacht" (ergab 21 Punkte) durchgeführt und mit der belastungsartspezifischen Zusammenfassung der Beurteilung mit den Leitmerkmethoden über verschiedene Teil-Tätigkeiten eines Arbeitstages (LMM-Multi-E) zusammengeführt. Dabei wurde ein Wert 91,5 ermittelt. Dies entspricht einem Risikowert 3 mit einer wesentlich erhöhten Belastung:
    1. Physische Überbeanspruchung ist auch für normal belastbare Personen möglich,
    2. Beschwerden (Schmerzen) ggf. mit Funktionsstörungen, meistens reversibel, ohne morphologische Manifestation.

Deswegen sind Maßnahmen zur Gestaltung und sonstige Präventionsmaßnahmen zu prüfen.

  1. Die Anwendung der Druckluftschrauber entspricht den Vorgaben der TRLV "Vibrationen" Teil 1, sodass keine Gefährdungen durch Vibrationen zu erwarten sind.
  2. Die Platzierung des Handscanners auf der linken Seite stört den Workflow von rechtshändigen Beschäftigten (Beurteilungskriterium: Workshop-Ergebnis: Es liegt eine Gefährdung, z.B. durch Handlungsfehler vor).

A3.3.2 Beschreibung und Bewertung konkreter Gefährdungen im Kontext der Gestaltung von Funktionsteilung und Arbeitsaufgaben
(siehe Abschnitt 3.5.3 dieser Technischen Regel)

Es werden abwechslungsarme Tätigkeiten mit sich ständig wiederholenden Arbeitsgängen und einseitiger Anforderung ausgeführt (Beurteilungskriterium: Workshop-Ergebnis: Die Beschäftigten erleben Monotonie).

A3.3.3 Beschreibung und Bewertung konkreter Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitsorganisation bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(siehe Abschnitt 3.5.4 dieser Technischen Regel)

  1. Dadurch, dass Instandhaltungsarbeiten nur von einem Beschäftigten in der Instandhaltung, die vor Inaugenscheinnahme keine Information über die Störung bekommt, durchgeführt werden können, kommt es zu Wartezeiten verbunden mit darauffolgender erhöhter Arbeitsintensität (Beurteilungskriterium: Workshop-Ergebnis: Die Beschäftigten werden durch Stress beeinträchtigt).
  2. Die Arbeitsintensität ist stark schwankend. Bei hohen Mengenanforderungen des Kunden und/oder mangelhaftem/qualitativ schlechtem Vormaterial steigt die Arbeitsintensität stark an und führt zu einer negativen Beanspruchung der Beschäftigten (Beurteilungskriterium: Workshop-Ergebnis: Die Beschäftigten werden durch Stress beeinträchtigt).
  3. Durch fehlendes Vormaterial und/oder Störungen kommt es zu Unterbrechungen und Wartezeiten für die Beschäftigten. Dies stellt zum einen eine Unterbrechung/ Störung des Arbeitsablaufes dar und erhöht zum anderen wiederum die Arbeitsintensität.

A3.3.4 Beschreibung und Bewertung konkreter Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitszeit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(siehe Abschnitt 3.5.5 dieser Technischen Regel)

keine Gefährdungen

A3.3.5 Beschreibung und Bewertung konkreter Gefährdungen aus der Arbeitsumgebung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(siehe Abschnitt 3.5.6 dieser Technischen Regel)

Direkt- und Reflexblendung beim Blick auf dem Bildschirm wird von den Beschäftigten als störend empfunden. Die Belastung der Augen durch die Sehaufgabe ist entsprechend erhöht (Beurteilungskriterium: Gestaltungsanforderungen nach Nummer 6 des Anhang s der Arbeitsstättenverordnung sind nicht erfüllt).

A3.4 Maßnahmen

Im Ergebnis der Analyse der Belastungen und Bewertung der Gefährdungen wurde der Montagearbeitsplatz, wie in Abbildung 3 "Montagearbeitsplatz Vorher-Nachher-Darstellung" ersichtlich, umgestaltet.

Abb. 3 Montagearbeitsplatz Vorher-Nachher-Darstellung

Druck- und Lokalversion

A3.4.1 Vermeidung von Gefährdungen bei der Schnittstellengestaltung (Benutzerschnittstelle)
(siehe Abschnitt 4.2.1 dieser Technischen Regel)

Die Kiste zum Auffangen fehlerhafter Teile werden weiter nach hinten versetzt, sodass ein Anschlagen mit den Knien vermieden wird. Dazu wird ein längerer Schacht montiert, der ein Einwerfen der fehlerhaften Teile ohne stark vorgebeugten Oberkörper ermöglicht.

Um das Greifen in den Montagewagen zu reduzieren, werden Materialwägen mit höhenverstellbaren Böden angeschafft.

Der Bildschirm wird auf Sichthöhe am Arbeitsplatz montiert, sodass eine ständige Überstreckung des Kopfes nach hinten vermieden und der Nacken entlastet wird. Zur Bestätigung der Arbeitsschritte wird ein Schalter auf der Arbeitsfläche und ein Fußschalter montiert. Das Greifen auf den Bildschirm entfällt.

Der Arbeitsplatz erhält ein elektrisch höhenverstellbares Gestell/Rahmen. Dies ermöglicht, die Arbeitsfläche an die Körperhöhe der Beschäftigten anzupassen. Zur Unterbrechung des dauerhaften Stehens werden Stehhilfen angeboten, diese können während des Montagevorgangs (nach Bereitlegen aller Teile) genutzt werden.

Eine erneute Anwendung der LMM-MA-E ergab Werte von 12, 8,5 und 45; die Anwendung von LMM-Multi-E einen Wert von 65,5. Danach sind die Beschäftigten nach wie vor einer wesentlich erhöhten Belastung ausgesetzt. Da die durchgeführten technischen Maßnahmen zur Gefährdungsminimierung nicht ausreichen, sind ergänzende organisatorische Maßnahmen zum Belastungswechsel durch Arbeitsplatzrotation mit einem Prüfplatz zu ergreifen. Eine weitere Anwendung der LMM-Multi-E ergibt nur noch eine mäßig erhöhte Belastung.

Um das Greifen zum Handscanner quer über die Montagefläche zu vermeiden, wird ein zusätzlicher Handscanner auf der rechten Seite installiert. Die Handscanner können damit vom Beschäftigten wahlweise von rechter oder linker Seite verwendet werden.

A3.4.2 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Funktionsteilung und Arbeitsaufgaben (Aufgabenschnittstelle)
(siehe Abschnitt 4.2.2 dieser Technischen Regel)

Um die Variabilität zu erhöhen, wird die Arbeitsorganisation so geändert, dass durch Rotation die Verrichtung unterschiedlicher Arbeitsplätze an einem Arbeitstag erfolgt.

A3.4.3 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitsorganisation
(siehe Abschnitt 4.2.3 dieser Technischen Regel)

Die Wartezeiten durch die Instandsetzung werden durch folgende Einführung verringert: Meldung und Koordination über eine zentrale Stelle. Qualifizierung der Beschäftigten in der Montage zur Erkennung und Beseitigung von einfachen Störungen.

Zur Senkung der Arbeitsintensität werden unterschiedliche Maßnahmen umgesetzt: Die qualitative Wareneingangsprüfung des angelieferten Vormaterials wird verbessert; dies ermöglicht eine vermehrte Aussortierung fehlerhafter Teile. Um die Schwankung der Abrufmengen durch den Kunden auszugleichen, wird eine an den prognostizierten Bedarf angepasste und ggf. anpassbare Lagerung von Vor- und End Produkten aufgebaut. Darüber hinaus wird die Grundlage für die vertraglich vereinbarten Abrufmengen auf die täglich real kalkuliert Fertigbahren Stückzahlen sowie die Lagerkapazitäten abgestimmt. Werden bspw. in einer Woche 30 % weniger Produkte abgerufen, wird weiterhin voll produziert. Diese im Lager befindlichen Produkte können in der darauffolgenden Woche abgerufen werden.

A3.4.4 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitszeit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(siehe Abschnitt 4.2.4 dieser Technischen Regel)

entfällt, da keine Gefährdungen vorlagen

A3.4.5 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Arbeitsumgebung
(siehe Abschnitt 4.2.5 dieser Technischen Regel)

Die Lampen werden nach der Neujustierung des Bildschirms versetzt zum Bildschirm so angebracht, dass die Montagefläche mit einer Mindestbeleuchtungsstärke von 500 lx entsprechend ASR A3.4 ausgeleuchtet und sowohl Direktblendung als auch Reflexblendung entsprechend Nummer 6 des Anhang s der Arbeitsstättenverordnung vermieden wird.

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Hinweise für Maßnahmen zu Gefährdungsfaktoren an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel im Regelwerk Anhang B

Dieser Anhang verweist auf Maßnahmen zu Gefährdungsfaktoren an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel im staatlichen Regelwerk:

  1. Mechanische Gefährdungen
    Die TRBS 2111, inklusive Teil 1 "Mechanische Gefährdungen", konkretisiert Gestaltungsanforderungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit bei mechanischer Gefährdung.
  2. Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz, Gefährdung durch Absturz von Lasten oder Materialien
    Die TRBS 2121 Teil 1 bis 4 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz" konkretisiert Ermittlung, Bewertung und Maßnahmen von Absturzgefährdungen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entstehen können.
  3. Elektrische Gefährdungen
    Die DGUV Vorschrift 3 und DGUV Vorschrift 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel sowie auch für nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.
  4. Gefährdungen durch Dampf und Druck (z.B. durch den Betrieb von Druckanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV bedingte spezifische Gefährdungen)
    Die TRBS 2141 "Gefährdungen durch Dampf und Druck" konkretisiert Ermittlung, Bewertung und Maßnahmen bei der Verwendung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln einschließlich überwachungsbedürftiger Druckanlagen und deren Anlagenteilen.
  5. Brand- und Explosionsgefährdung
    Die TRGS der Reihen 700 und 800 gelten für die Ermittlung, Bewertung und Maßnahmen bei Brand- und Explosionsgefährdung auch bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.
  6. Thermische Gefährdungen (z.B. Hitze, Kälte)
    Die AMR Nr. 13.1 "Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können" konkretisiert den Begriff "extreme Hitzebelastung" und beschreibt beispielhaft Tätigkeiten, die durch diese Belastung zu einer besonderen Gefährdung führen können, sodass u. U. Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge erforderlich sind.
  7. Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen, z.B. Lärm, Vibration, optische Strahlung, elektromagnetische Felder
    1. Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (TREMF) konkretisieren Ermittlung, Bewertung und Maßnahmen bei Gefährdungen durch elektromagnetische Felder.
    2. Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) konkretisieren Ermittlung, Bewertung und Maßnahmen bei Gefährdungen durch gehörschädigenden Lärm sowie Teil- und Ganzkörpervibrationen.
    3. Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung ( TROS) konkretisieren die Ermittlung, Bewertung und Maßnahmen bei Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung.
    4. Die ASR A3.7 "Lärm" konkretisiert die Ermittlung, Bewertung und Maßnahmen hinsichtlich nicht gehörschädigendem Lärm entsprechend § 3a Absatz 1 und Anhang Nummer 3.7 Arbeitsstättenverordnung.
  8. Gefährdung durch Arbeitsumgebungsbedingungen (z.B. Klima, Beleuchtung)
    1. Die ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen" konkretisiert die Anforderung an Raumabmessungen von Arbeitsräumen und Bewegungsflächen entsprechend § 3a Absatz 1 und Anhang Nummer 1.2 und 3.1 Arbeitsstättenverordnung.
    2. Die ASR A3.4 "Beleuchtung" konkretisiert die Anforderung hinsichtlich der Beleuchtung entsprechend § 3a Absatz 1 und Anhang Nummer 3.4 Arbeitsstättenverordnung.
    3. Die ASR A3.5 "Raumtemperatur" konkretisiert die Anforderung hinsichtlich der Raumtemperatur entsprechend § 3a Absatz 1 und Anhang Nummer 3.5 Arbeitsstättenverordnung.
    4. Die ASR A3.6 "Lüftung" konkretisiert die Anforderung hinsichtlich der Lüftung entsprechend § 3a Absatz 1 und Anhang Nummer 3.6 Arbeitsstättenverordnung.
  9. Gefährdungen durch physische Belastungen (z.B. manuelle Tätigkeiten wie die Handhabung von Lasten) Die Lastenhandhabungsverordnung konkretisiert die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit.

Literaturhinweise

Vorschriften, Regeln und Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger

BGHM Fachinformation Nr. 0034 "Hängigkeitsgerechtes Arbeiten. Hinweise in Regelwerken und arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse", Hrsg. Berufsgenossenschaft Holz und Metall, 10/2013 (www.bghm.de > Webcode: 520).

DGUV Information 206-007 - So geht's mit Ideen-Treffen. DGUV September 2016

DGUV Information 206-024 "Schichtarbeit - (k)ein Problem?!"

DIN-Normen

DIN EN ISO 6385 Grundsätze der Ergonomie für die Gestaltung von Arbeitssystemen (Ausgabedatum: 2016-12).

DIN EN ISO 10075-2 Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung - Teil 2: Gestaltungsgrundsätze (Ausgabedatum: 2000-06).

DIN EN ISO 26800 Ergonomie - Genereller Ansatz, Prinzipien und Konzepte (Ausgabedatum: 2011-11).

DIN 33402-2 Ergonomie - Körpermaße des Menschen - Teil 2: Werte (Ausgabedatum: 2020-12).

DIN 33408-1 Körperumrissschablonen - Teil 1: Für Sitzplätze (Ausgabedatum: 2008-03)

Schriften zu Methoden zur Ermittlung von physischen (körperlichen) Belastungen

Gefährdungsbeurteilung bei physischer Belastung - die neuen Leitmerkmalmethoden (LMM) - Kurzfassung. 3. Auflage. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2019. ISBN: 978-3-88261-261-5.

F. Liebers, A. Klußmann, H. Gebhardt, B. Hartmann, F. Brandstädt, M. Schust: Kriteriumsvalidität einer überarbeiten Version der Leitmerkmalmethode Manuelle Arbeitsprozesse. in: 59. Wissenschaftliche Jahrestagung der DGAUM, 20.-22. März in Erfurt, Kongressdokumentation/ J. Lang, S. Schmitz-Spanke (Hrsg.) München: DGAUM 2019.

Ellegast, R., Hermanns, I., Schiefer, C. 2009. Workload Assessment in Field Using the Ambulatory CUELA System. ICDHM 2009: Digital Human Modeling. Springer Berlin Heidelberg. Berlin, Heidelberg: Springer.

Ghezel-Ahmadi, K., Schaub, K., Landau, K. (2007): Verfahren (IAD BkB) zur Bewertung von körperlichen Belastungen am Arbeitsplatz zur Ermittlung von ERA-Belastungszulagen. S. 515520, Dortmund, GfA Press, 53. Kongress der Gesellschaft für Arbeitswissenschaft (GfA), Magdeburg, 28. Februar - 2. März 2007.

Sonstige Schriften

Armin Windel: Kleine ergonomische Datensammlung. 17. überarbeitete Auflage 2019, ISBN 978-3-7406-0411-0, TÜV-Media.

DGAUM-Leitlinie "Gesundheitliche Aspekte und Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit", BAuA-Checkliste "Arbeitszeit".

Abkürzungsverzeichnis

LMM-MA-E: "Erweiterte(n) Leitmerkmalmethode zur Beurteilung und Gestaltung von Belastungen bei manuellen Arbeitsprozessen"

LMM-KH-E: "Erweiterte(n) Leitmerkmalmethode zur Beurteilung und Gestaltung von Belastungen bei Körperzwangshaltungen

LMM-HHT-E Erweiterte(n) Leitmerkmalmethode zur Beurteilung und Gestaltung Belastungen beim manuellen Heben, Halten und Tragen von Lasten

LMM-ZS-E- Erweiterte(n) Leitmerkmalmethode zur Beurteilung und Gestaltung Belastungen beim manuellen Ziehen und Schieben von Lasten

LMM-Multi-E belastungsartspezifischen Zusammenfassung der Beurteilungen mit den Leitmerkmalmethoden über verschiedene Teiltätigkeiten eines Arbeitstages (LMM-Multi-E)

Bekanntmachung von Technischen Regeln
Mensch - Arbeitsmittel - physische und psychische Faktoren"
TRBS 1151 "Gefährdungen an der Schnittstelle

Vom 21.März 2025
(GMBl. Nr. 10-11 vom 06.05.2025 S. 210)

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technischen Regel für Betriebssicherheit bekannt:

Neufassung der TRBS 1151

Die TRBS 1151 "Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren, Arbeitssystem -" Ausgabe März 2015, GMBl 2015, S. 340 [Nr. 17/18] v. 20.5.2015 wird wie folgt neu gefasst:

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