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TRBS 1151 - Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - physische und psychische Faktoren
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) -
Vom 21.März 2025
(GMBl. Nr. 10-11 vom 06.05.2025 S. 210)
Bekanntmachung siehe =>
Archiv: 2007 2015
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBS 1151 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung . Bei Einhaltung dieser Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel gilt für die Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und konkretisiert § 3 und § 6 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV). Sie befasst sich insbesondere mit den Gefährdungen durch physische (körperliche) und psychische Belastungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel sowie mit den Anforderungen für die menschengerechte Gestaltung. Die Abschnitte 3 und 4 dieser Technischen Regel wenden dabei den Prozess der Gefährdungsbeurteilung, wie er in der TRBS 1111 beschrieben ist, an.
(2) Diese Technische Regel fokussiert insbesondere auf unmittelbar wirksame physische (körperliche) und psychische Faktoren an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel. Sie geht nicht im Detail auf alle in der TRBS 1111 genannten Gefährdungsfaktoren ein, die für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben in unterschiedlichen Betriebszuständen im Arbeitssystem zu betrachten sind, z.B.
Hinweis: Konkrete Anforderungen und Maßnahmen zur Gestaltung der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel für die unter Nummer 1 bis 8 genannten Gefährdungsfaktoren befinden sich in dem in Anhang 2 aufgelisteten Regelwerk.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Ergonomie, ergonomische Gestaltung, ergonomische Faktoren
Die Ergonomie ist die wissenschaftliche Disziplin, die sich mit dem Verständnis der Wechselwirkungen zwischen menschlichen und anderen Elementen eines (Arbeits-)systems befasst.
Hinweis:
Aus Sicht des Arbeitsschutzes ist das Ziel der ergonomischen Gestaltung, Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass sie menschengerecht sind.
Damit soll auch zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des gesamten Arbeitssystems beigetragen werden.
Die ergonomische Gestaltung der Schnittstelle zwischen Beschäftigten und Arbeitsmitteln umfasst alle im Abschnitt 2.2 aufgeführten Elemente des Arbeitssystems, auch unter Beachtung der Gebrauchstauglichkeit, Alters- und Alternsgerechtheit.
Die Begriffe Gebrauchstauglichkeit, Alters- und Alternsgerecht sind im Sinne dieser Regel in der TRBS 1111 definiert.
Einzelne Aspekte der ergonomischen Gestaltung sind die physischen (körperlichen) und psychischen Faktoren, auch ergonomische Faktoren genannt (siehe auch Belastungsarten und Belastungsmerkmale, Abschnitt 3.3).
2.2 Arbeitssystem
Im Sinne dieser TRBS besteht das Arbeitssystem aus den Elementen Beschäftigte, Arbeitsmittel, Arbeitsgegenstand, Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung. Die Arbeitsorganisation umfasst Arbeitsablauf, Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie Arbeitszeit. Das Arbeitssystem beschreibt das Zusammenwirken eines einzelnen oder mehrerer Beschäftigter mit den Arbeitsmitteln, um die gestellte Arbeitsaufgabe am Arbeitsgegenstand, in der Arbeitsumgebung und unter der gestalteten Arbeitsorganisation zu bearbeiten. Das kleinste Arbeitssystem bildet der Arbeitsplatz.
2.3 Wechselwirkungen
Wechselwirkungen im Sinne dieser Technischen Regel sind die gegenseitigen Beeinflussungen der Arbeitssystemelemente.
2.4 Belastung
Belastung ist die Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen einwirkt und ihn
Hinweis: Die nachfolgend in Abschnitt 3.3 aufgeführten Belastungsarten und Belastungsmerkmale kategorisieren die Einwirkungen auf den Beschäftigten. Diese Kategorisierung und die dazugehörigen Begriffe haben sich in der Wissenschaft und Praxis etabliert und sind hier deshalb übernommen worden.
2.5 Beanspruchung und Auswirkungen von Beanspruchung
Beanspruchung ist die unmittelbare Auswirkung der Belastung auf den Beschäftigten in Abhängigkeit von seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Eigenschaften (z.B. Körpergröße, Alter, Konstitution).
Auswirkungen von Beanspruchung sind physische oder psychische Folgen, die kurz- oder langfristig sind und sich positiv oder negativ auswirken.
Hinweis 1: Auswirkungen von Beanspruchung können abhängig von Ausprägung und Dauer die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten selbst und anderer Beschäftigter beeinflussen.
Hinweis 2: Der Begriff Fehlbeanspruchung (vgl. § 6 BetrSichV) meint Beanspruchungen, die zu negativen Auswirkungen führen.
Hinweis 3: Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit können sich aus negativen Auswirkungen von Beanspruchung ergeben.
2.5.1 Physische (körperliche) Auswirkungen von Beanspruchung
Physische Auswirkungen von Beanspruchung sind:
2.5.2 Psychische Auswirkungen von Beanspruchung
Psychische Auswirkungen von Beanspruchung sind:
3 Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen durch physische (körperliche) und psychische Faktoren bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
3.1 Allgemeines
(1) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung körperliche und psychische Belastungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel zu berücksichtigen, insbesondere vor der Beschaffung von Arbeitsmitteln und Veränderungen bei der Arbeit mit einem Arbeitsmittel ( § 3 Absatz 2 BetrSichV).
Hinweis: Erläuterung für den Beschaffungsprozess von Arbeitsmitteln gibt die Empfehlungen für Betriebssicherheit EmpfBS 1113 "Beschaffung von Arbeitsmitteln".
(2) Bei der Gefährdungsbeurteilung ist auch die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der alters- und alternsgerechten Gestaltung zu berücksichtigen.
(3) Die Verwendung von Arbeitsmitteln ist so zu gestalten und zu organisieren, dass Gefährdungen für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Bei der Erfüllung der Arbeitsaufgaben in unterschiedlichen Betriebszuständen sind die Gefährdungsfaktoren an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel nach Abschnitt 3.5 dieser technischen Regel besonders zu berücksichtigen.
(4) Die ergonomischen Zusammenhänge nach § 6 BetrSichV sind zu berücksichtigen, insbesondere:
(5) Bei Betrachtung der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel sind erforderliche Materialien, Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe entsprechend § 2 Absatz 2 BetrSichV sowie Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung zu berücksichtigen.
3.2 Vorgehensweise
(1) Die grundsätzliche Vorgehensweise zur Gefährdungsbeurteilung erfolgt analog der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung", insbesondere nach deren Abschnitt 5.
(2) Zunächst müssen betrieblich verfügbare Informationen (u. a. technische Unterlagen des Arbeitsmittels, Betriebsanleitung) ausgewertet werden. Diese sind die Grundlage für die Ermittlung möglicher Gefährdungen.
(3) Für die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen durch körperliche und psychische Belastungen (Einwirkungen) an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel können verschiedene Methoden und Instrumente, auch vorausschauend, zur Anwendung kommen, insbesondere
Die Mitwirkung der Beschäftigten ist dabei zu gewährleisten.
(4) Je nach Zielstellung, Komplexität des Arbeitssystems, betrieblichen Rahmenbedingungen, Art der Belastungen und erforderlichem Genauigkeitsniveau können unterschiedliche Methoden zur Ermittlung der körperlichen und psychischen Belastungen angewendet werden. Screening-Verfahren, orientierende Messungen und Labormessungen bilden unterschiedliche Genauigkeitsniveaus ab. Screening-Verfahren sind insbesondere geeignet, relevante Belastungsarten und -merkmale im Arbeitssystem zu identifizieren. Unter Umständen können auch mehrere Methoden und Vorgehensweisen Anwendung finden.
(5) Die Methoden zur Ermittlung und Bewertung physischen Belastung können in folgende Ebenen eingeteilt werden:
(6) Für den Bereich der physischen Belastung ist bei der Auswahl der Methoden darauf zu achten, dass sich die Ergebnisse der Bewertung in das Risikokonzept für körperliche Belastungsarten einpassen lassen und die Grundlagen für die Bewertung nach Tabelle 1 Beachtung finden (siehe auch AMR 13.2).
Tab. 1 Schutzmaßnahmen im Kontext von Risikobereichen körperlicher Belastung in Anlehnung an Anhang AMR 13.2: Risikobereiche der körperlichen Belastungsarten - Maßnahmen gemäß ArbMedVV
| Risikobereiche | Belastungshöhe | Wahrscheinlichkeit einer körperlichen Überbeanspruchung | Mögliche gesundheitliche Folgen | Maßnahmen |
| 1 | gering | unwahrscheinlich | nicht ausgeschlossen | Im Einzelfall sind Maßnahmen zur Gestaltung und sonstige ergänzende Präventionsmaßnahmen zu prüfen. |
| 2 | mäßig erhöht | selten | Ermüdung, geringgradige Anpassungsbeschwerden, Kompensation in der Freizeit. | Im Einzelfall sind Maßnahmen zur Gestaltung und sonstige ergänzende Präventionsmaßnahmen zu prüfen. |
| 3 | wesentlich erhöht | möglich | Beschwerden (Schmerzen) ggf. mit Funktionsstörun- gen, reversibel ohne morphologische Manifestation. | Maßnahmen zur Gestaltung der Arbeit und ergänzende sonstige Präventionsmaßnahmen sind zu prüfen. |
| 4 | hoch | wahrscheinlich | Stärker ausgeprägte Beschwerden und/oder Funktionsstörungen, Strukturschäden mit Krankheitswert möglich. | Maßnahmen zur Gestaltung der Arbeit sind erforderlich. Sonstige ergänzende Präventionsmaßnahmen sind zu prüfen. |
(7) Methoden, die zur Ermittlung und Bewertung der Gefährdung durch körperliche Belastung eingesetzt werden, müssen in der Lage sein, die Wahrscheinlichkeit der körperlichen Überbeanspruchung, die möglichen gesundheitlichen Folgen sowie die Erforderlichkeit von Arbeitsschutzmaßnahmen beurteilen zu können. Dabei ist das in Tabelle 1 aufgezeigte Differenzierungsschema nicht zu unterschreiten.
Hinweis: Eine Übersicht zu den Methoden befindet sich in den Literaturhinweisen.
(8) Die Vorgehensweisen zur Ermittlung und Bewertung psychischer Belastung können wie folgt eingeteilt werden:
Hinweis: Beispielhafte Methoden von Vorgehensweisen zur spezifischen Analyse der Mensch-Technik-Interaktion sind im Anhang 4 der DGUV Information 215-450 "Softwareergonomie" aufgelistet.
(9) Für den Bereich der psychischen Belastung sind bei der Auswahl der Methoden die Qualitätsgrundsätze für Instrumente zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung zu beachten (siehe Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA - Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung).
3.3 Ermittlung körperlicher und psychischer Belastungen
(1) Um ein ergonomisches, effizientes, flexibles, aber auch nachhaltig erfolgreiches Arbeitssystem zu gestalten, ist es wichtig, die Beschäftigten mit ihren Fähigkeiten, ihren Fertigkeiten, ihrem Leistungsvermögen und ihren Leistungsgrenzen in die Gestaltung mit einzubeziehen. Für jede Verwendung von Arbeitsmitteln ist systematisch zu ermitteln, welche körperlichen Belastungsarten und psychischen Belastungsmerkmale und deren Wechselwirkungen im Arbeitssystem relevant sind.
(2) Physische Belastung lässt sich in nachfolgende Belastungsarten unterscheiden:
(3) Psychische Belastung bei der Arbeit bezeichnet die Gesamtheit aller erfassbaren arbeitsbedingten Einflüsse, die von außen auf den Beschäftigten zukommen und diesen psychisch beeinflussen. Sie umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Einflussfaktoren. Je nach Art, Intensität und Dauer sowie in Abhängigkeit der persönlichen Voraussetzungen der Beschäftigten können diese Belastungsmerkmale u. a. zu Stress, Ermüdung oder herabgesetzter Wachsamkeit führen und langfristig gesundheitsbeeinträchtigende Wirkungen haben. Deshalb muss die Ermittlung und Bewertung die konkrete Ausprägung der Belastungsmerkmale berücksichtigen.
Zur Vermeidung von Gefährdungen durch psychische Belastung sind insbesondere die nachstehenden Belastungsmerkmale im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen und ggf. durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu gestalten:
3.4 Bewertung der Gefährdungen durch physische (körperliche) und psychische Belastungen
3.4.1 Kriterien zur Bewertung der Gefährdungen durch physische (körperliche) und psychische Belastungen
Es ist zu ermitteln, ob die in Abschnitt 3.3 genannten Belastungsarten und Belastungsmerkmale in ihrer spezifischen Ausprägung und Dauer zu Gefährdungen für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten führen können. Zur Bewertung der ergonomischen Gestaltung des Arbeitssystems sind dabei folgende Kriterien heranzuziehen:
3.4.2 Beurteilungsmaßstäbe zur Bewertung von Gefährdungen durch physische (körperliche) und psychische Belastungen
Bei der Bewertung der Gefährdung, unter Berücksichtigung der Kriterien ergonomischer Arbeitsgestaltung, sind die folgenden Beurteilungsmaßstäbe in der hier aufgeführten Hierarchie anzuwenden:
3.5 Beschreibung konkreter Gefährdungen durch körperliche und psychische Belastungen
3.5.1 Einordnung der Belastungsarten und -merkmale im Arbeitssystem
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung an der Schnittstelle zwischen Mensch und Arbeitsmittel sind die unter Abschnitt 3.3 benannten Belastungsarten und -merkmale insbesondere für die folgenden Bereiche zu prüfen: Anordnung und Bedienung (Benutzerschnittstelle), Funktionsteilung und Aufgabenschnittstelle, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit und Arbeitsumgebung. Unabhängig von diesen Bereichen kann eine Prüfung zusätzlicher Belastungsarten und -merkmale im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein. Abbildung 1 zeigt eine Übersicht über die Belastungsarten und -merkmale im Kontext dieser Bereiche und verdeutlicht deren Wechselwirkung.
Abb. 1 Belastungsarten und -merkmale im Kontext der Elemente des Arbeitssystems (mit Verweisen innerhalb dieser TRBS)
Die hier genannten Belastungsarten und -merkmale in ungünstiger Ausprägung können Beschäftigte so beanspruchen, dass Gefährdungen insbesondere durch Funktionsstörungen, Stress, Monotonie oder ermüdungsähnlichen Zuständen sowie daraus resultierenden Fehlhandlungen entstehen. Diese können auch zu langfristigen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen führen.
3.5.2 Gefährdungen im Kontext der Auswahl, Anordnung und Bedienung von Arbeitsmitteln (Benutzerschnittstelle)
(1) Gefährdungen durch physische Belastung entstehen unter anderem, wenn die Informations- und Bedienelemente des Arbeitsmittels so gestaltet und angeordnet sind, dass bei seiner Verwendung
(2) Gefährdungen durch physische Belastung entstehen unter anderem, wenn Arbeitsmittel so verwendet werden, dass
(3) Gefährdungen durch Vibrationen entstehen unter anderem bei der Verwendung des Arbeitsmittels durch deren direkte Übertragung auf den menschlichen Körper oder durch indirekte Übertragung auf andere Arbeitsmittel, z.B. Bildschirme. Dabei können
(4) Gefährdungen durch psychische Belastung entstehen unter anderem, wenn
(5) Gefährdungen der Sicherheit durch Handlungsfehler (Detektions-, Eingabe- und Bedienfehler) können entstehen, wenn
3.5.3 Gefährdungen im Kontext der Gestaltung von Funktionsteilung und Arbeitsaufgaben
(1) Gefährdungen durch körperliche Belastungsarten bei der Funktionsteilung und Ausführung von Arbeitsaufgaben können insbesondere entstehen, wenn Beschäftigte intensiv (mit hoher Kraftaufwendung) häufig oder länger andauernd
(2) Gefährdungen durch psychische Belastungsmerkmale bei der Funktionsteilung und Ausführung von Arbeitsaufgaben können insbesondere entstehen, wenn Beschäftigte intensiv, häufig oder länger andauernd
3.5.4 Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitsorganisation bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(1) Gefährdungen durch körperliche Belastungsarten bei der Arbeitsorganisation können insbesondere entstehen, wenn Beschäftigte intensiv (mit hoher Kraftaufwendung), häufig oder länger andauernd
(2) Gefährdungen durch psychische Belastungsmerkmale bei der Arbeitsorganisation können insbesondere entstehen, wenn Beschäftigte intensiv, häufig oder länger andauernd erleben, dass
3.5.5 Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitszeit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
Gefährdungen durch psychische Belastungsmerkmale bei der Gestaltung der Arbeitszeit können insbesondere entstehen, wenn
3.5.6 Gefährdungen aus der Arbeitsumgebung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
Gefährdungen durch physische und psychische Belastungen infolge einer nicht auf die Tätigkeit mit dem Arbeitsmittel angepasste Arbeitsumgebung können unter anderem entstehen durch:
Hinweis 1: Gefährdungen durch psychische Belastung infolge einer nicht auf die Tätigkeit mit dem Arbeitsmittel angepasste Gestaltung sozialer Beziehungen können entstehen unter anderem durch
Hinweis 2: Siehe auch GDA-Empfehlung "Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung. Empfehlungen zur Umsetzung in der betrieblichen Praxis".
4 Schutzmaßnahmen
4.1 Rangfolge und Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
Bei der Auswahl, der Bereitstellung und der Aufstellung der Arbeitsmittel sind mögliche Gefährdungen, auch durch Wechselwirkungen, zu berücksichtigen und zu vermeiden. Hierbei ist gemäß der Maßnahmenhierarchie (in der Praxis als TOP-Rangfolge bezeichnet) vorzugehen ( § 4 Absatz 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 1 BetrSichV). Die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen muss gemäß TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" erfolgen.
Hinweis: Kann die Gefahrenquelle nicht beseitigt werden (Substitution), ist beim Auswählen von Schutzmaßnahmen die Maßnahmenhierarchie TOP zu beachten: technische vor organisatorischen vor personenbezogenen Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 BetrSichV). Eine Gefahrenquelle kann z.B. dadurch beseitigt werden, indem ein gefährliches Arbeitsmittel durch eine weniger gefährliche Alternative ersetzt wird (Beseitigung von Hand-Arm-Vibrationen durch vibrationsfreie Arbeitsmittel). Ist dies nicht möglich, sind zusätzliche technische Maßnahmen am Arbeitsmittel bzw. Arbeitsplatz (so weit wie möglich) vorzusehen und diese ggf. durch organisatorische Maßnahmen (z.B. zum zeitlichen Arbeitsablauf) sowie persönliche Schutzmaßnahmen zu ergänzen. Sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten fördert die Umsetzung von anderen Schutzmaßnahmen. Häufig ist auch erst eine Kombination von Maßnahmen wirksam.
4.2 Gestaltungsanforderungen unmittelbarer physischer (körperlicher) und psychischer Faktoren an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel
Die nachfolgend aufgeführten ergonomischen Maßnahmen für physische Belastungsarten und psychische Belastungsmerkmale dienen der Vermeidung und Minimierung von den unter Abschnitt 3.5 dieser Technischen Regel beschriebenen Gefährdungen bei der Gestaltung der Benutzerschnittstelle, der Arbeitsaufgaben und Funktionsteilung, der Arbeitsorganisation, der Arbeitszeit sowie der Arbeitsumgebung.
Maßnahmen müssen entsprechend ihrer Rangfolge so ausgerichtet sein, dass sie die nachfolgenden Gestaltungsanforderungen berücksichtigen.
4.2.1 Anforderungen an die Schnittstellengestaltung für die Auswahl, Anordnung und Bedienung von Arbeitsmitteln (Benutzerschnittstelle)
(1) Die Interaktionen zwischen den Beschäftigten und dem Arbeitsmittel werden durch die Gestaltung der Benutzerschnittstelle bestimmt. Diese Gestaltung muss an den Merkmalen und Eigenschaften des Menschen orientiert sein. Die Auswahl, Anordnung und Bedienung von Arbeitsmitteln muss so erfolgen, dass diese Benutzerschnittstelle den Leistungsvoraussetzungen der Beschäftigten und ihrer Variabilität, auch unter Berücksichtigung der Alterns- und Altersgerechtheit, (z.B. Körpergröße, Körperkräfte, Hörvermögen, Sehschärfe, Lichtbedarf, Händigkeit, Reaktionsgeschwindigkeit, Erfahrung, Kompetenz) gerecht werden. Die Arbeitsmittel müssen bei der Erfüllung der Arbeitsaufgabe unterstützen, hinreichend zuverlässig sein und an die Arbeitsumgebung angepasst sein. Dabei müssen Veränderungen der Leistungsvoraussetzungen durch Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausausrüstung sowie mögliche daraus resultierende Beeinträchtigungen berücksichtigt werden.
(2) Die Anforderungen an die ergonomische Gestaltung der Benutzerschnittstelle gelten unabhängig vom Digitalisierungsgrad des Arbeitsmittels (Stand der Technik siehe § 6 Absatz 3 BetrSichV).
(3) Eine ergonomische Gestaltung dieser Benutzerschnittstelle hinsichtlich der physischen Belastungsarten umfasst folgende Aspekte:
Hinweis: Konkretisierungen und Anhaltspunkten zu anthropometrischen Daten für maßliche Gestaltung von Arbeitsmittel und Arbeitsplatz sind u. a. in ASR A1.2, ASR A1.8, DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze", DGUV Information 208-053 "Mensch und Arbeitsplatz - Physische Belastungen" publiziert.
Hinweis 1: Für statische Muskelarbeit beträgt die Dauerleistungsgrenze nicht mehr als 15 % der Maximalkraft der entsprechenden Muskelgruppe.
Hinweis 2: Konkretisierungen und Anhaltspunkte zu Körperkräften sind z.B. im Montagespezifischen Kraftatlas publiziert.
Maßnahmen sind z.B.:
(4) Eine ergonomische Gestaltung dieser Benutzerschnittstelle hinsichtlich der psychischen Belastungsmerkmale umfasst folgende Aspekte:
Hinweis: Der Stand der Technik insbesondere hinsichtlich der nutzerzentrierten Gestaltung und Informationsdarstellung wird u. a. in der DGUV Information 214-450 "Softwareergonomie" beschrieben.
Dabei ist die Beachtung folgender Gestaltungshinweise erforderlich:
4.2.2 Anforderungen an die Gestaltung der Funktionsteilung und Arbeitsaufgaben (Aufgabenschnittstelle)
(1) Die ergonomische Gestaltung der Funktionsteilung und Arbeitsaufgaben hinsichtlich der physischen Belastungsarten sind in Abschnitt 4.2.1 Absatz 3 beschrieben.
(2) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit der Arbeitsaufgaben soll die Funktionsteilung und Aufgabengestaltung zwischen Beschäftigten und Arbeitsmittel so erfolgen, dass
(3) Zur Gewährleistung ausreichender Tätigkeits- und Handlungsspielräume soll die Funktionsteilung und Aufgabengestaltung zwischen Beschäftigten und Arbeitsmittel so erfolgen, dass Beschäftigte
(4) Zur Gewährleistung ausreichender Variabilität/ausreichenden Abwechslungsreichtums soll die Funktionsteilung und Aufgabengestaltung zwischen Beschäftigten und Arbeitsmittel so erfolgen, dass Beschäftigte
(5) Die gleichzeitige Verrichtung mehrerer Tätigkeiten (Multitasking) durch Beschäftigte sind durch eine eindeutige Priorisierung zu vermeiden.
(6) Zur Gewährleistung einer Transparenz hinsichtlich Verantwortung und Zuständigkeiten soll die Funktionsteilung zwischen Beschäftigten und Arbeitsmittel so erfolgen, dass Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt und im Bedienkonzept zum Arbeitsmittel hinterlegt sind.
(7) Zur Gewährleistung sozialer Kontakte soll die Funktionsteilung zwischen Beschäftigten und Arbeitsmittel so erfolgen, dass Beschäftigte sich bei der Aufgabenerfüllung regelmäßig mit anderen Beschäftigten austauschen und mit diesen kooperieren können.
(8) Die aus der Funktionsteilung mit dem Arbeitsmittel resultierenden Arbeitsaufgaben sind so zu gestalten, dass die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Beschäftigten erhalten bzw. weiterentwickelt werden können. Deshalb sollte
(9) Bei Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln, bei denen Beschäftigte aufgabenbedingt mit traumatisierenden Ereignissen (Tod, Verletzungen usw.) konfrontiert werden können, müssen die Gesundheitsrisiken durch wirksame Maßnahmen minimiert werden.
Hinweis: Empfehlungen für Maßnahmen können dem DGUV Grundsatz 306-001 entnommen werden.
4.2.3 Gestaltungsanforderungen an die Arbeitsorganisation bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(1) Die ergonomische Gestaltung der Arbeitsorganisation hinsichtlich der physischen Belastungsarten sind in Abschnitt 4.2.1 Absatz 3 beschrieben.
(2) Bei der ergonomischen Gestaltung der Arbeitsorganisation hinsichtlich der psychischen Belastungsmerkmale ist zu beachten, dass
4.2.4 Gestaltungsanforderungen an die Arbeitszeit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
( § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BetrSichV)
(1) Bei der Verwendung der Arbeitsmittel müssen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes an die Länge und Lage von Arbeitszeiten, Ruhe- und Pausenzeiten eingehalten werden. Die Arbeitszeitgestaltung von der Nacht- und Schichtarbeit hat nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu erfolgen.
(2) Die berufsbezogene Erreichbarkeit sollte auf die vereinbarte Arbeitszeit begrenzt sein. Das Arbeitsmittel sollte eine klare Abgrenzung von Arbeitszeiten und Erholungszeiten der Beschäftigten ermöglichen.
(3) Den Beschäftigten ist durch vorhersehbare Arbeits-, Pausen-, Ruhe- und Erholungszeiten eine bessere Planbarkeit und Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben zu ermöglichen.
4.2.5 Gestaltungsanforderungen an die Arbeitsumgebung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
Gestaltungsanforderungen an die Arbeitsumgebung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ergeben sich für:
Hinweis: Neben der Vermeidung von Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit durch gehörschädigenden Lärm sind auch psychische Beeinträchtigungen durch Störgeräusche, in Abhängigkeit von den zu verrichtenden Tätigkeiten, zu berücksichtigen.
| Praxisbeispiele einer Gefährdungsbeurteilung für Gefährdungen und Arbeitsgestaltungsmaßnahmen physischer (körperlicher) und psychischer Faktoren bei der Verwendung von Arbeitsmitteln | Anhang A |
Die folgenden Praxisbeispiele sollen die Systematik der Anwendung der TRBS bei der Analyse und Bewertung von einschlägigen physischen Belastungsarten und psychischen Belastungsmerkmalen sowie abzuleitender Arbeitsgestaltungsmaßnahmen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung illustrieren. Sie bilden keine komplette Gefährdungsbeurteilung ab. Es werden nur solche Einwirkungen und Arbeitsgestaltungsmaßnahmen fokussiert, für die auch reelle Gefährdungen identifizierbar sind. In den Beispielen werden unterschiedliche Schwerpunkte der Analyse der Belastungen, der Bewertung der Gefährdungen und der Ableitung von Maßnahmen gesetzt, um die Mechanismen der Regel zu erläutern. Dies dient insbesondere der Konkretisierung der Anforderungen nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 6 sowie § 6 Absatz 1 BetrSichV.
A1 Verkaufsarbeitsplatz einer Metzgerei
A1.1 Eingrenzung des Arbeitsplatzes - Allgemeine Beschreibung
Wir befinden uns im Verkaufsbereich einer ländlichen Metzgerei, welche stets gut von den Kunden besucht wird und in der eine ausgebildete Verkaufskraft tätig ist. Typische Arbeitsaufgaben sind u. a. Vorbereitung der Fleisch- und Wurstwaren, tägliches Befüllen und Entnahme der Fleisch- und Wurstwaren in die/aus der Verkaufstheke, Verkauf, Reinigung des Verkaufsraums mit Theke inklusive Nebenräume, administrative Aufgaben.
Beschrieben wird die Erfüllung der Arbeitsaufgabe "Verkauf". Dazu gehören:
Der Arbeitsplatz befindet sich in einem Verkaufsraum. Er ist durch einen Kundenbereich, eine Theke und dem eigentlichen Arbeitsbereich der Verkaufskraft gekennzeichnet. Aufgrund der Eigenschaften des zu verkaufenden Produktes Fleisch- und Wurstwaren müssen besondere klimatische Bedingungen im Verkaufsraum, insbesondere in der Fleischtheke, herrschen.
Als Arbeitsmittel stehen der Beschäftigten eine handelsübliche Verkaufskühltheke, Messer sowie eine elektronische Waage, mit der auch der Gesamtpreis aller Bestellungen eines Kunden ermittelt und als Quittung zur Verfügung gestellt wird, zur Verfügung. Die Waage steht auf einer ebenen Fläche, die auf einer Höhe von ca. 70 cm angeordnet ist, und sich auf der Seite der Verkaufskraft befindet. Die Tiefe der Verkaufstheke beträgt ca. 120 cm. Der Bewegungsraum der Verkaufskraft hinter der Theke beträgt ca. 5 x 1 m2. Der Fußboden ist gefliest. Die Beleuchtung ist mit 500 lx ausreichend. Der Verkaufsraum ist schallhart.
Die Öffnungszeiten der Metzgerei sind Dienstag bis Samstag von 9 Uhr bis 17:30 Uhr.
A1.2 Ermittlung der physischen (körperlichen) und psychischen Belastungen
A1.2.1 Vorgehensweise und Methodik
(siehe Abschnitt 3.2 dieser Technischen Regel)
Als Vorgehensweise wird eine Beobachtung der Tätigkeit mit dem Arbeitsmittel und ein Beobachtungsinterview gewählt.
A1.2.2 Physische (körperliche) Belastungsarten
(siehe Abschnitt 3.3 dieser Technischen Regel)
Bei der Ermittlung von Gefährdungen durch physische Belastung sind bei der betrachteten Tätigkeit/dem Arbeitsplatz nachfolgende Belastungsarten relevant:
A1.2.3 Psychische Belastungsmerkmale
(siehe Abschnitt 3.3 dieser Technischen Regel)
Bei der Ermittlung von Gefährdungen durch psychische Belastung sind bei der betrachteten Tätigkeit/dem Arbeitsplatz nachfolgende Belastungsmerkmale relevant:
A1.3 Beschreibung konkreter Gefährdung durch physische (körperliche) und psychische Belastungen
A1.3.1 Gefährdungen im Kontext mit der Auswahl, Anordnung und Bedienung von Arbeitsmitteln (Benutzerschnittstelle)
(siehe Abschnitt 3.5.2 dieser Technischen Regel)
Beurteilungskriterium: gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.
Zur Ermittlung und Bewertung der physischen Belastung, die zu einer Gefährdung führen kann, wurden "Leitmerkmalmethoden" eingesetzt.
Wegen des geringen Lastgewichtes wurde vom Einsatz der "Erweiterte(n) Leitmerkmalmethode zur Beurteilung und Gestaltung Belastungen beim manuellen Heben, Halten und Tragen von Lasten < 3 kg LMM-HHT-E" abgesehen.
Mithilfe der "Erweiterte(n) Leitmerkmalmethode zur Beurteilung und Gestaltung von Belastungen bei Körperzwangshaltungen LMM-KH-E" wurde für diese Belastung ein wesentlich erhöhtes Risiko für eine Überbeanspruchung des Rückens, auch für normal belastbare Personen, ermittelt (Punktwert 85,4). Es sind deshalb Maßnahmen zur Gestaltung und sonstige Präventionsmaßnahmen zu prüfen.
Beurteilungskriterium: gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.
Mithilfe der "Erweiterte(n) Leitmerkmalmethode zur Beurteilung und Gestaltung von Belastungen bei manuellen Arbeitsprozessen LMM-MA-E" wurde für diese Belastung eine geringe Belastungshöhe ermittelt (Punktwert 17). Eine physische Überbeanspruchung des Hand-Arm-Apparates durch manuelle Arbeitsprozesse ist unwahrscheinlich.
Eine Gesundheitsgefährdung ist nicht zu erwarten.
Es sind deshalb keine Maßnahmen erforderlich.
Beurteilungskriterium: gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.
Mithilfe der "Erweiterte(n) Leitmerkmalmethode zur Beurteilung und Gestaltung von Belastungen bei Körperzwangshaltungen LMM-KH-E" wurde für diese Belastung ein wesentlich erhöhtes Risiko für eine Überbeanspruchung der Knie/Beine (Punktwert 56), auch für normal belastbare Personen, sowie ein mäßig erhöhtes Risiko für den Schulter-/Oberarmbereich (Punktwert 23,8) ermittelt.
Es sind deshalb Maßnahmen zur Gestaltung und sonstige Präventionsmaßnahmen zu prüfen.
Beurteilungskriterium: betriebliche Beurteilungsmaßstäbe "Unfallgeschehen", "Interviewergebnis"
Die Mitarbeiterin schildert keine Beeinträchtigungen durch den schnittfesten Handschuh, da dieser nur selten an- und ausgezogen werden muss.
Auch liegen keine Unfälle und Beinahe-Unfälle-Berichte durch Schnittverletzungen im Unternehmen vor. Es ist nicht von einer erhöhten Gefährdung auszugehen.
Es sind deshalb keine Maßnahmen erforderlich.
Beurteilungskriterium: betrieblicher Beurteilungsmaßstab: "Interviewergebnis"
Im Gespräch klagt die Beschäftigte über brennende Augen bzw. Augenschmerzen zum Feierabend.
Es sind deshalb Maßnahmen erforderlich.
Beurteilungskriterium: betrieblicher Beurteilungsmaßstab: "Interviewergebnis"
Die Beschäftigte berichtet, dass durch Nutzung der neuen Waage viel Ärger und Zeitdruck entsteht. Sie schildert große Schwierigkeiten im Verständnis der Zuordnung der Produkte sowie ständige Fehlermeldungen mit erforderlichen Neustarts. Die Betriebsanleitung sei zur Lösung der Probleme wenig hilfreich. Neben einer Gefährdung durch eine erhöhte Arbeitsintensität nehmen sie die Beschwerden der Kunden wegen verlängerter Wartezeiten emotional sehr in Anspruch. Es sind deshalb Maßnahmen erforderlich.
A1.3.2 Gefährdungen im Kontext der Gestaltung von Funktionsteilung und Arbeitsaufgaben
(siehe Abschnitt 3.5.3 dieser Technischen Regel)
Beurteilungskriterium: betrieblicher Beurteilungsmaßstab: "Interviewergebnis"
Die Beschäftigte berichtet, sich nicht durch doppelte Aufmerksamkeitsanforderungen "gestresst" zu fühlen, da sie die Kommunikation während der Wiegearbeiten unterbrechen kann.
Die Kunden würden dann besonders Rücksicht nehmen.
Es sind deshalb vorerst keine Maßnahmen erforderlich.
Beurteilungskriterium: betrieblicher Beurteilungsmaßstab: "Interviewergebnis"
Die Beschäftigte berichtet, dass ihr die Tätigkeit sehr viel Spaß macht und sie viel Abwechslung aufgrund der Kundenkontakte erlebt. Es sind deshalb vorerst keine Maßnahmen erforderlich.
A1.3.3 Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitsorganisation bei der Verwendung von Arbeitsmittel
(siehe Abschnitt 3.5.4 dieser Technischen Regel)
Beurteilungskriterium: betrieblicher Beurteilungsmaßstab: "Interviewergebnis"
Es muss zum Ladenschluss noch umfänglich ausgeräumt und gereinigt werden. Da die Kunden oftmals kurz vor der Schließung noch Einkäufe tätigen, sind die nachbereitenden Tätigkeiten zumeist nur mit zusätzlichem Zeitaufwand erfüllbar. Ein pünktlicher Feierabend ist selten möglich. Es sind deshalb Maßnahmen erforderlich.
Beurteilungskriterium: betrieblicher Beurteilungsmaßstab: "Interviewergebnis"
Die Beschäftigte berichtet, dass Unterbrechungen nur selten auftreten. Es sind deshalb vorerst keine Maßnahmen erforderlich.
A1.3.4 Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitszeit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(siehe Abschnitt 3.5.5 dieser Technischen Regel)
Beurteilungskriterium: betrieblicher Beurteilungsmaßstab: "Interviewergebnis"
Die Gestaltung der Arbeitszeit ist von Kunden bestimmt.
Es ist der Beschäftigten nicht möglich, festgelegte Pausenzeiten einzuhalten.
Es sind deshalb Maßnahmen erforderlich.
Beurteilungskriterium: betrieblicher Beurteilungsmaßstab: "Interviewergebnis"
Es muss zum Ladenschluss noch umfänglich ausgeräumt und gereinigt werden. Da die Kunden oftmals kurz vor der Schließung noch Einkäufe tätigen, sind die nachbereitenden Tätigkeiten zumeist nur mit zusätzlichem Zeitaufwand erfüllbar. Ein pünktlicher Feierabend ist selten möglich. Es sind deshalb Maßnahmen erforderlich.
A1.3.5 Gefährdung aus der Arbeitsumgebung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(siehe Abschnitt 3.5.6 dieser Technischen Regel)
Mögliche Gefährdungen durch psychische Belastung infolge nicht gehörschädigender Lärmwirkungen mit einem Beurteilungspegel von 68 dB(A) in einem schallharten Verkaufsraum bei Tätigkeiten der Kategorie II - mittlere Konzentration oder mittleres Sprachverständnis. Es gibt Beschwerden der Kundschaft über den Lärm im Verkaufsraum bei vielen anwesenden Personen.
Beurteilungskriterium: Beurteilungsmaßstab: Anforderungen, Maße und Werte in Technischen Regeln, hier ASR A3.7 "Lärm". Aus Sicht des Arbeitsschutzes sind keine Maßnahmen erforderlich.
A1.4 Maßnahmen
A1.4.1 Vermeidung von Gefährdungen bei der Schnittstellengestaltung (Benutzerschnittstelle)
(siehe Abschnitt 4.2.1 dieser Technischen Regel)
A1.4.2 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Funktionsteilung und Arbeitsaufgaben (Aufgabenschnittstelle)
(siehe Abschnitt 4.2.2 dieser Technischen Regel)
Es liegt keine Gefährdung vor, daher sind keine Maßnahmen erforderlich.
A1.4.3 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitsorganisation
(siehe Abschnitt 4.2.3 dieser Technischen Regel)
Mögliche Gefährdungen durch psychische Belastung infolge zeitlich eng getakteter Tätigkeiten. Maßnahmen: Die nachbereitenden Tätigkeiten (Räum- und Reinigungsarbeiten) werden zukünftig durch eine zusätzliche Arbeitskraft erfüllt, sodass die Arbeitsintensität bzw. Arbeitsdauer angemessen ist.
A1.4.4 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitszeit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(siehe Abschnitt 4.2.4 dieser Technischen Regel)
A1.4.5 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Arbeitsumgebung bei der Verwendung des Arbeitsmittels
(siehe Abschnitt 4.2.5 dieser Technischen Regel)
Es liegt keine Gefährdung vor, daher sind keine Maßnahmen erforderlich.
A2 Einsatz einer Mensch-Roboter-Kollaboration in der Montage von Elektronikteilen
A2.1 Eingrenzung des Arbeitsplatzes
A2.1.1 Allgemeine Beschreibung
Am Arbeitsplatz werden Elektronik-Bauteile mit einer hohen Varianz in einer kollaborativen U-Zelle von einem Beschäftigten oder einer Beschäftigten gefertigt. Im Ergebnis einer vorangegangenen Gefährdungsbeurteilung wurde ein Leichtbauroboter (Greifraum max. 820 mm) installiert, der ohne räumliche Trennung mit Beschäftigten zusammenarbeitet. Die U-Zelle hat die Abmessungen von ca. 5,9 m x 4,4 m und besteht aus insgesamt drei Arbeitsstationen, wobei eine davon dem Roboter zugeordnet ist. In der Produktionshalle befinden sich sowohl mehrere dieser U-Zellen als auch andere Arbeitsplätze an denen andere Elektronikbauteile montiert werden. Der Sichtkontakt zu den Kolleginnen und Kollegen in den benachbarten kollaborativen U-Zellen ist gegeben. Weiterhin ist die Kontaktaufnahme zum Vorarbeiter bzw. zur Vorarbeiterin und zur Instandhaltung jederzeit möglich.
A2.1.2 Beschreibung des Arbeitsplatzes und der Tätigkeiten
Die betrachtete U-Zelle ist ergonomisch gestaltet:
Die einzelnen Arbeitsstationen wurden mit den Beschäftigten begangen und analysiert, um Anordnungen und Tätigkeitsabfolgen gemeinsam abzustimmen und etwaige Nichtübereinstimmungen zu beseitigen. Beschäftigte sind ausschließlich für die manuelle Montage und Betätigung des Roboters verantwortlich. Bei Störungen des Roboters, die Beschäftigte selbst nicht beheben können, wird zunächst der Vorarbeiter bzw. die Vorarbeiterin kontaktiert. Diese können einfache Fehler z.B. durch "Reset" beheben; bei schwerwiegenden Fehlern bzw. unbekannter Fehlerursache werden zuständige Programmierer und/oder die Instandhaltung benachrichtigt.
Die unmittelbare Zusammenarbeit mit dem Roboter ist wie folgt gestaltet:
Informationsgestaltung:
Die Anforderung an Zusammenarbeit mit kollaborierenden Robotern nach DGUV Information "Kollaborierende Robotersysteme" (FB-HM 080) sind erfüllt. Die Kollaboration funktioniert nach dem Prinzip der Leistungs- und Kraftbegrenzung: Die Kräfte und Drücke des Roboters sind bei einem Kontakt mit dem Beschäftigten so begrenzt, dass es nicht zu Verletzungen kommt.
Der Roboter selbst ist verletzungsreduzierend konstruiert und eingerichtet, dadurch gibt es keine scharfen, spitzen, scherenden oder schneidenden Kanten oder raue Oberflächen.
A2.2 Ermittlung der physischen (körperlichen) und psychischen Belastungen
A2.2.1 Vorgehensweise und Methodik
(siehe Abschnitt 3.2 dieser Technischen Regel)
Zur Feststellung physischer und psychischer Belastungen fand eine Begehung des Arbeitsplatzes statt; hierfür wurde ein Beobachtungsinterview gewählt. Bei dieser Vorgehensweise wurden die Belastungen anhand von Beobachtungen der Tätigkeit am Arbeitsplatz ermittelt. Diese Beobachtungen wurden um Interviews mit dem Beschäftigten zu Merkmalen seiner Arbeit ergänzt. Die Beobachtungen ermöglichten es, die Arbeitssituation auch unabhängig von dem subjektiven Erleben des Beschäftigten zu erfassen.
A2.2.2 Physische (körperliche) Belastungsarten
(siehe Abschnitt 3.3 dieser Technischen Regel)
Relevante Belastungsarten, die beim betrachteten Arbeitsplatz zum Tragen kommen, sind:
A2.2.3 Psychische Belastungsmerkmale
(siehe Abschnitt 3.3 dieser Technischen Regel)
Für den Arbeitsplatz sind folgende Merkmale psychischer Belastung von besonderer Relevanz:
A2.3 Beschreibung konkreter Gefährdungen durch physische (körperliche) und psychische Belastungen
A2.3.1 Gefährdungen im Kontext der Auswahl, Anordnung und Bedienung von Arbeitsmitteln (Benutzerschnittstelle)
(siehe Abschnitt 3.5.2 dieser Technischen Regel)
A2.3.2 Gefährdungen im Kontext der Gestaltung von Funktionsteilung und Arbeitsaufgaben
(siehe Abschnitt 3.5.3 dieser Technischen Regel)
Beschäftigte verantworten in den U-Zellen den gesamten Montageprozess. Dabei liegt eine hohe Informationsdichte vor; dies wird von manchen Beschäftigten als "Stressfaktor" aufgefasst.
A2.3.3 Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitsorganisation bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(siehe Abschnitt 3.5.4 dieser Technischen Regel)
Beschäftigte sind qualifiziert, um kleinere (häufig wiederkehrende) Störungen zu beseitigen. Bei größeren Herausforderungen sind sie auf Hilfe angewiesen, insbesondere bei Defekten und Störungen in Bewegungsabläufen des Roboters aufgrund von Funktionsfehlern, Softwarefehlern o. Ä. Zum Teil müssen Beschäftigte auf Fehler- und Störungsbeseitigungen lange warten; dies kann zu Stress und psychischer Sättigung führen.
A2.3.4 Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitszeit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(siehe Abschnitt 3.5.5 dieser Technischen Regel)
Beschäftigte arbeiten im (kontinuierlichen, vorwärtsrollierenden) Drei-Schicht-System. Die Berücksichtigung der arbeitswissenschaftlichen Empfehlungen zur Schichtplangestaltung minimiert dabei die Gefährdungen.
A2.3.5 Gefährdungen aus der Arbeitsumgebung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(siehe Abschnitt 3.5.6 dieser Technischen Regel)
Schlechte Beleuchtung am Arbeitsplatz insbesondere bei der Qualitätskontrolle; bei Tageslichteinfall durch die Dachfenster sind die zu kontrollierenden Elektronikbauteile gut zu sehen. Bei Bewölkung und in der Spät- und Nachtschicht reicht die Lichtstärke der Beleuchtungsquelle nicht aus. Die ermittelte Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz lag unter 800 lx. Beschäftigte klagen zum Teil über psychische Ermüdung, Kopfschmerzen und trockene Augen.
A2.4 Maßnahmen
A2.4.1 Vermeidung von Gefährdungen bei der Schnittstellengestaltung (Benutzerschnittstelle)
(siehe Abschnitt 4.2.1 dieser Technischen Regel)
A2.4.2 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Funktionsteilung und Arbeitsaufgaben (Aufgabenschnittstelle)
(siehe Abschnitt 4.2.2 dieser Technischen Regel)
Je nach zu montierender Variante werden die einzelnen zu entnehmenden Artikel und Mengen über eine direkt am Entnahmefach angeordnete Fachanzeige per Pickby-Light übermittelt. Das Bedienkonzept reduziert die Informationsdichte, verhindert die fehlerhafte Entnahme von Teilen und dient der Qualitätssicherung; die Funktion kann bei einer längeren Serie einer Variante von den Beschäftigten nach Rücksprache mit dem Vorarbeiter oder der Vorarbeiterin deaktiviert werden (dynamische Funktionsallokation).
A2.4.3 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitsorganisation
(siehe Abschnitt 4.2.3 dieser Technischen Regel)
Es werden weitere Qualifizierungsmaßnahmen zum Umgang mit Störungen, Handlungsfehlern o. Ä. durchgeführt. Einer Unterforderung, die durch Reizmangel, Wartezustände etc. ausgelöst wird, wird durch Kompetenzentwicklung bzw. -erweiterung der Beschäftigten entgegengewirkt.
A2.4.4 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitszeit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(siehe Abschnitt 4.2.4 dieser Technischen Regel)
Die Arbeitszeitgestaltung von der Nacht- und Schichtarbeit nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen minimiert die Gefährdung. Es sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
A2.4.5 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Arbeitsumgebung bei der Verwendung des Arbeitsmittels
(siehe Abschnitt 4.2.5 dieser Technischen Regel)
Die Beleuchtung am Arbeitsplatz soll gemäß ASR A3.4 "Beleuchtung" aufgebaut sein. Die Beleuchtungsstärke muss 1000 lx betragen. Es wird deshalb eine zusätzliche Beleuchtungsquelle installiert.
A3 Montagearbeitsplatz
A3.1 Eingrenzung des Arbeitsplatzes
A3.1.1 Allgemeine Beschreibung
Es handelt sich um einzelne Montagearbeitsplätze für elektronische Bedien- und Steuerungselemente.
Diese stehen in einer ca. 400 m2 großen Montagehalle. Bei der Aufstellung wurden die vorgegebenen Maße zu Raumabmessungen und Bewegungsflächen nach ASR A1.2 eingehalten. Die Halle ist über indirekte Deckenbeleuchtung ausgeleuchtet. Die Mindestbeleuchtungsstärke von 200 lx in der Arbeitsumgebung herrscht vor. Die Lichtfarbe ist entsprechend der erforderlichen Farbwiedergabe zwischen Ra = 60 und Ra = 80 einstellbar. Die Lüftung erfolgt über eine raumlufttechnische Anlage mit Außenluftzufuhr und HEPA-Filter sowie Luftbefeuchtung entsprechend ASR A3.6 und bei einer konstanten Temperatur von 21 °C.
Es gibt 30 Arbeitsplätze, gleichzeitig sind ca. 20 Arbeitsplätze besetzt. Welche dies sind, hängt von der zu erfüllenden Bestellung des Kunden ab.
An dem hier näher beschriebenen Arbeitsplatz kommen verschiedene Arbeitsmittel zum Einsatz, die in ihrem Zusammenspiel mit Arbeitstätigkeit, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit und Arbeitsumgebung betrachtet werden.
Es werden pro Schicht (7 Stunden 30 Minuten) 100 Produkte gefertigt (ca. 4,5 Minuten pro Produkt). Das montierte Produkt wiegt 500 g, es ist griffig und kleinteilig.
Die Montagefläche des Arbeitsplatzes ist über eine LED-Leuchte gezielt ausgeleuchtet, sodass eine Mindestbeleuchtungsstärke von 300 lx erreicht wird. Diese ist über dem Bildschirm am oberen Ende der Vorrichtung angebracht (ca. 195 cm Höhe).
Die Bestückung der Arbeitsplätze sowie das Abholen der fertigen Produkte wird von Logistikbeschäftigten durchgeführt. Es wird in einem ergonomisch gestalteten Vier-Schicht-Modell (vorwärtsrollierend, max. zwei bis drei Nachtschichten hintereinander, zwischen Schichtwechseln 24 Stunden Ruhezeit) ohne Sonn- bzw. Feiertagsarbeit gearbeitet.
Die Beschäftigten verfügen über keine spezifische Qualifikation für den Arbeitsplatz, sie werden für die Montagetätigkeit angelernt; in der Regel werden sie an zwei bis drei unterschiedlichen Arbeitsplätzen vergleichbarer Montagetätigkeit und vergleichbarem Belastungsprofil werktäglich eingesetzt.
Die zu beurteilenden Arbeitsmittel bilden einen Montagearbeitsplatz, der hier als Ganzes betrachtet wird. Der Arbeitsplatz beinhaltet sowohl die zu montierenden Teile und eine Entsorgung für fehlerhafte Teile, die Arbeitsanweisungen und Werkzeuge wie auch den Greifraum für die Montage. Es muss im Stehen gearbeitet werden, die Höhe der Montagevorrichtung ist auf 105 cm fixiert.
Abb. 2 Montagearbeitsplatz
Für jeden Montagevorgang werden die Schritte auf einem Touchscreen oberhalb (Bildschirmdiagonale 39,5cm, untere Kante auf 165 cm über dem Fußboden) der Montagefläche angezeigt. Beschäftigte nehmen das Teil aus der mit Nummern bezeichneten Materialwägen, scannen den QR-Code und legen es auf die Montagefläche. Der Scanner ist links seitlich neben der Montagefläche befestigt. Die zu montierenden Teile werden jeweils auf dem Bildschirm angezeigt und dann mit Schrauben befestigt. Jeder Arbeitsschritt wird auf dem Touchscreen bestätigt. Zur Platzierung der Schrauben werden Schraubmasken auf die Montagefläche geklappt. Es wird mit vibrationsarmen Druckluftschraubern gearbeitet, die auf einer Greifhöhe von ca. 45cm über der Arbeitsfläche am Arbeitsplatz hängen. Das Drehmoment der Schrauber ist so kalibriert, dass sie bei Erreichen des notwendigen Drehmoments abschalten
Im Laufe der Montage müssen auch Kabelverbindungen gesteckt werden. Das fertige Produkt erhält ein QR-Codelabel aus dem Drucker. Das Label wird mit einer Pinzette vom Drucker abgenommen und auf das fertige Produkt geklebt. Anschließend wird es in einen bereitstehenden Materialwagen gelegt. Bei jedem zu montierenden Teil wird der QR-Code gescannt. Beschäftigte führen für jedes Teil vor der Montage eine Sichtprüfung durch; Fehlteile müssen separiert werden. Dafür ist neben dem Montageraum ein Schacht, der zu einer unter der Montagefläche angebrachten Kiste führt. Hier werden die Fehlteile eingeworfen.
Zur Gewährleistung einer korrekten Montage werden Kameras am Arbeitsplatz eingesetzt. Abweichungen von einer korrekten Montage werden über Fehlermeldungen auf dem Bildschirm angezeigt und unterbrechen den Montageprozess.
A3.2 Ermittlung der physischen (körperlichen) und psychischen Belastungen
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden Beobachtungen der Arbeitstätigkeit mit Beschäftigteninterviews durchgeführt.
A3.2.1 Physische (körperliche) Belastungsarten
(siehe Abschnitt 3.3 dieser Technischen Regel)
Es liegen folgende physische Belastungsarten vor:
A3.2.2 Psychische Belastungsmerkmale
(siehe Abschnitt 3.3 dieser Technischen Regel)
Für den Arbeitsplatz sind folgende Merkmale psychischer Belastung von besonderer Relevanz:
Ergonomisches Schichtmodell; generell sind die Arbeitszeiten sowohl vom zugelieferten Material als auch der Abfrage des Kunden abhängig.
Mehrarbeit als auch ggf. ausfallende Schichten (Kurzarbeit) sind mit Ankündigungsfristen belegt.
Es besteht die Möglichkeit zu sozialem Austausch u. a. durch variabel zu nehmende Kurzpausen.
Die Teamleitung kommuniziert mit den Beschäftigten und es gibt eine offene Fehlerkultur.
A3.3 Beschreibung und Bewertung konkreter Gefährdung durch physische (körperliche) und psychische Belastungen
A3.3.1 Beschreibung und Bewertung konkreter Gefährdungen im Kontext der Auswahl, Anordnung und Bedienung von Arbeitsmitteln (Benutzerschnittstelle)
(siehe Abschnitt 3.5.2 dieser Technischen Regel)
Deswegen sind Maßnahmen zur Gestaltung und sonstige Präventionsmaßnahmen zu prüfen.
A3.3.2 Beschreibung und Bewertung konkreter Gefährdungen im Kontext der Gestaltung von Funktionsteilung und Arbeitsaufgaben
(siehe Abschnitt 3.5.3 dieser Technischen Regel)
Es werden abwechslungsarme Tätigkeiten mit sich ständig wiederholenden Arbeitsgängen und einseitiger Anforderung ausgeführt (Beurteilungskriterium: Workshop-Ergebnis: Die Beschäftigten erleben Monotonie).
A3.3.3 Beschreibung und Bewertung konkreter Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitsorganisation bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(siehe Abschnitt 3.5.4 dieser Technischen Regel)
A3.3.4 Beschreibung und Bewertung konkreter Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitszeit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(siehe Abschnitt 3.5.5 dieser Technischen Regel)
keine Gefährdungen
A3.3.5 Beschreibung und Bewertung konkreter Gefährdungen aus der Arbeitsumgebung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(siehe Abschnitt 3.5.6 dieser Technischen Regel)
Direkt- und Reflexblendung beim Blick auf dem Bildschirm wird von den Beschäftigten als störend empfunden. Die Belastung der Augen durch die Sehaufgabe ist entsprechend erhöht (Beurteilungskriterium: Gestaltungsanforderungen nach Nummer 6 des Anhang s der Arbeitsstättenverordnung sind nicht erfüllt).
A3.4 Maßnahmen
Im Ergebnis der Analyse der Belastungen und Bewertung der Gefährdungen wurde der Montagearbeitsplatz, wie in Abbildung 3 "Montagearbeitsplatz Vorher-Nachher-Darstellung" ersichtlich, umgestaltet.
Abb. 3 Montagearbeitsplatz Vorher-Nachher-Darstellung
A3.4.1 Vermeidung von Gefährdungen bei der Schnittstellengestaltung (Benutzerschnittstelle)
(siehe Abschnitt 4.2.1 dieser Technischen Regel)
Die Kiste zum Auffangen fehlerhafter Teile werden weiter nach hinten versetzt, sodass ein Anschlagen mit den Knien vermieden wird. Dazu wird ein längerer Schacht montiert, der ein Einwerfen der fehlerhaften Teile ohne stark vorgebeugten Oberkörper ermöglicht.
Um das Greifen in den Montagewagen zu reduzieren, werden Materialwägen mit höhenverstellbaren Böden angeschafft.
Der Bildschirm wird auf Sichthöhe am Arbeitsplatz montiert, sodass eine ständige Überstreckung des Kopfes nach hinten vermieden und der Nacken entlastet wird. Zur Bestätigung der Arbeitsschritte wird ein Schalter auf der Arbeitsfläche und ein Fußschalter montiert. Das Greifen auf den Bildschirm entfällt.
Der Arbeitsplatz erhält ein elektrisch höhenverstellbares Gestell/Rahmen. Dies ermöglicht, die Arbeitsfläche an die Körperhöhe der Beschäftigten anzupassen. Zur Unterbrechung des dauerhaften Stehens werden Stehhilfen angeboten, diese können während des Montagevorgangs (nach Bereitlegen aller Teile) genutzt werden.
Eine erneute Anwendung der LMM-MA-E ergab Werte von 12, 8,5 und 45; die Anwendung von LMM-Multi-E einen Wert von 65,5. Danach sind die Beschäftigten nach wie vor einer wesentlich erhöhten Belastung ausgesetzt. Da die durchgeführten technischen Maßnahmen zur Gefährdungsminimierung nicht ausreichen, sind ergänzende organisatorische Maßnahmen zum Belastungswechsel durch Arbeitsplatzrotation mit einem Prüfplatz zu ergreifen. Eine weitere Anwendung der LMM-Multi-E ergibt nur noch eine mäßig erhöhte Belastung.
Um das Greifen zum Handscanner quer über die Montagefläche zu vermeiden, wird ein zusätzlicher Handscanner auf der rechten Seite installiert. Die Handscanner können damit vom Beschäftigten wahlweise von rechter oder linker Seite verwendet werden.
A3.4.2 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Funktionsteilung und Arbeitsaufgaben (Aufgabenschnittstelle)
(siehe Abschnitt 4.2.2 dieser Technischen Regel)
Um die Variabilität zu erhöhen, wird die Arbeitsorganisation so geändert, dass durch Rotation die Verrichtung unterschiedlicher Arbeitsplätze an einem Arbeitstag erfolgt.
A3.4.3 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitsorganisation
(siehe Abschnitt 4.2.3 dieser Technischen Regel)
Die Wartezeiten durch die Instandsetzung werden durch folgende Einführung verringert: Meldung und Koordination über eine zentrale Stelle. Qualifizierung der Beschäftigten in der Montage zur Erkennung und Beseitigung von einfachen Störungen.
Zur Senkung der Arbeitsintensität werden unterschiedliche Maßnahmen umgesetzt: Die qualitative Wareneingangsprüfung des angelieferten Vormaterials wird verbessert; dies ermöglicht eine vermehrte Aussortierung fehlerhafter Teile. Um die Schwankung der Abrufmengen durch den Kunden auszugleichen, wird eine an den prognostizierten Bedarf angepasste und ggf. anpassbare Lagerung von Vor- und End Produkten aufgebaut. Darüber hinaus wird die Grundlage für die vertraglich vereinbarten Abrufmengen auf die täglich real kalkuliert Fertigbahren Stückzahlen sowie die Lagerkapazitäten abgestimmt. Werden bspw. in einer Woche 30 % weniger Produkte abgerufen, wird weiterhin voll produziert. Diese im Lager befindlichen Produkte können in der darauffolgenden Woche abgerufen werden.
A3.4.4 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Gestaltung der Arbeitszeit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
(siehe Abschnitt 4.2.4 dieser Technischen Regel)
entfällt, da keine Gefährdungen vorlagen
A3.4.5 Vermeidung von Gefährdungen im Kontext der Arbeitsumgebung
(siehe Abschnitt 4.2.5 dieser Technischen Regel)
Die Lampen werden nach der Neujustierung des Bildschirms versetzt zum Bildschirm so angebracht, dass die Montagefläche mit einer Mindestbeleuchtungsstärke von 500 lx entsprechend ASR A3.4 ausgeleuchtet und sowohl Direktblendung als auch Reflexblendung entsprechend Nummer 6 des Anhang s der Arbeitsstättenverordnung vermieden wird.
| Hinweise für Maßnahmen zu Gefährdungsfaktoren an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel im Regelwerk | Anhang B |
Dieser Anhang verweist auf Maßnahmen zu Gefährdungsfaktoren an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel im staatlichen Regelwerk:
Literaturhinweise
Vorschriften, Regeln und Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger
BGHM Fachinformation Nr. 0034 "Hängigkeitsgerechtes Arbeiten. Hinweise in Regelwerken und arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse", Hrsg. Berufsgenossenschaft Holz und Metall, 10/2013 (www.bghm.de > Webcode: 520).
DGUV Information 206-007 - So geht's mit Ideen-Treffen. DGUV September 2016
DGUV Information 206-024 "Schichtarbeit - (k)ein Problem?!"
DIN-Normen
DIN EN ISO 6385 Grundsätze der Ergonomie für die Gestaltung von Arbeitssystemen (Ausgabedatum: 2016-12).
DIN EN ISO 10075-2 Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung - Teil 2: Gestaltungsgrundsätze (Ausgabedatum: 2000-06).
DIN EN ISO 26800 Ergonomie - Genereller Ansatz, Prinzipien und Konzepte (Ausgabedatum: 2011-11).
DIN 33402-2 Ergonomie - Körpermaße des Menschen - Teil 2: Werte (Ausgabedatum: 2020-12).
DIN 33408-1 Körperumrissschablonen - Teil 1: Für Sitzplätze (Ausgabedatum: 2008-03)
Schriften zu Methoden zur Ermittlung von physischen (körperlichen) Belastungen
Gefährdungsbeurteilung bei physischer Belastung - die neuen Leitmerkmalmethoden (LMM) - Kurzfassung. 3. Auflage. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2019. ISBN: 978-3-88261-261-5.
F. Liebers, A. Klußmann, H. Gebhardt, B. Hartmann, F. Brandstädt, M. Schust: Kriteriumsvalidität einer überarbeiten Version der Leitmerkmalmethode Manuelle Arbeitsprozesse. in: 59. Wissenschaftliche Jahrestagung der DGAUM, 20.-22. März in Erfurt, Kongressdokumentation/ J. Lang, S. Schmitz-Spanke (Hrsg.) München: DGAUM 2019.
Ellegast, R., Hermanns, I., Schiefer, C. 2009. Workload Assessment in Field Using the Ambulatory CUELA System. ICDHM 2009: Digital Human Modeling. Springer Berlin Heidelberg. Berlin, Heidelberg: Springer.
Ghezel-Ahmadi, K., Schaub, K., Landau, K. (2007): Verfahren (IAD BkB) zur Bewertung von körperlichen Belastungen am Arbeitsplatz zur Ermittlung von ERA-Belastungszulagen. S. 515520, Dortmund, GfA Press, 53. Kongress der Gesellschaft für Arbeitswissenschaft (GfA), Magdeburg, 28. Februar - 2. März 2007.
Sonstige Schriften
Armin Windel: Kleine ergonomische Datensammlung. 17. überarbeitete Auflage 2019, ISBN 978-3-7406-0411-0, TÜV-Media.
DGAUM-Leitlinie "Gesundheitliche Aspekte und Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit", BAuA-Checkliste "Arbeitszeit".
Abkürzungsverzeichnis
LMM-MA-E: "Erweiterte(n) Leitmerkmalmethode zur Beurteilung und Gestaltung von Belastungen bei manuellen Arbeitsprozessen"
LMM-KH-E: "Erweiterte(n) Leitmerkmalmethode zur Beurteilung und Gestaltung von Belastungen bei Körperzwangshaltungen
LMM-HHT-E Erweiterte(n) Leitmerkmalmethode zur Beurteilung und Gestaltung Belastungen beim manuellen Heben, Halten und Tragen von Lasten
LMM-ZS-E- Erweiterte(n) Leitmerkmalmethode zur Beurteilung und Gestaltung Belastungen beim manuellen Ziehen und Schieben von Lasten
LMM-Multi-E belastungsartspezifischen Zusammenfassung der Beurteilungen mit den Leitmerkmalmethoden über verschiedene Teiltätigkeiten eines Arbeitstages (LMM-Multi-E)
Bekanntmachung von Technischen Regeln
Mensch - Arbeitsmittel - physische und psychische Faktoren"
TRBS 1151 "Gefährdungen an der Schnittstelle
Vom 21.März 2025
(GMBl. Nr. 10-11 vom 06.05.2025 S. 210)
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technischen Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Neufassung der TRBS 1151
Die TRBS 1151 "Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel - Ergonomische und menschliche Faktoren, Arbeitssystem -" Ausgabe März 2015, GMBl 2015, S. 340 [Nr. 17/18] v. 20.5.2015 wird wie folgt neu gefasst:
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